Urteil
7 K 331/15.KS
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2018:0626.7K331.15.KS.00
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Leitsätze
Aktuell wird es als gesicherte neue Erkenntnis der Wissenschaft und Technik angesehen, dass die Schallberechnung bei Windenergieanlagen - entgegen der Regelung in der TA-Lärm (Alternatives Verfahren) - nach dem "Interimsverfahren" zu erfolgen hat.
In Fällen der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung maßgeblich.
Die nachträglich geänderte Berechnung der Schallimmissionsprognose hat keinen Einfluss auf die die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung.
Eine dem Leitfaden "Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen" vom 29. November 2012 entsprechende Sachverhaltsermittlung ist im Rahmen der Umweltverträglichkeitsvorprüfung grundsätzlich ausreichend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Die Erweiterung des Klageantrags gegen die Genehmigung vom 20. Februar 2015 um die Änderungsgenehmigung vom 22. Februar 2016 ist gem. § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, jedenfalls gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Die Kläger sind auch klagebefugt. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass die Kläger geltend machen können, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in eigenen Rechten verletzt zu sein, und dass nach ihrem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist (sog. Möglichkeitstheorie). Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Kläger Tatsachen vortragen, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass sie durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt sind (BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 100/95 -, Rn. 34, juris). Maßgebend ist also das substantiierte Klagevorbringen. Für die im Rahmen der Zulässigkeit nur zu prüfende Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt es mithin, dass die Kläger Tatsachen behaupten, die - wenn sie sich als zutreffend erweisen - eine Rechtsverletzung ergeben können (BVerwG, Beschluss vom 21.7.2014 - 3 B 70/13 -, Rn. 18, juris). Die "Möglichkeit" der Rechtsverletzung ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Kläger verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8/01 -, Rn. 15, juris; BVerwG, Urteil vom 30.3.1995 - 3 C 8/94 -, Rn. 39, juris). Ist der angefochtene Verwaltungsakt nicht an die Kläger gerichtet, werden diese (nur) dann in ihren Rechten verletzt, wenn der Verwaltungsakt ihnen gegenüber Wirkungen entfaltet und gegen solche Vorschriften verstößt, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (sog. Schutznormtheorie) (BVerwG, Urteil vom 3.8.2000 - 3 C 30/99 -, Rn. 18, juris; BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 - 4 C 36/85 -, Rn. 41, juris). Eine Verletzung subjektiver Rechte scheidet aus, wenn sie sich nicht auf eine Norm stützen können, die - zumindest auch - dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen können (BVerwG, Urteil vom 28.6.2000 - 11 C 13/99 -, Rn. 33, juris). Vorliegend können die Kläger geltend machen, dass der angegriffene Genehmigungsbescheid vom 20. Februar 2015 und der Änderungsbescheid vom 22. Februar 2016 möglicherweise gegen die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verstoßen. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend. Als Nachbarn einer immissionschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkbereich der Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Ausgehend hiervon ist ein zu Lasten der Kläger gehender Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht von vorneherein ausgeschlossen, da sie vortragen, dass von den genehmigten WEA schädliche Umweltauswirkungen in Gestalt von Lärmimmissionen auf ihre Grundstücke verursacht werden. So liegen die klägerischen Grundstücke nicht offensichtlich außerhalb des Einwirkungsbereichs der streitgegenständlichen WEA, sodass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht von vorneherein ausgeschlossen werden können. Denn ausweislich des von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten ergänzten Schallimmissionsgutachtens vom 14. Juli 2015 ist für das Grundstück der Kläger eine nur knapp unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) - nachts - liegende Lärmbelastung von 38 dB (A) zu erwarten. Besteht demnach bereits die Möglichkeit, dass die Kläger in eigenen materiellen Rechtspositionen betroffen sind, so kann offen bleiben, ob ihre Klagebefugnis auch aus § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG - im Folgenden in der bis zum 30. November 2016 geltenden Fassung) folgt (vgl. dazu bejahend: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.06.2015 - 8 B 315/15 - und Urteil vom 25.02.2015 - 8 A 915/10 -; a. A. BVerwG, Urteil vom 02.10.2013 - 9 A 23.12 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.07.2015 - 12 KN 220/14 - und Beschluss vom 03.11.2016 -12 ME 131/16 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2016 - 3 S 373/16 -; HessVGH, Beschluss vom 04.08.2016 - 9 B 2744/15 -; sämtlich juris). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 20. Februar 2015 und der Änderungsbescheid vom 22. Februar 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vorliegend ist der aus § 5 Abs. 1 Nr.1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG folgende immissionsschutzrechtliche Nachbarschutz gewahrt (1.). Die genehmigten Windenergieanlagen verstoßen auch nicht zu Lasten der Kläger gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (2.). Ferner wurde die UVP-Vorprüfung für die streitgegenständlichen Anlagen gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 und 2 UmwRG i. V. m. § 3c UVPG a. F. ordnungsgemäß durchgeführt (3.). Schließlich können sich die Kläger nicht auf die Verletzung naturschutzrechtlicher Belange, wie Arten- und Habitatsschutz berufen (4.). 1. Die streitgegenständlichen Windenergieanlagen verursachen keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG. Für anlagenbezogene Lärmimmissionen wird der unbestimmte Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - in ihrer Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S 503; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) konkretisiert. Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabes für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 f.). Das Vorhaben der Beigeladenen genügt den Anforderungen der TA-Lärm. 1.1 Das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Hierfür sieht Nr. 6.1 e) TA-Lärm einen Wert von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts vor. Nach dem Schallgutachten der ............ vom 14. Juli 2015, das der Änderungsgenehmigung vom 22. Februar 2016 zugrunde liegt, werden die zulässigen Nachtimmissionswerte unter Berücksichtigung einer Prognoseunsicherheit an allen Immissionsorten eingehalten. Danach ergibt sich bei einem maximalen Schallleistungspegel von 106,0 dB(A) unter Einbeziehung der Bestandsbelastung, dass der noch zulässige Schallpegel von 40 dB(A) sowohl am Messpunkt IO 03 "H-Straße" als auch auf dem Grundstück der Kläger, Messpunkt IO 30 "A-Straße, A-Stadt" eingehalten wird. Da die Grenzwerte nach der Variantenberechnung vom 14. Juli 2015 sogar bei einem - vorliegend nicht beantragten - lauteren Anlagentyp (106,5 dB(A)) eingehalten werden, werden diese vorliegend erst recht gewahrt. 1.2 Darüber hinaus regelt der angefochtene Genehmigungsbescheid in Ziffer IV. 2.1.1. bis 2.1.4., dass der zugrunde gelegte Schalleistungspegel von 106,0 dB(A) je Anlage nicht überschritten wird und bei Überschreitungen Abhilfe geschaffen werden muss. Dadurch werden Unsicherheiten aufgefangen. Denn durch die generelle Begrenzung des maximalen Schallleistungspegels als Emissionswert einer Windenergieanlage ist die Unbeachtlichkeit von Prognoseunsicherheiten und Serienstreuung hinsichtlich der konkreten Anlagen sichergestellt. 1.3 Eine andere Bewertung ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass die Schallimmissionsberechnung auf Grundlage des "Alternativen Verfahrens" nach den Vorgaben der TA-Lärm (Anhang Nr. A.2.3.4 zur TA Lärm mit Verweis auf DIN ISO 9613-2) erfolgte, obwohl dieses nunmehr überwiegend als überholt gilt. Hintergrund ist, dass der TA-Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt. Danach ist das in der TA-Lärm geregelte "Alternative Verfahren" anzuwenden. Diese Bindungswirkung kann jedoch entfallen. Dies ist dann der Fall, wenn die in ihr enthaltenen Aussagen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden (BVerwG, Beschluss vom 21.03.1996 - 7 B 164/95 -, Rn. 19, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 07.05.2018 - 22 ZB 17.2088 u.a. -, Rn. 36, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.02.2018 - 12 ME 7/18 -, Rn. 29, juris). Aktuell wird es als gesicherte neue Erkenntnis der Wissenschaft und Technik angesehen, dass die Schallberechnung - entgegen der Regelung in der TA-Lärm - nach dem "Interimsverfahren" zu erfolgen hat (vgl. LAI Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen; Beschluss der Umweltministerkonferenz vom 17. November 2017; Schreiben des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 22. November 2017; vgl. LT-Drs. 19/5329, Antwort zu Frage 4). Denn dieses Verfahren führt bei Schallausbreitungsberechnungen hoher Schallquellen zu realistischeren Ergebnissen. Folge hiervon ist, dass sich insbesondere bei Entfernungen ab 1.000 m um bis zu 4,8 dB höhere Werte ergeben (Schmidt/Sailer, Die Anwendung der neuen LAI-Hinweise in der Rechtsprechung und in den Bundesländern, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 33 vom 20.03.2018, S. 7, m. w. N.; Schmidt/Sailer, Schallberechnung bei Windenergieanlagen - die Anwendung der neuen LAI-Hinweise in den Bundesländern und in der Rechtsprechung, ZNER 2018, 124 ff; Helm, jurisPR-UmwR 4/2018 Anm. 4). Ob dies die den der TA-Lärm zu Grunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entzieht und als gesicherter Erkenntnisfortschritt in Wissenschaft und Technik die Regelung der TA-Lärm obsolet werden lässt (so: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 -, Rn. 25, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 29.03.2018 - 6 L 3548/17.DA -, Rn. 173, juris; dagegen: VG Lüneburg, Beschluss vom 19.02.2018 - 2 B 153/17 -, Rn. 16, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 17.10.2017 - 4 K 2130/16 -, Rn. 85, juris; zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - 7 C 21/00 -, Rn. 14, juris), kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt der Änderungsgenehmigung am 22. Februar 2016 war das alternative Verfahren noch nicht durch neuere Erkenntnisse überholt und stellte das "Interimsverfahren" noch keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt dar (so auch zu einem ähnlichen Zeitpunkt: OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.02.2018 - 12 ME 7/18 -, Rn. 3, juris; mit dem Beschluss der LAI im September 2017: VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2017 - 28 L 3809/17 -, Rn. 49, juris). 1.4 Selbst wenn durch den eingetretenen Erkenntnisfortschritt die Bindungswirkung der TA Lärm entfallen sein sollte, wäre dieser in der mündlichen Verhandlung nicht zu beachten, da dieser Erkenntnisfortschritt nicht in die Vergangenheit zurückwirkt. In Fällen der Anfechtung einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.04.1998 - 4 B 40/98 -, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2015 - 8 A 959/10 - juris). Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Acht zu bleiben; nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2015 - 8 A 959/10 - juris). Diese Grundsätze schließen es nicht aus, im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nachträglich gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen, wenn es sich hierbei nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, handelt, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2015 - 8 A 959/10 -, Rn. 92, juris). Bei der nachträglichen Neubewertung des Standes der Technik handelt es sich jedoch nicht um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage. Zwar wird dies vertreten, da die Neubewertung des Standes der Technik keiner Rechtsumsetzung bedarf (VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2017 - 28 L 3809/17 -, Rn. 56, juris). Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass bei Änderung einer Prognosemethode diese neuen Erkenntnisse nicht den zugrundeliegenden Sachverhalt tangieren, sondern allein die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen (so auch ausführlich: Bay VGH, Beschluss vom 07.05.2018 - 22 ZB 17.2088 u.a. -, Rn. 37, juris). Eine solche Prognose unterliegt stets dem Risiko der Fehlvoraussage. Wenn sie im Zeitpunkt ihrer Erstellung den aktuellen fachlichen Anforderungen entsprach, wird sie auch bei tatsächlicher Fehleinschätzung nicht nachträglich als fehlerhaft bewertet (Bay VGH, Beschluss vom 07.05.2018 - 22 ZB 17.2088 u.a. -, Rn. 37, juris). Zudem wirkt eine Neubewertung des Standes der Technik wie eine Änderung der Rechtslage. Zwar bedarf es keiner Rechtsumsetzung. Aber da die Neubewertung ab dem Zeitpunkt ihres gesicherten Erkenntnisfortschritts zur maßgeblichen Rechtslage wird, würde ihre Beachtung eine unzulässige Berücksichtigung einer nachträglichen Änderung der Rechtslage bedeuten (so auch: VG Arnsberg, Urteil vom 17.10.2017 - 4 K 2130/16 -, Rn. 100, juris; hierauf Bezug nehmend: Bay. VGH, Beschluss vom 07.05.2018 - 22 ZB 17.2088 u.a. -, Rn. 38, juris). Schließlich lässt sich vertreten, dass der, durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse geänderte, objektive Wissensstand eine Änderung der Sachlage darstellt, die zulasten des Bauherren nicht berücksichtigt werden darf (so: VG Darmstadt, Beschluss vom 29.03.2018 - 6 L 3548/17.DA -, Rn. 173, juris; Agatz, Die Einführung der neuen LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen aus Sicht einer Unteren Immissionsschutzbehörde, ZNER 2017, 469, 473 f.; Schmidt/Sailer, Schallberechnung bei Windenergieanlagen - die Anwendung der neuen LAI-Hinweise in den Bundesländern und in der Rechtsprechung, ZNER 2018, 124, 128 m. w. N.). Auf die durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingereichte Berechnung nach dem Interimsverfahren vom 29. Mai 2018, nach welchem sich am Haus der Kläger eine Lärmimmission von 38,2 dB(A) ergibt, kommt es nach dem Vorgenannten nicht mehr an. 1.5 Für das Anwesen der Kläger ergeben sich auch keine belästigenden Immissionen durch Infraschall oder durch tieffrequente Geräusche. Als Infraschall wird der Luftschall unterhalb der Frequenz von 20 Hertz, als tieffrequenter Schall unterhalb der Frequenz von 100 Hertz definiert. Letzterer umfasst damit den Infraschall und die für Menschen gerade noch hörbaren Töne. Aufgrund der bisher vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, die durch Messungen im Umfeld von Windenergieanlagen belegt sind, ist davon auszugehen, dass im Nahbereich von Windenergieanlagen zwar Infraschallpegel auftreten, sie aber ab einem Abstand von 300 m den Geräuschpegel im Infraschallbereich nicht mehr beeinflussen. Sie liegen jedenfalls ab einem Bereich von 300 m unterhalb der menschlichen Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle. Wissenschaftlich gesicherte Hinweise, dass von dem von Windenergieanlagen verursachten Infraschallanteil, der unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt, eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht, bestehen nicht. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht daher davon aus, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch den bei Windenergieanlagen auftretenden tieffrequenten Schall oder Infraschall jedenfalls außerhalb der oben genannten Mindestabstände - vorliegend liegen die Wohnhäuser der Kläger deutlich mehr als 300 m von der nächtsgelegenen Anlage (WEA 2) entfernt - ausgeschlossen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2015 - 8 S 534/15 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.06.2015 - 22 CS 15.686 -; OVG Greifswald, Beschluss vom 21.05.2014 - 3 M 236/13 - jeweils juris). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass moderne Windenergieanlagen Infraschall in einem belästigenden Ausmaß erzeugen (Hess. VGH, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 B 1674/13 - juris). Aus verschiedenen Untersuchungen folgt, dass Infraschall von Windkraftanlagen ebenso wie der von natürlichen Quellen erzeugter Infraschall - Wind, Meeresbrandung - die Schwelle der Belastung nicht überschreitet (Hess. VGH, Beschluss vom 13.07.2011 - 9 A 482/11.Z - und vom 21.01.2010 - 9 B 2922/09 - m.w.N., so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 18.05.2007 - 12 LB 8/07 - juris). Sollten nach Inbetriebnahme der Anlage relevante tieffrequente Geräusche tatsächlich auftreten, so kommt nach entsprechender Überprüfung der Anlage im Rahmen der Überwachung gegebenenfalls die Anordnung nachträglicher Minderungsmaßnahmen nach § 17 BImSchG in Betracht (Hess. VGH, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 B 1674/13 - juris). 2. Von den Windenergieanlagen der Beigeladenen geht keine optisch bedrängende Wirkung für das Grundstück der Kläger aus, die gegen das bauplanungsrechtliche, bei Außenbereichsvorhaben in § 35 Abs. 3 Satz1 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot verstößt. 2.1 Bei der Prüfung, ob eine Windenergieanlage sich in einer optisch bedrängenden und damit bauplanungsrechtlich unzumutbaren Weise auf eine benachbarte Wohnbebauung auswirkt, ist nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hess.VGH, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 B 1674/13 - juris) sowie der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, stets eine Bewertung des Einzelfalles vorzunehmen. Diese orientiert sich im Ausgangspunkt an den folgenden groben Einheitswerten: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seinem Beschluss vom 26. September 2013 - 9 B 1674/13 - folgendes aus: "Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. ... Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls .... Für eine im Außenbereich ausgeübte Wohnnutzung entfällt dieser Schutzanspruch zwar nicht, jedoch vermindert er sich dahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zuzumuten sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Denn wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlagen und ihren optischen Auswirkungen rechnen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2007 - 8 A 2042/06 -juris)." Im vorliegenden Fall beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus der Kläger und der nächstgelegenen Windenergieanlage (WEA 3) 1.987 m und damit deutlich mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe, so dass auf der Grundlage der oben dargestellten Grundsätze eine optisch bedrängende Wirkung durch die Anlage ausscheidet. 2.2 Von einer erdrückenden Wirkung aufgrund einer Umklammerung des Grundstücks der Kläger kann auch nicht ausgegangen werden. Denn nach dem dem Gericht vorliegenden Kartenmaterial liegen die Standorte der neu geplanten Windenergieanlagen der Beigeladenen in einem Waldgebiet südwestlich des Grundstücks der Kläger. Dazwischen liegen noch erhebliche Teile des Ortes, die im Vordergrund des Blickfeldes liegen. Das Grundstück der Kläger ist durch die eine nördlich gelegene Windenergieanlage auch nicht derart vorbelastet, dass durch die hinzutretenden, ca. 2 km südwestlich geplanten Anlagen von einer beherrschenden Dominanz die Rede sein kann. Ferner vermittelt das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme dem Nachbarn auch keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. 3. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Genehmigung unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (- UVPG -, im Folgenden in der bis zum 28. Juni 2017 geltenden Fassung) ergangen ist, so dass ihnen ein Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung nach § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 und 1a UmwRG zusteht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem verlangt werden, wenn eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles (Nr. 2) weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Gemäß § 3a Satz 4 UVPG ist bei einer Vorprüfung des Einzelfalls die Einschätzung über die Zulässigkeit des Vorhabens gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben nach § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3c, Rn. 11). Nach § 3c Satz 1 UVPG (allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls) ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige und zu berücksichtigende Umweltauswirkungen haben kann. Nach § 3c Satz 2 UVPG (standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls) gilt gleiches, wenn nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei der Prüfung sind auch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zu berücksichtigen (§ 3c Satz 3 UVPG). Dabei gilt, dass auch nachträgliche Änderungen der erstmaligen Verwirklichung des Vorhabens gleichgestellt sind (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, UVPG, Rn. 44). Die zuständige Behörde hat über die Prüfungstiefe der Vorprüfung nach den gesetzlichen Vorgaben und ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Es handelt sich um eine überschlägige Vorausschau mit begrenzter Prüfungstiefe (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, UVPG, § 3c, Rn. 14 m. w. N.). Sie hat dabei überschlägig, aber nicht oberflächlich, zu prüfen, ob schädliche Umweltwirkungen möglich sind und ist dabei auch nicht daran gehindert, eine sachlich und fachlich fundierte Einschätzung abzugeben (Hess VGH, Beschluss vom 03.11.2015 - 9 B 1051/15 -, Rn. 43, juris, m. w. N.). Gemessen an diesen Voraussetzungen weist die vom Beklagten durchgeführte Vorprüfung keine Fehler auf, die der Klage zum Erfolg verhelfen können. Die durchgeführte Vorprüfung im Vorfeld der Änderungsgenehmigung (Bl. 157 d. Akte 1 des Änderungsverfahrens) genügt den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG. 3.1 Allein aus der Anzahl der zu berücksichtigen Windenergieanlagen ergibt sich keine Pflicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die streitgegenständlichen Anlagen bilden keine gemeinsame Windfarm von mehr als 20 WEA im Sinne von Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG mit den Windparks in der Umgebung. Eine Windfarm (neuerdings einschränkend in § 2 Abs. 5 UVPG legaldefiniert) ist zum maßgeblichen Zeitpunkt dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei Windenergieanlagen besteht, die - unabhängig von der Zahl der Betreiber - einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Entscheidend für das Vorhandensein einer Windfarm ist der räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlagen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 8 B 705/17 -, Rn. 14 f. m. w. N., juris). Vorliegend befinden sich die einzelnen Anlagen der Windparke ........ und .......... mit ca. 3.750 m und ca. 6000 m derart weit von dem streitgegenständlichen Windpark ........ entfernt, dass ein gemeinsamer Windpark nicht angenommen werden kann. Darüber hinaus stehen die Anlagen auf gesonderten Vorrangflächen. Ferner ist eine Überschneidung ihrer Wirkbereiche nicht ersichtlich. Selbst bei einer gemeinsamen Betrachtung des streitgegenständlichen Windparks ...... mit den Anlagen nördlich des Grundstücks der Kläger ergibt sich hieraus allein aufgrund der Anzahl der Windenergieanlagen keine Pflicht, nach Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. 3.2 Die UVP-Vorprüfung leidet auch nicht schon deshalb an einem erheblichen Fehler, weil die Zuwegung zur Erschließung der Windfarm aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung herausgenommen wurde und deshalb diesbezügliche Umweltbeeinträchtigungen von der Prüfung nicht umfasst waren. Denn die UVP-Pflichtigkeit von Windfarmen richtet sich allein nach der Größe und Anzahl der Windkraftanlagen innerhalb einer Windfarm (Anlage 1 zum UVPG, Nr. 1.6). Die Flächeninanspruchnahme durch Zuwegungen und Kabeltrassen stellen dafür kein maßgebliches Kriterium dar (Hess. VGH, Beschluss vom 03.11.2015 - 9 B 1051/15 -, Rn. 41, juris). 3.3 Die UVP-Vorprüfung ist auch nicht fehlerhaft durchgeführt worden. 3.3.1. Ein Ermittlungsdefizit in Bezug auf die erneute UVP-Vorprüfung im Rahmen des Änderungsverfahrens liegt nicht vor. Die UVP-Vorprüfung erfolgt in zwei Stufen. Zum einen sind die zu erwartenden Umweltauswirkungen auf Sachverhaltsebene zu ermitteln und im zweiten Schritt zu bewerten. Für die Tatsachenebene werden Daten zu den wesentlichen Wirkfaktoren der Anlage und standortbezogene Angaben über die Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets benötigt (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, UVPG, § 3c, Rn. 9 ff). Dabei ist nach § 3c i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 b) UVGP die Änderung eines Vorhabens der erstmaligen Verwirklichung des Vorhabens gleichgestellt (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, UVPG, § 3c, Rn. 44). Vorliegend sind der UVP-Vorprüfung unter anderem die Antrags- und Ergänzungsunterlagen des Änderungsverfahrens, Stand 17. November 2015, sowie die Antrags- und Ergänzungsunterlagen es vorangegangenen Genehmigungsverfahrens, Stand 13. Februar 2015, zu Grunde gelegt worden. Ferner wurden auch die durch Dritte vorgelegten Informationen bis zur Erstellung des Prüfvermerks am 11. Februar 2016 berücksichtigt. Somit ist die Entscheidung nicht bloß auf Grundlage der Unterlagen zum vorangegangenen Genehmigungsverfahren erfolgt. Vielmehr wurde auch die anschließende Sachverhaltsentwicklung zu Grunde gelegt. Aus der Pflicht, im Rahmen der UVP-Vorprüfung die Tatsachenebene zu ermitteln, folgt nicht, dass der Sachverhalt vollständig neu ermittelt werden muss. Vielmehr können auch frühere Sachverhaltsermittlungen zu Grunde gelegt werden, soweit diese noch aktuell sind. Vorliegend wurde der Sachverhalt im ursprünglichen Genehmigungsverfahren ausführlich aufgeklärt. Dass sich diese Tatsachengrundlage innerhalb eines Jahres, dem Zeitraum bis zur Änderungsgenehmigung, derart geändert hat, dass die UVP-Vorprüfung nunmehr zu dem Ergebnis kommen musste, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen. Vielmehr ergibt sich aus dem Ergebnisvermerk selbst, dass alle von Dritten vorgelegten Informationen berücksichtigt wurden. Dies zeigt, dass der Beklagte etwaige Veränderungen des Sachverhalts in den Blick genommen und berücksichtigt hatte. Ein Ermittlungsdefizit kann daher nicht angenommen werden. 3.3.2 Der weitere Einwand der Kläger, das Vorkommen an Fledermäusen sei nicht ausreichend ermittelt worden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung anschaulich dargestellt hat, wurden die Fledermausvorkommen per Netzfang, Telemetrie und Dauerbeobachtung ermittelt. Dabei ist der Beklagte nach dem Leitfaden Windenergie 2012 vorgegangen. Dieser Leitfaden enthält eine Zusammenstellung der bestehenden fachlichen Standards, die der behördlichen Prüfung und der Ausübung ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative zu Grunde zu legen sind. Auch die Rechtsprechung orientiert sich an diesem Rahmen (vgl. nur: Hess. VGH, Beschluss vom 07.09.2017 - 9 A 1785/15.Z, Rn. 12, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 21.12.2015 - 9 B 1607/15, Rn. 40, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 28.01.2014 - 9 B 2184/13, Rn. 17, juris; VG Kassel, Urteil vom 02.03.2016 - 1 K 1122/13.KS, Rn. 63, juris; VG Kassel, Urteil vom 25.10.2017 - 7 K 2267/15.KS -, Rn. 31, juris). Eine diesem Leitfaden entsprechende Sachverhaltsermittlung ist im Rahmen der UVP-Vorprüfung grundsätzlich ausreichend. Der Leitfaden ist in Bezug auf die Sachverhaltsermittlung bei Fledermäusen auch nicht durch einen neueren Stand der Wissenschaft überholt. 3.3.3 Im Rahmen der UVP-Vorprüfung durften auch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Sowohl die in der Nebenbestimmung Nr. 3.13 der angefochtenen Genehmigung bestimmte Implementierung eines Abschaltlogarithmus als auch das ersatzweise vorgesehene Monitoring gehören zu den standardmäßigen und in der Rechtsprechung anerkannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die von dem Beklagten zutreffend als grundsätzlich ausreichend zur Verhinderung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos bezüglich Fledermäusen bewertet worden sind (Hess.VGH, Beschluss vom 04.08.2016 - 9 B 2744/15 - juris). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass solche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen auch in der UVP-Vorprüfung zu berücksichtigen sind, wie sich unmittelbar aus § 3c Satz 3 UVPG ergibt (Hess VGH, Beschluss vom 03.11.2015 - 9 B 1051/15 -, Rn. 43, juris). Vorliegend sind in der Nebenbestimmung Nr. 3.13 des Bescheides vom 22. Februar 2016 Abschaltzeiten vom 15. März bis 31. Oktober eines jeden Jahres bei Windgeschwindigkeiten von unter 6 m/s und Temperaturen von über 10 Grad Celsius sowie in der Zeit vom 15. März bis 31. August eine Stunde vor und nach dem Sonnenaufgang und im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober drei Stunden vor bis eine Stunde nach Sonnenaufgang angeordnet. Diese sind im vorliegenden Fall geeignet, das Tötungsrisiko für die ermittelten Fledermausarten unter die Signifikanzschwelle des § 44 BNatSchG zu senken. 3.3.4 Der Vortrag, dass die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zu den Arten Specht, Eule und Hohltaube undifferenziert seien und die Kläger eine differenziertere Vorstellung haben, bietet keinen Anlass, eine Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung anzunehmen. Denn diese hat nur eine verfahrenslenkende Funktion und ist in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau und gerichtlich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Der Hess. VGH hat in seinem Beschluss vom 4. August 2016 (Az.: 9 B 2744/15) unter anderem in Bezug auf die genannten Vögel ausgeführt, dass sich eine Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung nicht erschließt. Die Kläger haben die angegriffenen Feststellungen auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht substantiiert und konkret auf das Vorhaben bezogen in Zweifel gezogen. Die pauschale Behauptung, die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen seien undifferenziert, ist jedenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der UVP-Vorprüfung in Zweifel zu ziehen. 3.4 Ferner lassen sich allein aus der Vielzahl von Nebenbestimmungen und Auflagen im Bescheid keine Rückschlüsse auf die Erforderlichkeit einer UVP ziehen. Diesem Umstand kommt auch keine Indizwirkung zu (Hess. VGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, Rn. 30, juris). 4. Ist die durchgeführte UVP-Vorprüfung nicht mit Verfahrensfehlern behaftet, können die Kläger nicht geltend machen, der Beklagte sei im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch die Errichtung und den Betrieb der WEA artenschutzrechtliche Zugriffsverbote i.S.d, § 44 BNatSchG nicht verwirklicht worden seien. Die bei verfahrensfehlerfreier Durchführung des UVP-Verfahrens getroffene artenschutzrechtliche Bewertung vermittelt dem Nachbarn - wie bereits ausgeführt - keine subjektiven Abwehrrechte. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat. 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung von fünf Windenergieanlagen (Windpark ...........), welche der Beklagte der Beigeladenen erteilt hat. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhauses am A-Straße im westlichen Ortsteil von A-Stadt in einem allgemeinen Wohngebiet. Ihr Grundstück grenzt nördlich an den Außenbereich, auf dem sich Ackerflächen befinden. Nördlich in ca. 1 km Entfernung hinter einem Waldstück verläuft die Autobahn A4 von Westen in Richtung Nordosten. Westlich, südlich und östlich ist das Grundstück der Kläger vom Ortsteil mit Ein- und Mehrfamilienhäusern umfasst. Der streitgegenständliche Windpark ........., bestehend aus fünf Windenergieanlagen, ist in einem Waldgebiet südwestlich des Grundstücks der Kläger geplant. Der Abstand zwischen diesen Windenergieanlagen und dem Haus der Kläger beträgt 1.987 m zur WEA-3, 2.364 m zur WEA-2, 2.518 m zur WEA-1, 2.696 m zur WEA-6 und mehr als 3.000 m zur WEA-7. Nordwestlich des Grundstücks der Kläger in 550 m befindet sich eine einzelne Windenergieanlage (Enercon E-40-6.44). Nordöstlich des Grundstücks der Kläger in ca. 1.500 m jenseits der Autobahn A4, befinden sich vier Windenergieanlagen (der Typen Enercon E-66, E-58 und E-82). Östlich von A-Stadt in ca. 3.750 m bis 6.500 m Entfernung vom Grundstück der Kläger wurden neun Windenergieanlagen (Typ Enercon E-101) genehmigt (Windpark ........). Darüber hinaus ist östlich von A-Stadt und G-Stadt in einer Entfernung von ca. 6.000 bis 8.000 m vom Grundstück der Kläger die Errichtung von 10 Windenergieanlagen geplant (Windpark ...........). Ein Schallmesspunkt (Immissionsort 03) befindet sich an der H-Straße und liegt vom Grundstück der Kläger aus ca. 200 m in Richtung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen. Ein weiterer Schallmesspunkt (Immissionspunkt 030) befindet sich auf dem Grundstück der Kläger. Am 25. August 2014 beantragte die Beigeladene die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von fünf Windenergieanlagen gemäß § 4 BImSchG in den Gemeinden A-Stadt und I-Stadt, Flur .., Flurstücke ../. und ../.. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens führte die Beklagte eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG mit dem Ergebnis durch, dass keine UVP-Pflicht bestehe. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 20. Februar 2015 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen des Typs Nordex N177/2.400 mit einer Nennleistung von 2,4 MW, 140,6 m Nabenhöhe, 116,80 m Rotordurchmesser und einer Gesamthöhe von 199 m. Ihr jeweiliger Schallleistungspegel wurde nach Ziffer IV.2.1.1 der Genehmigung auf maximal 104,1 dB(A) festgelegt. Hiergegen haben die Kläger am 2. März 2015 Klage erhoben. Mit sofort vollziehbarer Änderungsgenehmigung vom 22. Februar 2016 erlaubte die Beklagte der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen des Typs Vestas V117/3450 mit einer Nennleistung von 3,45 MW, 141,5 m Nabenhöhe, 117,0 m Rotordurchmesser und 200 m Gesamthöhe (statt des oben genannten Typs Nordex N177). Ihr jeweiliger Schallleistungspegel wurde nach Ziffer IV.2.1.1 der Genehmigung auf maximal 106 dB(A) festgelegt. Die Kläger verweisen zur Begründung vor allem auf ihren Vortrag im Eilverfahren (Az.: 3 L 330/15 KS). Dort rügen die Kläger das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Diese hätte durchgeführt müssen, da die Vielzahl von Windenergieanlagen (20 Stück) in der Umgebung der Kläger einen gemeinsamen Windpark bildeten und daher kumuliert betrachtet werden müssten. Auf die Entfernung zwischen den Anlagen komme es dabei nicht an. Es reiche vielmehr, wenn sich einzelne Anlagen der Windfarm in ihren Einwirkungsbereichen berührten oder überschnitten. So kumulierten sich auch die Lärmbelästigung und die Auswirkungen auf die Vogelwelt, insbesondere auf den Rotmilan. Zudem seien Uhus und Schwarzstörche im Nahbereich der geplanten Anlagen gesichtet worden. Ferner führe das Vorhaben zu einer erheblichen Wertminderung des Grundstücks der Kläger. Zudem wirke die Befeuerung der Anlagen auf dem Grundstück der Kläger wie ein "Rundum-Erlebnis". Die Kläger seien daher Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" gemäß § 2 Abs. 6 S. 2 UVPG. Darüber hinaus könnten sie sich auch nach § 4 Abs. 3 UmwRG auf § 4 Abs. 1 UmwRG berufen, da dies einen Verfahrensfehler darstelle. Auch sei die durchgeführte UVP-Vorprüfung fehlerhaft. Dies ergebe sich schon daraus, dass die streitgegenständliche Genehmigung Abschaltzeiten zum Schutz von Fledermäusen vorschreibe. Diese Tatsache impliziere die Besorgnis erheblicher Umweltbeeinträchtigungen und damit die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Zudem sei das Vorkommen verschiedener Fledermausarten nicht ausreichend ermittelt worden. Eine Ermittlung anhand des Leitfadens "Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen" (Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V12-103b26-4/2011 - und Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung - I 1 93c 06/03 - vom 29. November 2012 - im Folgenden: Leitfaden Windenergie 2012) sei nicht ausreichend. Von den leise ortenden Fledermausarten (Fransenfledermaus, Langohrfledermaus, große und kleine Bartfledermaus, Bechsteinfledermaus, Rauhhautfledermaus) sei lediglich ein Exemplar erfolgreich telemetriert worden. Auf eine umfassende Erfassung per Netzfang und Telemetrie hätte nicht verzichtet werden dürfen. Insbesondere wirkten sich Rodungen und das Zerschneiden der Lebensräume durch die Verkehrswege negativ auf die Fledermäuse aus. Ferner bestünde ein artenschutzrechtlicher Konflikt zum Nachteil eines Uhus, der in 850 m von der nächstgelegenen WEA 7 brüte. Auch hier impliziere die Unterschreitung der im Helgoländer Papier formulierten Abstandsempfehlungen die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Gleiches gelte für das Landschaftsbild, welches durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werde. Die Kläger gehen zudem davon aus, dass auch die tatsächliche Erschließung Gegenstand der UVP-Vorprüfung sei. Derzeit sei jedoch nicht erkennbar, wie die streitgegenständliche Windfarm erschlossen werden solle. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit die konkrete Erschließung im Rahmen der UVP-Vorprüfung Berücksichtigung gefunden habe. Selbst wenn nicht alle Windenergieanlagen kumuliert betrachtet werden müssten, so hätten die vier Anlagen nördlich der Kläger sowie der Windpark ......... im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung berücksichtigt werden müssen. Die wegen der Änderungsgenehmigung erneut durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls sei ebenfalls fehlerhaft, da keine neue Sachverhaltsermittlung stattgefunden habe. Die Nebenbestimmungen der angegriffenen Genehmigung zum Schutz der Vögel seien zu undifferenziert. Zudem seien die Umweltauswirkungen der Erschließung und des Wegebaus im Rahmen der Vorprüfung nicht berücksichtigt worden. Ferner rügen die Kläger unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch die geplanten Anlagen. Eine Ermittlung der Vorbelastung habe nicht stattgefunden. Der Grenzwert von 40 dB (A) sei schon theoretisch kaum eingehalten. Auch sei der addierte Sicherheitszuschlag offensichtlich nicht ausreichend. Das der Berechnung zu Grunde liegende "Alternative Verfahren" sei als Prognosemodell ungeeignet. Schließlich rügen die Kläger eine unzumutbare Beeinträchtigung durch langwelligen Schall. Dieser sei bislang nicht ausreichend erforscht, was zu einer unzureichenden Gefahrenanalyse führe. Nachdem sich die Kläger mit ihrer Klage zunächst gegen den Genehmigungsbescheid vom 20. Februar 2015 gewendet haben, beantragen die Kläger nach Erlass der Änderungsgenehmigung vom 22. Februar 2016, den Genehmigungsbescheid des Beklagten zum AZ.: .................. vom 20. Februar 2015 in der Form des Änderungsbescheides nach § 16 BImSchG vom 22. Februar 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Schriftsätze im Eilverfahren. Dort trägt er vor, dass die UVP-Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden sei. Im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG sei die nordöstlich der Kläger stehende, einzelne Windenergieanlage mit einbezogen worden. Die anderen Windenergieanlagen seien zu diesem Zeitpunkt noch im Genehmigungsverfahren gewesen und außerdem zu weit weg. Mit ihnen gebe es keine überschneidenden Wirkbereiche. Es käme auch zu keiner Beeinträchtigung des Rotmilans, da sich das nächstgelegene bekannte Brutvorkommen ca. 3 km von den Anlagenstandorten entfernt befinde. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot in Bezug auf Fledermäuse sei ausgeschlossen. Man habe die vorkommenden Arten gemäß dem Leitfaden Windenergie 2012 ermittelt. Danach seien sowohl Netzfänge, Telemetrierungen und Dauerbeobachtungen durchgeführt worden. Zur Rauhautfledermaus führt die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ergänzend aus, dass diese keine Wochenstuben im Umkreis der Anlage hätten und daher nur die Zugproblematik relevant sei. Ein signifikantes Tötungsrisiko in dieser Zeit werde durch die Abschaltlogarithmen ausgeschlossen. Hinsichtlich der Bechsteinfledermaus erläutert sie, dass man Quartiere in einer Entfernung von 900 bis 1.000 m zu den streitgegenständlichen Anlagen ermittelt habe. Diese Vorkommen seien von den Anlagen derart weit entfernt, dass eine Gefährdung ausgeschlossen werden könne. Der Uhu sei als Brutvogel in den Jahren 2013 und 2014 nicht nachgewiesen worden. Weitere Vorkommen von Großvogelarten (Specht, Mäusebussard, Habicht, Sperber) seien nicht windkraftempfindlich oder zu weit weg. Auch werde das Landschaftsbild nicht unzumutbar beeinträchtigt. Zudem seien keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Schallimmissionen zu erwarten. Alle zu beachtenden Sicherheitszuschläge seien in das Schallgutachten eingeflossen und durch die Angabe der so genannten "oberen Vertrauensgrenze" sowohl für die Vor- als auch für die Zusatzbelastung der neuen Anlagen im Beurteilungspegel hinzugerechnet worden. Bereits an dem von den Klägern 200 m entfernten Messpunkt 03 läge die Gesamtbelastung bei 38 bzw. 39 dB (A). Der nächtliche Immissionsrichtwert von 40 dB (A) werde damit eingehalten. Zudem werde durch die Nebenbestimmung 2.1 des Bescheides sichergestellt, dass der berechnete Schalleistungspegel der streitgegenständlichen Anlagen auch im Realbetrieb eingehalten werde. Die Schallberechnung sei auch nach dem richtigen Verfahren erfolgt. Zwar habe das LANUV-NRW eine Aktualisierung der LAI-Hinweise in Bezug auf die Schallausbreitung hochliegender Quellen angeregt, jedoch sei die Rechtslage zum Genehmigungszeitpunkt maßgeblich. Ferner würden die Kläger durch die geplanten Anlagen keinem gesundheitsschädlichen tieffrequenten Schall und keinem Infraschall ausgesetzt. Eine etwaige Wertminderung des Grundstücks der Kläger sei bei einem gesetzlich zulässigen Vorhaben hinzunehmen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen Zur Begründung nimmt auch sie Bezug auf ihr Vorbringen im Eilverfahren. Die Klage sei bereits unzulässig, da die Kläger nicht antragsbefugt seien. Es fehle an einer drittschützenden Norm. Aufgrund der hohen Entfernung der streitgegenständlichen Anlagen sei eine Verletzung nachbarlich relevanter Vorschriften auszuschließen. Die Klage sei auch unbegründet. Eine UVP- Pflicht bestehe nicht. Die fünf geplanten Anlagen der Beigeladenen bildeten mit den übrigen Windenergieanlagen um A-Stadt - mit Ausnahme der einzelnen WEA nördlich der Kläger, die mit einbezogen worden sei - keine gemeinsame Windfarm. Sie stünden räumlich und optisch in keiner Beziehung zueinander. Die Abstände zwischen dem streitgegenständlichen Standort und den Standorten der einzelnen Windfarmen im Norden (3.100 m) und Osten (5.700 m bis 8.300 m) von A-Stadt seien derart groß, dass keine gemeinsame Windfarm angenommen werden könne. Auch weise der Teilregionalplan-Energie-Nordhessen-2013 die Standorte als separate Vorranggebiete aus. Ferner gingen von den Standorten keine gemeinsamen Schallwirkungen aus. An keinem maßgeblichen Immissionsort überschnitten sich die Beurteilungspegel im Sinne der Nr. 2.2 der TA-Lärm. Auch führe die Befeuerung der Anlagen nicht zu einer gemeinsamen Wirkung. Die Anlagen stünden viel zu weit weg und seien von den Klägern nur zum Teil einsehbar. Es bestehe auch keine gemeinsame Wirkung auf die Avifauna. Eine etwaige Wertminderung sei nicht nachbarschützend. Veränderungen des Landschaftsbildes seien zudem nicht drittschützend. Das Ergebnis der UVP-Vorprüfung sei ohne Beurteilungsfehler zustande gekommen. Fledermausvorkommen seien telemetriert und durch Netzfänge ermittelt worden. Durch die mit Nebenbestimmungen festgesetzten Abschaltzeiten werde zudem ein Verstoß gegen das Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen. Der bestehende Uhu-Horst sei nicht besetzt. Sonstige Großvogelarten seien nicht kollisionsgefährdet. Ferner sei die Erschließung der WEA durch den Beklagten im Rahmen der Vorprüfung berücksichtigt worden. Schließlich gingen von dem Vorhaben auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus. Grundlage der Schallprognose sei die TA Lärm. Dass nach der TA Lärm vorgegebene Prognosemodell sei weiterhin anwendbar. Die entsprechenden Richtwerte würden auch eingehalten. Auch gehe von den Anlagen kein schädlicher Infraschall aus. Ferner trägt die Beigeladene vor, dass trotz des LAI-Beschlusses eine Schallberechnung nach dem "alternativen Verfahren" nicht überholt sei. Bei dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 22. November 2017 handele es sich zudem nur um eine verwaltungsinterne Vorgabe, die für das erkennende Gericht nicht bindend sei. Zudem sei bei Drittanfechtungsklagen der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich. Parallel zu dem vorliegenden Verfahren haben die Kläger gegen den Ausgangsbescheid einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt, welchen das VG Kassel mit Beschluss vom 26. November 2015 (Az.: 3 L 330/15 KS) abgelehnt hat und die hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss des VGH Kassel vom 4. August 2016 (Az.: 9 B 2744/15) zurückgewiesen worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowohl des Klage- als auch des Eilverfahrens (Az.-VG: 3 L 330/15 KS / Az.-VGH: 9 B 2744/15), sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.