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Beschluss

16 E 138/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0322.16E138.99.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : Der sinngemäß auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag führt zum Erfolg. Es spricht vieles dafür, daß das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt hat, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Eine noch zu erhebende (unbedingte) Klage muß nicht an der fehlenden Einhaltung der Klagefrist scheitern. Insofern kommt bei rechtzeitiger Antragstellung und Nachholung der versäumten Rechtshandlung - die dafür gemäß § 60 Abs. 2 VwGO maßgebliche Frist von zwei Wochen beginnt möglicherweise bereits mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO in Betracht. Zwar ist in gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang - um ein solches handelt es sich im vorliegenden Fall bei dem erstinstanzlichen Klageverfahren (§§ 67 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO) - ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter, erst nach Ablauf dieser Frist beschiedener Prozeßkostenhilfeantrag nach der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Auffassung kein Wiedereinsetzungsgrund, weil die mittellose Partei die fristgebundene Prozeßhandlung selbst ohne Kostenrisiko vornehmen kann. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Februar 1989 - 5 ER 612/89 -, NVwZ- RR 1989, 665; OVG Berlin, Beschluß vom 17. Januar 1994 - 6 B 62.93 -, DVBl 1994, 805 = NVwZ-RR 1994, 475; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Januar 1986 - 7 S 2303/85 -, NJW 1986, 2270, Beschluß vom 2. Mai 1996 - 7 S 297/95 -, FEVS 47, 173 = NVwZ-RR 1997, 502; HessVGH, Beschluß vom 19. November 1993 - 9 TP 2075/93 -, MDR 1994, 1147, Beschluß vom 24. Oktober 1995 - 9 UE 1050/94 -, Juris Dok Nr. 435931; OVG Hamburg, Beschluß vom 5. Februar 1998 - Bs IV 171/97 -, FEVS 49, 15 = NJW 1998, 2547 (unter Annahme einer verschuldeten Fristversäumnis allerdings erst für die Zeit nach Veröffentlichung der Entscheidung); Jörg Schmidt in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 60 Rn. 5; Bier in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 1998, § 60 Rn. 17. Diese Ansicht dürfte einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Verschuldensgesichtspunkten aber jedenfalls solange nicht entgegengehalten werden können, als die abweichende Meinung an maßgeblicher Stelle noch vertreten wird. Vgl. dazu: OVG Hamburg, Beschluß vom 5. Februar 1998 - Bs IV 171/97 -, aaO. Letzteres kann hier noch angenommen werden: Abgesehen davon, daß der abweichenden Auffassung auch in den neuesten Auflagen von zwei Standardkommentaren gefolgt wird, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 60 Rn. 9; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl. 1997, § 60 Rn. 9, stehen ihr auch veröffentlichte Entscheidungen des beschließenden Gerichts entgegen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Dezember 1982 - 8 A 1344/82 -, NJW 1993, 2046, Beschluß vom 14. September 1983 - 16 B 2267 u. 2268/82 -, FamRZ 1984, 603. Eine neuere Entscheidung des Senats, vgl. Beschluß vom 2. März 1995 - 16 A 5683/94 -, in der diese Frage zwar offengelassen worden ist, in den Gründen jedoch zum Ausdruck kommt, der Senat neige dazu, sich der inzwischen herrschenden Auffassung anzuschließen, ist nicht veröffentlicht worden. Unter diesen Umständen dürften jedenfalls bis zum Bekanntwerden dieser Spruchpraxis die Anforderungen an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten als überdehnt angesehen werden, wenn man verlangen würde, daß der innerhalb der Klagefrist eingeschaltete Rechtsanwalt aus Gründen äußerster Vorsicht entweder hätte Klage erheben müssen mit der Folge, daß die Kostenpflicht ausgelöst worden wäre, oder aber die Partei darauf hätte verweisen müssen, selbst das Rechtsmittel einzulegen und einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts zu stellen. Auch im übrigen bestehen derzeit für die beabsichtigte Klage hinreichende Erfolgsaussichten. Die Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Klägerin sich im entscheidungserheblichen Zeitraum außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten aufhielt, ist dem Klageverfahren vorbehalten. Das Zulassungsverfahren wird nach § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 4 VwGO als Beschwerdeverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Beschwerde bedarf es nicht. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.