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Beschluss

9 E 2052/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:1212.9E2052.17.00
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Leitsätze
Eine (notwendige) Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung i.S.v. § 3 UmwRG zu einem Verpflichtungsklageverfahren, mit dem vom Vorhabenträger die Verpflichtung zur Erteilung einer abgelehnten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für einen Windpark, hilfsweise die Bescheidung des Genehmigungsantrags begehrt wird, scheidet mangels unmittelbarer und zwangsläufiger Rechtsbetroffenheit der Vereinigung durch die angestrebte gerichtliche Entscheidung aus. Durch einen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ablehnenden Bescheid werden die anerkannten Natur- und Umweltschutzvereinigungen in ihrer aus Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention (AK), der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG und dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (§ 2 Abs. 1 UmwRG) abzuleitenden Rechtsposition nicht berührt, so dass auch eine (einfache) Beiladung einer solchen Vereinigung nach § 65 Abs. 1 VwGO in einem Verpflichtungsklageverfahren ausscheidet. Das Zweitklageverbot des § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG schließt es nicht aus, dass die Vereinigung ihr durch § 2 Abs. 1 UmwRG eingeräumtes Rügerecht in einem solchen Fall bei einer stattgebenden Verpflichtungsklage in einem eventuell nachfolgenden Klageverfahren ausreichend wahrnehmen kann.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. September 2017 - 4 K 2962/16.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine (notwendige) Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung i.S.v. § 3 UmwRG zu einem Verpflichtungsklageverfahren, mit dem vom Vorhabenträger die Verpflichtung zur Erteilung einer abgelehnten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für einen Windpark, hilfsweise die Bescheidung des Genehmigungsantrags begehrt wird, scheidet mangels unmittelbarer und zwangsläufiger Rechtsbetroffenheit der Vereinigung durch die angestrebte gerichtliche Entscheidung aus. Durch einen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ablehnenden Bescheid werden die anerkannten Natur- und Umweltschutzvereinigungen in ihrer aus Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention (AK), der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG und dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (§ 2 Abs. 1 UmwRG) abzuleitenden Rechtsposition nicht berührt, so dass auch eine (einfache) Beiladung einer solchen Vereinigung nach § 65 Abs. 1 VwGO in einem Verpflichtungsklageverfahren ausscheidet. Das Zweitklageverbot des § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG schließt es nicht aus, dass die Vereinigung ihr durch § 2 Abs. 1 UmwRG eingeräumtes Rügerecht in einem solchen Fall bei einer stattgebenden Verpflichtungsklage in einem eventuell nachfolgenden Klageverfahren ausreichend wahrnehmen kann. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. September 2017 - 4 K 2962/16.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller ist eine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung i.S.v. § 3 UmwRG; er begehrt seine Beiladung zu einem von der Klägerin am 10. Januar 2017 anhängig gemachten Klageverfahren, mit der diese im Wege einer Verpflichtungsklage die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt zehn Windenergieanlagen an den Standorten Stadt Wiesbaden, Gemarkung Dotzheim und Stadt Taunusstein, Gemarkung Bleidenstadt/Seitzenhahn erstrebt. Der Antragsteller erhob in dem aufgrund des Antrags der Klägerin im April 2015 eingeleiteten Genehmigungsverfahren Einwendungen gegen die zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen unter dem Aspekt einer Grundwassergefährdung und der Unvereinbarkeit mit artenschutzrechtlichen Vorschriften betreffend den Schutz des Wanderfalken. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab, weil dem beantragten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften, unter anderem des Wasserrechts und des Naturschutzrechts entgegenstünden. Im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht die Landeshauptstadt Wiesbaden, die Stadt Taunusstein und die X... GmbH & Co. KG beigeladen. Die zunächst vom Beklagten angeregte und vom Antragsteller sodann mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. April 2017 (Bl. IV/0498 GA) beantragte Beiladung zum Klageverfahren lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. September 2017 ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO komme nicht in Betracht, da die Entscheidung im Klageverfahren nicht nur einheitlich ergehen könne. Die Entscheidung könne ohne eine notwendige Beteiligung des Antragstellers ergehen, weil dieser bereits im vorherigen Verwaltungsverfahren seine ihm als Umweltschutzvereinigung zustehenden Beteiligungsrechte ausgeübt habe. Zudem sei er nicht Adressat der von der Klägerin erstrebten Genehmigung, die daher keine unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung gegenüber dem Antragsteller entfalte. Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beteiligung des Antragstellers am verwaltungsgerichtlichen Verfahren widerspreche dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG, da dies dazu führe, dass der Antragsteller Einfluss auf eine Änderung der Behördenentscheidung durch das Verwaltungsgericht nehmen könnte und ihm eine Rechtsmittelbefugnis eingeräumt würde, obwohl § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG dies gerade nicht zulasse. II. Die gegen die Ablehnung der Beiladung nach § 65 VwGO durch das Verwaltungsgericht gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, da die Anfechtung der Ablehnung einer Beiladung nicht - wie für eine erfolgte Beiladung bestimmt ist - nach § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausgeschlossen ist. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg, denn auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers liegen weder die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung in Bezug auf den Antragsteller vor, noch kommt eine im Ermessen des Senats als Beschwerdegericht stehende einfache Beiladung in Betracht. Eine Beiladung ist notwendig, wenn der beizuladende Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber (aus Rechtsgründen) nur einheitlich ergehen kann, wenn also die vom Kläger begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beigeladenen betroffen, d. h. gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, sodass aus Rechtsgründen die Entscheidung den Hauptbeteiligten und dem Beigeladenen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (s. Kopp / Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 65 Rn. 14 m.w.N.). Eine solche unmittelbare und zwangsläufige Betroffenheit von Rechten des Antragstellers durch die von der Klägerin angestrebte Verpflichtung zur Genehmigungserteilung bzw. zur Bescheidung des Genehmigungsantrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist hier für den Antragsteller als anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht ersichtlich (so auch hinsichtlich einer beantragten notwendigen Beiladung eines anerkannten Naturschutzvereins im Fall einer Verpflichtungsklage auf Erlass des beantragten Planfeststellungsbeschlusses: Posser/Wolff, VwGO, § 65 Rn. 10 a.E.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2010 - 11 A 1355/07 - juris Rn. 7). Aber auch eine einfache Beiladung des Antragstellers zum Verfahren scheidet aus. Diese setzt gemäß § 65 Abs. 1 VwGO voraus, dass rechtliche Interessen Dritter durch die Entscheidung berührt werden. Dazu ist erforderlich, dass der Dritte in einer derartigen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten auch seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen hat, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde. Das Gericht ebenso wie das Beschwerdegericht entscheidet über die Beiladung nach seinem Ermessen, das Beschwerdegericht ist mithin nicht auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt (s. dazu: Kopp / Schenke, a.a.O., § 65 Rn. 12a, 38). Die einfache Beiladung hat primär den Zweck, Dritten, für die die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung nicht erfüllt sind, die aber ein schutzwürdiges rechtliches Interesse in Bezug auf die Entscheidung des Gerichts haben können, die Möglichkeit zu geben, im Verfahren ihre Interessen zu wahren, aber auch, um ihnen gegenüber die Rechtskraftwirkung der zu erwartenden Entscheidung herbeizuführen (vgl. Kopp / Schenke, a.a.O., Rn. 7). Eine Beiladung des Antragstellers zur Wahrung eines schutzwürdigen rechtlichen Interesses im vorliegenden Verpflichtungsklageverfahren scheidet aber aus. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Antragsteller als anerkannte Natur- und Umweltschutzvereinigung verfügt zwar nicht über eine materielle Rechtsposition und kann dementsprechend auch keine hieraus folgenden materiell-rechtlichen Interessen geltend machen. Zutreffend weist das OVG Hamburg (Beschluss vom 09.02.2009 - 5 E 4/08.P 2 juris) aber darauf hin, dass jedenfalls seit der Zulassung altruistischer Verbands- bzw. Vereinsklagen in § 61 BNatSchG (jetzt: § 64 Abs. 1 BNatSchG) und in § 2 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (in der Fassung vom 23.08.2017 - UmwRG -) eine solche Begrenzung der Beiladung nicht mehr gerechtfertigt ist. Wenn das Gesetz Umweltvereinen bzw. -verbänden sogar Klagemöglichkeiten ohne materiell-rechtliche Grundlage einräumt, dann erscheint es nur konsequent, dass insoweit auch eine Beiladung zulässig ist. Deshalb ist anzunehmen, dass auch solche Interessen eine Beiladung rechtfertigen können, die ihre Grundlage nicht in materiellen Rechtspositionen, sondern in den durch entsprechende Klagemöglichkeiten zugewiesenen Wahrnehmungszuständigkeiten haben (s. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 4 m.w.N.). Der Antragsteller beruft sich für die beantragte Beiladung auf sein Recht, als anerkannte Natur- und Umweltschutzvereinigung einen eigenen Zugang zu einem Gericht in einem Überprüfungsverfahren gemäß der Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention (im Folgenden: AK) zu erhalten. Die vom Antragsteller angeführte völkerrechtliche Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 AK kann nicht unmittelbar vor deutschen Gerichten angewendet werden (s. Heselhaus in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG-Komm., 2. Aufl. 2016, § 63 Rn. 13). Die EU hat aber zur Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 AK mehrere Richtlinien erlassen; von entscheidender Bedeutung ist hier die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG. Diese wiederum ist Grundlage des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG, also des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der aktuell geltenden Fassung vom 23. August 2017, das, wie sich bereits aus seiner vorgenannten amtlichen Bezeichnung sowie der amtlichen Anmerkung zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften ergibt, auch der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 AK dient (s. BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - BVerwG 7 C 21/12 -, juris Rn. 31). Indes steht dem Antragsteller die den genannten Vereinigungen in § 2 Abs. 1 UmwRG eingeräumte Rechtsbehelfsmöglichkeit, die diesen das Recht auf "Zugang zu den Gerichten" im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention gewährleistet, im vorliegenden Verpflichtungsklageverfahren nicht zu. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz ist schon von seiner ratio her nur anwendbar auf positive Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorhabens oder auf Genehmigungen, Erlaubnisse und ähnliche, ein Vorhaben bewilligende und hier in Rede stehende Entscheidungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 UmwRG, bzw. auf deren Unterlassung (s. Satz 2 der vorgenannten Vorschrift). Denn den nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigungen wird mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ein Rechtsbehelf gegen die genannten behördlichen Entscheidungen eingeräumt, mit dem sie rügen können, dass eine solche Entscheidung im Widerspruch zu Rechtsvorschriften steht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können; dass die Rechtsvorschrift auch dem Umweltschutz dienen muss, ist nach der aktuellen Fassung des Gesetzes vom 23. August 2017 nicht mehr erforderlich. Ein solches Rügerecht scheidet aber in Bezug auf behördliche Bescheide, mit denen - wie hier - eine vom Vorhabenträger begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgelehnt worden ist, von vornherein aus. Durch einen solchen Ablehnungsbescheid werden die anerkannten Natur- und Umweltschutzvereinigungen in ihrer aus der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG und dem Umweltrechtsbehelfsgesetz abzuleitenden Rechtsposition nicht berührt. Eine Berührung in von der Rechtsordnung anerkannten und geschützten rechtlichen Interessen, wie § 65 Abs. 1 VwGO dies für die einfache Beiladung voraussetzt, ist daher mangels einer in der vorliegenden Fallgestaltung der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer von der Behörde abgelehnten Genehmigung durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtline bzw. das Umweltrechtsbehelfsgesetz für den Antragsteller begründeten Rechtsposition nicht gegeben. Dadurch unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch maßgeblich von der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des OVG Hamburg (Beschluss vom 09.02.2009, a.a.O.), in der das Gericht im Fall einer auf die Untätigkeitsklage des Vorhabenträgers erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis, gegen deren Nebenbestimmungen die Klage nunmehr gerichtet war, die (einfache) Beiladung eines anerkannten Naturschutzvereins auf die diesem vom Umweltrechtsbehelfsgesetz eingeräumte Klagemöglichkeit bzw. zugewiesene "Wahrnehmungszuständigkeit" als berührtes rechtliches Interesse im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO gestützt hat. Diesem Ergebnis steht auch nicht das sowohl vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung als auch vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss in Bezug genommene Zweitklageverbot des § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG entgegen. Der Antragsteller trägt dazu vor, dass er durch diesen Rechtsbehelfsausschluss im Falle einer stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einem Überprüfungsverfahren in Bezug auf die daraufhin von der Behörde aufgrund des Urteils erlassene Genehmigung - jedenfalls nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - ausgeschlossen sei. Deshalb sei er zur Wahrung der Natur- und Umweltschutzbelange in Bezug auf diese Genehmigung im vorliegenden Klageverfahren beizuladen. Damit kann der Antragsteller aber nicht durchdringen. Denn entgegen der in der angegriffenen Entscheidung zum Ausdruck kommenden Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die - vom Antragsteller seiner gegenteiligen Auffassung zugrunde gelegte - Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG nicht in jedem Fall einer Klagestattgabe einem Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG, der gegen eine aufgrund eines solchen Urteils erlassene immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichtet ist, entgegengehalten werden. Das sogenannte Zweit- oder auch Mehrfachklageverbot des § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG soll ausschließen, dass ein Gericht sich mehrfach mit derselben Angelegenheit befassen muss (Bunge, UmwRG-Komm., § 1 Rn. 18). Die genannte Bestimmung dient - ebenso wie die auf sie verweisende Vorschrift des § 64 Abs. 2 BNatSchG - der Verhinderung einer Doppelbefassung des Gerichts mit einem identischen Streitgegenstand und erweist sich mit dieser Zielrichtung als Ergänzung des Instituts der materiellen Rechtskraft, da die Bindungswirkung damit auch auf am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligte Vereinigungen nach § 3 UmwRG ausgedehnt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 2 BVerwG 9 A 3.06 - , juris Rn. 24 zu § 61 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG a.F.; jetzt § 64 Abs. 2 NatSchG; s. auch Schieferdecker in: Hoppe / Beckmann, UVPG-Komm., 4. Aufl., § 1 UmwRG Rn. 49). Soweit eine Verwaltungsentscheidung der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung unterfällt, soll sie nicht nochmals angegriffen werden können (Schieferdecker, a.a.O.). Das bedeutet, dass nur dann, wenn der Inhalt der Verwaltungsentscheidung durch die gerichtliche (Verpflichtungs-) Entscheidung zwingend vorgegeben ist, eine Zweitklage generell ausgeschlossen ist, weil über die Genehmigungsvoraussetzungen mit Rechtskraftwirkung entschieden worden ist. Ergeht dagegen im gerichtlichen Verfahren ein Bescheidungsurteil, so verbleiben der Behörde für ihre erneute Entscheidung in dem durch das Urteil abgesteckten Rahmen mehr oder weniger weite, von der Rechtskraftwirkung nicht erfasste Spielräume. Soweit die neue behördliche Entscheidung diese Spielräume ausfüllt, steht unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG ebenso wenig eine gerichtliche Doppelbefassung in Rede wie unter dem der Rechtskraft; die Ausschlussregelung findet deshalb insoweit keine Anwendung (s. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a.a.O., Rn. 24; s. auch: Schieferdecker, a.a.O., Rn. 50). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist es nicht durch § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG ausgeschlossen, dass der Antragsteller sein ihm nach § 2 Abs. 1 UmwRG eingeräumtes Rügerecht und somit auch die seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich entsprechende Wahrung von Natur- und Umweltschutzbelangen auch dann in einem - eventuell nachfolgenden - Klageverfahren ausreichend wahrnehmen kann, wenn der Beklagte gerichtlich zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet würde. Denn wie dem Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2016 (Bl. I/0043 ff.) zu entnehmen ist, ist die Vereinbarkeit des (Windfarm-) Vorhabens mit wasserrechtlichen Vorschriften (Grundwasserschutz / Befreiungsmöglichkeiten), mit naturschutzrechtlichen Vorschriften (Artenschutz, Kollisions2 und Tötungsrisiko in Bezug auf den Wanderfalken, Ausnahme), mit forstrechtlichen Vorschriften (Genehmigung einer Waldumwandlung) und mit Belangen des Denkmalschutzes Gegenstand der behördlichen Prüfung gewesen, und nach Auffassung des Beklagten kann die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auch nicht mit Nebenbestimmungen herbeigeführt werden (s. Seite 115 des Ablehnungsbescheids = Bl. I/0099 GA). Angesichts der dargestellten Komplexität der vorzunehmenden Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen und der der Genehmigungsbehörde diesbezüglich vom Gesetz eingeräumten Spielräume betreffend die Ausgestaltung der von der Behörde für erforderlich erachteten Nebenbestimmungen dürfte deshalb die - hauptsächlich begehrte - (strikte) Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kaum in Betracht kommen. Ein dem - hilfsweise gestellten - Bescheidungsantrag stattgebendes verwaltungsgerichtliches Urteil dürfte aber aufgrund der bereits genannten Komplexität der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die die Erteilung von Befreiungen, Ausnahmen und weiteren Genehmigungen mit umfassen würde, der Genehmigungsbehörde bei der Anordnung von Nebenbestimmungen deutliche Spielräume überlassen, wie den unterschiedlichen Gefährdungen begegnet und den zu wahrenden Natur- und Umweltschutzbelangen hinreichend Rechnung getragen werden kann. Abgesehen davon, dass der Antragsteller in einem dazu möglicherweise durchzuführenden ergänzenden Verwaltungsverfahren erneut zu beteiligen sein dürfte, könnte einer aufgrund eines Bescheidungsurteils erlassenen Genehmigung das Zweitklageverbot oder die Bindungswirkung der Rechtskraft des ergangenen Urteils schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil die einzelnen von der Behörde noch auszuformulierenden Nebenbestimmungen nicht Gegenstand der vorliegenden Klage gewesen sind. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es wegen der gesetzlichen Festgebühr (Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).