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Beschluss

9 B 1450/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0917.9B1450.14.0A
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Leitsätze
Ein Umgangsrechtsverfahren, das ein ausländischer Elternteil anstrengt, um die Wiederanbahnung unterbrochener Umgangskontakte durchzusetzen, kann gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen auslösen und die Erteilung einer Duldung rechtfertigen, sofern sich der ausländische Elternteil zur Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung für sein Kind ernsthaft um Umgang mit diesem bemüht und dem Umgang keine Gründe des Kindeswohls entgegenstehen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Umgangsrechtsverfahren, das ein ausländischer Elternteil anstrengt, um die Wiederanbahnung unterbrochener Umgangskontakte durchzusetzen, kann gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen auslösen und die Erteilung einer Duldung rechtfertigen, sofern sich der ausländische Elternteil zur Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung für sein Kind ernsthaft um Umgang mit diesem bemüht und dem Umgang keine Gründe des Kindeswohls entgegenstehen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- € festgesetzt. Die nach § 146 Abs. 1, 4, § 147 VwGO zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine von der Antragsgegnerin beabsichtigte Abschiebung abgelehnt worden ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, heiratete 2007 in seinem Heimatland eine deutsche Staatsangehörige, die dort am 16. Januar 2008 eine gemeinsame Tochter zur Welt brachte, mit der sie wenige Monate später zu ihren Eltern nach Deutschland zurückkehrte (Bl. 5 d. Behördenakten - BA). Da der zunächst in der Türkei verbliebene Antragsteller seiner Unterhaltspflicht für das Kind nicht nachkam, nahm seine Ehefrau ab Oktober 2009 Unterhaltsvorschuss für das Mädchen in Anspruch (Bl. 34 d. BA). Dieses litt an einer Entwicklungsstörung, weshalb seine Mutter der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin mitteilte, dass sie auf eine Besserung seines Zustands durch die Anwesenheit seines Vaters hoffe (Bl. 34 R d. BA). Deshalb stimmte diese dem vom Antragsteller beantragten Visum zur Familienzusammenführung mit seiner Tochter zu, worauf der Antragsteller am 27. November 2010 erstmals in das Bundesgebiet einreiste (Bl. 46, 72 d. BA) und in die Wohnung seiner Schwiegereltern einzog, wo seine Ehefrau und das gemeinsame Kind lebten. Er erhielt eine zunächst vom 8. Dezember 2010 bis 15. Oktober 2011 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, die später bis zum 28. September 2014 verlängert wurde. Nachdem seine Ehefrau die Ausländerbehörde darauf hingewiesen hatte, dass er am 5. August 2013 aus der Wohnung ihrer Familie ausgezogen sei, sich weder während des Zusammenlebens noch danach nennenswert um seine Tochter gekümmert und sich stets geweigert habe, zum Unterhalt für das gemeinsame Kind beizutragen, verkürzte die Ausländerbehörde am 25. November 2013 nachträglich die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis zum 20. Januar 2014 und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig, weil der Aufenthaltsort des Antragstellers vorübergehend unbekannt war und der Bescheid deshalb öffentlich zugestellt wurde. In der Zwischenzeit reichte die Ehefrau des Antragstellers die Scheidung ein und klagte auf Kindesunterhalt und die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts auf sie alleine. Als der Antragsteller Kenntnis von seiner Ausreisepflicht und der ihm drohenden Abschiebung erhielt, beantragte er mit Anwaltsschreiben vom 29. April 2014 die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG sowie vorsorglich eine Duldung für die Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens zur Regelung des Umgangsrechts, das er zeitgleich eingeleitet hatte. Wenig später verlor er jedoch seine Arbeitsstelle, die er erst seit Juni 2012 inne gehabt hatte, und damit auch sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 5 AufenthG. Ergebnis des Termins vor dem Familiengericht am 30. Mai 2014 war lediglich eine Vereinbarung zwischen den Eheleuten, Elterngespräche bei einer Beratungsstelle aufzunehmen mit dem Ziel, gemeinsam festzulegen, welcher Umgang ihres Kindes mit seinem Vater wann und wo möglich sei. Die Ausländerbehörde sah daraufhin keine Veranlassung, von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen, so dass der Antragsteller am 17. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellte, um die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Duldung bis zum Abschluss des anhängigen Hauptsacheverfahrens zum Umgangsrecht durchzusetzen. Mit dem angefochtenen Beschluss verneinte die Vorinstanz jedoch einen Anordnungsanspruch, weil sie keinen tragfähigen Ansatz für den künftigen Aufbau einer gelebten Vater-Kind-Beziehung zu erkennen vermochte, der der Schutzwirkung des Art. 6 GG unterfallen würde. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch das Beschwerdegericht bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und der Antragsgegnerin aufzugeben, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen. Der Antragsteller hat einen auf die vorläufige Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen gerichteten Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht glaubhaft machen können. Es ist auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK aus rechtlichen Gründen unmöglich sein könnte und er deshalb die Aussetzung seiner Abschiebung beanspruchen könnte. Nach dem Scheitern seiner Ehe teilt sich der Antragsteller nach Aktenlage zwar noch das Sorgerecht für seine Tochter mit seiner getrenntlebenden Ehefrau. Doch das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG, das seinen einfachrechtlichen Niederschlag vor allem in den Regelungen zum Ehegatten- und Familiennachzug gemäß §§ 27 ff. AufenthG findet, entfaltet nicht bereits aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83–, juris Rn. 87), weshalb sich ein ausländischer Sorgeberechtigter in seinem aufenthaltsrechtlichen Verfahren grundsätzlich nur dann auf Art. 6 GG berufen kann, wenn er nach außen erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernimmt. Dabei kann eine familiäre Lebensgemeinschaft, zu deren Herstellung und Wahrung eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt werden könnte, auch dann vorliegen, wenn ein ausländischer Vater nach der Trennung von der Kindesmutter sein (gemeinsames) Sorge- oder Umgangsrecht durch regelmäßige Kontakte zu seinem nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen deutschen Kind wahrnimmt. Denn auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts - unabhängig vom Sorgerecht - ist Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung und steht daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Da der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird und eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft sich nicht allein quantitativ bestimmen lässt, sondern die Entwicklung eines Kindes auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung mit den verschiedenen Elternteilen geprägt wird, ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen. Es ist daher im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 29 ff., und vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 15 f., jeweils m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2011 - OVG 2 B 2.10 -, juris). Im vorliegenden Fall besteht jedoch selbst nach den Angaben des Antragstellers seit acht Monaten keinerlei Umgangskontakt. Soweit der Antragsteller vor diesem Hintergrund deshalb geltend macht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die begehrte Duldung hier verfassungsrechtlich bzw. unter Berücksichtigung der Schutzwirkung von Art. 8 EMRK geboten sei, um die neuerliche Anbahnung von Umgangskontakten zu ermöglichen, lässt er die Argumentation des Verwaltungsgerichts weitgehend außer Acht. Die Vorinstanz hat es nämlich im Grundsatz durchaus für denkbar erachtet, dass einem ausländischen Elternteil im Einzelfall aus Art. 6 GG ein Anspruch erwachsen kann, aufenthaltsrechtlich die Möglichkeit eingeräumt zu erhalten, eine nicht (mehr) vorhandene rechtlich schutzwürdige Beziehung zu seinem Kind aufzubauen. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht zugleich verlangt, dass der Betroffene darlege, bis wann eine solche Beziehung bestanden habe und wieso sie unterbrochen worden sei bzw. aus welchen Gründen sie bisher nicht bestanden habe, weshalb sie gerade jetzt angesichts einer drohenden Abschiebung (wieder) hergestellt werden solle und woraus sich ein tragfähiger Ansatz für den Aufbau einer gelebten Vater-Kind-Beziehung ergeben solle. Entsprechende Ausführungen des Antragstellers hat nicht nur das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht vermisst, diesen Anforderungen wird auch die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Der Antragsteller führt darin lediglich ohne nähere Substantiierung an, er habe bis Januar 2014 Umgang mit seiner Tochter gepflegt. Danach habe ihm seine Ehefrau das gemeinsame Kind unter Ausflüchten vorenthalten. Da er zunächst gehofft habe, dass seine Ehefrau ihm den Umgang wieder gewähren werde, habe er anfangs noch keinen Anlass gesehen, rechtliche Schritte einzuleiten. Mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beziehung des Antragstellers zu seinem Kind könne nicht erst nach der Trennung, sondern schon in der Phase des Zusammenlebens im Bundesgebiet nicht als gelebte Eltern-Kind-Beziehung eingestuft werden, setzt er sich dagegen nicht in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinander. Das Verwaltungsgericht stützt sich auf eine Auskunft seiner Ehefrau vom 4. November 2013 gegenüber der Ausländerbehörde (Bl. 71 ff. d. BA), wonach der Kontakt zwischen Vater und Kind nur unregelmäßig stattfinde, seit seinem Auszug nur vier Mal, weil dieser sich nur nach Lust und Laune melde und vereinbarte Besuchstermine bzw. dem Kind gegebene Versprechen häufig nicht einhalte. Er nehme seine Tochter auch nicht mit zu sich nach Hause, weil er seinen Wohnort geheim halten wolle, um keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Sie hatte ferner mitgeteilt, der Antragsteller sei auch früher kein fürsorglicherer Vater gewesen. Die Tochter habe ihren Vater erst mit zwei Jahren kennengelernt. Davor habe er sie nie besucht. Er sei nicht wegen ihr nach Deutschland gekommen, sondern um im Bundesgebiet arbeiten zu können. Von seinem Verdienst habe er Frau und Tochter nie etwas abgegeben. Erziehung, Pflege und Betreuung des behinderten Kindes habe er auch in der Zeit, als er bei ihrer Familie gewohnt habe, ihr allein überlassen. Für die Belange des Kindes habe er kein Interesse gezeigt. Da die Tochter ohnehin von ihrem Vater enttäuscht sei und sich von ihm vernachlässigt fühle, störe es sie nicht, dass er ausgezogen sei. Ferner untermauert die Vorinstanz ihre Einschätzung mit einer Stellungnahme der Leiterin des Kindergartens, den die Tochter des Antragstellers seit Juni 2011 besucht (Stellungnahme vom 19. Mai 2014, Bl. 132 d. BA). Darin heißt es, der Antragsteller sei dem dortigen Team unbekannt. Er habe das Mädchen weder gebracht noch abgeholt und sei auch nicht zu Elterngesprächen und Kindergartenfesten erschienen. Die Trennung seiner Eltern scheine das Kind nicht zu belasten. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren keinen Versuch unternommen, diese Vorwürfe zu entkräften, obwohl schon das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Duldungsgrund in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - wenn überhaupt - bisher meist in Fällen anerkannt worden ist, in denen die Gründe für das Fehlen einer schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung nicht in die Sphäre des ausländischen Elternteils gefallen waren (OVG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 1 B 123/10 -, juris Rdnr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 19 E 1356/05 -, juris Rdnr. 7; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 4. Januar 2009 - 2 B 476/09 -, juris Rdnr. 17, und Beschluss vom 5. März 2001 - 9 W 7/00 -, juris Rdnr. 28 ff.). Die zahlreichen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die eingetretene Beziehungsstörung aufgrund von Desinteresse an seinem Kind und Unzuverlässigkeit ihm gegenüber zu verantworten hat, vermag er mit der Beanstandung eines vermeintlich willfährigen Verhaltens der Antragsgegnerin, welche von Anfang an auf die Kindesmutter gehört und auf deren Wunsch zuerst die Zustimmung zum Familiennachzug erteilt und sodann die Abschiebung angeordnet habe, nicht zu entkräften. Gründe, weshalb die Ausländerbehörde der Kindesmutter keinen Glauben hätte schenken sollen, bringt der Antragsteller nicht vor. Aber auch wenn man es darüber hinaus im Interesse des Kindeswohls als Voraussetzung für eine Duldung ausreichen lassen wollte, dass ein Elternteil nach früherem Erziehungsversagen oder anderen elterlichen Versäumnissen anderen Sinnes geworden ist und sich ernsthaft um einen für sein Kind förderlichen Neuanfang bemüht und über bloße gelegentliche Begegnungen hinaus eine von Art. 6 GG geschützte Beistandsgemeinschaft anstrebt, ist ein solcher Sachverhalt hier nicht glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller zu Recht vorgehalten, er habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass seine Bestrebungen, die Beziehung zu seiner Tochter gerade jetzt (wieder-)herzustellen, unabhängig von der drohenden Abschiebung zu sehen seien. Sein Antrag auf Umgangsregelung sei erst fünf Monate nach dem Erlass der Verfügung, die seine Ausreisepflicht begründet habe, und rund 3 Wochen nach dem Hinweis der Antragsgegnerin auf seine bevorstehende Abschiebung gestellt worden. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe blauäugig monatelang auf weitere Umgangsmöglichkeiten auf freiwilliger Basis vertraut, von der nachträglichen Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis wegen deren öffentlicher Zustellung erst Mitte April 2014 erfahren, sodann bis Ende April auf einen Termin bei seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten warten müssen und deshalb erst dann das Familiengericht angerufen, ist weder substantiiert noch glaubhaft gemacht worden. Feststellen lässt sich nur, dass die einzigen von ihm glaubhaft gemachten Bemühungen um sein Kind, nämlich die Einleitung des Umgangsverfahrens und die Inanspruchnahme von Erziehungsberatung beim Internationalen Familienzentrum, erst nach dem Zeitpunkt liegen, als er von seiner bevorstehenden Abschiebung erfahren hatte, und ersichtlich durch diese Ankündigung ausgelöst sind. Der Antragsteller wandte sich wegen der ihm zugegangenen Ausreiseaufforderung an die Kanzlei seines Bevollmächtigten und diese brachte nach dem Beratungsgespräch zeitgleich den Eilantrag beim Familiengericht mit dem Antrag an die Ausländerbehörde auf Erteilung einer Duldung für die Dauer des Umgangsverfahrens auf den Weg. Anstrengungen für sein Kind, die über das zur Erwirkung eines Umgangsrechts Unerlässliche hinausgehen, hat er dagegen nicht dargelegt. So scheint er beispielsweise immer noch keine Unterhaltszahlungen aufgenommen zu haben (vgl. auch Bl. 142 unten/143 oben d. BA), obwohl er seine frühere Arbeitsstelle offenbar erst zwischen Ende April und Mitte Mai 2014 verloren (Bl. 96, 109 R d. BA) und bereits am 20. Mai 2014 eine neue Arbeitsstelle in Aussicht hatte (Bl. 112 d. BA). Auch ansonsten deutet nichts in seinem Vorbringen auf einen Wandel seiner Einstellung im Hinblick auf seine Vaterrolle hin. So konzedierte er in Gesprächen mit der Verfahrensbeiständin seiner Tochter zwar, dass diese bei ihrer Mutter gut aufgehoben und versorgt sei und er wolle, dass dies so bleibe (Bl. 144 d. BA). Welchen Beitrag zur Erziehung seiner Tochter er künftig zu leisten gedenkt und wie essentiell dieser für ihre Entwicklung wäre, blieb jedoch damals wie im vorliegenden Verfahren offen. Es fehlt daher schon an Anknüpfungstatsachen um prüfen zu können, ob aus einem Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter, so er denn wie von ihm gewünscht geregelt würde, diesem im Anschluss an eine Duldung überhaupt ein Aufenthaltsrecht gemäß §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erwachsen könnte. Das Verwaltungsgericht sieht zudem zutreffend gegenwärtig keinen tragfähigen Ansatz für den Aufbau einer aufenthaltsrechtlich schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung, weil nicht absehbar ist, ob und ggf. wann Umgangskontakte dem Kindeswohl dienlich sein werden. In der Verhandlung vor dem Familiengericht äußerten sowohl die Verfahrensbeiständin des Kindes als auch der Vertreter des Jugendamtes und die das kranke Kind behandelnde Psychotherapeutin Bedenken gegen eine rasche Anbahnung des Kontakts zum Antragsteller. Daraufhin ließ sich der Antragsteller auf die Vereinbarung ein, zunächst mit seiner Ehefrau Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen, um einen gerichtlichen Beschluss zu vermeiden, der seinen Umgang mit der Tochter vorerst ausgeschlossen hätte (Bl. 144 d. BA). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht einem ungewissen Umgangsrecht, für dessen Anbahnung noch nicht einmal ein Zeitrahmen erkennbar ist, noch keine aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen beimisst. Daran ändert es auch nichts, dass der Antragsteller rügt, die Kindesmutter habe im Gegensatz zu ihm bisher noch nicht wie vereinbart den Kontakt zu der Beratungsstelle gesucht, so dass deshalb noch keine Fortschritte in den familiären Beziehungen hätten erzielt werden können. Ob sie sich wegen der Belastung durch die Hormontherapie der Tochter an eine näher gelegene Beratungsstelle gewandt hat, wie sie angibt (Bl. 81 d. A.), oder die vor dem Familiengericht getroffene Vereinbarung torpedieren möchte, wie der Antragsteller mutmaßt, spielt dabei keine Rolle. Im Gegenteil ist das zerrüttete Verhältnis zwischen den Eltern des Kindes einer der Aspekte, die nicht erwarten lassen, dass in absehbarer Zeit ein aufenthaltsrechtlich schutzwürdiger Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter stattfinden kann. Solange Gründe des Kindeswohls einem Umgang sogar dann entgegenstehen, wenn dieser nur behutsam angebahnt würde, kommen zumindest im vorliegenden Fall aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen zugunsten des Antragstellers nicht in Betracht (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann der Schutzbereich des Art. 6 GG nicht so weit gezogen werden, dass darunter auch ein vorläufiges Bleiberecht für gemeinsame Elterngespräche in einer Beratungseinrichtung fällt, die einer Klärung und Verbesserung des Verhältnisses der Eltern zueinander als Voraussetzung einer etwaigen späteren Wiederannäherung des Antragstellers an seine Tochter dienen sollen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier der Antragsteller an der Zerrüttung des Verhältnisses maßgeblichen Anteil hat, zumal sich die Mutter des Kindes offenkundig dagegen sperrt. Soweit der Antragsteller zudem vorbringt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Kontakt zu seinem Kind während des Hauptsacheverfahrens beim Familiengericht wegen des Widerstands der Kindsmutter von der Türkei aus nicht mit modernen Kommunikationsmethoden aufrechterhalten werden könne, mag diese Einschätzung zwar zutreffen. Die getrennt lebende Ehefrau des Antragstellers betrachtet Kontakte zwischen Vater und Tochter als Belastung für diese (Bl. 131 d. BA) und versucht, eine Abschiebung des Antragstellers zu forcieren (Bl. 121, 136 f. d. BA). Doch abgesehen davon, dass Kontakte des Antragstellers zu seiner Tochter nach Auffassung des Familiengerichts gegenwärtig unabhängig von dessen Aufenthaltsort nicht dem Kindeswohl entsprechen, ist der Aspekt der Kontaktmöglichkeit aus der Türkei mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel für die angefochtene Entscheidung nicht tragend. Das Verwaltungsgericht stellt zu Recht entscheidend darauf ab, dass für die begehrte Duldung ein Interesse des Antragstellers an seinem Kind, das über ein von einem Umgangsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht hinausgeht, unverzichtbar und nicht glaubhaft gemacht ist. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK lässt sich bei dieser Sachlage nicht zugunsten des Antragstellers heranziehen. Danach kann zwar ein in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendiger behördlicher Eingriff in das Familienleben im Sinne vom Art 8 Abs. 2 EMRK vorliegen, wenn einem ausländischen Elternteil während eines laufenden Umgangsverfahrens ein Aufenthaltsrecht versagt wird und dadurch eine Prüfung, ob eine formelle Umgangsrechtsregelung machbar und wünschenswert ist, verhindert wird, so dass das Ergebnis des Gerichtsverfahrens präjudiziert und dem Betroffenen jede Möglichkeit verweigert wird, sich weiter an dem Verfahren zu beteiligen. Doch beanstandet der Gerichtshof dies in dem zugrunde liegenden Fall deshalb, weil die verantwortlichen Behörden nicht so gehandelt hätten, dass eine Fortentwicklung der bestehenden familiären Bindung zwischen Vater und Kind erfolgen könne (EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000 - 29192/95 -, juris). Vorliegend ist aber gerade nicht dargelegt, dass zwischen dem Antragsteller und seinem Kind je ein schützenswertes familiäres Band bestanden hat und der Antragsteller ein echtes Interesse an einem Umgangsrecht hat, dessen Ausübung nach Art und Intensität dem Schutz von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK unterfallen könnte. Ist - wie hier - nicht glaubhaft gemacht, dass ein Umgangsrechtsverfahren das Ziel verfolgt, künftig (wieder) von Art. 8 EMRK geschützte Elternrechte- und -pflichten wahrnehmen zu können, und nicht lediglich aufenthaltsrechtliche Wirkungen zeitigen soll, besteht keine Verpflichtung der Ausländerbehörde, die persönliche Mitwirkung des Antragstellers am Verfahren zu gewährleisten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit der begehrten Regelung (vgl. Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).