Urteil
9 UE 3885/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:1116.9UE3885.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, zu Recht abgewiesen, da der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums D vom 9. Februar 1993 rechtmäßig ist. Maßgeblich für die Beurteilung der vorliegenden Verpflichtungsklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder versagt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 19.93 -, BVerwGE 101, 236 (238); Urteil vom 30. April 1998 - BVerwG 1 C 12.96 -). Danach erweist sich die Klage als unbegründet. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Beklagte nach dem im Jahre 1994 erfolgten Umzug des Klägers von F nach B für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis örtlich nicht mehr zuständig ist. Denn der infolge des Umzugs nunmehr nach § 1 a Abs. 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 13. Mai 1998 (GVBl. S. 206) - ZustVO - zuständige Landrat des Kreises Groß- Gerau (§ 1 ZustVO) hat der Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte zugestimmt. Da es auch der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des weitgehend geförderten Verfahrens dienlich ist, wenn die Beklagte dieses fortführt, liegen mithin die Voraussetzungen des § 1 a Abs. 2 ZustVO vor, wonach die bisher zuständige Ausländerbehörde bei Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände im Laufe des Verwaltungsverfahrens dieses fortführen kann. Die Verpflichtungsklage des Klägers ist gleichwohl unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Aufenthaltserlaubnis hat. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus § 20 Abs. 2 AuslG. Nach dieser Bestimmung ist dem ledigen Kind eines Ausländers, der kein Asylberechtigter ist, nach Maßgabe des § 17 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist (Nr. 1) und das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 2 AuslG steht allerdings nicht entgegen, dass der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt das 16. Lebensjahr bereits vollendet hat. Hinsichtlich der Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ist nämlich - abweichend vom oben dargestellten Grundsatz - nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr insoweit der Zeitpunkt, in dem das ausländische Kind die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verfolgt den Zweck, Kindern unter 16 Jahren die Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet zu ermöglichen. Stellte man für die Beurteilung der Frage, ob der um die Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 2 AuslG nachsuchende Ausländer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf einen späteren Zeitpunkt als die Antragstellung ab, würde der mit der Altersgrenze verfolgte Zwecke weitgehend verfehlt, weil der dem Minderjährigen zukommende Anspruch vielfach aufgrund Zeitablaufs trotz rechtzeitiger Antragstellung entfiele (so auch BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 - BVerwG 1 C 22.96 -, InfAuslR 1998, 517 = NVwZ-RR 1998, 161). Aus dem Sinn und Zweck des § 20 Abs. 2 AuslG, Kindern unter 16 Jahren von Ausländern, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sind, einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einzuräumen, folgt aber - entgegen der Ansicht des Klägers - auch, dass die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 AuslG vor Vollendung des 16. Lebensjahres gegeben sein müssen, mit der Folge, dass erst danach eintretende Veränderungen unberücksichtigt bleiben (vgl. zu § 20 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. November 1997, a.a.O., und zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG: BVerwG, Urteil vom 30. April 1998 - BVerwG 1 C 12.96 -, AuAS 1998, 182). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres - am 19. September 1991 - mit seinem bereits damals in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vater eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 AuslG begründet hatte. Zweifel bestehen deshalb, weil ein ständiges Zusammenleben erst seit dem Jahre 1994 in B stattfindet, da nach dem Vortrag des Klägers sein Vater bis zu diesem Tage aufgrund beengter Wohnverhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, ihn (dauerhaft) bei sich aufzunehmen (vgl. auch § 17 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Zum maßgeblichen Zeitpunkt lag jedenfalls in der Person des Klägers die Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (noch) nicht vor. Seine Mutter lebte zu diesem Zeitpunkt noch in Marokko. Sie zog erst im Jahre 1994 zu ihrem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehemann nach. Folglich ist nicht ersichtlich, dass auch die Mutter des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung war. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht auch nicht Maßgabe des § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Danach kann von der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG bezeichneten Voraussetzung abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind. Auch dies war bis zum maßgeblichen Zeitpunkt, in dem der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hatte, nicht der Fall. Die Eltern des Klägers sind auch heute noch verheiratet und leben seit 1994 gemeinsam im Bundesgebiet. Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 4 AuslG trifft. Nach dieser Vorschrift kann dem minderjährigen Kind eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nr. 1) oder es aufgrund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist (Nr. 2). Entsprechend den Erwägungen zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ist auch im Rahmen des § 20 Abs. 4 AuslG unerheblich, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - wie vorliegend der Kläger - bereits volljährig ist. Abzustellen ist darauf, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1997, a.a.O.), was beim Kläger der Fall ist. Nach Sinn und Zweck des § 20 Abs. 4 AuslG, der darin besteht, den Aufenthalt Minderjähriger zu begünstigen, müssen auch die weiteren Tatbestandsmerkmale, die diese Norm voraussetzt, um eine Aufenthaltserlaubnis erteilen zu können, noch während der Minderjährigkeit des Ausländers erfüllt gewesen sein. Etwaige für den Aufenthalt des Ausländers sprechende Sachverhaltsänderungen während des Verfahrens sind bei der Anwendung des § 20 Abs. 4 AuslG nur beachtlich, wenn sie bis zur Volljährigkeit eingetreten sind (so BVerwG, Urteil vom 18. November 1997, a.a.O.). Auch insoweit kann unentschieden bleiben, ob zu dem nach § 20 Abs. 4 AuslG maßgeblichen Zeitpunkt des 19. September 1993 eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Vater bestand. Jedenfalls erfüllte der Kläger die Voraussetzungen der Nr. 1 oder der Nr. 2 des § 20 Abs. 4 AuslG nicht. Dies gilt bezüglich der Nr. 1 des § 20 Abs. 4 AuslG, da der Kläger nicht dargelegt hat, dass er bis zum 19. September 1993 die deutsche Sprache beherrschte oder, was gleichfalls ein bestimmtes Maß an Deutschkenntnissen einschließt, aufgrund seiner Ausbildung und Lebensverhältnisse über besondere Integrationsvoraussetzungen verfügte. Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG ist nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 24. Januar 1994 - BVerwG 1 B 181.93 -, InfAuslR 1994, 183, und vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 1 B 180.96 -) ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich verändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglichten, und weil dem im Bundesgebiet lebenden Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland nicht zuzumuten ist. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob nur der im Bundesgebiet wohnende Elternteil zur Betreuung des Kindes in der Lage ist. Dafür sprechen vorliegend keine Umstände. Die vom Kläger im Widerspruchsverfahren aufgestellte Behauptung, seine damals noch in Marokko lebende Mutter sei aufgrund einer Depression nicht in der Lage, sich um ihn zu kümmern, ist nicht hinreichend belegt. Der im Widerspruchsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 30. Januar 1992 lässt sich lediglich entnehmen, dass die Mutter des Klägers wegen eines depressiven Zustandes "eine Behandlung in psychiatrischer Sprechstunde" benötigte. Dass sie nicht mehr in der Lage gewesen wäre, den Kläger ausreichend zu betreuen, ergibt sich aus dieser ärztlichen Stellungnahme nicht. Der Kläger hat im Übrigen die von ihm im Widerspruchsverfahren dahingehend aufgestellte Behauptung im gerichtlichen Verfahren nicht wiederholt. Gegen das Unvermögen der Mutter des Klägers, diesen bis zum Eintritt der Volljährigkeit ausreichend zu betreuen, spricht auch, dass der Kläger weitere Geschwister hat. Dabei handelt es sich um die am 15. November 1982 und 12. Oktober 1984 geborenen Brüder F und M und die am 3. November 1986 und 23. September 1988 geborenen Schwestern. Die Geschwister des Klägers sind erst 1994 gemeinsam mit der Mutter in das Bundesgebiet eingereist. Bis zu diesem Zeitpunkt sind sie offensichtlich von der Mutter des Klägers in Marokko betreut worden. Warum die Mutter des Klägers unter diesen Umständen nicht in der Lage gewesen sein sollte, auch den Kläger in Marokko zu betreuen, ist nicht ersichtlich. Letztlich räumt auch der Kläger im Berufungsverfahren ein, dass er von seinem Vater zur Einreise veranlasst worden sei, weil die Gefahr bestanden habe, dass er - der Kläger - wegen der bevorstehenden Vollendung des 16. Lebensjahres seinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 2 AuslG verliere. Motivation für die Einreise des Klägers war folglich nicht eine fehlende Betreuungsmöglichkeit in Marokko. Da die Mutter des Klägers erst am 16. August 1994 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, stand sie folglich zum maßgeblichen Zeitpunktes des 19. September 1993 als Betreuungsperson des Klägers in Marokko zur Verfügung. Dieser Umstand spricht gegen einen besonderen Härtefall im Sinne der Bestimmung des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. November 1997, a.a.O., m.w.N.). Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 22 AuslG nicht gegeben, wonach der Kläger ebenfalls nur beanspruchen könnte, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Ermessensentscheidung trifft. Zum Zwecke des Nachzuges zu seinem Onkel und zu seiner Tante kann dem Kläger als sonstigem Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis bereits deshalb nicht erteilt werden, weil nach seinem eigenen Vortrag die Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen ihm und diesen Verwandten im Sinne der §§ 22, 17 AuslG nicht beabsichtigt war und auch nicht beabsichtigt ist. Auch im Übrigen - hinsichtlich eines Nachzuges des volljährigen Klägers zu seinen Eltern - liegen die Voraussetzungen des § 22 AuslG nicht vor. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Kläger als zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung volljähriges Kind ausländischer Eltern ein "sonstiger Familienangehöriger" seiner Eltern im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedenfalls ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 22 AuslG liegt dann vor, wenn die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich sind, dass im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung über den Nachzug die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist (vgl. dazu Renner, Ausländerrecht in Deutschland, München 1998, Rdnr. 283 ff., m.w.N.). Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis für den Kläger derartige Nachteile mit sich brächte. Insbesondere der Umstand, dass der zwischenzeitlich volljährige Kläger nach Marokko zurückkehren müsste, obwohl sich der übrige Teil seiner - jedenfalls engeren - Familie in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, vermag eine derartige außergewöhnliche Härte nicht zu begründen. Es stellt für sich genommen keine derartige Härte dar, wenn der Ausländer als einziges Familienmitglied im Ausland lebt (vgl. Renner, a.a.O., Rdnr. 286). In der alleinigen Rückkehr eines Ausländers in sein Heimatland wäre allenfalls dann eine außergewöhnliche Härte zu sehen, wenn der Betroffene dort ein eigenständiges Leben nicht führen könnte, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen wäre und diese Hilfe zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.96 -, Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4, m.w.N.). Davon kann bei dem volljährigen Kläger nicht ausgegangen werden. Volljährige Kinder werden aufenthaltsrechtlich als selbständig und unabhängig behandelt. Sie benötigen der elterlichen Lebenshilfe im oben beschriebenen Sinne grundsätzlich nicht mehr (vgl. Renner, a.a.O., Rdnr. 288). Die Berufung ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger sich gegen die ihm im Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 1992 angedrohte Abschiebung nach Marokko wendet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage abgewiesen, da die Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Rechtsgrundlage ist danach § 50 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) in der Fassung vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) - AuslG a. F. -. Danach soll die Abschiebung schriftlich und unter Bestimmung einer Ausreisefrist, die im Einzelfall von der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen ist, angedroht werden. Der Kläger war, bezogen auf den in der Abschiebungsandrohung bestimmten Zeitpunkt des Beginns der Ausreisefrist - einen Monat nach Zustellung der Verfügung vom 15. Januar 1992 -, nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig. Auch die von der Beklagten eingeräumte einmonatige Ausreisefrist ist nicht zu beanstanden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Bestimmung des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG a. F. eine - in §§ 42 Abs. 3, 50 Abs. 1 AuslG nicht vorgesehene - dreimonatige Ausreisefrist für diejenigen Ausländer entnommen werden kann, die sich länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufgehalten haben (bejahend: Beschluss des Senats vom 25. Mai 1993 - 13 TH 1869/92 -, InfAuslR 1993, 331; verneinend: BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 14.96 -, InfAuslR 1998, 217). Denn der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung lediglich etwas mehr als vier Monate im Bundesgebiet gelebt. Weder unter Berücksichtigung dieser kurzen Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet noch aus sonstigen ersichtlichen oder vom Kläger dargelegten Gründen ergibt sich hier das Erfordernis einer längeren Ausreisefrist. Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Der am 19. September 1975 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 7. September 1991 in das Bundesgebiet ein. Unter dem 10. September 1991 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Als Aufenthaltszweck gab er an, weiter zur Schule gehen zu wollen. Die Frage, aus welchen Einkünften sein Lebensunterhalt bestritten werden solle, beantwortete der Kläger mit: "Pflegeltern". Als seine Anschrift nannte der Kläger bei Antragstellung ebenfalls. Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger im Laufe des Verwaltungsverfahrens eine beglaubigte Übersetzung einer Urkunde des Amtsgerichts Nador in arabischer Sprache vor, aus der sich ergab, dass die Mutter des Klägers diesen am 19. September 1991 seiner Tante B und deren Ehemann übergeben hatte, damit diese für ihn sorgen und für seinen Lebensunterhalt wie Verpflegung, medizinische Versorgung und sonstige Lebensbedürfnisse aufkommen. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens gab der Kläger ferner an, dass auch sein Vater sich im Bundesgebiet - in Kronberg im Taunus - aufhalte. Mit Bescheid vom 15. Januar 1992 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und führte zur Begründung aus: Die Voraussetzungen des § 22 AuslG lägen nicht vor, soweit der Kläger bei seiner Tante und seinem Onkel in der Bundesrepublik Deutschland leben wolle. Nach dieser Bestimmung könne einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17 AuslG erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte notwendig sei. Ein derartiger außergewöhnlicher Härtefall sei nicht gegeben. Beide Elternteile des Klägers lebten noch. Es sei nicht zu erkennen, dass der Kläger sich nicht mehr bei seinen Eltern aufhalten könne. Überdies sei davon auszugehen, dass sich in Marokko noch weitere Angehörige befänden, bei denen der Kläger leben könne. Mit Schreiben vom 11. Februar 1992 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den er damit begründete, er halte sich in der Bundesrepublik Deutschland auf, weil sein Vater hier lebe und seine Mutter nicht mehr in der Lage sei, sich um ihn - den Kläger - zu kümmern. Deshalb sei auch die Personensorge seinem Onkel übertragen worden. Er - der Kläger - könne derzeit nicht bei seinem Vater wohnen, da dieser lediglich in einer Unterkunft seines Arbeitgebers wohnhaft sei. Aus diesem Grunde sei die Verantwortlichkeit für ihn - den Kläger - auf andere Familienangehörige übertragen worden. Eine weitere Betreuungsmöglichkeit bestehe in Marokko nicht. Gemeinsam mit der Widerspruchsbegründung legte der Kläger die beglaubigte Übersetzung einer ärztlichen Bescheinigung vor, wonach Frau, geboren am 31. Dezember 1955, an einem depressiven Zustand leide und "eine Behandlung in psychiatrischer Sprechstunde" benötige. Mit Bescheid vom 9. Februar 1993 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 20 AuslG zum Zwecke des Nachzuges des Klägers zu seinem im Bundesgebiet lebenden Vater komme nicht in Betracht, weil der Kläger nicht im Sinne von § 17 AuslG mit seinem Vater in familiärer Lebensgemeinschaft lebe. Ein Nachzug des Klägers zu seiner Tante und seinem Onkel sei allenfalls gemäß § 22 AuslG möglich. Insoweit fehle es jedoch an einer außergewöhnlichen Härte, zu deren Vermeidung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich sei. Dies folge daraus, dass die Mutter des Klägers noch in Marokko lebe. Der Kläger sei daher in seinem Heimatland nicht ohne Bezugsperson. Da es ihm bis kurz vor Vollendung seines 16. Lebensjahres möglich gewesen sei, seine Existenz im Heimatland zu gestalten, sei ihm dies auch weiterhin zumutbar, zumal er in nicht allzu ferner Zukunft die Volljährigkeitsgrenze erreiche. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Mutter des Klägers diesen seinem Onkel und seiner Tante zur Betreuung anvertraut habe. Im Alter von 17 Jahren bedürfe der Kläger keiner ständigen Betreuung mehr, um sich eine eigene Existenz aufzubauen. Am 17. März 1993 erhob der Kläger Klage, die er nicht begründete. Der Kläger beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies mit Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 1995 die Klage ab. Der Kläger habe weder nach § 20 AuslG noch nach § 22 AuslG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zur weiteren Begründung nahm das Verwaltungsgericht Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Die in der Verfügung vom 15. Januar 1992 ausgesprochene Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig, da der Kläger seit seinem 16. Geburtstag gemäß § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig sei. Die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Bescheides sei nicht zu beanstanden. Insbesondere gebiete die entsprechende Anwendung des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG keine längere Fristsetzung, da der Kläger sich zum Zeitpunkt, in dem die Verfügung der Beklagten vom 15. Januar 1992 ergangen sei, lediglich etwas länger als vier Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe. Am 14. November 1995 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 2 AuslG verneint. Hinsichtlich der Begründetheit der Verpflichtungsklage komme es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Zwischenzeitlich seien im Jahre 1994 seine Mutter und seine übrigen Geschwister im Rahmen der Familienzusammenführung nachgereist. Sämtliche Familienangehörige seien im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Seit 1994 lebe auch er bei seiner Familie in Da die Gefahr des Erlöschens des Rechtsanspruchs aus § 20 Abs. 2 AuslG wegen der Vollendung des 16. Lebensjahres bestanden habe, habe sein Vater veranlasst, dass er - der Kläger - einreise. Weil er jedoch nicht bei seinem Vater habe wohnen können, sei er zunächst bei Verwandten untergebracht worden. Sein Vater habe sich in den Jahren 1991 bis 1994 häufig in den neuen Bundesländern aufgehalten. An den Wochenenden und während der übrigen Zeit, in der sein Vater im Rhein-Main-Gebiet gewesen sei, habe er - der Kläger - jedoch bei seinem Vater gelebt. Die Sorgerechtsübertragung an die Schwester seines Vaters sei insbesondere deshalb erfolgt, um unverzüglich notwendige Erklärungen gegenüber der Schule abgeben zu können. Soweit er - der Kläger - bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltszweck angegeben habe, er wolle weiter zur Schule gehen, sei diese Erklärung in dem Sinne auslegungsfähig, dass er von Beginn an die Vorstellung gehabt habe, im Bundesgebiet bei seinem Vater zu bleiben und nach Klärung der Wohnverhältnisse auch mit seinem Vater und den übrigen Familienmitgliedern in familiärer Lebensgemeinschaft zu leben. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 1995 (Az.: 13 E 713/93 (2)) die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Januar 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 1993 zu verpflichten, ihm die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. In der Sache teilt die Beklagte mit, sie beabsichtigte, das Verwaltungsverfahren trotz der aufgrund des Umzugs des Klägers nach B eingetretenen Änderung in der Zuständigkeit fortzuführen. Der nunmehr zuständige Landrat des Kreises habe mit Schreiben vom 27. Februar 1996 die Zustimmung zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch sie erteilt. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Verwaltungsakten der Ausländerbehörde des Kreises (insgesamt 8 Hefter) betreffend den Kläger und seine Familienangehörigen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.