Urteil
9 UE 1050/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:1024.9UE1050.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 84 Abs. 2 Nr. 1, § 124 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie verspätet erhoben worden ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. Der Kläger hat die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 1991 (§ 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO) versäumt. Diese Frist war hier einzuhalten, weil dem Widerspruchsbescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war (§ 58 Abs. 1 VwGO). Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten des Klägers gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 3, 8 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz und § 183 Abs. 2 Zivilprozeßordnung - ZPO - am 8. Juli 1991 zugestellt worden. Die Klagefrist lief damit am 8. August 1991 ab. Klage wurde wirksam jedoch erst mit Schriftsatz vom 2. März 1993 am 3. März 1993 erhoben. Die mit Schriftsatz vom 14. Januar 1993 "vorsorglich" - für den Fall des Nichteingangs der Klageschrift vom 21. September 1992 - erhobene Klage war wegen der Bedingungsfeindlichkeit von Prozeßhandlungen unwirksam. Daß die Klageschrift vom 21. September 1992 das Gericht erreicht hätte, ist nicht nachweisbar. Beide Schriftsätze wären im übrigen ebenfalls verspätet gewesen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist ist nicht zu entsprechen, weil der Kläger den Antrag nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieser Frist gestellt hat, ohne daran durch höhere Gewalt gehindert gewesen zu sein (§ 60 Abs. 3 VwGO). Da die Klagefrist am 8. August 1991 endete, lief die genannte Ausschlußfrist am 10. August 1992 - einem Montag - ab (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO). Wiedereinsetzung wurde wirksam jedoch erst - für den Antrag im Schriftsatz vom 14. Januar 1993 gilt das gleiche wie für den darin enthaltenen Klageantrag - mit Schriftsatz vom 2. März 1993 am 3. März 1993 gestellt. Auch der Antrag vom 21. September 1992 wäre nach Ablauf der Frist eingegangen, so daß es dahingestellt bleiben kann, aus welchen Gründen er das Verwaltungsgericht nicht erreicht hat. Die Versäumung der Jahresfrist beruht nicht auf höherer Gewalt. Das ist insbesondere nicht deshalb anzunehmen, weil das Verwaltungsgericht bis zum Ablauf dieser Frist noch nicht über den innerhalb der Klagefrist gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entschieden hatte. Zwar vertritt der Bundesgerichtshof (Beschlüsse vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 -, NJW 1973, 1373 und vom 19. Februar 1976 - VII ZR 16/76 -, MDR 1976, 569) die Auffassung, daß unter dieser Voraussetzung der Ablauf der - § 60 Abs. 3 VwGO entsprechenden - Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegensteht. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 2. Juli 1981 - 2 AZR 324/79 -, NJW 1982, 1664) und der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 4. August 1986 - Vf. 63 - VI - 85 -, NJW 1987, 314) teilen diese Rechtsmeinung mit der Einschränkung, daß die Gründe für die Verzögerung allein in der Sphäre des Gerichts liegen müssen. Dieser zweiten Auffassung ist zuzustimmen, denn unter höherer Gewalt kann nur ein Ereignis verstanden werden, das auch durch die größte, nach den Umständen des Falles von dem Betroffenen zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, BVerwGE 58, 100 = NJW 1980, 1480). Ein rechtzeitiger und vollständiger Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe steht einem mit der Nachholung der versäumten Rechtshandlung (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nur dann entgegen, wenn dem Rechtssuchenden nicht zugemutet werden konnte, diese Anträge unabhängig von der begehrten Prozeßkostenhilfeentscheidung zu stellen. Nur unter dieser Voraussetzung beruht die Versäumung der Jahresfrist auf höherer Gewalt. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Einer mittellosen Partei ist es zwar nicht zuzumuten, Klage zu erheben, wenn sie sich damit einem Kostenrisiko aussetzt, das sie nicht zu tragen vermag. Deshalb wird ihr auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist gewährt, wenn sie innerhalb dieser Frist Prozeßkostenhilfe beantragt hat. In einem - wie hier - gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren setzt sich die mittellose Partei jedoch mit der Klageerhebung keinem Kostenrisiko aus. Ihre eigenen, die dem Gegner und möglicherweise die einem Beigeladenen entstehenden Aufwendungen hat sie zwar im Falle eines Unterliegens auch in solchen Verfahren zu tragen (§ 154 Abs. 1, § 162 Abs. 1 und 3 VwGO). Vor diesem Risiko würde sie jedoch auch durch die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht geschützt (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 122 Abs. 1, 123 ZPO). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb auch entschieden (Beschluß vom 17. Februar 1989 - 5 ER 612.89 -, NVwZ-RR 1989, 665 = Buchholz 310 Nr. 161 zu § 60 VwGO), daß in gerichtskostenfreien Verfahren ein innerhalb der Klagefrist gestellter Prozeßkostenhilfeantrag kein der Klageerhebung entgegenstehendes Hindernis im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO darstellt. Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 19. November 1993 - 9 TP 2075/93 -, DVBl. 1994, 822 - Ls -) und anderer Oberverwaltungsgerichte (VGH Mannheim, Urteil vom 20. Januar 1986 - 7 S 2303/85 -, NJW 1986, 2270; OVG Bremen, Beschluß vom 9. Juli 1987 - 2 B 44/87 -, ZfSH/ SGB 1988, 150 = NJW 1988, 842 - Ls - und OVG Berlin, Beschluß vom 17. Januar 1994 - 6 B 62.93 -, DVBl. 1994, 805; a. A. OVG Münster, Urteil vom 13. Dezember 1982 - 8 A 1344/82 -, NJW 1983, 2046) auch dann, wenn ein Antragsteller bereits anwaltlich vertreten ist und/oder mit dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird. Zur Erhebung einer Klage ist die Hinzuziehung eines Anwalts nicht erforderlich. Alles dafür Notwendige kann bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen - andere Klagen können ohne Einhaltung einer Klagefrist erhoben werden - der dem Verwaltungsakt beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung entnommen werden. Der mittellose Rechtssuchende wird selbst dann nicht an einer Klageerhebung gehindert, wenn eine anwaltliche Vertretung im Sinne von § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich erscheint. Auch in diesem Falle wird die Rechtsverfolgung ohne eine vorherige Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht unverhältnismäßig erschwert. Sofern eine anwaltliche Beratung vor Klageerhebung geboten ist, wird eine Gleichstellung wirtschaftlich schwächerer Personen mit wirtschaftlich stärkeren durch die Bereitstellung der hierzu erforderlichen Mittel im Rahmen des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen - Beratungshilfegesetz - gewährleistet. Nach § 4 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes kann sich ein Ratsuchender sogar unmittelbar an einen Rechtsanwalt wenden und einen Antrag auf Beratungshilfe nachträglich stellen. Falls die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in einem sich anschließenden Klageverfahren geboten ist, kann noch nach Klageerhebung Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts beantragt werden. Die Beantragung und die Bescheidung dieses Antrags vor Klageerhebung ist in den von § 188 Satz 2 VwGO erfaßten Verfahren jedenfalls zur Gewährleistung einer Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Beteiligten bei der Rechtsverfolgung nicht erforderlich (Beschluß des Senats vom 19. November 1993, a. a. O.). Auch der ebenfalls gerichtskostenfreie Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist kann ohne weiteres bereits vor der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag gestellt werden. Ein Rechtsanwalt wird hierfür nicht benötigt. Einem Kläger ist es auch zuzumuten, die Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegebenenfalls zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle selbst vorzutragen und glaubhaft zu machen. Hohe Anforderungen werden dabei nicht gestellt. Ein Hinweis auf den noch nicht beschiedenen Prozeßkostenhilfeantrag als vermeintliches Klagehindernis genügt. Ob ein Antrag mit dieser Begründung Erfolg haben kann, ist eine andere Frage. Aber auch wenn man annimmt, daß § 60 Abs. 3 VwGO einer Wiedereinsetzung nicht entgegensteht, hat der Antrag keinen Erfolg. Das gilt selbst dann, wenn dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift zu gewähren wäre (zur Zulässigkeit einer solchen Wiedereinsetzung Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 6. Juni 1967 - 1 BvR 282/65 -, NJW 1967, 1267). Diese Frist hat er nicht eingehalten, weil er den Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Prozeßkostenhilfebeschlusses vom 7. April 1992 gestellt hat. Wiedereinsetzung ist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Kläger hat die Klagefrist jedoch nicht ohne Verschulden versäumt. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 19. November 1993 (a. a. O.) ausgeführt, daß die Beantragung von Prozeßkostenhilfe innerhalb der Klagefrist und die Nichtbescheidung des Antrags vor Ablauf dieser Frist in Verfahren nach § 188 Satz 2 VwGO auch dann kein der Klageerhebung entgegenstehendes Hindernis ist, wenn der Antrag von einem Rechtsanwalt gestellt oder die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird. Die genannte Entscheidung wurde zwar erst nach Ablauf der Klagefrist im vorliegenden Verfahren gefällt. Die gleichlautenden Entscheidungen des VGH Mannheim vom 20. Januar 1986 (a. a. O.) und des OVG Bremen vom 9. Juli 1987 (a. a. O.) waren zum damaligen Zeitpunkt jedoch bereits in den einschlägigen juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht. Auf die Fundstellen wurde in den gängigen Kommentaren zur Verwaltungsgerichtsordnung hingewiesen. Dem Bevollmächtigten des Klägers hätten diese Entscheidungen bekannt sein müssen. Sie hätten bei ihm Zweifel an der Richtigkeit der von ihm vertretenen gegenteiligen Auffassung aufkommen lassen müssen. Diese Zweifel hätten ihn veranlassen müssen, unabhängig vom Schicksal des Prozeßkostenhilfeantrags innerhalb der Klagefrist selbst Klage zu erheben oder dem Kläger hierzu zu raten. Dieses Verschulden seines Bevollmächtigten muß sich der Kläger zurechnen lassen (§ 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die Klage hätte im übrigen auch dann keinen Erfolg gehabt, wenn sie zulässig gewesen wäre, denn der Kläger hat die Fachrichtung nicht aus wichtigem Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - gewechselt. Ob das bereits deshalb anzunehmen ist, weil er sich im Sommersemester 1990 nicht an den Technischen Universitäten Berlin und Clausthal um einen Studienplatz im Studiengang Maschinenbau beworben hat, kann dabei offenbleiben. Er hat im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1. August 1991 vortragen lassen, er habe nur ein Semester Elektrotechnik studieren wollen, weil er sicher gewesen sei, im darauffolgenden Wintersemester zum Maschinenbaustudium zugelassen zu werden. Beabsichtigt ein Auszubildender aber mit seinem Studium lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, BVerwGE 85, 194; vom 22. Juni 1989 - 5 C 42.88 -, BVerwGE 82, 163 = FamRZ 1990, 325; vom 9. Juni 1983 - 5 C 122.81 -, BVerwGE 67, 250) bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen. Der Ausschluß von jeglicher weiteren Förderung ist auch nicht unverhältnismäßig, obwohl der Fachrichtungswechsel bereits nach einem Semester stattfand. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung darüber, ob der Auszubildende nach einem Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung erhält, nach dem Prinzip "alles oder nichts" ohne gesetzliche Zwischenlösungen ausgestaltet. Daraus hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 3. Juli 1985 - 1 BvR 1428/82 -, BVerfGE 70, 230 = NVwZ 1985, 731 = FamRZ 1985, 895) die Folgerung gezogen, daß die interessenabwägende Zumutbarkeitsprüfung bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" in § 7 Abs. 3 BAföG weitergehend differenzieren muß, um den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichheitssatzes zu genügen. Als unverhältnismäßig und daher mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar hat das Gericht in dieser Entscheidung den Ausschluß des Auszubildenden von jeder weiteren Förderung dann gewertet, wenn er bei einem Neigungswandel sein Studium nach dem 1. Semester nicht sofort abbricht, sondern den Abbruch um einige Monate verzögert, um abzuwarten, ob er eine Zulassung zu dem von ihm nunmehr gewünschten Studium erhält. Ein Neigungswandel liegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger hat vielmehr ein Studium begonnen, das er von Anfang an nicht berufsqualifizierend abschließend wollte. Er hat nicht einmal anrechenbare Studienleistungen erzielt. Wenn auch bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG in der Eingangsphase eines Studiums geringere Anforderungen an das Gewicht der im Bereich der Interessen des Auszubildenden liegenden Umstände zu stellen sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 27. November 1987 - 5 B 131.86 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 69), kann bei einer derart nutzlosen Inanspruchnahme eines Studienplatzes die umfassende Versagung des Förderungsanspruchs für die Zukunft nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Darin liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den Fällen des sogenannten "Parkstudiums". Zwar wird auch hier im Ergebnis die nutzlose Inanspruchnahme von Ausbildungskapazitäten in Kauf genommen. Das ist jedoch dadurch gerechtfertigt, daß der Auszubildende das Parkstudium als ernsthaftes Alternativstudium mit dem Willen zum berufsqualifizierenden Abschluß für den Fall betreibt, daß er zu seinem Wunschstudium nicht oder zu spät zugelassen wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 21. Juni 1990 und 22. Juni 1989, a. a. O.; Beschluß des Senats vom 21. Juni 1995 - 9 TG 815/95 -). Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden jedoch nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger nach einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung zusteht. Der Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er bestand am 13. Dezember 1989 am Studienkolleg für ausländische Studierende der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn die Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland mit der Durchschnittsnote 1,9. Im Sommersemester 1990 studierte er an der Bergischen Universität/Gesamthochschule Wuppertal Elektrotechnik. Seit dem Wintersemester 1990/91 studiert er an der Technischen Hochschule Darmstadt Maschinenbau. Seinen Antrag, ihm für dieses Studium Ausbildungsförderung zu gewähren, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. April 1991 ab. Den hiergegen am 25. April 1991 eingelegten Widerspruch wies er mit am 8. Juli 1991 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 1991 zurück. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1. August 1991 hat der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Gewährung von Ausbildungsförderung beim Verwaltungsgericht Darmstadt gestellt. Gleichzeitig hat er die Beiordnung seines Rechtsanwalts beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Anträgen mit Beschluß vom 7. April 1992 entsprochen. Der Beschluß ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 17. September 1992 mit Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Am 3. März 1993 hat der Kläger die im Prozeßkostenhilfeantrag angekündigte Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat vorgetragen, er habe diese Anträge bereits mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21. September 1992 gestellt. Der Schriftsatz sei jedoch nach einer diesem am 2. März 1993 zugegangenen Mitteilung des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 1993 nicht zur Akte gelangt. Es sei anzunehmen, daß der betreffende Brief aus dem stets überfüllten Briefkasten vor dem Anwesen entwendet worden sei, in den ihn die Bürovorsteherin seines Bevollmächtigten am 21. September 1992 eingeworfen habe. Sein Anwalt habe bereits mehrfach Postbedienstete darauf hingewiesen, daß dort wegen der Nähe einer Sparkasse sowie verschiedener Geschäfte und Versicherungen ein größerer Briefkasten angebracht werden müsse. Die nach der zu gewährenden Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zulässige Klage sei auch begründet, denn er habe die Fachrichtung aus wichtigem Grund gewechselt. Er habe im Sommersemester 1990 mit dem Studium der Elektrotechnik begonnen, weil die für ihn in Frage kommenden Hochschulen Studienanfänger zu seinem Wunschstudium Maschinenbau nur zum jeweiligen Wintersemester zuließen. An den Technischen Universitäten Berlin und Clausthal könne zwar auch im Sommersemester mit diesem Studium begonnen werden. Dort habe er sich aber wegen des schlechten Rufs der Ausbildung und fehlender Wohnmöglichkeiten bei Verwandten nicht beworben. Außerdem hätten in seinem Heimatland nur Absolventen Technischer Hochschulen wie Darmstadt oder Aachen gute Berufschancen. Im übrigen fänden auch an den Technischen Universitäten Berlin und Clausthal Lehrveranstaltungen für Studienanfänger erst im jeweiligen Wintersemester statt, so daß durch sein im Sommersemester betriebenes Studium der Elektrotechnik keine Studienverzögerung eingetreten sei. Elektrotechnik habe er nur ein Semester lang studieren wollen, um anrechenbare Studienleistungen zu erlangen. Er sei sicher gewesen, im folgenden Wintersemester zum Maschinenbaustudium zugelassen zu werden. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, 1. ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist und der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in diese Frist zu gewähren, 2. den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 10. April 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 1991 zu verurteilen, ihm - dem Kläger - ab Januar 1991 für sein an der Technischen Hochschule Darmstadt betriebenes Maschinenbaustudium dem Grunde nach Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren, Der Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. Januar 1994 wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Der Kläger sei zwar bis zur Zustellung des Beschlusses über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe wegen Bedürftigkeit ohne Verschulden gehindert gewesen, die Klagefrist einzuhalten. Er habe jedoch nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Entscheidung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Nichteinhaltung dieser Frist beruhe auf einem Verschulden seines Bevollmächtigten, das er sich zurechnen lassen müsse. Dem Bevollmächtigten sei vorzuwerfen, daß er trotz des ihm bekannten Verlustrisikos den Einwurf des Briefes mit dem Schriftsatz vom 21. September 1992 in einen stets überfüllten Briefkasten nicht verhindert habe. Gegen diese ihm am 8. März 1994 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit am 6. April 1994 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 5. April 1994 Berufung eingelegt. Er hält daran fest, daß sein Bevollmächtigter alle Schritte unternommen habe, um den rechtzeitigen Eingang des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist bei Gericht sicherzustellen. Aus dem besagten Briefkasten sei diesem während dessen achtjähriger Anwaltstätigkeit noch keine Sendung abhanden gekommen. Ein Diebstahl des Briefes aus dem Briefkasten sei weit weniger wahrscheinlich als der Verlust des Schriftstückes innerhalb des Verwaltungsgerichts. Dessen Registratur sei aufgrund der Ausgliederung von Dezernaten und der großen Zahl anhängiger Asylverfahren offensichtlich völlig überfordert. Die Vermutung, daß der Schriftsatz innerhalb des Gerichts verlorengegangen sei, habe er im erstinstanzlichen Verfahren nur aus Höflichkeit nicht geäußert. Die Art und Weise der Versendung des genannten Schriftsatzes könne seinem Bevollmächtigten auch deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil dieser Anweisung erteilt habe, fristwahrende Schriftsätze, die nicht unmittelbar in den Briefkasten des Verwaltungsgerichts eingeworfen würden, entweder vorab per Telefax an das Gericht zu übermitteln oder sich ihren Eingang vor Ablauf der Frist von der jeweiligen Geschäftsstelle telefonisch bestätigen zu lassen. Die neuere Rechtsprechung des Berufungsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Klagefrist in gerichtskostenfreien Verfahren, nach der es auf diese Gesichtspunkte nicht ankomme, könne im vorliegenden Falle aus Gründen des Vertrauensschutzes noch keine Anwendung finden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Januar 1994 - 8 E 1429/91 (1) - abzuändern und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (ein Hefter), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.