Beschluss
9 B 352/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0502.9B352.11.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug in Bezug auf zwei Windkraftanlagen der Beigeladenen des Typs ENERCON-E-82 E2 mit einer Nabenhöhe von 108,38 m, 82 m Rotordurchmesser und je 2,3 MW Nennleistung, die auf den Grundstücken Flur …, Flurstück … sowie Flur …, Flurstück …/1 in der Gemarkung Mademühlen der Gemeinde Driedorf mit Bescheid des Antragsgegners vom 29. September 2010 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung genehmigt wurden. Mit Änderungsbescheid vom 14. Oktober 2010 wurden die Nebenbestimmungen Nr. 5.2 und Nr. 5.3 (Tages- bzw. Nachtkennzeichnungen der Rotorblätter) des Genehmigungsbescheids vom 29. September 2010 abgeändert. Der Antragsteller hat mit Antrag vom 3. November 2010 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Diesen hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Februar 2011 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Weiterbau der Windkraftanlagen ergebe sich schon aus der dem EEG zugrunde liegenden Interessenlage. Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt, auch habe eine eingehende Einzelfallprüfung stattgefunden und von einer erheblichen Beeinträchtigung des Antragstellers könne angesichts einer Entfernung von seinem Wohnanwesen von etwa dem Dreifachen der Gesamthöhe der geplanten Anlagen nicht ausgegangen werden. Es bestehe kein Anlass, die Anwendbarkeit der TA Lärm für die Beurteilung der Erheblichkeit von Schallimmissionen in Zweifel zu ziehen, auch die hinsichtlich Impuls- und Tonhaltigkeit maßgeblichen Werte würden eingehalten und berechtigten daher nicht zur Festsetzung von Zuschlägen. Dies gelte auch für die unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle liegenden Infraschallpegel. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 15. Februar 2011, die mit Schriftsatz vom 2. März 2011 begründet wurde. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegte und hinreichend begründete Beschwerde ist unbegründet. Die zur Begründung des Rechtsmittels vorgetragenen Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen sind, rufen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz nicht hervor. Mit seinem - im obengenannten gesetzlichen Rahmen zu prüfenden - Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller die der Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttern können. Insbesondere drängt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht die Notwendigkeit der von ihm angeregten Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens in dem hier vorliegenden Eilverfahren auf. Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt eine solche Notwendigkeit nicht schon daraus, dass mit der im Genehmigungsverfahren von der Beigeladenen vorgelegten Schallprognose letztlich eine parteiliche Begutachtung der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, denn hierzu ist der Vorhabensträger gesetzlich verpflichtet (§ 10 BImSchG). Der Antragsteller hat weder die darin getroffenen Feststellungen und Bewertungen mit seinem Vorbringen erschüttern können, noch auch nur im Ansatz darzulegen vermocht, dass es dem von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren herangezogenen Gutachter an der erforderlichen Sachkunde fehle. Ein Anlass für eine gerichtliche Überprüfung war schon aus diesen Gründen nicht gegeben. Entgegen der Ansicht des Antragstellers werden damit auch weder dem Vorhabensträgerin noch dem Gutachter „weitreichende Prüfungskompetenzen“ eingeräumt, vielmehr verbleiben diese bei der Genehmigungsbehörde, die im Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG i.V.m. § 6 BImSchG auch die Gutachten, zu deren Vorlage die Vorhabensträgerin verpflichtet war, zu überprüfen hat. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht allein anhand der Entfernung der Windkraftanlagen von dem Wohnanwesen des Antragstellers und deshalb fehlerhaft Feststellungen zur Frage der Zumutbarkeit der Schallbelastung getroffen. Vielmehr ist insoweit nur eine Schlussfolgerung auf die mit dem Eilantrag ebenfalls geltend gemachte optisch erdrückende Wirkung der Anlage gezogen worden, die im Übrigen auch der ständigen Rechtsprechung entspricht, der sich auch der beschließende Senat angeschlossen hat (zuletzt Beschluss vom 01.03.2011 - 9 B 121/11 -). Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, die demnach erforderliche Einzelfallprüfung habe stattgefunden und keine unzumutbare Belastung ergeben, vermag der Antragsteller mit dem pauschalen Hinweis auf erstinstanzlich vorgebrachte, auch dort jedoch nicht im Einzelnen angeführte Gründe für das Erfordernis einer eingehenden Einzelfallprüfung nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit der Antragsteller sich unter Heranziehung verschiedener Studien zur Schallausbreitung darauf beruft, allein aus einer größeren Entfernung von der Schallquelle folge nicht schon, dass damit auch die Schallimmissionswerte abnähmen, wird die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit zu Recht auf die Geltung der auf wissenschaftlicher Methodik beruhenden Vorgaben der TA-Lärm als zum heutigen Zeitpunkt anerkannte Regeln der Technik gestützt, die der Antragsteller mit dem nur allgemein gehaltenen Hinweisen auf sich in Zukunft ändernde Anforderungen schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgreich in Zweifel ziehen konnte. Die hierzu im Beschwerdevorbringen angeführten Studien sind weder vorgelegt worden, noch hat der Antragsteller ausgeführt, inwiefern sich daraus neue, verbindlich geltende Regeln der Technik ergeben. Gleiches gilt für das Vorbringen betreffend die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von durch Windkraftanlagen verursachten Infraschall. Soweit der Antragsteller hierzu in seinem Antragsschriftsatz vom 3. November 2010, auf den er in der Beschwerdebegründung Bezug nimmt, aus einer Studie des Instituts für Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH vom 28. Oktober 2005 zitiert (Bl. 38 f. der Gerichtsakte), fehlt es an sämtlichen Angaben über Art und Umfang der darin untersuchten subliminalen Beschallung, die eine auch nur annähernde Vergleichbarkeit der dort vorgenommenen mit der von den hier streitbefangenen Windkraftanlagen ausgehenden Infraschallbelastung erlauben und zu einer Erschütterung der bisher in diesbezüglichen Studien erzielten Ergebnisse der Unschädlichkeit solcher Wirkungen für den Menschen führen könnten. Auch die Notwendigkeit einer Beweiserhebung durch Augenscheinseinnahme im Eilverfahren vermag der Antragsteller mit dem alleinigen Hinweis, diese hätte die tatsächlichen Sichtbeziehungen zu den Windkraftanlagen offenbart, nicht darzulegen. Auch für die in diesem Zusammenhang angeführte Wirkung der Nachtbefeuerung ist die Entfernung der Anlage von Bedeutung, und substantiierte Hinweise auf eine von der behördlichen Einschätzung abweichende örtliche Situation hat der Antragsteller bisher nicht gegeben. Insoweit handelt es sich um eine Behauptung „ins Blaue“ hinein, die selbst in einem Hauptsacheverfahren nicht zu einer Beweisaufnahme führen würde. Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).