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Beschluss

9 UZ 2538/97.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0126.9UZ2538.97.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat teilweise Erfolg und führt zur Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Januar 1997 in dem aus dem Tenor des vorliegenden Beschlusses näher ersichtlichen Umfang. Zuzulassen ist die Berufung auf den Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hinsichtlich der der Beklagten zu 1. in dem Urteil der Vorinstanz auferlegten Verpflichtung, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Insoweit liegt, wie in der Antragsschrift vom 10. Juli 1997 zu Recht geltend gemacht wird, eine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 16. Dezember 1992 - 10 UE 1360/86 - vor. In dem vorgenannten Urteil hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - wie der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten zutreffend darlegt - unter anderem festgestellt, dass die Anwendung des § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (wonach die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei Asylberechtigten vorliegen) immer eine bestands- bzw. rechtskräftige Anerkennung des betreffenden Ausländers voraussetze. Mit dieser rechtsgrundsätzlichen Feststellung ist die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zu 1. zur Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers unvereinbar. Da diese Verpflichtung von dem Verwaltungsgericht ausdrücklich unter Bezug auf § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG aus der - zuvor bejahten - Asylberechtigung des Klägers hergeleitet wird, liegt der Entscheidung erster Instanz, wie von dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zu Recht dargelegt wird, insoweit der mit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unvereinbare Rechtsgrundsatz zugrunde, dass die Rechtsstellung nach § 51 Abs. 1 AuslG nach der vorgenannten Bestimmung in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG auch bei einer noch nicht bestands- bzw. rechtskräftigen Feststellung der Asylberechtigung zu gewähren ist. Die Entscheidung der Vorinstanz beruht auch im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG auf der Abweichung von dem in der Antragsschrift des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten genannten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, da das Verwaltungsgericht auf der Grundlage dieser obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten zu 1. zur Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Falle des Klägers gelangt wäre (vgl. insoweit auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 28. April 1998 - BVerwG 9 C 54.97 -, wonach für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG auch im Falle einer bestands- oder rechtskräftigen Asylberechtigung nach § 26 AsylVfG keine Grundlage besteht). Soweit der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten darüber hinaus die Zulassung der Berufung hinsichtlich der der Beklagten zu 1. durch das Verwaltungsgericht auferlegten Verpflichtung zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten erstrebt, kann dem Zulassungsantrag indessen kein Erfolg beschieden sein. Hinsichtlich dieses Teils des Streitgegenstandes kommt die beantragte Berufungszulassung unter keinem der in der Antragsschrift insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe in Betracht. Erfolglos beruft sich der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten zunächst auf eine rechtserhebliche Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine solche gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zur Zulassung der Berufung führende Divergenz vermag der Senat dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. Unvereinbar ist die Entscheidung der Vorinstanz nach Ansicht des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1997 - BVerwG 9 C 35.96 - (BVerwGE 104, 362). In diesem Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht - so der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten - den Rechtssatz aufgestellt, dass zur Auslegung des Begriffs "unverzüglich" in § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, der vorliegend über § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG anwendbar sei, auf die Legaldefinition in § 121 BGB zurückgegriffen werden müsse. Danach bedeute unverzüglich "ohne schuldhaftes Zögern". Hieraus ergebe sich, dass der Asylantrag durch den Familienangehörigen zwar nicht sofort, aber - unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensverhältnisse des betreffenden Ausländers - alsbald gestellt werden müsse. Im Hinblick auf die verkürzten Fristen im Asylverfahrensrecht habe das Bundesverwaltungsgericht eine Frist für die Antragstellung von zwei Wochen als in der Regel angemessen und ausreichend angesehen. Nach seiner Ansicht sei ein später gestellter Antrag folglich nur dann rechtzeitig, wenn er aufgrund besonderer Umstände nicht früher habe gestellt werden können. Zwar betreffe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts den Fall eines in Deutschland geborenen Kindes. Auch im vorliegenden Verfahren, in dem der Asylantrag nach der Einreise gestellt worden sei, komme es aber auf die Unverzüglichkeit der Asylantragstellung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG an. Im Falle des Klägers sei der Asylantrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise gestellt worden. Auch seien keine Umstände vorgetragen worden, die eine verspätete Asylantragstellung gerechtfertigt hätten. Indem das Verwaltungsgericht dem Kläger gleichwohl einen Anspruch auf Gewährung des Familienasyls zuerkannt habe, sei es von der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Dieser Vortrag lässt die geltend gemachte Abweichung von der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht hervortreten. Es mag dahinstehen, ob die Ausführungen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten in der Begründung des Zulassungsantrages den Anforderungen genügen, die an eine hinreichende Darlegung des vorliegend geltend gemachten Zulassungsgrundes gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zu stellen sind. Jedenfalls ergeben sich aus der Antragsschrift für die behauptete Divergenz des erstinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der von ihm hierzu in seinem Urteil (Seite 13 oben des Urteilsabdrucks) gegebenen Begründung, die - nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG für die im Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährigen und ledigen Kinder eines Asylberechtigten entsprechend geltenden - zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG deshalb als erfüllt angesehen, weil nach seinen Feststellungen der Asylantrag für den Kläger vor dem seines - in den Niederlanden - als asylberechtigt anerkannten Vaters gestellt worden sei. Zur Frage, ob der Asylantrag für den Kläger im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG unverzüglich nach der Einreise gestellt worden ist, enthält das Urteil der Vorinstanz keine Ausführungen. Hierzu bestand aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch keine Veranlassung, da der Tatbestand des § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG die Erfüllung nur jeweils eines der hierin genannten Voraussetzungen verlangt ("... einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt hat..."). In Fällen der vorliegenden Art, in denen das Verwaltungsgericht auf eine von mehreren alternativen Voraussetzungen einer Bestimmung zurückgreift, scheidet die Annahme einer Divergenz zu Rechtsgrundsätzen, die in der ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer anderen dieser alternativ zueinander stehenden tatbestandlichen Voraussetzungen aufgestellt worden sind, von vornherein aus. Auch wegen der vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten in seinem Zulassungsantrag weiterhin behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG kann die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zugelassen werden. Nach Ansicht des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wirft das vorliegende Asylstreitverfahren die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf, ob § 26 AsylVfG entsprechend anzuwenden ist, wenn der Asylberechtigte, von dem das Familienasyl abgeleitet wird, nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Ausland als Asylberechtigter anerkannt wurde und er in Deutschland nach Art. 16 a GG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes ebenfalls als Asylberechtigter anerkannt worden wäre. Für die von dem Verwaltungsgericht in seinem Urteil unter den vorgenannten Voraussetzungen befürwortete entsprechende Anwendung des § 26 AsylVfG bestehe - so der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten - keine tragfähige Grundlage. Eine solche entsprechende Anwendung der Regelung in § 26 AsylVfG würde zu einer von dem Gesetzgeber nicht beabsichtigten Erweiterung des Familienasyls führen. Der Gesetzgeber habe mit der Schaffung des Familienasyls in erster Linie eine Erleichterung bzw. Beschleunigung der Prüfung von Asylanträgen durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erreichen wollen. Darüber hinaus sei es aber nicht beabsichtigt gewesen, jedem, der eine im Ausland anerkannte Bezugsperson habe, die Möglichkeit des Familienasylanspruchs zu eröffnen. Ausnahmen von der Regelung in § 26 AsylVfG bzw. eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung habe man bewusst nicht gewollt, da anderenfalls entsprechende Regelungen in das Asylverfahrensgesetz mit aufgenommen worden wären. Es könne dem Gesetzgeber mithin nicht unterstellt werden, Fallgestaltungen der vorliegenden Art bei Schaffung der Regelung nicht mitbedacht zu haben. Da eine Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Rechtsfrage nicht vorliege, müsse sie in einem Berufungsverfahren grundsätzlich beantwortet werden. Entgegen der Ansicht des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten bedarf die von ihm mit den oben wiedergegebenen Ausführungen hinreichend deutlich formulierte und dargestellte Grundsatzfrage keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich nämlich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmung des § 26 AsylVfG der zu dieser Regelung vorliegenden Gesetzesmaterialien und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits im vorliegenden Zulassungsverfahren eindeutig dahingehend beantworten, dass für die von dem Verwaltungsgericht bejahte entsprechende Anwendung der Regelungen des Familienasyls auf Familienangehörige von im Ausland als asylberechtigt anerkannten Bezugspersonen, die auch in Deutschland als Asylberechtigte anerkannt worden wären, kein Raum ist. Im Ansatz zutreffend führt das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils aus, dass es für eine entsprechende Anwendung der Feststellung einer Gesetzeslücke bedarf, die der Gesetzgeber, wenn er die dem Gesetz nicht unmittelbar unterfallende tatsächliche Situation mitbedacht hätte, mit Blick auf die von ihm mit der gesetzlichen Bestimmung verfolgten Zwecke durch erweiternde oder ergänzende Regelungen geschlossen hätte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - BVerwG 3 C 11.94 -, BVerwGE 99, 362 (366)). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts weist § 26 AsylVfG eine solche Lücke in Bezug auf die vorliegend in Frage stehenden Fallgestaltungen aber offensichtlich nicht auf. Vielmehr ist mit dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber bei der Einführung der Erleichterungen für die Asylanerkennung von Familienangehörigen von als asylberechtigt anerkannten Ausländern auf Fälle beschränken wollte, in denen der "Stammberechtigte" nach deutschem Recht, d. h. auf der Grundlage von Art. 16 a GG als politisch Verfolgter anerkannt wurde, und bewusst davon Abstand genommen hat, auch Familienangehörige von im Ausland anerkannten Personen der gesetzlichen Privilegierung teilhaftig werden zu lassen. Diese Absicht des Gesetzgebers kommt in der Gesetzesbegründung zu § 7 a AsylVfG, der Vorgängerregelung des § 26 AsylVfG, deutlich zum Ausdruck. Hierin heißt es unter anderem, dass die Neuregelung sozial gerechtfertigt sei, weil sie die Integration der nahen Familienangehörigen "der in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte aufgenommenen politisch Verfolgten" fördere (Bericht des Innenausschusses vom 24. April 1990, BT-Drucks. 11/6960, S. 29, zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT- Drucks. 11/6321). Diese mit der vorstehend wiedergegebenen Formulierung deutlich ausgesprochene Beschränkung auf die Familienangehörige der in Deutschland anerkannten Asylberechtigten offenbart, dass es gerade nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, den Ehegatten und die minderjährigen Kinder von im Ausland anerkannten Personen in den Kreis der nach § 26 AsylVfG Anspruchsberechtigten einzubeziehen. Vielmehr liegt den Bestimmungen des Familienasyls das Ziel zugrunde, nach der Asylanerkennung des "Stammberechtigten" in Deutschland seinen ebenfalls hier lebenden Familienangehörigen durch die erleichterte Zuerkennung der gleichen Rechtsposition eine schnellstmögliche Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, d. h. für alle Familienangehörige möglichst gleiche Rahmenbedingungen für die Einordnung in die hiesigen Verhältnisse zu schaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 1996 - BVerwG 9 B 762.95 -). Dieser dem Gesetz zugrundeliegende Zweck ist nicht erreichbar, wenn das minderjährige Kind - wie im vorliegenden Fall der Kläger - zu keiner Zeit mit seinen Eltern in familiärer Lebensgemeinschaft in Deutschland gelebt hat und auch in Zukunft an der Herstellung der familiären Einheit mit seinen Eltern im Bundesgebiet gehindert ist (vgl. BVerwG, a.a.O.). Auch der nach der vorliegenden Gesetzesbegründung mit der Einführung des Familienasyls weiterhin verfolgte Zweck, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte von der unter Umständen schwierigen Prüfung der eigenen Verfolgungsgründe des Familienangehörigen eines Asylberechtigten zu entlasten, würde durch eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auf Familienangehörige von im Ausland anerkannten Asylberechtigten verfehlt. Zwar bedürfte es im Falle einer solchen entsprechenden Anwendung keiner Prüfung eventueller eigener Fluchtgründe des in Deutschland lebenden Familienangehörigen. Stattdessen würde das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und gegebenenfalls das über die Entscheidung des Bundesamtes befindende Verwaltungsgericht mit der - unter Umständen noch wesentlich umfangreicheren und schwierigeren - Prüfung belastet, ob die von dem Asylberechtigten im Ausland vorgetragenen Gründe auch zu einer Asylgewährung nach Art. 16 a Abs. 1 GG führen würden. Nur unter dieser Voraussetzung hält nämlich auch das Verwaltungsgericht eine entsprechende Anwendung des § 26 AsylVfG auf Familienangehörige von im Ausland als asylberechtigt anerkannten Ausländern für möglich. Schließlich gebietet auch die von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem oben genannten Beschluss vom 2. Februar 1996 - BVerwG 9 B 762.95 - herausgestellte weitere Funktion des Familienasyls, das minderjährige Kind vor der aus der familiären Gemeinschaft mit den verfolgten Eltern erwachsenen Verfolgungsgefahr zu schützen, die von dem Verwaltungsgericht befürwortete entsprechende Anwendung nicht. Dieser Verfolgungsgefahr kann auch im Rahmen der Prüfung eigener Verfolgungsgründe des minderjährigen Kindes hinreichend Rechnung getragen werden, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen für Ehegatten und minderjährige Kinder von politisch Verfolgten eine widerlegliche Vermutung eigener politischer Verfolgung wirksam wird, wenn Fälle festgestellt worden sind, in denen der Verfolgerstaat Repressalien gegenüber solchen Personen im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung des Ehegatten oder der Eltern ergriffen hat (vgl. BVerwG, etwa Urteil vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 -, NVwZ 1986, 487). Im Hinblick hierauf ist die Einbeziehung von minderjährigen Kindern im Ausland anerkannter Asylberechtigter in den Kreis der durch § 26 AsylVfG privilegierten Personen unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Schutzbedürfnisses nicht zwingend erforderlich. Bedarf es zur grundsätzlichen Beantwortung der von dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten in seiner Antragsschrift aufgeworfenen Grundsatzfrage der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht, so kommt die Zulassung der Berufung auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG wegen einer - nachträglichen - Divergenz zur vorliegenden Entscheidung in Betracht. Zwar ist anerkannt, dass ein Zulassungsantrag, der - wie vorliegend - auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützt ist und mit dem eine grundsätzlich bedeutsame, im Berufungsverfahren klärungsbedürftige Tatsachen- oder Rechtsfrage geltend gemacht wird, im Falle einer nach Antragstellung erfolgten Klärung dieser Tatsachen- oder Rechtsfrage zur Zulassung der Berufung wegen Abweichung zu dieser späteren Entscheidung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG führt (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 4. Juni 1998 - 13 UZ 2654/97.A -). In diesen Fällen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass einem ursprünglich begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache infolge einer späteren Klärung der zu Recht aufgeworfenen Tatsachen- oder Rechtsfrage nicht mehr entsprochen werden kann. Hier ist, ohne dass es der Darlegung der nunmehr vorliegenden Abweichung bedarf, ohne weiteres auf den Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG überzugehen. Die Zulassung der Berufung wegen (nachträglicher) Divergenz zu der späteren, die zutreffend aufgeworfene Grundsatzfrage klärenden Entscheidung ist in diesen Fällen auch zur Wahrung der Rechtseinheit geboten. Nur hierdurch kann nämlich eine rechtsvereinheitlichende Entscheidung des Berufungsgerichts darüber herbeigeführt werden, ob es mit Blick auf die Ansicht des Verwaltungsgerichts der Rechtsprechung, von der das erstinstanzliche Gericht abweicht, folgen bzw. - wenn das Verwaltungsgericht zu einer Entscheidung des Berufungsgericht divergiert - an dieser Entscheidung festhalten will. Um eine solche, die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erfordernde Fallgestaltung handelt es sich vorliegend aber nicht. Es liegt kein ursprünglich begründeter Antrag auf Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung vor, dem durch die - anderweitige - Klärung einer bis dahin bestehenden, im Berufungsverfahren klärungsbedürftigen Grundsatzfrage die Grundlage entzogen wird. Vielmehr konnte dem Zulassungsantrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, wie bereits dargelegt, von Anfang nicht entsprochen werden, da eine eindeutige Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage schon im Zulassungsverfahren möglich ist und deshalb nicht der angestrebten Berufung bedarf. Im Falle einer von Anfang an unbegründeten Grundsatzrüge besteht aber für die Zulassung unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Divergenz keine Grundlage (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. August 1998 - A 6 S 2056/97 -, Hess. VGH, Beschluss vom 30. Mai 1997 - 12 UZ 4900/96.A -). Auch die Wahrung der Rechtseinheit gebietet vorliegend die Zulassung der Berufung nicht, denn diese kann - anders als in den oben erörterten Fallgestaltungen - durch die klärende Entscheidung des Senats im vorliegenden Zulassungsverfahren hergestellt werden. Soweit der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Hinsichtlich des zugelassenen Teils folgt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Berufungsverfahren. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt die Festsetzung eines Streitwertes für das Antragsverfahren. Hinsichtlich des zugelassenen Teils wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung der Berufung bedürfte (§ 78 Abs. 5 Satz 3, 2. Halbsatz AsylVfG). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig (§ 124 a Abs. 3 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG).