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Urteil

8 A 1852/20.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:1026.8A1852.20.A.00
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Leitsätze
Für international Schutzberechtigte, die wie der Kläger gesund und arbeitsfähig sind und die keine besondere Verletzlichkeit aufweisen, besteht in Bulgarien keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf deren Unterbringung und Versorgung.
Tenor
Soweit das Berufungsverfahren noch anhängig ist, wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. Juli 2015 - 2 K 1757/14.WI.A - zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Soweit das Berufungsverfahren noch anhängig ist, wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. Juli 2015 - 2 K 1757/14.WI.A - zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit die Berufung des Klägers noch anhängig ist, hat diese keinen Erfolg. Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2014 unterliegt zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG) nicht der Aufhebung, da sie im Wege der Umdeutung durch eine andere Regelung ersetzt werden kann. Angesichts der im zurückverweisenden Urteil vom 17. Juni 2020 nachzuholenden tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung des seitens des Bundesverwaltungsgerichts vorgegebenen Maßstabes, an den der Senat gebunden ist (§ 144 Abs. 6 VwGO), kommt der Senat zu der Einschätzung, dass den Kläger in Bulgarien keine Lebensumstände erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta (GRC) gleichkommen. I. Hinsichtlich einer Konversion hat das Bundesverwaltungsgericht im zurückverweisenden Urteil vom 17. Juni 2020 (- BVerwG 1 C 35/19 - juris) Folgendes ausgeführt (Rn. 13 ff.): „Eine rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung unterliegt im gerichtlichen Verfahren nicht der Aufhebung, wenn sie im Wege der Umdeutung nach § 47 VwVfG durch eine andere - rechtmäßige - Regelung ersetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 - BVerwGE 164, 179 Rn. 40 und vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - juris Rn. 25 ff.). Als Rechtsgrundlage für eine Unzulässigkeitsentscheidung kommt hier nur § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Betracht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Damit findet - wie bei der Drittstaatenregelung - keine inhaltliche Prüfung des Asylantrags statt. Vielmehr ist der Asylantrag - auch in diesem Fall - als unzulässig abzulehnen und der Antragsteller - auf der Grundlage einer eigenständigen Abschiebungsentscheidung - in den Staat abzuschieben, in dem er Schutz gefunden hat. Mit dieser - ebenfalls während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen - Regelung hat der nationale Gesetzgeber von der (erweiterten) Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU Gebrauch gemacht. Schon zuvor konnte nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG ein Mitgliedstaat einen Asylantrag als unzulässig ablehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat - wie hier - die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung der angefochtenen Regelung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegen, kann der Senat auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht abschließend entscheiden. Bei der Umdeutung (Konversion) wird die im Verwaltungsakt getroffene Regelung nicht lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, sondern durch eine andere (rechtmäßige) Regelung ersetzt. Hierzu sind - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 VwVfG - nicht nur die Behörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte ermächtigt. Eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden. Eine Umdeutung ist auch noch im Revisionsverfahren möglich, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen ausreichen, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt sind (BVerwG, Urteile vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 30 m.w.N. und vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - juris Rn. 26). Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter und damit rechtswidriger Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies gilt nach § 47 Abs. 2 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes (Satz 1). Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte (Satz 2). Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nach § 47 Abs. 3 VwVfG nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Nach § 47 Abs. 4 VwVfG ist § 28 VwVfG entsprechend anzuwenden. Grundsätzliche Bedenken gegen die Umdeutung einer Drittstaatenentscheidung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bestehen danach nicht (a). Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hätte von der erlassenden Behörde in der geschehenen Form und Verfahrensweise rechtmäßig erlassen werden können (b). Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung sind erfüllt (c). Hingegen fehlt es an hinreichenden Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob die - in Anwendung der Rechtsprechung des EuGH unionsrechtskonform zu ergänzenden - materiellen Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegen (d). a) Grundsätzliche Bedenken gegen die Umdeutung einer Drittstaatenentscheidung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bestehen nicht. Beide sind grundsätzlich auf das gleiche Ziel gerichtet, nämlich auf die Ablehnung einer sachlichen Prüfung des Asylantrags und auf die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien (§ 34a Abs. 1 Satz 1 bzw. § 35 AsylG). Die Rechtsfolgen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wären für den Kläger jedenfalls nicht ungünstiger. Die Umdeutung widerspräche auch nicht der erkennbaren Absicht des Bundesamts, ohne sachliche Prüfung des Asylantrags den Aufenthalt des Klägers (falls möglich) zu beenden. Beide Unzulässigkeitsentscheidungen sind gesetzlich gebundene Entscheidungen. Die Beteiligten mussten mit einer derartigen Umdeutung jedenfalls seit dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den EuGH mit Beschluss vom 2. August 2017 - 1 C 2.17 - rechnen, so dass sie ihre Rechtsverteidigung darauf einstellen konnten. b) Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hätte von der erlassenden Behörde - dem Bundesamt - in der geschehenen Form und Verfahrensweise rechtmäßig erlassen werden können. § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG verpflichtet das Bundesamt in verfahrensrechtlicher Hinsicht dazu, den Ausländer zu den Gründen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis Nr. 4 AsylG persönlich anzuhören, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Diese Vorschrift setzt Art. 34 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU um, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern Gelegenheit zu geben, sich zu der Anwendung der Gründe nach Art. 33 der Richtlinie in ihrem besonderen Fall zu äußern, bevor die Asylbehörde über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz entscheidet. Hierzu führen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine persönliche Anhörung durch. In einem solchen Verfahren mit persönlicher Anhörung wurde auch der hier angefochtene Drittstaatenbescheid erlassen (vgl. die bei den Akten befindlichen Niederschriften vom 31. Juli 2014 über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens und über die Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 AsylVfG). c) Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung sind erfüllt (§ 47 Abs. 1 VwVfG a.E.). Den Anforderungen des § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG wurde hier im Ergebnis entsprochen, ungeachtet dessen, dass der fragliche Unzulässigkeitsgrund zum Zeitpunkt der Anhörung noch nicht galt. Zwar hat das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen. Der Senat kann die im Verwaltungsvorgang befindlichen Niederschriften über die Anhörung, deren protokollierter Verlauf von keinem Beteiligten bestritten wird, aber eigenständig auswerten. Eine gegenteilige, für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindende Tatsachenfeststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 - BVerwGE 161, 1 Rn. 35). Ausweislich dieser Niederschriften ist der Kläger anlässlich des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats der Sache nach noch in dem erforderlichen Umfang zu einer Unzulässigkeitsentscheidung angehört worden.“ 1. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen vor. Vor einer Weiterreise nach Deutschland ist dem Kläger in Bulgarien am 13. April 2014 Flüchtlingsschutz und damit internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden (vgl. Schreiben der Republik Bulgarien vom 23.10.2014). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger diesen Schutzstatus nicht mehr innehat. Der in Bulgarien gewährte Schutzstatus ist unbefristet und es spricht auch nichts dafür, dass die bulgarische Asylbehörde den gewährten Schutzstatus aufgehoben hat. Soweit es allgemein Anhaltspunkte dafür gibt, dass die bulgarischen Asylbehörden in mutmaßlich unionsrechtswidriger Weise anerkannt Schutzberechtigten ausreisebedingt über die in der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Fälle hinaus den Schutzstatus wieder entzogen hätten, so wäre dieser Umstand nicht entscheidungserheblich. Denn der Kläger ist im Jahr 2014 aus Bulgarien ausgereist, ohne dazu gezwungen worden zu sein. Auch nach seiner Abschiebung nach Bulgarien im Jahr 2015 ist er erneut zeitnah nach Deutschland zurückgekehrt. In der nicht erzwungenen Ausreise aus dem ihm Schutz gewährenden Mitgliedstaat ist der freiwillige Verzicht auf den gewährten Schutzstatus zu erblicken. Ein solcher ggf. freiwilliger Verzicht auf die Schutzgewährung wäre ebenso zu behandeln wie der Fortbestand des Schutzes (ebenso VG Bremen, Urteil vom 07.05.2021 - 2 K 879/18 - juris Rn. 25). Vergleichbar zu behandeln wäre eine mögliche Aberkennung bzw. ein Widerruf des internationalen Schutzstatus aufgrund fehlender Mitwirkung des Klägers. Sofern Anhaltspunkte (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Situationsbericht Bulgarien vom 19.07.2021, S. 2; aida-Länderbericht Bulgarien 2020) dafür bestehen, dass eine Aberkennung bzw. ein Widerruf nach einer im Jahr 2020 verabschiedeten Regelung in Betracht kommen können, wenn ein anerkannt Schutzberechtigter bspw. seine abgelaufenen bulgarischen Identitätsdokumente nicht innerhalb von 30 Tagen erneuert bzw. ersetzt hat, wäre auch dies wie ein Fortbestand des Schutzstatus zu behandeln. 2. Auch ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht ausnahmsweise nach der Rechtsprechung des EuGH aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller bzw. Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35; s.a. Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88). Damit ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen. Als Maßstab für eine Verletzung von Art. 4 GRC hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Juni 2020 ausgeführt (Rn. 27): „Danach fallen systemische, allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89 - 91 sowie - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39). Dabei stellt der EuGH bei der Gefahrenprognose auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr ("serious risk") ab (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 86 sowie - C-163/17, Jawo - Rn. 83, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 36). Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr ("real risk") in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330 ) bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 58 Rn. 20 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 2 Buchst. e und Art. 15 Buchst. b RL 2004/83/EG).“ Eine solche prekäre Dimension erreichen die Lebensverhältnisse für anerkannte Flüchtlinge nach der aktuellen Erkenntnislage in Bulgarien nicht. Für international Schutzberechtigte, die wie der Kläger gesund und arbeitsfähig sind und die keine besondere Verletzlichkeit aufweisen, besteht in Bulgarien keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.04.2021 - 10 LA 66/21 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.2020 - 7 A 10889/18 - juris; OVG Sachsen, Urteil vom 15.06.2020 - 5 A 382/18 - juris; OVG Schleswig, Urteil vom 25.07.2019 - 4 LB 12/17 - juris; OVG Bautzen, Urteil vom 13.11.2019 - 4 A 947/17.A - juris; OVG Münster, Beschluss vom 16.12.2019 - 11 A 228/15.A - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 18.12.2019 - 1 Bf 132/17.A; aktuell ebenso VG Braunschweig, Urteil vom 10.03.2021 - 1 A 52/21 - juris; VG Bremen, Urteil vom 19.03.2021 - 2 K 3088/17 - juris; VG Aachen, Urteil vom 15.04.2021 - 8 K 2760/18.A - juris; VG Bremen, Urteil vom 07.05.2021 - 2 K 579/18 - juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18.06.2021 - 10 K 1228/20.A - juris). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf deren Unterbringung und Versorgung. a) Grundsätzlich haben Personen, die von Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt wurden, dort die gleichen Rechte wie bulgarische Staatsbürger. Genaue Zahlen über die Anzahl Schutzberechtigter, die sich tatsächlich im Land aufhalten, gibt es nicht. Die Zahl der ankommenden und dort verbleibenden Flüchtlinge ist in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgegangen. Übereinstimmend wird berichtet, dass Bulgarien für einen weit überwiegenden Teil von Schutzsuchenden/ Schutzberechtigten nach wie vor nur als „Transitland“ angesehen werde und die wenigsten dort bleiben und sich eine Existenz aufbauen wollten (Dr. Valeria Ilareva: Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien vom 07.04.2017, S. 2). b) Nach Bulgarien zurückkehrende Schutzberechtigte haben die Möglichkeit, extreme Not durch eigene Erwerbstätigkeit abzuwenden. Der Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen mit internationalem Schutz erfolgt automatisch und ist auch nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Situationsbericht Bulgarien vom 19.07.2021, S. 5). Hierbei ist ein Interesse des Privatsektors festzustellen und Nichtregierungsorganisationen (NROs) unterstützen durch Jobmessen und die Vermittlung von Kontakten zu verarbeitender Industrie, Bau, Gastgewerbe, IT und Telekommunikation bei der Vermittlung von Arbeitsverträgen. Die Mehrheit der anerkannten Flüchtlinge sei bei Arbeitsgebern gleicher Herkunft beschäftigt, die sich in Bulgarien ein Geschäft aufgebaut haben (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11.03.2021, S. 5). In der Auskunft der Botschaft Sofia an das Auswärtige Amt vom 1. März 2018 zur bulgarischen Integrationsverordnung heißt es, dass auf dem Land häufig Mitarbeiter für einfache Tätigkeiten in der Landwirtschaft und Gastronomie, auch ohne besondere Ausbildung und bulgarische Sprachkenntnisse, gesucht würden, auf der anderen Seite aber kaum Bereitschaft der Betroffenen bestehe, sich in der Provinz niederzulassen. Bei Bedürftigkeit besteht Anspruch auf Sozialhilfe sowie auf einmalige und monatliche Familienunterstützung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Situationsbericht Bulgarien vom 19.07.2021, S. 2). Für anerkannte Flüchtlinge und deren Familien stehen grundsätzlich die gleichen Sozialleistungen wie für bulgarische Staatsangehörige und deren Familien bereit (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 07.04.2021, S. 2). Die Dauer der Gewährung von Sozialleistungen ist nicht zeitlich begrenzt, solange die Voraussetzungen vorliegen (Auskunft des Auswärtiges Amt vom 11.03.2021, S. 4). c) Auch ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass international Schutzberechtigte in Bulgarien obdachlos werden. Grundsätzlich müssen sich anerkannt Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr selbst um eine Unterkunft bemühen (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11.03.2021, S. 1). Für die Anmietung von Privatwohnungen bestehen keine besonderen Voraussetzungen (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11.03.2021, S. 3). Bei der Wohnungssuche erhalten Rückkehrende Hilfe von NROs (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11.03.2021, S. 1). Unabhängig von der Möglichkeit, Wohnraum selbst zu finanzieren und anzumieten, gewähren die Aufnahmezentren für Asylbewerber bei freien Kapazitäten auch international Schutzberechtigten für sechs Monate Unterkunft. Die Zentren sind derzeit nur gering ausgelastet (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien vom 24.07.2020). Das bulgarische Rote Kreuz teilte mit, sogenannte „Winterunterkünfte zu betreiben, in denen auch Rückkehrerinnen und Rückkehrer unterkommen könnten (Auskunft des Auswärtiges Amtes vom 11.03.2021, S. 2). d) Der Zugang zum Gesundheitssystem ist ebenfalls sichergestellt. Die Versicherung im nationalen Gesundheitssystem ist grundsätzlich auch für international Schutzberechtigte zugänglich. Voraussetzung ist die Zahlung eines monatlichen Beitrags wie bei bulgarischen Staatsangehörigen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien vom 24.07.2020, S. 17). Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist auch beim Fehlen einer Krankenversicherung die gemäß Art. 3 EMRK gebotene medizinische Notfallversorgung gegeben (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18.06.2021 - 10 K 1228/20.A - juris). Anerkannt Schutzberechtigte haben wie bulgarische Staatsangehörige beitragsfreien Zugang zu Notfallbehandlungen (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11.03.2021, S. 6). Laut Auskunft der bulgarischen staatlichen Agentur für Flüchtlinge war die medizinische Versorgung für Personen mit internationalem Schutz durch die Pandemie nicht eingeschränkt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Situationsbericht Bulgarien vom 19.07.2021, S. 11). e) Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die allgemeine und wirtschaftliche Lage in Bulgarien im Zuge der COVID-19-/Corona-Pandemie seit März 2020 in einer Weise verschlechtert hätte, die bei gesunden und arbeitsfähigen international Schutzberechtigten im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien nunmehr zu einem „Automatismus der Verelendung“ führen würde. Die Arbeitslosenquote belief sich in Bulgarien im September 2021 auf 5,5 % (de.statista.com) und liegt damit im Vergleich unter dem Durchschnitt der übrigen EU-Länder (6,7 %). Auch in Bezug auf Bulgarien selbst ist im Jahresvergleich dabei kein signifikanter Anstieg der Arbeitslosenquote zu verzeichnen (Jahr 2016: 7,6 %; 2017: 6,2 %; 2018: 5,2 %; 2019: 4,2 % und 2020: 5,1 %; Quelle: de.statista.com). f) Die individuellen Erlebnisse des Klägers sind in diesem Zusammenhang keine Grundlage für die Widerlegung dieser Einschätzung. Sie stellen schon keine objektiven Angaben im oben genannten Sinne dar. Ferner kommt ihnen, zumal wenn sie wie hier mehrere Jahre zurückliegen, nur in geringem Umfang Erkenntniswert zu. Es ist schließlich davon auszugehen, dass der Kläger keinen gesundheitlichen Einschränkungen unterliegt, die ihn an einer Erwerbstätigkeit hindern würden oder seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt schmälern, zumal er hierzu aktuell nichts substantiiert vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht hat (vgl. hinsichtlich der Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer die Abschiebung beeinträchtigenden Erkrankung § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2 lit. c Satz 2 und 3 AufenthG). Vielmehr war der Kläger auch in Deutschland in den vergangenen Jahren in der Lage, seinen Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme staatlicher Hilfen zu sichern. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision durch den Senat liegen nicht vor, § 132 Abs. 2 VwGO. Der Kläger, ein 1978 geborener syrischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), dass ihm aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Dem Kläger wurde im April 2014 in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Mitte 2014 reiste er nach Deutschland weiter und stellte hier im Juli 2014 beim Bundesamt erneut einen Asylantrag. Ein Wiederaufnahmegesuch lehnte die bulgarische Flüchtlingsbehörde im Oktober 2014 unter Hinweis auf die dem Kläger in Bulgarien zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab. Mit Bescheid vom 24. November 2014 stellte das Bundesamt ohne inhaltliche Prüfung des Asylantrags fest, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus Bulgarien als einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1), und ordnete dessen Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2). Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Im Mai 2015 wurde der Kläger nach Bulgarien abgeschoben. Die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juli 2015 abgewiesen. Nach Wiedereinreise des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. März 2016 - 3 B 2796/15.A - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet und begründete dies u.a. mit Zugangsschwierigkeiten im Hinblick auf eine erforderliche medizinische Behandlung des Klägers in Bulgarien. Mit Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A - hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2014 aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei unions- und menschenrechtskonformer Auslegung stünden § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und die Unzulässigkeitsregelungen in § 29 Abs. 1 AsylG der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bundesgebiet nicht entgegen, wenn im Mitgliedstaat der (Erst-) Anerkennung aufgrund systemischer Mängel im Asylsystem elementare Rechte der Schutzberechtigten nicht gewährleistet würden, die sich insbesondere aus Kapitel VII der (Anerkennungs-)Richtlinie 2011/95/EU ergäben. Könne ein Flüchtling nicht in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren, weil dort die Lebensbedingungen für Flüchtlinge gegen die Mindeststandards des gemeinsamen europäischen Asylsystems sowie von Art. 4 GRC verstießen, müsse ihm die erneute Durchführung eines Verfahrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Bundesgebiet ermöglicht werden, da er nur so die ihm als Flüchtling zustehenden Aufenthalts- und Teilhaberechte erhalten könne. Bulgarien verletze in fundamentaler Weise seine Verpflichtungen aus Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU. Es fehle nach wie vor an einem funktionierenden und ausreichend finanzierten Integrationsprogramm für anerkannte Schutzberechtigte. Da der Kläger weder nach Syrien noch nach Bulgarien abgeschoben werden könne, sei ihm die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland zu ermöglichen. Die prekäre Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien werde durch den Vortrag des Klägers bestätigt, der nach seiner Abschiebung in Bulgarien keinerlei humanitäre Hilfe erhalten habe. Auch die Abschiebungsanordnung sei rechtswidrig, weil eine (nochmalige) Abschiebung sowohl wegen der ungeklärten Übernahmebereitschaft Bulgariens als auch wegen der dargelegten systemischen Mängel unmöglich sei. Letzteres gelte im Fall des Klägers insbesondere im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu erforderlicher medizinischer Behandlung. In diesem Zusammenhang wurde auf die Ausführungen im Eilverfahren verwiesen. Die Beklagte hat sich mit der Revision gegen die Aufhebung der Entscheidung in Ziffer 1 ihres Bescheids gewandt. Mit Beschlüssen vom 2. August 2017 und 17. April 2019 - BVerwG 1 C 2.17 - hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Auslegung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG und zu Art. 4 GRC eingeholt. Der EuGH hat zu diesen Fragen mit Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - sowie dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. - entschieden. Die Beklagte trägt im fortgesetzten Revisionsverfahren im Wesentlichen vor: Nach Klärung durch den EuGH begründe allein das Fehlen eines Integrationsprogramms in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz zuerkannt habe, keine mit Art. 4 GRC unvereinbare Lage für Schutzberechtigte. Schwachstellen verstießen nur dann gegen das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten. Dies hänge von sämtlichen Umständen des Falles ab einschließlich der persönlichen Möglichkeiten des Schutzberechtigten. Da der Hessische Verwaltungsgerichtshof hierzu keine konkreten Feststellungen getroffen habe, sei der Rechtsstreit an diesen zurückzuverweisen. Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof ergänzend anmerke, dass die prekäre Situation in Bulgarien durch den klägerischen Vortrag bestätigt werde, leite es hieraus nicht entscheidungstragend ab, dass der Kläger aufgrund in seiner Person liegender Gründe gehindert wäre, durch eigene Bemühungen einer drohenden Obdachlosigkeit zu entgehen. Die Eilrechtsschutzgewährung beruhe auf einer summarischen Prüfung, und die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte psychologische Bescheinigung genüge nicht zum Nachweis einer relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung. Der Kläger hat die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verteidigt. Mit Urteil vom 17. Juni 2020 - BVerwG 1 C 35/19 - hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision der Beklagten das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben, soweit es Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides vom 24. November 2014 betrifft und insoweit die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Gegenstand des Revisionsverfahrens sei nur (noch) die - eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags ablehnende - Feststellung des Bundesamtes, dass dem Kläger in Deutschland kein Asylrecht zustehe (Ziffer 1 des Bescheides vom 24. November 2014). Von dieser Entscheidung gehe trotz Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weiterhin Rechtswirkung aus. Die vom Bundesamt mit der nationalen Drittstaatenregelung begründete Entscheidung sei rechtswidrig. In Betracht komme aber eine Umdeutung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Hierzu sei die gebotene abschließende tatrichterliche Würdigung der Lebensverhältnisse für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien unter Zugrundelegung der vom EuGH geforderten besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit nachzuholen. Die Kostenentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 24. November 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, soweit sie noch anhängig ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Behördenakte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der Ausländerakte des Landkreises Limburg-Weilburg Bezug genommen. Ferner wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. Oktober 2021 verwiesen. Die vom Senat zugrunde gelegten Erkenntnismittel ergeben sich aus der den Beteiligten vorab übersandten Erkenntnisquellenliste.