Urteil
9 UE 1115/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0215.9UE1115.91.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Berufung ist zulässig und begründet. Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage, soweit die Klägerin auch die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 1. Dezember 1989 begehrt. Dieser Ablehnungsbescheid ist nämlich bereits von der Beklagten selbst durch den Widerspruchsbescheid vom 9. März 1990 aufgehoben worden. Es kann jedoch offenbleiben, ob die Klage teilweise unzulässig ist, denn sie ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für zwei Monate ihres in Tunesien absolvierten Auslandspraktikums. Anzuwenden ist hier das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des Elften Änderungsgesetzes vom 21. Juni 1988 (BGBl. I S. 829). Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG wird für die Teilnahme an einem Praktikum außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn ein Praktikum im Zusammenhang mit dem Besuch einer Hochschule gefordert wird, die im Geltungsbereich des Gesetzes gelegene Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, daß diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt, und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Diese Vorschrift ist jedoch keine abschließende Regelung. Daneben gelten auch die Anforderungen für Praktika im Inland gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1991 - 7 S 1236/90; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 1991 - 16 A 730/90 -; Hess. VGH, Urteil vom 3. November 1992 - 9 UE 329/88 - FamRZ 1993, 1501; Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz mit Erläuterungen, 3. Auflage 1991, Rdnr. 17 zu § 5). Entgegen der von der Klägerin und dem Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht ist der Inhalt des hier streitbefangenen Praktikums der Klägerin nicht in Ausbildungsbestimmungen geregelt. Damit sind die Voraussetzungen für eine Förderung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG nicht erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats erfordert die inhaltliche Regelung des Praktikums im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG mehr als nur die Bestimmung seiner Dauer und der Art der Einrichtung, in der es abzuleisten ist. Dies folgt zum einen aus der Systematik der gesetzlichen Regelung und zum anderen aus Sinn und Zweck mit dem dieses Tatbestandsmerkmal durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 3. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649 -2. BAföGÄndG -) in die Vorschrift eingefügt worden ist. Nach der Begründung zum Entwurf des 2. BAföGÄndG (BT-Drucks 7/2098) bezweckt die Einfügung dieser Förderungsvoraussetzung eine schärfere Abgrenzung zu praktischen Tätigkeiten, die zwar als Zulässigkeitsvoraussetzung erforderlich sind, weil sie der allgemeinen Einführung in die Arbeitswelt dienen sollen, die aber selbst keine geordneten Ausbildungen sind vergleichbar denen, für die sonst Ausbildungsförderung geleistet wird (vgl. hierzu: Hess. VGH, Urteil vom 5. November 1985 - 9 OE 55/83 - ZfSH/SGB 1986, 407; Urteil vom 22. Februar 1983 - IX OE 16/82 - ESVGH 33, 312; Urteil vom 3. November 1992 - 9 UE 329/88 - a. a. O.). Dabei muß hier nicht entschieden werden, mit welcher Regelungsdichte die inhaltliche Ausgestaltung des Praktikums in den Ausbildungsbestimmungen im Hinblick auf § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG festzulegen ist. Dies hängt im Einzelfall von dem jeweiligen Wissenssachgebiet der Fachrichtung sowie von der funktionalen Bedeutung des Praktikums ab, die ihm innerhalb des betreffenden Studiengangs für das Ausbildungsziel zukommt. Vorliegend enthalten aber weder die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Agrarwissenschaften in der Fassung vom 11. Dezember 1985 (ABl. 1986, S. 459 - Diplomprüfungsordnung -) noch die Praktikumsordnung für Studierende der Agrarwissenschaften an der J -L -Universität vom 6. Oktober 1975 (Praktikumsordnung) inhaltliche Regelungen über die Ausgestaltung des Praktikums. Die Diplomprüfungsordnung verlangt in § 3 Abs. 4 lediglich den Nachweis über eine mindestens sechs-monatige praktische und lehrgangsmäßige Ausbildung (Praktikum) als Ergänzung der wissenschaftlichen Ausbildung. Die erfolgreiche Ableistung dieses Praktikums ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 der Diplomprüfungsordnung Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung. Nähere Bestimmungen über die inhaltliche Ausgestaltung dieser praktischen Studienzeit enthält die Diplomprüfungsordnung nicht. Auch der Praktikumsordnung ist nicht zu entnehmen, auf welche Ausbildungsinhalte die praktische Ausbildung, die nach § 3 Abs. 4 der Diplomprüfungsordnung lehrgangsmäßig ausgestaltet sein muß, funktional bezogen ist. Denn über die Bestimmung der Dauer des Praktikums und der Art der Betriebe, in der es abzuleisten ist (Nr. 3 der Praktikumsordnung) hinaus enthält diese Ausbildungsbestimmung keine weitere inhaltliche Regelung des Praktikums. Näher definierte Lernziele des lehrgangsmäßig auszugestaltenden Praktikums oder Regelungen darüber, welche konkreten Tätigkeiten und Fertigkeiten die Studierenden während der fachpraktischen Ausbildung kennenlernen und von wem die Fertigkeiten vermittelt werden sollen, sind nicht festgelegt. Wenn unter Ziffer 1 der Praktikumsordnung bestimmt wird, Ziel der Studienpraxis sei es, den Studierenden praktische Kenntnisse zu vermitteln, so liegt darin keine Regelung des Praktikumsinhalts, sondern nur eine allgemeine Beschreibung des Ausbildungsziels, die grundsätzlich für Praktika aller Fachrichtungen zutrifft. Eine funktionale Bezogenheit des Praktikums auf die Ausbildung wird dadurch ebensowenig tatsächlich sichergestellt, wie in den nachfolgenden Bestimmungen unter Nr. 4 und Nr. 5 der Praktikumsordnung. Abgesehen davon, daß nach Nr. 13 der Allgemeinen Hinweise zum landwirtschaftlichen Praktikum das Praktikantenamt der Universität ein Auslandspraktikum nicht betreut und organisiert, kann selbst durch eine vor dem Praktikumsbeginn durchgeführte Beratung der Studierenden, die eine Vermittlung bzw. eine Genehmigung des jeweiligen Praktikumsbetriebes einschließt, nicht gewährleistet werden, daß die Ausgestaltung des einzelnen Praktikums dem Charakter einer geordneten Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG entspricht. Eine Beratungspflicht, wie in Nr. 4 der Praktikumsordnung vorgesehen, hat nur den jeweiligen Einzelfall zum Gegenstand, bezieht sich also nur auf den einzelnen Praktikanten und auf den von ihm gewählten bzw. auf den vom Praktikantenamt zu vermittelnden Betrieb. § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG verlangt hingegen die Regelung des Inhalts des Praktikums durch Ausbildungsbestimmungen, das heißt durch vorherige, über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Vorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung des Praktikums in der Form allgemein gültiger Regelungen. Eine derartige inhaltliche Ausgestaltung des Praktikums kann auch nicht in den Bestimmungen in Nr. 5 Satz 3 lit. b) und c) der Praktikumsordnung gesehen werden. Die darin festgelegten Berichtspflichten haben lediglich eine kontrollierende Funktion und sind nicht geeignet den Inhalt des Praktikums zu regeln. Demgemäß dienen sie auch nur dazu, eine Bescheinigung über die Anerkennung des Praktikums auszustellen. Letztlich enthält die Praktikumsordnung auch keinerlei Vorgaben für die Zeugnisse, die nach Nr. 5 Satz 3 lit. a) von den Leitern der Praktikumsbetriebe unter anderem über den Inhalt der Praktika auszustellen sind, so daß auch aus dieser Bestimmung allein keine Regelung über die inhaltliche Praktikumsausgestaltung abzuleiten ist. Im übrigen ist das Amt für Ausbildungsförderung an eine positive Entscheidung der Ausbildungsstätte oder der zuständigen Prüfungsstelle darüber, daß der Inhalt des Praktikums in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist, nicht gebunden. Eine solche Bindungswirkung ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Die von dem Auszubildenden nach § 49 Abs. 1a BAföG vorzulegende Bescheinigung betrifft nur die Erfordernisse des § 5 Abs. 5 BAföG, also die Anerkennung durch die inländische Ausbildungsstätte bzw. durch die zuständige Prüfungsstelle, daß die fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt und daß ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Nicht erfaßt von der gemäß § 49 Abs. la BAföG vorzulegenden Bescheinigung ist die (allgemeine) Voraussetzung für die förderungsrechtliche Anerkennung eines Praktikums nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG, nämlich daß in der Prüfungsordnung oder in einer anderen Ausbildungsbestimmung auch der Inhalt des Praktikums tatsächlich geregelt ist. Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für zwei Monate eines Praktikums, das sie im Rahmen ihres Studiums der Agrarwissenschaften an der J - L -Universität G in der Zeit vom 29. August bis 31. Dezember 1988 in Tunesien abgeleistet hatte. Einen entsprechenden Antrag vom 18. August 1988 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 1989 mit der Begründung ab, die Klägerin habe sich die von § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG geforderten Sprachkenntnisse erst während ihres Praktikumsaufenthalts angeeignet. Diese Vorschrift verlange jedoch, daß ausreichende Sprachkenntnisse bereits vor Beginn des Auslandspraktikums vorhanden seien. Auf den von der Klägerin am 3. Januar 1990 erhobenen Widerspruch hob die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 1990 den Bescheid vom 1. Dezember 1989 auf, lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung jedoch erneut ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe zwar zwischenzeitlich das Vorhandensein ausreichender arabischer Sprachkenntnisse vor Beginn ihres Praktikums nachgewiesen, der Antrag auf Ausbildungsförderung könne jedoch keinen Erfolg haben, da die Förderung eines Auslandspraktikums nach § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG genauso wie die Förderung eines Inlandspraktikums nach § 2 Abs. 4 BAföG voraussetze, daß der Inhalt des Praktikums in Ausbildungsbestimmungen geregelt sei. Für die Praktika des Bereichs Agrarwissenschaften an der J - L -Universität G seien solche inhaltlichen Regelungen jedoch nicht vorhanden. Die Klägerin hat am 3. April 1990 Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluß vom 18. Mai 1990 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gießen verwiesen hat. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, der Inhalt des Auslandspraktikums sei in § 3 Abs. 4 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Agrarwissenschaften vom 3. Februar 1984 und in mehreren Bestimmungen der Praktikumsordnung für Studierende der Agrarwissenschaften an der J -L -Universität vom 6. Oktober 1975 geregelt. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 1989 und deren Widerspruchsbescheid vom 9. März 1990 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr - der Klägerin - für das in der Zeit vom 29. August bis 31. Dezember 1988 in Tunesien abgeleistete Praktikum für zwei Monate Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, weder die Diplomprüfungsordnung noch die Praktikumsordnung enthielten eine inhaltliche Regelung des Praktikums. Eine solche Regelung könne sich auch nicht daraus ergeben, daß die Ausbildungsstätte nach Abschluß des Praktikums feststelle, sein Inhalt sei durch Ausbildungsbestimmungen im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG geregelt. Auf das Vorliegen dieser Voraussetzung könne auch bei einem Auslandspraktikum nicht verzichtet werden, denn die Ausbildung im Ausland sei eine Ausnahme, für die in den §§ 5 und 6 BAföG besondere Anforderungen vorgesehen seien. Die Förderungsfähigkeit einer Auslandsausbildung setze jedoch zusätzlich voraus, daß auch sämtliche Anforderungen für die Förderungsfähigkeit einer Inlandsausbildung erfüllt seien. Mit Gerichtsbescheid vom 18. April 1991 hat das Verwaltungsgericht Gießen der Klage entsprochen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG für die Förderungsfähigkeit des Praktikums der Klägerin seien erfüllt. Auch sei der Inhalt des Praktikums in Ausbildungsbestimmungen geregelt, wie sich aus einer Bescheinigung des Praktikantenamts der J -L -Universität vom 14. April 1989 ergebe. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Ausbildungsbestimmungen inhaltlich zu überprüfen, sondern sei an die Entscheidung des Praktikantenamtes gebunden. Gegen diesen ihr am 30. April 1991 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 7. Mai 1991 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Gesetzesmaterialien oder aus dem Gesetzeszusammenhang ließe sich die Ansicht herleiten, ausschließlich das Praktikantenamt habe zu beurteilen, ob der Inhalt eines Praktikums in Ausbildungsbestimmungen geregelt sei. Eine Bindung des Amtes für Ausbildungsförderung an die Entscheidung des Praktikantenamtes sei nicht gegeben, da das Praktikantenamt nicht über die Anwendung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu entscheiden habe. Die Praktikumsordnung für Studierende der Agrarwissenschaften an der J L-Universität enthalte nur Aussagen über die Dauer des Praktikums, darüber, daß es in geeigneten Einrichtungen abzuleisten sei und welche Nachweise über tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten von den Praktikanten erbracht werden müßten. Dies sei nicht ausreichend, um eine inhaltliche Regelung des Praktikums im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG anzunehmen. Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. April 1991 (III/2 E 533/90) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, das Praktikantenamt bzw. die Prüfungsämter seien zur Überprüfung der Ausbildungsbestimmungen auch aus förderungsrechtlicher Sicht befugt und auch geeignet, wie sich aus einem Vergleich mit der Regelung in § 48 BAföG ergebe. Auch dort sei das Amt für Ausbildungsförderung an die Entscheidung der Ausbildungsstätte über das Vorliegen der weiteren Förderungsvoraussetzungen gebunden. Abgesehen davon, sei das von ihr durchgeführte Praktikum in Ausbildungsbestimmungen der Universität inhaltlich geregelt. Die Klägerin verweist insoweit auf ihren Vortrag in der ersten Instanz. Mit Schreiben vom 13. und 23. April 1992 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen zu diesen Schriftsätzen, den angefochtenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts, den Inhalt des Sonderhefts Prozeßkostenhilfe und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Band), die Gegenstand der Beratung waren.