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Beschluss

9 UZ 2349/98.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0415.9UZ2349.98.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die Zulassung der Berufung kommt aus keinem der in der Antragsschrift des Klägers vom 3. Juni 1998 geltend gemachten Zulassungsgründe in Betracht. Der vorliegende Rechtsstreit hat zunächst nicht die ihm vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Der vom Kläger auf Blatt 3, 1. Absatz seiner Antragsschrift aufgeworfenen Frage tatsächlicher Art, "ob in dem Herrschaftsgebiet der Taliban, zu dem die Heimatstadt des Klägers Kabul gehört, sich inzwischen eine quasi-staatliche Gebietsgewalt herausgebildet hat", fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit in einem (erneuten) Berufungsverfahren. Die grundsätzliche Bedeutung der vorgenannten Fragestellung begründet der Kläger mit der - am 3. Juni 1998 - aktuellen politischen Entwicklung in Afghanistan. Es sei zu einer erheblichen Verfestigung der Herrschaftsgewalt der Taliban zumindest in ihrem Kernterritorium gekommen. Ferner sei inzwischen zu erwarten, dass das Herrschaftsgebiet der Taliban im Süden und Westen des Landes voraussichtlich von Dauer und somit Vorläufer neuer staatlicher Strukturen sein werde. Die zersplitterten Kräfte des Nordens mögen zwar noch die Absicht haben, ihren gemeinsamen Gegner, die Taliban, zu vernichten. Sie seien aber nicht mehr in der Lage, gegen die Taliban mit Aussicht auf Erfolg und um die Macht im gesamten Bürgerkriegsgebiet zu kämpfen. Dieser Vortrag vermag - unterstellt, dass hierdurch den sich aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG ergebenden Erfordernissen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes genügt ist - deshalb nicht zur begehrten Zulassung der Berufung zu führen, weil sämtliche mit diesem Vortrag möglicherweise aufgeworfenen Tatsachenfragen durch die Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend geklärt sind. In seinem Urteil vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - hat der Senat unter Bestätigung und Fortführung seiner Rechtsprechung im Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - und im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -, BVerwGE 105, 306 und vom 15. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 -, AuAS 1998, 224) nach Auswertung der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen und unter Berücksichtigung der im Verlaufe des Jahres 1998 eingetretenen politischen Entwicklung in Afghanistan festgestellt, dass es auch weiterhin an einem Gesamtstaat oder einer staatsähnlichen Gewalt in Afghanistan fehle, der eine politische Verfolgung zugerechnet werden könne. Auch sei für die absehbare Zukunft nicht mit der Herausbildung einer zur politischen Verfolgung fähigen oder für eine solche Verfolgung verantwortlichen neuen staatlichen oder quasi-staatlichen Herrschaftsmacht zu rechnen. Der Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Taliban derzeit und auf absehbare Zeit hinaus trotz der ihnen durch den Vormarsch in den Norden Afghanistans zugewachsenen Vorherrschaft im weitaus größten Teil des Landes keine staatliche oder quasistaatliche Gewalt ausüben. Eine neue Staatsgewalt habe sich in Afghanistan deshalb noch nicht bilden können, weil der Bürgerkrieg zwischen den Taliban und den sie noch bekämpfenden Kräften unter Shah Massud ohne die Aussicht auf eine friedliche Beilegung des Konflikts und ohne begründete Hinweise auf eine endgültige militärische Entscheidung fortgesetzt werde. Die Lage in Afghanistan sei weiterhin durch instabile Verhältnisse und wechselvolle Entwicklungen geprägt, die jederzeit zu einer grundlegenden Veränderung oder Verschiebung der derzeitigen Machtverhältnisse führen könnten. Eine Festigung ihrer Machtverhältnisse hätten die Taliban noch nicht erreicht. Die Eroberung der restlichen, noch von gegnerischen Truppen gehaltenen Regionen sei ihnen bislang nicht gelungen. Bei diesen Regionen handele es sich teilweise um schwer zugängliche Gebiete, von denen aus die Taliban-Gegner, die zudem weiterhin mit dem Salang-Pass und dem Militärflughafen Bagram in der Nähe von Kabul strategisch wichtige Punkte kontrollierten, wirksame militärische Gegenschläge führen könnten. Überdies fehle den Taliban im Norden eine ethnische Basis. So beinhalte der Übertritt örtlicher Kommandanten, bei denen es sich zumeist um Usbeken oder Tadschiken handele, die jederzeitige Gefahr eines erneuten Seitenwechsels und Machtverlusts. Selbst im angenommenen Falle einer - sich derzeit allerdings nicht abzeichnenden - Eroberung des gesamten afghanischen Staatsterritoriums würden, so der Senat in seinem Urteil, die Taliban nicht gleichsam automatisch zur neuen staatlichen Gewalt im Lande aufsteigen. Die zur Behauptung ihrer Machtstellung und zur effektiven Durchsetzung ihres Hoheitsanspruchs erforderliche Stabilität sei für sie nämlich aufgrund fortwährender innerer und in jüngerer Zeit neu hinzugekommener äußerer Gefahren erheblich in Frage gestellt. Gefahren im Innern könnten den Taliban auch im Falle einer militärischen Kontrolle des gesamten afghanischen Staatsgebietes durch die fehlende ethnische Basis und Unterstützung im Norden des Landes erwachsen. Ein hinreichend dauerhafter Machterhalt der Taliban werde im übrigen auch dadurch in Frage gestellt, dass es innerhalb dieser Bewegung und der sie tragenden paschtunischen Volksgemeinschaft tiefgreifende Clan- und Familiengegensätze gebe, die durch den Bürgerkrieg lediglich überdeckt würden und nach Beendigung der militärischen Auseinandersetzungen mit dem Bürgerkriegsgegner aufbrechen und zu neuen, möglicherweise wieder gewaltsam ausgetragenen Streitigkeiten führen könnten. Schon jetzt gebe es auch in den Kernterritorien der Taliban Ausschreitungen und Aufstände, die zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt hätten. Neben diesen Risiken im Innern sei den Taliban eine existentielle, zu den inneren Risiken hinzutretende und diese verstärkende äußere Gefährdung durch den durch die Ermordung mehrerer iranischer Diplomaten während des Eroberungsfeldzuges im Norden ausgelösten schwerwiegenden Konflikt mit dem Iran erwachsen. Dieser habe schon zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den an die afghanische Grenze beorderten massiven Truppenverbänden des Iran geführt. Selbst bei Abschwächung oder Beilegung des gegenwärtigen Konflikts mit dem Iran beinhalte die anhaltende Massierung großer iranischer Truppenverbände an der Westgrenze Afghanistans für die Taliban ein erhebliches Gefährdungspotential, das über dies eine Verlagerung von Einheiten der Taliban in die Westregion erfordere und damit zu einer Schwächung ihrer militärischen Schlagkraft im Norden geführt habe. Damit seien aus gegenwärtiger Sicht die Bedingungen für eine ausreichende Konsolidierung der Macht als Voraussetzung für die Ausübung staatlicher Gewalt in Afghanistan auch für den angenommenen Fall einer Eroberung der restlichen Territorien des Landes durch die Taliban nicht erfüllt. Um ihnen eine solche staatliche Gewalt beimessen zu können, bedürfe es einer Überprüfung und Beobachtung, ob sie im Falle einer militärischen Kontrolle über das ganze Land in einer Weise zur Festigung ihrer Machtbasis in der Lage seien, die auf eine auf Dauer angelegte und prinzipiell unangefochtene Herrschaftsausübung als grundlegende Voraussetzung für die Ausübung staatlicher Macht schließen lasse. Wegen der im Land weiterhin herrschenden unsicheren und wechselvollen Verhältnisse übten die Taliban - so der Senat - derzeit und auf absehbare Zeit hinaus auch keine staatsähnliche Macht aus. Für die Annahme einer staatsähnlichen Macht bedürfe es neben der Existenz einer staatsähnlichen Organisation auch der Feststellung, dass die an die Stelle des Staates getretene Herrschaftsgewalt ihre Macht über eine gewisse Dauer stetig und effektiv auszuüben vermag. In Bürgerkriegsgebieten wie in Afghanistan sei diese notwendige Effektivität und Stabilität regionaler Herrschaftsorganisationen grundsätzlich nicht gewährleistet. In solchen Gebieten könne wegen der durch den Bürgerkrieg bedingten fortdauernden Gefahren für den Bestand der regionalen Machtgebilde eine staatsähnliche Gewalt als eine der Neubildung des Staates unmittelbar vorausgehende Vorstufe des Staatswesens nur entstehen, wenn der Bürgerkrieg gänzlich beendet oder bis auf Auseinandersetzungen in Randgebieten zum Stillstand gekommen sei und die Bürgerkriegsparteien unter Aufgabe ihrer Absicht zur Vernichtung ihres Gegners ernsthaft eine nichtmilitärische Lösung anstrebten. Diese Voraussetzungen seien in Afghanistan auf absehbare Zeit hinaus für keine der dort derzeit bestehenden Herrschaftsregionen erfüllt. Im Zusammenhang mit der Existenz quasi-staatlicher Gebietsgewalt stehende tatsächliche Fragen, die der Senat in seiner vorstehend dargestellten Rechtsprechung im Urteil vom 16. November 1998 nicht oder nicht zureichend berücksichtigt hätte und die deshalb der Klärung in einem weiteren Berufungsverfahren bedürften, wirft der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht auf. Insoweit kommt schließlich auch eine Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht in Betracht, denn das Verwaltungsgericht befindet sich mit seinen zur Existenz staatsähnlicher Organisationen getroffenen tatsächlichen Feststellungen mit der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 16. November 1998 in Übereinstimmung. Grundsätzliche Bedeutung kommt dem vorliegenden Asylstreitverfahren auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger auf Blatt 4, 5. Absatz der Antragsschrift aufgeworfene Rechtsfrage zu, ob die Gewährung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG staatliche Maßnahmen voraussetze. Insoweit vertritt der Kläger die Auffassung, dass der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten habe, drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK könne nur von staatlicher Seite erfolgen. Die grundsätzliche Bedeutung sei jedoch spätestens mit der kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17. Dezember 1996 in dem Verfahren eines somalischen Flüchtlings (Ahmed ./ . Österreich - 71/1995/577/663 -, InfAuslR 1997, 279f.) erneut gegeben. Von grundsätzlicher Bedeutung sei in diesem Zusammenhang auch, wie ernst es der Rechtsprechung mit der in Art. 46 EMRK festgeschriebenen Verbindlichkeit der Auslegung der EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei. Auch im Hinblick auf diese Darlegungen des Klägers vermag der Senat die Notwendigkeit der Durchführung eines (erneuten) Berufungsverfahrens nicht zu erkennen. Denn auch unter Auseinandersetzung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 1996, a.a.O., hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 -, BVerwGE 104.265 = NVwZ 1997, 1127 = InfAuslR 1997, 341 = DVBl. 1997, 1384) und ihm folgend der Senat (vgl. beispielsweise Urteil vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A -) die Auffassung bestätigt, dass Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur beanspruchen könne, wem im Zielland der Abschiebung landesweit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohe. Auch die vom Kläger insoweit aufgeworfene Frage nach der Bindungswirkung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, da auch diese Frage nicht (mehr) klärungsbedürftig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorgenannten Urteil vom 15. April 1997 darauf hingewiesen, dass, selbst wenn die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahin zu verstehen sein sollte, dass Art. 3 EMRK bei der Beurteilung von Auslandsfolgen aufenthaltsbeendender Maßnahmen weder ein staatliches noch ein quasi-staatliches Handeln verlange, der Rechtsprechung nicht zu folgen sei. Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entfalteten über den Kreis der am Verfahren unmittelbar Beteiligten und über den entschiedenen Einzelfall hinaus keine rechtliche Bindungswirkung. Aus dem Hinweis auf eine Veröffentlichung von Ress in EUGRZ 1996, 350 ff. folgt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertritt, dass nach Art. 53 EMRK ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im rechtlichen Sinne nur den betroffenen Vertragsstaat, nicht aber einen an dem betreffenden Verfahren nicht beteiligten Staat binde. Damit ist auch die vom Kläger insoweit aufgeworfene Frage hinlänglich beantwortet, ohne dass die Ausführungen in der Antragsschrift erkennen ließen, welche weiteren, bisher noch nicht berücksichtigte Aspekte einer Klärung zugeführt werden sollen. Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger aus Art. 46 EMRK eine besondere Bindungswirkung herleiten will. Dieser Ansatz ist nämlich schon deshalb verfehlt, weil Art. 46 EMRK i.V.m. Art. 45 EMRK lediglich die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte regelt (vgl. dazu Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Kehl 1996, Art. 45 und Art. 46 Rdnr. 1), jedoch nicht die in § 53 EMRK beschriebene Rechtskraftwirkung "inter partes" erweitert (vgl. auch Beschluss des Senats vom 15. Oktober 1998 - 9 UZ 3310/98.A -). Die Zulassung der Berufung wegen der vom Kläger behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache kann schließlich auch nicht im Hinblick auf die auf Blatt 8, 3. Absatz der Antragsschrift aufgeworfene (tatsächlichen) Frage erfolgen, "ob afghanischen Flüchtlingen, die in Afghanistan nicht auf die Unterstützung eines intakten Familien- oder Stammesverbandes außerhalb der Stadt Kabul zurückgreifen können, nicht Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren ist". Dieser Tatsachenfrage kommt für den vorliegenden Fall keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Das Verwaltungsgericht hat sich nämlich in der Begründung seines klageabweisenden Urteils überhaupt nicht mit der allgemeinen Versorgungssituation in Afghanistan und der sich daraus eventuell ergebenden Schlussfolgerung, dass ausschließlich die Rückkehr in einen intakten Familien- oder Stammesverband zumutbar ist, befasst. Im Zusammenhang mit der Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 AuslG hat die Vorinstanz lediglich ausgeführt, der Kläger sei bei seiner Ausreise aus Afghanistan 13 Jahre alt gewesen und es hätten seinerzeit keine konkreten Konflikte zwischen ihm und den Machthabern bestanden. Ziel seines Vaters sei es offenbar gewesen, ihn - den Kläger - vor den allgemeinen Gefahren des Bürgerkriegs in Afghanistan zu bewahren. Diese allgemeinen Gefahren könnten ein Abschiebungshindernis jedoch nicht begründen. Im Hinblick darauf würde sich die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete tatsächliche Frage, ob afghanischen Flüchtlingen, die in ihrem Heimatland nicht auf die Unterstützung eines intakten Familien- oder Stammesverbandes zurückgreifen können, Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren ist, nicht als entscheidungserheblich stellen. Die klärungsbedürftige Frage muss sich nämlich unmittelbar aufgrund der im angegriffenen Urteil enthaltenen Feststellungen ergeben, da grundsätzlich nur solche Tatsachen- und Rechtsfragen für das Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein werden, die auch bereits für die erstinstanzliche Entscheidung tragend gewesen sind. Erforderlich ist somit, dass durch den Antragsteller gerade im Hinblick auf die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Juli 1996 - 13 UZ 2109/96.A -). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Ob eine tatsächliche Frage, mit der sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt hat, dann entscheidungserhebliche Bedeutung in einem Berufungsverfahren haben kann, wenn für die Vorinstanz Anlass bestanden hätte, die Frage zu erörtern, kann hier dahingestellt bleiben. Denn aus den Ausführungen in der Antragsschrift kann derartiges nicht entnommen werden. Dem Kläger ist zwar entsprechend seinem Vortrag auf Blatt 6, 7 der Antragsschrift zuzugestehen, dass er im Schriftsatz vom 4. März 1996 sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung Ausführungen zu seinen Familienverhältnissen gemacht hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich erstinstanzlich auch darauf berufen hätte, ihm drohten aufgrund der katastrophalen Versorgungslage in Afghanistan sowie aufgrund der Tatsache, dass er in Afghanistan nicht auf die Unterstützung eines intakten Familien- oder Stammesverbandes zurückgreifen könne, erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. Ungeachtet der fehlenden Entscheidungserheblichkeit der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob afghanischen Flüchtlingen, die in Afghanistan nicht auf die Unterstützung eines intakten Familien- oder Stammesverbandes zurückgreifen können, Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren ist, kommt ihr aber auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu, weil sie durch das Urteil des Senats vom 26. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - ebenfalls bereits ausreichend beantwortet ist. In dieser Entscheidung ist der Senat nach Auswertung der ihm hierzu vorliegenden Erkenntnisquellen zu dem Ergebnis gelangt, dass für mittellose afghanische Staatsangehörige, die nach ihrer Rückkehr nicht auf den Beistand ihrer in Afghanistan verbliebenen Familien zurückgreifen können, wegen der katastrophalen wirtschaftlichen Lage im Lande die akute und hochgradige Gefahr bestehe, sich nicht einmal mit den für das Überleben notwendigen Gütern versorgen zu können und deshalb an Leib und Leben Schaden zu nehmen. Afghanischen Asylbewerbern in dieser Situation sei deshalb - so der Senat in der vorerwähnten Entscheidung - in verfassungskonformer Auslegung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Weitergehende Aspekte tatsächlicher Art, die dem Senat Veranlassung geben müssten, sich nochmals mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen für einen afghanischen Rückkehrer wegen der in seinem Heimatland herrschenden Lebensverhältnisse Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren ist, zu befassen, zeigt der Zulassungsantrag des Klägers nicht auf. Auch eine Zulassung der Berufung wegen - nachträglicher - Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) des erstinstanzlichen Urteils zu der genannten Senatsentscheidung vom 16. November 1998 käme insoweit nicht in Betracht. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts liegen keine grundsätzlichen Tatsachenfeststellungen zugrunde, die mit der dargestellten Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 16. November 1998 unvereinbar wären. Wie oben bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz in ihrem Urteil die Gewährung von Abschiebungsschutz für den Kläger nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf die wirtschaftlichen und sozialen Mißstände in seinem Heimatland überhaupt nicht in Betracht gezogen, sondern sich in ihrem Urteil auf die Erörterung der Frage beschränkt, ob der Kläger Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - in unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift - deshalb genießt, weil konkrete Konflikte mit den Machthabern in Afghanistan auftreten könnten. Soweit sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag (Blatt 8, 4. Absatz) weiterhin auf eine Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81/92 und BvL 82/92 -, InfAuslR 1995, 251, stützt, entsprechen seine Ausführungen bereits nicht den Anforderungen, die gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG an eine hinreichende Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG durch den antragstellenden Beteiligten zu stellen sind. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass es zu einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Darlegung einer Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG der Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatzes oder der Benennung bestimmter grundsätzlicher Tatsachenfeststellungen in der Entscheidung der Vorinstanz bedarf, mit denen das Verwaltungsgericht zu einem in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte aufgestellten tragenden Rechtssatz oder von einer in der Entscheidung dieser Gerichte enthaltenden tragenden Tatsachenfeststellungen abgewichen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Januar 1998 - 13 UZ 4077/97.A - m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des Klägers für die von ihm behauptete Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1994, a.a.O., nicht. Der Kläger führt insoweit aus, dass das Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt habe, die Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG lasse sich so verstehen, dass erhebliche konkrete Gefahren für den einzelnen Ausländer im Hinblick auf die bezeichneten Rechtsgüter auch dann zu berücksichtigen seien, wenn sie gleichzeitig für eine Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehöre, oder sogar für die gesamte Bevölkerung eine allgemeine Gefahr darstellten. Eine "extreme Gefahrenlage" - so die Ausführungen in der Antragsschrift - sei also nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Abweichung vom angegriffenen Urteil nicht erforderlich. Damit wird ein konkreter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender abstrakter Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen sein soll, nicht hinreichend deutlich bezeichnet. Abgesehen davon, dass somit die erhobene Divergenzrüge bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt ist, weist der Senat nochmals darauf hin, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG keine rechtsgrundsätzlichen Ausführungen dazu gemacht hat, wann Abschiebungsschutz zu gewähren ist, wenn die geltend gemachte Gefahr gleichzeitig einer Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, oder sogar der gesamten Bevölkerung droht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG ausschließlich unter individuellen Gesichtspunkten geprüft. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, so dass die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen sei. Insoweit beanstandet der Kläger, dass die Vorinstanz keiner aktuellen Quellen zur Lage in Afghanistan in das Verfahren eingeführt habe. Im Urteil stütze sich das Verwaltungsgericht auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -, ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 1998 - 5 E 31984/96 -. Unter Hinweis auf diese Urteile treffe das Verwaltungsgericht die Feststellung, dass in Afghanistan weder ein Gesamtstaat noch eine an die Stelle des Staates getretene staatsähnliche Gewalt bestehe, sondern das Land als Folge der politischen Entwicklung seit dem Sturz der letzten kommunistischen Regierung im April 1992 in Herrschaftbereiche miteinander verfeindeter Machthaber zerfallen sei. In dieser Situation eines fortdauernden und ohne Bereitschaft zur Verständigung geführten Bürgerkrieges sei eine dauerhafte und stabilisierte Herrschaft der jeweiligen Machthaber als Voraussetzung für das Bestehen einer staatlichen oder staatsähnlichen Macht nicht erkennbar. Hätte das Verwaltungsgericht - so der Vortrag des Klägers in der Antragsschrift - die diesen Feststellungen zugrunde liegenden Urteile in das Verfahren eingeführt, hätte er ergänzend vorgetragen, dass es zwischenzeitlich zu einer erheblichen Verfestigung der Herrschaftsgewalt der Taliban zumindest in ihrem Kernterritorium gekommen und inzwischen zu erwarten sei, dass das Herrschaftsgebiet der Taliban im Süden und im Westen des Landes voraussichtlich von Dauer und somit ein Vorläufer neuer staatlicher Strukturen sein werde. Die zersplitterten Kräfte des Nordens mögen zwar noch die Absicht haben, die Taliban zu vernichten. Sie seien dazu aber nicht mehr in der Lage. Mit diesem Vorbringen ist ein zur Zulassung der Berufung führender Gehörsverstoß nicht hinreichend im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Es trifft zwar zu, dass das Verwaltungsgericht prozessordnungswidrig in dem angefochtenen Urteil Erkenntnismittel verwandt hat, die zuvor nicht in das Verfahren eingeführt wurden. Die Verwaltungsgerichte sind aufgrund Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO verpflichtet, das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse zu stützen, zu denen die Beteiligten sich zuvor äußern konnten. Verwertet werden dürfen deshalb nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse, die von einem Verfahrensbeteiligten oder dem Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden und zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (vgl. dazu grundlegend m.w.N. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 12 UZ 2930/93 -, EZAR 633 Nr. 22; BVerwG, Urteile vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 -, NVwZ 1983, 738, 739; vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 208. 83 -, InfAuslR 1984, 275, 276 ; vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 13. Februar 1995 - 25 A 439/95.A -, NWVBl. 1995, 232). Gegen diese Verpflichtung hat das Verwaltungsgericht dadurch verstoßen, dass es seine Feststellungen über die Nichtexistenz staatlicher oder quasi-staatlicher Machtstrukturen in Afghanistan auf Gerichtsentscheidungen gestützt hat, ohne diese ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen. Trotz allem kann die Zulassung der Berufung wegen des behaupteten Gehörsverstoßes nicht erfolgen, weil der Kläger die Rüge, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, nicht schlüssig erhoben hat. Zur schlüssigen Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zählen nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch substantiierte Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre, sowie ferner, inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre, wobei der Antragsteller in substantiierter Form darlegen muss, weshalb das Gericht, wenn es mit diesem Sachverhalt konfrontiert worden wäre, möglicherweise zu einer anderen für ihn günstigeren Entscheidung hätte gelangen können (Beschluss des Senats vom 27. September 1995 - 13 UZ 3100/95 -, m.w.N.; im Zusammenhang mit der unterlassenen Einführung von Erkenntnisquellen auch OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 2. Januar 1997 - 13 A 5120/96.A -, AuAs 1997, 143; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 1995 - A 14 S 596/95 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Juli 1993 - Bs VII 93/93 -). Denn es entspricht nicht dem Sinn der Vorschriften über die Zulassung eines Rechtsmittels, ein Rechtsmittelverfahren nur wegen eines Verfahrensfehlers durchzuführen, der sich auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ausgewirkt hat (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Juli 1993 - Bs VII 93/93 -, m.w.N.). Dies gilt nicht nur, wenn einzelne nicht in das Verfahren eingeführte Dokumente verwertet worden sind, sondern auch wenn - wie hier - die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts auf drei anderen Urteilen und den in diesen verarbeiteten Erkenntnismitteln beruhen und weder die Urteile noch die diesen zugrundeliegenden Quellen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind. Auch in derartigen Fällen ist es einem Beteiligten grundsätzlich möglich, sich die Erkenntnismittel, die das Gericht vor der Entscheidung nicht in das Verfahren eingeführt hat, innerhalb der Antragsfrist zu beschaffen, zur Kenntnis zu nehmen und mitzuteilen, was er bei rechtzeitiger Kenntnis noch vorgetragen hätte (a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 31. März 1993 - Bs V 26/92 -, ohne nähere Begründung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 127.83 -, Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 140, zum anders liegenden Fall des Gehörsverstoßes durch eine unterbliebene Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung). Ob gegebenenfalls auf die Darlegung dessen, was bei Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre, verzichtet werden kann, wenn konkrete Bemühungen des die Zulassung der Berufung begehrenden Beteiligten erfolglos waren, sich die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Erkenntnisquellen innerhalb der Antragsfrist zu beschaffen, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28). Der Kläger hat nämlich nicht vorgetragen, dass es ihm unzumutbar gewesen wäre, die Gerichtsentscheidungen und die in diesen Entscheidungen verwerteten Erkenntnisquellen, auf denen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Existenz staatlicher bzw. quasi-staatlicher Verfolgung in Afghanistan beruhen, innerhalb der Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG beizuziehen. Vielmehr hat er in der Antragsschrift konkret ausgeführt, was er noch vorgetragen hätte, wenn die Vorinstanz die ihrem Urteil zugrunde liegenden Quellen in das Verfahren eingeführt hätte. Dieses Vorbringen genügt allerdings den Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer Gehörsrüge nicht, weil nicht ersichtlich wird, dass und aus welchen Grund die Vorinstanz, wenn sie mit den in der Antragsschrift enthaltenen Ausführungen konfrontiert worden wäre, möglicherweise zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Vielmehr ist auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht, wenn es den Vortrag des Klägers auf Blatt 3, 4 oben der Antragsschrift vom 3. Juni 1998 zur Kenntnis genommen hätte, der Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf die Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 4 AuslG stattgegeben hätte. Soweit der Kläger vorträgt, er hätte im Falle der Einführung der Urteile in das Verfahren darauf hingewiesen, dass es zwischenzeitlich zu einer erheblichen Verfestigung der Herrschaftsgewalt der Taliban zumindest in ihrem Kernterritorium gekommen sei, verweist er auf den Aspekt der inneren Sicherheit im Herrschaftsgebiet der Taliban. Die fehlende innere Stabilität innerhalb des Herrschaftsgebietes der Taliban war jedoch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, eine staatsähnliche Gewalt in Afghanistan zu verneinen, nicht tragend. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht entscheidend darauf abgestellt, dass in der in Afghanistan bestehenden Situation eines fortdauernden und ohne Bereitschaft zur Verständigung geführten Bürgerkrieges eine dauerhafte und stabilisierte Herrschaft der jeweiligen Machthaber als Voraussetzung für das Bestehen einer staatlichen oder staatsähnlichen Macht nicht erkennbar sei. Tragend für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung war der auch in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997, des Senats vom 26. Januar 1998 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 1998 zum Ausdruck kommende Gesichtspunkt, dass die durch den Bürgerkrieg entstandenen Machtgebilde nur dann quasi - staatlich seien, wenn die Bürgerkriegsparteien nicht mehr unter Einsatz militärischer Mittel mit der Absicht, den Gegner zu vernichten, und mit der Aussicht auf Erfolg um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet kämpften, die Fronten also über längere Zeit stabil seien und allenfalls in Randbereichen noch gekämpft werde, im Übrigen aber eine dauerhafte nichtmilitärische Lösung zu erwarten sei. Hinsichtlich dieser Voraussetzungen, die der Senat in seiner Entscheidung vom 26. Januar 1998 und ihm folgend das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 27. März 1998 für Afghanistan verneint hat, trägt der Kläger in seiner Antragsschrift substantiiert keine Tatsachen vor, die die Vorinstanz möglicherweise zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten veranlassen können. Der Kläger beschränkt sich vielmehr auf die pauschale Behauptung, die zersplitterten Kräfte des Nordens mögen zwar noch die Absicht haben, ihren gemeinsamen Gegner, die Taliban zu vernichten. Sie seien aber nicht mehr in der Lage gegen die Taliban mit Aussicht auf Erfolg um die Macht im gesamten Bürgerkriegsgebiet zu kämpfen. Folglich kann auch im Hinblick auf dieses Vorbringen ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht, wenn es mit der Entgegnung des Klägers konfrontiert worden wäre, möglicherweise der Klage stattgegeben hätte. Denn die dem Verwaltungsgericht vorliegende Tatsachenbasis wird durch das Vorbringen des Klägers nicht erweitert. Der Kläger beschränkt sich allein darauf, die zugrundeliegenden Tatsachen anders als das Verwaltungsgericht zu werten, ohne dass auch nur ansatzweise ersichtlich wird, welche besseren Gründe für die vom Kläger vorgenommene abweichende Bewertung der gegebenen Tatsachen sprechen könnten. Soweit der Kläger weiterhin rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass die Ablehnung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG trotz mangelnder familiärer Verbindungen im Rückkehrland auf dem Urteil des Senats vom 26. Januar 1998 zugrundeliegende Erkenntnisse gestützt werde, ohne dass dieses Urteil formgerecht in das Verfahren eingeführt worden sei, kann dem der Senat ebenfalls nicht folgen. Wie oben bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht die Gewährung von Abschiebungsschutz für den Kläger nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf die wirtschaftlichen und sozialen Mißstände in Afghanistan und die fehlenden familiären Bindungen des Klägers überhaupt nicht in Betracht gezogen. Insoweit kann der Senat nicht nachvollziehen, dass die Vorinstanz sich zu § 53 Abs. 6 AuslG auf dem Urteil des Senats vom 26. Januar 1996 zugrundeliegende Erkenntnisse gestützt haben soll. Letztlich kann die Zulassung der Berufung auch nicht deshalb erfolgen, weil - wie vom Kläger in der Antragsschrift geltend gemacht wird - das Urteil des Verwaltungsgericht nicht mit Gründen versehen ist (Zulassungsgrund gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 6 VwGO). Insoweit vertritt der Kläger die Auffassung, das angefochtene Urteil verletze die Begründungspflicht gemäß § 138 Nr. 6 VwGO, soweit es keinerlei Ausführungen dazu enthalte, warum ihm - dem Kläger - kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren sei, obwohl er in Afghanistan nicht auf die Unterstützung eines intakten Familien- oder Stammesverbandes außerhalb der Stadt Kabul zurückgreifen könne. Dem vermag der Senat nicht beizupflichten. Ein Begründungsmangel im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO, der im Zusammenhang mit § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in einer asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit zur Zulassung der Berufung führt, ist dann gegeben, wenn in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wesentliche Entscheidungsgründe entweder gänzlich fehlen oder die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung für die von ihm getroffene Entscheidung so formelhaft, unverständlich oder in sich widersprüchlich abgefasst ist, dass nicht erkennbar ist, welche Überlegungen für die Entscheidung insgesamt - mithin nicht nur hinsichtlich einzelner Teilfragen - maßgeblich waren (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 11. September 1998 - 9 UZ 3722/97.A - m.w.N.; vom 25. Februar 1999 - 9 UZ 492/98.A -). Dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in formelhaften Wendungen erschöpfe, oder dass die Äußerungen der Vorinstanz in den Entscheidungsgründen mit derartig schwerwiegenden Begründungsmängeln behaftet wären, dass insgesamt nicht mehr von einer nachvollziehbaren Entscheidung gesprochen werden könnte, behauptet der Kläger in seiner Antragsschrift nicht. Vielmehr leitet er den von ihm behaupteten Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO daraus her, dass das Verwaltungsgericht zu einem von ihm für wesentlich erachteten Gesichtspunkt, nämlich die Versorgungslage in Afghanistan und der damit seines Erachtens gegebenen Unzumutbarkeit der Rückkehr, falls nicht auf familiären oder stammesmäßigen Schutz zurückgegriffen werden könne, keine Ausführungen gemacht hat. Mit dem Hinweis auf das Fehlen von Erörterungen einzelner, von dem antragstellenden Beteiligten als unerlässlich betrachteter Begründungselemente kann indessen - wie bereits dargelegt - grundsätzlich das Fehlen einer erforderlichen Begründung im Sinne des § 136 Nr. 6 VwGO nicht aufgezeigt werden. Die Regelungen in §§ 117 Abs. 2 Nr. 5 und 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, auf die hinsichtlich des Umfangs der notwendigen Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zurückzugreifen ist, gebieten grundsätzlich keine umfassende, sämtlichen von den Beteiligten vorgetragenen oder von diesen als entscheidungserheblich angesehenen Aspekten nachgehende Darstellung in den Entscheidungsgründen. Vielmehr müssen nur die wesentlichen, für die Entscheidung tragenden Erwägungen in nachvollziehbarer und verständlicher Form dargelegt werden. Ausführungen zu bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten können mit Blick auf das gesetzliche Begründungserfordernis gemäß §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO allenfalls dann erwartet werden und bei ihrem Fehlen zu einem Begründungsmangel gemäß § 138 Nr. 6 VwGO führen, wenn hierzu für das Verwaltungsgericht aufgrund eines auf die entsprechenden Gesichtspunkte ausgerichteten Vortrags der Beteiligten oder aus sonstigen Gründen Anlass bestanden (vgl. Kopp/Schenkel, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., München 1998, § 117 Rdnr. 14 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 25. Februar 1999 - 9 UZ 492/98.A -). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Denn unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers in der Antragsschrift bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, auf eine eventuelle Rückkehrgefährdung aufgrund der katastrophalen Versorgungslage einzugehen, wenn ein afghanischer Staatsangehöriger in seinem Heimatland weder über familiäre noch stammesmäßige Bindungen verfügt. Zwar hat der Kläger erstinstanzlich auf seine Familienverhältnisse und den fehlenden Kontakt zu seinen Familienangehörigen hingewiesen. Er hat sich jedoch nicht darauf berufen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund dieses Umstandes in Verbindung mit der dortigen katastrophalen Versorgungslage irgendwelche konkreten Gefahren drohen. Der Kläger hat mithin erstinstanzlich keinen Vortrag gehalten, der dem Verwaltungsgericht hätte Veranlassung geben müssen, sich mit der Frage der Gewährung von Abschiebungsschutz wegen fehlender familiärer oder stammesmäßiger Bindungen näher zu befassen. Eine solche Verpflichtung bestand für die Vorinstanz auch nicht aus anderen Gründen. Ob eine derartige Verpflichtung etwa daraus hergeleitet werden könnte, dass in einer früheren ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der katastrophalen Versorgungslage und fehlender familiärer Bindungen im Heimatland zugesprochen worden wäre, mag offenbleiben. Jedenfalls lag eine derartige gegenteilige ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung, mit der sich die Vorinstanz in ihrem Urteil hätte auseinandersetzen müssen, nicht vor. Der Senat hatte in seinem Grundsatzurteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - gerade festgestellt, dass in ihr Heimatland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige ungeachtet der Rückkehr in eine in Afghanistan bestehende intakte Familien- oder Stammesstruktur keiner extremen Gefährdungslage aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ausgesetzt seien. Diese Rechtsprechung hat der Senat erst mit Urteil vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - aufgrund der damals festzustellenden Entwicklung geändert. Aus dem Fehlen jeglicher Ausführungen zu dem Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen fehlender familiärer Bindungen im Rückkehrland in der angefochtenen Entscheidung vom 22. April 1998 kann mithin ein Begründungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht hergeleitet werden. Dasselbe gilt, soweit der Kläger die Auffassung vertritt, das Verwaltungsgericht habe die Begründungspflicht gemäß § 138 Nr. 6 VwGO verletzt, weil es keinerlei Ausführungen zu der Frage enthalte, ob ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG staatliche Maßnahmen voraussetze. Im Zusammenhang mit der Prüfung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK führt das Verwaltungsgericht aus, dass die Anwendung dieser Bestimmung nur in Betracht komme, wenn dem Ausländer im Zielland der angedrohten Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohe. Weitergehende Ausführungen waren hierzu unter dem Gesichtspunkt des § 138 Nr. 6 VwGO nicht erforderlich, zumal diese Auffassung - wie oben bereits ausgeführt - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschliessenden Senats steht. Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen bedarf es keiner Festsetzung eines Streitwertes für das Antragsverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG). _