OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 UZ 3793/97.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0311.9UZ3793.97.A.0A
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die von dem Kläger erstrebte Berufungszulassung kommt weder wegen der von ihm in seiner Antragsschrift vom 24. Oktober 1997 geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung des vorliegenden Asylstreitverfahrens im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG noch wegen der von ihm gerügten Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO in Betracht. Zur Begründung der von ihm behaupteten Grundsatzbedeutung des vorliegenden Rechtsstreits trägt der Kläger vor, es könne anhand des vorliegenden Falles grundsätzlich geklärt werden, ob die Mitgliedschaft in einer iranischen oppositionellen Gruppierung in der Bundesrepublik Deutschland und die damit verbundene mehrfache Teilnahme an Demonstrationen und Büchertischen in der Bundesrepublik Deutschland ausreichend ist, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Identifizierung des Betreffenden durch iranische Sicherheitsbehörden und damit zur Feststellung des § 51 AuslG in der Person des Betreffenden zu führen. Es ist bereits fraglich, ob diese Fragestellung den Anforderungen an eine hinreichend deutliche Umschreibung der aufgeworfenen Grundsatzfrage und damit dem gesetzlichen Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt. Diese Zweifel sind deshalb angebracht, weil sich aus der oben dargestellten Formulierung und auch aus den nachfolgenden Ausführungen in der Antragsschrift nicht mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, ob dem Kläger lediglich an einer - tatsächlichen - Klärung der Frage gelegen ist, ob die Mitgliedschaft in einer iranischen Exilorganisation in der Bundesrepublik Deutschland und die Teilnahme an den in der Frage umschriebenen exilpolitischen Aktivitäten genügt, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Identifizierung des Betreffenden durch iranische Sicherheitsbehörden und als Folge hiervon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Ergreifung von Verfolgungsmaßnahmen im Falle der Rückkehr führen, oder ob der Kläger - worauf die Bezugnahme auf die Regelung in § 51 AuslG hindeuten könnte - auch in rechtlicher Hinsicht geklärt wissen möchte, ob die nach Bekanntwerden der exilpolitischen Aktivitäten drohenden Verfolgungseingriffe die Rechtsfolgen des § 51 Abs. 1 AuslG auslösen. Ob das auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützte Zulassungsbegehren damit bereits an einer nicht hinreichenden Darlegung dieses Zulassungstatbestandes scheitert, bedarf indessen keiner weiteren Erörterung. Selbst wenn man nämlich zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass er mit der von ihm in der Antragsschrift gestellten Frage eine grundsätzliche Klärung sowohl der dargestellten tatsächlichen Umstände wie auch der angegebenen rechtlichen Aspekte begehrt, könnte dies gleichwohl seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Die so verstandene Frage würde sich nämlich in der in der Antragsschrift formulierten umfassenden Form in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Der Senat hätte keine Veranlassung, sich in einem Berufungsverfahren grundsätzlich mit der Frage zu befassen, ob die Mitgliedschaft in einer iranischen Exilgruppierung und die Betätigung innerhalb einer solchen Organisation in Form der mehrfachen Teilnahme an Demonstrationen und Büchertischen generell zur Identifizierung durch die zuständigen iranischen Sicherheitsbehörden und zur Ergreifung von im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG beachtlichen Verfolgungsmaßnahmen führt. Mit dem möglichen Verfolgungsschicksal aller in Deutschland in iranischen Exilorganisationen tätigen Personen müsste sich der Senat nur dann grundlegend in einem Berufungsverfahren beschäftigen, wenn davon auszugehen wäre, dass die iranische Regierung gegen sämtliche in Deutschland aktiven Oppositionellen unterschiedslos vorgehen würde. Dies ist indessen nicht der Fall. In dem Verfahren einer iranischen Staatsangehörigen, die - wie der Kläger - der monarchistischen Exilorganisation "Wächter des ewigen Iran" (N.I.D.) angehört, hat der Senat in seinem Urteil vom 30. November 1998 - 9 UE 1492/95 - nach Auswertung der ihm hierzu vorliegenden Erkenntnisquellen festgestellt, dass der iranische Staat zwar bestrebt ist, durch seinen in Deutschland tätigen Mitarbeiterstab und ein hier engmaschig geknüpftes Agentennetz alle Aktionen der iranischen Opposition in der Bundesrepublik möglichst lückenlos zu erfassen und zu registrieren, dass aber die möglichen Konsequenzen, die sich aus diesen Informationen für den Betreffenden ergeben, wesentlich davon abhängig sind, welcher Exilorganisation er in Deutschland angehört hat. Im Einzelnen hat der Senat in dem oben erwähnten Urteil ausgeführt, dass aufgrund zahlreicher gleichlautender Auskünfte und Stellungnahmen verschiedener sachinformierter Stellen es als feststehend zu betrachten sei, dass die iranische Regierung über ihr Botschaftspersonal und angeleitete und überwachte Informanten eine intensive und umfassende Auslandsüberwachung der im Ausland aktiven politischen Exilorganisationen betreibe, soweit es sich, wie bei linksoppositionellen Gruppen und der früheren Monarchie anhängenden oder ihr nahestehenden Organisationen, um der gegenwärtigen Regierung des Iran kritisch und feindlich gegenübertretende Bewegungen handele. Alle Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen oppositioneller Organisationen in Deutschland würden intensiv beobachtet und durch die Anfertigung von Filmaufnahmen und Fotografien der Versuch unternommen, die an diesen Veranstaltungen und Demonstrationen teilnehmenden iranischen Staatsbürger zu identifizieren und namentlich zu erfassen. Das Interesse der iranischen Stellen beschränke sich dabei offenkundig nicht auf Organisatoren, Funktionäre oder Personen, die bei den Veranstaltungen und Demonstrationen, beispielsweise als Redner, besonders in Erscheinung träten. Vielmehr würden durch die Überwachungs- und Identifizierungsmaßnahmen der iranischen Auslandsvertretungen ersichtlich sämtliche Teilnehmer der Veranstaltungen und Demonstrationen erfasst, wobei die Identifizierung zum Teil durch Informanten und Spitzel innerhalb der demonstrierenden Gruppe erfolge. Allerdings führe - so der Senat in der erwähnten Entscheidung - allein die Mitgliedschaft in einer monarchistisch ausgerichteten Organisation im Ausland, die Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen, die von einer solchen Organisation ausgerichtet würden und eine sonstige politische Aktivität im Rahmen einer monarchistischen Exilgruppierung, obwohl nach den maßgeblichen iranischen Strafbestimmungen verboten, ersichtlich als solche noch nicht dazu, dass ein iranischer Staatsangehöriger, der sich derartiger Vergehen im Ausland schuldig gemacht habe, in jedem Falle bestraft oder sonstigen als Verfolgung zu qualifizierenden Maßnahmen ausgesetzt werde. Anders als linksorientierte Gruppen, die - wie etwa die Volksmudjaheddin oder die Volksfedayin - als gefährliche umstürzlerische Organisationen betrachtet und von der iranischen Regierung unnachsichtig verfolgt würden, werde die monarchistische Opposition außerhalb wie innerhalb des Iran ersichtlich nicht im gleichen Maße als Bedrohung empfunden. Die sich damit vorliegend allenfalls stellende Grundsatzfrage, ob Mitglieder einer monarchistisch ausgerichteten Exilgruppierung in Deutschland aufgrund einer mehrfachen Teilnahme an Demonstrationen und anderen Veranstaltungen dieser Organisation mit einer Identifizierung durch die zuständigen iranischen Sicherheitsbehörden und einer nachfolgenden Verfolgung wegen dieser Betätigung in ihrem Heimatland zu rechnen haben, ist durch die dargestellte Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 30. November 1998 bereits ausreichend beantwortet, ohne dass ersichtlich wäre, dass anhand des vorliegenden Falles weitergehende tatsächliche oder rechtliche Aspekte einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden könnten. Auch für eine Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt einer - nachträglichen - Divergenz des erstinstanzlichen Urteils zu der erwähnten Senatsentscheidung vom 30. November 1998 gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist kein Raum. Das Urteil der Vorinstanz enthält keine tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen, die mit denen des Senats in seinem mehrfach erwähnten Urteil vom 30. November 1998 in Widerspruch stünden. Das Verwaltungsgericht hat eine Gefährdung des Klägers aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die Organisation N.I.D. deshalb verneint, weil es aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse davon ausgegangen ist, dass untergeordnete politische Betätigungen, wie sie von dem Kläger vorliegend nachgewiesen worden seien, zumindest nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit den iranischen Behörden bekannt geworden seien. Hinsichtlich der zu fordernden Wahrscheinlichkeit, dass die Mitgliedschaft bzw. Mitarbeit in einer oppositionellen Gruppierung den iranischen Behörden bekannt werde, sei besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob der Betreffende sich besonders öffentlichkeitswirksam, etwa durch Publikationen, Innehaben besonderer Funktionen, herausgehobene Auftritte bei Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, etwa an Büchertischen, betätigt habe. Diese Einschätzung der Vorinstanz steht mit den entsprechenden Feststellungen des Senats bezüglich des Risikos einer Identifizierung aufgrund einer exilpolitischen Betätigung in Deutschland durch iranische Sicherheitsorgane in Einklang. Der Senat hat in seinem Urteil vom 30. November 1998 hierzu ausgeführt, dass es den iranischen Auslandsvertretungen und den von ihr beauftragten Personen bei der Überwachung der iranischen Opposition im Ausland trotz des hierbei betriebenen erheblichen personellen und technischen Aufwandes schwerlich möglich sein werde, jeden einzelnen Teilnehmer an regimefeindlichen Veranstaltungen zu erfassen und identifizieren. So habe das Bundesamt für Verfassungsschutz in seiner Auskunft vom 15. Mai 1998 an das Verwaltungsgericht Bremen darauf hingewiesen, dass es gerade bei Veranstaltungen mit einer großen Teilnehmerzahl für die eingesetzten iranischen Mitarbeiter und Informanten schwierig sein dürfte, jeden einzelnen Teilnehmer namentlich zu erfassen. Nach dortiger Einschätzung sei die Erfassung und Identifizierung der einzelnen Personen davon abhängig, welche Bedeutung der betreffenden Organisation beigemessen werde und wie groß der Grad der nachrichtendienstlichen Penetrierung sei. Bei Personen, die bei einer Demonstration als Redner oder Funktionär in besonderer Weise hervorträten, dürfe mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von ihrer Identifizierung auszugehen sein. Damit scheidet die Annahme einer Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG wegen der Übereinstimmung der maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Senats aus. Erfolglos beruft sich der Kläger weiterhin darauf, ihm sei im erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör versagt worden, und die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz sei folglich gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Einen Gehörsverstoß sieht der Kläger ausweislich seiner Ausführungen in der Antragsschrift darin begründet, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass er - der Kläger - seine Teilnahme an den Ereignissen im Juni 1994, die Teilnahme an der Fotoausstellung in Kassel sowie an einer Flugblattverteilung im Jahre 1995 durch nichts belegt habe. Durch diese Bewertungen sei er in einer mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbaren Weise überrascht worden. Das Verwaltungsgericht habe nämlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel an der Tatsache der Teilnahme des Klägers an den vorerwähnten Ereignissen geäußert. Wären diesbezügliche Zweifel dargelegt worden, hätte ein im Verfahren präsenter Zeuge diese Aktivitäten des Klägers belegen können, und es wäre insoweit ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden. Hiervon sei nur deshalb Abstand genommen worden, weil das Gericht zu erkennen gegeben habe, dass es an diesen Aktivitäten des Klägers keinen Zweifel hege. Mit diesem Vortrag ist der behauptete Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen seine Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Allerdings ist das Verwaltungsgericht nach der der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dienenden Regelung des § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet, Tatsachen und Beweisergebnisse, auf die es seine Entscheidung maßgeblich stützen möchte, zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. Hierbei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, den oder die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrages zur Rechts- oder Sachlage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Auffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung oder seine tatsächliche Einschätzung der Sachlage verpflichtet ist. Auch wenn die Rechts- bzw. Sachlage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfG - 1. Kammer des Zweiten Senats -, Beschluss vom 31. Mai 1995 - 2 BvR 736/95 -, NVwZ-Beilage 9/1995, 66, m.w.N.). Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Grundsätze musste der Kläger ohne Weiteres damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht auch ohne entsprechenden vorherigen Hinweis Belege für die von dem Kläger behaupteten exilpolitischen Aktivitäten (Fotoausstellung und Flugblattverteilung in K in den Jahren 1994 und 1995) fordern und für den Fall der Nichtvorlage dieser Belege die entsprechenden Aktivitäten mangels ausreichender Nachweise außer Betracht lassen würde. Es ist nämlich Sache des Asylsuchenden, für Vorgänge in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auch für eine von ihm behauptete exilpolitische Betätigung, durch Vorlage entsprechender schriftlicher Belege (z.B. Mitgliedsausweis oder Fotografien) oder in sonstiger Weise den vollen Nachweis zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82 (86)). Eines besonderen Hinweises auf diese Verpflichtung oder auf fehlende Nachweise für bestimmte Vorgänge durch das Verwaltungsgericht bedarf es dabei grundsätzlich nicht. Vielmehr darf das Verwaltungsgericht im Regelfall davon ausgehen, dass der betreffende Asylbewerber von sich aus alle ihm zur Verfügung stehenden Nachweise für seine exilpolitische Betätigung vorlegt, und darf, falls derartige Nachweise nicht vorgelegt werden, grundsätzlich ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Asylkläger zum Beleg des betreffenden Vorgangs nicht in der Lage ist. Ob im Einzelfall eine andere Beurteilung dann angezeigt ist, wenn das Verwaltungsgericht durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass es an der Richtigkeit eines bestimmten Vorgangs trotz Fehlens entsprechender Nachweise keinen Zweifel hegt, mag auf sich beruhen. Für ein entsprechendes Verhalten des entscheidenden Einzelrichters des Verwaltungsgerichts gibt es vorliegend nämlich keinerlei Anhaltspunkte. Da der Kläger mit seinem Zulassungsantrag erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt auch die Notwendigkeit, für das vorliegende Antragsverfahren einen Streitwert festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG).