Urteil
9 UE 3198/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0128.9UE3198.89.0A
2mal zitiert
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet, denn die Ablehnung der Zuerkennung eines Pflegegeldes an den Pfleger durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Senat sieht weitgehend von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist (§ 130 b VwGO). Auch die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren geben keinen Anlaß, von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuweichen. So hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, daß der Anspruch aus § 6 Abs. 2 Gesetz für Jugendwohlfahrt - JWG - (hier anzuwenden i.d.F. vom 25. April 1977, BGBl. I S. 633, ber. S. 795; zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469, 1499) auf wirtschaftliche Hilfe nur dem Minderjährigen selbst zusteht (vgl. außer den Nachweisen des Verwaltungsgerichts auch: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 5 C 12.82 -, Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 4; OVG Münster, Urteil vom 2. Mai 1984 - 8 A 1739/82 -, FEVS 34, 277, 280; OVG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 1988 - Bf I 32/87 -, FamRZ 1988, 1095). Dies folgt aus dem untrennbaren Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Hilfe gemäß § 6 Abs. 2 JWG einerseits und § 6 Abs. 1 JWG andererseits, der den Anspruch des Minderjährigen auf Hilfe zur Erziehung regelt. Auch der Kläger räumt im Berufungsverfahren diese grundsätzliche Anspruchslage ein. Er ist allerdings der Auffassung, einer Abtretung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe zur Erziehung aus § 6 Abs. 2 JWG durch die inzwischen volljährig gewordene S geb. S an ihn, den Kläger, stehe nicht die Bestandskraft des Bescheides vom 4. Juli 1983 gegenüber S bzw. ihrem Vormund entgegen. Diese Folgerung läßt sich jedoch - entgegen der Ansicht des Klägers - aus dem Rechtsgedanken des § 5 BSHG nicht ziehen. Zwar ist auch im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 5, 6 JWG ein ausdrücklicher Antrag des Minderjährigen nicht erforderlich. Vielmehr muß die Behörde bei Bekanntwerden der Voraussetzungen von sich aus tätig werden. Dies steht einer Bestandskraft des Bescheides vom 4. Juli 1983 gegenüber S S allerdings nicht entgegen. In diesem Bescheid wurde der Antrag, für den Aufenthalt im Haus des Klägers wirtschaftliche Hilfe zur Erziehung gem. § 6 Abs. 2 JWG und damit verbundene Hilfe zur Erziehung gem. § 6 Abs. 1 JWG zu gewähren, abgelehnt. Diese Ablehnung ist auch in Bestandskraft erwachsen, da weder S S noch ihr Amtsvormund dagegen Widerspruch eingelegt haben. Der Rechtsgedanke des § 5 BSHG, den der Kläger ins Feld führt, kann eine erneute - positive - Entscheidung der Behörde nur erforderlich machen, wenn veränderte Umstände erkennbar werden, die eine andere Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zu Erziehung und damit verbunden über die Zahlung wirtschaftlicher Hilfe zur Erziehung ab dem Zeitpunkt der Veränderung nahelegen. Solche veränderten Umstände sind jedoch nach Erlaß des Bescheides vom 04. Juli 1983 gegenüber S S während der Zeit, in der sie sich nach dem Vorbringen des Klägers bei ihm aufgehalten hat, nicht ersichtlich. Auch § 44 Sozialgesetzbuch X - SGB X - bewirkt in diesem Fall keine Durchbrechung der Bestandskraft des gegenüber S S am 04. Juli 1983 ergangenen Bescheides. Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt unter bestimmten Voraussetzungen für die Vergangenheit, ansonsten für die Zukunft zurückzunehmen. Ob der an S S gerichtete Bescheid vom 04. Juli 1983 rechtswidrig war, kann offen bleiben, denn die Vorschrift des § 44 SGB X findet auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und demzufolge auf die damit untrennbar verbundene Gewährung wirtschaftlicher Hilfe zur Erziehung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 JWG keine Anwendung. Ausgenommen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrens des Sozialgesetzbuchs X sind Sonderregelungen in den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs (§ 37 SGB I), wozu zum maßgeblichen Zeitpunkt auch das Jugendwohlfahrtsgesetz zählte (Art. II § 1 Nr. 16 SGB I). Dieser Vorbehalt erfaßt dabei nicht nur Abweichungen aufgrund ausdrücklicher Vorschriften, sondern auch solche Abweichungen, die nach den Strukturprinzipien des betreffenden Sozialleistungsbereiches zwingend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 65.82 -, Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 5 mwN). Im Bereich der Sozialhilfe hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund § 5 BSHG den Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" als Strukturprinzip des Sozialhilferechts angesehen und hat es für unvereinbar mit diesem Grundsatz gehalten, durch eine Anwendung des § 44 SGB X den Weg für eine nachträgliche Gewährung der Sozialhilfe für vergangene Zeitabschnitte freizumachen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983, a.a.O.). Gleiches gilt nach Ansicht des Senats für die Hilfe zur Erziehung nach § 6 Abs. 1 JWG. Auch diese kann bereits aus denkgesetzlichen Gründen nicht rückwirkend für die Vergangenheit gewährt werden. Sie dient vielmehr - vergleichbar der Sozialhilfe - der Beseitigung eines gegenwärtigen erzieherischen Bedarfs (vgl. Münder u. a., Frankfurter Kommentar zum JWG, 4. Auflage, § 6 Anm. 2.2). Mit diesem Prinzip wäre es deshalb nicht zu vereinbaren, einen bestandskräftigen Bescheid aufzuheben und rückwirkend für die Vergangenheit Hilfe zur Erziehung zu bewilligen. Da die wirtschaftliche Hilfe zur Erziehung aber systematisch als Annex untrennbar von einer Gewährung der Hilfe zur Erziehung abhängt, kann sie, ohne daß Hilfe zur Erziehung gewährt wird, nicht bewilligt werden (BVerwG, Urteil vom 31. März 1977 - 5 C 22.76 -, BVerwGE 52, 214, 215; Urteil vom 09. Juni 1983, a.a.O). Auch einen eigenen Anspruch des Klägers auf Zahlung wirtschaftlicher Hilfe zur Erziehung aus einem Pflegevertrag zwischen ihm und der Beklagten vermag der Senat nicht zu erkennen. Ob es sich bei einer derartigen Vereinbarung um einen zivilrechtlichen Vertrag handelt, was zur Folge hätte, daß der Anspruch auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen wäre (so: Münder u. a., a.a.O., § 28 Anm. 4.2), oder um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der die Schriftform erfordern würde (§ 58 SGB X), kann letztlich offenbleiben. Sollte in der Zeit vor der Unterbringung von S S in der Jugendwohngruppe ein Pflegevertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossen gewesen sein, ist dieser jedenfalls durch die Vereinbarung vor dem Vormundschaftsgericht gelöst worden. Dort wurde besonders auf die Notwendigkeit einer Neuregelung nach Ende der Unterbringung hingewiesen. Für das Zustandekommen eines Pflegevertrags - auch auf konkludentem Wege - nach Rückkehr von S in die Wohnung des Klägers aus der Jugendwohngruppe und nach ihrem Antrag auf Zahlung von Pflegegeld fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Die Beklagte hat vielmehr ausdrücklich zu erkennen gegeben, daß eine Hilfe zur Erziehung auf diesem Weg nicht gewährt werden solle. Dies kommt sowohl in ihren Bescheiden vom 4. Juli 1983 als auch darin zum Ausdruck, daß sie S S auf die Möglichkeit der Sozialhilfe verwies. Wirtschaftliche Hilfe gemäß § 6 Abs. 2 JWG kommt nämlich nur im Zusammenhang mit Hilfe zur Erziehung gemäß § 6 Abs. 1 JWG in Betracht (BVerwG, Urteil vom 31. März 1977, a.a.O.; Urteil vom 9. Juni 1983, a.a.O.). Ansonsten greifen die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt ein. Allein die Tatsache, daß die Beklagte keine anderweitige Unterbringung der S S veranlaßte, kann nicht als konkludente Willenserklärung auf Abschluß eines Pflegevertrages gewertet werden. Dies bedeutet nur, daß die Beklagte in dieser Zeit keine Hilfe zur Erziehung leisten wollte. Letztlich kann damit - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers - offenbleiben, ob S E geb. S in der Zeit von Juli bis November 1983 ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und damit verbunden auf wirtschaftliche Hilfe gemäß § 6 Abs. 2 JWG zugestanden hat. Auch die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob sie sich in dieser Zeit überhaupt beim Kläger aufgehalten hat, ist nicht entscheidungserheblich. Da im vorliegenden Rechtsstreit auch allein ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von wirtschaftlicher Hilfe zur Erziehung streitig ist, hatte der Senat auch nicht zu prüfen, ob S E geb. S für den streitigen Zeitraum von Juli bis November 1983 ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zugestanden hätte und ob die Bediensteten des Beklagten den Kläger und S E geb. S in dieser Richtung ausreichend beraten haben. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Pflegegeld gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) für die Monate Juli bis November 1983. Im Juni 1975 nahmen der Kläger und seine damalige Ehefrau die am 7. März 1966 geborene S (heute verheiratete) als Pflegekind in ihre Familie auf. Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung zahlte das Jugendamt als wirtschaftliche Hilfe ein Pflegegeld an die Pflegeeltern. Nach der Trennung des Klägers und seiner Ehefrau kam es zu Unstimmigkeiten zwischen ihm und dem Jugendamt der Beklagten, das damals Amtsvormund von S war. Am 23. März 1983 schlossen die Beteiligten vor dem Vormundschaftsgericht - Amtsgericht Hanau - eine Vereinbarung, nach der sich S ab dem 26. März 1983 bis zum Ende des Schuljahres, dem 23. Juni 1983, in der Wohngruppe des U Vereins für Jugendhilfe e. V. in H aufhalten sollte. Nach der Vereinbarung sollte eine neue Entscheidung über das Verbleiben der Minderjährigen nach Ablauf der Frist getroffen werden. S hielt sich jedoch nur bis zum 19. Mai 1983 in der Jugendwohngruppe auf und kehrte danach zum Kläger zurück. Mit Schreiben vom 25. Mai 1983 teilte sie dies dem Jugendamt der Beklagten mit und bat darum, das Pflegegeld ab sofort wieder auf das Konto des Klägers zu überweisen. Mit Schreiben vom 26. Juni 1983 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Minderjährige entweder anderweitig unterzubringen oder Pflegegeld an ihn auszuzahlen. Mit Bescheid vom 4. Juli 1983 lehnte die Beklagte gegenüber S den Antrag auf Zahlung von Pflegegeld ab, da die sachlichen und örtlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Gegen diesen Bescheid legten weder S noch ihr damaliger Amtsvormund Widerspruch ein. Ebenfalls mit Bescheid vom 4. Juli 1983 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß die Pflegegeldzahlung aufgrund der Unterbringung der Minderjährigen in der Wohngruppe mit Wirkung vom 31. März 1983 eingestellt worden sei. Mit der Unterbringung sei eine Jugendhilfemaßnahme im Sinne der §§ 5, 6 JWG eingeleitet worden und damit die örtlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Weiterzahlung eines Pflegegeldes entfallen. Deshalb habe der Pflegegeldantrag der Minderjährigen selbst abgelehnt werden müssen. Nach der üblichen Rechtsprechung seien die Pflegekinder und nicht die Pflegeeltern hinsichtlich des Pflegegeldes anspruchsberechtigt. Daher sei der Ablehnungsbescheid an S bzw. deren Vormund ergangen. Er, der Kläger, habe gegen die Einstellungsmitteilung nicht die übliche Widerspruchsmöglichkeit. Als unmittelbarem Verfahrensbeteiligten solle ihm diese Möglichkeit in diesem Ausnahmefall jedoch offengelassen werden. Der Bescheid war mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf des Widerspruchs versehen. Mit am 29. Juli 1983 eingegangenem Schreiben legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Ob sich S in der Zeit von Juli bis November 1983 tatsächlich überwiegend beim Kläger aufgehalten hat, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Seit dem 1. Dezember 1983 besaß sie eine eigene Unterkunft und erhielt Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG -. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1984 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, daß ihm kein Anspruch auf Pflegegeld zustehe. Der Widerspruchsbescheid ist bei den Bevollmächtigten des Klägers am 3. Juli 1984 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 3. August 1984 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am selben Tag - hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen, S habe mit ihrem Schreiben vom 25. Mai 1983 an die Beklagte ihre Ansprüche bezüglich des Pflegegeldes an ihn, den Kläger, abgetreten. Zwar sei diese Erklärung wegen ihrer damaligen Minderjährigkeit rechtlich unwirksam, sie sei jedoch in ihrer tatsächlichen Bedeutung entsprechend zu berücksichtigen. Nach Eintritt der Volljährigkeit habe sie die Ansprüche erneut abgetreten. Eine entsprechende Erklärung könne jederzeit vorgelegt werden. Ob das Pflegegeld dem Pflegekind oder auch den Pflegeeltern zustehe, sei streitig. Die Beklagte gehe selbst davon aus, daß es zur Erstattung der den Pflegeeltern entstehenden Aufwendungen gedacht sei. Im Zeitraum Juli bis November 1983 habe sich S zumindest mit Duldung des Jugendamtes bei ihm aufgehalten, denn dieses habe trotz mehrfacher Aufforderungen keine Regelung über die anderweitige Unterbringung des Kindes getroffen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Juli 1983 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1984 zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 3.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich im wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides bezogen. Mit Gerichtsbescheid vom 11. September 1989 - den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 22. September 1989 - hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger stehe weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Pflegegeldzahlung gemäß § 6 Abs. 2 JWG zu. Ein derartiger Anspruch stehe nur dem Pflegekind selbst, nicht den Pflegeeltern zu. Eine Abtretung des Anspruchs durch die minderjährige S scheitere an der fehlenden Zustimmung des Vormunds, eine Abtretung nach Erreichen der Volljährigkeit an der Bestandskraft der Ablehnung gegenüber S und ihrem Amtsvormund. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1989 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 23. Oktober 1989, einem Montag, - hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, nach dem Rechtsgedanken des § 5 BSHG, der auch bei der Zahlung von Pflegegeld zu beachten sei, müsse die Hilfeleistung von Amts wegen einsetzen, sobald dem Träger die Voraussetzungen für die Gewährung bekannt würden. Deshalb sei die Zahlung nicht von einem Antrag abhängig und werde durch die Zurückweisung eines derartigen Antrags nicht berührt. Demzufolge stehe die Bestandskraft des gegenüber S ergangenen Ablehnungsbescheides seinem Zahlungsbegehren nicht entgegen. Maßgebend sei das objektive Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung. Des weiteren stehe ihm, dem Kläger, auch ein eigener Anspruch aus einem Pflegevertrag mit der Beklagten zu. Dieser sei zumindest konkludent aufgrund der Gesamtumstände und des Verhaltens der Beklagten zustandegekommen. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 1989 (VII/V E 1771/84), den Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 1983 und deren Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1984 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 3.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und vertieft ihr eigenes bisheriges Vorbringen. Außerdem verweist sie auf den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts. Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.