Beschluss
11 S 276/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0227.11S276.24.00
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Leitsätze
1. Nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in der Fassung des Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz (juris: RückfVerbG)) vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26.02.2024) können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG (juris: AsylVfG 1992)) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Diese ab dem 27.02.2024 geltende Norm (vgl. Art. 11 Abs. 1 Rückführungsverbesserungsgesetz (juris: RückfVerbG)) lässt bei einer Beschwerde, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits in statthafter Weise anhängig gemacht worden ist, die Statthaftigkeit des eingelegten Rechtsmittels nicht entfallen.(Rn.3)
2. Ist der verwaltungsgerichtliche Beschluss, gegen den unter Berücksichtigung des § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) a.F. die Beschwerde statthaft gewesen ist, vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) am 27.02.2024 zugestellt worden und läuft die zweiwöchige Frist für die Einlegung der Beschwerde nach § 147 Abs. 1 VwGO erst nach diesem Zeitpunkt ab, bleibt die Beschwerde ebenfalls statthaft.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2024 - 3 K 958/24 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in der Fassung des Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz (juris: RückfVerbG)) vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26.02.2024) können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG (juris: AsylVfG 1992)) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Diese ab dem 27.02.2024 geltende Norm (vgl. Art. 11 Abs. 1 Rückführungsverbesserungsgesetz (juris: RückfVerbG)) lässt bei einer Beschwerde, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits in statthafter Weise anhängig gemacht worden ist, die Statthaftigkeit des eingelegten Rechtsmittels nicht entfallen.(Rn.3) 2. Ist der verwaltungsgerichtliche Beschluss, gegen den unter Berücksichtigung des § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) a.F. die Beschwerde statthaft gewesen ist, vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) am 27.02.2024 zugestellt worden und läuft die zweiwöchige Frist für die Einlegung der Beschwerde nach § 147 Abs. 1 VwGO erst nach diesem Zeitpunkt ab, bleibt die Beschwerde ebenfalls statthaft.(Rn.12) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2024 - 3 K 958/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1. Der Senat entscheidet mit Rücksicht auf die für Mittwoch, den 28.02.2024, geplante Abschiebung des Antragstellers, eines im März 1990 geborenen und im Jahr 2014 in das Bundesgebiet eingereisten gambischen Staatsangehörigen, dessen Asylantrag mit dem - seit dem 24.03.2017 bestandskräftigen - Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtling vom 28.02.2017 abgelehnt worden ist, vor Ablauf der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller hat die Beschwerde gegen den am 20.02.2024 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Schriftsätzen vom 21. und 27.02.2024 begründet. Der Antragsgegner hat sich mit Schriftsatz vom 23.02.2024 zur Beschwerde geäußert. 2. Die am 21.02.2024 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der sich unter Bezugnahme auf Gründe für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gegen die Vollziehung der im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtling vom 28.02.2017 verfügten Androhung der Abschiebung nach Gambia wendet, ist zulässig, insbesondere auch in Ansehung der aktuellen Änderung des § 80 AsylG statthaft. a) Nach § 80 AsylG in der Fassung des Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26.02.2024) können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Diese ab dem 27.02.2024 geltende Norm (vgl. Art. 11 Abs. 1 Rückführungsverbesserungsgesetz) lässt bei einer Beschwerde, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits in statthafter Weise anhängig gemacht worden ist, die Statthaftigkeit des eingelegten Rechtsmittels nicht entfallen. Unter Zugrundelegung des § 80 AsylG in der bis 26.02.2024 geltenden Fassung, wonach Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs keine Streitigkeit nach dem Asylgesetz vor, wenn ein ehemaliger Asylantragsteller, gegen den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine noch vollziehbare Abschiebungsandrohung erlassen hat, gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde unter Berufung auf Duldungsgründe (§§ 60a ff. AufenthG) die Aussetzung seiner Abschiebung begehrt (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.02.2024 - 11 S 1722/23 - juris, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris, vom 08.06.2022 - 12 S 3027/21 - juris Rn. 11, vom 02.06.2022 - 11 S 883/22 - juris und vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 - juris Rn. 3), d.h. die Beschwerde war im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt ihrer Erhebung statthaft. Die gegenteilige Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. HessVGH, Beschluss vom 17.08.2023 - 3 B 1143/23 - juris Rn. 4), wonach der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG a.F. auch dann greift, wenn einer auf dem Asylgesetz beruhenden Abschiebungsandrohung mit Gründen entgegengetreten wird, die ihre Grundlage im Aufenthaltsgesetz haben, teilt der Senat nicht (zu Recht zweifelnd auch BVerfG, Beschluss vom 30.11.2023 - 2 BvR 1478/23 - juris Rn. 9 f.). Das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen ist von Verfassungs wegen weniger geschützt als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen. Im Einzelfall können dennoch verfahrensrechtliche Regelungen nach ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht in gleichem Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts. Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Schutz des Vertrauens eines Rechtsmittelführers in die nach Maßgabe der Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts gewährleistete Rechtsmittelsicherheit gebietet, dass bei einem gesetzlich festgelegten Rechtsmittelausschluss ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zulässig bleibt, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - juris Rn. 36 ff., 39 ff. und vom 17.03.2005 - 1 BvR 308/05 - juris Rn. 13 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Einschränkung mit Blick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) allgemein auf den Fall erstreckt, dass der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage einwirkt, in der sich der Bürger befindet (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 - juris Rn. 46, vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - juris Rn.16 und vom 12.03.1998 - 4 CN 12.97 - juris Rn. 10; vgl. auch NdsOVG, Beschlüsse vom 04.08.2023 - 14 ME 66/23 - juris Rn. 24 und vom 08.06.2023 - 14 ME 15/23 - juris Rn. 18). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer abweichenden Bestimmung, die zum Fortfall der Statthaftigkeit einer schon eingelegten Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht bzw. an den Verwaltungsgerichtshof führt. Das Rückführungsverbesserungsgesetz enthält weder in § 80 AsylG selbst noch in einer anderen Norm eine ausdrücklich formulierte Regelung, aus der sich eine Erstreckung der Neufassung des § 80 AsylG auf eine bereits anhängige Beschwerde ergeben würde. Die Bestimmung des Inkrafttretens in Art. 11 Abs. 1 Rückführungsverbesserungsgesetz, wonach dieses Gesetz vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt, besagt für sich allein nichts darüber, ob der Gesetzgeber eine - von den geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen abweichende - Erstreckung des ab einem bestimmten Tage wirksam werdenden Ausschlusses der bisher statthaften Beschwerde auch auf bereits anhängige Rechtsmittelverfahren angeordnet hat (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - juris Rn. 51). Anhand einer Auslegung des geänderten § 80 AsylG lässt sich ebenfalls nicht feststellen, dass dieser auch eine bereits anhängige Beschwerde erfassen würde (vgl. allg. zu den Kriterien der Gesetzesauslegung etwa Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 20 Rn. 61 ff.; Schäfers, JuS 2015, 875 ff.). Der ursprüngliche Entwurf des Rückführungsverbesserungsgesetzes (vgl. BRat-Drs. 563/23 vom 02.11.2023; BT-Drs. 20/9463 vom 24.11.2023) formuliert mit Bezug zu § 80 AsylG keine Änderungen. Die zum 27.02.2024 in Kraft getretene Fassung des § 80 AsylG beruht auf der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (BT-Drs. 20/10090 vom 17.01.2024, S. 11), der hierzu lediglich ausführt (a.a.O., S. 21): „Mit der Änderung wird bewirkt, dass bei Rechtsstreitigkeiten nach erfolglosem Asylverfahren, in denen die asylrechtliche Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnungen durch die zuständigen Behörden nach dem Aufenthaltsgesetz vollzogen werden und in denen der Streitgegenstand als asylrechtlich anzusehen ist, die Beschwerde vorbehaltlich der Anfechtung der Nichtzulassung der Revision ausgeschlossen ist.“ Selbst wenn man die Änderung des § 80 AsylG dahingehend verstehen würde, dass damit - in „Abarbeitung“ einer nicht entscheidungstragenden Äußerung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 30.11.2023 (2 BvR 1478/23 - juris Rn. 9 f.) - die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgegriffen und normiert werden sollte, wofür der zeitliche Ablauf sprechen könnte sowie der Umstand, dass die Änderung zu § 80 AsylG mit identischer Begründung bereits im Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen gemäß Ausschussdrucksache 20(4)377 (dort zu Art. 2 Nr. 12a) enthalten gewesen ist (BT-Drs. 20/10090 vom 17.01.2024, S. 15), lässt sich dem Gesetz durch Auslegung nicht entnehmen, dass damit eine bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens eingelegte Beschwerde unstatthaft würde. Im Wortlaut des § 80 AsylG n.F. deutet nichts darauf hin, dass er darauf angelegt wäre, eine schon eingetretene Statthaftigkeit einer Beschwerde nachträglich wieder zu beseitigen. In gesetzessystematischer Hinsicht lässt sich hierfür ebenfalls kein Anhalt gewinnen. Des Weiteren gibt die schriftliche Begründung zur Neufassung des § 80 AsylG keinen Hinweis auf einen Willen des Gesetzgebers, diese auf bereits anhängige Beschwerden zu erstrecken. Das Ansinnen des Rückführungsverbesserungsgesetzes, gesetzliche Regelungen, die Abschiebungsmaßnahmen verhindern oder zumindest erschweren, anzupassen und Rückführungen effektiver zu gestalten (vgl. BT-Drs. 20/9463 vom 24.11.2023, S. 1, 20), ist zu allgemein, als dass hieraus mit der gebotenen rechtsstaatlichen Klarheit der Schluss gezogen werden könnte, der Beschwerdeausschluss erfasse auch ein bereits anhängiges Beschwerdeverfahren. b) Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die vorstehenden Erwägungen auch die Fälle umfassen, in denen der verwaltungsgerichtliche Beschluss, gegen den unter Berücksichtigung des § 80 AsylG a.F. die Beschwerde statthaft gewesen ist, vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 80 AsylG am 27.02.2024 zugestellt worden ist, die zweiwöchige Frist für die Einlegung der Beschwerde nach § 147 Abs. 1 VwGO aber erst nach diesem Zeitpunkt abläuft. Mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes wäre es nicht zu vereinbaren, wenn in diese gegebene verfahrensrechtliche Lage zu Lasten einer ein Rechtsmittel möglicherweise anstrebenden Privatperson eingegriffen würde. Nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit gilt nichts anderes, wenn in dieser Konstellation nicht durch den Ausländer, sondern durch den beim Verwaltungsgericht unterlegenen Rechtsträger der Ausländerbehörde (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 - juris Rn. 14 ff.) eine Beschwerde eingelegt wird. Das auch im Verwaltungsprozess geltende Gebot der prozessualen Waffengleichheit erfordert, dass in Bezug auf das Verfahrensrecht und das rechtliche Gehör Rechtsanwendungsgleichheit herrscht; dies umfasst auch, dass die gleichwertige Möglichkeit zur Ausübung prozessualer Rechte besteht, was auch Rechtmittel einschließt (allg. zur Waffengleichheit auch im Verwaltungsprozess vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25.07.1979 - 2 BvR 878/74 - juris Rn. 64 ff.; Degenhart, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 103 Rn. 49; Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 173 VwGO Rn. 94 ; Bosch/Sommer, K&R 2004, S. 67, 75). 3. Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit Rücksicht auf die nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegebene einmonatige Frist ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Begründung der Beschwerde beschränkt der Senat seine Prüfung in Abweichung von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht allein auf die vom Antragssteller dargelegten Gründe. Indes besteht auch auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung kein Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antragsteller mit Blick auf seine geltend gemachten persönlichen und familiären Belange vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO gegen die vorgesehene Abschiebung zu gewähren. Dem Antragsteller steht weder ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu noch kommt eine solche nach Ermessen (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG) mit der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Wahrscheinlichkeit in Betracht. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergibt sich nicht unter dem Aspekt der vom Antragsteller geltend gemachten Belange des Kindeswohls und der familiären Lebensgemeinschaft oder des Schutzes seines im Bundesgebiet geführten Privatlebens. Die rechtlichen Maßstäbe, unter welchen Voraussetzungen insbesondere Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, Art. 7 und Art. 24 EU-GR-Charta, Art. 5 lit. a) und b) Richtlinie 2008/115/EG oder Art. 20 AEUV einer Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland aufgrund des Wohls eines Kindes bzw. familiärer entgegenstehen können, ergeben sich aus den Beschlüssen des erkennenden Senats vom 12.02.2024 (11 S 1722/23, juris Rn. 7 ff.), vom 16.08.2023 (11 S 2717/22, juris Rn. 18 ff.), vom 25.07.2023 (11 S 985/22, juris Rn. 16 ff.) und vom 04.07.2023 (11 S 448/23, juris Rn. 7 ff.). Hierauf nimmt der Senat Bezug. Unter Berücksichtigung der dem Ausländer obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) müssen die seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Umstände, aus denen er ein (vorläufiges) Recht zum Verbleib im Bundesgebiet herleiten will, substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht werden (vgl. etwa VGH Bad-Württ., Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 18; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 416 ). Ausgehend von den genannten Maßstäben überwiegen die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet nicht das gewichtige öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des seit März 2017 vollziehbar ausreisepflichtigen und kontinuierlich straffällig gewordenen Ausländers. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die im April 2018 geborene Tochter A., die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und mit ihrer Mutter mittlerweile in einem anderen Bundesland lebt, dem Antragsteller keine aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung vermittelt. Der Antragsteller ist nach eigenem Vortrag aufgrund einer familiengerichtlichen Entscheidung aus dem Jahr 2023 nicht mehr sorgeberechtigt und hat auch keinen Kontakt mit dem Kind. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 12.02.2024, er habe über das zuständige Jugendamt erfolglos versucht, Umgang zu erhalten, und sei aber weiterhin darum bemüht, ist vage und auch im Beschwerdeverfahren nicht näher präzisiert worden. Dass der Antragsteller ernsthaft die Wiederanbahnung von Umgangskontakte verfolgt, ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. zu den Anforderungen auch HessVGH, Beschluss vom 17.09.2014 - 9 B 1450/14 - juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2006 - 19 E 1356/05 - juris Rn. 7 ff.). Der Antragsteller beruft sich zudem auf die Beziehung mit seiner deutschen Lebensgefährtin, mit der er am 16.12.2022 in Gambia unter Abwesenheit beider Partner nach islamischen Ritus die Ehe geschlossen habe, und die am 03.11.2023 geborene gemeinsame deutsche Tochter S. Ausweislich der für S. vorgelegten deutschen Geburtsurkunde vom 16.11.2023 ist der Antragsteller ihr Vater. Dies lässt den Schluss zu, dass der Antragsteller die Vaterschaft anerkannt hat (vgl. § 59 Abs.1 Nr. 4 und § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG). Es ist aber weder vorgetragen, geschweige denn im gerichtlichen Verfahren glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller auch die elterliche Sorge für das Kind zustünde. Die umfangreichen Behördenakten enthalten keinen Hinweis auf eine gemeinsame Sorgerechtserklärung. Der Senat geht davon aus, dass die - jedenfalls im Werden begriffene - Beziehung zwischen dem Antragsteller, der sich vom 20.02.2023 bis 16.02.2024 in Strafhaft befunden hat sowie daran unmittelbar anschließend in Abschiebungshaft genommen worden ist, zu seiner Tochter S. schutzwürdig ist. Entsprechendes gilt für das Verhältnis des Antragstellers zur Mutter des Kindes. Nach der Stellungnahme des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt vom 28.12.2023 sei die Lebensgefährtin mit der gemeinsamen Tochter am 22.11.2023 aufgrund eines Sonderbesuchs in der Justizvollzugsanstalt gewesen; der Kontakt zu seiner Tochter scheine dem Antragsteller sehr wichtig und im Umgang mit dem Neugeborenen sei er einfühlsam und zugewandt gewesen. Der Sozialdienst beschreibt zudem das Verhältnis zur Lebensgefährtin als sehr vertraut und harmonisch und zieht daraus den Schluss, dies scheine eine tragfähige soziale Beziehung zu sein. Nach dem Vortrag des Antragtragstellers sei mit der Entlassung aus der Strafhaft das Führen der familiären Lebensgemeinschaft mit der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in der Wohnung seiner Partnerin beabsichtigt gewesen; dies habe nur aufgrund der Abschiebungshaft nicht realisiert werden können. Dies könne nicht zu seinen Lasten gehen, auch nicht der Umstand, dass ein weiterer geplanter Sonderbesuch seiner Lebensgefährtin mit der Tochter in der Justizvollzugsanstalt im Januar 2024 nur aufgrund der Terminierung des Landgerichts Stuttgart in seinem Berufungsverfahren nicht habe durchgeführt werden können. Schon jetzt erlebe er die Bindung zu seiner Tochter als etwas ganz Besonderes. Er habe viele Fotos von ihr. Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die verfassungs-, konventions- und unionsrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers, seiner Tochter und deren Mutter an einem gemeinsamen Leben im Bundesgebiet aufgrund des öffentlichen Interesses an seiner Abschiebung zurücktreten müssen, denn der Antragsteller ist ausweislich der Auskunft aus dem Zentralregister vom 30.01.2024 seit dem Jahr 2017 in vielfältiger Weise strafrechtlich verurteilt worden. Der Senat nimmt insoweit nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Ergänzend führt der Senat mit Rücksicht auf den Beschwerdevortrag aus: Der Antragsteller beruft sich darauf, dass aufgrund der Hafterfahrung und der Veränderung seiner Lebensumstände nunmehr eine Zäsur eingetreten sei, die die Beurteilung rechtfertige, er verhalte sich zukünftig gesetzeskonform und von ihm gehe keine Gefahr weiterer Straftaten mehr aus, weshalb eine - aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Tochter und ihrer Mutter - aus seiner Sicht allein spezialpräventiv zulässige Aufenthaltsbeendigung nicht mehr in Betracht komme. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist jedoch schon weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich, dass zukünftig mit einem straffreien Verhalten zu rechnen wäre. Zur Biographie des Antragstellers gehören nicht nur Delikte minderer Art wie Beleidigung, Besitz einer geringen Menge Cannabis, Erschleichung von Leistungen, wiederholte Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen oder eine einfache Körperverletzung, die mit Geldstrafen zwischen 40 und 150 Tagessätzen geahndet worden sind. Ein am 04.09.2020 in jeder Hinsicht inadäquates Verhalten gegenüber Polizeibeamten anlässlich eines nächtlichen Polizeieinsatzes wegen einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und dem Türsteher einer Gaststätte, während derer der Antragsteller unter anderem - wenn auch vergeblich - zweimal in Richtung zweier Polizeibeamter getreten hatte, ist als tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in zwei Fällen in Tateinheit mit Beleidigung mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bewertet worden und unter Einbeziehung früherer Verurteilungen ist auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung erkannt worden (vgl. hinsichtlich der Einzelheiten die Gründe im Urteil des AG Stuttgart vom 19.03.2021). Ungeachtet des laufenden strafrechtlichen Verfahrens, das zur vorstehend erwähnten Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart geführt hat, hat der Antragsteller in der Absicht, Marihuana gewinnbringend an noch unbekannte Abnehmer weiterzuverkaufen und um sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, am 05.02.2021 in dem ihm zugewiesenen Zimmer in einer Asylbewerberunterkunft verkaufsfertig abgepackt viermal ein Gramm netto Marihuana sowie einmal 0,5 Gramm netto Marihuana verwahrt. Mit einem seit dem 25.12.2021 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Leonberg vom 16.11.2021 ist dies mit einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung geahndet worden. Trotz zweier Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und unter Bewährung stehend hat der Antragsteller anlässlich eines Streits mit einem anderen Ausländer in einer Asylbewerberunterkunft am 10.03.2022 diesem plötzlich mit einem nicht näher zu bezeichnenden Spray eine unbekannte Flüssigkeit in die Augen gesprüht. Wie vom Antragsteller zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hat der Geschädigte kurzzeitig starke Schmerzen, deutliche Rötungen an beiden Augen sowie eine länger andauernde Einschränkung seiner Sehfähigkeit erlitten. Während der Dauer des an die letzte Tat anknüpfenden Strafverfahrens ist die bewilligte Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von einem Jahr im Strafbefehl des Amtsgerichts Leonberg vom 16.11.2021 mit Beschluss des Amtsgerichts Leonberg vom 21.09.2022 aufgrund bereits mit Geldstrafen abgeurteilter weiterer Taten widerrufen worden; die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 05.12.2022 verworfen. Wegen des Körperverletzungsdelikts vom März 2022 hat das Landgericht Stuttgart mit rechtskräftigem Urteil vom 24.01.2024 das vorausgegangene amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller - unter Einbezug der Strafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Leonberg vom 30.03.2022 (Geldstrafe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel) und des Amtsgerichts Böblingen vom 30.05.2022 (Geldstrafe wegen Erschleichung von Leistungen) und unter Auflösung der mit Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 02.08.2022 gebildeten Gesamtgeldstrafe zu der einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wird, wobei auf das Körperverletzungsdelikt sieben Monate Freiheitsstrafe entfallen sind. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass aufgrund des erstmaligen Erfahrens einer Strafhaft vom 20.02.2023 bis 16.02.2024, zu deren Antritt er sich selbst gestellt habe, der positiven Prognose des Landgerichts Stuttgart, die zur Bewährung geführt habe, und der von diesem im Bewährungsbeschluss getroffenen Weisungen (Bewährungszeit drei Jahren, Aufsicht eines Bewährungshelfers und Anordnung der Abklärung eines behandlungsbedürftigen Alkohol- und/oder Drogenproblems) eine weitere Stabilisierung in seinem Verhalten zu erwarten sei. Eine bei ihm bestehende Gewaltproblematik sei durch den Psychologischen Dienst ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 28.12.2023 ohnehin verneint worden. Zudem habe er starke Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind. Dies lässt indes nicht den Schluss zu, dass künftig entgegen der seit 2017 gezeigten Straffälligkeit nicht mehr mit weiteren Straftaten des Antragstellers zu rechnen wäre. Der Antragsteller hat sich ab 20.02.2023 nicht zum ersten Mal im Gefängnis aufgehalten; er ist vielmehr bereits anlässlich eines anderen Strafvorwurfs in der Zeit von 04.08.2016 bis 12.01.2017 in Untersuchungshaft gewesen. Ungeachtet dieser Hafterfahrung ist der Antragsteller sodann beginnend mit einem Körperverletzungsdelikt am 09.09.2017 jahrelang als Straftäter in Erscheinung getreten, der mit Geld- oder Freiheitsstrafen sanktioniert worden ist. Beim Antragsteller liegt zudem nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 28.12.2023 ein Suchtmittelmissbrauch vor. Das wird auch anhand der mehrfachen Auffälligkeiten wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln deutlich, die abgeurteilt worden sind oder bei denen das Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO oder nach § 31a BtMG eingestellt worden ist (vgl. hierzu auch Behördenakte S. 666 f.). Zudem liegt die - bereits erwähnte - Verurteilung wegen des unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmittel vor. Selbst unter den Bedingungen der Haft haben Urinkontrollen nicht durchgängig zu beanstandungsfreien Erkenntnissen geführt. Am 07.11.2023 hat der Antragsteller die Abgabe verweigert. Die Probe vom 10.08.2023 hat ein positives Ergebnis für synthetische Cannabinoide (Spice) geliefert; soweit sich der Antragsteller diesbezüglich dahingehend einlässt, er könne sich das selbst nicht erklären, ist dies nicht geeignet, den Befund substantiiert infrage zu stellen. Der unverändert problematische Suchtmittelkonsum des Antragstellers wird auch durch die Vorgabe im Bewährungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24.01.2024 verdeutlicht, wonach dem Antragsteller auferlegt wird, binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bzw. nach der Entlassung aus der Haft drei Beratungsgespräche bei einer anerkannten Drogenberatungsstelle zu führen zur Abklärung, ob ein behandlungsbedürftiges Alkohol- und/oder Drogenproblem vorliegt und - gegebenenfalls - welche Maßnahmen diesbezüglich sinnvoll erscheinen. Dass die bisher gezeigten kriminellen Verhaltensweisen des Antragstellers zukünftig der Vergangenheit angehören würden, lässt sich auch nicht aus der erneuten Familiengründung schließen. Die im April 2018 geborene Tochter A. und die Beziehung zu ihrer Mutter haben keinen positiven Einfluss auf den Antragsteller im Sinne eines straffreien Lebens gehabt. Dies zeigen die Eintragungen im Zentralregister beginnend mit den Taten ab dem 28.09.2019. Weshalb dies nunmehr anders sein soll, ist nicht ersichtlich. Es fehlt schon an substantiierten Angaben des Antragstellers oder der Kindesmutter Frau K., wie sich die Lebensverhältnisse zwischen ihnen vor und während seiner Inhaftierung gestaltet haben. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit der Antragsteller - wenn auch unter den eingeschränkten Bedingungen der Haft - in das Leben von Mutter und Kind nach dessen Geburt einbezogen worden ist bzw. wie dies zukünftig der Fall sein soll. Der Umstand, dass der Antragsteller in der Haft über Fotos des Kindes verfügt und dort auch ein Besuch von Mutter und Kind stattgefunden hat, genügt insoweit nicht. Auch Art. 20 AEUV gebietet keine andere Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung des Antragstellers. Die Entstehung eines Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen aus Art. 20 AEUV setzt voraus, dass ein Unionsbürger dergestalt in einem familiären Abhängigkeitsverhältnis zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen steht, dass er zwingend auf ihn angewiesen ist. Der vom Drittstaatsangehörigen abhängige Unionsbürger müsste also bei Beendigung des Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen im Unionsgebiet faktisch gezwungen sein, diesen zu begleiten oder ihm nachzufolgen, also das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, mit der Folge, dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt würde. Voraussetzung eines solchen Aufenthaltsrechts ist daher, dass der Unionsbürger in verständlicher Weise für sich keine andere Wahl sieht, als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 14 ff. mit weiteren Nachweisen). Dass eine derartige Abhängigkeit des deutschen Kindes und/oder der deutschen Mutter vom Antragsteller bestehen könnte, die dazu führen würde, dass sie diesem nach Gambia folgen müssten, ist nicht im Ansatz dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Allein der Vortrag des Antragstellers, bei seiner Abschiebung bestehe auf unabsehbare Zeit keine realistische Möglichkeit, in das Bundesgebiet zurückzukehren, um hier dann dauerhaft als Familie zusammenzuleben und eine Trennung als Familie sei nicht zumutbar, genügt hierfür nicht, ebenso wenig der Hinweis, er sei ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kindesvater, der dafür sorgen könne, dass die Kindesmutter in Zukunft nicht auf Sozialleistungen angewiesen sein müsse. Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, er lebe langjährig im Bundesgebiet, sei hier vollständig integriert, spreche deutsch und sei insbesondere erwerbstätig, begründet auch dies nicht die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Dass der Schutz des Privatlebens nach den Maßstäben des Art. 8 EMRG einer Abschiebung entgegenstehen könnte (vgl. hierzu allg. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 259 ff. ), ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil dem Antragsteller, der im Alter von 24 Jahre nach Deutschland gekommen ist, eine Reintegration in Gambia zumutbar ist. Zudem ist auch ein Eingriff in den Schutz des Privatlebens durch eine Abschiebung des Antragstellers aufgrund der vielfältigen Straffälligkeit gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dass sich bei dieser Sachlage insbesondere aus Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 7, 24 EU-GR-Charta eine rechtliche Verpflichtung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ableiten lässt, das ihm als zuständiger Ausländerbehörde nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eröffnete Ermessen zugunsten des Antragstellers auszuüben oder solches zumindest offen wäre, liegt fern (vgl. ergänzend auch VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 12.02.2024 - 11 S 1722/23 - juris Rn. 26). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 63 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).