Beschluss
9 B 1989/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:1011.9B1989.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Die nach § 146 Abs. 1, 4, § 147 VwGO zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch das Beschwerdegericht bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung abzuändern und der Antragsgegnerin – wie sinngemäß beantragt - im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Einhaltung eines Schallpegels von max. 65 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts im Bereich der gegenüber der Baustelle der Beigeladenen gelegenen Wohnung der Antragstellerin sicherzustellen sowie selbst oder durch eine nach § 26 BImSchG benannte Stelle etwaige weitere Ermittlungen der Lärmimmissionen vorzunehmen. Die Antragstellerin ist Nachbarin zu einem Bauvorhaben in Frankfurt am Main, Opernplatz …/Hochstraße …, für das der Beigeladenen am 7. Mai 2012 eine Baugenehmigung von der Antragsgegnerin erteilt wurde. In die Nebenbestimmungen zu dieser Baugenehmigung hatte die Antragsgegnerin schon folgende Auflagen zum Lärmschutz aufgenommen: „ Vor Baubeginn ist ein Konzept mit Maßnahmen zur Minimierung von Baulärm vorzulegen, welches auf der AVV Baulärm basiert und § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz berücksichtigt. Das Konzept soll eine Aussage zum Kommunikationsmanagement mit Benennung eines Ansprechpartners treffen. Das Einhalten der AVV Baulärm ist durch regelmäßige Prognosen/Messungen zu belegen. Überschreitungen sind der Bauaufsicht umgehend mitzuteilen. Das Lärmschutzkonzept muss durch einen Sachverständigen aufgestellt werden. Die notwendigen Kontrollmessungen müssen durch einen nach IHK oder BImSchG zugelassenen Sachverständigen durchgeführt werden.“ Mit ihrem Eilantrag vom 20. August 2013 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben werden sollte, unverzüglich durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass vor der Wohnung der Antragstellerin durch Baumaschinenlärm von der Baustelle der Beigeladenen die Immissionsrichtwerte aus der AVV Baulärm mit tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) um jeweils nicht mehr als 5 dB(A) überschritten werden. Nachdem auch die Messungen des von der Beigeladenen beauftragten Ingenieurbüros im August 2013 in den Kalenderwochen 32 und 33 eine erhebliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte – jeweils über 70 dB(A) - ergaben, traf die Antragsgegnerin, nachdem ihr die Werte verspätet mitgeteilt worden waren, mit Verfügung vom 27. August 2013 umgehend folgende Anordnungen (Auszug): „ Hiermit geben wir der Bauherrschaft auf: 1. ab sofort sicherzustellen, dass bei der Bautätigkeit auf der Baustelle auf der v. g. Liegenschaft der sich aus der Ziffer 3.1.1.c) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – (AVV Baulärm) ergebende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tagsüber eingehalten wird. Als Nachweis hierfür sind für einen Zeitraum von 14 Tagen auf eigene Kosten Eigenmessungen durch einen qualifizierten Sachverständigen durchführen zu lassen und der Bauaufsicht die Messergebnisse durch Vorlage der Messprotokolle mitzuteilen. - Die Messungen sind ab sofort nach Zustellung dieser Verfügung fortlaufend täglich für die Dauer des Baubetriebs durchzuführen (Tagesmessungen). - Die Messprotokolle haben den nach der AVV Baulärm zu bestimmenden Beurteilungspegel auszuweisen und dem maßgeblichen Immissionsrichtwert gegenüber zu stellen. - Die Messprotokolle für die einzelnen Tagesmessungen müssen jeweils spätestens bis 10.00 Uhr des nächsten Tages bei der Bauaufsicht eingegangen sein. … - Falls einzelne Tagesmessungen eine Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts ergeben und eine Lärmreduzierung auf diesen Immissionsrichtwert nach dem Stand der Technik nicht möglich ist (unvermeidbarer Baulärm), ist dies nachzuweisen. Insbesondere ist hierbei zu belegen, dass alle Maßnahmen der Ziffer 4.1 der AVV Baulärm ausgeschöpft sind. 2. ab Zustellung der Verfügung eine Prognose über die zu erwartende Lärmbelastung auf der Grundlage eines Maßnahmenkatalogs vorzulegen (Fortschreibung des Lärmschutzkonzeptes zur Baugenehmigung …). Die Vorlage hat immer freitags für die Folgewoche bei der Bauaufsicht … zu erfolgen. … Der Maßnahmenkatalog und die Prognose sind durch einen qualifizierten Gutachter zu erstellen.“ Diese Verfügung wurde dem Verwaltungsgericht am 28. August 2013 per Fax vorgelegt (Bl. II/00268 der Gerichtsakte). Mit Beschluss vom 29. August 2013 hat das Verwaltungsgericht darauf hin den Eilantrag als unzulässig abgelehnt, weil es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Die Antragsgegnerin habe dem Antrag im Hinblick auf die tagsüber durchgeführten Baumaßnahmen im Ergebnis entsprochen und es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Baustelle auch nachts betrieben werde. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin über ihren erstinstanzlich gestellten Antrag hinaus nunmehr zusätzlich, der Antragsgegnerin aufzugeben, die etwaige weitere Ermittlung der Lärmimmissionen ausschließlich durch Eigenermittlung oder durch eine nach § 26 BImSchG hierfür zugelassene benannte Stelle durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die von der Antragsgegnerin am 27. August 2013 erlassene Verfügung sei ungeeignet, den Lärm zu reduzieren, weil sie nicht über die in der Baugenehmigung getroffenen Auflagen hinausgehe, und außerdem rechtswidrig, weil nur eine Eigenermittlung der schädlichen Umwelteinwirkung durch den Emittenten angeordnet werde. Die Beschwerde bleibt erfolglos, denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass die Antragsgegnerin bereits geeignete Maßnahmen zum Schutz der Antragstellerin vor unzumutbarem Baulärm in diesem Sinne ergriffen hat und es mithin an dem für das Begehren der Antragstellerin erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin gemäß §§ 24 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG einen nach § 123 VwGO sicherungsfähigen Anspruch auf Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung des von der Baustelle der Beigeladenen verursachten Lärms an ihrer Wohnung auf die Immissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19. August 1970 (Beilage BAnz. Nr. 160 vom 1. September 1970) - AVV Baulärm – zuzüglich des Eingriffszuschlags nach Ziffer 4.1 von tagsüber 65 dB(A) sowie nachts 50 dB(A). Die Anordnungen der Antragsgegnerin vom 27. August 2013 sind jedoch geeignet, zu verhindern, dass die Antragstellerin weiterhin unzulässigen Lärmimmissionen ausgesetzt wird, und tragen dem Begehren der Antragstellerin mithin Rechnung. Die Antragsgegnerin hat mit diesen Anordnungen auch nicht, wie die Antragstellerin meint, die immissionsschutzrechtlichen Auflagen der Baugenehmigung lediglich wiederholt, die sich ihrer Ansicht zufolge angesichts der im August gemessenen Lärmpegel als untauglich herausgestellt haben. Vielmehr hat die Antragsgegnerin die bisherigen Auflagen in der Verfügung vom 27. August 2013 so konkretisiert und verschärft, dass sie als genaue Handlungsanweisung und Grundlage einer etwa notwendig werdenden Vollstreckung gegenüber der Beigeladenen fungieren können und damit hinreichend bestimmt sind. Insbesondere ist die Überwachung engmaschiger gestaltet worden und es sind einzelne Kritikpunkte der Antragstellerin aufgegriffen worden, wie beispielsweise von Messungen täglich während der ganzen Dauer des Baubetriebs und die unverzügliche Mitteilung der Ergebnisse an die Antragsgegnerin. Damit hat die Antragsgegnerin gewährleistet, künftig schneller auf etwaige Überschreitungen der höchstzulässigen Lärmimmissionen reagieren und gegebenenfalls weitere Anordnungen - bis hin zum Baustopp - treffen zu können. Dem steht auch nicht entgegen, dass weder Zahl noch Lage der für die Messungen zugrunde zu legenden Immissionsorte im Einzelnen festgelegt wurden, denn diese sind vom Einsatz und dem Einsatzort der jeweiligen Baumaschinen abhängig, die sich wiederum nach den Gegebenheiten und den Baufortschritten auf der Baustelle richten können müssen. Die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 27. August 2013 folgt auch nicht daraus, dass der Beigeladenen keine ausdrücklichen und im Einzelnen benannten Maßnahmen zur Lärmreduzierung - wie beispielsweise der Verwendung von Schallschutzmatten und ähnlichem - aufgegeben wurden. Es ist schon angesichts der von der Antragstellerin selbst angeführten Vielzahl unterschiedlicher Baumaschinen und dem aus den Baufortschritten wechselnden Einsatz verschiedener Maschinen nicht ersichtlich, dass das der Antragsgegnerin durch die AVV Baulärm eingeräumte Ermessen auf die Anordnung derartiger Maßnahmen reduziert ist. Vielmehr obliegt es der Beigeladenen als Bauherrin, selbst zu bestimmen, welche Maschinen sie einsetzen muss, und deren Einsatz nach Art, Zahl und Verwendungsort dann an der einzuhaltenden Lärmobergrenze auszurichten. Es ist schon deshalb nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sich auf die Kontrolle der Einhaltung dieser Lärmwerte durch Messungen beschränkt hat. Die Antragstellerin hat auch keinen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchsetzbaren Anspruch auf eigene Messungen der Antragsgegnerin oder die Beauftragung einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle mit den Messungen. Dabei kann offen bleiben, ob dieser Antrag nach § 146 Abs. 4 VwGO schon unzulässig ist, weil er im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurde. Die Antragstellerin hat einen derartigen Anspruch jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Auch insoweit ist nicht feststellbar, dass das der Antragsgegnerin bei der Entscheidung darüber, wie sie den der Antragstellerin zustehenden Lärmschutz gewährleisten will (Vgl. Jarass, BImSchG, 9. Aufl., § 17 Rdnr. 83, § 24 Rdnr. 23), eingeräumte Auswahlermessen eingeschränkt ist. Dass der Antragsgegnerin vorliegend im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null keine andere Wahl bleibt, als nach § 26 BImSchG vorzugehen und gegenüber der Beigeladenen auf einem behördlich überprüften Sachverständigen zu bestehen oder nach § 52 BImSchG eigene Immissionsermittlungen vorzunehmen, hat die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen, es fehle an der Hinzuziehung eines hinreichend qualifizierten Sachverständigen durch die Beigeladene, nicht schlüssig dargelegt. Es ist ausreichend und hier auch nicht zweifelhaft, dass der Sachverständige für Fragestellungen der streitgegenständlichen Art fachlich kompetent ist und nicht etwa „Gefälligkeitsgutachten“ erstellen wird. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin selbst schon in der Baugenehmigung auf einen nach BImSchG oder von der IHK zugelassenen Sachverständigen Wert gelegt hat und mit der Verfügung vom 27. August 2013 erkennbar das Kontrollniveau nicht abgesenkt, sondern verbessert werden sollte, werden dieser Anforderung ein Sachverständiger mit nach § 26 BImSchG gleichwertiger fachlicher Qualifikation und die Einschränkung, dass der Sachverständige nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der Beigeladenen stehen darf, gerecht. Angesichts der außerordentlichen Eilbedürftigkeit sofortiger engmaschiger Messungen, nachdem wochenlang Immissionswerte im gesundheitsgefährdenden Bereich zutage getreten waren, ist es für den Senat nachvollziehbar, das die Antragsgegnerin nicht durch zu hohe formale Hürden die Suche nach einem geeigneten Sachverständigen erschweren wollte, der bereit und in der Lage war, kurzfristig seine Tätigkeit aufzunehmen, oder es zu ermöglichen, einen bewährten Sachverständigen ohne amtliche Zertifizierung weiter zu beschäftigen. Dass sie sich entschlossen hat, die Messberichte nur im Nachhinein von einem Sachverständigen, der die Anforderungen des § 26 BImSchG erfüllt, auf Plausibilität überprüfen zu lassen, ist schon deshalb nicht zu beanstanden. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Qualifikation oder Unvoreingenommenheit des Gutachters der Beigeladenen in Zweifel zu ziehen sind. Dagegen, dass - wie die Antragstellerin meint - „der Bock zum Gärtner gemacht wurde“ und nur Gefälligkeitsgutachten zu erwarten seien spricht vielmehr, dass die Feststellung überhöhter Lärmbelastungen im August, die der Antragstellerin einen Monat lang jegliche Immissionsbeeinträchtigung durch eine Hotelunterbringung ersparten, gerade auf von der Beigeladenen veranlasste Messungen zurückzuführen ist. Im Übrigen hat die Antragstellerin ihre mit der Beschwerde erhobenen Vorwürfe, der Gutachter scheine kein geeichtes Messgerät zu besitzen und auch ansonsten entsprächen die Arbeitsergebnisse nicht dem hohen Standard, der für die „benannten Stellen“ nach § 26 BImSchG gelte, nicht weiter substantiiert. Auch die Ausführungen dazu, dass auf Seiten des Gutachters ein Sachverständiger für Wärme-, Kälte und Schallisolierhandwerk eingesetzt werde, der aber nicht Unterzeichner, sondern nur Mitgesellschafter der die Messungen durchführenden X… gbr sei, während Unterzeichner ein Herr Y... sei, vermögen die fachliche Qualifikation des Gutachters nicht in Zweifel zu ziehen. Vielmehr entspricht es gängiger und nicht zu beanstandender Praxis, dass in Sachverständigenbüros mit mehreren Gesellschaftern oder Mitgliedern sowie Mitarbeitern der Unterzeichner eines Gutachtens und der Mitgesellschafter auseinanderfallen können. Daraus allein ergeben sich noch keine Zweifel an der Qualifikation des Gutachtenerstellers. Die Überlassung der der Antragsgegnerin als hoheitlich Handelnder obliegenden Lärmmessungen an Privatgutachter ist auch nicht rechtsstaatlich bedenklich, wie die Antragstellerin meint. Dies ist vielmehr vor allem dann nicht zu beanstanden, wenn - wie hier - die hoheitlich handelnde Kommune die Ergebnisse durch einen eigens bestellten Gutachter einer weiteren Kontrolle unterzieht. Daraus folgt auch keine Benachteiligung betroffener Nachbarn, die auch im Fall von Eigenermittlungen der Behörde sich gegebenenfalls durch Einsatz eigener Gutachter in den Stand setzen müssten, die Gutachtenergebnisse zu erschüttern, wenn sie an diesen Zweifel haben. Auch die Ausführungen der Antragstellerin zu zahlreichen von ihr behaupteten Fehlern in den vorgelegten Messergebnissen vermögen weder die Qualifikation der Gutachter noch die Geeignetheit der von der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 27. August 2013 getroffenen Anordnungen in Zweifel zu ziehen. Soweit damit gerügt wird, dass Messungen nicht direkt vor dem Fenster der Antragstellerin durchgeführt worden seien, vermag dies die Qualifikation des Gutachters schon deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, da zum einen - wie aus den von der Antragstellerin selbst vorgelegten Schreiben von Nachbarn hervorgeht - nicht nur ihre Wohnung, sondern die gesamte Nachbarschaft in den Blick zu nehmen war, und zum anderen durch Berechnungen auch die Immissionen an der Wohnung der Antragstellerin ermittelt wurden. Dass und wie die vorgenommenen Zeitabschläge auf die mangelnde Qualifikation des Gutachters schließen lassen sollen, wird nicht substantiiert dargelegt. Damit wird vielmehr die Fehlerhaftigkeit des Ergebnisses gerügt, das nach Ansicht der Antragstellerin höher ausfallen müsse, ohne dass dies jedoch substantiiert wurde. Die von der Antragstellerin angeführte „Fremdgeräuschkorrektur“ führt zu keinem anderen Ergebnis, denn da die AVV Baulärm keine Lärmsummation von Baumaschinenlärm und Verkehrslärm vorsieht, ist das gutachtliche Vorgehen, Verkehrslärm aus dem Messergebnis heraus zu rechnen, nicht zu beanstanden. Ein methodischer Fehler mit Rückschlüssen auf die mangelnde Qualifikation des Gutachters folgt auch nicht aus der teilweise vorgenommenen Heranziehung der TA Lärm, die insbesondere für die durchzuführenden Berechnungen Anwendung finden kann. Aus welchen Gründen dies hier Bedenken begegnet, wurde ebenfalls nicht substantiiert. Gleiches gilt für die wegen der mangelnden Qualifikation des Gutachters als Tiefbauingenieur gerügte Übernahme von Aussagen der Beigeladenen zum Bauablauf, deren Unrichtigkeit hier ebenfalls nicht dargelegt wird. Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die ermittelten Lärmpegel an den beiden auf die Verfügung vom 27. August 2013 folgenden Tagen (Mittwoch und Donnerstag) noch höher als an den Tagen gewesen seien, die die Antragsgegnerin zu einem Baustopp veranlasst hatten. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auf diese Messwerte mit Verfügung vom 2. September 2013, einem Montag, rasch reagiert und der Beigeladenen aufgegeben, die Antragstellerin während der besonders lärmintensiven Bauphase bis Ende September erneut in einem Hotel unterzubringen, was auch geschehen ist und von der Antragstellerin akzeptiert wurde. Eine Verlängerung dieser Maßnahme ist nur deshalb nicht verfügt worden, weil die danach in den Messberichten ausgewiesenen Schallpegel unter dem Schwellenwert nach Ziffer 4.1 der AVV Baulärm lagen, ab dem Lärmminderungsmaßnahmen angeordnet werden sollen. Außerdem hatte die Antragstellerin die von der Beigeladenen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angebotene weitere Hotelunterbringung nur deshalb abgelehnt, weil ihr das von der Beigeladenen ausgesuchte Hotel und die Entfernung zu ihrer Wohnung von 800 m missfiel. Auf das Angebot der Beigeladenen, sich mit ihr auf ein anderes angemessenes Hotel zu verständigen, sofern sie einen akzeptablen Vorschlag unterbreiten würde, ging sie letztlich nicht ein. Im Übrigen sind die Messungen über die am 27. August 2013 verfügte Dauer von zwei Wochen hinaus fortlaufend fortgeführt worden, so dass Antragsgegnerin und Beigeladene dem Interesse der Nachbarschaft am Schutz vor unzumutbaren Lärmbelastungen auch hinreichend Rechnung getragen haben. Die von der Antragstellerin behaupteten Defizite bei der Kontrolle der Umsetzung der Anordnungen sind im Übrigen eine Frage der Vollstreckung aus der Verfügung vom 27. August 2013 und vermögen deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit oder Ungeeignetheit der Verfügung vom 27. August 2013 selbst zu führen. Aus der Verpflichtung, tägliche Messberichte eines qualifizierten Sachverständigen vorzulegen, ergibt sich die unausgesprochene Pflicht für die Beigeladene, die maßgeblichen Schallpegel auch qualifiziert, d. h. sorgfältig und gemäß den anerkannten wissenschaftlichen und technischen Regeln zu erheben. Hierbei auftretenden Fehlern und Versäumnissen wäre von der Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen gegebenenfalls im Wege der Vollstreckung - beispielsweise im Wege der Ersatzvornahme - nachzugehen, da diese ihrer Verpflichtung in wesentlichen Punkten nicht nachgekommen wäre. Läge ein derartiges Vollzugsdefizit vor, kann die Antragstellerin auch Rechtsschutz in Anspruch nehmen, allerdings durch einen erneuten Antrag beim Verwaltungsgericht, der auf die Beseitigung von Vollzugsdefiziten zu richten wäre. Im Beschwerdeverfahren, dessen Gegenstand die Anordnung geeigneter Maßnahmen zum Schutz der Antragstellerin vor unzulässigem Baulärm ist, können einzelne Vollzugsfragen hingegen nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. Die Streitwertfestsetzung folgt den Empfehlungen des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit aus 2004 (dort Ziffer 19.2 i. V. m. Ziffer 2.2.2) und berücksichtigt die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).