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Beschluss

OVG 6 S 7.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0505.OVG6S7.17.0A
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Leitsätze
Im Sinne des § 2 Abs 4 S 1 BAföG wird der Inhalt eines geforderten Praktikums in Ausbildungsbestimmungen nur dann geregelt, wenn die zur Vorbereitung und Ergänzung der Ausbildung nach dem Konzept der Ausbildungsstätte erforderliche fachpraktische Betätigung im Einzelnen nach Zeit und Inhalt bestimmt ist. Daher müssen Lernziele oder Regelungen darüber, welche Fertigkeiten vermittelt werden sollen, festgelegt sein (Anschluss an VGH Kassel, Urteil vom 15. Februar 1994 - 9 UE 1115/91 - FamRZ 1995 Seite 639 f.).(Rn.6)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. März 2017 wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Sinne des § 2 Abs 4 S 1 BAföG wird der Inhalt eines geforderten Praktikums in Ausbildungsbestimmungen nur dann geregelt, wenn die zur Vorbereitung und Ergänzung der Ausbildung nach dem Konzept der Ausbildungsstätte erforderliche fachpraktische Betätigung im Einzelnen nach Zeit und Inhalt bestimmt ist. Daher müssen Lernziele oder Regelungen darüber, welche Fertigkeiten vermittelt werden sollen, festgelegt sein (Anschluss an VGH Kassel, Urteil vom 15. Februar 1994 - 9 UE 1115/91 - FamRZ 1995 Seite 639 f.).(Rn.6) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. März 2017 wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der mit der begehrten einstweiligen Anordnung geltend gemachte Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO steht der Antragstellerin nach den im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Gründen nicht mit der für die nur ausnahmsweise zulässigen Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu. Es erscheint vielmehr zweifelhaft, ob die Antragstellerin beanspruchen kann, für die Ableistung eines studienbegleitenden Praktikums an der U... in den USA ab dem 11. Januar 2017 und längstens bis zum 30. April 2017 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich der Reisekostenpauschale nach der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung für die Rückreise bewilligt zu erhalten. 1. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das im Zusammenhang mit dem Besuch einer Hochschule gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Die Antragstellerin besucht derzeit die T..., wo sie im 9. Semester einem Studium (Diplom) in der Fachrichtung Geotechnik und Bergbau nachgeht. Ihre Ausbildungsstätte ist eine Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG. Für die Ausbildung wird auch ein Praktikum „gefordert“. Denn gemäß § 20 Abs. 3 Satz 7 der Prüfungs- und Studienordnung für den Diplomstudiengang Geotechnik und Bergbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2009, zuletzt geändert durch die Satzung vom 18. August 2010, ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung der Nachweis der berufspraktischen Ausbildung nach der Ordnung für das Grundpraktikum der T... im Umfang von 80 Schichten. Zweifel bestehen jedoch, ob der Inhalt dieses Praktikums im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 „in Ausbildungsbestimmungen geregelt“ ist. Dieses durch das Zweite Gesetz zur Änderung des BAföG vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) eingefügte Merkmal dient der schärferen Abgrenzung zu praktischen Tätigkeiten, die zwar als Zulassungsvoraussetzung erforderlich sind, weil sie der allgemeinen Einführung in die Arbeitswelt dienen sollen, die aber selbst keine geordneten Ausbildungen sind, vergleichbar denen, für die sonst Ausbildungsförderung geleistet wird (BT-Drs. 7/2098, S. 17). Daraus folgt, dass dieses Erfordernis nur erfüllt ist, wenn die zur Vorbereitung und Ergänzung der Ausbildung nach dem Konzept der Ausbildungsstätte erforderliche fachpraktische Betätigung im Einzelnen nach Zeit und Inhalt bestimmt ist. Daher müssen Lernziele oder Regelungen darüber, welche Fertigkeiten vermittelt werden sollen, festgelegt sein (VGH Kassel, Urteil vom 15. Februar 1994 - 9 UE 1115/91 -, FamRZ 1995, S. 639 f., Rn. 27 bei juris). Die inhaltliche Bestimmung muss erkennen lassen, auf welche Ausbildungsinhalte das Praktikum funktional bezogen ist (Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 2 Rn. 101). Ob das gemäß § 20 Abs. 3 Satz 7 der Prüfungs- und Studienordnung geforderte Grundpraktikum diesen Anforderungen gerecht wird, erscheint fraglich. In § 4 der Ordnung für das Grundpraktikum vom 18. Dezember 2003 heißt es insoweit: „Während des Grundpraktikums sollen dem Studierenden allgemeine Einblicke in Industriebetriebe bzw. Institutionen vermittelt werden, die seinem Studiengang entsprechen. Dazu soll mindestens einmal eine Betriebsbegehung unter sachkundiger Führung durchgeführt werden. Den Hauptteil des Grundpraktikums nimmt die praktische Tätigkeit einer Gruppe von Arbeitnehmern ein. Diese Tätigkeit kann an einem oder mehreren Arbeitsplätzen zusammenhängend oder in Abschnitten absolviert werden. Der Studierende soll die den Arbeitsplätzen vorgegebenen Aufgabenstellungen, die Einordnung dieser Arbeitsplätze in das Gesamtgeschehen des Betriebes sowie die Sicherheitsanforderungen an diesen Arbeitsplätzen kennen und verstehen lernen.“ Der Antragsgegner weist in seiner Beschwerdebegründung vom 20. März 2017 zu Recht darauf hin, dass sich insoweit der Eindruck aufdrängt, es solle lediglich ein Kennenlernen des späteren Berufsfeldes gefordert sein, wofür auch der Umstand spreche, dass es sich um „Grund“-Praktikum handele. Konkrete Lernziele oder zu erwerbende Fertigkeiten mit Blick auf bestimmte Studieninhalte werden dagegen nicht vorgegeben. Nichts anderes gilt mit Blick auf § 5 der Ordnung für das Grundpraktikum. Danach kommen für dieses vornehmlich Industriebetriebe und Institutionen in Frage, die für den entsprechenden Studiengang relevant sind und bei denen Einsichten in moderne Herstellungs- und Fertigungsverfahren, wirtschaftliche Arbeitsweisen sowie die sozialen Auswirkungen der Arbeitswelt geboten werden. Auch hierdurch wird keine funktionale Bezogenheit des Praktikums auf die Ausbildung sichergestellt. Vielmehr liegt hierin lediglich letztlich eine allgemeine Beschreibung, die grundsätzlich für alle Praktika in technischen Fachrichtungen zutrifft. 2. Darüber hinaus bestehen Zweifel am Vorliegen der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies anzunehmen, wenn die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird (Beschluss vom 18. Dezember 2015 - OVG 6 S 52.15/OVG 6 M 97.15 -, Rn. 3 bei juris). Zutreffend nehmen die Verwaltungsrichtlinien eine volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden an, wenn die Ausbildung (Unterricht, Praktika, Vor- und Nachbereitung) einen Zeitaufwand von 40 Wochenstunden erfordert (vgl. Tz. 2.5.2 BAföGVwV), und zutreffend unterstellen sie bei dem Besuch von Hochschulen einen solchen Zeitaufwand (vgl. Tz. 2.5.3. BAföGVwV, BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59/85 -, NVwZ-RR 1989, S. 81 f., Rn. 18 bei juris m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen von dem hier in Rede stehenden Praktikum erfüllt werden, erscheint allerdings zweifelhaft. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach Angaben der Antragstellerin während des Auslandspraktikums lediglich 32 Stunden pro Woche und bleibt damit hinter der geforderten Vollzeittätigkeit um immerhin 20 Prozent zurück. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, das Praktikum sei ersichtlich nicht darauf ausgelegt, dass der Praktikant daneben noch einer seinen Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit nachgehe, lässt es den vom Antragsgegner zu Recht angeführten Aspekt außer Betracht, dass das mit dem ausbildungsbezogenen Praktikum verfolgte Ziel nicht vollständig erreicht werden kann, wenn nur lediglich 32 Stunden zu arbeiten sind, so dass an sich die Praktikumszeit verlängert werden müsste, um auf den geforderten Stand zu kommen, was mit dem das Ausbildungsförderungsrecht prägenden Prinzip kollidiert, die Ausbildung so zügig wie möglich zu betreiben. Der Einwand der Antragstellerin, es seien Vor- und Nachbereitungszeiten bei der Bemessung der Vollzeitinanspruchnahme zu berücksichtigen, rechtfertigt keine andere Einschätzung, weil - auch unter Berücksichtigung des gemäß § 8 der Ordnung für das Grundpraktikum anzufertigenden Berichts - nicht ersichtlich oder glaubhaft gemacht ist, welche den erforderlichen Umfang erreichenden Vor- und Nachbereitungszeiten ein Praktikum, das im Wesentlichen im Besuch und gegebenenfalls in der Mitarbeit in einem Betrieb besteht, erfordern sollen. Dass die Ordnung für das Grundpraktikum in § 6 Abs. 1 Satz 2 vorsieht, dass während der Zeit des Grundpraktikums auf Antrag BAföG-Leistungen gewährt werden können, rechtfertigt ebenfalls keine andere Einschätzung. Denn für den Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen sind allein die vom Bundesgesetzgeber geschaffenen Vorgaben maßgeblich, nicht aber die Regelungen der Universitäten. 3. Auf die Frage, ob das weitere von der Klägerin im Rahmen der Hochschulausbildung zu absolvierende Modulpraktikum, das mit lediglich 40 Schichten für sich genommen die nach § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG erforderliche Mindestdauer von zwölf Wochen nicht erreicht, gemeinsam mit dem hier behandelten Grundpraktikum betrachtet werden kann, kommt es vor dem dargelegten Hintergrund nicht an. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).