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Urteil

9 UE 3149/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0804.9UE3149.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Der Senat geht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und seines gestellten Antrages im Berufungsverfahren davon aus, daß sein Interesse - wie im erstinstanzlichen Verfahren - darauf gerichtet ist, daß die Beklagte ihren Bewilligungsbescheiden für die Zeiträume Wintersemester 1981/82 bis einschließlich Sommersemester 1985 bei den Berechnungen der Ausbildungsförderungsleistungen die Einkommensteuer und Kirchensteuer zugrundelegt, die aufgrund der in den jeweiligen Steuerbescheiden für die Jahre 1980 bis 1985 ausgewiesenen positiven Einkünfte ohne Berücksichtigung der negativen Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung zu leisten gewesen wären. Gegenstand der Anfechtungsklage sind aber nunmehr, neben den für den Bewilligungszeitraum Oktober 1981 bis September 1982 geltenden Bescheiden vom 29. März 1985, die Bescheide vom 11. Oktober 1988 und 28. Juni 1985, mit denen der Beklagte für die Bewilligungszeiträume von Oktober 1982 bis September 1983, Oktober 1983 bis September 1984 und Oktober 1984 bis September 1985 abschließend entschieden hat und mit denen er die diese Bewilligungszeiträume betreffenden früheren Bescheide ersetzt und damit aufgehoben hat. Die Anfechtungsklage ist hinsichtlich der nach Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 17. April 1985 ergangenen Änderungsbescheide auch ohne die erneute Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 ff. VwGO zulässig, denn die späteren Verwaltungsakte haben im wesentlichen dieselbe streitige Rechtsfrage zum Gegenstand und wiederholen in ihrem, den Kläger belastenden Teil - Nichtberücksichtigung der auf die positiven Einkünfte entfallenden fiktiven Steuerschuld - die vorangegangenen Bescheide, weshalb auch insoweit keine Erledigung eingetreten ist (vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage, § 68 Rdnr. 23 mit weiteren Nachweisen; BayVGH, Beschluß vom 08. November 1974 Nr. 260 IV 74 in BayVBl. 1975, 21 f.). Soweit in dem Begehren, die Bescheide vom 28. Juni 1985 und 11. Oktober 1988 aufzuheben, eine Klageänderung zu erblicken ist, ist diese als sachdienlich zuzulassen (§ 91 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Klage ist zulässig aber unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 29. März 1985 und der darauf bezügliche Widerspruchsbescheid vom 17. April 1985 sowie die Bescheide vom 28. Juli 1985 und 11. Oktober 1988 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in den streitbefangenen Bescheiden die Berechnung der Förderungsleistungen für die in Rede stehenden Bewilligungszeiträume nach Maßgabe der ergangenen Steuerbescheide für die Jahre 1980 bis 1985 vorgenommen, denn die Ämter für Ausbildungsförderung sind gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG in der hier anzuwendenden - gleichlautenden - Fassung des siebenten Gesetzes zur Änderung des BAföG vom 13. Juli 1981 (BGBl. I Seite 625) - für den Zeitraum bis 30. Juni 1984 - und des achten Gesetzes zur Änderung des BAföG vom 24. Mai 1984 (BGBl. I Seite 707) bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens der Eltern des Klägers an den Inhalt der bestandskräftigen Steuerbescheide gebunden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 18. Februar 1986, Buchholz 436.36, § 24 BAföG Nr. 8; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 09. November 1988, Buchholz 436.36, § 24 BAföG Nr. 12; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 11. Juli 1990, Buchholz 436.36, § 24 Nr. 14). Daß der Beklagte unter Zugrundelegung der bestandskräftigen Steuerbescheide von den Einkünften der Eltern des Klägers jeweils nur die geleistete Einkommensteuer und Kirchensteuer und nicht eine fiktive Steuerschuld, bezogen auf die positiven Einkünfte, einkommensmindernd berücksichtigt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 BAföG (Fassung 1981 und Fassung 1984) können - wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt - nur die tatsächlich geleisteten Steuern bei der Berechnung der Ausbildungsförderung zugrundegelegt werden (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 4. Auflage, § 21 Anmerkung 13.2; Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 3. Auflage, § 21 Rdnr. 17). Der dagegen gerichtete Einwand des Klägers greift nicht durch, denn die Regelung ist - wie bereits das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung dargelegt hat - verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem nichtveröffentlichten Beschluß vom 25. Juli 1985 zu § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I Seite 1649), dessen Regelungsinhalt dem hier anzuwendenden § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG (Fassung 1981 und Fassung 1984) entspricht, zur verfassungsrechtlichen Problematik ausgeführt: "Es kann nicht als evident unsachlich und damit als willkürlich angesehen werden, daß nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier noch anzuwendenden Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I Seite 1649) bei der Ermittlung des auf den Ausbildungsbedarf anzurechnenden Einkommens von dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes auszugehen ist. Wie sich aus der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ergibt (BT-Drucks. VI/1975 zu § 21 S. 30), hat der Gesetzgeber den Einkommensbegriff unter dem Eindruck der Erfahrungen mit dem Ausbildungsförderungsgesetz vom 19. September 1969 (BGBl. I Seite 1719) festgelegt. Dieses Gesetz ging davon aus, daß "alle Einnahmen in Geld oder Geldwert" beim Einkommen zu berücksichtigen waren (§ 12 Abs. 1 Satz 1). Dies hatte zur Folge, daß von den Ermittlungen der Finanzbehörden nur in einem sehr beschränkten Umfang ausgegangen werden konnte und mit Hilfe besonderer Ermittlungen die wirtschaftlichen Leistungsvoraussetzungen allein für die Zwecke der Ausbildungsförderung festgestellt und bewertet werden mußten. Damit war eine erhebliche Mehrbelastung der Ämter für Ausbildungsförderung verbunden. Es erscheint nicht sachwidrig, wenn der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums den Einkommensbegriff in Anlehnung an das Einkommenssteuerrecht für das Bundesausbildungsförderungsgesetz neu bestimmte und dabei die Übernahme der Einkommensermittlungen der Finanzbehörden ermöglichte, um die Ämter für Ausbildungsförderung zu entlasten. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 44, 283 (288 f.)) unterliegt es keinen Bedenken, daß der Gesetzgeber sich in diesem Zusammenhang auf den Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität berufen kann. Das gilt vor allem auch für die vom Kläger beanstandete Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, daß von den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes nur die zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Ergänzungsabgabe zur Einkommenssteuer abzuziehen sind und eine von ihm erstrebte Berücksichtigung "ersparter" Steuern auch nicht über die Härteregelung in § 25 Abs. 6 BAföG zulässig ist. Es würde den Zwecken des Gesetzes widersprechen, wenn, wie es der Kläger für notwendig hält, zusätzlich auch solche Steuerbeträge abgezogen werden könnten, die der Einkommensbezieher dadurch erspart hat, daß er Sonderausgaben oder sonstige bei der Einkommensteuerveranlagung das zu versteuernde Einkommen mindernde Aufwendungen gemacht hat, die bei der Einkommensermittlung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in dieser Weise nicht berücksichtigt werden. Dadurch würden die Ämter für Ausbildungsförderung zu einer eigenen, schwierigen Steuerberechnung gezwungen, die durch die Regelungen des § 21 Abs. 1 BAföG gerade vermieden werden sollte. Daß bei der Einkommensberechnung nur die tatsächliche Steuerbelastung berücksichtigt wird, erscheint auch unter sozialstaatlichen Gesichtspunkten nicht willkürlich. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz enthält in § 21 Abs. 2 Regelungen, die der sozialen Sicherung des Einkommensbeziehers dadurch Rechnung tragen, daß vorwiegend pauschalierend zu berechnende Abzüge von den Einkünften gemacht werden. Ferner werden bei der Anrechnung elterlichen Einkommens in den §§ 25 und 25a BAföG die unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen des Einkommensbeziehers durch eine differenziert vorgenommene Freibetragsregelung berücksichtigt. Im Hinblick auf die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers kann es nicht als sachfremd oder willkürlich angesehen werden, wenn grundsätzlich nur im Rahmen dieser Grenzen der wirtschaftlichen Belastung der Eltern Rechnung getragen wird." Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat an. Im Falle des Klägers wird den wirtschaftlichen Belastungen der Eltern im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sachgemäß und ausreichend Rechnung getragen durch die Berücksichtigung der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie selbständiger Arbeit bei der Einkommensteuerveranlagung, so daß die Steuerschuld von vornherein nicht unerheblich gemindert wird. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung fiktiver, auf die positiven Einkünfte bezogener Steuern ist verfassungsrechtlich - insbesondere unter sozialstaatlichen Gesichtspunkten - nicht geboten. Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - unter Berücksichtigung des fiktiven Steuerabzuges der positiven Einkünfte seiner Eltern zu gewähren. Der am 17. Juni 1963 geborene Kläger nahm im Wintersemester 1981/82 das Studium für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Geschichte und Germanistik an der P -Universität M auf. Der Beklagte förderte das Studium des Klägers zuletzt mit Bescheid vom 6. Dezember 1988 bis September 1985. Gegen die Bescheide vom 31. Mai 1983 (Bewilligungszeiträume Oktober 1981 bis September 1982 und Oktober 1982 bis September 1983), 31. Oktober 1983 und 31. Oktober 1984 (Bewilligungszeitraum Oktober 1983 bis September 1984), 30. November 1984 und 31. Januar 1985 (Bewilligungszeitraum Oktober 1984 bis September 1985) sowie 29. März 1985 (Bewilligungszeitraum Oktober 1984 bis September 1985) legte der Kläger jeweils am 28. Juni 1983, 23. November 1983, 22. November 1984, 02. Januar 1985, 21. Februar 1985 und 03. Mai 1985 - dieser Widerspruch betrifft den Bescheid vom 29.03.1985, Blatt 201, Zeitraum 4/85 - 9/85 - Widerspruch mit der Begründung ein, der Beklagte habe seinen Berechnungen die in den einschlägigen Steuerbescheiden nach Berücksichtigung der einkommensmindernden negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie selbständiger Arbeit festgestellte Einkommen- und Kirchensteuer zugrundegelegt. Bei der Berechnung müsse jedoch die Einkommen- und Kirchensteuer (fiktiv) für die gesamten positiven Einkünfte berücksichtigt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 1985 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers im wesentlichen mit der Begründung zurück, gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 BAföG seien nur die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer und Kirchensteuer vom Einkommen absetzbar. Am 17. Mai 1985 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, gemäß der sich aus dem Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip sowie dem Gleichbehandlungsgebot ergebenden verfassungsrechtlichen Grundsätze sei § 21 BAföG verfassungskonform so auszulegen, daß die Einkommensteuer und die Kirchensteuer in der Höhe als Abzug vom Einkommen zu berücksichtigen seien, in der sie auf die positiven Einkünfte entfallen wären. Der Kläger hat beantragt, die vier Bescheide des Beklagten vom 31. Mai 1983, sowie die Bescheide vom 31. Oktober 1983 und 31. Januar 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Leistungen an ihn unter Berücksichtigung des Steuerabzuges seiner Eltern in der Höhe vorzunehmen, in der Steuern lediglich aufgrund ihrer positiven Einkünfte zu zahlen wären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, abzugsfähig seien - nach dem eindeutigen Wortlaut des § 21 BAföG - die für den Bewilligungszeitraum zu leistende Einkommen- und Kirchensteuer. Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Gerichtsbescheid vom 14. September 1987 (V/1 E 849/85) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 BAföG biete für eine fiktive Anrechnung von Steuern keinen Raum. Nach § 24 Abs. 2 BAföG sei für die Anrechnung des Einkommens der Eltern der Einkommensteuerbescheid maßgebend. Von den dort ausgewiesenen positiven Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes seien unter anderem die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Einkommen- und Kirchensteuern abzuziehen. Diese gesetzliche Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gegen den ihm am 22. September 1987 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit am 14. Oktober 1987 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er wie folgt begründet: Dem Gestaltungsspielraum des Beklagten seien Grenzen gesetzt, wenn für die vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung oder Gleichbehandlung sachlich einleuchtende Gründe nicht mehr erkennbar seien. Im Interesse der nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - zu fordernden Gleichbehandlung auf dem Gebiet des sozialen Lebens müßten Gesetzgeber und Verwaltung auch dann Differenzierungen vornehmen, wenn diese mit einem erhöhten Arbeitsaufwand verbunden seien. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gleichbehandlungsgrundsatz und Sozialstaatsprinzip stelle es in seinem Fall eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dar, wenn ihm erheblich höhere monatliche Zuwendungen von dem Beklagten vorenthalten würden, weil dieser zu seinen Gunsten bei der Berechnung vom Einkommen seiner Eltern wesentlich niedrigere Steuern in Abzug bringe als bei einer Berechnung der Steuerschuld aus dem angerechneten positiven Einkommen. Im übrigen habe der Beklagte nicht in Erwägung gezogen, ob in seinem Fall im Hinblick auf § 25 Abs. 6 BAföG eine unbillige Härte vorliegen könnte. Der Beklagte hat zwischenzeitlich mit Bescheiden vom 11. Oktober 1988 über die Bewilligungszeiträume Oktober 1982 bis September 1983 und Oktober 1983 bis September 1984 sowie mit Bescheiden vom 28. Juni 1985 über den Bewilligungszeitraum Oktober 1984 bis September 1985 abschließend entschieden und zugleich die diese Bewilligungszeiträume betreffenden früheren Bewilligungsbescheide aufgehoben. Die Berechnungen erfolgten unter Berücksichtigung der in den Steuerbescheiden 1981 bis 1985 festgesetzten Einkommen- und Kirchensteuern. Gegen die Bescheide vom 11. Oktober 1988 die an eine falsche Adresse abgesandt wurden und die den Kläger kurze Zeit vor dem 03. Januar 1989 erreichten, hat er am 05. Januar 1989 Widerspruch erhoben. Der Kläger stellt nach dem Inhalt seines Vorbringens sinngemäß folgenden Antrag: den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. September 1987 - V/1 E 849/85 - und die Bescheide des Beklagten vom 29. März 1985 (den Bewilligungszeitraum Oktober 1981 - September 1982 betreffend) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 1985 sowie die Bescheide vom 28. Juni 1985 und 11. Oktober 1988 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, bei der Bewilligung von Förderungsleistungen für die Bewilligungszeiträume von Oktober 1981 bis September 1985 beim Einkommen seiner Eltern einen Steuerabzug in der Höhe vorzunehmen, in der Steuern aufgrund ihrer positiven Einkünfte zu zahlen gewesen wären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und trägt ergänzend vor, eine Berücksichtigung der Fiktiv-Steuerschuld im Rahmen des § 25 Abs. 6 BAföG könne nur - ohne daß eine besondere Hinweispflicht der Behörde bestehe - Berücksichtigung finden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt werde. Beide Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Der Senat hat die einschlägige Behördenakte (zwei geheftete Blattsammlungen) beigezogen. Auf den Inhalt der beigezogenen Akte, die Gegenstand der Beratung gewesen ist, wird - ebenso wie auf den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid vom 14. September 1987 - ergänzend Bezug genommen.