Beschluss
12 UZ 2930/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0113.12UZ2930.93.0A
18mal zitiert
45Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
63 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Antrag ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG). Der Antrag ist auch begründet; denn mit ihm ist zu Recht geltend gemacht, daß die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zuzulassen ist. Mit dem Zulassungsantrag ist zu Recht gerügt, das Verwaltungsgericht habe den Klägern das rechtliche Gehör versagt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. dazu Fritz, ZAR 1984, 189 ff.) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO, BVerfG, 15.01.1980 - 2 BvR 920/79 -, BVerfGE 53, 109 (113); Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 § 108 m.w.N.), und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auch in Erwägung zu ziehen (BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80 -, BVerfGE 60, 1; Hess. VGH, 10.03.1989 - 12 TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256). Die Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Parteivorbringen in der Begründung ausdrücklich zu befassen; alle wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden, damit festgestellt werden kann, daß das Gericht das Urrecht des Menschen auf rechtliches Gehör beachtet und nicht etwa "kurzen Prozeß" mit den Beteiligten gemacht hat (vgl. dazu: § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78 -, BVerfGE 54, 43; BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 3.85 -, EZAR 630 Nr. 22 = ZfSH/SGB 1986, 505; Hess. VGH, 25.11.1986 - 10 TE 2696/86 -). Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, daß es seine Feststellungen zu einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei und zu einer internen Fluchtalternative auf Entscheidungen des beschließenden Senats gestützt und diese nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt hat. Das Verwaltungsgericht hat den Beteiligten mit der Terminsladung vier Listen mit insgesamt 263 schriftlichen Unterlagen übersandt und diese ebenso wie 21 weitere ausdrücklich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 1993 gemacht; dem Terminsprotokoll zufolge erhielt die Bevollmächtigte der Kläger Gelegenheit zur Einsichtnahme. Auf die insgesamt 284 Dokumente ist im Tatbestand des Urteils Bezug genommen. In den Entscheidungsgründen heißt es zunächst, das Gericht könne nicht feststellen, daß die kurdische Minderheit in der Türkei bis zur Ausreise der Kläger allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt war; dazu wird lediglich auf die ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und dessen Urteile vom 30. März 1992 - 12 UE 1631/86 -, vom 6. Juli 1992 - 12 UE 702/87 - und vom 23. November 1992 - 12 UE 2590/89 - verwiesen. Im Rahmen der Rückkehrprognose ist ausgeführt, eine Gruppenverfolgung der türkischen Minderheit in der Türkei finde nach wie vor nicht statt und dies gelte auch angesichts der in den letzten Monaten verschärften Militäraktionen gegen die PKK im Südosten der Türkei und in den angrenzenden Gebieten des Iraks sowie der damit teilweise verbundenen Repressalien gegenüber der Zivilbevölkerung. Insoweit schließt sich das Verwaltungsgericht "unter Zugrundelegung" der den Beteiligten übersandten Erkenntnisquellen zu II. 102. ff. der Rechtsprechung des beschließenden Senats an und zitiert dazu außer dem Urteil vom 23. November 1992 den Beschluß vom 17. Juni 1993 - 12 UZ 62/93 -. Damit hat das Verwaltungsgericht seine Pflicht mißachtet, die in dem Urteil verwerteten Erkenntnisquellen so in das Verfahren einzuführen, daß die Beteiligten ausreichend Gelegenheit hatten, zu diesen Dokumenten und den dort wiedergegebenen Tatsachenschilderungen Stellung zu nehmen und auch ihre sonstige Prozeßführung darauf einzurichten. Die Verwaltungsgerichte sind aufgrund Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO verpflichtet, das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse zu stützen, zu denen die Beteiligten sich zuvor äußern konnten, und die Gründe in dem Urteil anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Sie dürfen deshalb nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten, die von einem Verfahrensbeteiligten oder dem Gericht im einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden und zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (vgl. dazu grundsätzlich und wegen Einzelheiten: BVerfG, 18.05.1985 - 2 BvR 414/84 -, BVerfGE 70, 180; BVerwG, 11.02.1982 - 9 B 429.81 -, EZAR 610 Nr. 17 = DÖV 1983, 207; BVerwG, 25.02.1982 - 9 B 3184.80 -, EZAR 610 Nr. 18 = NVwZ 1982, 683; BVerwG, 13.07.1982 - 9 C 53.82 -, EZAR 610 Nr. 19 = NVwZ 1983, 99 = DVBl. 1983, 34 = InfAuslR 1982, 249; BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 844.80 -, EZAR 610 Nr. 20 = DÖV 1983, 206 = InfAuslR 1983, 60; BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 208.83 -, EZAR 610 Nr. 24 = NVwZ 1985, 411; BVerwG, 16.10.1984 - 9 C 67.83 -, EZAR 610 Nr. 25 = NVwZ 1985, 337 = InfAuslR 1985, 81; OVG Hamburg, 15.07.1993 - Bs VII 93/93 -; Hess. VGH, st. Rspr., z. B. 05.06.1984 - 10 TE 1309/84 -; Hess. VGH, 16.12.1987 - 12 TP 3020/87 -, EZAR 610 Nr. 27; Hess. VGH, 20.09.1993 - 12 UZ 97/93 -; Fritz, ZAR 1984, 189; GK-AsylVfG a. F., § 32 Anhang I Rdnr. 259 - 286; Höllein, ZAR 1989, 109; Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., 1993, § 78 AsylVfG Rdnr. 29 - 32; Renner, ZAR 1985, 70). Die Verpflichtung zur sach- und zweckgerichteten Gehörsgewährung kann nicht mit der Erwägung bestritten werden, das Urteil beruhe auf einer wertenden Erkenntnis und auf einer Überzeugungsbildung, die keines Nachweises und keiner weiteren Darlegung bedürfe; denn nur bei Offenlegung der Erkenntnisquellen über tatsächliche Vorgänge in dem betreffenden Herkunftsstaat oder (für Nachfluchttatbestände) außerhalb desselben wird den Beteiligten eine effektive Prozeßführung ermöglicht und die Gelegenheit eröffnet, durch Vortrag und Anträge auf die Zusammensetzung des Quellenmaterials Einfluß zu nehmen (vgl. BVerfG - Kammer -, 18.02.1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, 146). Unzureichend ist daher, soweit es die Feststellung von Tatsachen angeht, die bloße Bezugnahme auf andere Gerichtsentscheidungen, auch wenn das Verwaltungsgericht deren wesentlichen Inhalt wiedergibt und sich deren Entscheidungsfindung anschließt (vgl. BVerwG, 08.02.1983 - 9 C 847.82 -, InfAuslR 1983, 184 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132; BVerwG, 22.02.1983 - 9 C 860.82 -, NVwZ 1983, 738 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 133; BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 1036.82 -, EZAR 630 Nr. 10 = InfAuslR 1984, 20; a.A. betr. Rechtsausführungen zu Recht BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 36.77 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 105). Ist die Übernahme von Erkenntnissen anderer Gerichte oder anderer Entscheidungen desselben Gerichts beabsichtigt, ist es erforderlich, die Beteiligten hierauf hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zu geben, zum Inhalt der maßgeblichen Erkenntnismittel, deren Verwertung bei einer Entscheidung in Betracht gezogen wird, Stellung zu nehmen. Falls das Gericht im Urteil wegen des tatsächlichen Inhalts der maßgeblichen Erkenntnismittel nur auf eine andere Gerichtsentscheidung verweist, genügt die Übermittlung einer Liste mit über 300 Erkenntnisquellen allein selbst dann nicht, wenn die in Bezug genommene Entscheidung ganz oder teilweise hierauf gestützt ist (BVerfG - Kammer -, 06.07.1993, - 2 BvR 514/93 -, AuAS 1993, 249). Um den Beteiligten Gelegenheit zu einer sachgerechten Stellungnahme zu geben, erscheint es zweckmäßig, ihnen ausreichende Zeit vor einer mündlichen Verhandlung eine Übersicht über die in Betracht kommenden Erkenntnismittel zuzusenden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht den Beteiligten mit der Terminsladung 263 Erkenntnisquellen mitgeteilt hat. Trotz der großen Anzahl (insoweit mißverständlich Satz 2 der in AuAS 1993, 249 gebildeten Leitsätze zu BVerfG - Kammer -, 06.07.1993) war den Beteiligten eine sachgemäße Befassung mit diesen Erkenntnisgrundlagen möglich, weil diese nach Themen geordnet und im übrigen nach Datum, Autor und Adressat hinreichend gekennzeichnet waren. Denn die Kläger und ihre Bevollmächtigten waren daraufhin imstande, erforderlichenfalls in die mitgeteilten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Unterlagen vor dem Verhandlungstermin Einsicht zu nehmen und sodann die ihnen notwendig erscheinenden Stellungnahmen abzugeben und Anträge zu stellen (zum Beweismittelcharakter derartiger Schriftstücke vgl. BVerwG, 15.10.1985 -9 C 3.85 -, EZAR 630 Nr. 22 m.w.N.; Hess. VGH, 14.02.1985 - X OE 589/82 -; zur Frage der Protokollierung in der mündlichen Verhandlung vgl. BVerwG, 16.10.1984, a.a.O.; Hess. VGH, 19.02.1985 - 10 TE 311/83 -; Hess. VGH, 21.12.1992 - 12 TE 1576/92 -). Unzureichend war diese Verfahrensweise jedoch deshalb, weil das Verwaltungsgericht es versäumt hat, die Beteiligten auf die später in Bezug genommenen Entscheidungen des beschließenden Senats und die diesen zugrundeliegenden Erkenntnismittel hinzuweisen; denn dies war, da das Verwaltungsgericht die Entscheidung über eine Gruppenverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger im Urteil allein und die Entscheidung über die Fluchtalternative auch auf diese Gerichtsentscheidungen gestützt hat, erforderlich, um den Beteiligten konkret vor Augen zu führen, welche tatsächlichen Umstände und Verhältnisse das Gericht für entscheidungserheblich hielt. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu betonen, daß die direkte Einführung der Erkenntnismittel dem Umweg über die Benennung von Gerichtsentscheidungen im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes vorzuziehen ist. Denn die Entscheidungsgründe eines Urteils enthalten vor allem rechtliche und tatsächliche Bewertungen und benennen im allgemeinen im Zusammenhang mit den Feststellungen und Bewertungen des Gerichts nur einen Teil der insoweit verwerteten Erkenntnisquellen ausdrücklich, während andere nur pauschal in die Würdigung einbezogen werden oder aber als letztlich rechtlich oder tatsächlich unerheblich keinen Eingang in die konkrete Überzeugungsbildung finden und deshalb im Urteil meist überhaupt nicht erwähnt werden. Deshalb genügt im allgemeinen zur Vorbereitung einer Verhandlung ein bloßer Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen nicht. Anders kann es sich etwa dann verhalten, wenn dort eine Liste der schriftlichen Erkenntnisgrundlagen aufgenommen ist, wie es teilweise der Hessische Verwaltungsgerichtshof seit langem praktiziert, und den Beteiligten ausdrücklich mitgeteilt wird, es sei beabsichtigt, den Inhalt der aufgelisteten Unterlagen zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Im übrigen kann die Übersendung von Erkenntnismittellisten eine sachgemäße Entscheidungsfindung durch das Gericht einerseits und wirksamen Rechtsschutz für die Beteiligten andererseits nur dann sichern, wenn die Auswahl der herangezogenen schriftlichen Unterlagen routinemäßig überprüft und aktualisiert wird. Denn nur eine beständige Kontrolle der in Betracht kommenden Informationen kann das Gericht in die Lage versetzen, anhand des Inhalts einer überschaubaren Anzahl von Erkenntnismitteln zu verhandeln, zu beraten und zu entscheiden. Dementsprechend wird eine sinnvolle Prozeßführung der Beteiligten vielfach erst dadurch ermöglicht, daß das Gericht das meist umfangreiche Informationsmaterial vorab sichtet und die voraussichtlich entscheidungserheblichen Quellen auswählt; damit erhalten die Beteiligten eine faire Chance, die Auswahl zu beanstanden und ihrerseits Ergänzungen vorzunehmen oder zu beantragen. Das Verwaltungsgericht hat den Klägern nach alledem rechtliches Gehör zunächst dadurch versagt, daß es zum Beleg für die Verneinung einer Gruppenverfolgung der türkischen Minderheit in der Türkei im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger lediglich auf die drei oben genannten Entscheidungen des beschließenden Senats verwiesen hat. Es kann offen bleiben, ob ein weiterer Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 Satz 1 VwGO darin zu sehen ist, daß für den Rückkehrzeitpunkt auf zwei Entscheidungen des beschließenden Senats und zusätzlich auf die Erkenntnismittel der "Liste II. 102. ff." verwiesen ist. Rechtliches Gehör wäre verletzt, wenn die Ausführungen in diesem Zusammenhang so zu verstehen wären, daß das Gericht wegen der im Rückkehrzeitpunkt herrschenden Verhältnisse zumindest auch auf die genannten Gerichtsentscheidungen verweisen wollte. Hierfür könnten folgende Überlegungen sprechen: Da die Kläger die Türkei im Dezember 1988 verlassen haben, beziehen sich die Erkenntnismittel zu II. 102. ff. (datiert vom 10. Dezember 1991 bis 23. Oktober 1992) ebenso auf den Zeitraum zwischen der Ausreise der Kläger aus der Türkei und der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wie ein Teil der in den Entscheidungen des beschließenden Senats vom 23. November 1992 und vom 17. Juni 1993 verwerteten schriftlichen Unterlagen; aus der Zeit nach der Ausreise der Kläger stammen auch die Erkenntnisquellen zu II. 54. bis 101., und das Verwaltungsgericht hat zusätzlich eine Auskunft vom 12. September 1989 und 20 Erkenntnisgrundlagen aus der Zeit von Ende Oktober 1992 bis Mitte Juli 1993 in das Verfahren eingeführt, ohne daß im Urteil kenntlich gemacht oder ersichtlich ist, daß diese für die Frage einer Gruppenverfolgung von Kurden nach Dezember 1988 ohne Bedeutung sind. Andererseits kann die Passage "unter Zugrundelegung der ...Erkenntnisquellen..." darauf hindeuten, daß das Verwaltungsgericht lediglich wegen des Ergebnisses seiner rechtlichen Bewertung auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats verweisen, die Tatsachenfeststellung aber allein auf die Unterlagen zu II. 102. ff. stützen wollte und nur versehentlich die Benennung weiterer Erkenntnismittel als Grundlagen seiner Tatsachenfeststellungen unterlassen hat. Letzteres kommt vor allem für die aus der Zeit ab 30. Oktober 1992 stammenden Gutachten und Auskünfte in Betracht, die zusätzlich in die mündliche Verhandlung eingeführt worden waren. Ob die Entscheidung über eine Gruppenverfolgung im Zeitpunkt der Rückkehr danach zumindest auch auf die nicht in das Verfahren eingeführten Entscheidungen des Senats vom 23. November 1992 und vom 17. Juni 1993 gestützt ist, braucht indes nicht endgültig geklärt zu werden. Die Ablehnung der Asylanerkennung leidet nämlich wegen der Gehörsversagung bei Verneinung der Vorverfolgung an einem Fehler, der sich in jedem Fall auf die Asylablehnung auswirkt; denn bei - unterstellter - Vorverfolgung der Kläger hätte das Verwaltungsgericht die Asylklage nur bei festgestellter hinreichender Verfolgungssicherheit abweisen dürfen. Rechtliches Gehör ist den Klägern ferner im Zusammenhang mit der Feststellung versagt worden, für Kurden bestehe eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf drei Entscheidungen des beschließenden Senats (vom 23. November 1992 - 12 UE 2590/89 -, vom 24. Mai 1993 - 12 UZ 2519/92 - und vom 22. September 1993 - 12 UZ 907/93 - ) hingewiesen, wobei diejenige vom 24. Mai 1993 auszugsweise wörtlich wiedergegeben ist, und es ist zumindest nicht auszuschließen, daß dies zum Nachweis für Tatsachenfeststellungen geschah. Im übrigen ist zwar noch auf den Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amts vom 28. April 1993, auf die Stellungnahme von amnesty international vom 5. Februar 1993 an das VG Wiesbaden und auf das Gutachten von amnesty international vom 10. Dezember 1992 eingegangen, dies diente aber offenbar nur der Erörterung von Einzelfragen, die sich teilweise aus Geschehnissen in den Jahren 1992 und 1993 ergaben. Für die Feststellungen über die Möglichkeit verfolgungsfreien Lebens in der Westtürkei und über fehlende Anhaltspunkte für eine Förderung, Billigung oder Duldung von Amtswalterexzessen durch den türkischen Staat ist dagegen ausschließlich auf die genannten drei Entscheidungen des Senats hingewiesen. In das Verfahren eingeführtes Erkenntnismaterial ist hier anders als zu der Frage, ob es überhaupt zu Exzessen kommt, nicht benannt. Eine andere Auslegung der Urteilsgründe erscheint dem Senat jedenfalls nach deren Wortlaut und Systematik nicht möglich, weil insoweit die Sicht der Beteiligten maßgeblich ist und nicht ein etwaiger - nicht deutlich zum Ausdruck gelangter - andersartiger Wille des Verwaltungsgerichts. Den Klägern kann nicht entgegengehalten werden, daß sie die fehlerhafte Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung gerügt und nicht auf eine ordnungsgemäße Einführung der Erkenntnismittel hingewirkt haben. Die Garantie rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn es der Beteiligte verabsäumt, sich unter Einsatz der ihm nach der Prozeßordnung zur Verfügung stehenden Mittel rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwG, 16.10.1984 - 9 C 67.83 -, EZAR 610 Nr. 25 = NVwZ 1985, 337; OVG Hamburg, 15.07.1993, a.a.O.; Hess. VGH, 31.05.1990 - 12 TE 2512/89 -). Für die Kläger bestand jedoch bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 1993 keine Veranlassung für ein derartiges Vorgehen. Denn das Verwaltungsgericht hatte durch Übersendung der Erkenntnislisten an die Beteiligten die mündliche Verhandlung sachgemäß vorbereitet und auch die nachträglich ausgewählten Erkenntnismittel ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt, wie sich der Verhandlungsniederschrift entnehmen läßt, und die Versagung rechtlichen Gehörs hat sich danach letztlich erst durch Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe manifestiert, in denen hinsichtlich einer Gruppenverfolgung vor der Ausreise der Kläger lediglich auf Entscheidungen des beschließenden Senats und hinsichtlich einer internen Fluchtalternative teilweise hierauf verwiesen ist. Die Verletzung rechtlichen Gehörs betrifft auch die Ablehnung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Kläger. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die Klage insoweit aus denselben Gründen wie hinsichtlich der förmlichen Asylanerkennung abgewiesen. Aufgrund der festgestellten Gehörsversagungen ist die Berufung hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils zuzulassen, ohne daß zu prüfen ist, ob das angegriffene Urteil hierauf beruht (Hess. VGH, 20.09.1993 - 12 UZ 97/93 -). Insbesondere scheitert der Zulassungsantrag nicht daran, daß nicht dargelegt ist, was die Kläger bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen oder welche Anträge sie gestellt hätten; ferner ist nicht zu untersuchen, ob sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist. Gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG ist die Berufung zuzulassen, wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt; es wird nicht verlangt, daß das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht oder beruhen kann. Eine derartige Kausalitätsprüfung ist hier anders als bei der Divergenzberufung (vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG) nicht gefordert. Dagegen ist eine potentielle Kausalität bei Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers vorausgesetzt; diese darf nur erfolgen, wenn die Berufungsentscheidung auf dem festgestellten Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; ebenso für die Berufungszulassung nach § 131 Abs. 3 Nr. 3 VwGO). Bei dieser Kausalitätsprüfung ist jedoch nach der Art der Verfahrensmängel zu unterscheiden, da nach § 138 VwGO ein Urteil bei Vorliegen eines der dort bezeichneten schweren Verfahrensmängel stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist. Dies ist zwar dort unmittelbar nur für die Überprüfung im Revisionsverfahren geregelt, da bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes im Sinne von § 138 VwGO für die revisionsrechtliche Überprüfung die Kausalität unwiderlegbar vermutet wird. Das fehlerhaft zustande gekommene Urteil wäre deshalb auch dann aufzuheben, wenn es sich aus anderen Gründen als richtig erwiese; die Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO ist insoweit ausgeschlossen (Kopp, VwGO, 9.Aufl., 1991, § 144 Rdnr. 6 m.w.N.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., 1991, § 138 Rdnr. 1, § 144 Rdnr. 3; BVerwG, 20.02.1981 - 7 C 78.80 -, BVerwGE 62, 6 = NJW 1981, 1852). Abgesehen von dieser unmittelbaren Wirkung der unwiderlegbaren Kausalität nach § 138 VwGO bei absoluten Revisionsgründen fällt aber bei ihnen auch die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorgeschriebene Kausalitätsprüfung zwingend positiv aus; ihr kommt deshalb nur bei sonstigen Verfahrensmängeln eine eigenständige Bedeutung zu (vgl. Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, Rdnr. 204, 244; Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 132 Rdnr. 18; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rdnr. 153). Die vom Gesetz angenommene notwendige Kausalität ergibt sich für die Verfahrensfehler des § 138 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 VwGO aus deren Eigenart, weil sich in diesen Fällen die Frage nach dem Ergebnis der Entscheidung ohne Verfahrensfehler aus rechtlichen oder zumindest aus tatsächlichen Gründen nicht beantworten läßt. Für die Versagung rechtlichen Gehörs kann aber letztlich nichts anderes gelten, zumal es sich um ein "Urrecht des Menschen" (so BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78 -, a.a.O.) handelt; auch insoweit ist die Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO nicht schon im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Eine derartige in das Zulassungsverfahren vorgezogene Ergebniskontrolle wird dementsprechend für die Revisionsinstanz nur bei anderen als absoluten Verfahrensmängeln für statthaft erachtet (vgl. BVerwG, 29.10.1979 - 4 CB 73.79 -, Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34 betr. Unzulässigkeit der Klage; BVerwG, 30.08.1983 - 9 CB 222.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 13; dies wird übersehen von VGH Baden-Württemberg, 16.03.1990, a.a.O. und OVG Hamburg, 15.07.1993, a.a.O.). Dabei ist selbstverständlich darauf Bedacht zu nehmen, daß eine Versagung rechtlichen Gehörs nur bezüglich entscheidungserheblicher Tatsachen von Bedeutung ist (vgl. Kopp, a.a.O., § 144 Rdnr. 6; dazu näher unten S. 13). Die in § 78 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG erfolgte Bezugnahme auf § 138 VwGO betrifft nach alledem zwar nur die Art der für die Berufungszulassung tauglichen Verfahrensmängel und nicht die dort angeordnete Rechtsfolge. Die absolute Wirkung dieser Verfahrensmängel ergibt sich aber für die Berufungszulassung im Asylprozeß aus dem Fehlen einer entsprechenden Voraussetzung in den Zulassungsvorschriften. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Verfahrensfehler und Klageentscheidung ist weder bei Beschreibung des Zulassungsgrunds (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG) noch bei den Anforderungen an die Begründung des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG) erwähnt. Erkennbar soll, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil an einem schweren Verfahrensmangel leidet, in jedem Fall eine Überprüfung durch eine zweite Tatsacheninstanz durchgeführt werden. Im Berufungsverfahren selbst spielt der erstinstanzliche Verfahrensfehler dagegen überhaupt keine Rolle. Das Berufungsgericht hat ungeachtet der Verfahrensweise und des Ergebnisses erster Instanz eine eigene Sachentscheidung zu treffen; eine Zurückverweisung ist in Asylsachen anders als im allgemeinen Verwaltungsprozeß (§ 130 VwGO) nicht statthaft (§ 79 Abs. 2 AsylVfG). Das Ergebnis der grammatikalischen und systematischen Auslegung des § 78 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Die gleichlautende Vorgängerbestimmung des § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG 1982/1991 beruhte auf einem Kompromiß zwischen verschiedenen Gesetzentwürfen. Die Fraktion der CDU/CSU hatte zunächst vorgeschlagen, die Berufung gänzlich auszuschließen und die Revision unmittelbar gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil unter anderem bei "wesentlichen Mängeln des Verfahrens" vorzusehen (§ 34 AuslG-E, BT-Drs. 8/3402); ein Kausalzusammenhang war nicht ausdrücklich verlangt, dem Erfordernis "wesentlich" aber zu entnehmen. Später unternahm der Bundesrat den Versuch, die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung einzuführen, wollte aber die Zulassung auf die Fälle der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz beschränken (§ 7b Zweites Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens-E, BT-Drs. 9/221). Schließlich sollten die Zulassungsgründe nach dem Willen der Fraktionen der SPD und FDP unter anderem um den Fall der Geltendmachung eines Verfahrensfehlers nach § 138 VwGO erweitert werden; weder das Vorliegen des Fehlers noch ein Kausalzusammenhang waren verlangt (§ 28 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG-E, BT-Drs. 9/875). Der BT-Innenausschuß empfahl die später Gesetz gewordene Fassung, wonach die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Divergenz oder dann zuzulassen war, wenn ein Verfahrensfehler nach § 138 VwGO geltend gemacht wird und vorliegt (§ 28 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG-E, BT-Drs. 9/1630). Die Einfügung der zusätzlichen Voraussetzung, daß die "Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann", wurde erwogen, aber verworfen, weil "diese Voraussetzung zum einen kaum nachweisbar sein wird, zum anderen aber auch der Bedeutung der in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung genannten Verfahrensgrundsätze wohl nicht gerecht würde." (BT- Drs. 9/1630 S. 25). Die in der Rechtsprechung zur Revisionszulassung für den Fall der Versagung rechtlichen Gehörs verlangte Darlegung dessen, was der Beteiligte bei ordnungsgemäßer Gewährung noch zusätzlich vorgetragen hätte (vgl. dazu Kummer, a.a.O., Rdnr. 183 ff., auch bezüglich der Unterschiede in den öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen VwGO, FGO und SGG; ders. auch in NJW 1989, 1645 betr. SGG), ist auf den Bereich der asylrechtlichen Berufungszulassung nicht übertragbar (im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, 16.03.1990 - A 14 S 28/89 -, EZAR 633 Nr. 15). Wenn nämlich für das Revisionszulassungsverfahren generell eine potentielle Kausalität des Verfahrensfehlers und dessen Darlegung verlangt werden, beruht dies zunächst allein auf den ausdrücklichen Anforderungen des § 133 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Sachverhalte, die eine Zulassung der allgemeinen Revision einerseits und der Asylberufung andererseits erlauben, unterscheiden sich so erheblich voneinander, daß eine den unterschiedlichen Wortlaut überspielende Gleichstellung hinsichtlich des Kausalzusammenhangs und der Darlegungserfordernisse nicht zu rechtfertigen ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzustellen, daß in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts teilweise der Unterschied zwischen absoluten und anderen Verfahrensmängeln im Zulassungsverfahren nicht deutlich zum Ausdruck gelangt und bei Versagung rechtlichen Gehörs z. T. allgemein ohne nähere Begründung die Darlegung des bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs beabsichtigten weiteren Vorbringens verlangt wird (z.B. BVerwG, 09.10.1984 - 9 B 138.84-, InfAuslR 1985, 83; BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 36.77 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 105; BVerwG, 03.11.1971 - I B 68.71 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 84). Dies kann nur dann als zutreffend angesehen werden, wenn die jeweils gerügte Art und Weise des Versagung rechtlichen Gehörs einen entsprechenden Vortrag erfordert. Wenn etwa geltend gemacht wird, der Vorsitzende eines Spruchkörpers habe einem Beteiligten das Wort abgeschnitten, so gehört zur ordnungsgemäßen Geltendmachung der Rüge der Vortrag, aus welchen Gründen die abgeschnittenen Äußerungen entgegen der Meinung des Vorsitzenden für den entschiedenen Fall von Bedeutung waren (vgl. BVerwG, 29.09.1976 - VII CB 46.76 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23). Ähnlich verhält es sich, wenn ein für die Rechtsverfolgung erhebliches Vorbringen eines Beteiligten oder ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag zu entscheidungserheblichen Tatsachen vom Gericht übergangen worden ist. Auch in diesen Fällen bedarf es zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht der Darlegung etwaigen weiteren Vorbringens bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise des Gerichts; denn der Verfahrensverstoß besteht ja gerade in der Nichtberücksichtigung entscheidungsrelevanten Vorbringens. Im übrigen ist hier zu betonen, daß eine Verletzung rechtlichen Gehörs nur hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen festgestellt werden kann (Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, § 138 Rdnr. 20 m.w.N.). Gemäß § 108 Abs. 2 VwGO darf das Gericht nur diejenigen Tatsachen verwerten, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Damit kommt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör insoweit nur bezüglich solcher Tatsachen in Betracht, auf die das Gericht seine Entscheidung gestützt hat. Auch hinsichtlich des Vortrags und der Anträge der Beteiligten scheiden Tatsachen, auf die es aus Gründen des materiellen Rechts nicht ankommt oder die nach den Regeln des jeweiligen Verfahrensrechts nicht zu berücksichtigen sind, von vornherein aus. Das Gericht hat aufgrund Art. 103 Abs. 1 GG letztlich nur diejenigen Tatsachen mit den Beteiligten zu erörtern, die für die Entscheidung rechtlich bedeutsam sind. Da das Gericht über die Entscheidungserheblichkeit endgültig erst aufgrund der letzten Beratung befindet, wird den Beteiligten zwar oft vorsorglich auch zu anderen Tatsachen rechtliches Gehör gewährt werden müssen, um einen eventuellen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung zu erübrigen. Dies ändert aber nichts daran, daß rechtliches Gehör im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO nur hinsichtlich rechtserheblicher Tatsachen versagt sein kann. War die Tatsachenfeststellung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entscheidungserheblich, ist die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs unschädlich (Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 138 Rdnr. 5; BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 42.89 -, NJW 1992, 2042 m.w.N.; BVerwG, 04.11.1977 - IV C 77.76 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 142). Ist ein Urteil kumulativ oder alternativ auf mehrere Gründe gestützt, muß den Beteiligten zu den jeweils erheblichen Tatsachen rechtliches Gehör gewährt sein. Eine Zulassung kommt dann nur in Betracht, wenn hinsichtlich aller Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (Kummer, a.a.O., Rdnr. 101). Anders verhält es sich mit Tatsachen, die nur im Rahmen einer Hilfserwägung oder eines obiter dictum verwertet sind. Eine Hilfsbegründung kommt im Zulassungsverfahren nur zum Tragen, wenn hinsichtlich der Hauptbegründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht und gegeben ist; die Berufung ist in diesem Fall nur zuzulassen, wenn auch für die Eventualbegründung ein Zulassungstatbestand dargetan ist. Ein obiter dictum gehört nicht zu den Entscheidungsgrundlagen und kann daher nie einen Grund für die Berufungszulassung abgeben. Für die Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich ist, ist auf die Rechtsmeinung des Ausgangsgerichts abzustellen (Kopp, a.a.O., § 132 Rdnr. 23 m.w.N.; a.A. VGH Baden-Württemberg, 15.03.1990, a.a.O.; OVG Hamburg, 15.07.1993, a.a.O.; die Entscheidungen des BVerwG vom 20.02.1981 und 27.02.1992, a.a.O., besagen nichts anderes, sondern bestätigen nur, daß rechtliches Gehör nicht verletzt ist, wenn es auf die betreffenden Tatsachen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt). Beispielsweise kann eine bestimmte Sachaufklärung nur verlangt werden, wenn diese nach der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts notwendig ist (Kummer, a.a.O., Rdnr. 231; Weyreuther, a.a.O., Rdnr. 141). Insbesondere sind Schlüssigkeit und Erheblichkeit des Vorbringens und der Anträge der Beteiligten ausschließlich aus der Sicht des über die Klage entscheidenden Gerichts zu beurteilen. Auch insoweit findet im Zulassungsverfahren keine vorgezogene volle Überprüfung des Ausgangsurteils statt. Der Rechtsgedanke des § 144 Abs. 4 VwGO ist, wie schon ausgeführt, hier nicht anwendbar (a.A. wohl Weyreuther, a.a.O., Rdnr. 237). Die Fälle der Kumulativ-, Alternativ- und Eventualbegründung sowie des obiter dictum sind mit dieser Frage nicht zu vermengen (so aber VGH Baden- Württemberg, a.a.O.); sie erlauben, wie oben ausgeführt, nur unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung einer zur Rechtsmittelzulassung führenden Gehörsversagung. Die Zulassung aufgrund von Verfahrensmängeln soll den Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, sich gegen Verfahrensverstöße der Vorinstanz zur Wehr zu setzen; sie dient nicht primär der Rechtseinheit, sondern der Einzelfallgerechtigkeit (vgl. Kummer, a.a.O., Rdnr. 187). Im Asylrechtsstreit liegt die Bedeutung der Verfahrensberufung darin, daß dem durch einen Verfahrensfehler betroffenen Beteiligten ausnahmsweise eine weitere Tatsacheninstanz eröffnet wird. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte lassen erkennen, daß hierbei "Pyrrhussiege" verhindert werden sollten und dürften. Soweit für die Zulässigkeit einer auf Versagung rechtlichen Gehörs gestützten Verfassungsbeschwerde die Darlegung verlangt wird, was bei Beachtung von Art. 103 Abs. 1 GG noch weiter vorgetragen worden wäre (BVerfG, 26.02.1990 - 1 BvR 776/84 -, BVerfGE 82, 236), handelt es sich um bereichsspezifische, aus § 92 BVerfGG abzuleitende Anforderungen. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt danach nämlich die Behauptung voraus, durch eine bestimmte Handlung oder Unterlassung in einem Grundrecht verletzt zu sein (vgl. dazu im einzelnen Kley in Umbach/Clemens (Hrsg.), BVerfGG, 1992, § 92 Rdnr. 9 ff.). Soweit das Bundesverfassungsgericht bei Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG prüft, ob eine dem Verfassungsbeschwerdeführer günstigere Entscheidung des Ausgangsgerichts bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs nicht auszuschließen ist (vgl. 14.12.1982 - 2 BvR 434/82 -, BVerfGE 62, 392; BVerfG, 06.07.1993 - Kammer -, a.a.O.), beruht dies auf dem Umstand, daß es für das verfassungsgerichtliche Verfahren an einer § 138 VwGO ähnlichen Vorschrift fehlt. Diese Kausalitätsprüfung wird bei auf Verfahrensfehler gestützten Verfassungsbeschwerden allgemein vorgenommen. Wenn schließlich das Bundesverfassungsgericht nach Feststellung einer Grundrechtsverletzung noch untersucht, ob nach einer Aufhebung und Zurückweisung eine Wiederholung der angegriffenen Entscheidung mit anderer Begründung nach dem Stand der fachgerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten ist (z. B. BVerfG - Kammer -, 06.07.1993, a.a.O.), so wird damit lediglich dem allgemeinen Grundsatz Genüge getan, unnötige Aufhebungen von Gerichtsentscheidungen durch das Verfassungsgericht zu vermeiden. Das Verfahren wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne daß es der Einlegung einer Berufung bedarf.