Beschluss
9 B 622/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0316.9B622.12.0A
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Tenor
Dem Antragsgegner wird unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2012 aufgegeben, ab sofort bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. März 2012 Maßnahmen der Beigeladenen zur Errichtung der Windkraftanlagen WEA 1 und WEA 5 auf den Grundstücken Flur 8, Flurstück 1 bzw. Flur 10, Flurstück 1 zu untersagen und zu unterbinden.
Die Beschwerde der Beigeladenen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2012 aufgegeben, ab sofort bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. März 2012 Maßnahmen der Beigeladenen zur Errichtung der Windkraftanlagen WEA 1 und WEA 5 auf den Grundstücken Flur 8, Flurstück 1 bzw. Flur 10, Flurstück 1 zu untersagen und zu unterbinden. Die Beschwerde der Beigeladenen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Insoweit kann dahinstehen, ob die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Zwischenregelung im Beschlusswege als zulässig zu erachten ist. Jedenfalls dann, wenn eine solche Entscheidung wie hier bezüglich der Windkraftanlagen 1 und 5 nach inhaltlicher Prüfung durch das Gericht erfolgt, muss der Verfahrensbeteiligte, zu dessen Lasten die Entscheidung geht, im Hinblick auf das Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Möglichkeit haben, sich dagegen zur Wehr zu setzen, da auch diese Entscheidung Auswirkungen auf den Inhalt des Verfahrens hat. Aus denselben Gründen ist auch die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Erlass der Zwischenregelung durch das Verwaltungsgericht zulässig, es handelt sich dabei insbesondere nicht nur um eine prozessleitende Verfügung, die nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden könnte (vgl. zur Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung OVG Berlin, Beschluss vom 10. März 2010 - OVG 11 S 11.10 -, juris; OVG Bremen 16. Februar 2009 - 2 B 598/08 -, DÖD 2009, 202; OVG Münster, Beschluss vom 5. November 2008 - 8 B 1631/08 -, NWVBl. 2009, 224 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet, die der Beigeladenen hingegen unbegründet. Denn die von dem Gericht erster Instanz zutreffend bezeichneten Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenregelung (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 5. November 2008 - 8 B 1631/08 -, a.a.O. mit weiteren Nachweisen) liegen sowohl hinsichtlich der WEA 2 als auch in Bezug auf die WEA 1 und 5 vor. Dabei bestimmt der eingeschränkte Regelungsinhalt des angegriffenen Beschlusses den Umfang seiner Überprüfung. In diesem Beschwerdeverfahren ist daher nicht darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. März 2012 hat, sondern nur darüber, ob die für den Erlass einer derartigen Zwischenregelung maßgeblichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2010 - OVG 11 S 11.10 -, a. a. O.). Aus der von dem Antragsteller vorgelegten artenschutzfachlichen Beurteilung des geplanten Windparks in Bad Endbach vom 13. März 2012 sowie der ergänzenden Stellungnahme zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen - artenschutzfachliche Beurteilung der Rodung an den Standorten WEA 1 und 5 des geplanten Windparks in Bad Endbach - vom 14. März 2012 ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für artenschutzfachliche Bedenken gegen die geplanten Rodungsmaßnahmen zur Errichtung der Anlagen 1, 2 und 5 unter dem Gesichtspunkt des § 44 Abs. 1 BNatSchG wegen des Vorkommens besonders geschützter Tierarten. In diesen Stellungnahmen ist im Einzelnen aufgeführt, von wem und zu welchen Zeitpunkten im unmittelbaren Umfeld der Anlagen die betreffenden Tierarten nachgewiesen worden sind. Dies reicht zur Begründung der Annahme, dass das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers jedenfalls nicht als offensichtlich unbegründet zu erachten ist, aus. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners und der Beigeladenen in ihren Schriftsätzen vom 15. März 2012, in denen sie das generelle Vorkommen angeführter Arten im Umfeld der Anlagen bzw. die gegenwärtige Anwesenheit der Vögel dort sowie das Vorliegen rechtlich relevanter Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch die Rodungsmaßnahmen in Zweifel ziehen. Dass diese Einwände tatsächlich durchgreifen, kann angesichts der aus den unmittelbar anstehenden Rodungsmaßnahmen folgenden Eilbedürftigkeit der Entscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, diese Prüfung bleibt daher der Entscheidung über den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO vorbehalten. Zudem ist der Antragsgegner hinsichtlich der WEA 3 und 4 selbst davon ausgegangen, dass in deren Umfeld besonders geschützte Vogelarten vorkommen, und hat daher unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten insoweit dem vorzeitigen Beginn der Maßnahmen nicht zugestimmt. Angesichts dessen, dass die einzelnen Windkraftanlagen jeweils nur wenige hundert Meter voneinander entfernt sind, ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass diese Bedenken des Antragsgegners - wie es der Antragsteller geltend macht - auch in Bezug auf die übrigen drei Anlagen zum Tragen kommen. Die danach durchzuführende Interessenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn wenn der Bescheid des Antragsgegners vom 11. März 2012 vollzogen würde und die bereits begonnenen Rodungsmaßnahmen fortgeführt würden, würden insoweit vollendete Tatsachen geschaffen, die auch durch die in dem Bescheid enthaltene Verpflichtung der Beigeladenen, im Falle der Nichtgenehmigung des Vorhabens den früheren Zustand wiederherzustellen, nicht kurzfristig rückgängig zu machen wären. Das Interesse des Antragstellers daran, dies zu verhindern, ist höher zu gewichten als das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an einem sofortigen Beginn der Maßnahme. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass die Rodungsmaßnahmen nach den Nebenbestimmungen unter Nr. IV. 2.1 des Bescheides vom 13. März 2012 ohnehin - ausnahmsweise - nur bis zum 20. März 2012 zulässig sind und die Bauarbeiten nach Durchführung der Rodungsarbeiten erst wieder ab Anfang Juli 2012 zulässig sind. Im Hinblick darauf, dass für die Rodungsarbeiten - wie sich aus der Kürze der dafür bestimmten Frist ergibt - offensichtlich nur wenige Tage benötigt werden, dürfte eine Verschiebung dieser Arbeiten auf Anfang Juli daher nur zu einer kurzen zeitlichen Verzögerung der Fertigstellung der Anlagen führen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die gegenwärtige Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung maßgeblich auf den zeitlichen Ablauf des Verwaltungsverfahrens zurückzuführen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 2 und 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für die zurückgewiesene Beschwerde der Beigeladenen gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine vom Streitwert unabhängige Gebühr in Höhe von 50,00 € anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).