Beschluss
9 B 1111/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0531.9B1111.11.0A
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Tenor
Buchstabe a) des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2011 wird dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass isoliert von der Baustelle der Beigeladenen in der Barckhausstraße … in 60325 Frankfurt am Main keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die an der Wohnung des Antragstellers Kettenhofweg … in 60325 Frankfurt am Main die Immissionsrichtwerte nach der AVV Baulärm von tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) überschreiten. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beigeladenen zurückgewiesen.
Der Antrag der Beigeladenen, dem Antragsteller aufzugeben, innerhalb einer angemessenen Frist Klage in der Hauptsache zu erheben, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen; eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beigeladene und der Antragsteller je zur Hälfte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Buchstabe a) des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2011 wird dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass isoliert von der Baustelle der Beigeladenen in der Barckhausstraße … in 60325 Frankfurt am Main keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die an der Wohnung des Antragstellers Kettenhofweg … in 60325 Frankfurt am Main die Immissionsrichtwerte nach der AVV Baulärm von tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) überschreiten. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beigeladenen zurückgewiesen. Der Antrag der Beigeladenen, dem Antragsteller aufzugeben, innerhalb einer angemessenen Frist Klage in der Hauptsache zu erheben, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen; eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beigeladene und der Antragsteller je zur Hälfte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt Die Beschwerde der Beigeladenen ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Beschwerdevorbringen der Beigeladenen, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt zur Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem bezeichneten Umfang. Der Umstand, dass der Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2011 der Beigeladenen erst am 28. April 2011 und damit erst nach Erlass des Tenorbeschlusses vom 18. April 2011 sowie des Beschlusses vom 21. April 2011 zugestellt worden ist, stellt zwar eine Verletzung des Rechts der Beigeladenen auf rechtliches Gehör dar (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 65 Rdnr. 195). Dies führt entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung jedoch nicht schon für sich zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses, der Senat hat den von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch vielmehr unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Beigeladenen zu prüfen. Auch hat das Gericht erster Instanz die Antragsgegnerin nicht falsch bezeichnet, alleinige Antragsgegnerin ist danach - wie es auch die Beigeladene als richtig erachtet - die Stadt Frankfurt. Selbst wenn der in den unterschiedlichen Zuständigkeiten begründete Zusatz auf die Vertretung der Antragsgegnerin durch „1. den Magistrat - Rechtsamt“ sowie „2. die Oberbürgermeisterin - Ordnungsbehörde“ fehl gehen würde, änderte dies nichts daran, dass mit der Stadt Frankfurt die Antragsgegnerin entsprechend des Rechtsträgerprinzips des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zutreffend angegeben ist. Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin gemäß §§ 24 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG einen nach § 123 VwGO sicherungsfähigen Anspruch auf Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung des von der Baustelle der Beigeladenen verursachten Lärms an seiner Wohnung auf die Immissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19. August 1970 (Beilage BAnz. Nr. 160 vom 1. September 1970) - AVV Baulärm - von tagsüber 65 dB(A) sowie nachts 50 dB(A). Das Gericht erster Instanz hat ausgeführt, dass sich aus §§ 24 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ein Anspruch eines Nachbarn auf ein behördliches Einschreiten zur Reduzierung von Lärmimmissionen ergeben kann und dass die AVV Baulärm zur Konkretisierung der Voraussetzungen heranzuziehen ist, unter denen im Falle von Baulärm schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 BImSchG anzunehmen sind, die eine entsprechende Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG rechtfertigen könnten. Dieser Ansatz wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Zu Recht weist die Beschwerdebegründung jedoch darauf hin, dass die von dem Verwaltungsgericht als maßgeblich erachteten Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts zu niedrig angesetzt worden sind. Nr. 3.1.1 der AVV Baulärm setzt für verschiedene Gebietsarten unterschiedlich hohe Immissionsrichtwerte fest. Nach Nr. 3.2.1 der AVV Baulärm ist dann, wenn in einem Bebauungsplan Baugebiete festgesetzt sind, die den in Nr. 3.1.1 aufgeführten Gebieten entsprechen, von dem Bebauungsplan auszugehen. Wenn die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung abweicht, ist nach Nr. 3.2.2 von der tatsächlichen baulichen Nutzung des Gebietes auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung auf der Grundlage der in Nr. 3.2.1 getroffenen Regelung die Richtwerte des Nr. 3.1.1. d) für „Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind“ zugrundegelegt, da für das Grundstück, auf dem der Antragsteller wohnt, durch rechtskräftigen Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO festgesetzt ist. Ausgehend von dem Beschwerdevorbringen ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens vorliegend jedoch von den Immissionsrichtwerten nach Nr. 3.1.1. c) für „Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind“ von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) auszugehen. Für die Zuordnung der Richtwerte nach Nr. 3.1.1 ist nicht allein auf den Immissionsort abzustellen, sondern auf das Gebiet, das - wie sich aus Nr. 3.2.2. ergibt - dem Einwirkungsbereich der Anlage entspricht. Die Beigeladene hat im Einzelnen aufgezeigt, dass sowohl die unmittelbare Umgebung des von dem Antragsteller bewohnten Grundstücks als auch der streitgegenständlichen Baustelle durch kleinteilige Festsetzungen von allgemeinen Wohngebieten und Kerngebieten geprägt ist, wobei die Festsetzungen von Kerngebieten flächenmäßig überwiegen, und dass auch die tatsächliche Situation nicht überwiegend von Wohnungen, sondern zumindest in gleichem Umfang von gewerblichen Nutzungen wie Büros geprägt ist. Dem ist der Antragsteller nicht hinreichend entgegengetreten. Zudem beziehen sich auch die Beschwerden anderer Lärmbetroffener, die er dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat, im Wesentlichen auf eine Büronutzung. Auch wenn man davon ausginge, dass für die Bestimmung des Gebietes im Sinne der Nr. 3.1.1 ausschließlich auf das betroffene Grundstück abzustellen wäre, würde dies zu keiner anderen rechtlichen Wertung führen, da auch dann nach Nr. 3.2.2. die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage maßgeblich wäre. Da nach Nr. 4.1 Maßnahmen zur Minderung der Geräusche - erst dann - angeordnet werden sollen, wenn der nach Nr. 6 ermittelte Beurteilungspegel des von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB(A) überschreitet, ist ausgehend von den maßgeblichen Immissionsrichtwerten der Nr. 3.1.1. c) als Grenze der Erheblichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG grundsätzlich ein Wert von 65 dB (A) tagsüber und 50 dB(A) nachts anzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juni 1989 - 5 S 3040/87 -, NVwZ-RR 1990, 227) Wie in der Beschwerdebegründung zutreffend ausgeführt wird, ist vorliegend insoweit grundsätzlich allein auf den von der Baustelle der Beigeladenen verursachten, nach der Maßgabe der AVV Baulärm ermittelten Lärm abzustellen. Zwar weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass § 3 Abs. 1 BImschG für die Definition der schädlichen Umwelteinwirkung eine akzeptorbezogene, summative Betrachtungsweise vorgibt und damit eine Berücksichtigung der Lärmbelastung aus allen einwirkenden Quellen und nicht nur des von der betreffenden Anlage verursachten Anteils gebietet (vgl. Jarass, BImschG, 8. Auflage, § 3 Rdnr. 19; Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, 2008, S. 78 ff.; Michler, Lärmsummationen, VBlBW 2004, 361 jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 -, NVwZ 2001, 1167) kann dem jedoch nicht nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Summenpegels Rechnung getragen werden; die Frage, wie der Lärm anderer, insbesondere andersartiger Anlagen zu berücksichtigen ist, ist vorrangig nach dem für die jeweilige Anlagenart einschlägigen Regelwerk zu beantworten. Diese sind unterschiedlich ausgestaltet; während etwa die TA Lärm unter ihrer Nr. 2.4 als Gesamtbelastung nur die Belastung eines Immissionsortes berücksichtigt, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt, sieht die 18. BImSchV in Bezug auf Sportanlagen nur die Einberechnung des Lärms anderer Sportanlagen vor. Auch eine derartig vereinfachende Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen ist zulässig (vgl. Jarass, a.a.O.; § 3 Rdnr. 50). Dem Normgeber ist insoweit ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum eröffnet, der es ihm ermöglicht, bei der Entscheidung über die Höhe der Immissionsricht- bzw. Grenzwerte sowie die Mess- und Beurteilungsverfahren solche Vorbelastungen mit in Erwägung zu ziehen, die in der dicht besiedelten, hoch industrialisierten und verkehrsmäßig gut erschlossenen Bundesrepublik Deutschland als sozialadäquat hinzunehmen sind; die auf einer solchen Wertung beruhende Festlegung von Immissionsricht- bzw. Grenzwerten berücksichtigt damit Beeinträchtigungen durch gleichzeitig einwirkende andere - auch ungleichartige - Lärmquellen, was dem akzeptorbezogenen Ansatz des Bundes-Immissionsschutzgesetzesgerecht gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 -, a.a.O.; Michler, a.a.O., S. 363 f.). Ob es bei Anwendung der AVV Baulärm, die keine Regelungen zur Berücksichtigung von Vorbelastungen und Fremdgeräuschen enthält, darüber hinaus einer gesetzeskonformen Auslegung dahingehend bedarf, dass eine Sonderfallprüfung entsprechend Nr. 3.2.1. TA Lärm durchzuführen ist, in deren Rahmen andere Schallquellen berücksichtigt werden können (vgl. dazu Dietrich, Die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Baustellenlärm, NVwZ 2009, 147), kann hier dahinstehen. Denn Umstände, die bei einer derartigen Prüfung zu einer Summation des Baustellenlärms sowie der sonstigen insbesondere Verkehrs- und Umgebungsgeräusche führen müssten, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht; nach seinen Angaben überwiegt der Baustellenlärm den Umgebungslärm vielmehr so erheblich, dass dieser daneben nicht mehr ins Gewicht fällt. Auch sonstige Aspekte, die eine Berücksichtigung sämtlicher einwirkenden Lärmquellen gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Eine Gesamtlärmbewertung ist generell nur dann vorzunehmen, wenn die zusätzlichen Lärmbelastungen zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (vgl. dazu Karkaj, a.a.O. S. 48 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- sowie der Bundesverwaltungsgerichts; Michler, a.a.O., S. 363 ff.). Als Schwellenwert für den Übergang zur Gesundheitsgefährdung nimmt das Bundesverwaltungsgericht einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von etwa 70 dB(A) tagsüber an (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073/04 -, juris; Urteil des Hess. VGH vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris). Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist nach den für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren zugrundezulegenden Maßstäben mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die von der Baustelle der Beigeladenen verursachten Lärmimmissionen an der Wohn- und Arbeitsstätte des Antragstellers den maßgeblichen Richtwert von tagsüber 65 dB(A) überschreiten. Bei einer von dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin am 28. April 2011 durchgeführten Messung ist auf dem Balkon des Antragstellers ein Beurteilungspegel von 67,8 dB(A) festgestellt worden, während der Messung sind auf der Baustelle Bohr-, Betonier-, Abbruch- und Baggerarbeiten sowie Verladetätigkeiten durchgeführt worden. Eine am 10. Mai 2011 bei nur leichten, nicht lärmintensiven Bautätigkeiten durchgeführte Messung der Antragsgegnerin hat einen Beurteilungspegel von 61 dB(A) ergeben. Eine Messung am 16. Mai 2011 hat zu einem Beurteilungspegel von 68 dB(A) geführt, der im Wesentlichen durch Verladetätigkeiten und den Einsatz von Planierraupen, Bagger etc. verursacht worden ist. Eine von der Antragsgegnerin am 26. Mai 2011 durchgeführte Messung hat zu einem Beurteilungspegel von 69 dB(A) geführt, der von Verladetätigkeiten, Abbrucharbeiten mit Meißel und Bohrarbeiten bestimmt worden ist. Die zuletzt von der Antragsgegnerin am 30. Mai 2011 vorgenommene Messung hat einen von Verladetätigkeiten, Abbrucharbeiten mit Meißel und Bohrarbeiten bestimmten Beurteilungspegel von gerundet 71 dB(A) ermittelt. Ein von dem Antragsteller in Auftrag gegebenes Gutachten des TÜV Süd hat ausgehend von Messungen am 30. März 2011 einen von der Einwirkzeit abhängigen Beurteilungspegel zwischen 62 dB(A) und 72 dB(A) ergeben. Eine weitere Messung des TÜV Süd vom 20. Mai 2011 ist für die Baumaschinen Baggermeißel und Ankerbohrgerät zu von der Betriebsdauer abhängigen Beurteilungspegeln zwischen 61 dB(A) und 71 dB(A) bzw. 52 dB(A) und 62 dB(A) gekommen. Demgegenüber hat das Ingenieurbüro X... bei einer von der Beigeladenen beauftragten - in 6,3 Meter Höhe und nicht an der Wohnung des Antragstellers im 4. Obergeschoss - durchgeführten Messung bei 13 Stunden Betriebszeit und einer Beschränkung des Betriebs der lautstarken Baumaschinen Siebanlage und Meiseln auf jeweils - nur - 1,5 Stunden täglich und ohne Einsatz eines Bohrgerätes einen Beurteilungspegel von 59,9 dB(A) ermittelt. Einer „weiterführenden rechnerischen Untersuchung“ des Büros X... vom 20. Mai 2011 zufolge, der verschiedene Szenarien zugrundeliegen, ergibt sich bei einem Baustellenbetrieb von 13 Stunden unter Verwendung von Ankerbohrgerät, Brunnenbohrgerät, vier Lkw, einem Radlader, zweier Kettenbagger, Siebanlage und Meiseln im südlichen Bereich der Baustelle - unter Nutzung der abschirmenden Wirkung der vorhandenen Gebäude zum Immissionsort - ein Beurteilungspegel von 64,1 dB(A). Ausgehend von dieser Sachlage erachtet der Senat es jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren als hinreichend wahrscheinlich, dass der Baustellenlärm an der Wohnung des Antragstellers trotz der von der Beigeladenen geschilderten Maßnahmen zur Lärmminderung die maßgebliche Grenze von 65 dB(A) tagsüber überschreitet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen geäußerten Zweifel an der Korrektheit der von der Antragsgegnerin und dem TÜV Süd für den Baustellenlärm ermittelten Beurteilungspegel insbesondere auch im Hinblick auf dessen Korrektur um die der Baustelle nicht zuzurechnenden Fremdgeräusche. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch die Berechnungen des Büros X... bei einem Baustellenbetrieb von 13 Stunden unter Einsatz auch der lautstarken Baugeräte einen Beurteilungspegel von 64,1 dB(A) und damit einen Wert ergeben haben, der sehr nah an der maßgeblichen Grenze von 65 dB(A) liegt. Selbst wenn die Fremdgeräusche jedenfalls zu bestimmten Tageszeiten um die 60 dB(A) betragen sollten und deren „Abzug“ - wie die Beigeladene meint - von der Antragsgegnerin und dem TÜV Süd nicht sachgerecht vorgenommen worden sein sollte, so stünde dies angesichts dessen, dass für den Baustellenlärm Beurteilungspegel von zum Teil deutlich über 65 dB(A) ermittelt worden sind und Schallpegel energetisch zu addieren sind, mit der Folge, dass die Addition von zwei gleich lauten Schallquellen zu einer Pegelerhöhung von - nur - 3 dB(A) führt (vgl. dazu Karkaj, a.a.O., S. 36 ff.) der Annahme nicht entgegen, dass die Grenze von 65 dB(A) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit überschritten wird. Zudem hat der Antragsteller dargetan, dass sich seit der zwanzigsten Kalenderwoche im Vergleich zu den vorangegangenen Wochen sowohl die Arbeitszeit auf der Baustelle als auch der Einsatz lautstarker Baumaschinen deutlich erhöht habe. Dafür, dass die von der Baustelle der Beigeladenen an der Wohnung des Antragstellers verursachen Geräuschimmissionen nach dem Stand der Technik unvermeidbar im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG sein könnten, ist auch nach dem Beschwerdevortrag nichts ersichtlich. Denn unabhängig davon, ob der Einsatz modernerer und damit geräuschärmerer Baumaschinen möglich und zumutbar wäre und inwieweit eine Verwendung etwa von mobilen Schallschutzwänden sinnvollerweise in Betracht zu ziehen wäre, kann die von der Baustelle ausgehende Lärmbelastung jedenfalls über eine - ggf. weitergehende - zeitliche Begrenzung der Baustellentätigkeit und insbesondere auch des Einsatzes besonders lärmintensiver Baumaschinen gemindert werden. Angesichts dessen, dass jedenfalls nach dem Erkenntnisstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens davon auszugehen ist, dass der von der Baustelle der Beigeladenen ausgehende Lärm trotz des bisherigen Einschreitens der Antragsgegnerin in den vergangenen Wochen bereits seit einiger Zeit die maßgebliche Grenze von 65 dB(A) tagsüber überschreitet, ist das der Antragsgegnerin durch § 24 Satz 1 BImSchG eröffnete Entschließungsermessen vorliegend dahingehend reduziert, dass sie die zur Reduzierung der Lärmbelastung erforderlichen Anordnungen zu treffen hat. Gesichtspunkte, die es trotz der Überschreitung dieser Grenze rechtfertigen könnten, nicht einzuschreiten, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Der Inhalt der Anordnung steht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - im Auswahlermessen der Antragsgegnerin. Der Bestimmtheit einer derartigen Anordnung steht es dabei nicht entgegen, wenn statt der zu treffenden Maßnahmen deren Ziel - also etwa die Einhaltung bestimmter Immissionswerte - angegeben wird (vgl. Jarass, a.a.O., § 24 Rdnr. 13). Hinsichtlich der in Betracht kommenden Maßnahmen ist auf Anlage 2.4 der AVV Baulärm (Maßnahmen zur Minderung des Baulärms) hinzuweisen. Unter Buchstabe b) des Tenors des angegriffenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin weiterhin verpflichtet, unverzüglich sicherzustellen, dass im Freien Geräte und Maschinen nach dem Anhang der Geräte- und Maschinenschutzverordnung (32. BImSchV) an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden. Soweit diesbezüglich in der Beschwerdebegründung vorgebracht wird, es sei ein Einzelfall gewesen, wenn es in der Vergangenheit tatsächlich einmal vorgekommen sein sollte, dass auf der Baustelle der Beigeladenen Baugeräte nach der 32. BImSchV nach 20.00 Uhr eingesetzt worden seien, und durch die zwischenzeitlich zur Immissionsbeschränkung getroffenen Maßnahmen sei sichergestellt, dass es zu keiner Wiederholung komme, vermag dieses pauschal gehaltene Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, auch insoweit habe der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, nicht in Zweifel zu ziehen. In Bezug auf die unter Buchstabe c) des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts erfolgte Verpflichtung der Antragsgegnerin, selbst oder durch geeignete Sachverständige Lärmmessungen am Immissionsort durchzuführen und deren Ergebnisse zu dokumentieren, bleibt der Beschwerde der Beigeladenen schon deswegen der Erfolg versagt, weil sie von dieser Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht betroffen und damit nicht beschwerdebefugt ist. Schließlich ist der mit der Beschwerde gestellte Antrag der Beigeladenen nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO, dem Antragsteller aufzugeben, innerhalb einer angemessenen Frist Klage in der Hauptsache zu erheben, unzulässig. Denn auch wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren mittlerweile in der Beschwerdeinstanz anhängig ist, ist dieser Antrag beim Verwaltungsgericht als dem Gericht zu stellen, das die einstweilige Anordnung erlassen hat (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 123 Rdnr. 140). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).