Beschluss
9 B 1607/15
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:1221.9B1607.15.0A
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Leitsätze
Allein aus der Unterschreitung der nach dem Leitfaden "Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen" (Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 2012) empfohlenen Mindestabstände der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten kann nicht schon ein artenschutzrechtlicher Verstoß wegen eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos hergleitet werden. Es ist jedoch zu dessen Ausschluss eine nähere Betrachtung in Gestalt einer Raumnutzungsanalyse erforderlich, bei der jeweils orts- und vorhabensspezifisch entschieden und nachvollziehbar begründet dargelegt werden muss, dass das Tötungsrisiko im Prüfbereich nicht signifikant erhöht ist.
Da im Fall von Rechtsbehelfen gegenüber UVP-Vorprüfungen und/oder Umweltverträglichkeitsprüfungen dem Rechtsbehelfsführer nicht die Beweislast dafür obliegt, ob die angegriffene Entscheidung ohne den behaupteten Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, ist es für die Bejahung einer Rechtsverletzung ausreichend, aber auch erforderlich, wenn die angegriffenen Feststellungen in der UVP-Vorprüfung oder in der UVP substantiiert und damit konkret auf das jeweilige Vorhaben bezogen in Zweifel gezogen werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. August 2015 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Genehmigung vom 17. Februar 2015, soweit diese den Betrieb der Windkraftanlage WKA 2 in der Zeit vom 1. März bis 30. April zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang zulässt, wiederhergestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat 3/4 der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu je 1/8 zu tragen. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein aus der Unterschreitung der nach dem Leitfaden "Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen" (Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 2012) empfohlenen Mindestabstände der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten kann nicht schon ein artenschutzrechtlicher Verstoß wegen eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos hergleitet werden. Es ist jedoch zu dessen Ausschluss eine nähere Betrachtung in Gestalt einer Raumnutzungsanalyse erforderlich, bei der jeweils orts- und vorhabensspezifisch entschieden und nachvollziehbar begründet dargelegt werden muss, dass das Tötungsrisiko im Prüfbereich nicht signifikant erhöht ist. Da im Fall von Rechtsbehelfen gegenüber UVP-Vorprüfungen und/oder Umweltverträglichkeitsprüfungen dem Rechtsbehelfsführer nicht die Beweislast dafür obliegt, ob die angegriffene Entscheidung ohne den behaupteten Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, ist es für die Bejahung einer Rechtsverletzung ausreichend, aber auch erforderlich, wenn die angegriffenen Feststellungen in der UVP-Vorprüfung oder in der UVP substantiiert und damit konkret auf das jeweilige Vorhaben bezogen in Zweifel gezogen werden. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. August 2015 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Genehmigung vom 17. Februar 2015, soweit diese den Betrieb der Windkraftanlage WKA 2 in der Zeit vom 1. März bis 30. April zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang zulässt, wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat 3/4 der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu je 1/8 zu tragen. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsgegner erteilte der Beigeladenen gegenüber auf ihren ursprünglich auf die Errichtung von sieben Windenergieanlagen gerichteten Antrag vom 5. Dezember 2012 nach Verzicht auf vier dieser Anlagen mit Bescheid vom 17. Februar 2015 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Nordex N117/2400 Version gamma mit einer Nennleistung von je 2,4 MW, einer Gesamthöhe von 199,5 m, einer Nabenhöhe von 141 m und einem Rotordurchmesser von 117 m auf den Außenbereichsgrundstücken in Hofbieber, Gemarkung Traisbach, Flur ..., Flurstück ... und ordnete die sofortige Vollziehung dazu an. Dagegen hat die Antragstellerin am 20. Februar 2015 Anfechtungsklage erhoben (Az. 3 K 233/15.KS), über die noch nicht entschieden worden ist, und am selben Tag um Eilrechtsschutz nachgesucht. Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. August 2015 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die von der Genehmigungsbehörde für das Vorhaben durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG sei nicht zu beanstanden. Da der Bereich im Vorhabensgebiet hinsichtlich der Schutzgüter Wald, Wasser und Landschaftsbild keine besondere ökologische Schutzfunktion besitze, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könne, komme den hierauf bezogenen Einwendungen der Antragstellerin keine Bedeutung zu. Die hinsichtlich des naturschutzrechtlichen Artenschutzes relevanten Tatsachen seien umfassend ermittelt und berücksichtigt worden. Die Einschätzung des Antragsgegners bezüglich der Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraum des Schwarzstorches begegne keinen wesentlichen rechtlichen Bedenken. Der auf der Grundlage eines in einem anderen Vorhaben vorgelegten und der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Gutachtens zur Raumnutzung des Schwarzstorches im Gebiet Hofbieber, Allmus, Traisbach und Rimmels vom Oktober 2014 gezogene Schluss, dass aufgrund von vereinzelt festgestellten Nahrungsflügen zum Haunestausee im Westen die Zulassung des Vorhabens von der Durchführung vorgezogener habitatverbessernder Maßnahmen abhängig zu machen sei, sowie die von der Vorhabensträgerin dazu geplanten und in der Genehmigung festgelegten Maßnahmen zur Habitatverbesserung seien nicht zu beanstanden. Es sei jedenfalls plausibel und nachvollziehbar, dass die Genehmigungsbehörde aufgrund dessen von einer weitgehenden Verhinderung von Kollisionen der Schwarzstörche mit den geplanten Windkraftanlagen ausgegangen sei. Hinsichtlich des Rotmilans sei von der Genehmigungsbehörde zutreffend erkannt worden, dass in Bezug auf das Brutvorkommen im Waldrandbereich südlich der geplanten Anlagenstandorte in einer Entfernung von nur ca. 600 m zur WKA 2 auf der Grundlage der Raumnutzungsanalyse ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht anzunehmen sei, weil die Standorte der geplanten Windkraftanlagen innerhalb des Waldgebietes liegen, die Nahrungsflüge des Rotmilans grundsätzlich in das Offenland gerichtet seien und Balzflüge des Rotmilans lebensraumunabhängig in einem Radius von ca. 500 m um die Horststandorte stattfänden. Die von der Antragstellerin während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegte aktuelle Rotmilan-Erfassung im Bereich Dammersbach/Traisbach des Büros Cinigra vom März/April 2015 sowie weitere Unterlagen seien für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides nicht von Belang, weil dieses Gutachten zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht vorgelegen habe. Das in Bezug auf Fledermäuse zu beachtende Kollisionsrisiko werde durch die im Genehmigungsbescheid angeordneten Abschaltzeiten weitgehend ausgeschlossen. Auch die übrigen Arten wie der Wespenbussard und der Bestand von Zug- und Rastvögeln seien hinreichend berücksichtigt worden; wegen des geringen Umfangs des Vogelzugs in dem Bereich sei die verlangte großflächige Ermittlung von Rastplätzen im Bereich der Windkraftanlagen nicht erforderlich. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vermag im Übrigen die Richtigkeit der Einschätzung des Gerichts erster Instanz, das öffentliche und das private Interesse der Beigeladenen am Vollzug des Verwaltungsakts überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, im Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Ob das überwiegende Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt, ist Gegenstand einer eigenständigen gerichtlichen Ermessensentscheidung. Das Gericht ist dabei nicht an die von der Behörde angeführten Gründe gebunden. Der angefochtene Verwaltungsakt räumt der Beigeladenen eine Rechtsposition ein, die ihr die Antragstellerin streitig macht. Bei Konstellationen dieser Art stehen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das Interesse der antragsbefugten Antragstellerin an einer Beibehaltung des Status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der Beibehaltung der ihr eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse der Antragstellerin. Dies führt letztlich dazu, dass bei der zu treffenden Interessenabwägung vor allem die erkennbaren Erfolgsaussichten der jeweiligen Klage von Bedeutung sind (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Juli 2011 - 9 B 996/11 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. April 2010 - 1 MR 6/19 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 9. September 2009 - 2 B 398/09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Januar 2009 - OVG 9 S 70/08 -, juris; OVG Niedersachsen. Beschluss vom 5. März 2008 - 7 MS 115/07 -, juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 1 EO 707/05 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 80 Rn. 158). Die Beschwerde ist jedoch nur in Bezug auf die Inbetriebnahme der Anlage WKA 2 während der aus dem Tenor ersichtlichen Zeiträume begründet, im Übrigen überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Genehmigung nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO das Aufschubinteresse der Antragstellerin, da ihre gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 17. Februar 2015 erhobene Anfechtungsklage insoweit voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Genehmigungsbehörde habe zu Recht im vorliegendem Fall keine UVP durchgeführt, nicht schon deshalb zu beanstanden, weil dabei verkannt wurde, dass es sich bei der Anlage 2 zum UVPG um eine exemplarische Aufzählung der Belastbarkeit von Schutzgütern handele und eine Beschränkung auf die dort genannten Gebiete der Funktion der Ziffer 2.3 der Anlage 2 nicht gerecht werde. Denn das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung tragend damit begründet, dass die Genehmigungsbehörde sich ungeachtet dieser Einschränkung nicht auf die Feststellung der durch das Vorhaben womöglich beeinträchtigten Schutzgebiete (Vogelschutzgebiet "Hessische Rhön" und Biosphärenreservat "Rhön") und die Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf diese Schutzgebiete beschränkt habe, sondern ausweislich des Ergebnisvermerks über die UVP-Einzelfallprüfung eine Vorprüfung vorgenommen habe, die sämtliche Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 zum UVPG einbezogen habe, und die der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG entspreche. Auf die zuvor angeführte einschränkende Auslegung kommt es hier mithin nicht entscheidungserheblich an. Die weitere Verfahrensrüge, die Bekanntgabe der Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei unterlassen worden, geht schon deshalb fehl, weil diese mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 9. März 2015, Seite 237, nachweislich erfolgt ist. Auf die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 (C-72/12) kommt es schon deshalb hier nicht entscheidungserheblich an. Auch der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die sogenannte Einschätzungsprärogative der Zulassungsbehörde ihre Grenzen dort habe, wo offenkundige und dargelegte entgegenstehende naturschutzrechtliche Belange die Genehmigung von Windkraftanlagen wegen des Vorliegens naturschutzrechtlicher entgegenstehender Belange nach § 44 Abs. 1 BNatSchG verbiete, führt nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Der Genehmigungsbehörde kommt bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens in natur- und artenschutzrechtlicher Hinsicht eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, soweit sich zu ökologischen Fragestellungen noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaften herausgebildet hat. Für eine Einschätzungsprärogative ist nur dann kein Raum, soweit sich für die Bestandserfassung von Arten, die durch ein immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiges Vorhaben betroffen sind, eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr als vertretbar angesehen werden können. Denn die behördliche Einschätzungsprärogative bezieht sich nicht generell auf das Artenschutzrecht als solches, sondern greift nur dort Platz, wo trotz fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse weiterhin ein gegensätzlicher Meinungsstand fortbesteht und es an eindeutigen ökologischen Erkenntnissen fehlt (BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - BVerwG 7 C 40/11 -, juris Rn. 16, 19). Das Bestehen der Einschätzungsprärogative ist mithin nicht davon abhängig, ob eine umfassende Prüfung durch die Behörde stattgefunden hat oder nicht, und ob nur auf vorhandene Unterlagen zurückgegriffen oder eigene Ermittlungen angestellt wurden. Ihre Anwendung entfällt auch nicht schon dann, wenn das erstinstanzliche Gericht verkannt haben sollte, dass es sich bei den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nicht um unerhebliche nachträglich gewonnene Erkenntnisse handelte, sondern dass diese nur bestätigen, dass der Nachweis der Unzulänglichkeit der Ermittlungen der Genehmigungsbehörde bereits im Rahmen der UVP-Vorprüfung und sodann im Genehmigungsverfahren geführt worden ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht schon daraus, dass Antragsgegner und Verwaltungsgericht sich allein auf die Angaben des Sachverständigen der Beigeladenen verlassen und diese ungeprüft übernommen hätten. Vielmehr hat schon der Antragsgegner weitere gutachtliche Stellungnahmen und Untersuchungen anderer Gutachter sowie beteiligter Behörden, darunter der Oberen Naturschutzbehörde, und außerdem von der Antragstellerin vorgelegte Unterlagen ergänzend herangezogen, mit denen sich auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ebenso wie mit dem Vorbringen der Antragstellerin im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Zur Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung und damit zur Rechtswidrigkeit der UVP führt ferner nicht schon, dass zunächst insgesamt sieben Windkraftanlagen beantragt waren und ein weiteres Genehmigungsverfahren für den benachbarten Windpark Allmus durchgeführt wurde. Allein daraus, dass der Antragsgegner Ende 2012/Anfang 2013 Kenntnis von beiden Vorhaben sowie der Regionalplanung hatte, ergibt sich nicht schon eine UVP-Pflicht des hier streitgegenständlichen Vorhabens, insbesondere nachdem dieses aufgrund des Verzichts der Beigeladenen auf drei Anlagenstandorte verkleinert worden ist. Die UVP-Vorprüfung und damit die angefochtene Genehmigung erweisen sich auch nicht allein deshalb als fehlerhaft bzw. rechtswidrig, weil das Verwaltungsgericht sich in Bezug auf die Schutzgüter Wald, Wasser und Landschaftsbild zu Unrecht der Ansicht des Antragsgegners angeschlossen und festgestellt habe, diese Bereiche würden keine besondere ökologische Schutzfunktion besitzen und seien durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Daraus, dass den Schutzkarten 7 und 8 des Landschaftsplans der Gemeinde Hofbieber zufolge die Anlage 1 inmitten des Schutzgutbereichs "Landschaftsbild" der Karte 8 liegt und vollflächig den Bereich des markierten Aussichtspunktes überlagert, kann die Antragstellerin schon deshalb nichts für sich herleiten, da dies allenfalls zu einer Betroffenheit von Rechtspositionen der Gemeinde Hofbieber führen könnte, die jedoch mit Datum vom 25. April 2013 das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB für die streitgegenständlichen drei Windenergieanlagen erteilt hat (Genehmigung S. 28 f., Bl. II/0149 der Behördenakte - BA -). Im Übrigen wurde in den der Genehmigung zugrunde gelegten Gutachten zu dem Schutzgut Schutzgebiete und -objekte festgestellt, dass Landschaftsschutzgebiete und das EU-Vogelschutzgebiet "Hessische Rhön" nur randlich betroffen werden, und außer einer Landschaftsbildbelastung jedoch keine Auswirkungen auf die Schutzgebiete zu erwarten seien (IBU, Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zur Errichtung des Windparks Hofbieber-Traisbach vom 19.12.2013, Antragsunterlagen - AU - Ordner 6+7, Bl. 0312 ff., S. 42, Bl. 0333), ohne dass die Antragstellerin dies mit ihren allgemein gehaltenen Einwänden substantiiert in Zweifel gezogen hat. Das Vorbringen der Antragstellerin, die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung in artenschutzfachlicher Hinsicht folge schon daraus, dass das Regierungspräsidium sich darauf berufen habe, vom Vorhandensein geschützter Arten speziell auch in diesem Bereich des geplanten Vorhabens keine Kenntnis gehabt zu haben, geht schon angesichts des Inhalts der Genehmigung fehl. Vielmehr sind in der angegriffenen Genehmigung betroffene geschützte Arten im Einzelnen aufgeführt und ihr Vorkommen ebenso wie ihr Schutzbedarf berücksichtigt worden. Ausweislich der Auflistung in der Genehmigung (S. 29 f., Bl. II/0150 BA) sind dabei auch die von der Antragstellerin am 18. April 2014 übergebene Stellungnahme, eine Karte der Schwarzhorsthabitate (Anlage 4), die Begutachtung "Schwarzstorch Kurz-Raumnutzungsanalyse März 2014 (CINIGRA)" bezüglich der Windparkplanung Traisbach-Dammersbach sowie eine weitere Kurzdarstellung des Sachverständigen Rohde vom 19. Februar 2014 berücksichtigt worden. Auch der mit Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 17. Oktober 2014 dem Antragsgegner übersandte Hinweis darauf, dass die Ersatzflächen bzw. ersatzweisen Nahrungshabitate absolut ungeeignet seien, hat Berücksichtigung gefunden (S. 30 der Genehmigung, Bl. II/0151 BA). Die Antragstellerin geht deshalb auch mit ihrer Behauptung fehl, dies beweise, dass der Antragsgegner nicht die notwendige Prüfungstiefe angesetzt habe. Der Rechtmäßigkeit der Genehmigung steht auch nicht entgegen, dass der Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 bislang unberücksichtigt geblieben ist, wonach neben den Belangen des Schutzes des Netzes NATURA 2000 auch die Anforderungen des Artenschutzes in der Abwägung besonders zu berücksichtigen seien, weil der Schutz dieser Räume insbesondere vor der Windenergienutzung zur Planungs- und Rechtssicherheit wesentlich beitrage. Abgesehen davon, dass es sich um einen noch nicht rechtsverbindlichen Entwurf handelt, kann allein aus diesen allgemeinen Grundsätzen nicht schon die Fehlerhaftigkeit einer im Einzelfall ergangenen UVP-Vorprüfung hergeleitet werden. Die angefochtene Entscheidung lässt in artenschutzrechtlicher Hinsicht mit Ausnahme der Beurteilung in Bezug auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko hinsichtlich des Rotmilans keine rechtserheblichen Fehler der UVP-Vorprüfung erkennen. Der von der Antragstellerin zur Beurteilung dieser Frage angeregten Beweiserhebung in der Form der Augenscheinseinnahme war der Senat in diesem Beschwerdeverfahren nicht gehalten nachzugehen, weil die in diesem Eilverfahren vorzunehmende summarische Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht wegen der Eilbedürftigkeit regelmäßig aufgrund der von den Beteiligten vorgelegten und sonst verfügbaren Beweismittel, glaubhaft gemachter Tatsachen oder auch nur überwiegender Wahrscheinlichkeiten ergeht. Im Übrigen bietet eine - hier allein in der Herbst- bzw. Winterzeit noch mögliche - Augenscheineinnahme aufgrund der Abwesenheit bzw. Winterruhe der hier maßgeblichen Arten Schwarzstorch, Rotmilan und Fledermäuse keine weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten, die über die dem Genehmigungsverfahren zugrunde liegenden und im laufenden Verfahren vorgelegten Gutachten und gutachtlichen Stellungnahmen hinausgehen könnten. Die in Bezug auf das Vorkommen des Schwarzstorches getroffenen Feststellungen des Antragsgegners hat das Verwaltungsgericht zu Recht als rechtlich nicht zu beanstanden bewertet. Der Antragsgegner hat in der angegriffenen Genehmigung dazu ausgeführt, dass das vom Ingenieurbüro für Umweltplanung - IBU - vorgelegte Tierökologische Gutachten (Stand 02.12.2014, AU Ordner 6+7, Bl. 051 ff.) zwar hinsichtlich der Kartiertermine und des Untersuchungsgebietes zum Teil vom "fachlichen Untersuchungsrahmen zur Erfassung der Avifauna für die naturschutzrechtliche Beurteilung von geplanten Windkraftanlagen" der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland (VSW, Stand 05.05.2010; vgl. Leitfaden Windkraft und Naturschutz in Hessen, Stand 29.11.2012) abweiche, weil die Brutvogelerfassung im Jahr 2012 an nur acht Terminen von Anfang April bis Anfang Juli und die ergänzenden Erhebungen zu Brutvögeln im Jahr 2013 an neun Terminen von Anfang Juni bis Mitte September durchgeführt wurden. Außerdem entspreche die Erfassung der Eulen nicht den Vorgaben des Untersuchungsrahmens der VSW bzw. des Leitfadens, weil Eulen vor allem über die Bettelrufe von Jungvögeln während der Fledermausbegehungen in 2012 ab Anfang April erfasst worden seien, und sich die Erfassung der bettelrufenden Ästlinge damit nur auf erfolgreiche Brutpaare beschränkt habe. Die Ergebnisse könnten aber unter Berücksichtigung der Erhebungen des Büros Schmal + Ratzbor (2012) in dem Gebiet insoweit vervollständigt werden, als bei einem Verzicht auf die Inanspruchnahme von Laub-Altholzbeständen als potenzielle Revierzentren im Untersuchungsgebiet die Erhebungslücke im vorliegenden Fall als entscheidungsunerheblich bewertet werden könne. Die Rastvogelerfassung im Frühjahr und die Zugvogelerfassung im Herbst 2012 entsprächen den fachlichen Standards, und aufgrund der ergänzenden, vorliegenden Unterlagen sowie der Berücksichtigung der Situation vor Ort sei eine naturschutzfachliche Beurteilung des Vorhabens dennoch möglich. Auf dieser Grundlage sei das Vorhaben nunmehr aus naturschutzfachlicher und - rechtlicher Sicht unter den verfügten Nebenbestimmungen in Hinblick auf das Brutvorkommen des Schwarzstorches innerhalb des Vogelschutzgebietes "Hessische Rhön" mit § 44 Abs. 1 und Abs. 5 BNatSchG sowie § 34 BNatSchG grundsätzlich vereinbar. Der nächstgelegene Anlagenstandort (WKA 2) liege in einer Entfernung von ca. 2,2 km zu dem seit etwa 20 Jahren - mit Ausnahme der Jahre 2012 und 2013 - besetzten Schwarzstorchhorst bei Rimmels. Erhebliche Beeinträchtigungen des Horstes bestünden nicht, denn das den Anlagenstandorten nächstgelegene Nahrungsgewässer, der Zufluss des Traisbaches im Osten, stehe weiterhin als Nahrungshabitat zur Verfügung. Mögliche Einschränkungen dieses Nahrungshabitates für den Schwarzstorch würden durch die vorlaufende Neuanlage von Flachwasserteichen im Nässetal ausgeglichen, wo zur weiteren Attraktivierung für den Schwarzstorch vorlaufend zusätzlich ein aktuell als Riegel wirkender Fichtenbestand in einen standortgerechten Laubwald umgewandelt werde. Um das Nahrungsangebot auch in Trockenperioden im Nahbereich zum Schwarzstorchhorst stabil zu halten und die im besonders trockenen Frühjahr 2014 beobachteten Flüge der Schwarzstörche zum Haunestausee und damit über den Standort der Anlagen hinweg zu vermeiden, werde vorlaufend im Nüsttal ein weiterer Flachwasserbereich entwickelt. Die auf die Ausführungen ihres sachverständigen Beistands Dr. Jochen Tamm (Naturschutzfachliche Stellungnahme zum "Tierökologischen Gutachten mit integriertem Artenschutzrechtlichen Beitrag - Windpark Hofbieber Traisbach, Stand 2.12.2014" vom 09.01.2015, Anlage Bf3 zum Schriftsatz des Bevollm. der Antragstellerin vom 18.09.2015 - künftig: Tamm -, Bl. IV/0602 ff. der Gerichtsakte - GA -) gestützten Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung, dass die hinsichtlich des Schwarzstorchs bestimmten Ausgleichs- und Ablenkungsmaßnahmen ungeeignet seien, die von dem Antragsgegner selbst festgestellte drohende Verwirklichung von Verbotstatbeständen zu vermeiden, führen nicht zu durchgreifenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Mit ihren Einwänden, den in den Nebenbestimmungen zur Vermeidung eines Kollisionsrisikos festgelegten, neu anzulegenden Habitatstrukturen mangele es an Attraktivität, weil diese nicht über die gesamte Anwesenheitszeit der Schwarzstörche im Brutrevier, also von März bis September gegeben sei, es unberücksichtigt bleibe, dass der Schwarzstorch tierische Kost aus Fließgewässern derjenigen aus stehenden Gewässern vorziehe, die dort lebenden Amphibien vor allem zu deren Laichzeit im Frühjahr gefressen würden, und weil im Unterschied zum Weißstorch der Schwarzstorch nur gelegentlich auf dem Lande jage, wo noch Grasfrösche zu finden wären, vermag die Antragstellerin die Wirksamkeit und Geeignetheit der Vermeidungsmaßnahmen nicht in der im Beschwerdeverfahren geforderten Offensichtlichkeit in Zweifel zu ziehen. Der beschließende Senat vermag der Einschätzung der Antragstellerin nicht zu folgen, es sei eindeutig und fachlich völlig abgesichert, dass die geplanten Ausgleichsteiche allenfalls im zeitigen Frühjahr für den Schwarzstorch attraktiv sein können. Diese Annahme ist weder näher belegt worden, noch lässt sich diese Schlussfolgerung sonst nachvollziehen. Die nach den von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen anzulegenden "Ablenkteiche" sollen durch Zuläufe mit dem Gewässer "Nässe" verbunden werden und neben den vorhandenen Fließgewässern Flachwasserzonen bieten, die auch für Jungfische geeignet sind und damit ein weiteres Nahrungsangebot der bevorzugten tierischen Kost für Schwarzstörche über das frühe Frühjahr hinaus bieten können (IBU, Landschaftspflegerischer Begleitplan, 02.12.2014, S. 33 ff., AU Ordner 6+7, Bl. 033 ff.). Der Senat vermag auch die Schlussfolgerung nicht zu teilen, dass diese Teiche gerade zur Zeit der meisten Flüge in das Jagdgebiet das regelmäßige Durchfliegen des WKA- Geländes nicht verhindern könnten. Diesem Einwand steht entgegen, dass nach den in den Einzelheiten nicht in Zweifel gezogenen Planungsunterlagen die im schon bisher bevorzugt genutzten, an Nässe und Nüst gelegenen Nahrungshabitat angelegten Teiche auch bei unterdurchschnittlichem Wasserspiegel durch das Stauen des zugeflossenen Wassers zusätzliche Wasserflächen bieten, und zwar mit einem halben Meter Mindesteinstau im Zentrum (IBU, Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 02.12.2014, S. 33, AU Ordner 6+7, Bl. 033). Der Einwand, Kollisionen träten vor allem dann auf, wenn es böig oder diesig sei, oder am späten Abend, setzt das weitere Stattfinden der Flüge voraus, die mit den Ausgleichsmaßnahmen gerade verhindert werden sollen, und vermag damit die Geeignetheit der Maßnahmen nicht schon in Zweifel zu ziehen. Dass die von der Antragstellerin vorgetragenen Balzflüge der Schwarzstörche im zeitigen Frühjahr über die Anlagenstandorte hinweg führen, ist nicht näher belegt worden, und es gibt auch sonst keine greifbaren Anhaltspunkte dafür. Gleiches gilt für die aufgrund der Balz der Störche nach Ansicht der Antragstellerin folgende Erhöhung des Kollisionsrisikos. Die von ihr dazu vorgelegten statistischen Berechnungen sind allgemeiner Natur, jedoch nicht auf den hier streitgegenständlichen Standort bezogen und schon aus diesem Grund nicht geeignet, das behauptete, trotz der Ausgleichsmaßnahmen erhöhte Kollisionsrisiko zu belegen. Ebenso wenig ist substantiiert oder mit greifbaren Anhaltspunkten belegt worden, dass die Schwarzstörche von ihrem Brutplatz aus auch nach Errichtung der "Ablenkteiche" weiterhin regelmäßig zu Nahrungsflügen in die westliche Richtung zu dem - weiter entfernten - Naturschutzgebiet "Haunestausee" und somit "durch die geplanten Windkraftanlagen hindurch" fliegen werden. Dass Schwarzstörche regelmäßig zwischen ihren Nahrungshabitaten wechseln, lässt allein noch nicht den Schluss zu, sie könnten durch "Ablenkteiche" nur unwesentlich abgelenkt werden. Plausibler erscheint demgegenüber die den Ausgleichsmaßnahmen zugrunde gelegte Überlegung des Antragsgegners, die nur für 2014 dokumentierten Flüge zum Haunestausee seien durch die Trockenheit im Frühjahr 2014 bedingt gewesen. Der Senat vermag auch nicht der Ansicht der Antragstellerin zu folgen, dass die "Ablenkteiche" deshalb eher ungeeignet als regelmäßige Nahrungsquelle für den Schwarzstorch erscheinen dürften, weil es sich größtenteils um die Anlage von Kleingewässern im Nahbereich, nämlich in 1.000 - 3.900 m Entfernung zum Horst handele, während Schwarzstörche einen Aktionsradius von 10 km und mehr aufwiesen. Es erscheint vielmehr plausibel, dass während der Zeit der Aufzucht von Jungvögeln näher gelegene Nahrungshabitate den entfernteren vorgezogen werden, soweit und solange diese den diesbezüglichen Anforderungen der Art genügen, und für die bevorzugte Nutzung dieses Bereichs als Nahrungshabitat gibt es auch schon hinreichende Erkenntnisse, unter anderem in dem Gutachten der IBU vom Dezember 2013 (Antragsunterlagen der Beigeladenen Ordner 2, Bl. 0337 ff.). Dass dort auch vier Nahrungssuchpunkte des Schwarzstorchs an Teichen und Bachläufen in der Nähe des Forsthauses Steinhaus westlich der genehmigten Anlagen ausgewiesen sind (Karte 3, Bl. 0378), zeigt zum einen allein die Nutzung von Nahrungshabitaten in einem vergangenen Zeitraum auf. Zum Anderen handelt es sich dabei um eine deutlich geringere Anzahl von Nachweisen gegenüber denjenigen für das Nahrungshabitat an Nässe und Nüst. Auch der Hinweis darauf, dass laut Veröffentlichung des stellvertretenden Forstamtsleiters des Forstamts Hofbieber vom 8. September 2015 dort eine "Artenpatenschaft Schwarzstorch (Ciconia nigra)" übernommen wurde und demnach 80% der Nahrungsflüge in einer Entfernung von 10 km um den Horststandort liegen, stellt nur eine aktuelle Dokumentation des bisherigen Bereichs der Nahrungssuche dar, ohne die im Nahbereich von 1.000 bis 3.900 m gelegenen "Ablenkteiche" wegen der geringeren Entfernung zwingend als ungeeignet erscheinen zu lassen. Ferner führt der Hinweis, dass in dem Bereich um die Anlagenstandorte sieben Brutpaare und zwei Altstörche sowie ein vermuteter Horst am Stirnberg vorhanden seien, zuzüglich einer noch unbekannten weiteren Anzahl, und dies bei einer Größe des Forstamtes Hofbieber von ca. 550 km 2 einer Brutdichte von 1,3 Brutpaaren auf 100 km 2 entspreche, zu keiner anderen Bewertung, da den zum Vorkommen des Schwarzstorchs getroffenen Feststellungen schon mit der Verkleinerung des geplanten Windparks von sieben auf drei Anlagen begegnet wurde. Der weitere Hinweis der Antragstellerin auf das Artenhilfskonzept der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland für den Schwarzstorch in Hessen vom 24. Februar 2012, wonach die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten - LAG VSW - die Einhaltung einer Entfernung von 3.000 m zwischen dem Horst und der WEA sowie die Durchführung von Funktionsraumanalysen in einer weiteren Entfernung von 10.000 m um den Horst empfehle (S. 72 unter 8.1.3), bestätigt nur das auch vom Antragsgegner festgestellte Konfliktpotenzial, lässt aber keinen Schluss auf die Ungeeignetheit der nach den hier maßgeblichen Nebenbestimmungen anzulegenden "Ablenkteiche" zu. Daraus, dass in dem tierökologischen Gutachten der IBU vom Dezember 2013 (AU 2, Bl. 0191 ff.) auch aus Sicht der oberen Naturschutzbehörde die Anlage solcher Teiche und die weiteren diesbezüglichen Maßnahmen als Maßnahmen dargestellt wurden, die allein der Lebensraumaufwertung dienen und kein Ersatzhabitat darstellen sollen und es dort ausdrücklich heißt, es handele sich nicht um CEF-Maßnahmen, während im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ebenso wie im Genehmigungsbescheid des Antragsgegners von vorgezogenen CEF-Maßnahmen ausgegangen wird, folgt schon deshalb nicht die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen, da diese nicht mehr allein auf diesem Gutachten, sondern auf dem neu erstellten Landschaftspflegerischen Begleitplan sowie dem Tierökologischen Gutachten der IBU vom 2. Dezember 2014 beruhen. Dass die Feststellungen des Antragsgegners nicht dem Gutachten der IBU vom Dezember 2013 entsprechen, ist schon deshalb für die Entscheidung unerheblich. Auch die von der Antragstellerin dazu vorgebrachten Ausführungen im Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen (2. Fassung 2011, S. 39 f.), wonach vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen als CEF-Maßnahmen die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten mittels zeitlichen Vorlaufs für ihre Realisierung sicherstellen und damit den Eintritt des Verbotstatbestands vermeiden, indem sie z.B. die Erweiterung der Stätte oder die Schaffung neuer Habitate innerhalb oder in direkter funktioneller Verbindung zu einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte umfassen und das Habitatangebot der lokal betroffenen Teilpopulation um die verloren gehenden Flächen bzw. Funktionen ergänzen, und diese vor allem für Arten mit kleinem Aktionsradius geeignet seien, deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten als funktionelle Einheit gut abgrenzbar sind, stehen der Geeignetheit der hier festgesetzten Maßnahmen nicht entgegen. Denn die durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen sollen keine Ersatzhabitate darstellen, sondern allein der Lebensraumaufwertung dienen. Für deren Bewertung ist deshalb auch unerheblich, dass im Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen der Schwarzstorch nicht zu den dort für CEF-Maßnahmen infrage kommenden Arten gezählt wird, weil er regelmäßig einen Aktionsradius von 6-12 km, zum Teil bis 20 km besitze. Der von der Antragstellerin gezogene Schluss, die hier festgelegten Ausgleichsmaßnahmen seien wenig geeignet für den Schwarzstorch, eine Habitatverbesserung finde dadurch offensichtlich nicht statt, drängt sich nicht auf, weil - wie oben dargestellt - der Antragsgegner plausibel und nachvollziehbar dargestellt hat, dass mit der Aufwertung eines schon genutzten Nahrungshabitats durch die geplanten "Ablenkteiche" den nur für das trockene Frühjahr 2014 dokumentierten Flüge über die Anlagenstandorte in Richtung Haunestausee entgegengewirkt, jedoch kein neues Nahrungshabitat geschaffen werden soll. Durchgreifende Zweifel an dem Ergebnis der UVP-Vorprüfung in Bezug auf den Schwarzstorch ergeben sich auch nicht aus der seitens der Antragstellerin vorgelegten Veröffentlichung von Michael Hahl ("Artenschutz und Windenergie: Grenzen der Ausnahmeregelung", Naturschutz und Landschaftsplanung 2015, S. 353 ff., Bl. V/0832 ff. GA). Dass etwa nur 30% aller CEF-Ausgleichsmaßnahmen nach Auffassung der (befragten) Experten die oben dargestellten Bedingungen erfüllen, die Mehrzahl hingegen nicht einmal prinzipiell geeignet erscheint, ihre Funktion zu erfüllen (Hahl, S. 355, Bl. V/0834 GA), lässt noch keine Schlüsse auf die vom Antragsgegner festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu. Aber auch die zu dem konkreten Beispiel des Vorhabens "Windpark Markgrafenwald" wiedergegebenen Ausführungen führen nicht zu durchgreifenden Bedenken in Bezug auf die hier in Streit stehenden Maßnahmen. Demnach habe das Anlegen zusätzlicher Nahrungsgewässer außerhalb des Gefahrenbereichs nach den dortigen Erfahrungen aufgrund deren Genese und sichtbaren Habitatausstattung keinen Sinn gemacht, weil die Störche die neuen Stillgewässer zwar zusätzlich saisonal nutzen, aber unverändert und bevorzugt die nahrungsreichen sowie störungsarmen Fließgewässer im Zentrum und Umfeld des Planungsgebiets aufsuchen würden (Hahl, S. 357, Bl. V/0836 GA). Vorliegend werden die zusätzlichen Gewässer aber in der Nähe eines ohnehin schon als Nahrungshabitat aufgesuchten Umfeldes angelegt, das im Nahbereich des Horstes und außerhalb des Bereichs des Anlagenstandorts gelegen ist und vorhandene Fließgewässer aufweist, so dass schon aufgrund der anders gearteten Ausgangslage eine Übertragung der Erfahrungen aus dem Odenwald/Neckar-Bereich hier nicht als zwingend erscheint. Die Ungeeignetheit der "Ablenkteiche" ergibt sich ferner nicht daraus, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen für den Schwarzstorch durch ein zweijähriges Monitoring und Risikomanagement für vorlaufende Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt werden soll, die Überprüfung der Wirksamkeit also erst in frühestens zwei Jahren nach Realisierung möglich sein werde, und der hier zudem vorgesehene, frisch angepflanzte Laubwald zur Entfaltung seiner Schutzfunktion bzw. Wirksamkeit für den störungsempfindlichen Schwarzstorch aber mindestens 80 bis 120 Jahre benötige. Dass damit den Schwarzstörchen zunächst nur ein frisch gerodeter Offenlandbereich an künstlichen Flachwasserbereichen zur Verfügung gestellt werden soll, erschließt sich aus den diesbezüglichen Nebenbestimmungen nicht, da - wie die Antragstellerin selbst einräumt - alle Maßnahmen vor der ersten Inbetriebnahme vollständig und funktionsfähig unter der Bedingung der vollen Wirksamkeit für den Schwarzstorch umgesetzt werden sollen, und auch ein Nachweis hierüber gefordert wird (Nebenbestimmungen Ziff. 3.9. und 3.10., S. 14 f. der Genehmigung, Bl. II/0135 f. BA). Es kann angesichts der hier nur summarisch vorzunehmenden Prüfung im Übrigen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, durch weiter einzuholende Gutachten gegebenenfalls verbleibende Zweifel an der Geeignetheit der Ausgleichsmaßnahmen, vor allem in Bezug auf die Störungsempfindlichkeit der Art und der Nähe der Teiche 4 und 5 zu einer Freileitung des örtlichen Stromnetzes von - nach den nicht näher belegten Behauptungen der Antragstellerin - etwa 30 bis 75 m sowie zu einer viel befahrenen Landstraße aufzuklären. Die Antragstellerin vermag die Geeignetheit dieser Maßnahmen auch nicht mit ihrem Vorbringen erfolgreich in Zweifel zu ziehen, dass sich entgegen des Hinweises des Antragsgegners auf die Wirksamkeit solcher im Vogelschutzgebiet (VSG) "Vogelsberg" angeordneten Maßnahmen dort der Bestand des Schwarzstorches halbiert habe, nachdem entgegen der fachlichen Empfehlung des im Auftrag des Landes Hessen von der Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland sowie Dr. Tamm (HGON) 2004 erstellten "Hessischen Fachkonzepts zur Auswahl von Vogelschutzgebieten nach der Vogelschutz-Richtlinie der EU" an dem Standort über 200 Windkraftanlagen in Betrieb genommen wurden. Allein daraus, dass die in diesem anderen Gebiet durchgeführten Ablenkmaßnahmen offenbar keinen Erfolg hatten, lässt sich ohne Kenntnis der näheren tatsächlichen Umstände mangels Vergleichbarkeit nicht schon auf die Ungeeignetheit der hier bestimmten Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen schließen. Dass nach der - im Gerichtsverfahren nicht vorgelegten - Raumnutzungskarte Nr. 2 von SCHMAL+RATZBOR 2014 für den in der Nachbarschaft geplanten Windpark Allmus das Gebiet der hier streitgegenständlichen Anlagen außerhalb des dortigen Untersuchungsgebietes liegt, die dort durchgeführte Raumnutzungsanalyse nach Auffassung der Antragstellerin weder orts- noch verfahrensspezifisch auf das Planungsgebiet des Windparks Traisbach anwendbar und deshalb als Entscheidungsgrundlage für die hier vorzunehmende UVP-Einschätzung ungeeignet sei, kann hier zunächst deshalb dahingestellt bleiben, weil der Antragsgegner sich auf die dort wiedergegebenen fachlichen Bewertungen lediglich zur Bejahung eines damit auch hier angenommenen Kollisionsrisikos für den Schwarzstorch, nicht aber auf die Geeignetheit der "Ablenkteiche" als Vermeidungsmaßnahme gestützt hat. Die UVP-Vorprüfung wirft auch hinsichtlich der Arten Wanderfalke und Wespenbussard sowie der Berücksichtigung des Vogelzugs keine durchgreifenden artenschutzfachlichen Bedenken auf, die zu ihrer Fehlerhaftigkeit und damit der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Genehmigung führen. In Bezug auf den Wanderfalken hat der Antragsgegner ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko aufgrund des Abstands der dokumentierten Brutstätten in Nistkästen, die außerhalb des von der LAG VSW empfohlenen Abstands von 1.000 m zu Brutvorkommen an der Hochspannungs-Freileitung angebracht sind, in nicht zu beanstandender Weise aufgrund der Entfernung von den geplanten Anlagen ausgeschlossen. Gleiches gilt für das nordöstlich der WKA 2 festgestellte Brutvorkommen des Wespenbussards, das zwar in nur 200 m Entfernung zu der geplanten WKA 5 lag, auf deren Genehmigung jedoch verzichtet wurde (Genehmigung S. 36 f., Bl. II/0157 BA). Demgegenüber hat die Antragstellerin nur den pauschal gehaltenen Einwand erhoben, entgegen der Gutachten der IBU führe der Wespenbussard Balzflüge im Regelfall in der Nähe seines Horstes durch, mithin über dem Wald und gegebenenfalls im Rotorenbereich von WEA. Dieses Vorbringen hat sie aber nicht in Bezug auf die hier gegebene Lage des Horstes im Verhältnis zu den genehmigten Anlagen substantiiert. Gleiches gilt für den auf den Wanderfalken bezogenen Einwand, bei einer Geschwindigkeit im Jagdflug von bis zu 300 km/h lägen WEA in 1,5 km Abstand im engeren Horstbereich (Tamm S. 5, Bl. IV/0606 GA). Hinsichtlich der bei Vogelzug drohenden Kollisionsgefahren hat der Antragsgegner festgestellt, dass die Zugintensität am geplanten Standort als eher gering zu beurteilen sei, jedoch für Kraniche wegen ihrer bei ungünstigen Witterungsbedingungen wie Nebel, Regen und Gegenwind tieferen Flughöhe ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht sicher ausgeschlossen werden könne, und hat deshalb in den Nebenbestimmungen ein Kranichzug-Monitoring mit Abschaltzeiten festgelegt. Auch diese Feststellungen vermag die Antragstellerin mit ihrem auf ihren sachverständigen Beistand (Tamm, S. 6, Bl. IV/0607 GA) gestützten allgemein gehaltenen Einwand, die heute gängige Behandlung des Vogelzuges bei der Planung von WEA genüge nicht den fachlichen Anforderungen, nicht substantiiert zu erschüttern. Die dazu wiedergegebenen Ausführungen listen nur allgemein zu beachtende Gefahren für verschiedene Zugvögel auf, ohne dass darauf eingegangen würde, welche dieser Zugvogelarten vorliegend überhaupt konkret betroffen sein könnten. Auch die bezüglich der Kraniche erlassene Nebenbestimmung zu der Genehmigung wird in diesen Ausführungen nicht berücksichtigt. Auch der Einwand der Antragstellerin, die Aspekte der Beeinträchtigung von Quellbach- Lebensräumen und an diese gebundene, besonders geschützte Tiere wie beispielsweise die Quelljungfern Cordulegaster spec. seien völlig unzureichend berücksichtigt worden, da zu dieser Frage im IBU-Gutachten jegliche Ausführungen fehlten, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Antragsgegner hat in der angefochtenen Genehmigung dazu festgestellt, dass der den drei Anlagenstandorten nächstgelegene Quellbereich in einer Entfernung von ca. 300 m südwestlich der WKA 2, nördlich angrenzend an einen befestigten Forstwirtschaftsweg, weder im Zuge der geplanten Baumaßnahme in Anspruch genommen werde, da sowohl die Anlagenstandorte als auch die geplante Zuwegung den Quellbereich nicht tangierten, noch eine Beeinflussung der Wasserführung des Quellbereiches durch die Gründung der Fundamente der Windkraftanlagen orts- und entfernungsbedingt zu erwarten sei und deshalb Auswirkungen auf an Quelllebensräume gebundene Tier- oder Pflanzenarten aus naturschutzfachlicher Sicht nicht festzustellen seien (Genehmigung S. 41, Bl. II/0162 BA). Diese Feststellungen werden mit den oben dargestellten, allgemein gehaltenen Einwänden der Antragstellerin nicht in einer Weise erschüttert, die nach der hier vorzunehmenden summarischen Betrachtung zu einer Beanstandung der UVP-Vorprüfung und damit der Genehmigung führt. Dass in den Gutachten der IBU von 2012 und 2013 nicht näher auf die für Quelllebensräume zu befürchtenden Auswirkungen eingegangen worden ist, steht dem nicht entgegen, da dort festgestellt wurde, dass oberirdische Gewässer ebenso wie Quellgebiete oder Wasserschutzgebiete anderer Art durch die geplanten Anlagen nicht unmittelbar betroffen werden, weil sie im direkten Bereich des Planungsgebietes nicht vorkommen (IBU 2013, S. 17 f.; Antragsunterlagen Ordner 2 Bl. 0320R f.). Die Ausführungen des sachverständigen Beistandes der Antragstellerin (Tamm, Bl. IV/0608 GA) dazu, dass die Errichtung der WEA auf massiven, tiefgreifenden Betonfundamenten auf den Kuppen der Bergwälder erhebliche Eingriffe in die Quellwasserhorizonte bedeute, dadurch zwangsläufig Quelllebensräume mit ihrer spezialisierten Tierwelt beeinträchtigt würden, diese Lebensräume nach § 30 BNatschG geschützt und folglich in einer ökologischen Gefährdungsanalyse im Rahmen der Planung von WEA zwingend zu prüfen seien, vermögen schon deshalb keine Zweifel an diesen Feststellungen aufzuzeigen, da sich ihnen keinerlei Anhaltspunkte für die konkrete Betroffenheit eines Quelllebensraumes und dort lebender schutzbedürftiger Arten wie der Libelle Cordulegaster bidentata entnehmen lassen. Dass das Verbreitungsgebiet dieser Libelle in Deutschland sich etwa mit demjenigen der Rotbuche deckt und sie ausschließlich an intakten Hangquellen in den Laubwald-Mittelgebirgen vorkommt, ergibt nicht schon genügende Anhaltspunkte für ein Vorkommen im Bereich des geplanten Vorhabens. Auch in Bezug auf die Große Bartfledermaus bleibt die Antragstellerin mit ihren erst mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2015 vorgebrachten Einwänden erfolglos. Sie bringt dazu vor, der Antragsgegner widerspreche sich im Genehmigungsbescheid selbst, da er einerseits festgestellt habe, dass die nunmehr drei WKA-Standorte außerhalb von bevorzugten Lebensraumstrukturen der Großen Bartfledermaus lägen, andererseits die drei geplanten Anlagenstandorte seinen Feststellungen zufolge in einer Entfernung von ca. 2 km zur Wochenstuben-Kolonie der Großen Bartfledermaus liegen. Weil dadurch der Tabubereich von fünf Kilometern unterschritten werde, habe der Antragsgegner selbst weitere Untersuchungen gefordert und zuletzt gleichwohl die Genehmigung, ohne weitere Untersuchungen abzuwarten, erteilt. Damit vermag die Antragstellerin die unzureichende Aufklärung und Bewertung naturschutzrechtlicher Belange und daraus folgend die Fehlerhaftigkeit der UVP (gemeint ist wohl die UVP-Vorprüfung) nicht darzutun, da sie die insoweit festgelegten Nebenbestimmungen über Abschaltzeiten und ein Monitoring (Ziffer 3.13., Genehmigung S. 15, Bl. II/0136 f. BA) völlig außer Acht lässt. Die Beschwerde hat jedoch hinsichtlich der für die Anlage WKA 2 erteilten Genehmigung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, weil erhebliche Zweifel an der UVP-Vorprüfung in Bezug auf die zur Frage einer signifikanten Erhöhung des Kollisions- und damit Tötungsrisikos für Rotmilane getroffenen Feststellungen bestehen. Der Antragsgegner hat auf der Grundlage von nach eigenen Angaben mehrfach ergänzten Kartierungsprotokollen, u.a. zu Horstbäumen im Gebiet Traisbach/Allmus vom 25. April 2014 und vom 5. Oktober 2014, sowie deren Prüfung durch die Obere Naturschutzbehörde (am 23. April 2014 und am 5. Mai 2014) festgestellt, dass zwar drei Horste südlich des Standortes der WKA 3 in einer Entfernung von ca. 350 m existierten, aber zum Zeitpunkt der Begehung keine Hinweise auf deren Besetzung festgestellt werden konnten, so dass diese keiner bestimmten Vogelart zugeordnet werden konnten. Der Antragsgegner hat deshalb dem Gutachten der Beigeladenen (IBU, Tierökologisches Gutachten mit integriertem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 02.12.2014, Antragsunterlagen Ordner 6, Bl. 051 ff.) folgend zunächst insgesamt nur drei Brutvorkommen des Rotmilans am südlichen Waldrand zwischen Traisbach und Allmus zugrunde gelegt, darunter ein Brutpaar am Werthesberg in ca. 1,8 km Entfernung zur nächstgelegenen WKA 3, das in 2012 und 2013 bestätigt werden konnte, sowie die Brutpaare nördlich Allmus in ca. 2 km Entfernung zur nächstgelegenen WKA 2, während ein Brutpaar südlich der geplanten Anlagenstandorte in ca. 600 m zur WKA 2 nur im Jahr 2012 dokumentiert werden konnte. Nachdem der ergänzend zum Tierökologischen Gutachten des Büros IBU für das Frühjahr 2014 herangezogenen, von der Antragstellerin vorgelegten Kurz- Raumnutzungsanalyse (CINIGRA, Stand: 05.05.2014, Bl. III/0166 ff. BA) zufolge zwei weitere Reviere des Rotmilans festgestellt worden waren, die sich weitgehend mit den kartierten Revieren im Jahr 2012 decken sollten, nämlich dem in ca. 600 m Entfernung südlich der WKA 2 und dem in ca. 2 km zur WKA 3 gelegenen, und die am 14. und 17. März 2014 dokumentierte Flugbewegungen der Rotmilane (Bl. III/0173 ff. BA) regelmäßige Aktivitäten im Offenlandbereich nördlich der Ortslagen Traisbach und Allmus zeigten, ist der Antragsgegner auch von einem Brutvorkommen des Rotmilans im Waldrandbereich südlich der geplanten Anlagenstandorte in einer Entfernung von ca. 600 m zur WKA 2 ausgegangen. Die nördlich der Anlagen festgestellten Brutvorkommen wurden als für das Vorhaben nicht relevant bewertet, da diese in über 1.000 m Entfernung zur nächstgelegenen WKA liegen, die zudem innerhalb des Waldgebietes, und somit nicht im Nahrungshabitat des Rotmilans errichtet werden soll. Für den 600 m von WKA 2 entfernten Rotmilanhorst wurde trotz der Lage innerhalb des empfohlenen Abstandes für Windkraftanlagen von 1.000 m ein Konflikt verneint, da die Standorte der geplanten Windkraftanlagen innerhalb des Waldgebietes lägen und die Nahrungsflüge des Rotmilans den gutachtlichen Feststellungen in der Raumnutzungsanalyse von Schmal + Ratzbor 2013 (Abbildungen 7, 16 und Seite 24, im Gerichtsverfahren nicht vorgelegt) zufolge grundsätzlich in das Offenland gerichtet, in dem angrenzenden Waldbereich hingegen nur bis in eine Entfernung von ca. 500 m davon festzustellen gewesen seien. Deshalb wurde für diesen Rotmilan-Horst ein Radius von maximal 500 m über den Wald als unmittelbarer Gefahrenbereich identifiziert (Genehmigung, S. 35, Bl. II/0156 BA). Dabei handelt es sich aber nicht um die hier angesichts des Unterschreitens des empfohlenen Mindestabstands von 1.000 m erforderlichen nachvollziehbaren Feststellungen dazu, dass der geplante WKA-Standort von den Rotmilanen gemieden oder selten genutzt wird und infolge dessen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko und damit ein artenschutzrechtlicher Verstoß ausgeschlossen werden kann. Denn die Antragstellerin hat mit ihrem Beschwerdevorbringen hinreichende Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass für diese regelmäßig von den Risiken des Betriebs von Windkraftanlagen ungewöhnlich stark betroffene Tierart hier von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen sein könnte, da sie sich nicht nur selten im Gefährdungsbereich der strittigen Windkraftanlage aufhalten (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - BVerwG 9 A 12.10 - NuR 2011, 866/875). Zwar kann allein aus der Unterschreitung des empfohlenen Abstandes von mindestens 1.000 m zu einer geplanten WKA nicht schon ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko hergeleitet werden. Nach dem für den Antragsgegner geltenden Leitfaden "Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen" (Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI2-103b26-4/2011 - und Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung - I 1 93c 06/03 - vom 29. November 2012 - Leitfaden WKA -) ist aber in dem Fall, dass die in Anlage 2, Spalten 2 und 3 empfohlenen Mindestabstände (der LAG VSW, hier von 1.000 m in Bezug auf Rotmilan-Horste) unterschritten werden, eine nähere Betrachtung in Gestalt einer Raumnutzungsanalyse erforderlich. Dabei muss in solchen Fällen jeweils orts- und vorhabensspezifisch entschieden werden, ob das Tötungsrisiko im Prüfbereich signifikant erhöht ist. Dazu ist nachvollziehbar und begründet darzulegen, ob es in diesem Bereich zu höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeiten kommt oder der Nahbereich der Anlage, z. B. bei Nahrungsflügen, signifikant häufiger so beflogen wird, dass ein Kollisionsrisiko besteht. Ergibt die dazu durchzuführende Raumnutzungsanalyse nicht, dass der geplante WKA-Standort gemieden oder selten genutzt wird, ist in diesem Bereich von einem erhöhten Tötungsrisiko auszugehen (WKA-Leitfaden S. 33). Die von dem Antragsgegner insoweit zugrunde gelegten Unterlagen (IBU, Tierökologisches Gutachten mit integriertem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag - Windpark Hofbieber-Traisbach - vom 27.02.2013, Antragsunterlagen der Beigeladenen - AU -, Ordner 2 Bl. 191 ff. - IBU 2012 -, und vom 13.12.2013, AU Ordner 2 Bl. 337 ff. - IBU 2013 -) sind zu Recht von der Antragstellerin als diesen Anforderungen nicht genügend beanstandet worden, weil es an vorhabensspezifischen, nachvollziehbar begründeten Feststellungen zum Raumnutzungsverhalten der in nur 600 m zur WKA 2 brütenden Rotmilane fehle. Der Antragsgegner hat selbst in der Genehmigung methodische Beanstandungen in Bezug auf die zugrunde gelegten Gutachten aufgeführt, weil die Brutvogelerfassung im Jahr 2012 und die ergänzenden Erhebungen zu Brutvögeln im Jahr 2013 den Vorgaben des Leitfadens WKA (Anlage 6, S. 69) nicht entsprachen. Diese fordern eine Revierkartierung von Anfang März bis Ende Juli und eine Darstellung der Interaktions- und Richtungsflüge zwischen Brut- und Nahrungshabitat mit zehn Erfassungstagen, verteilt auf die Revierbesetzungs- und Brutzeit, und zwar mit Abständen von jeweils mindestens einer Woche. Zwar ergeben sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht schon allein daraus durchgreifende Bedenken, dass diese beanstandeten Erfassungen gleichwohl der Genehmigungserteilung zugrunde gelegt wurden, wenn diese durch weitere behördliche Erkenntnisse über Raumnutzungsanalysen - darunter auch in diesem Verfahren nicht vorliegende Unterlagen aus dem parallel geführten Genehmigungsverfahren zu dem geplanten Windpark Allmus, die aber der Antragstellerin bekannt gegeben wurden - ergänzt worden sind. Die nach alledem erkennbaren artenschutzfachlichen Feststellungen des Antragsgegners tragen aber die hier getroffene Feststellung, der Anlagenstandort werde von den in 600 m Entfernung brütenden Rotmilanen gemieden oder nur selten aufgesucht, gleichwohl nicht in einer dem Leitfaden WKA genügenden Weise, da deren Verhalten nicht untersucht wurde. In den Gutachten der IBU von 2012 und 2013 wurde keine nähere Untersuchung in Bezug auf den Rotmilan durchgeführt, nachdem lediglich ein Horst in etwa 200 m Abstand zu der - von der Beigeladenen aufgegebenen - geplanten WEA 4 festgestellt werden konnte, der im Frühjahr 2013 nochmals verifiziert werden sollte (IBU 2012, AU Ordner 2, S. 15). Zu betriebsbedingten Gefährdungen wird lediglich ausgeführt, dass insoweit die Balzzeit relevant sei, die sich von Mitte März bis Mitte/Ende April erstreckt, und während der ein vermehrter Aufenthalt im Rotorbereich - allerdings in Bezug auf noch sieben geplante Anlagen - als denkbar angesehen wurde (IBU 2012 S. 37). Bei einem Bestand von über 1.000 Paaren sei aber der verringerte Aufzuchterfolg eines Brutpaares in Folge des Verlusts eines Altvogels nach Kollision mit einer WEA nicht in der Lage, zu einer Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der hessischen Population beizutragen, so dass eine Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gewährt werden könne (IBU 2012 S. 49). Die gezielte Überprüfung im Jahr 2013 ergab demnach, dass nur noch ein Horst belegt war und die einzige Brut am Werthesberg westlich von Traisbach stattgefunden hat. Die Raumnutzungsanalyse habe eindeutige Präferenzen für das Offenland zwischen Mittelberg und Allmus ergeben, allerdings seien auch einzelne Überflüge des Waldes festgestellt worden (IBU 2013, AU Ordner 2, S. 13, 17, 72 f.). Die Gutachter schlagen als zur Vermeidung von Kollisionen in der Balzzeit grundsätzlich geeignet Abschaltzeiten vor, deren Durchführung dann aber als schwierig beurteilt wird (IBU 2012, S. 37, AU Ordner 2, Bl. 0209). Diese Feststellungen hat die Antragstellerin mit ihrem auf die in der Kurz-Raumnutzungsanalyse 2014 dokumentierten Beobachtungen gestützten Einwand, auch die Waldgebiete würden von den Rotmilanen regelmäßig überflogen, und zwar sowohl auf dem Weg ins Jagdrevier, als auch beim Thermikkreisen und bei Balzflügen im Frühjahr, substantiiert in Zweifel gezogen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin mit diesen Einwänden auch nicht ausgeschlossen, weil sie erst in dem Gerichtsverfahren und damit nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens vorgelegt wurden. Abgesehen davon, dass der im Rahmen der UVP-Vorprüfung nicht beteiligten Antragstellerin eine frühere Erhebung von Einwänden nicht zur Verfügung stehen konnte und ihr außerdem nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (C-137/14, juris) eine Präklusion nicht mehr entgegengehalten werden kann, sind die Einwände sowie entsprechende Unterlagen schon mit Schreiben vom 18. April 2014 der Behörde vorgelegt (Bl. III/057 ff. BA) und von dieser in der Genehmigung - wie oben dargestellt - auch berücksichtigt worden. Die Antragstellerin genügt damit auch den an sie zu stellenden Anforderungen, insbesondere obliegt ihr nicht die Beweislast dafür, die angegriffene Entscheidung - hier über die Notwendigkeit einer UVP - wäre ohne den von ihr behaupteten Verfahrensfehler anders ausgefallen. Dazu hat der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Auslegung des auch hier maßgeblichen Begriffs der Rechtsverletzung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 entschieden, dass es - insbesondere unter Berücksichtigung der Komplexität der fraglichen Verfahren und des technischen Charakters von Umweltverträglichkeitsprüfungen - die Ausübung der dem Rechtsbehelfsführer durch diese Richtlinie verliehenen Rechte übermäßig erschweren würde, wenn ihm im innerstaatlichen Recht die Beweislast für diesen Kausalzusammenhang aufgebürdet wird (EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14, juris Rn. 59 f.; ähnlich schon Urteil Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, Rn. 52). Eine Rechtsverletzung in diesem Sinne kann nach alledem nur dann verneint werden, wenn das Gericht gegebenenfalls anhand der vom Vorhabensträger oder von den zuständigen Behörden vorgelegten Beweise und der gesamten dem Gericht vorliegenden Akte zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Dies kann hier in Bezug auf die zu den Rotmilanen getroffenen Feststellungen jedoch nicht mit der gebotenen Offensichtlichkeit bejaht werden. Die Antragstellerin hat zu Recht vorgebracht, dass mit der Kurz-Raumnutzungsanalyse (CINIGRA, Schwarzstorch Kurz-Raumnutzungsanalyse - Monat März 2014, Bl. III/0166 ff. BA) innerhalb eines gegenüber den übrigen gutachtlichen Feststellungen deutlich geringeren Zeitraums eine verhältnismäßig ebenso deutlich höhere Anzahl Flüge von Rotmilanen im Bereich des geplanten Vorhabens dokumentiert wurde, zwar insbesondere in Bezug auf die von der Beigeladenen mittlerweile aufgegebenen Anlagenstandorte (Bl. III/0173 f. BA), in einem Fall jedoch auch als Annäherung an einen der genehmigten Standorte (Bl. III/0174 BA). Weitere Zweifel an den zu einem Meideverhalten getroffenen Feststellungen ergeben sich daraus, dass nur die regelmäßige Erkenntnis vorausgesetzt wurde, Rotmilane hielten sich insbesondere auch in der Balzzeit an einen Abstand von 500 m um ihren Horst und würden den nur 600 m entfernten Anlagenstandort meiden oder allenfalls selten anfliegen, ohne dass dazu vorhabensspezifische Feststellungen getroffen worden sind. Die zuletzt in den vom Antragsgegner zugrunde gelegten Gutachten dokumentierten Flüge über den Anlagenstandort belaufen sich zwar nur auf 3,7% der insgesamt beobachteten Fälle mit sowohl kreisenden Flugbewegungen als auch Überflügen (IBU 2013, Antragsunterlagen Ordner 2, Bl. 0345 f.), sie erfassen aber den 600 m von WKA 2 gelegenen Horst gerade nicht (IBU vom 11.08.2014, Antragsunterlagen Ordner 6+7, Bl. 075 f.). Schon aus diesem Grund sind die Beobachtungen, die den in den Jahren 2012 und 2013 erstellten Gutachten zugrunde gelegt worden sind, nicht geeignet, das Konfliktpotenzial und damit die Gefahr einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für den nur 600 m entfernt von einer Windenergieanlage brütenden Rotmilan mit der nach dem WKA-Leitfaden erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Abgesehen davon, dass diese Folgerung auf insgesamt nur wenige beobachtete Flüge gestützt wird, die zudem von anderen Horsten ausgegangen sind, liegen auch sonst keine erkennbaren und vorhabensspezifischen Erkenntnisse vor, die ein derart geringfügiges Überschreiten des regelmäßig anzunehmenden 500 m - Radius, wie es hier für ein Kollisionsrisiko ausreichend wäre, mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. So gehen sowohl die Gutachten der IBU als auch die Obere Naturschutzbehörde (Stellungnahme vom 16.01.2015, Bl. II/0233 BA) nur von einem gewöhnlich als unmittelbaren Gefahrenbereich zu definierenden Radius für lebensraumunabhängige Flüge von "cirka" 500 m aus (Stellungnahme vom 16.01.2015, Bl. II/0235 BA), während andererseits angesichts des Rotmilanvorkommens in dem Vorhabensbereich schon in den Gutachten der IBU von 2012 und 2013 auf die mögliche Notwendigkeit von Abschaltzeiten während der Balzzeit hingewiesen wurde, wie oben (Seite 22) schon dargestellt wird. Außerdem steht dagegen der weitere Einwand der Antragstellerin, dass die im Vorhabensgebiet beobachteten Flüge möglicherweise schon deshalb weiter und damit über den Anlagenstandort geführt haben können, als dokumentiert wurde, weil der beobachtete Vogel zum Teil aus dem Sichtfeld verschwunden war, und weil das Flugverhalten zusätzlich von der Witterung und Windrichtung abhänge. Auch damit, dass die viel häufigeren Nahrungsflüge regelmäßig über Offenland durchgeführt werden, die Anlagenstandorte jedoch im Wald liegen, lässt sich der vom Antragsgegner gezogene Schluss, die Anlagenstandorte würden nicht oder allenfalls ganz selten überflogen, nicht vorhabensspezifisch und nachvollziehbar begründen. Vielmehr besteht aufgrund der für die Anlagenstandorte vorzunehmenden Rodungen die Gefahr, dass diese als zusätzliches Offenland und damit als Nahrungshabitat betrachtet werden können, und damit die Gefahr von Annäherungen mit dem daraus folgenden Kollisions- und Tötungsrisiko erhöht wird. Schon aus diesem Grund vermag der beschließende Senat auch dem gutachtlichen Vorschlag nicht zu folgen, eine Kompensation der - hier offenbar doch bejahten - vorhabensbedingten Erhöhung des Tötungsrisikos durch die nahe Windenergieanlage könne durch die Verminderung derjenigen Gefahren erreicht werden, die für das Rotmilan-Brutpaar zusätzlich von einer zwischen Horst und Nahrungshabitat gelegenen Strom-Freileitung ausgehen (IBU 2014, S. 33, AU Ordner 6+7, Bl. 083). Gleiches gilt für die gutachtlich vertretene Auffassung, dass es angesichts dieses weiteren, als objektiv höher zu bewertenden Kollisions- und Tötungsrisikos auf die durch die WEA 2 in geringerem Maß erhöhte Kollisionsgefahr nicht entscheidend ankomme. Der darüber hinaus geäußerte Vorschlag, die durch die Freileitung verursachte Konfliktsituation mit der Markierung des oberen Leiterseils mittels "Vogel-Markern" zu entschärfen, und damit die von den Windenergieanlagen ausgehenden Gefahren zu kompensieren, erscheint dem Senat weder nachvollziehbar noch plausibel, da damit die Verminderung des aus einer Vorbelastung - hier durch die Strom-Freileitung - folgenden Tötungsrisikos die weitere Erhöhung des Tötungsrisikos durch ein zusätzliches Vorhaben artenschutzrechtlich ausgleichen soll. Zudem ist nicht ersichtlich, dass diese Maßnahme durch den - mit dem Betreiber der Freileitung offenbar nicht identischen - Vorhabensträger vorgenommen oder durch diesen auch nur beeinflusst werden kann. Deren offensichtliche Geeignetheit als Vermeidungsmaßnahme im Sinne von § 3c Satz 3 UVPG (vgl. insoweit Hess. VGH, Beschluss vom 03.11.2015 - 9 B 1051/15 -) ist schon deshalb zweifelhaft. Im Übrigen ergeben sich für den Senat zusätzlich begründete Zweifel an der Wirksamkeit und Geeignetheit einer solchen Kompensationsmaßnahme daraus, dass die geplanten Anlagen mit ihren von Bewuchs befreiten Standorten auch als potenzielles Nahrungshabitat in Betracht kommen können und dies schon aufgrund der räumlichen Nähe Flüge in diesen Bereich nicht ausschließt. Dies wird auch nicht durch die Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde entkräftet (vom 16.01.2015, Bl. II/0223 BA). Auch die dort getroffenen Feststellungen, es fehle an Überflügen über die Anlagenstandorte durch Rotmilane in den Jahren 2012 und 2013, beruhen auf den Gutachten der IBU 2012 und 2013 (Bl. II/0234 f.), die den Horst in 600 m Entfernung zur WKA 2 nicht berücksichtigt haben. Auch den - im Gerichtsverfahren bisher nicht vorgelegten - weiteren Quellen, unter anderem einem Vortrag von Dr. Richarz vom 15. April 2013 und einer Unterlage des HMUELV von 2013 (nach Bl. II/0235 BA, "Antworten auf häufige Fragen zu Windkraft und Naturschutz in Hessen vom Mai 2013, hier: Frage Nr. 1) können nur allgemeine, nicht aber vorhabensspezifische Erkenntnisse dazu entnommen werden, dass im Bereich von ca. 500 m um den Horststandort immer von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen sei, dies mithin für die außerhalb des 500 m - Tabubereichs liegenden Anlagen verneint werden könne. Auch diese pauschale Bewertung ist deshalb nicht gemäß den oben dargestellten Vorgaben des Leitfadens WKA nachvollziehbar begründet. Die Genehmigung erweist sich damit aber auch in Bezug auf die Genehmigung der Anlage WKA 2 nicht als insgesamt offensichtlich rechtswidrig, denn es ist ebenfalls nicht auszuschließen, dass dem hier nach bisherigen Erkenntnissen möglichen signifikant erhöhten Tötungsrisko für das den 600 m von der WKA 2 entfernt liegenden Horst nutzende Brutpaar des Rotmilans durch Vermeidungsmaßnahmen im Sinne des § 3c Satz 3 UVPG in Gestalt von Auflagen in Nebenbestimmungen begegnet werden kann, wie bspw. durch Abschaltzeiten für die am nächsten gelegene WKA 2 während der Balzzeit der Rotmilane vom 1. März bis zum 30. April des Jahres und in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Des Weiteren kann im Hauptsacheverfahren durch Vorlage der in Bezug genommenen, in diesem Beschwerdeverfahren aber bisher nicht vorgelegten und/oder die Einholung weiterer gutachtlicher Stellungnahmen und Unterlagen die vorhabensspezifische Situation geklärt und damit ein nachvollziehbares Ergebnis der UVP-Vorprüfung erzielt werden. Gleiches gilt für Maßnahmen zur Vermeidung etwa weiter drohender Risiken dadurch, dass die zum Anlagenbau notwendigen Rodungsmaßnahmen attraktive weitere Nahrungshabitate für die Rotmilane bereiten. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die aufschiebende Wirkung der Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wiederherzustellen. Dies ist für die Beigeladene auch zumutbar, da damit ihren wirtschaftlichen Interessen an dem Betrieb oder Verkauf der Anlagen in ausreichendem Maß Rechnung getragen wird. Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus §§ 155, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).