Urteil
5 K 237/12 Ge
VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2013:0709.5K237.12GE.0A
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Leitsätze
1. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die strittigen WKA rechtmäßig sind, ist der Tag des Erlasses des Genehmigungsbescheides.(Rn.34)
2. Hinsichtlich der Beurteilung von Lärm durch den Betrieb von Windenergieanlagen gilt grundsätzlich die TA Lärm mit Modifikationen für die Schallimmissionsprognose entsprechend Nr 2 der Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen des Länderausschuss für Immissionsschutz - LAI - von März 2005.(Rn.40)
3. Bei einer Lage des Immissionsorts im Dorf-/Mischgebiet bzw. im Außenbereich beträgt der Immissionsrichtwert entsprechend Nr. 6.1 c) TA Lärm tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) und bei einem allgemeinen Wohngebiet und bei Kleinsiedelungsgebieten entsprechend Nr. 6.1. d) TA Lärm tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A).(Rn.45)
4. Eine ländliche Umgebungsbebauung kann weder als Wohn- noch als Dorfgebiet zu qualifizieren sein, wenn eine typisch ländliche Gemengelage aus Wohnnutzung sowie ehemaliger und in geringem Umfang verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung besteht. Sie ist dann als „Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter“ zu klassifizieren.(Rn.75)
5. Liegen die Pegel des Infraschalls unterhalb der Hörschwelle, konnten in Studien am Menschen bisher keine Wirkungen auf das Gehör, auf das Herz-Kreislauf-System oder andere Symptome beobachtet werden.(Rn.108)
6. Erhebliche Belästigungen durch Infraschall können bei dem Betrieb einer – wie der im Streit stehenden – hochmodernen Windkraftanlage nahezu ausgeschlossen werden.(Rn.114)
7. Die Wertminderung eines benachbarten Hausgrundstücks steht der Genehmigung einer WKA nicht entgegen.(Rn.124)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollsteckenden Kosten. Im Übrigen kann die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die strittigen WKA rechtmäßig sind, ist der Tag des Erlasses des Genehmigungsbescheides.(Rn.34) 2. Hinsichtlich der Beurteilung von Lärm durch den Betrieb von Windenergieanlagen gilt grundsätzlich die TA Lärm mit Modifikationen für die Schallimmissionsprognose entsprechend Nr 2 der Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen des Länderausschuss für Immissionsschutz - LAI - von März 2005.(Rn.40) 3. Bei einer Lage des Immissionsorts im Dorf-/Mischgebiet bzw. im Außenbereich beträgt der Immissionsrichtwert entsprechend Nr. 6.1 c) TA Lärm tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) und bei einem allgemeinen Wohngebiet und bei Kleinsiedelungsgebieten entsprechend Nr. 6.1. d) TA Lärm tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A).(Rn.45) 4. Eine ländliche Umgebungsbebauung kann weder als Wohn- noch als Dorfgebiet zu qualifizieren sein, wenn eine typisch ländliche Gemengelage aus Wohnnutzung sowie ehemaliger und in geringem Umfang verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung besteht. Sie ist dann als „Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter“ zu klassifizieren.(Rn.75) 5. Liegen die Pegel des Infraschalls unterhalb der Hörschwelle, konnten in Studien am Menschen bisher keine Wirkungen auf das Gehör, auf das Herz-Kreislauf-System oder andere Symptome beobachtet werden.(Rn.108) 6. Erhebliche Belästigungen durch Infraschall können bei dem Betrieb einer – wie der im Streit stehenden – hochmodernen Windkraftanlage nahezu ausgeschlossen werden.(Rn.114) 7. Die Wertminderung eines benachbarten Hausgrundstücks steht der Genehmigung einer WKA nicht entgegen.(Rn.124) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollsteckenden Kosten. Im Übrigen kann die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin kann sich mit ihrer Klage gegen die erteilte Genehmigung nur mit Erfolg wenden, wenn die Genehmigung nicht nur objektiv rechtswidrig ist, sondern gegen drittschützende Normen verstößt, da die Klägerin nur dann in ihren Rechten verletzt ist. Die strittige immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist daher im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage alleine darauf zu untersuchen, ob die Genehmigung gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Letzteres ist zu verneinen, da die erteilte Genehmigung nicht gegen solche sogenannte drittschützenden Normen verstößt. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die strittigen WKA rechtmäßig sind, ist der Tag des Erlasses des Genehmigungsbescheides am 30. März 2010 und nicht der des Widerspruchsbescheides am 8. März 2012. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer Anfechtungsklage für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage maßgebend der Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung (ggf. in Gestalt des Widerspruchsbescheids), wenn sich nicht aus dem anzuwendenden materiellen Recht (ausnahmsweise) etwas anderes ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1989 - 7 B 21.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 214, und vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 - UPR 1991, 235; vgl. Jarass, BImSchG, § 6 Rn. 56f; § 10 Rn. 7). Aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ergibt sich nicht, dass bei der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen wäre. Aufgrund des Genehmigungsanspruches nach § 6 BImSchG ist die Rechtslage der des Baurechts vergleichbar, wobei grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zu beurteilen ist, ob eine angefochtene Genehmigung Nachbarn in ihren Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.04.1998 - 4 B 40.98 - in: NVwZ 1998,1179; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15. April 2004 - 12 A 272/00 -; ThürOVG, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 1 EO 1077/04 - BRS 67 Nr. 196; und vom 4. März 2011 - 1 EO 1090/10 -). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist insbesondere kein Dauerverwaltungsakt im Sinne etwa des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1988 - 3 C 48.85 - (Buchholz 418.712 LMKV Nr. 2). Sie wird nicht rechtswidrig, wenn sich die Rechts- oder Sachlage nach Erteilung ändert. Vielmehr ermächtigt das Bundes-Immissionsschutzgesetz die Behörde, Änderungen der Rechts- und Sachlage durch nachträgliche Anordnungen oder durch Widerruf Rechnung zu tragen (§§ 17, 21 BImSchG). Wer als Nachbar einen Anspruch darauf zu haben meint, dass die Behörde in solcher Weise gegen eine aufgrund immissionsschutzrechtlicher Genehmigung betriebene Anlage einschreitet, ist darauf angewiesen, diesen Anspruch notfalls durch Erhebung einer Verpflichtungsklage geltend zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998,1179; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15. April 2004 - 12 A 272/00 -; ThürOVG, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 1 EO 1077/04 - BRS 67 Nr. 196; und vom 4. März 2011 - 1 EO 1090/10 -; a.A. die auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abstellt: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 - zitiert nach juris). Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich zulässig. Es verletzt nicht das Rücksichtnahmegebot. Dem Vorhaben stehen nicht die von der Klägerin angeführten Belange entgegen, insbesondere liegen die von den strittigen WKA ausgehenden Immissionen nicht jenseits der zulässigen Grenzwerte und sind nicht unzumutbar. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die für das Vorhaben der Beigeladenen erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn sicher gestellt ist, dass sich die aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind und andere öffentlich-rechtliche Vorschrift der Errichtung und den Betrieb der Anlagen nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 BImSchG). 1) Dass von den strittigen WKA Lärmeinwirkungen ausgehen, die das Wohnanwesen der Klägerin erheblich beeinträchtigen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG) und sie dadurch in ihren Rechten verletzen, hat sie im Hauptsacheverfahren nicht nachweisen können. a) Hinsichtlich der Beurteilung von Lärm durch den Betrieb von Windenergieanlagen gilt grundsätzlich die TA Lärm mit Modifikationen für die Schallimmissionsprognose entsprechend Nr. 2 der Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen des Länderausschuss für Immissionsschutz - LAI - von März 2005. Soweit die Klägerin sich darauf berufen hat, dass die TA Lärm nicht anwendbar sei, weil Lärm aus hochgelegenen Schallquellen mit der Entfernung zur Schallquelle nicht abnehme und geltend gemacht hat, dass derartiger Lärm nur in Abweichung von der TA Lärm ermittelt und bewertet werden könne, so kann dem nicht gefolgt werden. Die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene TA Lärm vom 26. August 1998 gilt für Anlagen, die genehmigungsbedürftig oder nicht genehmigungsbedürftig sind und den Anforderungen des zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm). Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm auch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zu; sie ist auch auf WKA anwendbar (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2/07 - BVerwGE 129, 209-219, zitiert nach juris, Rn. 11-13). Die Bindungswirkung der TA Lärm entfällt, soweit gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik vorliegen, die bei ihrem Erlass nicht berücksichtigt werden konnten (BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 22 CS 09.3255 - BauR 2010, 827, zitiert nach juris, Rn. 10). Die Klägerin hat dergleichen versucht darzulegen, ohne aber mitzuteilen, woher sie ihre Erkenntnisse bezieht. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass die TA-Lärm in Bezug auf groß dimensionierte WKA nicht anwendbar sein soll; allenfalls hat sie weiteren Forschungsbedarf aufgezeigt. Die Klägerin hat nämlich nicht auf der Grundlage eines Gegengutachtens die vorgenommene, an der TA-Lärm ausgerichtete Lärmprognose der Fa. d... im Zweifel gezogen. Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist durch eine Prüfung im Regelfall festzustellen, ob die vorgenannte Schutzpflicht sichergestellt ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm setzt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage voraus. Die Schallimmissionsprognose ist nach Anhang A 2 TA Lärm durchzuführen. Da die der Schallimmissionsprognose zu Grunde zu legenden Emissionswerte Schätzwerte sind, ist auf die Sicherstellung der Nichtüberschreitung der Immissionsrichtwerte abzustellen. Dieser Nachweis soll mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % geführt werden. Die Sicherstellung der Nichtüberschreitung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Emissionsdaten und der Unsicherheit der Ausbreitungsrechnung bestimmte obere Vertrauensbereichsgrenze des prognostizierten Beurteilungspegels den Immissionsrichtwert unterschreitet. Nach A.1.2 des Anhangs der TA Lärm sind die Geräuschimmissionen für die von den zuständigen Behörden vorgegebenen maßgeblichen Immissionsorte nach A.1.3 zu ermitteln. Maßgeblicher Immissionsort ist dabei nach Nr. 2.3 TA Lärm der Ort, wo die Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist, und zwar unter Berücksichtigung der Vorgaben nach A 1.3 des Anhangs zur TA Lärm. Von diesem so bestimmten Immissionsort ist der Abstand zum Mast der Windenergieanlage zu Grunde zu legen (Nds OVG vom 22.8.2003, zitiert nach juris). Die ermittelten Lärmpegel werden dann über die nach Nr. 6.4 TA Lärm bestimmte Beurteilungszeit gemittelt und dieser Mittelungspegel wird gegebenenfalls nach A.3.3.5 und 3.3.6 des Anhangs der TA Lärm um Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit sowie Impulshaltigkeit erhöht (vgl. auch Nr. 2 Abs. 3 und 4 der genannten LAI-Hinweise). Letzterer trägt dem Umstand Rechnung, dass in ihrer Lautstärke kurzzeitig stark zu- und wieder abnehmende Geräusche als deutlich störender empfunden werden als Geräusche mit weitgehend gleichbleibender Lautstärke, wobei eine zu enge Begriffsauslegung dem Ziel der Erfassung des außergewöhnlichen Grads an Störungen infolge besonders hoher Pegeländerung nicht gerecht würde. Ein Impulszuschlag wird gewährt, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 2 der genannten LAI-Hinweise erfüllt sind; danach ist auch ein Tonzuschlag bei einer Entfernung von über 300 m zur Anlage nicht (mehr) gerechtfertigt. Daraus berechnet sich nach A.3.3.4 des Anhangs der TA Lärm der Beurteilungspegel. Bei tatsächlichen Messungen erfolgt ein Messabschlag von 3 dB(A) nach Nr. 6.9. TA Lärm; dieser Messabschlag gilt aber nur bei Überwachungsmessungen und daher nicht im Genehmigungsverfahren und zwar dort auch dann nicht, wenn die Vorbelastung durch Messungen ermittelt wird (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band IV, Stand: Januar 2012, im Folgenden: Landmann/Rohmer, Nr. 6 TA Lärm RdNr. 36; Nr. 4 der genannten LAI-Hinweise) und auch nicht im Gerichtsverfahren (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007, a.a.O.). Dieser Beurteilungspegel (vgl. Nr. 2.10 TA Lärm) ist dann mit dem Immissionsrichtwert für den Immissionsort nach Nr. 6 TA Lärm zu vergleichen, wobei nach Gebietskategorien und für die Lage außerhalb von Gebäuden und für seltene Ereignisse unterschiedliche Werte gelten (zu alledem: Jarass, BImSchG, § 48 BImSchG RdNrn. 19 und 20). b) Bei einer Lage des Immissionsorts im Dorf-/Mischgebiet bzw. im Außenbereich beträgt der Immissionsrichtwert entsprechend Nr. 6.1 c) TA Lärm tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) und bei einem allgemeinen Wohngebiet und Kleinsiedelungsgebieten Nr. 6.1. d) TA Lärm tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Ausgehend von den Feststellungen der Kammer im Ortstermin ist die Annahme des Grenzwertes von 60 dB(A) tags aufgrund der Einordnung des Ortsteils N... als Dorfgebiet im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Nach Abs. 2 der Norm sind zulässig: 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, 2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, 3. sonstige Wohngebäude, 4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, 5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 6. sonstige Gewerbebetriebe, 7. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 8. Gartenbaubetriebe, 9. Tankstellen. Das Dorfgebiet dient der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Geprägt ist das Dorfgebiet durch ein Nebeneinander von Land- und Forstwirtschaft und nicht wesentlich störendem Gewerbe einerseits und Wohnnutzung andererseits. Mit dem Charakter dieses Gebietes können beispielsweise ein kleines Kühlhaus (Fickert, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. 1998, § 6 Rn. 9.1) oder ein kleines Auslieferungslager vereinbar sein. Die von ihnen ausgehenden Störungen für die Nachbarschaft können geringer sein als die anderer gewerblicher Betriebe oder landwirtschaftlicher Betriebsstellen. Dasselbe gilt für kleinere Lagerplätze. Gerade für Dorfgebiete ist typisch, dass auch Freiflächen zum Arbeiten und zum Lagern genutzt werden und dass dabei Lärm, beispielsweise bei Verladevorgängen, entsteht. Der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienende Handwerksbetriebe sind im Dorfgebiet sogar unabhängig von ihrem Störungsgrad zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 4 B 258.95 - Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 3 - ZfBR 1996, 121). Beim Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO handelt es sich um ein "ländliches Mischgebiet", dessen Charakter grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten abhängt. Eine - sich jedenfalls in gewissen Grenzen haltende - Zunahme der Wohnbebauung in einem Dorfgebiet führt für sich gesehen noch nicht zu einer - rechtlichen - Änderung des Gebietscharakters im Sinne der Baunutzungsverordnung. Das gilt insbesondere dann, wenn noch landwirtschaftliche Betriebe vorhanden sind, die der näheren Umgebung ein dörfliches Gepräge geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2001 - 4 C 18/00 - zitiert nach juris; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 1996 - 4 B 7.96 -, und vom 4. Dezember 1995 - 4 B 258.95 -, NVwZ-RR 1996, 428; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 3 Q 110/06 -; VG Aachen Urteil vom 23. Januar 2008 6 K 807/06). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine bauplanerische Festsetzung in einem Bebauungsplan wegen Funktionslosigkeit außer Kraft tritt, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5). Für die bauplanerische Festsetzung eines Dorfgebietes bedeutet dies, dass sie unwirksam wird, wenn in dem festgesetzten Bereich Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe nicht (mehr) vorhanden sind und mit ihrer Errichtung unter Zugrundelegung des genannten Erkennbarkeitsmaßstabs auch nicht mehr gerechnet werden kann, eine Wiederaufnahme dieser Nutzung ausgeschlossen erscheint (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2012, Band VI, im Folgenden: Ernst/Zinkahn, § 5 BauNVO Rn. 11). Denn ohne Gebäude landwirtschaftlicher Betriebsstellen ist ein Baugebiet kein Dorfgebiet. Zwar dienen Dorfgebiete nach sämtlichen Fassungen des § 5 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung auch dem Wohnen; auch das Wohnen ist im Dorfgebiet eine Hauptnutzungsart. Im Gegensatz zu den Baugebieten nach den §§ 3 und 4 BauNVO, die allein durch die Wohnnutzung geprägt sind, dient das Dorfgebiet aber auch und vor allem der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsstellen. Auf die landwirtschaftliche Nutzung ist Rücksicht zu nehmen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1990). Verschwindet die landwirtschaftliche Nutzung aus einem Dorfgebiet völlig und erscheint eine Wiederaufnahme dieser Nutzung als ausgeschlossen, so wandelt sich der Gebietscharakter; je nach der vorhandenen Nutzung kann ein faktisches Wohn- oder auch ein Mischgebiet entstehen. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht für das Mischgebiet (§ 6 BauNVO) angenommen, dass seine Festsetzung wegen Funktionslosigkeit außer Kraft treten kann, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten des Mischgebiets - die Wohnnutzung oder die gewerbliche Nutzung - verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp "umkippt" (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309 ). Dasselbe kann bei einem Dorfgebiet geschehen (BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 4 B 33/01 -; VG Augsburg, Urteil vom 17. September 2009 - Au 5 K 09.750 - zitiert nach Juris). Hier stellt der Ortsteil N... der Gemeinde S... - ein Bebauungsplan existiert nicht - eine Gemengelage zwischen Dorfgebiet und allgemeinem Wohngebiet dar. Insoweit hat die Ortsbegehung zwar ergeben, dass im Ortsteil N... kein einziger Landwirtschaftsbetrieb mehr ansässig und somit der Ortsteil N... nicht mehr durch aktive Wirtschaftsstellen "lebender" landwirtschaftlicher Betriebe geprägt ist. Die dortigen Bewohner halten indes privat auf ihren Grundstücken durchweg Kleintiere, z.B. Hasen, Hühner, aber auch Schafe, Schweine und, wie einer der Bewohner des ehemaligen LPG-Verwaltungsgebäudes, auch Pferde auf den an das Gebäude angrenzenden Flächen im Außenbereich. Auf dem dortigen Grundstück des ehemaligen LPG-Verwaltungsgebäudes stehen noch ältere, früher landwirtschaftlich genutzte Gebäude auf. Auch auf dem Grundstück H... befindet sich ein ehemaliger Landwirtschaftshof mit großen Scheune- und Stallgebäuden. Am Ende des K... befinden sich rechterhand neben dem Wohngebäude noch zwei oder drei Stallgebäude. Im Hinterhof hält der Bewohner des K... Hühner und soll dort auch 2 oder 3 Schweine für den Eigenbedarf mästen. Ferner ist in der H... bis ... ein Bauhof und die Feuerwehr untergebracht. Ausgehend von diesen Örtlichkeiten kann derzeit noch nicht von einem - höheren Schutz unterliegenden - allgemeinen Wohngebiet oder Kleinsiedlungsgebiet ausgegangen werden. Vielmehr rechtfertigen die festgestellten Nutzungen die Einordnung der Orte als Gemengelage zwischen Dorfgebiet und allgemeinem Wohngebiet/Kleinsiedlungsgebiet, das in seiner Eigenart mehr dem Charakter eines Dorf- bzw. Mischgebietes angenähert ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Ein Kleinsiedlungsgebiet ist für nichtbäuerliche Siedlungsstellen mit einem Haushalt und vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung, d. h. eine der - teilweisen - Eigenversorgung dienende Nutzung mit eigenen Kräften vorgesehen, die dem Kleinsiedler eine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Einkommens bieten muss (vgl.: OVG Hamburg, Beschluss vom 7. September 2000 - 2 Bs 212/00 - zitiert nach juris). Diese Nutzungsart wird mithin nicht nur durch bestimmte Gebäudetypen und deren Zweck als Wohnhaus für den Haushalt einer Familie bestimmt, zu ihr gehört vielmehr auch eine bestimmte, nämlich gartenbaumäßige Art der Nutzung der nicht überbauten Flächen. Nach § 4 Abs. 1 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind nach Abs. 2 der Norm: 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können nach Abs. 3 zugelassen werden: 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen, 4. Gartenbaubetriebe, 5. Tankstellen. Vorliegend rechtfertigen die festgestellten Nutzungen die Einordnung des Gebietes als Gemengelage zwischen Dorfgebiet und allgemeinem Wohngebiet, das in seiner Eigenart mehr dem Charakter eines Dorf- bzw. Mischgebietes angenähert ist. Als nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB ist der Bereich anzusehen, auf den sich das jeweilige Vorhaben auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks beeinflussen kann (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, nach juris). Solche bauplanungsrechtlich relevante Wechselwirkungen sind in einem dörflich-ländlichen Umfeld regelmäßig nicht auf die unmittelbare Umgebung des Vorhabengrundstücks zu beschränken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010, a.a.O.). Insoweit war nicht nur der unmittelbare Bereich um das Grundstück der Klägerin zu betrachten, sondern ebenso der Bereich in Richtung der WKA. Diese in den Blick zu nehmende Umgebungsbebauung stellt sich insbesondere weder als Wohn- noch als Dorfgebiet dar; sie ist vielmehr als eine typisch ländliche Gemengelage aus Wohnnutzung sowie ehemaliger und in geringem Umfang verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung zu klassifizieren, die man als „Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter“ bezeichnen kann (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2011 - 7 K 1111/10.KO - zitiert nach Juris). Dies ergibt sich aus Folgendem: Vorab ist festzuhalten, dass bei der Festsetzung eines Dorfgebietes in einem Bebauungsplan zu fordern ist, dass das Plangebiet noch durch landwirtschaftliche Betriebe geprägt wird oder geprägt werden kann. Dies setzt in der Regel hierfür verfügbare Grundstücke voraus, auf denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen auch in Bezug auf die Flächenerfordernisse realisiert wenden können (Ernst/Zinkahn/Bielenberg-Krautzberger, BauGB, Band IV, Stand: 2009, im Folgenden: Ernst/Zinkahn, § 5 BauNVO Rn. 20). Bei der Einordnung eines Gebietes nach seinem Charakter im unbeplanten Innenbereich ist darauf hinzuweisen, dass ein Gebiet, das durch Wohnnutzung geprägt ist, nicht schon allein dadurch zum Dorfgebiet wird, dass dort Kleintiere, wie Hasen, Brieftauben oder Hühner, gehalten werden (vgl. Nds.OVG, Urteil vom 27. Oktober 1993 - 1 K 3/91 -; BayVGH, Urteil vom 19. April 2000 - 1 N 98.3638 - zitiert nach Juris). Denn auch dem allgemeinen Wohngebiet ist die Kleintierhaltung nicht fremd. Die Zulässigkeit der Tierhaltung beurteilt sich im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB unmittelbar nach § 14 BauNVO (Ernst/Zinkahn § 14 BauNVO Rn. 20a ff.). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bestimmt, dass soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung zulässig sind, zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung gehören. Ob es sich um Kleintiere im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO handelt, ist nach dem städtebaulichen Zweck der Vorschrift zu bestimmen (Ernst/Zinkahn § 14 BauNVO Rn. 20c; BVerwG, Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 20.84 -, NVwZ 1984, 647 = juris). Dementsprechend sind nur Tiere erfasst, deren Haltung in Baugebieten typischerweise üblich und ungefährlich ist und – bei Wohngebieten zusätzlich - typischerweise der im Rahmen der Wohnnutzung liegenden Freizeitbetätigung dienen (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 20.84 -). So sind z.B. Esel wie auch Pferde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2013 - 5 S 3140/11 - zitiert nach juris) und Ponys im baurechtlichen Sinne als Großtiere zu bewerten (VG Augsburg, Urteil vom 7. November 2012 - Au 4 K 12.1024 - zitiert nach Juris) und sind unter städtebaulichen Gesichtspunkten keine Kleintiere mehr (Ernst/Zinkahn, § 14 BauNVO Rn. 20d ff). Ob Ziegen, Schafe und Schweine unter baurechtlichen Gesichtspunkten noch als Kleintiere eingestuft werden können, ist fraglich (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., Rdnr. 68 zu § 9; König/Roeser/Stock, a.a.O., Rdnr. 22 zu § 14). Allerdings überschreitet die Haltung von Ziegen, Schafen und ggf. Schweinen den Charakter eines allgemeinen Wohngebietes. Diese sind - unabhängig von ihrer Einstufung als Groß- oder Kleintiere - typischerweise nicht in einem Wohngebiet zu erwarten oder liegen nicht im Rahmen einer dort typischerweise der Wohnnutzung dienenden Freizeitbetätigung (Ernst/Zinkahn, § 14 BauNVO Rn. 20d). Vorliegend sind die ehemaligen landwirtschaftlich genutzten Gebäude in N... noch vorhanden. Diese stehen allerdings etwa seit 1990 leer. Insoweit ist fraglich, ob diese aufgegebene Nutzung den Gebietscharakter noch prägen kann. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es anerkannt, dass eine bestandskräftige Baugenehmigung im Fall einer zeitweiligen Nutzungsunterbrechung unwirksam werden kann. Die Frage, wie lange eine aufgegebene Nutzung nachprägend für den Gebietscharakter eines unbeplanten Innenbereichs im Sinne von § 34 BauGB ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Ein Altbestand, der vernichtet ist oder eine Nutzung, die aufgegebenen worden ist, verliert nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich dabei nach der Verkehrsauffassung (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - BRS 60 Nr. 83 , zitiert nach Juris). Bei dem Ortsteil N... der Klägerin handelt es sich offensichtlich um ein ehemaliges Dorfgebiet. Zumindest noch Anfang der 1990-er Jahre gab es mehrere Landwirtschaften in dem kleinteiligen Ort. Diese Gebäude sind in der Örtlichkeit auch heute noch zu erkennen (vgl. die Fotos GA Bl. 219, 220, 223, 226). Die Gebäude werden zwar zwischenzeitlich überwiegend zu reinen Wohnzwecken genutzt bzw. stehen die Stall- und Scheunengebäude wohl teilweise leer, gleichwohl sind sie in der Örtlichkeit insbesondere auf Grund der großen Tore für den ehemaligen Scheunenteile nach wie vor leicht zu erkennen. Auf Grund dieses noch vorhandenen Altbestandes an ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden und der Nutzung der Flächen und Gebäude für die Haltung von Schafen, Pferden und Schweinen ist eine gewisse landwirtschaftliche Prägung des kleinen Ortes N... immer noch zu bejahen. Für die Eigenart der näheren Umgebung in einer Gemengelage kann auch von Bedeutung sein, dass die Wohnnutzung als prägendes Element nicht "planähnlich" entstanden, sondern lediglich durch Aufgabe anderer – etwa landwirtschaftlicher – Nutzungen zum zahlenmäßig vorherrschenden Element geworden ist, und dass die noch vorhandenen ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude auch nach der Verkehrsauffassung "anfällig" für die (Wieder-) Aufnahme anderer Nutzungen als dem Wohnen sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. September 2007 – 25 B 05.1076 – BauR 2008, 1119 = BayVBl 2008, 410). Damit ist aber zumindest optisch der ehemals dörfliche Charakter nicht vollständig verloren gegangen. Es bestand dort zur Zeit des Erlasses des Genehmigungsbescheides zwar keine haupt- oder nebenberufliche landwirtschaftliche Nutzung. Allerdings gab (und gibt) es im Ortsteil N... eine verbreitete landwirtschaftsnahe Nutzung der dortigen Grundstücke vor allem durch Pferde-, Schaf-, Schweine-, Hühner- und Entenhaltung. So hält beispielsweise der heutige Eigentümer oder derzeitige Bewohner des vormaligen LPG-Geländes und Gutes heute dort Pferde (vgl. das Foto GA Bl. 220). Trotz des Übergewichts der Wohnbebauung kann daher - noch - nicht von einem allgemeinen Wohngebiet i.S. des § 4 BauNVO, das nach seinem Gebietscharakter ein hohes Maß an Wohnruhe gewährleisten soll, ausgegangen werden. Es liegt vielmehr ein Gebiet eigener Prägung im Sinne einer Gemengelage vor. Hinzu kommt, dass an der Hauptstraße in unmittelbarer Umgebung des klägerischen Grundstückes mit dem Bauhof und der Feuerwehr auch Anlagen der Verwaltung ansässig sind (vgl. dazu auch: SaarländVG, Urteile vom 26. Oktober 2011 - 5 K 899/10 - und vom 9. April 2008 - 5 K 1030/07 -; VG Würzburg, Urteil vom 19. September 2008 - W 5 K 08.787 - zitiert nach juris). Diese sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet zu finden und sind nur ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) (vgl. Ernst/Zinkahn, § 4 BauNVO Rn. 130 ff., 132). Dass ehemalige landwirtschaftliche Betriebe, die von Nichtlandwirten zur Tierhaltung zu Hobbyzwecken und zur Lagerhaltung genutzt werden, der Qualifizierung eines Gebiets als faktisches allgemeines Wohngebiet entgegenstehen können, ergibt sich unmittelbar aus § 4 BauNVO, denn als Hauptnutzung sind Anlagen zur Tierhaltung und zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 - 4 B 31/10 - zitiert nach Juris). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 30. April 2010 (a.a.O.) eine solche nach dem Rückgang der landwirtschaftlichen Familienbetriebe und der Ansiedlung landwirtschaftlicher Großbetriebe im Außenbereich in rheinland-pfälzischen Dörfern anzutreffende Situation wie folgt skizziert: "Es handelt sich also im Hinblick auf den Strukturwandel in der Landwirtschaft um eine typische ländliche Gemengelage aus Wohnnutzung, ehemaliger landwirtschaftlicher Nutzung und verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung in geringerem Umfang, die teils zu (ergänzenden) Erwerbszwecken und teils aus Hobbygründen betrieben wird." (VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2011 - 7 K 1111/10.KO -). Mithin ist der Ortsteil von N... als Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter in seiner Schutzwürdigkeit nach der TA Lärm zutreffend der Kategorie Kern-, Dorf- und Mischgebiet, also tags von 60 dB(A) und nachts von 45 dB(A), zugeordnet worden. Eine Gemengelage im Sine von Nr. 6.7 TA-Lärm, die die Festlegung eines sog. Zwischenwertes erforderte, liegt demgegenüber nicht vor. Denn der in dieser Norm verwandte Begriff der Gemengelage bezeichnet nicht die kleinräumige Mischung unterschiedlicher Nutzungen, wie sie hier vorliegt, sondern das Aneinandergrenzen von einerseits gewerblich, industriell oder in ihrer Geräuschauswirkung vergleichbar genutzten Gebieten und von andererseits zum Wohnen dienenden Gebieten (Landmann/Rohmer, Nr. 6 TA-Lärm). c) Die Beigeladene hat in dem Verwaltungsverfahren durch die Vorlage des Schallprognosegutachtens der Firma d... Landschaftsplanung vom 24. Februar 2010 nachgewiesen, dass die beiden WKA an den verschiedenen Immissionspunkten diese Immissionsrichtwerte der TA-Lärm einhalten, und zwar vor allem zur Nachtzeit. Soweit die Klägerin das Lärmgutachten als bloßes "Parteigutachten" sinngemäß für unbrauchbar erachtet hat, sei darauf hingewiesen, dass es im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren grundsätzlich dem Anlagenbetreiber obliegt, die Genehmigungsunterlagen einzureichen (§ 10 Abs. 1 und 2 BImSchG, § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV). Dazu gehört es auch, eine Prognose über die zu erwartenden Immissionen vorzulegen, soweit Immissionswerte in Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind. Der Normgeber geht also erkennbar von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der vom Betreiber vorgelegten Immissionsprognose aus (OVG Saarland, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 3 B 77/10 - zitiert nach juris, Rn. 21). Der für den Ortsteil N..., in dem die Klägerin wohnt, gewählte Immissionspunkt I01 liegt ca. 920 m von der nächstgelegenen Anlage entfernt. Auf Basis des garantierten Schallleistungspegels von 104,0 dB(A) ergab sich für den Immissionspunkt N... mit 32,8 dB(A) und einem Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) als sog. Beurteilungspegel mit oberer Vertrauensbereichsgrenze eine Differenz zum Richtwert (nachts) von -10,3 dB(A). Insgesamt wurde damit für den Immissionspunkt N... ermittelt, dass die geplanten WKA die Immissionsrichtwert um über 6 dB(A) unterschritten und dies auf der Grundlage eines von dem Gutachter vorgenommenen Sicherheitszuschlages von 2 dB(A). Mithin kommt es auf die vorgetragene Vorbelastung an dem Standort durch den Kies- und Sandtagebau und die Frage, ob der Beurteilungspegel diese Vorbelastung hätte berücksichtigen müssen, nicht an. Die TA-Lärm gilt nach deren Nr. 1 e nicht für Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen. Da nach Nr. 2.4 der TA-Lärm eine zu berücksichtigende Vorbelastung nur bestimmt wird als die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die diese TA gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage, ist bei der Regelfallprüfung diese Vorbelastung durch das Kieswerk mithin nicht zu berücksichtigen. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA-Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes im Regelfall nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Anlass für eine Sonderfallprüfung nach 3.2.2. der TA-Lärm (Landmann/Rohmer, Nr. 3.1. TA-Lärm Rn. 43 ff) besteht nicht. Eine solche kann nach den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz dann angezeigt sein, wenn mehrere Anlagen auf einen Immissionsort einwirken, die insgesamt zu einer relevanten Überschreitung des Richtwertes am Immissionsort führen, dabei aber jeweils den maßgeblichen Richtwert um mehr als 6 dB(A) unterschreiten (vgl. HessVGH, Urteil vom 27. Juli 2011 - 9 A 103/11 -, juris, Rn. 63 m.w.N.). Nach dieser Vorschrift ist ergänzend zu prüfen, ob besondere Umstände des Einzelfalls, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, eine von der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergeben. Neben der Dauer der Schalleinwirkung, der Tageszeit der Einwirkung, der Spitzengeräusche, der Häufigkeit der geräuschverursachenden Ereignisse finden insbesondere auch die Ton- und Informationshaltigkeit sowie die Impulshaltigkeit der Geräusche im Rahmen der Regelfallprüfung Berücksichtigung. Die für die Bewertung der zu erwartenden Geräuscheinwirkungen der strittigen WKA relevanten und von der Klägerin vorgetragenen Umstände wurden aber bereits bei der Regelfallprüfung erfasst: Soweit die Klägerin gegen die Lärmprognose der Fa. d... ins Feld geführt hat, diese habe es unterlassen, einen sog. Impulszuschlag für den prognostizierten Lärm in Ansatz zu bringen, so gilt für dieses Verfahren Folgendes: Nach Nr. 6.8 TA Lärm erfolgt die Ermittlung der Geräuschimmissionen nach den Vorschriften des Anhangs. Nach Nr. A 3.3.5 ist bei Messungen ein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit zu berücksichtigen, nach A 3.3.6 ein Zuschlag für Impulshaltigkeit. Ob WKA oder bestimmten Typen von WKA Geräusche hervorrufen, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Impulszuschlages rechtfertigen, muss ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2/07 - a.a.O. Rn. 31). Zwar hat die Klägerin eingewandt, in dem Verfahren vor dem Landgericht Augsburg - 091 O 1693/10 - sei durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. M... vom Februar 2011 (GA Bl. 128) an einer Anlage gleichen Typs E... E-82 die Impulshaltigkeit der Anlage festgestellt worden, die dort zur Überschreitung der höchstzulässigen Nachtimmissionsgrenze von 45 dB(A) geführt habe. Daher sei der pauschale Hinweis des Anlagenbetreibers, es sei keine Impulshaltigkeit vorhanden, nicht richtig. Dieser Einwand führt aber nicht dazu, dass von einer fehlerhaften Lärmprognose auszugehen wäre. Zwar können Zweifel an der Richtigkeit einer Immissionsprognose bestehen mit der Folge, dass von einer unverwertbaren Immissionsprognose auszugehen ist, wenn eine immissionsrelevante Impulshaltigkeit nicht in Ansatz gebracht wurde, obwohl hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der genehmigte Anlagentyp typenbedingt, d.h. generell oder ganz überwiegend, Impulshaltigkeit aufweist (OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, zitiert nach juris). Der Gutachter M... hat in dem Verfahren des LG Augsburg festgestellt, dass die Geräusche der WKA vom Typ E... E-82 nicht tonhaltig im Sinne der DIN 4568 seien und daher kein Tonhaltigkeitszuschlag nach A.3.3.5. der TA-Lärm zu machen sei. Er hielt zwar einen Impulszuschlag nach TA Lärm A3.3.6 mit 3 dB(A) am Immissionsort für angemessen. Dieser Zuschlag erfolgte aber aufgrund der Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation, da im Ortsbereich keine anderen Geräuschquellen, die das Geräusch der WKA verdecken könnten, vorhanden seien. Diesbezüglich hat auch das Akustikbüro S... und B... vom 13. April 2012 zu dem gerichtlichen Gutachten M... und den im dortigen Verfahren weiter vorgelegten Gutachten der IBAS vom 7. November 2011, ausgeführt, dass sich die Impulshaltigkeit von Geräuschen mit dem Abstand verändern, weil mit zunehmendem Abstand von der Lärmquelle die verschiedenen Tonhöhen unterschiedlich stark abnehmen würden (GA Bl. 158). Ausgehend davon ist angesichts der vorliegenden örtlichen Gegebenheiten die Vornahme eines Impulszuschlages nicht angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass das Anwesen der Klägerin in der Ortsmitte von N... ca. 1,2 km von der nächst gelegenen WKA entfernt ist. Das Wohnhaus der Klägerin liegt an der Hauptstraße, die zum Ortsende und den WKA hin leicht ansteigend verläuft. Dazwischen befinden sich weitere Wohnhäuser und Bäume. Ferner liegt zwischen N... und den WKA das Kiesabbaugebiet, dessen Lärm geeignet ist, eine Impulshaltigkeit zu überdecken. Zur Veranschaulichung der Örtlichkeiten wird auf die in der Gerichtsakte enthaltenen Fotos verwiesen (Bl. 206-208, 216f). Im Übrigen erscheint auch zweifelhaft, dass ein Impulszuschlag geeignet wäre, eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin darzutun. Denn die von dem Sachverständigen prognostizierten Lärmwerte unterschreiten - unter Einschluss eines pauschalen Sicherheitszuschlags von 2 dB (A) (zu ihm: NdsOVG, Urteil vom 12. Mai 2007 - 12 LB 8/07 - a.a.O. Rn. 69-71) - die Richtwerte mit 6 dB (A) deutlich. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehen würde, dass WKA des Typs Enercon E-82 Impulshaltigkeit aufwiesen, würde dies ihr keinen Vorteil bringen. Denn selbst bei einem Zuschlag für Impulshaltigkeit von 3 dB bzw. 6 dB nach Ziffer A.2.5.3 der Anlage der TA Lärm würde der zulässige Immissionsrichtwert von 45 dB(A) am Immissionsort nicht überschritten, da dort ein Immissionsrichtwert von (lediglich) 34,7 dB(A) prognostiziert wurde. Das Gericht sieht daher von Amts wegen auch keinen Anlass, ein Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Frage, ob WKA des Typs E-82 Impulshaltigkeit aufweisen (und dadurch der zulässige Immissionsrichtwert am Grundstück der Klägerin überschritten wird), einzuholen. 2) Die Klägerin wird auch nicht durch sog. Infraschall beeinträchtigt. Ihre Einwände sind nicht gerechtfertigt. Nach Maßgabe der TA Lärm (Nr. 7.3) ist die Frage, ob von Infraschall bzw. tieffrequenten Geräuschen (im Frequenzbereich unter 90 Hertz) schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Dabei sind schädliche Wirkungen zu bejahen, wenn tieffrequente Geräusche deutlich wahrnehmbar sind. Dies kann bei dem Betrieb der im Streit stehenden hochmodernen WKA nahezu ausgeschlossen werden. Zwar kann messtechnisch nachgewiesen werden, dass WKA Infraschall verursachen. Die dabei festgestellten Infraschallpegel liegen nach einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind harmlos bzw. führen zu keinen erheblichen Belästigungen (OVG Saarland, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 3 B 77/10 - zitiert nach juris, Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 22 CS 09.3255 -, a.a.O. Rn. 11; NdsOVG, Urteil vom 18. Mai 2007 - 12 LB 8/07 - NordÖR 2007, 330, zitiert nach juris, Rn. 72). Als Infraschall wird der Luftschall unterhalb der Frequenz von 20 Hertz definiert. In diesem tiefen Bereich kann der Mensch keine Tonhöhen mehr wahrnehmen. Elefanten und Blauwale hingegen kommunizieren untereinander per Infraschall über große Entfernungen. Tieffrequenter Schall ist der Bereich unterhalb der Frequenz von 100 Hertz, er umfasst den Infraschall und die für Menschen gerade noch hörbaren tiefen Töne. Schallwellen sind periodische Luftdruckschwankungen und breiten sich in der Luft als Schwingung aus. Schwingungen mit niedriger Frequenz haben eine deutlich größere Wellenlänge als Hörschall mit seiner hohen Frequenz: bei 20.000 Hertz beträgt die Wellenlänge rund 1,7 Zentimeter, bei 20 Hertz etwa 17 Meter. Bei zehn Hertz beträgt die Wellenlänge rund 34 Meter, bei einem Hertz etwa 340 Meter. Menschen nehmen Schall primär über das Sinnesorgan Ohr wahr. Diese akustische Wahrnehmung wird als „Hören“ bezeichnet. Im Bereich tiefer Frequenzen (unterhalb 100 Hertz) ändert sich die Qualität und Art des Hörens. Die Tonhöhenempfindung nimmt ab und entfällt im Bereich des Infraschalls komplett. Ein Hören im engeren Sinne gibt es im Bereich des Infraschalls nicht mehr. Trotzdem ist auch im Infraschallbereich eine Wahrnehmung des Schallreizes mit dem Sinnesorgan Ohr – eine Art „Hören“ – möglich. Hierfür sind jedoch deutlich höhere Schallpegel notwendig als im Bereich des Hörschalls. Neben der akustischen Wahrnehmung mit dem Ohr können tieffrequente Schallereignisse auch mit anderen Sinnesorganen wahrgenommen werden: mit dem Tastsinn und dem Gleichgewichtssinn. Diese Art der Wahrnehmung wird „Fühlen“ genannt. Im tieffrequenten Schallbereich ist der Übergang vom „Hören“ zum „Fühlen“ fließend. Während die Empfindlichkeit des Ohres zu tiefen Frequenzen hin stark abnimmt, kann der Mensch Infraschall mit hohen Pegeln im Körper spüren: Über das Ohr und andere Körperteile (z. B. Lunge, Nase, Stirnhöhle) empfindet er dann Pulsationen und Vibrationen. Diese Empfindungen können nicht mehr mit Begriffen wie „laut“ oder „leise“, sondern nur noch mit „stark“ oder „schwach“ beschrieben werden. Die Luftdruckschwankungen können zusätzlich mit einem Druckgefühl in den Ohren einhergehen, vergleichbar mit dem Ohrendruck beim Flugzeugstart. Schluckbewegungen zum Druckausgleich über die eustachische Röhre lindern ihn aber nicht. Tabelle 1 zeigt die Pegel der Hör- und Wahrnehmungsschwellen. Die Hörschwelle ist dabei so festgelegt, dass 50 Prozent der Bevölkerung die jeweilige Frequenz unterhalb des angegebenen Pegels nicht mehr hörbar wahrnimmt. In neueren Regelwerken3 wird die Wahrnehmungsschwelle so definiert, dass 90 Prozent der Bevölkerung unterhalb dieses Pegels die Infraschallwellen nicht wahrnimmt. Tab. 1: Hörschwellen2 und Wahrnehmungsschwellen3 im Infraschall-Frequenzbereich Tab. 1: Hörschwellen2 und Wahrnehmungsschwellen3 im Infraschall-Frequenzbereich. Schwelle Schalldruckpegel bei einer Frequenz von 8 Hz 10 Hz 12,5 Hz 16 Hz 20 Hz Hörschwelle 103 dB(Z) 95 dB(Z) 87 dB(Z) 79 dB(Z) 71 dB(Z) Wahrnehmungsschwelle 100 dB(Z) 92 dB(Z) 84 dB(Z) 76 dB(Z) 68,5 dB(Z) 2 DIN 45680, März 1997: Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft, 3 Entwurf DIN 45680, August 2011: Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen Ebenso wie bei Hörschall variiert die Grenze, ab der tieffrequenter Schall gehört werden kann, von Mensch zu Mensch. Für etwa 68 Prozent der Bevölkerung liegt die Hörschwelle in einem Bereich von plus/minus sechs Dezibel (dB) um die in Tabelle 1 angegebenen Werte. Weiterhin gibt es Hinweise auf für tieffrequenten Schall besonders sensible Personen (etwa 2,5 Prozent der Bevölkerung), bei denen die Hörschwelle um mindestens zwölf Dezibel niedriger anzusetzen ist als bei dem Bevölkerungsdurchschnitt. Fallbeschreibungen sprechen dafür, dass einzelne Personen auch bei Unterschreitung der Hörschwelle Infraschall in Form von Objekt- oder Körpervibrationen oder sensorische Wahrnehmung über die Ohren spüren. Außerdem ist der Tabelle 1 noch folgender physiologischer Zusammenhang zu entnehmen: Je tiefer die Frequenz ist, desto höher muss der Schalldruckpegel – also die Lautstärke – sein, damit der Mensch etwas wahrnimmt. Beispielsweise muss bei acht Hertz der Schalldruckpegel bei 100 Dezibel liegen, bei 16 Hertz hingegen genügen 76 Dezibel. Bei 100 Hertz würden 23 Dezibel ausreichen. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Wirkungen werden Infraschall (< 20 Hertz) und tieffrequenter Schall (< 100 Hertz) häufig gemeinsam betrachtet, da sich bereits unterhalb von 100 Hertz die Qualität und Art der akustischen Wahrnehmung ändert. Über die biologischen Wirkungen von tieffrequentem Schall mit hohen Intensitäten liegen einige Studien vor. Weniger erforscht sind die Wirkungen von lang dauernder Exposition gegenüber tieffrequentem Schall mit niedrigem Schallpegel. Das Umweltbundesamt hat daher im Jahr 2011 eine Machbarkeits-Studie in Auftrag gegeben, die sich mit diesem Themenkomplex beschäftigt (FKZ-Nr. 3711 54 199: Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall – Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Schallpegel). Sehr hohe Schallpegel, die weit oberhalb der Hörschwelle liegen, können nicht nur im Bereich des Hörschalls, sondern auch im Bereich des Infraschalls zu Gehörschäden führen. In Tierversuchen lag beispielsweise bei Meerschweinchen die Grenze, ab der Gehörschäden beobachtet wurden, bei 133 Dezibel. Auch Beobachtungen am Menschen legen nahe, dass Infraschall mit Pegeln von über 140 Dezibel zu Gehörschäden führen können. Bei Schallpegeln von 185 bis 190 Dezibel kommt es zu einer Beschädigung des Trommelfells. Als weitere Wirkungen sehr hoher Schallpegel – also hörbaren Infraschalls – werden Effekte auf das Herz-Kreislaufsystem diskutiert, die zum Teil sowohl in Tierexperimenten als auch bei Menschen beobachtet werden. Auch Ermüdung, Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, Benommenheit, Schwingungsgefühl und Abnahme der Atemfrequenz, Beeinträchtigung des Schlafes und erhöhte Morgenmüdigkeit sowie mögliche Resonanzwirkungen werden als Wirkungen von Infraschall oberhalb der Hörschwelle berichtet. Ab der Hör- bzw. Wahrnehmbarkeitsschwelle kann Infraschall zu Störung und Belästigung führen. Häufig gehen jedoch Infraschall und Geräusche im Hörschallbereich einher. Diese Reaktionen sind daher nicht immer eindeutig dem Infraschall zuzuordnen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Belästigungswirkung von Infraschall stärker ist als die des Hörschalls. Liegen die Pegel des Infraschalls unterhalb der Hörschwelle, konnten in Studien am Menschen bisher keine Wirkungen auf das Gehör, auf das Herz-Kreislauf-System oder andere Symptome beobachtet werden. Bisher liegen jedoch nur wenige Studien zu den Wirkungen des Infraschalls unterhalb der Hörschwelle vor. Die bisherigen Daten weisen darauf hin, dass gesundheitliche Wirkungen von Infraschall erst ab der Hörschwelle auftreten, also nur bei Schall im hörbaren Bereich. Beim Vergleich der Höhe der Infraschallimmissionen von Windkraftanlagen mit den frequenzspezifischen Hör- und Wahrnehmungsschwellen wird ersichtlich, dass die Immissionen unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegen. Der Infraschall von Windkraftanlagen kann also vom Menschen weder gehört noch anders wahrgenommen werden. Insofern sind auch keine gesundheitlichen Wirkungen zu erwarten (http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw...117... windkraftanlagen...infraschall...gesundheit.pdf). Ausgehend davon konnten schädliche Immissionen durch Infraschall vorliegend nicht festgestellt werden: Nach Maßgabe der TA Lärm (Nr. 7.3) ist die Frage, ob von Infraschall bzw. tieffrequenten Geräuschen (im Frequenzbereich unter 90 Hertz) schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen sowohl für die Übertragung der Geräusche als auch für die Schutzbedürftigkeit des Immissionsorts (Landmann/Rohmer Nr. 7 TA Lärm RdNr. 31) zu beurteilen. Dabei sind schädliche Wirkungen zu bejahen, wenn tieffrequente Geräusche deutlich wahrnehmbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen können dabei insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz LCeq - LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält A.1.5 des Anhangs (Landmann/Rohmer aaO RdNrn. 30 ff.; Feldhaus Nr. 7 TA Lärm RdNrn. 29 ff.), der wiederum auf DIN 45680, Ausgabe März 1997, und das zugehörige Beiblatt 1 verweist. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden (hierzu Landmann/Rohmer aaO RdNr. 33). Die TA Lärm erfasst daher auch die Probleme tieffrequenter Geräusche und der Körperschallübertragung, wie sich für Letzteres aus Nrn. A.1.1.4 und A.1.3 des Anhangs ergibt (OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 - und Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 - zitiert nach juris), soweit sie menschlich wahrnehmbar sind, insbesondere durch Hören oder Fühlen. Gefahren durch Infraschall aufgrund des Betriebs von WEA wurden in der Rechtsprechung bisher nicht angenommen (OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2002, aaO; BayVGH, Beschlüsse vom 14.9.2004 - 14 ZB 03.3251 - und vom 31. Oktober 2008 - 22 CS 08.2369 -, zitiert nach juris). Ab einem Abstand von 250 m sollen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten sein (Nr. 8.2.8 der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011) (vgl. VG Ansbach Urteil 25.01.2012 AN 11 K 11.01921, AN 11 S 12.00040; VG Regensburg, Urteil vom 8. November 2012 - RO 7 K 12.148 - zitiert nach juris). Erhebliche Belästigungen durch Infraschall können bei dem Betrieb der im Streit stehenden hochmodernen Windkraftanlagen nahezu ausgeschlossen werden. Zwar kann messtechnisch nachgewiesen werden, dass Windkraftanlagen Infraschall verursachen. Die dabei festgestellten Infraschallpegel liegen nach einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und führen zu keinen erheblichen Belästigungen (OVG Saarland, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 3 B 77/10 - zitiert nach juris, Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 22 CS 09.3255 -, a.a.O. Rn. 11; NdsOVG, Urteil vom 18. Mai 2007 - 12 LB 8/07 - NordÖR 2007, 330, zitiert nach juris, Rn. 72). Insoweit ist in der Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 9. Mai 2012 („Windenergieerlass Baden-Württemberg“ Az.: 64-4583/404) (Gemeinsamen Amtsblatt vom 29. Mai 2012), unter 5.6.1.1 ausgeführt: "Für tieffrequente Geräusche sind in der TA Lärm ausdrücklich eigene Mess- und Beurteilungsverfahren vorgesehen, die in der DIN 45680, Ausgabe März 1997 und dem zugehörigen Beiblatt 1 festgelegt sind. Dabei werden Schallwellen auch im Infraschallbereich bis hinunter zu 8 Hz berücksichtigt. Es ist durch Messungen an verschiedenen Anlagentypen nachgewiesen, dass tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen in den für den Lärmschutz im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt." Soweit die Klägerin sich zum Nachweis schädlicher Auswirkungen des Infraschalls auf den Menschen auf die Arbeit des Dr. W..., I... GmbH vom 28. Oktober 2005 bezieht, so ergeben sich aus ihr keine anderweitigen gesicherten Erkenntnisse. Dafür spricht bereits, dass die erfolgte Untersuchung nur einer Person ungeeignet erscheint, die bisherigen Forschungsergebnisse der Ungefährlichkeit des von Windkraftanlagen ausgehenden Infraschalls in Frage stellen zu wollen. Im Übrigen bleibt offen, ob Infraschall in einer Entfernung von einem knappen Kilometer überhaupt wahrgenommen werden kann. Soweit die Klägerin die allgemeinen Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts über die Auswirkung des Infraschalls auf Menschen angesprochen hat, so ergeben sich auch aus dieser Studie keine Ansatzpunkte für Ermittlungen oder Schlussfolgerungen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 9 B 352/11 -; OVG Saarland, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 3 B 77/10 - zitiert nach juris, Rn. 359). Auch hierauf hat der Beklagte zutreffend hingewiesen. Soweit sich die Klägerin weiterhin auf den Entwurf der DIN 45680, August 2011 "Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen" beruft, ist darauf hinzuweisen, dass es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides am 30. März 2010 ankommt. Im Übrigen berücksichtigt die oben zitierte Stellungnahme der Bayerischen Landesanstalt für Umwelt den Entwurf der DIN 45680 bei der Wahrnehmungsschwelle. 3) Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte "Gebot der Rücksichtnahme". a) Nach seinem objektiv rechtlichen Gehalt schützt das "Gebot der Rücksichtnahme" die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen. Eine besondere gesetzliche Ausformung hat es in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit dem Begriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen" gefunden. Es betrifft als unbenannter öffentlicher Belang auch Fälle, in denen von einem Bauvorhaben sonstige nachteilige Wirkungen ausgehen, etwa Belastungen psychischer Art, wie sie sich bei der "erdrückenden" oder "erschlagenden" Wirkung von Gebäuden auf Nachbargrundstücke zeigen. Solche "optisch bedrängenden" Wirkungen können auch von dem Vorhaben der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage auf ein bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezem-ber 2006 - 4 B 72/06 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 374, zitiert nach juris, Rn. 4, 8). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits den Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44). b) Für die Frage, ob eine Windkraftanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, kommt es darauf an, dass die Windkraftanlage durch die Höhe insgesamt und durch die Rotorbewegung wirkt. Die Drehbewegung des Rotors vergrößert die Windkraftanlage in ihren optischen Dimensionen deutlich und bestimmt sie. Die Einzelabwägung, ob eine solche Anlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, hat sich in einem ersten Schritt an der Höhe der Anlage zu orientieren. Eine starre, nach Metern gemessene Abstandsregelung kann dem allerdings nicht hinreichend Rechnung tragen, da die Gesamthöhe moderner WKA sehr unterschiedlich ist. Von sehr hohen Anlagen geht naturgemäß eine andere optische Einwirkung aus als von Anlagen, die eine deutlich geringere Höhe aufweisen. Eine starre Abstandsregelung würde überdies der nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gebotenen Berücksichtigung aller Einzelfallumstände nicht gerecht. Bei der Einzelfallbewertung ist ferner auf den Rotordurchmesser abzustellen. Je größer der Rotordurchmesser und damit auch die durch die Drehbewegung der Rotorblätter abgedeckten Fläche sind, desto größer ist auch die von der Anlage ausgehende optische Einwirkung. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So ist unter anderem die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen und ähnlichem zur Windkraftanlage von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob von Wohngrundstücken aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage hin besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, da es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied macht, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet. Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein, denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird. Von Belang kann im Weiteren die topografische Situation sein. Waldgebiete oder Gebäude können einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten. Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene WKA haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Auch die planungsrechtliche Lage betroffener Wohnhäuser ist zu berücksichtigen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierter WKA und ihren optischen Auswirkungen rechnen. c) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien lassen sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfung grobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus halber Rotordurchmesser) der geplanten Anlagen, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von der Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage soweit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls (vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 - DVBl. 2006, 1532 bis 1535, zitiert nach juris, Rn. 65 bis 93; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 2007 - 8 B 2283/06 - BauR 2007, 1040 bis 1016, zitiert nach juris, Rn. 8, 14). d) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Vorhaben der Beigeladenen nach Aktenlage (Topographische Karte, Beiakte 1, Blatt 164) und den Wahrnehmungen im Ortstermin keine optisch bedrängende Wirkung. Die geplanten WKA sind in einer Entfernung von mehr als dem Fünffachen der Anlagengesamthöhe - diese beträgt ca. 179 m - von der angrenzenden Bebauung im Ortsteil N... entfernt errichtet. Sie stehen - hierauf hat der Beklagter zutreffend hingewiesen - in einem durch den Kies- und Sandabbau stark industriell vorgeprägten Außenbereichsgebiet. Dies ist bei der Frage der Beurteilung der optischen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Die WKA sind von dem Ortsrand des Ortsteils N... etwa 920 m entfernt und durch das Betriebsgelände eines Sand- und Kiesbauunternehmens getrennt. Die Entfernung der nördlich gelegenen Windkraftanlage zum Ortsteil N... beträgt etwa 1,3 km. Zwischen dem relativ in der Ortsmitte gelegenen Wohnhaus der Klägerin und den künftigen WKA liegen weitere Gebäude. Die Klägerin hat nur von dem in Richtung der WKA gelegenen Dachfenster Blick auf die Rotorblätter. Sie selbst wohnt im Erdgeschoss, ihre Tochter im Obergeschoss. Diese nimmt die WKA sowie deren Befeuerung als Fremdkörper störend wahr. Eine ausgehend vom Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters gleichsam erschlagende Wirkung hat dieser Blick aber nicht. Auch von der dreifachen Befeuerungsanlagen der Windenergieanlagen (hier darf eine Leuchte „W, rot“ mit einer Intensität von 170 Cd als Nachtbefeuerung eingesetzt werden; diese Leuchte hat einen charakteristischen Blinkcode (1 s an – 0,5 s aus – 1 s an – 1,5 s aus) geht keine unzumutbare Beeinträchtigung aus. Kommen bei Windenergieanlagen Mittelleistungsgefahrfeuersysteme zum Einsatz, so dürfen diese bei Sichtweiten von mehr als 5 km auf 30 % der Nennintensität reduziert werden, bei mehr als 10 km auf 10 %. Alternativ können Windenergieanlagen auch an den Blattspitzen befeuert werden (Blattspitzen-Hindernisfeuer). Dabei wird immer das höchste Blatt beleuchtet und muss in einem Bereich von +/-60° von der Senkrechten eingeschaltet sein (Quelle: Wikipedia.de). Ergänzend wird auf die in der Gerichtsakte enthaltenen Fotos (Bl. 266 f., 216) Bezug genommen. 4) Die von der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Genehmigung weiter geltend gemachte erhebliche Wertminderung ihres Hausgrundstücks (Art. 14 Abs. 1 GG) steht ihrer Erteilung nicht entgegen. Sowohl die Beigeladene als auch der Beklagter haben darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf die Genehmigung besteht (vgl. § 6 Abs. 1 BImSchG). Ob der Klägerin ein Anspruch auf Wertausgleich für die nicht weiter substantiierte Eigentumsbeeinträchtigung zusteht, kann offen bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat im Verfahren einen Antrag gestellt und ist daher auch ein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124 a Abs. 1 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" sieht für Klagen einer drittbetroffenen Person wegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einen Streitwert in Höhe des Betrags der Wertminderung des Grundstücks vor, wenn es um Eigentumsbeeinträchtigungen geht. Soweit es um sonstige Beeinträchtigungen geht, ist ein Streitwert von 15.000,00 € vorgesehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, München 2009, Anhang § 164, Rn. 4, Streitwertkatalog, Nr. 2.2.1, 2.2.2, 19.3). Da die Klägerin die Wertminderung ihres Grundstücks nicht substantiiert belegt hat, legt das Gericht hierfür in Anlehnung an § 52 Abs. 3 GKG den "Auffangbetrag" von 5.000,00 € zu Grunde. Für die geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung sind 15.000,00 € in Ansatz zu bringen. Die beiden Teilstreitwerte sind zu addieren, so dass sich als Streitwert der festgesetzte Betrag von 20.000,00 € ergibt. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsrechtliche Genehmigung zweier Windkraftanlagen (im Folgenden: WKA) in der Nähe ihres in der Gemeinde Starkenberg, Ortsteil N... gelegenen Wohnhauses H... Die Beigeladene plante in der Gemarkung K..., Flur 2, auf den Flurstücken Nrn. a und b ursprünglich die Errichtung von zwei WKA des Typs E... E-82 (Nabenhöhe NH: ca. 138 m, Rotordurchmesser RD: 82 m, Gesamthöhe: ca. 179 m, Nennleistung: 2,0 Megawatt) und im Laufe des Verfahrens die des Nachfolgemodells E... E-82/E2 mit identischer NH und RD und geringen Konstruktionsänderungen; die max. mögliche Nennleistung von 2,3 MW wird auf 2,0 MW begrenzt. Das Gebiet gehört zu dem ehemaligen Tagebau S..., der offenbar rekultiviert wurde bzw. wird und nun überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. In der unmittelbaren Umgebung der geplanten WKA zwischen dem Ortsteil N... und den beiden Anlagenstandorte findet nach Aktenlage und den Feststellungen im Ortstermin am 9. Juli 2013 noch weiterer Kies- und Sandabbau statt (vgl. Beiakte - BA - 1 zu 5 E 360/10 Ge, Blatt 164 sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung). Die beiden Anlagenstandorte liegen vom Ortsrand des Ortsteils N... etwa 920 m bzw. 1,2 km von dem etwa in der Ortsmitte liegenden Wohnhaus der Klägerin entfernt. Die Beigeladene, die in der Vergangenheit vom Beklagten bereits die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei deutlich kleineren WKA in diesem Bereich, in ca. 2,5 km Entfernung zu den nun strittigen WKA erstritten hatte (vgl. VG Gera, Urteil vom 18. August 2005, 4 K 578/04 Ge und ThürOVG, Urteil vom 19. März 2008, 1 KO 304/06), beantragte am 26. Juni 2009 bei dem Beklagten die Erteilung der strittigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der WKA Typ E... E-82. Sie legte u.a. ein Schattenwurfgutachten der d..., G..., im Folgenden: d..., von Dipl.-Geogr. ... D... vom 4. März 2010 vor. Danach komme es an keinem der Immissionspunkte zu einer Überschreitung der Richtwerte von 30 h/Jahr oder 30 min/Tag gemäß LAI. Ferner reichte die Beigeladene das Schallgutachten der Fa. d... vom 24. Februar 2010 ein, das auf der Grundlage der TA Lärm/DIN ISO 9613-2 und der Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen des Länderausschusses für Immissionsschutz LAI, ausgehend für 10m/s Windgeschwindigkeit bzw. 95 % der Nennleistung, erstellt worden war. Die Fa. d... stufte den Ortsteil N... als Dorf-/Mischgebiet ein, da an allen Immissionspunkten eindeutig der dörflich-landwirtschaftliche Charakter überwiege. Die WKA 2 liege vom Messpunkt in N... (K..., BA 3, 116 f) ca. 922 m entfernt. Ausweislich der drei Prüfberichte garantiere der Hersteller einen Schall-Leistungspegel von 104,0 dB(A) für die Nabenhöhen 98,38 m und 108,38 m bei 95 % der Nennleistung. Die Ton- und Impulshaltigkeit der vermessenen Anlagenemissionen, so die Fa. d..., sei gemäß den angegebenen Prüfberichten nicht vorhanden, so dass Zuschläge nach der TA-Lärm nicht erforderlich seien. Der Beurteilungspegel der zwei strittigen WKA liege daher am Emissionspunkt in D... bei 30,3 dB(A) bzw. der Beurteilungspegel mit oberer Vertrauensbereichsgrenze 32,8 dB(A), am Messpunkt in N... bei 32,8 dB(A) bzw. 34,7 dB(A) und im Ortsteil K... bei 34,9 dB(A) bzw. 36,8 dB(A). Der Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 30. März 2010, Nr. 62/012/09-G, die Genehmigung unter Auflagen und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Durch die beiden WKA käme es bei der angrenzenden Wohnbebauung in den Ortslagen N..., K..., K... und P... nicht zu erheblichen Lärm-, Schatten- sowie Infraschallbelästigungen. Die zur Beurteilung der Schallimmissionen von Sachverständigen durchgeführte Berechnung nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) habe für alle relevanten Immissionspunkte die Immissionen durch die geplanten WKA ermittelt. Für die Berechnungen seien grundsätzlich die Schallleistungspegel für 10 m/s bzw. 95 Prozent der Nennleistung der WKA verwendet worden. Unter 2.1. wurde der Schall-Leistungspegel jeder WKA auf 104,0 dB(A) begrenzt, ermittelt nach den Vorgaben der Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der F... e.V. Die Geräusche der WKA dürften keine Ton- und Impulshaltigkeit aufweisen (2.1.2.). Der messtechnische Nachweis der Einhaltung der o.g. Schallpegel sei spätestens 9 Monate nach Inbetriebnahme durch eine vom Land Thüringen bekanntgegebene Messstelle zu führen. Die Richtwerte seien auf einen Zeitraum von 16 Stunden während des Tages und die vollen Nachtstunden bezogen gewesen. An allen Immissionspunkten seien nach der Lärmprognose die Immissionsrichtwerte um mehr als 6 dB(A) unterschritten worden. Zur Beurteilung der optischen Immissionen habe die Beigeladene eine Schattenwurfprognose vorgelegt. In der Prognose sei ebenfalls an allen relevanten Immissionspunkten in Bezug auf den Schattenwurf der geplanten WKA keine Beeinträchtigungen ermittelt worden. Eine erhebliche Belästigung durch periodischen Schattenwurf liege dann nicht vor, wenn die Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Kalenderjahr und von 30 Minuten pro Tag nicht überschritten würden. Das sei nicht der Fall. Unter 2.2. der Nebenbestimmungen sei auch die Installation und der Betrieb eines Schattenwurfmoduls mit entsprechender Dokumentation beauflagt worden. Unter 2.3. schrieb der Beklagte zur Vermeidung von Eiswurf den Betrieb mit einem Eisdetektor vor. Die geplanten WKA riefen auch keine tieffrequenten Geräusche (sog. Infraschall) hervor. Die von modernen WKA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich lägen unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle. Am 30. April 2010 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30. März 2010 an und wies u.a. darauf hin, dass der in Fortschreibung befindliche Regionale Raumordnungsplan Ostthüringen unter anderem das Vorranggebiet "W-2 N..." für die Nutzung von Windenergie als Eignungsgebiete ausweise. Die Anlagenstandorte lägen innerhalb dieses Gebiets und entsprächen den raumordnerischen Vorgaben. Den dagegen von der Klägerin erhobenen Eilantrag - 5 E 402/10 Ge - lehnte die Kammer mit Beschluss vom 16. Juli 2010 ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. März 2011 - 1 EO 1089/10 - zurück. Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 erhob die Klägerin gegen den Genehmigungsbescheid Widerspruch und verwies dazu auf die Kartierung von Horststandorten. Die WKA befänden sich nur ca. 800 m von ihrem Wohnhaus entfernt und emittierten erheblich störenden Lärm. Der Gesamtschallleistungspegel müsse von einem Sachverständigen überprüft werden. Man dürfe sich nicht nur mit einem "Nachrechnen" begnügen. Es sei ein Impulszuschlag vorzunehmen. Darüber hinaus handele es sich bei dem Ortsteil N... um ein allgemeines Wohngebiet und nicht um ein Dorf- oder Mischgebiet. Die WKA verstießen gegen das Rücksichtnahmegebot. Ihr Grundstück werde im Wert gemindert. Mit Schreiben vom 27. August 2010 zeigte die Beigeladene eine Änderung der Genehmigung nach § 15 BImSchG an, da die Firma E... die Produktionsserie der WKA E82 auf die nun E82-E2 genannte WKA umgestellt habe und technische Verbesserungen bzw. Anpassungen vorgenommen habe. Die Nennleistung betrage nun 2,3 MW. Für die Anlagen in K... werde aber die maximale Leistung auf 2,0 MW entsprechend der Genehmigung begrenzt. Die Leistungssteigerung werde nur durch eine verbesserte Kühlung des Generators und leicht verbesserte Rotorblätter erreicht. Ein neues Schall- und Schattenwurfgutachten werde beigefügt. Das äußere Erscheinungsbild und die relevanten Anlagendaten, wie Nabenhöhe, Gesamthöhe ab Oberkante Gelände, etc. blieben gleich. Bei gleichem Schall-Leistungspegel sei die Leistung um 300 kW erhöht worden. Wenn die Leistung bei 2,0 MW bleibe, würden die Anlagen, laut der Firma E..., leiser. Da allerdings auch die Gondel verlängert wurde, damit der Wind besser vorbei streichen und die Leistung erhöht werden könne, legte die Beigeladene auf Anforderung des Beklagten ein geändertes Schall- und Schattwurfgutachten der Fa. d... vom 30. Juli 2010 vor. Mit reduzierter Nennleistung garantierte der Hersteller einen Schall-Leistungspegel von 102,5 dB(A). Das alte Gutachten auf der Basis eines Schall-Leistungspegels von 104,0 dB(A) bleibe bestehen. Mit Bescheid vom 21. März 2011 - 62/017/10-G - teilte der Beklagte der Beigeladenen mit, dass die angezeigte Änderung keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürfe. In der Folgezeit errichtete die Beigeladene die beiden WKA. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2012 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch gegen die Genehmigung vom 30. März 2010 zurück. Unzulässige Lärmimmissionen bestünden nicht, da nach dem Schallprognosegutachten vom 24. Februar 2010 die Grenzwerte nach der TA Lärm für Kern-, Dorf- und Mischgebiete von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) um 6 dB(A) unterschritten würden. Das Schallprognosegutachten der Beigeladenen sei sowohl durch den Beklagten als auch durch die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie geprüft worden. Am 24. Februar 2010 sei aufgrund von Nachbesserungen der Berechnungen eine überarbeitete Prognose eingereicht worden. Die TA Lärm sei ohne weiteres anwendbar. Ein Zuschlag für die Impulshaltigkeit nach Nr. 6.8, Nr. A.3.3.6 der TA Lärm sei nicht zu berücksichtigen. Auch wenn ein solcher Zuschlag zu machen sei, würden die um 6 dB(A) unterschrittenen Grenzwerte nicht erreicht. Auch schädliche Infraschalleinwirkungen lägen nicht vor. Das in der Ortsmitte von N... gelegene Wohnhaus der Klägerin sei mindestens einen Kilometer von den strittigen WKA entfernt. Die Gesamthöhe der WKA betrage 179 m, so dass der fünffache Abstand zum Wohnhaus der Klägerin eingehalten werde und daher keine bedrängende Wirkung bestehe. Die Klägerin blicke von ihrem Anwesen auch nicht ausschließlich auf die WKA. Die Klägerin hat am 28. März 2012 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Genehmigung verletze das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs - BauGB -). Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) verlange, dass die Genehmigung nur erteilt werden dürfe, wenn die Einhaltung eines "Schutzkonzepts" sichergestellt ist. Zwar beurteile das Bundesverwaltungsgericht die von WKA ausgehenden Lärmemissionen anhand der TA Lärm. Allerdings werde mit fortschreitender Entwicklung der WKA die generelle Anwendbarkeit der TA Lärm und entsprechender DIN-Normen zweifelhaft. Es existierten keine Schallnormen eigens für WKA, obgleich sie anders als "bodennahe Anlagen" keine "kugelförmige Schallabstrahlungen" aufwiesen. Sie, die Klägerin, bestreite die Richtigkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmprognose, weil sie nicht "auf der sicheren Seite" liege. Der Beklagte habe das Erfordernis eines Impulszuschlages bislang nicht geprüft. Er habe es ferner unterlassen, eine eigene Schallprognose einzuholen. Die bloße Schlüssigkeitsprüfung des von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachtens genüge nicht. Die vom Beklagten einzuholende Lärmprognose werde ergeben, dass die Lärmbeeinträchtigungen über die zulässigen Werte der TA-Lärm hinausgingen. Wegen der geringen Entfernung der geplanten WKA zu ihrem Wohnhaus sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie unzumutbaren Lärmbelästigungen (Heulton) ausgesetzt werde. Hierdurch verstoße der Anlagenbetreiber gegen die Pflicht, genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG -). Die Schallprognosegutachten seien zu beanstanden, da ein gerichtlich bestellter Gutachter in zwei Verfahren vor dem LG Augsburg die Impulshaltigkeit der Anlage E-82 messtechnisch nachgewiesen habe. Auf das in einem Verfahren vor dem LG Augsburg erstellte Gutachten des Dipl.-Ing. M... vom Februar 2011 werde verwiesen. Der Beurteilungspegel liege daher nicht bei 32 dB(A), sondern bei ca. 43 dB(A). Für die Impulshaltigkeit sei ein Zuschlag von 3 dB(A) zu machen. Ferner liege nach der Struktur der Bebauung im Ortsteil N... kein Dorf- oder Mischgebiet, sondern ein allgemeines Wohngebiet vor mit der max. höchstzulässigen Belastung von nachts 40 dB(A). Von den geplanten Anlagen gingen überdies unzulässige Geräuschemissionen im niederfrequenten Bereich aus. Eine Studie des Robert-Koch-Instituts zu Erkrankungen durch tieffrequenten Schall aus dem Jahr 2007 und eine Studie des Instituts für Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH aus dem Jahr 2005 belegten, dass sich in der wissenschaftlichen Literatur die Erkenntnis durchsetze, dass WKA grundsätzlich auch Geräuschemissionen im niederfrequenten Bereich verursachten. Hierfür seien im Wesentlichen Wirbelablösungen an den Rotorenden ursächlich. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass den geplanten Anlagen eine bedrängende Wirkung zukomme, da ihre Familie von dem Dachgeschoss ihres Wohnhauses - die Klägerin wohnt im Erdgeschoss, deren Tochter mit Familie im Dachgeschoss - genau auf die Windkraftanlagen blicke und diese nachts dreifach befeuert seien (rote Blinkanlagen entlang der Anlagentürme, vgl. die Bilder GA Bl. 208). Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Errichtung der Anlagen den Verkehrswert ihres Hausgrundstücks erheblich mindern werde. Die Klägerin beantragt, den Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Altenburger Land vom 30. März 2010, Aktenzeichen: 62/012/09, in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 8. März 2012, Az.: 420-8422-008/12, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Maßgebend für den Schutz der Klägerin sei § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Von den geplanten Anlagen gingen keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen nach der TA Lärm aus. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der Fa. S... GmbH vom 8. Juni 2009 und dem Schallgutachten der Fa. d... Landschaftsplanung vom 24. Februar 2010. Die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie habe das Gutachten der Fa. S... mit Schreiben vom 30. November 2009 ausdrücklich bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass das maßgebliche Gebiet als allgemeines Wohngebiet zu bewerten sei, würden nicht vorgetragen. Der Charakter des Dorfgebietes sei trotz des Mangels an Landwirtschaftsstellen im Dorfgebiet nicht aufgegeben. Die Bewohner nutzten ihre Grundstücke auch zur Kleintierhaltung. Der Beklagte weist weiter darauf hin, dass keine Zweifel daran bestünden, dass die TA Lärm auf WKA Anwendung finde. Es handele sich um Anlagen im Sinn des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Dies sei in der Rechtsprechung anerkannt. Für die Bewertung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen seien die in Nr. 6.1 TA Lärm bestimmten Werte einschlägig. Die vorgenannten Gutachten kämen zu dem Ergebnis, dass bei den WKA keine immissionsrelevanten ton- und impulshaltigen Geräusche aufträten und daher kein gesonderter Zuschlag zu berücksichtigen sei. Die Gutachten hätten die zu den WKA nächstgelegene Wohnbebauung als "repräsentativen schallkritischen Immissionspunkt" herangezogen. Die Klägerin habe keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die auf eine fehlerhafte Berechnung hinweise. Der Beklagte ist weiter der Auffassung, dass das Vorhaben auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme verletze. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass sie durch die Anlagen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt werde. Die Einwände hinsichtlich des Infraschalls seien nicht gerechtfertigt. Nach wissenschaftlichen Untersuchungen führe Infraschall, wenn er von WKA verursacht würde, nicht zu erheblichen Belästigungen. Dies ergebe sich auch aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes von 4. Mai 2010 (3 B 77/10), der sich mit den von der Klägerin angeführten Gutachten auseinander setze. Der Beklagte trägt weiter vor, dass die von der Klägerin geltend gemachte Wertminderung ihres Hausgrundstücks unbeachtlich sei, da ein offensichtlich rechtmäßiger Genehmigungsbescheid nicht zu einer Beeinträchtigung des Schutzbereichs des Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) führe. Substantiellen Einwendungen gegen die Prognose habe die Klägerin nicht vorgebracht und diese drängten sich auch sonst nicht auf. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Genehmigung und tritt dem Vortrag des Beklagten bei. Ein etwaiger Wertverlust des Grundstücks der Klägerin, der durch die Anlagenerrichtung eintrete, wirke sich nicht auf den Genehmigungsanspruch aus und sei auch nicht konkret dargelegt worden. Die WKA bedeuteten für das Grundstückeigentum der Klägerin kein unzumutbares Opfer. Es sei zweifelhaft, ob der Klägerin überhaupt nachbarschützende Rechte zustünden, da sie nicht in einem räumlichen Bezug zu den Anlagen wohne. Ihr Grundstück befände sich in der Ortsmitte. Zwischen ihm und den Anlagen seien Waldstücke und weitere Wohnbebauung vorhanden. Eine bedrängende Wirkung bestehe bei dem mehr als dreifachen Abstand der Gesamthöhe der WKA zum Haus. Eine Belastung durch Infraschall bestehe nicht. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2013 die Örtlichkeiten in den Ortsteilen N... und K... der Gemeinde S... in Augenschein genommen. Zum Ergebnis wird auf die Verhandlungsniederschrift und die ihr beigefügten Fotos verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 5 E 402/10 Ge, auf die Akten der Parallelverfahren 5 K 252/12 Ge und 5 K 675/12 Ge und die zu den vorgenannten Verfahren gehörigen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (insgesamt 7 Aktenordner) Bezug genommen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.