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Urteil

9 C 1852/14.T

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0123.9C1852.14.T.00
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Leitsätze
Das Fluglärmschutzgesetz schließt weder die Pauschalierung der Schallschutzanforderungen für die Umfassungsbauteile von Neu- und Bestandsbauten aus, noch verbietet es eine Differenzierung bei Bestandsbauten gegenüber Neubauten nach deren unterschiedlichen baulichen Gegebenheiten und Möglichkeiten. §§ 7 und 9 FLärmSchG bilden nach ihrer Systematik auch hinsichtlich der Schallschutzanforderungen für Bestandsbauten eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für die Regelungen der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung (2. FlugLSV) betreffend den Flughafen Frankfurt Main. Die Regelungen der §§ 3, 4 und 5 der 2. FlugLSV verstoßen mit der darin vorgenommenen Verweisung auf die DIN 4109, Ausgabe November 1989 weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, noch erweisen sich die Vorschriften wegen eines sonstigen Verstoßes gegen höherrangiges Recht als ungeeignet. Der in § 5 Abs. 2 Satz 1 der 2. FlugLSV für Schallschutzaufwendungen an Bestandsgebäuden vorgenommene Abschlag von 3 dB von dem bei Errichtung baulicher Anlagen einzuhaltenden Bauschalldämm-Maß verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes. Aus § 75 HVwVfG oder dem Ersten Schallschutzprogramm nach den Bescheiden des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 26. April 2001 und vom 25. November 2002 kann wegen des aus § 13 FLärmSchG und dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 folgenden Vorrangs der Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes ein Anspruch auf Maßnahmen des passiven Schallschutzes nicht mehr hergeleitet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Fluglärmschutzgesetz schließt weder die Pauschalierung der Schallschutzanforderungen für die Umfassungsbauteile von Neu- und Bestandsbauten aus, noch verbietet es eine Differenzierung bei Bestandsbauten gegenüber Neubauten nach deren unterschiedlichen baulichen Gegebenheiten und Möglichkeiten. §§ 7 und 9 FLärmSchG bilden nach ihrer Systematik auch hinsichtlich der Schallschutzanforderungen für Bestandsbauten eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für die Regelungen der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung (2. FlugLSV) betreffend den Flughafen Frankfurt Main. Die Regelungen der §§ 3, 4 und 5 der 2. FlugLSV verstoßen mit der darin vorgenommenen Verweisung auf die DIN 4109, Ausgabe November 1989 weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, noch erweisen sich die Vorschriften wegen eines sonstigen Verstoßes gegen höherrangiges Recht als ungeeignet. Der in § 5 Abs. 2 Satz 1 der 2. FlugLSV für Schallschutzaufwendungen an Bestandsgebäuden vorgenommene Abschlag von 3 dB von dem bei Errichtung baulicher Anlagen einzuhaltenden Bauschalldämm-Maß verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes. Aus § 75 HVwVfG oder dem Ersten Schallschutzprogramm nach den Bescheiden des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 26. April 2001 und vom 25. November 2002 kann wegen des aus § 13 FLärmSchG und dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 folgenden Vorrangs der Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes ein Anspruch auf Maßnahmen des passiven Schallschutzes nicht mehr hergeleitet werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die auf Teil-Aufhebung des angegriffenen Bescheides und auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung gerichtete Klage bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Zusicherung der Festsetzung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen passiven Schallschutzes an ihrem Wohnhaus, die über die in dem Bescheid vom 19. Juni 2013 als erstattungsfähig festgesetzten Maßnahmen hinausgehen, noch auf teilweise Aufhebung des Bescheides insoweit, als die Erstattungsfähigkeit weitergehender Schallschutzmaßnahmen abgelehnt wurde. Der Bescheid des Beklagten ist - auch soweit damit die Festsetzung der Erstattungsfähigkeit weiterer Maßnahmen passiven Schallschutzes abgelehnt wird -, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Klage ist hinsichtlich des Bescheidungsantrags zulässig, insbesondere fehlt es der Klägerin nicht schon deshalb an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil sie durch die in dem Bescheid enthaltene Zusicherung schon begünstigt wird. Denn die Klägerin begehrt gestützt auf grundrechtliche Rechtspositionen auf der Grundlage der von ihr geltend gemachten Fehlerhaftigkeit und Nichtigkeit der Rechtsgrundlagen des angegriffenen Bescheides unter Aufhebung der darin enthaltenen ablehnenden Bescheidung die Zusicherung der Erstattungsfähigkeit weiterer Schallschutzmaßnahmen. Ein dahingehender Anspruch kann nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen werden und vermag damit ihr Rechtsschutzbedürfnis zu begründen. II. Die Klage bleibt jedoch erfolglos, denn die Klägerin kann aus keinem der von ihr vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkte einen Anspruch auf Neubescheidung herleiten. Weder steht ihr ein Anspruch auf erneute Entscheidung aus § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG zu (1.), noch ergibt sich dieser aus den Bescheiden des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 26. April 2001 und vom 25. November 2002 (2.) oder daraus, dass die dem Bescheid des Beklagten zugrunde gelegten anspruchsbeschränkenden Vorschriften der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung nichtig oder rechtswidrig sind (3.). Auch weisen weder die Festsetzung des Lärmschutzbereichs (4.) noch der Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2013 (5.) Rechtsfehler auf. 1. Soweit die Klägerin sich für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung auf § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG stützt und vorbringt, dass bei der Prognose der Betriebssituation des Landeanflugs auf den Flughafen Frankfurt Main und der davon ausgehenden Schallimmissionen wegen der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 nicht voraussehbaren Betriebssituation die Fluglärmentwicklung mit einer Abweichung von mehr als 2 dB(A) des Dauerschallpegels erheblich unterschätzt worden sei, bleibt ihr Begehren erfolglos, da sie sich auf eine ungeeignete Anspruchsgrundlage stützt. Nach dieser Vorschrift kann ein Betroffener, wenn nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Planes auftreten, Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Über diesen Anspruch auf Planergänzung hat die Planfeststellungsbehörde zu entscheiden. Die Klägerin verweist zur Begründung ihres Begehrens zwar darauf, dass über weitergehende Vorkehrungen des baulichen Schallschutzes gegen Fluglärm zu entscheiden sei, weil die Prognose der Betriebssituation des Landeanflugs auf den Flughafen Frankfurt Main und die davon ausgehenden Schallimmissionen als Folge der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 nicht voraussehbaren Betriebssituation die sich daraus ableitende Fluglärmentwicklung mit einer Abweichung von mehr als 2 dB(A) des Dauerschallpegels erheblich unterschätze. § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG ist auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes aber nicht anwendbar. Denn Grundlage für die Gewährung des hier begehrten passiven Schallschutzes sind nur die speziellen Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes sowie die auf dieser Grundlage ergangene Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm - 2. FlugLSV - und die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main - LärmschutzbereichsVO -, für einen Anspruch nach § 75 VwVfG ist daneben kein Raum mehr (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 18.09.2014 - OVG 6 A 22.14 -, juris Rn. 28 und vom 11.06.2014 - OVG 6 A 14.14 -, juris Rn. 30). Soweit die Klägerin damit die Fehlerhaftigkeit der dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 zugrunde liegenden Lärmprognose geltend machen will, steht dem die ihr gegenüber eingetretenen Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 entgegen. Ein ausdrücklich auf Ergänzung dieses Planfeststellungsbeschlusses gerichtetes Begehren wurde nicht beantragt und lässt sich ihrem Vorbringen auch sonst nicht entnehmen; die Klage, die zwar gegen denselben Rechtsträger zu richten wäre, wäre jedoch auch unzulässig, da die Klägerin sich damit zunächst an die Planfeststellungsbehörde des Beklagten hätte wenden müssen (vgl. dazu Kopp, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb § 68 Rn. 5a). 2. Auch aus den von ihr erstmals mit Schriftsatz vom 17. Januar 2018 sowie in der mündlichen Verhandlung angeführten, allerdings nicht vorgelegten Bescheiden des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 26. April 2001 und vom 25. November 2002 kann die Klägerin weder den von ihr geltend gemachten Anspruch auf ein vollständig neu aufzubauendes Schallschutzkonzept noch auf Sicherstellung eines Innenraum-Maximalpegels von 52 dB(A) durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes herleiten. Ihr diesbezügliches Begehren scheitert schon daran, dass die in Bezug genommenen Bescheide nach der mit Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 erfolgten Planfeststellung des Ausbauvorhabens unter Anwendung des Fluglärmschutzgesetzes keine (weitere) Geltung mehr haben und es sich deshalb weder um das zum jetzigen Zeitpunkt einzuhaltende planfestgestellte Schutzziel handelt, wie die Klägerin meint, noch sich daraus eine Verpflichtung des Beklagten ergibt, ein vollständig neu aufgebautes Schallschutzkonzept zu entwickeln. Die Bescheide vom 26. April 2001 und vom 25. November 2002, mit denen die damals geltende Betriebsregelung für den Flughafen Frankfurt Main rechtlich verbindlich geändert wurde (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 14.10.2003 - 2 A 2796/01 -, juris Rn. 123), sind auch nicht gemäß § 13 FLärmSchG weiterhin anwendbar. Vielmehr wird in dieser Vorschrift klargestellt, dass das Fluglärmschutzgesetz in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung für die Umgebung von Flugplätzen mit Wirkung auch für das Genehmigungsverfahren nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes sowie das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, einschließlich der zugrunde liegenden Schallschutzanforderungen, nach § 9 Abs. 1 bis 4 und die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs in der Umgebung neuer und wesentlich baulich erweiterter Flugplätze nach § 9 Abs. 5 und 6 regelt. Nur soweit in einer Genehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmigung, die bis zum 6. Juni 2007 erteilt worden ist, weitergehende Regelungen getroffen worden sind, bleiben diese unberührt. An solchen weitergehenden Regelungen fehlt es hier aber, nachdem mit dem ausdrücklich auf das Fluglärmschutzgesetz 2007 gestützten und in dessen Anwendung erlassenen Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 auch die Betriebsregelung für den Flughafen Frankfurt Main geändert wurde (dazu Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 578 ff. [insbes. 592 f., 595-597]), darin die 2001 und 2002 geänderten Teile der Betriebsregelung nicht beibehalten und weitergehende Regelungen nur zum Schallschutz für gewerblich genutzte Grundstücke getroffen wurden (Hess. VGH, a.a.O., juris Rn. 884 ff.; dazu BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 428 ff.). § 13 Abs. 1 Satz 1 FLärmSchG schreibt unmissverständlich die Maßgeblichkeit der Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG für das Planfeststellungsverfahren vor und § 13 Abs. 1 Satz 2 FLärmSchG bestätigt dies, da demnach eine weitergehende Anordnung von Schutzmaßnahmen nur für Zulassungsentscheidungen akzeptiert wird, die vor dem Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes erteilt worden sind und weiter Bestand haben (Hess. VGH, a.a.O., juris Rn. 603; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 04.04.2012, juris Rn. 180 ff., insbes. Rn. 184-187; Reidt/Schiller in Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Stand 15.07.2017, § 9 FluglärmG Rn. 10 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der dazu von der Klägerin angeführten Entscheidung des 11. Senats des erkennenden Gerichts vom 13. Juli 2007 (Hess. VGH - 11 A 2061/06 -, juris Rn. 66). Die Feststellungen in dem zitierten Urteil beziehen sich allein auf die Schallschutzmaßnahmen, die auf der Grundlage der zu dem Entscheidungszeitpunkt noch geltenden Bescheide von 2001 und 2002 beansprucht wurden. Feststellungen zu dem nach dem Fluglärmschutzgesetz zu gewährenden Maß an Schalldämmung sind darin dagegen nicht getroffen worden, derartige Überlegungen wurden vielmehr nur ergänzend und auch nur dazu angestellt, dass angesichts des schon geltenden, aber noch nicht anwendbaren Fluglärmschutzgesetzes für die Ermittlung des Außenlärmpegels am Grundstück der dortigen Klägerin der Sigma-Zuschlag heranzuziehen sei (Hess. VGH, a.a.O., juris Rn. 59). Da § 13 FLärmSchG einen Anspruch auf Entwicklung eines vollständig Schallschutzkonzepts durch den Beklagten ausschließt und dieser auch aus keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob es sich bei diesem Begehren der Klägerin um einen gänzlich anderen Streitgegenstand mit einer anderen Rechtsgrundlage handelt, wie die Beigeladene einwendet, oder nur um ein weiteres Begründungselement ihrer Klage, wie die Klägerin meint. Auch insoweit fehlt es ausweislich der Behördenakte (Bl. 1 ff.) zudem an der insoweit erforderlichen Antragstellung bei der zuständigen Behörde, da die Klägerin ausdrücklich nur einen Antrag auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche (passive) Schallschutzmaßnahmen nach §§ 9, 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm gestellt hat; eine auf Schallschutz nach den Bescheiden des Beklagten von 2001 und 2002 gerichtete Klage wäre schon aus diesem Grund unzulässig (Kopp, a.a.O., Vorb § 68 Rn. 5a). 3. Der Klage bleibt auch der Erfolg versagt, soweit sie mit der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der vom Beklagten seiner Entscheidung zugrunde gelegten anspruchsbeschränkenden Regelungen der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung begründet wird. Denn diese Regelungen erweisen sich weder mangels Bestimmtheit oder wegen der Beschränkung der für Bestandsbauten zu gewährenden Schallschutzmaßnahmen als verfassungswidrig und nichtig, noch sind sie wegen Unvereinbarkeit mit dem Fluglärmschutzgesetz als höherrangigem Recht unanwendbar. Die Klägerin beruft sich auf die Nichtigkeit der Regelungen in § 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5, § 4 und 5 der 2. FlugLSV und bringt insoweit vor, § 3 der 2. FlugLSV verweise auf eine Industrienorm, die in Bezug auf das Fluglärmgesetz aber ausdrücklich ihre Anwendbarkeit ausschließe. Dies habe zur Folge, dass das Schalldämm-Maß nicht, wie fachlich geboten, in Abhängigkeit von der Frequenz ermittelt werde und infolge dessen die Frequenzen des hier störenden Fluglärms nicht berücksichtigt würden. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, weil die in § 3 der 2. FlugLSV verwendeten Begriffe ,,resultierendes Bauschalldämm-Maß" und ,,Außenbauteil" nicht hinreichend definiert bzw. konkretisiert worden seien. Ferner folgt ihrer Ansicht nach die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 5 Abs. 2 der 2. FlugLSV daraus, dass darin Funktionsdefizite von Bauteilen der Bestandsbauten pauschalierend mit einem Abschlag von 3 dB gegenüber den bei Neubauten gestellten Anforderungen berücksichtigt würden und dies zu einem um 3 dB geringeren Schutz für Bewohner von Bestandsbauten führe, obwohl die Bewohner beider Arten von Gebäuden in gleicher Art schutzwürdig seien. Dies verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 2, 6, und 14 GG sowie in ihren Rechten aus der EMRK. Infolge dessen würden diese Regelungen auch den Anforderungen nach §§ 2 ff. FLärmSchG nicht gerecht, sie seien deshalb nicht anwendbar. Aus diesen Gründen sei der Rechtsstreit wegen der Frage, ob die Regelung des § 5 Absatz 2 der 2. FlugLSV zu Gunsten eines Malus beim Schutzniveau für Bewohner von Altbauten verfassungswidrig ist, dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die 2. FlugLSV ist als im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren geschaffenes Verordnungsrecht zu beurteilen, das von jedem damit befassten Gericht überprüft werden kann. Allein aus dem Umstand, dass die Rechtsverordnung auf einem förmlichen Gesetz - dem Fluglärmschutzgesetz - beruht, folgt nicht schon, dass nur das Bundesverfassungsgericht ihre Nichtigkeit gem. Art. 100 GG feststellen kann. Da der erkennende Senat deshalb zu einer umfassenden, auch die Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Regelungen der 2. FlugLSV erfassenden Prüfung einschließlich einer daraus etwa folgenden Feststellung ihrer Nichtigkeit befugt ist, ist er auch nicht gehalten, aufgrund dieser Rügen der Klägerin das Verfahren ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag folgend auszusetzen und wegen dieser Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. 3.1 Die hier angegriffenen, anspruchsbeschränkenden Regelungen der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung erweisen sich nicht als verfassungswidrig und nichtig. Es bestehen weder Zweifel an einem formell ordnungsgemäßen Normgebungsverfahren auf der Grundlage einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage (3.1.1), noch ist eine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes feststellbar (3.1.2). 3.1.1 Die angegriffene Rechtsverordnung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 7 und 9 FLärmSchG; weitere Fehler des Normgebungsverfahrens sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mit § 7 FLärmSchG wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der in § 15 FLärmSchG näher bestimmten beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Schallschutzanforderungen einschließlich der Anforderungen an Belüftungseinrichtungen unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau festzusetzen, denen die baulichen Anlagen zum Schutz ihrer Bewohner vor Fluglärm in dem Fall des § 6 FLärmSchG genügen müssen. Diese Verordnungsermächtigung umfasst auch die Bestandsbauten, die bei Festsetzung der maßgeblichen Lärmschutzbereiche schon errichtet waren. Zwar werden nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 der 2. FlugLSV von der Verordnungsermächtigung zunächst ausdrücklich nur diejenigen Wohnungen und Einrichtungen erfasst, die ausnahmsweise in Lärmschutzbereichen errichtet werden dürfen, denn § 6 FLärmSchG bezieht sich nur auf die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 FLärmSchG zulässigen baulichen Anlagen sowie Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2. Vor der Festsetzung eines Lärmschutzbereichs genehmigte und in der Tag-Schutzzone 1 sowie in der Nacht-Schutzzone gelegene bauliche Anlagen wie das Wohnhaus der Klägerin fallen dagegen nicht darunter. Der Wortlaut des § 7 FLärmSchG erschöpft sich aber nicht in der Definition der Schallschutzanforderungen für Neubauten. Da § 9 Abs. 1 und 2 FLärmSchG jeweils die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen für die bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs in der Nacht-Schutzzone bzw. der Tag-Schutzzone 1 (schon) gelegenen Gebäude regeln und zudem die Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 FLärmSchG Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen ohne Differenzierung zwischen Bestands- und Neubauten vorsieht, erstreckt sich zur Überzeugung des Senats nach der Systematik dieser Vorschriften der Regelungsbereich der nach § 7 FLärmSchG zu erlassenden Rechtsverordnung trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung in dessen Wortlaut mit hinreichender Bestimmtheit auch auf die Bestandsbauten (so auch Reidt/Schiller, a.a.O., § 9 FluglärmG Rn. 51). Dass dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht, lässt sich der Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 4 FLärmSchG entnehmen. Aus den dortigen Ausführungen insgesamt ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht nur eine auf die dort ausdrücklich genannten Neubauten bezogene Verordnung ermöglichen wollte, sondern mit dieser Bestimmung allgemein vorgesehen werden sollte, dass durch die zu erlassende Rechtsverordnung auch weitere, über die Bestimmung des Höchstbetrags der Erstattung je Quadratmeter Wohnfläche hinausgehende Modalitäten der Gewährung von baulichem Schallschutz wie u.a. die Wohnflächenberechnung, Pauschalierungen und Nebenleistungen geregelt werden können, die im Vollzug für die Praxis von Bedeutung sind (BT-Drs. 16/508, S. 22). Dem lässt sich eine Einschränkung dieser Regelungsbefugnis nur auf die Schallschutzanforderungen für neu zu errichtende Gebäude nicht entnehmen. Eine derart einschränkende Auslegung würde auch Sinn und Zweck des Fluglärmschutzgesetzes widersprechen. Denn aus den Regelungen der § 5 und 6 FLärmSchG ergibt sich, dass die Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen grundsätzlich und prioritär den Eigentümern von Bestandsgebäuden zukommen sollte, da Ansprüchen auf baulichen Schallschutz bei bereits vorhandenen Wohngebäuden in hochgradig lärmbelasteten Bereichen abgestufte Bauverbote und Baubeschränkungen im Flugplatzumland gegenübergestellt wurden, die - wie im Übrigen auch schon in vorangegangenen Regelungen - einem weiteren Heranwachsen von Wohnbebauung an die Flugplätze dadurch vorbeugen sollen (vgl. BT-Drs. 16/508, S. 21 und S. 13), dass diese nur ausnahmsweise zugelassen werden soll. Die Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz an Bestandsgebäuden stellt damit den Hauptanwendungsfall des Fluglärmschutzgesetzes dar, und die Beschränkung der Bestimmung von Modalitäten zur Gewährung baulichen Schallschutzes auf Neubauten würde nach alledem diesen Hauptanwendungsbereich ausschließen. Dass der Gesetzgeber dies beabsichtigt hat, lässt sich nicht feststellen. 3.1.2 Die Regelungen der §§ 1, 3 bis 5 der 2. FlugLSV erweisen sich auch nicht wegen eines durch die Verweisung auf die technische Norm DIN 4109 in der Ausgabe vom November 1989 begründeten Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) als nichtig. Das Erfordernis der Bestimmtheit gebietet, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß voraussehbar und berechenbar wird, es zwingt den Gesetzgeber aber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Erforderlich ist jedoch, dass die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten, d.h. in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen (vgl. zuletzt dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 10). Bedient sich der Normgeber wie hier der Verweisung auf andere - auch technische - Normen, muss die Verweisung ihrerseits hinreichend bestimmt sein, denn der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit wegen muss auch sie für den Bürger klar erkennen lassen, welche Vorschriften im Einzelnen maßgebend sein sollen (grundlegend hierzu BVerfG, Beschluss vom 15.07.1969 - 2 BvF 1/64 -, juris Rn. 111; nachfolgend u.a. Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 786/70 u.a., juris). Werden dabei - wie hier bspw. mit den von der Klägerin angeführten Begriffen "Bauschalldämm-Maß" und "Umfassungsbauteil" - unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, so kann zu deren Konkretisierung auch auf die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" oder deren allgemein anerkannte Ausprägung in der Form technischer Regelwerke - wie vorliegend der DIN-Normen - verwiesen werden (grundlegend dazu BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, juris Rn. 106 ff.; BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - BVerwG 3 C 21/12 -, juris Rn. 39). Die mit einer solchen Verweisung in aller Regel verbundene gesetzestechnische Vereinfachung ist verfassungsrechtlich insbesondere dann unbedenklich, wenn der verweisende Gesetzgeber sich in der Form einer statischen Verweisung den Inhalt von Rechtsvorschriften des anderen Normgebers in der Fassung zu eigen macht, wie sie bei Erlass seines Gesetzesbeschlusses galten (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15 -, juris Rn. 43). Gleiches gilt für eine dynamische Verweisung insbesondere dann, wenn damit einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung des Standes der Technik Rechnung getragen werden soll (BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - BVerwG 3 C 21/12 -, juris Rn. 43; Urteil vom 19.02.2004 - BVerwG 7C 10.03 -, juris Rn. 21). Zudem muss die Norm ihrerseits für die Betroffenen verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis zugänglich sein (zuletzt dazu BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - BVerwG 3 C 21/12 -, juris Rn. 16). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die in §§ 3, 4 und 5 der 2. FlugLSV vorgenommene Verweisung auf die DIN 4109, Ausgabe November 1989 (künftig: DIN 4109-1989), entgegen der Ansicht der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden und die Vorschriften erweisen sich wegen dieser Verweisung weder als unbestimmt noch als ungeeignet. Die vom Normgeber vorgenommene Verweisung ist inhaltlich gewiss und damit hinreichend bestimmt, außerdem ist die Zielnorm allgemein zugänglich. Sie genügt dem Publizitätserfordernis dadurch, dass in § 6 der 2. FlugLSV darauf verwiesen wird, wo die Normblätter mit den in Bezug genommenen DIN-Normen erhältlich sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass die DIN-Normen nicht unentgeltlich erhältlich sind (BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - BVerwG 3 C 21/12 -, juris Rn. 16 ff.). Die Verweisung erweist sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht schon deshalb als ungeeignet und damit unbestimmt, weil die in Bezug genommene Industrienorm DIN 4109-1989 selbst ihre Anwendung auf Fluglärm gerade ausschließt. Mit ihrer diesbezüglichen Rüge übersieht die Klägerin nämlich, dass der Verweis auf die DIN 4109-1989 nur die darin geregelte Bestimmung des Bauschalldämm-Maßes zur Luftschalldämmung von Bauteilen umfasst, nicht aber die Regelungen zur Bestimmung des Außenlärmpegels. Der von ihr angeführte Anwendungsausschluss steht der Verweisung schon deshalb nicht entgegen. Im Übrigen gilt die DIN 4109-1989 nach dem in Ziffer 1 (DIN 4109 S. 2) definierten Anwendungsbereich und Zweck zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Geräusche aus fremden Räumen, gegen Geräusche aus haustechnischen Anlagen und gegen Außenlärm durch Verkehr in der Gestalt von Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftverkehr sowie gegen Lärm aus Gewerbe- und Industriebetrieben, die mit den Aufenthaltsräumen in der Regel nicht baulich verbunden sind. Demgegenüber gilt sie nicht zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Geräusche aus haustechnischen Anlagen im eigenen Wohnbereich, von Aufenthaltsräumen, in denen infolge ihrer Nutzung ständig oder nahezu ständig stärkere Geräusche vorhanden sind, die einem Schallpegel von L AF von 40 dB(A) entsprechen, sowie gegen Fluglärm, soweit er im "Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm" geregelt ist. In Ziffer 5.5.5 der DIN 4109-1989 (S. 14) wird außerdem festgestellt, dass für Flugplätze, für die Lärmschutzbereiche nach dem "Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm" festgesetzt sind, innerhalb der Schutzzonen die Regelungen dieses Gesetzes gelten, während für Gebiete, die nicht durch dieses Gesetz erfasst sind, für die aber aufgrund landesrechtlicher Vorschriften äquivalente Dauerschallpegel nach DIN 45 643 Teil 1 in Anlehnung an das FLärmSchG ermittelt wurden, diese Pegel im Regelfall zugrunde zu legen sind (Ziffer 5.5.5 Abs. 1 und 2). Nur in den von den vorstehenden Absätzen nicht erfassten Gebieten sind mittlere maximale Schallpegel erst noch zu bestimmen. Auch daraus geht mit hinreichender Eindeutigkeit hervor, dass die Anwendbarkeit der DIN 4109-1989 darin nur insoweit ausgeschlossen wird, als im "Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm" in § 2 FLärmSchG mit den dort festgelegten Grenz- und Auslösewerten die Außenlärmpegel bestimmt werden; die - hier allein anwendbaren - Regelungen zur Bestimmung des Schalldämm-Maßes von Umfassungsbauteilen bleiben davon unberührt. Der Verordnungsgeber hat seine Verweisung in der 2. FlugLSV - wie schon zuvor in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Schallschutzverordnung 1974 - auch ausdrücklich auf die erforderliche Konkretisierung des zur Gewährung von baulichen Schallschutz-Maßnahmen zugrunde zu legenden Bauschalldämm-Maßes der Umfassungsbauteile bei Hochbauten begrenzt. Dies ergibt sich daraus, dass nur das Bauschalldämm-Maß nach der in Bezug genommenen Gleichung 15 des Beiblatts 1 zur DIN 4109-1989 (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der 2. FlugLSV) ermittelt und damit das als Maß für die Schallschutzeigenschaften von Bauteilen gegenüber Luftschall geltende "bewertete Bauschalldämm-Maß R' w " berechnet werden soll, und dass ferner zur Ermittlung der Schalldämmung der Außenfläche eines Raumes auf die Tabellen 9 und 10 der DIN 4109-1989 (§ 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 der 2. FlugLSV) verwiesen wird. Damit verweist der Normgeber, anders als die Klägerin meint, nur auf diejenigen Festlegungen der Anforderungen an den Schallschutz, die ausdrücklich dem Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Verkehrslärm einschließlich des vom Luftverkehr ausgehenden Lärms dienen, und die vom Anwendungsbereich der DIN 4109-1989 umfasst werden. 3.1.3 Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich die mangelnde Bestimmtheit der Regelungen in der 2. FlugLSV auch nicht daraus, dass die Anwendung der DIN 4109-1989 ausgeschlossen ist, weil das darin bestimmte Bauschalldämm-Maß nicht - wie ihrer Ansicht nach fachlich geboten sei - in Abhängigkeit von der Frequenz des Fluglärms ermittelt wird. Dies verkennt, dass in den Vorschriften eindeutig auf die DIN 4109-1989 und die Anwendung der dortigen Gleichung 15 aus dem Beiblatt 1 verwiesen wird, soweit die Gesamtfläche eines Umfassungsbauteils von Aufenthaltsräumen aus Einzelflächen mit unterschiedlichen Bauschalldämm-Maßen besteht (§ 3 Abs. 2 Satz 2 der 2. FlugLSV). In der zu der Gleichung 15 gehörenden Tabelle 40 in Beiblatt 1/A1 (2003) zur DIN 4109-1989 werden zwar C tr -Werte ausgewiesen, zugleich wird dort jedoch festgestellt, dass diese Spektrum-Anpassungswerte zurzeit keine baurechtliche Bedeutung haben und insoweit nur eine zukünftige europäische Normung schon dargestellt wird. Da der Normgeber ausdrücklich auf die DIN 4109 in der Fassung 1989 verwiesen hat, kommt es auf die Berücksichtigung eines bestimmten Frequenzspektrums zur Bestimmung des Bauschalldämm-Maßes nicht in rechtserheblicher Weise an. Der erkennende Senat vermag schon aus diesen Gründen den von der Klägerin gezogenen Schluss, wegen der Bedenken, ob der Fluglärm sich durch seine Eigenart nicht "der Typisierung und Charakterisierung an Normspekt(r)en" entziehe, bestünden Zweifel an der Bestimmtheit der Regelungen in §§ 3, 4 und 5 der 2. FlugLSV, nicht zu teilen. 3.1.4 Anders als die Klägerin meint, ergibt sich ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz auch nicht daraus, dass die vom Verordnungsgeber vorgenommene statische Verweisung auf die DIN 4109-1989 gegen höherrangiges Recht verstößt und deswegen ungeeignet ist mit der Folge, dass eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Anwendung der DIN 4109-2016 vorzunehmen ist. Die Klägerin bringt vor, dies sei der Vorschrift durch Auslegung nach Sinn und Zweck zu entnehmen, die sich ihrer Ansicht aus dem Hinweis auf die Gleichung (5) der VDI-RL 2719 in der Begründung des Verordnungsgebers zu dem Verordnungsentwurf der 2. FlugLSV ergeben sollen (BR-Drs. 521/09, S. 11). Dem stehen aber sowohl der Wortlaut der Vorschriften als auch der Wortlaut der Begründung des Verordnungsentwurfs entgegen. Dort wird weder die Anwendung dieser VDI-RL zur Bildung des maßgeblichen Außenlärmpegels auf der Grundlage der aktuellen DIN 4109-2016 vorgesehen, noch ergibt sich daraus, dass ein als Stand der Technik berechneter Wert des Außenlärmpegels anhand dieser VDI-RL zu ermitteln ist. Denn der Verordnungsgeber hat auch in diesem - von der Klägerin aus dem Zusammenhang genommenen - Teil seiner Begründung des Verordnungsentwurfs ausdrücklich betont, dass die bewerteten Bauschalldämm-Maße in Abhängigkeit von den fluglärmbedingten Außenpegeln im Lärmschutzbereich festgelegt werden, und auf die VDI-Richtlinie 2719 nur für die danach mögliche, pauschalierend erfolgende Berechnung von (Durchschnitts-) Innenschallpegeln für typische Wohnräume bei Errichtung baulicher Anlagen sowie nur aus dem Grund hingewiesen wird, um den Vollzug zu vereinfachen. Dies hat er damit begründet, dass in der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung wie schon in der Schallschutzverordnung 1974 und ebenso in der bauaufsichtlich eingeführten DIN 4109-1989 nur Bauschalldämm-Maße und nicht Innenpegel festgelegt wurden, da die Dämmwirkung von Umfassungsbauteilen, gegebenenfalls einschließlich der Einzelflächen, bekannt ist, während die Einhaltung von Innenpegeln in jedem Einzelfall geprüft werden müsste (BR-Drs. 521/09, S. 11). Der Zweck der Regelungen liegt demnach in der Pauschalierung der vorzunehmenden Ermittlungen, um aufwändige Prüfungen im Einzelfall - gegebenenfalls einschließlich notwendiger Bauteilöffnungen - zur Feststellung des vorhandenen Bauschalldämm-Maßes zu vermeiden. Dem von der Klägerin gezogenen Schluss, nach dem Willen des Verordnungsgebers sei die Charakteristik des Fluglärms bei der Bestimmung des baulichen Schallschutzes zu berücksichtigen und es ergebe sich deshalb ein Außenlärmpegel, der gegenüber dem nach den lsophonenbereichen der 1. FlugLSV berechneten Außenlärmpegel um 9 dB erhöht sei, kann aus diesen sowie den oben schon dargestellten Gründen nicht gefolgt werden. Auch soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ferner vorbringt, der Verordnungsgeber habe sich zum Fluglärmschutz anders als der Normgeber vollständig auf die Anwendbarkeit der DIN 4109, dabei insbesondere auf die wesentlichen Tabellen der DIN 4109:1989 auf Seite 13 mit den Tabellen 8 - die mit der Tabelle 7 S. 21 der DIN 4109:2016 identisch sei - und 9 bezogen und dabei sogar die Tabelle 8 derart ergänzt, dass er um jeweils 10 dB reduzierte Schalldämmwerte für den Nachtzeitraum eingefügt habe, lässt sich weder ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz noch sonst gegen höherrangiges Recht feststellen. Eine Veränderung der Tabelle 8 der DIN 4109-1989 wurde vom Verordnungsgeber gar nicht vorgenommen, sondern dieser hat in § 3 Abs. 1 der 2. FlugLSV dazu lediglich bestimmt, welches resultierende bewertete Bauschalldämm-Maß Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen bei Neuerrichtung abhängig von der Zugehörigkeit zu den nachstehend aufgeführten Isophonen-Bändern mindestens aufweisen müssen (Satz 1), und dass für Aufenthaltsräume einer baulichen Anlage, deren Grundfläche in zwei Isophonen-Bändern liegt, einheitlich das resultierende Bauschalldämm-Maß des höheren Isophonen-Bandes zugrunde gelegt wird (Satz 2). Damit ist nicht die Tabelle geändert, sondern nur deren Handhabung in derartigen Grenzfällen durch den Verordnungsgeber konkretisiert und entsprechend der bisherigen Praxis geregelt worden, wie der Begründung des Verordnungsgebers zu seinem Entwurf entnommen werden kann. Die dort des Weiteren angeführte Erhöhung der Bauschalldämm-Maße für in der Nacht-Schutzzone gelegenen Schlafräume ergibt sich nach alledem nicht aus einer Änderung der Tabelle 8 der DIN 4109-1989 (S. 13), sondern folgt allein daraus, dass in § 3 Abs. 1 der 2. FlugLSV die Qualität des baulichen Schallschutzes für die Nacht-Schutzzone und damit die Bauschalldämm-Maße der Schlafräume entsprechend der relevanten Lärmwirkungen im Nachtzeitraum ausdrücklich geregelt und um durchgehend 10 Dezibel höher festgelegt wurden (BR-Drs. 521/09, S. 11). Dies entspricht auch den Vorgaben des Fluglärmschutzgesetzes in Bezug auf die besondere Schutzwürdigkeit der Nacht (vgl. dazu Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen, BT-Drs. 16/508, S. 17 f. und S. 21 f.). Die Klägerin hat auch mit ihrer Rüge, es fehle sowohl in der 2. FlugLSV als auch in der DIN 4109-1989 an einer Definition bzw. Konkretisierung der in der DIN 4109-1989 verwendeten Begriffe ,,resultierendes Bauschalldämm-Maß" und ,,Außenbauteil", keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitserfordernis aufgezeigt, der zur Feststellung der Nichtigkeit oder der Rechtswidrigkeit der Regelungen der 2. FlugLSV führen kann. Ihrer Ansicht, die einzige Begriffsdefinition in Anhang A der DIN 4109-1989 sei zu unbestimmt, denn es könne bspw. unter dem Begriff des "Außenbauteiles" entweder ein einzelnes Fenster, oder auch die gesamte Außenwand mit einzelnen Teilflächen wie Mauerwerk, Fenster und Fenstertüren verstanden werden, kann nicht gefolgt werden. In § 3 Abs. 2 Satz 1 der 2. FlugLSV wird der in der Verordnung verwendete Begriff des Umfassungsbauteils ausdrücklich definiert, und danach sind "Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen (sind) insbesondere Wände einschließlich Fenster, Türen, Rollladenkästen oder anderer Einzelflächen, Dächer sowie Decken, die Aufenthaltsräume umschließen". Daraus lässt sich hinreichend bestimmt erkennen, dass es sich jeweils um Wände, Dächer oder Decken handelt, die einen Raum nach außen abschließen, und die Fenster, Türen, Rollläden und andere Einzelflächen jeweils mit umfassen können. Die dort vorgenommene Verwendung unbestimmter, der Auslegung und Konkretisierung bedürftiger Begriffe verstößt allein noch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit und Justitiabilität. Wie oben dargestellt, muss ein Gesetz zwar so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, unvermeidbare Auslegungsschwierigkeiten in Randbereichen sind jedoch von Verfassungs wegen hinzunehmen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 10). Auch der Verweis auf DIN-Normen als zu verwendende Regeln der Technik ist, wie oben schon dargestellt, nicht als grundsätzlich ungeeignet zu bewerten (vgl. dazu BVerwG; Beschluss vom 18.12.1995 - BVerwG 4 B 250.95 -, juris Rn. 5); die Klägerin hat auch keine Anwendungs- und Auslegungsschwierigkeiten aufzeigen können, die hier zur Ungeeignetheit des Verweises führen könnten. Vielmehr genügen die Regelungen in § 3, 4 und 5 der 2. FlugLSV zur Überzeugung des erkennenden Senats mit den dort verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffen, aber auch mit den ergänzend dazu vorgenommenen Verweisen auf die DIN 4109-1989, dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Den sich daraus ergebenden Anforderungen werden die genannten Vorschriften der 2. FlugLSV mit der zur Berechnung des Bauschalldämm-Maßes für Umfassungsbauteile vorgenommenen Verweisung in § 3 Abs. 2 Satz 2 der 2. FlugLSV auf die DIN 4109-1989 einschließlich der dort verwendeten Begriffe gerecht. In § 3 Abs. 5 der 2. FlugLSV hat der Verordnungsgeber selbst ausdrücklich bestimmt, wie das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zu verwendende resultierende bewertete Bauschalldämm-Maß (R' w,res ) zu berechnen ist, nämlich indem es in Abhängigkeit vom Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raumes zur Grundfläche des Raumes nach Tabelle 9 der DIN 4109, Ausgabe November 1989, zu erhöhen oder zu vermindern ist, und dass dieses resultierende Bauschalldämm-Maß (nur) von denjenigen Umfassungsbauteilen einzuhalten ist, die Aufenthaltsräume unmittelbar nach außen abschließen. In § 4 der 2. FlugLSV hat der Verordnungsgeber ferner im Einzelnen geregelt, wann die Anforderungen nach § 3 der 2. FlugLSV eingehalten werden und wie sich die bewerteten Bauschalldämm-Maße der einzelnen Umfassungsbauteile bestimmen, nämlich wenn die in Tabelle 10 der DIN 4109, Ausgabe November 1989, angegebenen Anforderungen an die Bauschalldämm-Maße für die Wand und für das Fenster unter Beachtung der in dieser Tabelle genannten Raumhöhen, Raumtiefen und Fensterflächenanteile jeweils einzeln eingehalten werden (Abs. 1) und indem die bewerteten Bauschalldämm-Maße der einzelnen Umfassungsbauteile nach den Ausführungsbeispielen in dem Beiblatt 1 zur DIN 4109, Ausgabe November 1989, bestimmt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1). Damit ergibt sich aus der Verordnung selbst hinreichend deutlich, wie das Bauschalldämm-Maß zu berechnen ist. Zudem wird dort auf die Gleichung 15 und die Tabellen in der DIN 4109-1989 nur insoweit verwiesen, als Umfassungsbauteile aus Einzelflächen mit unterschiedlichen Bauschalldämm-Maßen bestehen und für diese das bewertete Bauschalldämm-Maß zu berechnen ist. Auf die im Anhang A der DIN 4109-1989 aufgeführten Begriffsdefinitionen kommt es insoweit nicht in erheblicher Weise an, da diese sich nur auf die dort in den Gleichungen verwendeten Begriffe beziehen, nicht aber der Definition der Begriffe der 2. FlugLSV dienen. Aber auch die in den Gleichungen verwendeten Begriffe werden in der DIN 4109-1989 nachvollziehbar definiert. So wird bspw. bestimmt, dass das Schalldämm-Maß R die Luftschalldämmung von Bauteilen kennzeichnet, die durch die dort wiedergegebene Gleichung ermittelt wird (Anhang A zur DIN 4109-1989, Ziffer A.6.3, S. 22), während das bewertete Schalldämm-Maß R w und R´ w als "die Einzahl-Angabe zur Kennzeichnung der Luftschalldämmung von Bauteilen mit einem Schall-Längsdämm-Maß nach Abschnitt A.6.8." (Anhang A, Ziffer A.8.3, DIN 4109-1989 S. 24) definiert ist, das wiederum als "das auf eine Bezugs-Trennfläche und eine Bezugs-Kantenlänge zwischen flankierendem Bauteil und Trennwand bzw. Trenndecke bezogene Flankendämm-Maß" bestimmt wird (Anhang A zur DIN 4109-1989, Ziffer A.6.8 unter Hinweis auf die Definition des Flankendämm-Maßes in Ziffer A.6.7, S. 23). Dies ist jedenfalls nachvollziehbar und wird mit der pauschalen Behauptung, diese Definitionen seien zu ungenau, nicht in einer Weise in Zweifel gezogen, die zur Annahme mangelnder Bestimmtheit der Regelungen der 2. FlugLSV führen kann. 3.2 Auch mit ihrem Einwand, der in § 5 Abs. 2 Satz 1 der 2. FlugLSV bestimmte Abschlag von 3 dB auf das für die Errichtung baulicher Anlagen bestimmte Bauschalldämm-Maß für Bestandsgebäude sei umweltmedizinisch und nach den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung nicht nachvollziehbar, weil die Bewohner beider Arten von Gebäuden in gleicher Art schutzbedürftig seien, zeigt die Klägerin die Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Regelung wegen eines Verfassungs- oder sonstigen Rechtsverstoßes nicht auf. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin aus Art. 2, 6 und 14 GG, der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus Art. 3 GG durch diese Regelung vermag der erkennende Senat nicht festzustellen, die Bestimmung des Abschlags bewegt sich vielmehr in dem durch das Fluglärmschutzgesetz als Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen Rahmen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der 2. FlugLSV werden bei baulichen Anlagen nach § 1 Satz 2 der 2. FlugLSV Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen insoweit erstattet, wie sich diese bei Bauschalldämm-Maßen ergeben, die um 3 Dezibel unter den Bauschalldämm-Maßen für die Errichtung baulicher Anlagen nach § 3 der 2. FlugLSV liegen. Die vom Verordnungsgeber mit dieser Regelung vorgenommene differenzierende Behandlung der Bestands- gegenüber Neubauten durch Festlegung unterschiedlicher Schallschutzanforderungen stellt zwar objektiv eine Ungleichbehandlung dar, die jedoch sachlich gerechtfertigt ist und deshalb weder Art. 3 GG noch andere Grundrechte der Klägerin verletzt, und die auch mit dem Fluglärmschutzgesetz vereinbar ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin knüpft der Verordnungsgeber damit nicht an etwaige bauliche Defizite von Bestandsbauten an, sondern berücksichtigt ausdrücklich nur, dass beim Neubau bereits in der Planungsphase auf die Lärmschutzbelange eingegangen werden kann, insbesondere durch die Anordnung der Räume, die Größe der Fenster und die Dämmwirkung der sonstigen Bauteile, während demgegenüber bei der Nachrüstung bereits errichteter baulicher Anlagen in der Regel nur eingeschränkte und begrenzter wirksame Minderungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Der Verordnungsgeber hat dabei zugrunde gelegt, dass sich dadurch für Wohnräume Innenpegel tags zwischen 37 und 42 Dezibel (A) - im Mittel unter Berücksichtigung der Rundung von 40 Dezibel (A) - und für Schlafräume nachts zwischen 27 und 32 Dezibel (A) - im Mittel von 30 Dezibel (A) - ergeben, damit eine quantitativ eng begrenzte Differenzierung des Schallschutzes zwischen Neubau und Bestandsnachrüstung vorgenommen wurde und sich die gegenüber der Neubausituation um 3 Dezibel verminderten Bauschalldämm-Maße bei der nachträglichen Schalldämmung des Gebäudebestandes gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 des Fluglärmgesetzes "im Rahmen" dieser Verordnung halten (BR-Drs. 521/09, S. 14). Die damit grundsätzlich mögliche Erhöhung des Innenraumpegels sowie die damit verbundene Beschränkung der durch den Vorhabensträger zu erstattenden Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen ist sachlich gerechtfertigt und begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die sachliche Rechtfertigung folgt aus den bei Bestandsbauten eingeschränkten baulichen Möglichkeiten, da die Anordnung und Ausrichtung von Fenstern und sonstigen Wandöffnungen ebenso wie die Dämmwirkung vorhandener Bauteile kaum oder nur unter großem Aufwand verändert werden können, wie sich auch aus dem Vorbringen der Klägerin selbst dazu ergibt. Diese verweist nämlich auch nur auf die Möglichkeit des Einbaus von Schallschutzfenstern mit einem Schalldämm-Maß zwischen 40 und 45 dB (Dipl.-Ing. Eckhard Bock, Baulicher Schallschutz vor Fluglärm - Wohngebäude Nobelring …, 60598 Frankfurt -, gutachterliche Stellungnahme vom 13.07.2017, S. 5; Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 13.07.2017, Bl. III/0349 ff. [Bl. III/0353 GA]) bzw. 49 dB (Gutachten Bock S. 19; Bl. III/0367 GA), allerdings ohne im Einzelnen darzulegen, dass diese zur Erreichung eines der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Normgebers genügenden Innenraumpegels im Wohnhaus der Klägerin notwendig sind. Auch die von der Klägerin gerügte Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2, 6 und 14 GG durch den Abschlag von 3 dB gegenüber Neubauten lässt sich nicht feststellen. Bei der Prüfung, ob die angegriffenen Bestimmungen den von der Klägerin angeführten verfassungsrechtlichen Schutzpflichten genügen, ist nämlich zu beachten, dass dem Gesetzgeber bei der Erfüllung von Schutzpflichten grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen, und der gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum vertretbar gehandhabt hat. Eine Verletzung kann nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris Rn. 37 f.). Unter Beachtung dieser Grundsätze lässt sich weder ein Verstoß gegen die von der Klägerin insoweit angeführten Grundrechte noch gegen - nicht näher bezeichnete - Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - durch den danach vorzunehmenden Abschlag von 3 dB auf die durch Gewährung passiven Schallschutzes einzuhaltenden Schallschutzanforderungen feststellen. Mit ihrem pauschal gehaltenen Verweis darauf, dass Bewohner von Bestandsbauten und von Neubauten in gleichem Maße schutzbedürftig seien, hat sie nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihr damit in verfassungswidriger Weise notwendige Schallschutzmaßnahmen vorenthalten werden, es drängt sich aber auch sonst nicht auf. Gestützt auf ihren sachverständigen Beistand stellt die Klägerin vielmehr vor allem die Bestimmung des Außenpegels in Frage und begründet allein damit das Erfordernis eines um 8 dB höheren Bauschalldämm-Maßes von 40 dB an ihrem Wohnhaus (Dipl.-Ing. Bock, Baulicher Schallschutz vor Fluglärm vom 13.07.2017, Anlage zum Schriftsatz vom 13.07.2017, S. 8 ff., S. 16; Bl. III/0356 ff. GA). Soweit sie vorbringt, die Beigeladene gehe mit dem von ihr vorgelegten "Steckbrief" von unzutreffenden Werten des Fluglärms für das klägerische Grundstück aus, da dieser sich auf das Grundstück Königslacher Straße 37 G in 60528 Frankfurt am Main und nicht auf das Grundstück der Klägerin beziehe, ist dies unerheblich, da es allein auf die Belegenheit in den festgesetzten Lärmschutzzonen ankommt. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass die vom Verordnungsgeber getroffenen Maßnahmen sich wegen eines Verstoßes gegen das Fluglärmschutzgesetz als gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich erweisen, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurück bleiben. Die Regelung über den vorzunehmenden Abschlag von den Schallschutzanforderungen bei Neubauten bewegt sich vielmehr im Rahmen dieser Ermächtigungsgrundlage und verstößt auch sonst nicht gegen Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Fluglärmschutzgesetz als Ermächtigungsgrundlage für die hier angegriffenen Regelungen der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung ausweislich seines in § 1 FLärmSchG zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweckes nicht den Anspruch erhebt, die Problematik des Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm umfassend und abschließend zu regeln. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Systematik des bereits seit 1971 bestehenden Fluglärmschutzgesetzes als Baubeschränkungs- und Entschädigungsgesetz, das insbesondere das weitere Heranwachsen von Wohnsiedlungen an bestimmte Flugplätze verhindern sollte und dessen Lärmgrenzwerte weder zur Beurteilung von individuellen Lärmbeeinträchtigungen noch zur Festlegung von fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenzen vorgesehen und geeignet waren, im Grundsatz beibehalten (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 23 ff.). Eine zur Verfassungswidrigkeit und damit zur Nichtigkeit der hier maßgeblichen Vorschriften führende Grundrechtsverletzung im unmittelbaren Anwendungsbereich des Fluglärmschutzgesetzes und damit der 2. FlugLSV erscheint - ausgehend von dieser gesetzlichen Konzeption - deshalb nur dann möglich, wenn das Vorbringen hinreichend konkret ergibt, dass aufgrund dieser Regelungen in verfassungs- oder gesetzeswidriger Weise baulicher Schallschutz vorenthalten wird. Die insoweit maßgeblichen Vorschriften der §§ 2, 5 Abs. 2 und 6 FLärmSchG bestimmen die anzuwendenden Grenz- und Auslösewerte für die Tag-Schutzzonen in der Gestalt von Außenpegeln und sehen zunächst vor, dass bauliche Anlagen in der danach zu bestimmenden Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone grundsätzlich nicht mehr errichtet werden dürfen. Diejenigen Gebäude, die ausnahmsweise dort oder in der Tag-Schutzzone 2 errichtet werden dürfen, müssen jedenfalls den Schallschutzanforderungen nach § 7 FLärmSchG durch eigenen Aufwand der Bauherrschaft genügen; nur für in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone bei deren Festsetzung gelegene Gebäude kommt die Gewährung einer Entschädigung bzw. von Maßnahmen des passiven Schallschutzes infrage. Dabei legt § 2 Abs. 2 Nr. 2 FLärmSchG lediglich für die Nacht-Schutzzone fest, dass die Kontur gleicher Pegelhäufigkeit für das Häufigkeits-Maximalpegelkriterium unter Berücksichtigung eines Pegelunterschiedes zwischen außen und innen von 15 dB(A) ermittelt wird. Damit wurde nur für die Nachtzeit ein Innenpegel von sechs Mal 57 dB(A) für bestehende sowie von sechs Mal 53 dB(A) für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze bestimmt, wie sich aus der Anlage zu § 3 FLärmSchG (BGBl. I 2007, 2556) ergibt. Im Übrigen sind die Auslösewerte in der Gestalt von Außenlärmpegeln festgelegt worden. Diese Bestimmungen sind ihrerseits verfassungskonform. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. April 2012 (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 152 ff.) die im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Auslösewerte des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) FLärmSchG (L Aeq Nacht = 53 dB(A) und L Amax = 6 mal 57 dB(A) für die Nacht-Schutzzone) sowie des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FLärmSchG für die Tag-Schutzzone 1 (L Aeq Tag = 60 dB(A)) und die Tag-Schutzzone 2 (L Aeq Tag = 55 dB(A)) ausdrücklich als zum Schutz der menschlichen Gesundheit ausreichend erachtet. Ferner ist in den Musterverfahren festgestellt worden, dass die lärmmedizinischen Erkenntnisse zwar weiterhin bedeutsam für die Überprüfung und gegebenenfalls die Fortschreibung der Grenzwerte durch den Gesetzgeber (vgl. § 2 Abs. 3 FLärmSchG) seien und unter besonderen Voraussetzungen im Einzelfall auch Bedeutung bei der abwägenden Entscheidung über einzelne Betriebsregelungen oder der Ermittlung atypischer Situationen erlangen könnten. Soweit die Werte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG nicht überschritten würden, könnten Lärmbetroffene unter Berufung auf anderweitige Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung aber keine Ansprüche auf baulichen Schallschutz oder Entschädigung mehr mit Erfolg geltend machen (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 609). Dementsprechend verstoßen sowohl § 2 Abs. 2 FLärmSchG als auch §§ 7 und 9 FLärmSchG weder gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 8 EMRK, Art 6, 14 Abs. 1 und 2 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Gesichtspunkte, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, hat die Klägerin im Übrigen auch nicht aufgezeigt. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG nach dem aktuellen Stand der Lärmwirkungsforschung eine verfassungskonforme Risikovorsorge nicht mehr gewährleisten könnten. Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten ist nicht zu erkennen (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 154 f.). Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat auch keine Veranlassung, dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf eine behauptete Verfassungswidrigkeit des § 2 FLärmSchG gestellten Antrag, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, nachzukommen. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes schließen es entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus, die Schallschutzanforderungen für die Umfassungsbauteile von Neu- und Bestandsbauten pauschalierend zu bestimmen, und dabei eine Differenzierung nach den unterschiedlichen baulichen Gegebenheiten und Möglichkeiten bei Bestandsbauten einerseits und Neubauten andererseits vorzusehen. Da der Gesetzgeber - wie oben dargestellt - in den Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes mit Ausnahme des Häufigkeits-Maximalpegelkriteriums von 6 mal 57 bzw. 53 dB(A) nachts keine Grenzwerte für den Innenraum bestimmt, können sich diese im Übrigen nur rechnerisch aus dem festgelegten Außenlärmpegel und dem ermittelten baulichen Schalldämm-Maß im Einzelfall ergeben. Der Verordnungsgeber hat auf diese Weise für den Fall der Bestandsbauten unter Berücksichtigung des Abschlags von 3 dB für Wohnräume Innenpegel tagsüber zwischen 37 und 42 Dezibel (A) - im Mittel unter Berücksichtigung der Rundung von 40 Dezibel (A) - und für Schlafräume nachts zwischen 27 und 32 Dezibel (A) - im Mittel von 30 Dezibel (A) - zugrunde gelegt (BR-Drs. 521/09, S. 14). Dies ist unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor Gesundheitsbeeinträchtigungen aus Art. 2 GG rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass diese Werte aufgrund des in der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung bestimmten Abschlags von 3 dB(A) generell oder in ihrem Wohnhaus überschritten werden, eine dadurch begründete Verletzung ihrer Grundrechte hat sie damit nicht dargetan. Dafür, dass die vom Verordnungsgeber in der 2. FlugLSV und vom Gesetzgeber im Fluglärmschutzgesetz zugrunde gelegten Lärmpegelwerte die für den Gesundheitsschutz maßgeblichen Grenzwerte überschreiten, bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Schon für die Zeit vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes wurde vor dem Hintergrund der Anforderungen der Lärmwirkungsforschung an den Gesundheitsschutz sowie im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt erkennbar beabsichtigten gesetzlichen Grenzwertfestlegungen in der Rechtsprechung zwar darauf verwiesen, dass von lärmmedizinischer Seite für ein Nachtschutzkonzept die Vermeidung von im Schlafraum auftretenden Maximalpegeln von über 65 dB(A) gefordert werde (Hess. VGH, 13.07.2007 - 11 A 2061/06 -, juris Rn. 66 unter Hinweis auf die DLR-Studie, Basner, Isermann, Samel, ZfL 2005, S. 114 und S. 119). Für das belüftete Rauminnere der zum Schlafen geeigneten Räume wurde deshalb ein Maximalpegel von 52 dB(A) L max bei geschlossenem Fenster am Ohr des Schläfers als geeignet erachtet, das Schutzziel möglichst störungsfreien Schlafens durch ein Pegelhäufigkeitskriterium zu erreichen, dieser wurde jedoch nicht als maßgeblicher Grenzwert beurteilt (Hess. VGH, Urteil vom 13.07.2007 - 11 A 2061/06 -, juris Rn. 66). In der dieser sowie nachfolgenden Entscheidungen u.a. zugrunde gelegten gemeinsamen Stellungnahme von Griefahn, Jansen, Scheuch und Spreng (ZfL 2002, 171, 175) wurden als Bewertungsgrenze zur Vermeidung von Schlafstörungen als kritischer Toleranzwert ein sechsmal pro Nacht auftretenden Maximalpegel (innen) von 60 dB(A) und als präventiver Richtwert das 13-malige Erreichen eines Maximalpegels (innen) von 53 dB(A) genannt, ohne dass jedoch Grenzwerte festgesetzt worden wären. Das Bundesverwaltungsgericht hat schließlich in Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung im Jahr 2006 das in dem Schallschutzkonzept für den Flughafen Berlin Schönefeld bestimmte Maximalpegelhäufigkeitskriterium von sechsmal 55 dB(A) (innen) - bei Zugrundelegung des strengeren fachplanerischen Zumutbarkeitsmaßstabes - sowie einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von 35 dB(A) innen nachts bzw. von 45 dB(A) tags zum Schutz der Kommunikation für akzeptabel erachtet, aber gleichfalls davon abgesehen, einen Grenzwert festzulegen (BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04 - Rn 296, 302, 313 ff. und 322 ff.). Hintergrund waren auch hier Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung mit Begrenzungswerten, die zwischen 35 dB(A) und 45 dB(A) schwankten (BVerwG, a.a.O., Rn. 313). Mit der Entscheidung zum Planfeststellungsbeschluss des Flughafens Frankfurt Main wurden die nunmehr maßgeblichen Auslösewerte des Fluglärmschutzgesetzes bestätigt (Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 152, 194) und außerdem entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung dieser Grenzwerte als Voraussetzungen für die Gewährung von baulichem Schallschutz und für Entschädigungen wegen Einschränkung der Nutzung von Außenwohnbereichen in §§ 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 9 Abs. 1, 2 und 5 FLärmSchG die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für Fluglärm mit pauschalierenden Effekten definiert hat. Der gegen diese vom Gesetzgeber unter Auswertung der lärmmedizinischen Erkenntnisse getroffene Entscheidung erhobene Einwand, der Gesetzgeber habe es versäumt, die neuesten lärmmedizinischen Erkenntnisse auszuwerten, blieb unbeanstandet, da es dem Gesetzgeber unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung freistehe zu entscheiden, welche Erkenntnisse er mit welchem Gewicht seiner Regelung zugrunde legt (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T -, juris Rn. 608). Die nach der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung unter Berücksichtigung des Abschlags von 3 dB zu erwartenden Innenpegel mit im Mittel 30 dB(A) für Schlafräume und 40 dB(A) für Aufenthaltsräume liegen deutlich unterhalb oder jedenfalls im Rahmen dieser Werte. Es bestehen aus diesem Grund keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Fluglärmschutzgesetz und die 2. FlugLSV sich mit diesem Abschlag von den Schallschutzanforderungen für Neubauten als ungeeignet erweisen, der Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu genügen. Die Klägerin hat auch nicht aufzeigen können, dass die vom Verordnungsgeber aufgestellten Schallschutzanforderungen für Bestandsgebäude im Fall ihres Wohnhauses unzulänglich zur Erreichung eines Gesundheitsschutzes sind. Sie bringt dazu gestützt auf ihren sachverständigen Beistand (Prof. Dr.-Ing. habil. E. Augustin, Vergleichende Untersuchung verschiedener Fluglärmpegel an vier ausgewählten Immissionspunkten im Südosten Frankfurts/Main, Anlage zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 17.01.2018, Bl. IV/0564 ff. GA) vor, der höchste Maximalpegel für das klägerische Hausgrundstück liege am Tag wie auch in der Nacht bei 87,6 dB(A), daraus werden dann mittels einer Maximalpegeldefinition, für die eine Überschreitungshäufigkeit von 0,005% der Überflüge angesetzt wird, Werte von 83,5 dB(A) tags und 83,4 dB(A) nachts errechnet (Gutachten Augustin, Bl. IV/0565 GA). Abgesehen davon, dass diese Maximalpegeldefinition nicht nachvollziehbar ist und auf hier nicht erheblichen, aktuellen Messwerten beruht, kommt es auf diese Berechnung schon deshalb nicht in erheblicher Weise an, weil sie mit der Fluglärmermittlung nach dem Fluglärmschutzgesetz nicht vergleichbar und deshalb nicht geeignet ist, diese in Zweifel zu ziehen. Unerheblich ist es deshalb auch, dass die Maximalpegel für das klägerische Hausgrundstück demnach um 22,5 dB über dem Dauerschallpegel am Tag mit 61,0 dB(A) und um 30 dB(A) über dem Dauerschallpegel in der Nacht von 53,4 dB(A) liegen sollen. Außerdem weist die Klägerin darauf hin, dass Überflüge in den Nachtstunden zum Aufwachen und zu gravierenden Kommunikationsstörungen der Klägerin und ihrer Familie auch deshalb führen, weil die bei Überflügen in dieser geringen Höhe einwirkenden tiefen Frequenzen des Fluglärms durch die Außenbauteile nicht wirksam abgeschirmt würden und deshalb in ihren Schlafräumen in der Nachtzeit zwischen 22:00 - 06:00 Uhr mit 40 - 45 dB(A) wahrnehmbar seien. Auch diese Werte erreichen nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht die Schwelle einer Grundrechtsverletzung. Dieses Vorbringen lässt zudem nicht erkennen, ob sich dies auf den Zustand des Gebäudes vor oder nach Umsetzung der von dem Beklagten anhand der angegriffenen Vorschriften zugestandenen Maßnahmen passiven Schallschutzes bezieht. Sie vermag auch aus diesem Grund eine unzumutbare Beeinträchtigung allein durch die Absenkung um 3 dB nicht darzutun. Soweit sich die Klägerin ferner darauf beruft, dass der Gesetzgeber das Kriterium der sechsmaligen Überschreitung des Pegels von 53 dB im Innenraum festgelegt habe, das einem Außenpegel von 6 mal 68 dB bei einem gekippten Fenster entspreche (Gutachten Bock S. 6, Bl. III/0354 GA), übersieht sie, dass genau dieser, erst für die ab 2011 neuen oder baulich wesentlich erweiterten Flugplätze geltende Grenzwert des § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) FLärmSchG bei der Festsetzung des Lärmschutzbereichs schon zugrunde gelegt wurde, obwohl es für den vor dem 31. Dezember 2010 planfestgestellten Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - wie der 11. Senat des erkennenden Gerichts bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 152, 194) festgestellt hat - auf Maximalpegel innen von 6 mal 57 dB(A) und damit außen von 72 dB(A) ankommen würde. Die Klägerin beruft sich insoweit außerdem erneut auf die Notwendigkeit der Anwendung der DIN 4109-2016 (Gutachten Bock S. 10 ff., Bl. III/0358 ff. GA) und meint, dass damit der tieffrequente Lärm über die Spektrum-Anpassungswerte zu berücksichtigen sei (Gutachten Bock S. 13 f., Bl. III/0361 f. GA). Dieser Einwand geht aber schon deshalb fehl, da nur die DIN 4109-1989 hinsichtlich der Schallschutzanforderungen an Umfassungsbauteile anwendbar ist, wie oben schon dargestellt wird. Es wurde zudem nicht dargelegt, dass demnach relevante Lärmbelastungen überhaupt erreicht werden. Der von ihrem sachverständigen Beistand dazu vorgenommene Ansatz eines maximalen Pegels von 76 dB ist nicht näher begründet worden, damit rein spekulativ und im Übrigen deshalb unerheblich, weil es insoweit allein auf die festgelegten Isophonen des Lärmschutzbereichs ankommt, nicht aber auf aktuell gemessene oder sonst wie berechnete Werte. Aus diesen Gründen lässt sich auch mit dem unsubstantiiert gebliebenen Hinweis darauf, dass dieser Maximalpegel an der nahe gelegenen Messstelle "häufiger auftrete" (Gutachten Bock S. 16 f., Bl. III/0363 f. GA), weder der behauptete Fehler in der Herangehensweise des Beklagten noch das von der Klägerin behauptete Erfordernis eines Schalldämm-Maßes von 40 dB zur Wahrung des Schutzes vor gesundheitsschädlichem Fluglärm herleiten. Dass sich mit dem für Wohnräume in Bestandsbauten vorgesehenen Abschlag die vom Verordnungsgeber errechneten Innenpegel von tagsüber zwischen 37 und 42 Dezibel (A) - im Mittel unter Berücksichtigung der Rundung von 40 Dezibel (A) - und für Schlafräume nachts zwischen 27 und 32 Dezibel (A) - im Mittel von 30 Dezibel (A) - nicht erreichen lassen, hat die Klägerin damit nicht substantiiert darlegen können. Ihr auf das Gutachten ihres sachverständigen Beistandes gestütztes Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der hier unerheblichen Behauptung mangelnder Nachvollziehbarkeit der diesbezüglichen Festsetzungen des Verordnungsgebers (Gutachten Bock S. 18 f., Bl. III/0366 GA). Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeregten Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Lärmwirkungsforschung und Umweltmedizin dazu, dass umweltmedizinisch und nach den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung die in der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vorgenommene differenzierte Bewertung des Schutzniveaus für Bewohner von Bestandsgebäuden gegenüber denjenigen von Neubauten nicht nachvollzogen werden könne, da die Bewohner beider Arten von Gebäuden in gleicher Art schutzbedürftig seien (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13.07.2017, Bl. III/0346), muss der Senat schon deshalb nicht nachgehen, da dies eine Frage der allein vom Gericht vorzunehmenden rechtlichen Bewertung darstellt, die einem Sachverständigengutachten aus diesen Gründen nicht zugänglich ist. Im Übrigen würde es sich dabei wegen der mangelnden Substantiierung von Anknüpfungstatsachen auch um einen Ausforschungsbeweisantrag handeln. Gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, ein um 3 dB geringeres Schutzkonzept gegenüber Fluglärm für Gebäude des Baubestandes bewirke eine Gefährdung der Gesundheit der Bewohner des klägerischen Wohnhauses, weil sie ohne bautechnische oder bauwirtschaftliche Begründung einen geringeren Schutz als die Bewohner von Neubauten erfahren, dessen Differenz zu einem Überschreiten der Gesundheitsschwelle führe. Auch dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die allein das erkennende Gericht zu beantworten hat. Deshalb ist das Gericht auch nicht gehalten, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag (Nr. 13 aus dem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22.01.2018) folgend Beweis durch Vernehmung ihrer sachverständigen Beistände Dipl.-Ing. Steger, Dipl.-Ing. Bock und Herrn Rehnig bzw. durch Einholung eines bauphysikalischen und umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens zu erheben. 4. Die Entscheidung des Beklagten über die mangelnde Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für weitergehenden passiven Schallschutz ist auch nicht - wie die Klägerin ferner vorbringt - wegen einer fehlerhaften Festsetzung des Lärmschutzbereichs und eines aus diesem Grund unvollständig ermittelten relevanten Sachverhalts rechtswidrig. 4.1 Die Klägerin sieht sich durch eine fehlerhafte Festsetzung des Lärmschutzbereichs, der für ihr in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone gelegenes Grundstück einen Außenlärmpegel von 60 bis weniger als 65 dB(A) tags sowie einen Außenlärmpegel von 50 bis weniger als 55 dB(A) nachts festlegt, in ihren Grundrechten aus Art. 2, 6 und 14 GG verletzt. Ihrer Ansicht nach wird der jeweilige Außenlärmpegel um mindestens 2 dB überschritten, und sie begehrt deshalb (auch) die Teil-Aufhebung des angegriffenen Bescheides insoweit, als damit die Erstattungsfähigkeit weitergehender Schallschutzmaßnahmen vom Beklagten abgelehnt wurde, sowie daran anknüpfend eine erneute Bescheidung. Soweit die Klägerin darauf ihren Bescheidungsantrag stützt, könnte sie erst nach entsprechender Änderung der dem angegriffenen Bescheid zugrunde gelegten Lärmschutzbereichsverordnung durch Festsetzung höherer Außenlärmpegel erfolgreich sein. Denn für den Umfang ihres Anspruchs auf Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes nach § 9 FLärmSchG kommt es auf die tatsächliche Belegenheit der betroffenen Immobilie in der festgesetzten Lärmschutzzone und damit darauf an, in welchem Bereich der durch Verordnung festzulegenden Lärmschutzzone ihr Wohngrundstück in Bezug auf die ermittelten Isophonen des Außenlärmpegels gelegen ist. Der Bescheidungsantrag der Klägerin würde deshalb auch dann, wenn die Ablehnung der Erstattungsfähigkeit weiterer Maßnahmen und damit der belastende Teil des angegriffenen Bescheides wegen der Fehlerhaftigkeit und damit Rechtswidrigkeit der bestehenden Lärmschutzbereichsfestsetzung aufzuheben wäre, erst nach einer Änderung der Lärmschutzbereichsverordnung erfolgreich sein können und wäre deshalb auch in diesem Fall abzuweisen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags begehrt die Klägerin zwar außerdem die Aufhebung des ablehnenden Teiles des angegriffenen Bescheids, sie erhebt damit aber eine isolierte Anfechtungsklage, die grundsätzlich als unzulässig anzusehen ist. Die Statthaftigkeit einer isolierten Entscheidung über ein (Teil-) Anfechtungsbegehren ist unter Heranziehung von Art. 19 Abs. 4 GG nur für solche atypische Fallgestaltungen bejaht und angenommen worden, in denen sonst eine nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücke bestehen würde; bspw. wenn kein Rechtsanspruch auf Bescheidung besteht, der Ablehnungsbescheid aber an einem formellen und/oder materiellen Fehler leidet und der Kläger ein Interesse an dessen Aufhebung hat (Kopp, VwGO, a.a.O., § 42 Rn. 30). Zweifel an einer ausnahmsweise anzunehmenden Zulässigkeit bestehen hier schon wegen des auf einen nicht-tenorierten Teil des angegriffenen Bescheides gerichteten Teil-Aufhebungsantrags. Soweit die Klägerin diesen mit der Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Normen begründet, ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, dass im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares normgeberisches Unterlassen verlangt werden kann, wenn die zum Verordnungserlass eingeräumte Ermächtigung jedenfalls auch der Befriedigung von Individualinteressen bestimmt ist. Ob sich hier daraus deshalb ein Aufhebungsinteresse ergeben kann, weil die Lärmschutzbereichsverordnung - jedenfalls auch - dazu dient, die in § 9 FLärmSchG vermittelten Ansprüche den dadurch Begünstigten zu vermitteln und dem normgeberischen Unterlassen in solchen Fällen die Fehlerhaftigkeit der erlassenen Norm gleichzusetzen ist, kann jedoch offen bleiben. Zwar spricht für eine solche Gleichsetzung, dass dem Verordnungsgeber sowohl in Bezug auf die Grenzen des Lärmschutzbereichs als auch hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung der Schutzzonen kein normgeberischer Gestaltungsspielraum eingeräumt wurde, sondern diese sich zwangsläufig aus der Berücksichtigung der äquivalenten Dauerschallpegel ergeben, die nach Maßgabe des § 3 FLärmSchG ermittelt werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15.09.1981 - BVerwG 4 B 117/81 -, juris Rn. 3 zum FLärmG 1971; so auch Reidt/Fellenberg in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 13.07.2017, FlugLärmG § 4 Rn. 76). Vorliegend fehlt es für eine solche Ausnahme aber schon an der erforderlichen Rechtsschutzlücke, da die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren mit einer Leistungsklage oder einem neben dem Bescheidungsantrag zu stellenden Feststellungsantrag gemäß § 43 VwGO hätte erreichen können und sie deshalb nicht rechtsschutzlos bleibt. Eine solche Klagemöglichkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die rechtzeitige Festsetzung der Lärmschutzbereiche unterblieben oder das ausgewiesene Gebiet "zu klein" festgesetzt worden ist (BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 165; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 13 ff.; vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 23.01.2018 - 9 C 814/13.T -, Urteilsabdruck S. 21). Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Musterklageverfahren über den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main aus Anlass des zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgten Erlasses der Lärmschutzbereichsverordnung festgestellt, dass der Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 9 und 4 FLärmSchG und der daraus folgenden Verpflichtung zum Erlass der den Anspruch auf passiven Schallschutz vermittelnden Lärmschutzbereichsverordnung ausreichend dafür Sorge getragen habe, dass Grundeigentümer, die durch Fluglärm in unzumutbarer Weise betroffen werden, im Regelfall (jedenfalls) spätestens mit der Inbetriebnahme des planfestgestellten Vorhabens Erstattung ihrer Aufwendungen für baulichen Schallschutz beanspruchen können (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, a.a.O.). Zu der Frage der Fehlerhaftigkeit einer schon erlassenen Lärmschutzbereichsverordnung und dem dann einzuschlagenden Klageweg hat das Bundesverwaltungsgericht in diesen Verfahren keinerlei Feststellungen getroffen, es hatte wegen der gänzlich anderen Ausgangssituation auch keinerlei Anlass dazu. Ob dieses Begehren im Wege einer Leistungs- oder Feststellungsklage zu verfolgen wäre, kann hier schon deshalb dahinstehen, da die Klägerin dem eindeutigen Wortlaut ihres Klageantrags zufolge weder einen auf Änderung der Lärmschutzbereichsfestsetzung noch einen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Lärmschutzbereichsverordnung gerichteten Antrag gestellt hat. Es kann zudem offen bleiben, ob ihr ausdrücklich nur auf Teil-Aufhebung des angegriffenen Bescheids gerichteter Antrag gemäß § 88 VwGO auf der Grundlage ihres gesamten Klagevorbringens dahingehend auszulegen ist, dass sie die Änderung oder jedenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Lärmschutzbereichsfestsetzung verlangt. Denn selbst wenn man ihr Begehren - ungeachtet der Problematik einer evtl. Klageerweiterung und der damit verbundenen Frage der erforderlichen Zustimmung des Beklagten bzw. einer Zulassung als sachdienlich durch das Gericht - als Leistungsklage oder als Feststellungsantrag gemäß § 43 VwGO ansehen und aus verfahrensökonomischen Gründen damit eine Kontrolle der Lärmschutzbereichsfestsetzung auf Fehler und eine daraus folgende Rechtsverletzung der Klägerin vornehmen würde, bleibt ihre Klage auch insoweit ohne Erfolg. 4.2 Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen die Fehlerhaftigkeit und damit die Rechtswidrigkeit der Lärmschutzbereichsverordnung nicht aufgezeigt. 4.2.1 Die Klägerin macht insoweit geltend, dass der festgesetzte Lärmschutzbereich den künftigen Flugbetrieb methodisch fehlerhaft berücksichtige, weil der Prognosezeitraum mit dem Jahr 2020 zu kurz gewählt worden sei; von der Rechtsprechung werde ein viel längerer Prognosezeitraum von mindestens 10, idealerweise von 15 Jahren gefordert. Damit vermag sie die gerügte Fehlerhaftigkeit der zugrunde gelegten Bestimmung des Lärmschutzbereichs jedoch nicht aufzuzeigen. Die der Festsetzung des Lärmschutzbereichs zugrunde liegende Luftverkehrsprognose ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es begegnet insbesondere keinen Bedenken, dass der Beklagte hierbei an die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Prognose für den Planungsfall 2020 mit 701.000 Flugbewegungen angeknüpft hat. Diese Verknüpfung ist nämlich bereits im Gesetz angelegt. Denn nach § 4 Abs. 3 Satz 3 FLärmSchG soll die Festsetzung des Lärmschutzbereichs vorgenommen werden, sobald die Genehmigung, die Planfeststellung oder die Plangenehmigung für die Anlegung oder Erweiterung des Flugplatzes erteilt ist. Die bauliche Umsetzung oder gar die Inbetriebnahme der Maßnahme ist daher nicht abzuwarten. Zudem ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 FLärmSchG, dass das Fluglärmschutzgesetz die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen einschließlich der zugrunde liegenden Auslösewerte und die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren regelt. Der Anwendungsbereich des Fluglärmschutzgesetzes erschöpft sich nämlich nicht in der Regelung des baulichen Schallschutzes. In den Musterverfahren über den Planfeststellungsbeschluss ist schon festgestellt worden, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung der Grenzwerte in § 2 Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG die abstrakt-generelle Frage nach der fachplanerischen Zumutbarkeit von Fluglärm definitiv entschieden hat und diese Grenzwerte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG (in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 2007) auch im Rahmen der Abwägung der Lärmschutzbelange zu beachten sind. Denn § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG stellt sicher, dass die im Wege der planerischen Abwägung nicht überwindbare Schwelle der fachplanerischen Unzumutbarkeit von Fluglärm durch die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG bestimmt wird und damit die heftig umstrittene Frage nach den Grenzwerten für die fachplanerische Zumutbarkeit von Fluglärm durch § 2 Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG mit Verbindlichkeit auch gegenüber dem Planfeststellungsverfahren entschieden worden ist, und die dort normierten Grenzwerte deshalb auch die Schwelle bestimmen, an der das planerische Ermessen der Planfeststellungsbehörde ende und das Vorhaben nur mit Schutzauflagen zulässig sei (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 614 ff.). Die Fluglärmbelastung wurde nach alledem zu Recht auf der Grundlage des Fluglärmschutzgesetzes und auch in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt sowie - mit Ausnahme der Regelungen über die Zulassung von 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr sowie von mehr als durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen je Nacht zwischen 22.00 und 6.00 Uhr - in nicht zu beanstandender Weise bewertet (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 140 ff., 198, 380 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577 ff., 620 ff., 793 ff.). Weder ist die Prognosemethodik der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Luftverkehrsprognose der Intraplan Consult GmbH (Gutachten G 8 "Luftverkehrsprognosen 2020 für den Flughafen Frankfurt Main und Prognose zum landseitigen Aufkommen am Flughafen Frankfurt Main", Aktualisierung des Gutachtens G 8 vom 30. Juli 2004 in der Fassung vom 12. September 2006) als verfehlt zu bewerten, noch konnten methodische Fehler festgestellt werden. Den Feststellungen in den Musterverfahren über den Planfeststellungsbeschluss folgend ist vielmehr im Zusammenwirken mit den von der Planfeststellungsbehörde noch ergänzend angeforderten Sensitivitätsrechnungen von Intraplan die Bedarfsprognose in dem Gutachten G 8 als im Ergebnis methodisch einwandfrei und auf der Grundlage ordnungsgemäß erhobener Daten erarbeitet worden und, da die Gutachten von Intraplan und das ergänzend herangezogene Gutachten der TUHH danach insgesamt eine tragfähige Grundlage für die gerichtliche Entscheidung darstellen, in den Musterverfahren davon abgesehen worden, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Luftverkehrsnachfrage einzuholen (Hess. VGH - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 327, 330). Die Festsetzung der Lärmschutzbereiche ist hier auch nach § 2 ff. FLärmSchG vorgenommen worden, und zwar anhand der allein maßgeblichen, in § 2 FLärmSchG festgesetzten Grenzwerte, die nach § 3 FLärmSchG als äquivalente Dauerschallpegel für die Tag-Schutzzonen und anhand der Maximalpegel für die Nacht-Schutzzone anhand § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der 2. FlugLSV sowie nach § 4 der Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen vom 27. Dezember 2008 festzulegen sind. Die Klägerin wendet insoweit ein, zwischenzeitlich seien im Planfeststellungsbeschluss 2007 nicht voraussehbare Änderungen des Luftverkehrs des Betriebs des Flughafens und der davon ausgehenden Schallimmissionen durch Fluglärm auf ihre Immobilie eingetreten, bei der Festsetzung der Lärmschutzbereiche seien zudem nicht alle noch im Prognosejahr voraussichtlich genutzten Flugverfahren für An- und Abflüge zum bzw. vom Verkehrsflughafen Frankfurt Main einschließlich der dazugehörigen Flughöhen berücksichtigt worden. Sie bezieht sich dazu auf ein Gutachten ihres sachverständigen Beistandes, Herrn Faulenbach da Costa (Reale Fluglärmauswertung in Frankfurt-Süd mit Begründung für einen Antrag auf Einleitung eines Planergänzungsverfahren zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 vom 6. April 2017, Bl. III/0381 ff. GA), auf Messergebnisse der in der Nachbarschaft ihres Wohnhauses betriebenen Messstation Frankfurt - Lerchesberg (Nr. 44), wonach die Pegelwerte der Monate Juli, August und September 2015 für die Tagstunden mit dem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 59 dB(A) angegeben würden und der Maximalpegel von 70 dB (A) und mehr durchschnittlich von 128 Überflügen überschritten werde, sowie auf eine Analyse der Flugbewegungen für den Frankfurter Süden (Prof. Dr. Ing. habil. Augustin, Vergleichende Untersuchung verschiedener Fluglärmpegel an vier ausgewählten lmmissionspunkten im Südosten Frankfurts/Main, Bl. IV/0564 ff. GA) unter Nutzung der o.g. Ausarbeitung ihres sachverständigen Beistandes Faulenbach da Costa. Danach sollen die Maximalpegel für das klägerische Hausgrundstück um 22,5 dB über dem Dauerschallpegel am Tag und um 30 dB über dem Dauerschallpegel in der Nacht liegen, so dass demnach die Höhe der im Jahr 2016 dort auftretenden Dauerschallpegel bereits jetzt bei ca. 485.000 Flugbewegungen im Jahr knapp unter den prognostizierten Dauerschallpegeln des Planfeststellungsbeschlusses für 701.000 Flugbewegungen im Jahr liege. Unter Berücksichtigung der Relation zwischen dem tatsächlichen Verkehrsaufkommen in 2015 von 468.163 Flugbewegungen pro Jahr und dem für den Planfall unterstellten Aufkommen von 701.000 Flugbewegungen pro Jahr ergebe sich bei einer überschlägigen Ermittlung, dass die Lärmwerte des Jahres 2015 um mindestens 1,7 bis 2 dB unter denen des Planfalls liegen müssten, während diese Differenz an den Messpunkten im Süden tatsächlich geringer ausgefallen sei. Für die in der Planfeststellung angestrebten 701.000 Flugbewegungen pro Jahr sei deshalb eine Belastung - ausgedrückt als äquivalenter Dauerschallpegel tags - von 62 dB(A) zu prognostizieren. Ihr Vorbringen vermag in dieser Pauschalität schon nicht feststellen zu lassen, inwiefern sich daraus für die Klägerin, deren Grundstück ohnehin schon in der Tag-Schutzzone 1 mit einem Außenlärmpegel von 60 bis 40 dB betragen solle, und deshalb die flankierende Übertragung rechnerisch berücksichtigt werden müsse (Gutachten Bock, S. 16 f., Bl. III/0364 GA). Der Schlussfolgerung ihres sachverständigen Beistandes, im konkreten Fall der Wohnräume 1.2 und 1.3 im Erdgeschoss ihres Wohnhauses müsse ein Zuschlag von mindestens ca. 2 dB vorgenommen werden, da es wegen des Wirkungszusammenhangs zwischen der Schallübertragung der Außenwände und der biegesteif an den Wänden eingebundenen, sehr dünnen und leichten Bimsbetoninnenwände zu einer erhöhten Flankenschallübertragung komme und deshalb im Normalfall von einem Abschlag in Höhe von 2 bis 5 dB auszugehen oder alternativ eine allgemeine Abschätzung der Flankenschallübertragung vorzunehmen sei, kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Zum einen hat sich ihr sachverständiger Beistand - entgegen ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (Schriftsatz vom 13.07.2017, Bl. 344 GA) - auf die hier nicht anwendbare DIN 4109-2016 bezogen mit der Folge, dass ihr Vorbringen rechtlich unerheblich ist, da nur die DIN 4109-1989 anwendbar ist. Zum anderen hat der Beklagte die Flankenübertragung bei der Berechnung für die schalltechnische Objektbeurteilung bereits einbezogen, wie sich aus den Tabellen der schalltechnischen Objektbeurteilung hinreichend deutlich ergibt. Dort wurde für Wände, Dachflächen und Decken mit dem bewerteten Bauschalldämm-Maß R´ w,R gerechnet und damit unter Verwendung der Größe R´ w , in der die Flankenübertragung berücksichtigt wird (Schalltechnische Objektbeurteilung vom 30.01.2013, Bl. 50 und Bl. 55 ff. BA). Nach Tabelle 1 der DIN 4109-1989 wird die Größe R´ w als "bewertetes Schalldämm-Maß in dB mit Schallübertragung über flankierende Bauteile" definiert (DIN 4109-1989, Seite 2); sie ist demnach immer dann zu verwenden, wenn eine Schallübertragung über flankierende Bauteile stattfindet. Wie der Beklagte zu Recht einwendet, würde ein nochmaliger Abschlag von 2 dB zu einer doppelten und deshalb fehlerhaften Berücksichtigung führen, für die hier kein Anlass besteht und die der Beklagte deshalb zu Recht abgelehnt hat. Aus den dargelegten Gründen ist es für die hier zu treffende Entscheidung auch rechtlich unerheblich, dass es bei Außenlärm im Einzelfall auch eine geringere Flankenübertragung als bei Innenlärm zwischen Wohnräumen geben kann und diese deshalb zu berechnen und zu berücksichtigen ist, wobei alternativ auch eine allgemeine Abschätzung der Flankenschallübertragung möglich ist, und dass sich daraus ein als angemessen zu erachtender Zuschlag von mindestens ca. 2 dB im konkreten Fall der Wohnräume des Erdgeschosses des klägerischen Wohnhauses ergebe. Der Senat ist schon aus diesem Grund nicht gehalten, dazu den sachverständigen Beistand der Klägerin, Herrn Bock, zu vernehmen, wie die Klägerin anregt (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 13.07.2017, Bl. III/0345 GA). Auch mit ihrem - verspätet vorgelegten - Vorbringen in der gutachtlichen Stellungnahme ihres sachverständigen Beistandes Dipl.-Ing. Steger (Anlage zum Schriftsatz vom 17.01.2018, Bl. IV/0666 ff. GA, S. 10 ff. des Gutachtens) zur Berücksichtigung flankierender Bauteile zeigt die Klägerin keine erheblichen Fehler in der schalltechnischen Objektbeurteilung des Beklagten auf. Den dort angestellten Wandstärkenberechnungen wurden - wie oben schon dargestellt wird - nur spekulative Annahmen über die Wandbeschaffenheit zugrunde gelegt, jedoch weder aus den Bauantrags- oder sonstigen Unterlagen entnommene noch anderweitig ermittelte konkrete Erkenntnisse über die verwendeten Baustoffe. Die daraus - ebenfalls in pauschalierender Form - unterschiedlich als vorhanden ermittelten und bewerteten Bauschalldämm-Maße (S. 11, 12 f. des Gutachtens, Bl. IV/0676 ff. GA) sind schon wegen der zugrunde liegenden Spekulationen über verwendete Baumaterialien nicht geeignet, die Feststellungen in der STOB zu erschüttern. Aus den vorstehenden Gründen und weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, ist der Senat auch nicht gehalten, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Klägerin (Nr. 10, erster Teil, aus dem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22.01.2018, Bl. V/0740 GA) nachzugehen und die Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. habil. E. Augustin, Dipl.-Ing. Gerhard Steger, Dipl.-Ing. Meinecke und Dipl.-Ing. Eckhard Bock dazu zu vernehmen, ob die Berechnungen des Sachverständigengutachtens Bock belegen, dass die beiden Wohnräume Nr. 1.1, 1.2 und 1.3 im Haus der Klägerin wegen der vom Beklagten nicht berücksichtigten Flankenschallübertragung von Außenwänden, die direkt an diese Wohnräume angrenzen, durch den angegriffenen Bescheid des Beklagten nicht nach den Vorgaben der 2. Fluglärmschutzverordnung hinreichend gegen die Einwirkungen des Fluglärms geschützt sind. 5.3.6. Auch mit ihrer gestützt auf ihre sachverständigen Beistände erhobenen weiteren Rüge, die dem angegriffenen Bescheid zugrunde gelegte schalltechnische Objektbeurteilung sei wegen der Bewertung der zwischen Erdgeschoß und Dachraum in dem Gebäude eingezogenen ,,Kehlbalkendecke" als Außenbauteil und entsprechender Einstellung in die Berechnung fehlerhaft, bleibt die Klägerin ohne Erfolg. Sie ist der Ansicht, da diese als Decke des Wohn- und Esszimmers vom Dachstuhl und schwerer Dacheindeckung überbaut sei, stelle sie kein Außenbauteil dar. Außerdem müssten die Abmessungen von 10,46 m x 7,46 m eine Fläche von 78,03 m 2 und nicht, wie in der Tabelle der schalltechnischen Objektbeurteilung angegeben, von 79,50 m 2 ergeben. Ohne Berücksichtigung dieser Decke ergebe sich ein rechnerisch ermitteltes Bauschalldämm-Maß von 33,2 dB, das die Anforderungen von 35,3 dB jedoch nicht erfülle (Gutachten Meinecke S. 12 f., Bl. I/0147 f. GA). Der Beklagte hat diese Raumdecke jedoch zutreffend als Außenbauteil berücksichtigt. Er wendet insoweit zu Recht ein, die Berücksichtigung als Umfassungsbauteil ergebe sich aus der eindeutigen Definition der in der Berechnung zu berücksichtigenden Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen in § 3 Abs. 2 der 2. FlugLSV, die auch Dächer sowie Decken erfasst, die den Aufenthaltsraum umschließen. Im Übrigen entspricht es auch sonst der fachlichen Praxis bei Lärmschutzmaßnahmen im Hochbau, Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen, die schutzbedürftige Räume baulicher Anlagen nach außen abschließen, zu den Umfassungsbauteilen zu zählen, wie bspw. in den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 - (S. 15, Ziff. 13 [3]) und in § 2 Abs. 3 der 24. BImSchV, wie der Beklagte gleichfalls zutreffend einwendet. Die Berücksichtigung ist auch aus diesem Grund rechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn man aber der Klägerin folgend die Raumdecke nicht als Außenbauteil bewerten wollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da auch der auf ihren sachverständigen Beistand gestützte Einwand einer fehlerhaften Berechnung (Gutachten Meinecke S. 16) nicht durchgreift. Der Beklagte hat dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass mit der Einbeziehung der Decke als Außenbauteil in die Berechnung wegen der im Verhältnis zur Grundfläche des Raumes 1.1 größeren Außenfläche auch ein höherer Raumkorrekturwert anzusetzen ist, und damit im Fall des Wohnhauses der Klägerin zu ihren Gunsten der für die Ermittlung des vorhandenen bewerteten Bauschalldämm-Maßes ungünstigste Fall betrachtet wurde. Dies lässt sich anhand der DIN 4109-1989 (S. 12, Ziffer 5.2 - Anforderungen an Außenbauteile unter Berücksichtigung unterschiedlicher Raumarten und Nutzungen) nachvollziehen, wonach die erforderlichen Schalldämm-Maße in Abhängigkeit vom Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raumes (S (W-F) ) zur Grundfläche des Raumes (S G ) nach einem auf der Grundlage der Tabelle 9 (S. 13) ermittelten Wert zu erhöhen oder zu mindern sind. Es liegt damit auf der Hand und ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, dass ohne die Berücksichtigung der Decke mit 79,5 m 2 Fläche die Gesamtfläche des Außenbauteils eines Raumes drastisch reduziert wird, infolge dessen der im Wege der Division durch die Grundfläche erzielte Quotient kleiner wird und daraus folgt, dass auch der Raumkorrekturwert geringer anzusetzen ist. Der Beklagte hat überzeugend erläutert, dass sich damit auch das erforderliche Bauschalldämm-Maß erhöht, und zwar von 31,6 dB ohne Decke auf 35,3 dB mit Berücksichtigung der Decke. Dies hat der sachverständige Beistand der Klägerin jedoch nicht berücksichtigt, so dass der Berechnung des Gutachtens, wonach bei Entfallen der Decke das rechnerisch ermittelte vorhandene Bauschalldämm-Maß nur noch 33,2 dB betrage und deshalb die Anforderungen von 35,3 dB nicht erfülle (Gutachten Meinecke, S. 12 f.), nicht zu folgen ist. Denn dabei wird übersehen, dass sich bei der erforderlichen Berücksichtigung des Raumkorrekturwertes auch das erforderliche Bauschalldämm-Maß von 35,3 dB auf 31,6 dB reduziert (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.07.2017, SPV SchallschutzProjekt Vogel vom 18.06.2014, "Stellungnahme zu unserer schalltechnischen Objektbeurteilung vom 30.04.2013", Bl. II/0169 GA) und mithin von dem vorhandenen Bauschalldämm-Maß in Höhe von 33,2 dB nach wie vor überschritten wird. Die Klägerin hat damit nicht aufzeigen können, dass die Nicht-Berücksichtigung der Kehlbalkendecke zu einem Ergebnis der Berechnung führt, aus dem sich das Erfordernis weiterer Schalldämm-Maßnahmen ergibt. 5.3.7. Die Klägerin bleibt auch mit ihrer Behauptung erfolglos, das vorhandene erforderliche Bauschalldämm-Maß werde in der schalltechnischen Objektbeurteilung durch fehlerhaft aufgenommene Flächen vermindert. Sie beruft sich dazu darauf, dass das Fenster Nr. 1.1.1 mit 4,10 m 2 unrichtig berücksichtig worden sei, weil sich in den Wandabschnitten unter den Fenstern des Raumes 1.1 zum Teil Heizkörpernischen befänden, wie bspw. bei Fenster 1.1.7 am Essplatz. Infolge der dadurch bedingten Querschnittsschwächung der Wand um 13 cm weise die Außenwand dort nur eine Wandstärke von 17,0 cm zzgl. Putz auf. Auch in den anderen Räumen seien Heizkörpernischen vorhanden, so z.B. im Arbeitszimmer eine Nische mit 17 cm Tiefe und 1,48 cm (gemeint sein dürften wohl 148 cm) Höhe und in der Küche mit 23 cm Tiefe bei 96 cm Höhe. Auch damit wird jedoch kein erheblicher, zum Erfordernis weiterer Schalldämm-Maßnahmen führender Fehler in der Berechnung des Beklagten aufgezeigt. Obwohl es ihr möglich und zumutbar ist, bleibt die Klägerin genaue Angaben zu Anzahl und Größe sämtlicher vorhandener Heizkörpernischen schuldig, und es mangelt damit schon an einer hinreichend substantiierten Darlegung der Unrichtigkeit dieser Berechnungen. Zudem hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass sich auch bei Berücksichtigung weiterer Heizkörpernischen in den Räumen 1.3 und 1.4 daraus nicht schon die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen ergibt. Die von dem Beklagten dazu vorgelegte Nachberechnung (Stellungnahme Vogel vom 18. Juni 2014 (Bl. II/0169 ff. GA), der zufolge dies wegen der überwiegenden anderen Flächen der Außenbauteile nur einen geringen Einfluss auf das Bauschalldämm-Maß in der Größenordnung von kleiner als 0,1 bis 0,2 dB hat (Neuberechnung SPV vom 18.06.2014, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.07.2017, Bl. II/0174 ff. GA) und sich damit am Ergebnis nichts ändern würde, ist zudem unwiderlegt geblieben. Aus diesen Gründen ist es rechtlich unerheblich, dass in den Heizkörpernischen des klägerischen Wohnhauses das Schalldämm-Maß wegen der unterschiedlichen Wandstärken von 0,13 und 0,17 m dort nicht einheitlich 39 dB betragen könne. Wegen der fehlenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Anzahl und Größe der Heizkörpernischen stellt es zudem einen unbeachtlichen Ausforschungsbeweisantrag dar, ob diese zuvor aufgestellte Behauptung nach den Denkgesetzen der Logik plausibel ist, außerdem handelt es sich dabei um eine Frage der rechtlichen Bewertung. Der Senat ist aus diesen Gründen nicht gehalten, dazu - wie in der mündlichen Verhandlung beantragt - Beweis durch Vernehmung des Sachverständigen Dipl.-Ing. Gerhard Steger zu erheben (Beweisantrag Nr. 10, zweiter Teil aus dem Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 22.01.2018, Bl. V/0741 GA). 5.3.8. Die Klägerin rügt außerdem Fehler bei der Bewertung der Schiebetür zur Terrasse im Raum 1.1 auf der Südseite des Wohnzimmers (Gutachten Meinecke Abbildung 1, Abbildungen 4 - 6). Diese weise ein deutlich geringeres Bauschalldämm-Maß auf als die in der schalltechnischen Objektbeurteilung berücksichtigten 31 dB. Die beiden Schiebeflügel mit Schiebeelementen und feststehenden Seitenflügeln (Gutachten Meinecke Abbildungen 1 - Gesamtansicht - und 5 - 11 - Detailansichten -) seien weder an den Laufschienen noch am Türanschlag der beiden Flügel mit einer Dichtung versehen, lediglich am Versatz der beiden Flügel sei eine Gummidichtung eingearbeitet. Zwar sei diese Bauteilfuge bei geschlossener Schiebetür zum Teil verschlossen, eine Prüfung der Wirksamkeit der Dichtung mit einem Blatt dünnen Papiers habe allerdings ergeben, dass diese zwischen den beiden Flügeln unvollständig sei, weil nur partiell eine Anpressung an die Dichtung bestehe (Gutachten Meinecke S. 8, Abbildung 5, Bl. I/0143 GA). Schon optisch seien ein dauerhafter Luftspalt und komplett umlaufend um die beiden beweglichen Flügel sowie an der Stoß/Schließkante (Anschlag) der beiden Flügel offene, nicht durch eine Dichtung verschlossene Fugen erkennbar. Die Probe mit einer offenen Flamme zeige deutlich starke Zugerscheinungen, die Dämmwirkung der Türe sei deshalb vergleichbar mit gekippten Fensterflügeln. Ferner bringt die Klägerin gestützt auf die - verspätet - vorgelegte Stellungnahme ihres sachverständigen Beistands Dipl.-Ing. Steger vor, insbesondere die Schiebetüranlage entspreche damit nicht den Ausführungsbeispielen von Tabelle 40 in Beiblatt 1 zu DIN 4109 und sei deshalb aufgrund der Öffnungsklausel in § 4 Abs. 2 Satz 2 der 2. FlugLSV nach dem aktuellen Stand der Schallschutztechnik zu beurteilen (Gutachten Steger S. 14, Bl. IV/0679 GA). Auch die in der Tabelle "Wohnungsaufnahme/Objektdaten" in dem Gutachten des Beklagten angesprochenen übrigen Fenster hätten ein geringeres Bauschalldämm-Maß als die in der Berechnung des Beklagten berücksichtigten 30 dB, weil sie 17 Jahre alt und nur mit einer wenig flexiblen und sehr flachen, einfach umlaufenden Kunststoffdichtung ausgestattet seien. Diese Dichtungen seien zum Teil spröde oder auch mit Farbe überstrichen und würden nicht den Kriterien der DIN 4109 für ein Dämm-Maß von 30 dB entsprechen. Auch dort weise der Papierblatt-Test nach, dass der fachlich gebotene Anpressdruck nicht ausreichend gegeben sei und die Fenster dadurch ein um 2 dB geringeres Dämm-Maß hätten. Auch damit vermag die Klägerin die Notwendigkeit weiterer, über die in dem angegriffenen Bescheid als erforderlich festgestellten Maßnahmen hinausgehender Schalldämm-Maßnahmen aber nicht aufzuzeigen. Dass die Dämmwirkung der Schiebetüre wie bei einem Fenster in Spaltlüftungsstellung nur 15 dB beträgt, lässt sich dem dazu vorgelegten Gutachten ihrer sachverständigen Beistände schon nicht entnehmen, denn diese veranschlagen jeweils nur eine Minderung der Dämmwirkung in der Größenordnung von 5 dB, und setzen deshalb 25 statt 30 dB Dämmwirkung für die Fenstertür (Gutachten Meinecke, S. 16; Gutachten Bock S. 21) sowie eine Minderung von 1 dB für das Fenster (Gutachten Meinecke, S. 16) in ihren Berechnungen an. Der diesbezüglichen weiteren Berechnung des sachverständigen Beistands der Klägerin Dipl.-Ing. Bock, wonach der DIN 4109-35:2016 zufolge der niedrigste Schalldämmwert gemäß der danach maßgeblichen Tabelle anzusetzen sei, sobald es nicht nur kleinere Mängel in der Dichtungsebene gebe, sondern - wie hier - baukonstruktiv in den Führungsschienen gar keine Dichtungen vorgesehen seien, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil hier nur die DIN 4109-1989 anwendbar ist. Auch die Ausführungen des sachverständigen Beistandes der Klägerin Dipl.-Ing. Steger dazu, dass die in Tabelle 40 den einzelnen Fensterbauarten zugeordneten bewerteten Schalldämm-Maße R w,R nur eingehalten werden, wenn die Fenster ringsum dicht schließen, die Fenster deshalb Falzdichtungen (siehe Tabelle 40, Fußnote 1, mit Ausnahme von Fenstern nach Zeile 1) und eine ausreichende Steifigkeit aufweisen müssen, zwischen Fensterrahmen und Außenwand vorhandene Fugen nach dem Stand der Technik abgedichtet sein und bei Holzfenstern nach Entwürfen zur DIN 68121 Teil 1 und Teil 2 zur Sicherstellung eines möglichst gleichmäßigen und hohen Schließdrucks im gesamten Falzbereich eine genügende Anzahl von Verriegelungsstellen vorhanden sein müssten (Gutachten Steger vom 15.01.2018 S. 14, Bl. IV/0679 GA), führen zu keinem anderen Ergebnis. Denn dies hat der Beklagte in der dazu durchgeführten Neuberechnung berücksichtigt und dazu überzeugend erläutert, dass die Fenstertür zwar fehlerhaft berücksichtigt wurde, weil sie wegen des fehlenden festen Mittelstücks kein Standardbauteil darstellt, die Berücksichtigung der Abweichungen aber zu keiner erheblichen Änderung der Berechnung des insgesamt vorhandenen Bauschalldämm-Maßes führt. Der in der Neuberechnung vorgenommene Abzug von der Dämmwirkung der Schiebetüranlage in Höhe von insgesamt -3 dB ist plausibel und nachvollziehbar damit begründet worden, dass gemäß der - auch von dem sachverständigen Beistand der Klägerin in Bezug genommenen (Gutachten Steger, a.a.O.) - Fußnote 9 ) zu Nr. 10.1.2, DIN 4109-1989 Beiblatt 1, Seite 55 ein Abzug von 2 dB dafür vorzunehmen ist, dass die Fenstertüre kein festes Mittelstück aufweist, sowie ein weiterer Abzug von 1 dB wegen der nicht vollständig vorhandenen Dichtung anzusetzen sei. Der weiter dazu angestellten Berechnung, wonach das deshalb zu berücksichtigende Schalldämm-Maß von 28 dB anstelle von 31 dB keine Auswirkung auf das insgesamt erforderliche Bauschalldämm-Maß in Raum 1 hat (Stellungnahme Vogel vom 18.06.2017, Bl. II/0174 GA), ist die Klägerin weder substantiiert entgegengetreten, noch sind sonst Anhaltspunkte für deren Fehlerhaftigkeit erkennbar. Daran vermag auch der Hinweis des sachverständigen Beistandes Steger darauf, dass bei dem erforderlichen Abstellen auf den Stand der Technik außerdem das Spektrum des Außengeräusches zu berücksichtigen sei (Gutachten Steger, S. 14 f.) schon deshalb nichts zu ändern, da es - wie oben schon festgestellt - auf den Spektrum-Anpassungswert hier nicht in für die Entscheidung erheblicher Weise ankommt und deshalb weder die Messergebnisse zu Überflügen über das Wohnhaus der Klägerin noch die daraus ermittelten Mittelungs- und Innenschallpegel oder eine darauf gegründete Ermittlung des erforderlichen Schalldämm-Maßes von entscheidender Bedeutung für die Ermittlung des erforderlichen Schalldämm-Maßes sind. Auch die weiter angeführten Undichtigkeiten von Fenstern führen zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr beruft sich der Beklagte insoweit zu Recht darauf, dass es sich dabei um alterungsbedingte Mängel der Fenster handelt, die Vernachlässigung der dem Eigentümer obliegenden Instandhaltung und Wartung jedoch keinen Einfluss auf die nach der DIN 4109-1989 durchzuführende Ermittlung des Bauschalldämm-Maßes haben könne. Denn deren Anwendung in Gestalt einer pauschalierenden Berechnung soll nach dem Willen des Verordnungsgebers die Bestimmung des vorhandenen Schalldämm-Maßes im Einzelfall gerade entbehrlich machen, und dies ist - wie oben schon festgestellt wird - rechtlich auch nicht zu beanstanden. Zutreffend wendet auch die Beigeladene deshalb ein, dass in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts dazu festgestellt wurde, dass Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen dem Eigentümer obliegen und deshalb bei der Gewährung von Schutzmaßnahmen unberücksichtigt bleiben (Hess. VGH, Urteil vom 13.07.2007 - 11 A 2061/06 -, juris Rn. 65 und 75). Dem folgt auch der erkennende Senat. Aus den vorstehend aufgeführten Gründen ist es für die hier zu treffende Entscheidung rechtlich unerheblich, dass die Schiebetür zur Terrasse auf der Südseite des Hauses der Klägerin und weitere Fenster in ihrem Wohnhaus ein geringeres als im Bescheid der Beklagten unterstelltes Bauschalldämm-Maß haben, weil die Schiebetür sowohl unten als auch oben geführt in Holzschienen läuft und deshalb nicht ringsherum dicht schließt, eine Doppelfalzdichtung und eine genügende Anzahl von Verriegelungsstellen bei den Fenstern fehlen, eine Dichtung im Bereich der Schiebeflügel weder an den Laufschienen noch am Türanschlag der beiden Flügel existiert, die Bauteilfuge im geschlossenen Zustand nur zum Teil verschlossen ist, nur partiell eine Anpressung an die Dichtung selbst bei optimaler Wartung möglich ist und diese nicht den Ausführungsbeispielen in Tab. 40 in Beiblatt Nr. 1 zu DIN 4109 entspricht. Der Senat ist deshalb auch nicht gehalten, ihrem dazu in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag (Nr. 1. aus dem Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 22.01.2018, Bl. V/0736 f. GA) nachzugehen und die Sachverständigen Dipl.-Ing. Gerhard Steger, Dipl.-Ing. C. Meinecke und Dipl.-Ing. Eckhard Bock dazu zu vernehmen. Da die begehrte Neuberechnung des Bauschalldämm-Maßes nach der DIN 4109-1989 (Gutachten Meinecke, S. 15) von dem Beklagten schon durchgeführt und vorgelegt wurde, muss der von der Klägerin angeregten Beweiserhebung (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 15.05.2014, Bl. I/0132 GA) darüber, dass bei der Objektbegehung maßgebliche zur Dämmung funktional notwendige Außenbauteile in ihrer Existenz, ihrer Flächengröße und ihrer Qualität sowie Funktionsweise nicht zutreffend erfasst worden seien, schon wegen der entfallenen Beweisbedürftigkeit nicht nachgegangen werden. Ob deshalb das gegebene Bauschalldämm-Maß überschätzt worden ist und aufgrund der bei einem Raum feststellbaren Defizite auch für alle anderen Räume erhebliche Fehler zu erwarten seien, stellt - da die Klägerin substantiierte Einwände gegen die Nachberechnung nicht erhoben hat - einen unbeachtlichen Ausforschungsbeweisantrag dar. Außerdem handelt es sich dabei um eine Frage der rechtlichen Bewertung, die vom Gericht zu beantworten und einer Klärung durch das verlangte Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist. Auch der nach Ansicht der Klägerin im Wege einer Beweisaufnahme durch Einholung eines umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens zu klärenden Frage, dass auf der Grundlage der DIN 4109 durch ihren sachverständigen Beistand durchgeführte Berechnungen (Gutachten "Baulicher Schallschutz vor Fluglärm" des Sachverständigen Bock vom 13. Juli 2017, Bl. III/0349 ff. GA) feststehe, dass für das gebotene resultierende Maß der Schalldämmung der Außenbauteile des klägerischen Wohnhauses in der Schalltechnischen Objektbeurteilung des Beklagten Werte angesetzt worden seien, die den umweltmedizinisch gebotenen bautechnischen Schallschutz erheblich unterschreiten, ist nicht nachzugehen, da sie nur im Wege einer rechtlichen Bewertung geklärt werden kann, die durch das Gericht vorzunehmen und einem Sachverständigengutachten deshalb nicht zugänglich ist. 5.4. Auch soweit die Klägerin geltend macht, die in dem angegriffenen Bescheid zugestandene Belüftung dürfe nicht zu einer Minderung des Schalldämmmaßes der Außenwand von 49 dB auf nur 43 dB führen und darüber hinausgehend sei eine der DIN 1946-6 entsprechende sach- und normgerechte Be- und Entlüftung vorzusehen, bleibt ihre Klage ohne Erfolg. Sie bringt dazu gestützt auf gutachtliche Ausführungen ihrer sachverständigen Beistände vor, § 3 Abs. 6 der 2. FlugLSV verweise ausdrücklich darauf, dass das resultierende Bauschalldämmmaß nicht durch Belüftungseinrichtungen gemindert werden dürfe; der Verordnungsgeber habe dazu selbst die Anwendung der DIN 1946-6 für erforderlich gehalten, und dies entspreche auch der auf der Grundlage der 2. FlugLSV ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung. Die von dem Beklagten vorgesehene Belüftung ist jedoch nicht zu beanstanden, und die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Vorlage einer fach- und sachgerechten Lüftungsplanung noch auf Erstattung der Aufwendungen für dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Zu- und Abluftgeräte. 5.4.1 Zwar dürfen gemäß § 3 Abs. 6 FlugLSV Belüftungseinrichtungen nicht zu einer Minderung des resultierenden bewerteten Bauschalldämm-Maßes R' w,res führen (Satz 1), die Eigengeräusche von Belüftungseinrichtungen in Schlafräumen dürfen nicht höher sein, als nach dem zum Zeitpunkt des Einbaus maßgeblichen Stand der Schallschutztechnik im Hochbau unvermeidbar ist (Satz 4), und die Lüftungsleistung schallgedämmter Lüftungsgeräte für die dezentrale Belüftung oder sonstiger erforderlicher Belüftungseinrichtungen in Schlafräumen ist unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau zu bemessen (Satz 5). Dass die vom Beklagten vorgesehene Belüftung diesen Anforderungen bzw. dem Stand der Technik nicht entspricht, hat die Klägerin jedoch weder substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das erforderliche Schalldämm-Maß durch den Einbau unzulässig vermindert wird. Dass mit dem Einbau einer Belüftungseinrichtung wegen der damit verbundenen, letztlich unvermeidbaren Wandöffnung eine Verminderung des Bauschalldämm-Maßes an dieser Stelle eintritt, liegt auf der Hand und erlangt nach dem Sinn und Zweck der Regelung nur dann wesentliche Bedeutung, wenn dadurch das Bauschalldämm-Maß insgesamt unzumutbar vermindert wird. Dies hat der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid und auf der Grundlage der schalltechnischen Objektbeurteilung jedoch berücksichtigt, denn darin ist eine Reduktion der Schalldämmung durch die Lüftungsgeräte in die Berechnungen eingestellt und ermittelt worden, dass das erforderliche Bauschalldämm-Maß in den betroffenen Räumen auch mit eingebauter Belüftungseinrichtung erreicht wird (Bl. 056 und 060 BA). Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, ihr sachverständiger Beistand verweist vielmehr selbst darauf, dass in der Praxis Schalldämmöffnungen in der Fassade immer ein geringeres Schalldämm-Maß haben werden als das Fassadenbauteil, in das die Lüftung eingebaut wird (Gutachten Steger S. 29, Bl. IV/0694 GA). Bei seiner Schlussfolgerung, dass vermeidbare Geräusche vermieden werden müssten und deshalb nur passive, schalldämmende Außenluftdurchlässe mit Absaugung in einem anderen Raum in Betracht kämen, wird jedoch übersehen, dass das insgesamt erforderliche Bauschalldämm-Maß maßgeblich ist, und dies - wie oben ausgeführt - auch erreicht wird. Da aus den oben und vorstehend schon aufgeführten Gründen bei Fluglärmgeräuschen nicht den Erkenntnissen nach dem aktuellen Stand der Schallschutztechnik, sondern der DIN 4109-1989 zu genügen ist, muss die Lüftungseinrichtung auch nicht, wie die Klägerin gestützt auf ihren sachverständigen Beistand meint, die Normschallpegeldifferenz D new,p einschließlich dem Korrekturwert C tr erreichen. 5.4.2 Die Klägerin macht nunmehr noch geltend, aus der Vorschrift des § 3 Abs. 6 der 2. FlugLSV ergebe sich für sie zwar kein Anspruch auf Vorlage einer sach- und normgerechten Lüftungsplanung, aber es seien ähnliche und funktionsentsprechende Zu- und Abluftgeräte wie die am Flughafen Berlin Schönefeld im Rahmen des Schallschutzprogramms aufgrund der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg eingebauten zu realisieren. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen ihrer Ansicht aber weder unmittelbar aus § 3 der 2. FlugLSV, noch durch deren Auslegung unter Heranziehung des Verweises auf die DIN 1946-6-1998 in der Begründung des Verordnungsgebers zu dieser Vorschrift. § 3 Abs. 6 Satz 5 der 2. FlugLSV bestimmt lediglich, dass die Bemessung der Lüftungsleistung schallgedämmter Lüftungsgeräte für Belüftungseinrichtungen in Schlafräumen nach dem Stand der Schallschutztechnik im Hochbau zu erfolgen hat, nur hierfür und auch nur beispielsweise hat der Verordnungsgeber auf die DIN 1946-6-1998 hingewiesen (BR-Drs. 521/09, S. 12 f.). Einen Anspruch auf eine komplette Be- und Entlüftungsplanung sieht die Vorschrift ebenso wenig vor wie den Einbau von Be- und Entlüftungsanlagen. Zu diesem Ergebnis ist deshalb auch ihr sachverständiger Beistand Dipl.-Ing. Steger in seinem von der Klägerin - verspätet - vorgelegten Gutachten gelangt (Gutachten Steger vom 15.01.2018, S. 25). Dass, wie die Klägerin weiter vorbringt, das Bundesumweltministerium bisher immer die Auffassung vertreten habe, mit dem Begriff "Belüftung" in der Verordnung und im Gesetz sei immer eine umfassende normgerechte Lüftungsplanung zu verstehen, bleibt zum einen ohne jeden Beleg und hat außerdem in der geltenden Verordnung erkennbar keine Berücksichtigung gefunden. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die von ihr dazu zitierte obergerichtliche Rechtsprechung. Denn anders als die Klägerin meint, werden in der dazu in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 03.05.2016 - 6 A 31/14 -, juris) keine Feststellungen zu der hier anwendbaren Vorschrift des § 3 Abs. 6 der 2. FlugLSV getroffen. Vielmehr wird dort allein für die Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.3. des Planfeststellungsbeschlusses über den Bau des Flughafens Berlin-Brandenburg festgestellt, dass diese einen Anspruch auf "geeignete Belüftungseinrichtungen" gewährt und ferner in einem Planergänzungsbeschluss dazu ausdrücklich die DIN 1946-6:2009-05 für anwendbar erklärt wurde (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 24). Für die Auslegung des § 3 Abs. 6 der 2. FlugLSV lässt sich aus dieser Entscheidung deshalb nichts herleiten. Gleiches gilt für die ebenfalls angeführte Entscheidung des 11. Senats des erkennenden Gerichts vom 13. Juni 2007 (11 A 2061/06 - juris), dem ein - wie oben festgestellt - vorliegend nicht mehr geltendes konkretes Schallschutzkonzept nach den Bescheiden des Beklagten vom 26. April 2001 und vom 25. November 2002 zugrunde lag, nicht aber die hier allein anwendbaren Bestimmungen der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung. Dafür, dass die nach § 3 der 2. FlugLSV vorgesehenen Belüftungseinrichtungen die Anforderungen an zumutbare Schallschutzeinrichtungen technisch nicht erfüllen können, sind weder hinreichende Anhaltspunkte aufgezeigt worden, noch sind solche sonst ersichtlich. Die Klägerin behauptet dazu gestützt auf die von ihr vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen lediglich ohne weitere Substantiierung, dass die durch das beauftragte Ingenieurbüro vorgesehenen reinen Zuluftgeräte zur Gefahr des Schimmelbefalls in ihrem Wohnhaus führen können, eine schallgedämmte Fassadenöffnung mit Lüftungsgebläse die erforderliche hygienische Raumbelüftung keinesfalls erreichen könne (Gutachten Steger vom 15.01.2018 S. 26, Bl. IV/0691 GA) und damit auch die mindestens erforderliche Nennlüftungsmenge nach DIN 1946-6 nicht gewährleistet werden könne (Gutachten Steger a.a.O., S. 29). Der Beklagte hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass schon aufgrund der - von der Klägerin im Übrigen selbst behaupteten - Undichtigkeiten der bei der STOB berücksichtigten Fenster von einer ausreichenden Luftzirkulation in dem Wohnhaus der Klägerin auszugehen ist und keine Anhaltspunkte dafür feststellbar seien, dass die Schlafräume vollständig abgedichtet seien und auf die Notwendigkeit einer Be- und Entlüftungsanlage schließen lassen würden. Da an der Rechtmäßigkeit der Vorschrift des § 3 Abs. 6 der 2. FlugLSV, die lediglich eine Belüftung in Schlafräumen vorsieht, in denen zumutbare Lärmwerte nur bei geschlossenen Fenstern erreicht werden können, keine durchgreifenden Zweifel bestehen, wären die dafür erforderlichen Aufwendungen außerdem auch dann von der Klägerin selbst zu tragen, wenn sich deren Notwendigkeit erweisen würde. Deshalb kommt es darauf, ob die hier von dem Beklagten für das Wohnhaus der Klägerin zum Einbau in die Außenwände der Schlafräume ohne Entlüftungsplanung isoliert festgesetzten Zuluftgeräte beim Betrieb bewirken, dass die Zuluft- und die Abluft-Volumenströme in den Schlafräumen nicht aufeinander abgestimmt sind und sich eine Überdrucksituation in den Räumen ausbilden kann, die feuchte, warme Raumluft hinter die Innendämmung und Schränke drücke und die Gefahr von Feuchteschäden im Grenzbereich zwischen Innendämmung und tragender Außenwand stark erhöhe, nicht in rechtlich erheblicher Weise an, und der Senat ist nicht gehalten, dem dazu in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag (Nr. 14 in dem Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 22.01.2018, Bl. V/0742 GA) nachzugehen und die Sachverständigen Dipl.-Ing. Gerhard Steger, Dipl.-Ing. Eckhard Bock und C. Meinecke dazu zu vernehmen oder ein bauphysikalisches und umweltmedizinisches Sachverständigengutachten dazu einzuholen. III. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten auferlegt werden könnten, sind ihr ihre außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO zu erstatten. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 132 VwGO und beruht darauf, dass die sich hier stellenden Fragen zur Verfassungsmäßigkeit und Anwendung der Vorschriften der Zweiten Fluglärmschutzverordnung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt sind. IV. Rechtsmittelbelehrung ... Die Klägerin ist selbstnutzende Eigentümerin eines im Jahr 1962 errichteten freistehenden, eingeschossigen Einfamilienhauses im Nobelring … im Süden von Frankfurt am Main. Das Hausgrundstück liegt südlich der Anfluggrundlinie auf die Landebahn Nordwest und nach den Festsetzungen der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereiches für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main des Landes Hessen vom 30. September 2011 (GVBl. I vom 12.10.2011 S. 438 - künftig: LärmschutzbereichsVO -) in der Tag-Schutzzone 1 sowie in der Nacht-Schutzzone des Flughafens. Auf Antrag der Klägerin vom 1. März 2012 sicherte ihr der Beklagte mit Festsetzungsbescheid vom 19. Juni 2013 zu, die Aufwendungen für die Durchführung von im Einzelnen aufgeführten Schallschutzmaßnahmen mit einer voraussichtlichen Höhe von 1.345,10 € als erstattungsfähig anzuerkennen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei dem für ihre Immobilie berechneten Außenpegel von L Aeq Nacht < 55 dB(A) für die Nacht und von L Aeq Tag < 65 dB(A) am Tag ein rechnerisch ermitteltes Bauschalldämm-Maß der Umfassungsbauteile von 32 dB vorgesehen sei, das nach dem Ergebnis der auf einer am 30. Januar 2013 durchgeführten Bestandsaufnahme beruhenden schalltechnischen Objektbeurteilung vom 30. April 2013 in der Küche sowie in den zwei anzuerkennenden Schlafräumen nicht erreicht werde. Da das erforderliche Bauschalldämm-Maß in den zwei Schlafräumen auch mit den vorgesehenen Maßnahmen - Dämmung der Rollladenkästen - lediglich bei geschlossenem Fenster erreicht werden könne, sei dort auch der Einbau von Belüftungseinrichtungen vorgesehen. Da in den übrigen Räumen das gesetzlich vorgegebene Bauschalldämm-Maß erreicht werde, seien weitere Maßnahmen nicht erforderlich. Ihre dagegen am 25. Juli 2013 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobene Klage ist nach Anhörung der Beteiligten in der am 15. Oktober 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom gleichen Tag an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen worden. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin an, der Bescheid sei rechtswidrig, weil die zugrunde liegende Rechtsverordnung nichtig und der Lärmschutzbereich fehlerhaft festgesetzt worden sei, außerdem würden weder die Beurteilung des vorhandenen noch die des erforderlichen Bauschalldämm-Maßes für ihr Wohnhaus dem Stand der Technik entsprechen. Ihr Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für erforderliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 FLärmSchG erstrecke sich aus diesen Gründen auf den Austausch von Fenstern und Türen in sämtlichen Aufenthaltsräumen einschließlich der Schlafräume, da überall dort das vorgegebene Bauschalldämm-Maß von 32 dB nicht erreicht werde. Außerdem habe sie aufgrund der Bescheide des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 26. April 2001 und vom 25. November 2002 Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen, die einen Maximalpegel im Innenraum von 52 dB(A) gewährleisten würden. Die dem angegriffenen Bescheid zugrunde liegende Regelung über zu gewährende Schallschutzmaßnahmen in § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm - Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - vom 08.09.2009, BGBl I 2009, 2992, - künftig: 2. FlugLSV -) sei nichtig, weil sie auf die DIN 4109 (DIN 4109 Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise -, November 1989) und damit auf eine Industrienorm Bezug nehme, die aber hinsichtlich des Fluglärmschutzgesetzes ihre Anwendbarkeit ausdrücklich ausschließe. Da das Schalldämm-Maß darin nicht abhängig von den Frequenzen des hier störenden Fluglärms unter Berücksichtigung der sog. Spektrum-Anpassungswerte ermittelt worden sei, werde die Verordnung zudem den Anforderungen zum Schutz gegen Fluglärm nach §§ 2 ff. Fluglärmschutzgesetz - FLärmSchG - nicht gerecht. Außerdem würden die Begriffe ,,resultierendes Schalldämm-Maß" und ,,Außenbauteil" nicht hinreichend definiert bzw. konkretisiert, sodass die Regelungen auch zu unbestimmt seien. Schließlich verstoße die pauschalierende Differenzierung zwischen Alt- und Neubauten in § 5 Abs. 2 Satz 2 der 2. FlugLSV, die einen Abschlag von 3 dB vorsehe, gegen Art. 3 GG, weil Bewohner von Bestandsbauten nicht weniger schutzbedürftig seien als diejenigen von Neubauten. Eine derartige pauschalierende Berücksichtigung von Funktionsdefiziten der Bauteile des Altbaus könne zudem weder der DIN 4109 noch der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung entnommen werden. Die 2. FlugLSV sei auch aus diesen Gründen nicht anwendbar. Die fehlerhafte Festsetzung des Lärmschutzbereiches ergebe sich daraus, dass der Prognosezeitraum mit dem Jahr 2020 zu kurz gewählt worden sei und in diese Festsetzung deshalb nicht alle noch im Prognosejahr voraussichtlich genutzten Flugverfahren für An- und Abflüge zum bzw. vom Verkehrsflughafen Frankfurt Main einschließlich der dazugehörigen Flughöhen eingegangen seien. Außerdem lägen Defizite in Bezug auf die Ermittlung der Korridorbreiten sowie der Einstufung des Flugzeugtyps Embraer 190/195 vor, und wegen der methodisch fehlerhaften Berücksichtigung der Rückenwindkomponente ergebe sich eine Fehlprognose zum Anteil der von Osten über das Wohnhaus der Klägerin anfliegenden Luftfahrzeuge. Auch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Bestandsaufnahme sei unvollständig, nicht nachvollziehbar und fehlerhaft. Der erforderliche bauliche Schallschutz werde aufgrund von Rechenfehlern unterschätzt und die in Bezug genommene DIN 4109 aus dem Jahr 1989 entspreche hinsichtlich der Bewertung der notwendigen Dämmung von Außenbauteilen gegenüber den Besonderheiten des Fluglärms nicht mehr dem Stand der Technik. Die Dämmwirkung der Außenbauteile sei wegen einer fehlerhaften Beurteilung ihrer Beschaffenheit überschätzt worden, ferner seien flankierende Bauteile, die Rollladenkästen und die Dichtigkeit von Fenstern und Türen fehlerhaft beurteilt worden, wie sich aus den von ihr vorgelegten Gutachten ihrer sachverständigen Beistände ergebe. Die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen durch den Beklagten berücksichtige zudem nicht die Notwendigkeit, die durch die festgesetzten Lüfter in Schlafräumen eingeblasene Frischluft zur Vermeidung der Bildung von Schimmelpilzen auch durch ein fachtechnisch zu planendes Entlüftungssystem wieder aus den Wohnräumen entfernen zu müssen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2013 insoweit aufzuheben, als er die von der Klägerin in der Klage begehrten weitergehenden Maßnahme des passiven Schallschutzes an ihrem Wohnhaus nicht festgestellt hat, und den Beklagten zu einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die berechnete Maßnahmenfestlegung entspreche den rechtlichen Vorgaben, wie eine Überprüfung mit einer erneuten schalltechnischen Objektbeurteilung ergeben habe. Der Verschleiß an Fenstern sei den Eigentümern zuzurechnen, die von der Klägerin bemängelte DIN 4109 sei nach § 3 der 2. FlugLSV anzuwenden und entspreche auch dem Stand der Technik. Das Fluglärmschutzgesetz enthalte keinerlei Hinweis, dass eine frequenzabhängige Berechnung des Bauschalldämm-Maßes gefordert sei. Alle Teilflächen wie Fenster, Rollladenkästen und die sichtbaren Heizkörpernischen seien bereits von den Gesamtflächen der Wände abgezogen worden, wie sich aus der Objektbeurteilung ergebe, eine doppelte Berücksichtigung wäre fehlerhaft. Auch flankierende Bauteile seien in diese Berechnung schon einbezogen worden, die Aufnahme der Außenbauteile sei nach der VDI-Richtlinie - VDI-RL - 2719 und der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 24. BImSchV - vom 04.02.1997, BGBl. I S. 172, 1253) und damit ordnungsgemäß erfolgt. Gleiches gelte für die Rollladenkästen als horizontale Bauteile und für die von der Klägerin gerügte Berücksichtigung der Kehlbalkendecke. Letztere gelte nach den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97) und der 24. BImSchV als schützenswertes Bauteil und sei entsprechend zu berücksichtigen. Selbst wenn für sämtliche Räume Heizkörpernischen berücksichtigt würden, führe dies nach der dazu angestellten ergänzenden Berechnung zu einer unter 0,1 dB bzw. 0,2 dB liegenden Abweichung bei den in der Objektbeurteilung festgestellten Werten und damit im Ergebnis zu keiner Änderung. Gleiches gelte für die Berücksichtigung eines Abzuges von -3 dB für die Fenstertüre als Sonderbauteil. Die von der Klägerin geforderte Berücksichtigung von C tr -Werten habe nach den Erläuterungen zur Tabelle 40, DIN 4109, Beiblatt 1/A1, 2003-09 derzeit keine baurechtliche Bedeutung. Es fehle auch nicht an erforderlichen Begriffsdefinitionen, diese würden sich vielmehr schon aus den Gleichungen in Kapitel 11 der DIN 4109 ergeben; damit seien die Regelungen auch hinreichend bestimmt. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Ansicht nach fehlt es schon an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, soweit damit die Zusicherung angefochten werde, da die Klägerin insoweit nicht beschwert sei. Die Klage sei aber auch unbegründet, da dem angefochtenen Bescheid zutreffend zugrunde gelegt worden sei, dass das klägerische Grundstück in der Nacht-Schutzzone des Verkehrsflughafens Frankfurt Main in einem Bereich mit einem Dauerschallpegel zwischen 60 und 65 dB(A) tags sowie zwischen 50 und 55 dB(A) nachts außen belegen und demgemäß für die nach § 5 Abs. 2 der 2. FlugLSV maßgeblichen baulichen Schallschutzanforderungen auf ein bauliches Schalldämmmaß von 32 dB abzustellen sei. Der Anwendungsbefehl für dieses Kriterium i.S.d. DIN 4109 folge allein aus der 2. FlugLSV und dem Fluglärmschutzgesetz als der zugrundeliegenden Verordnungsermächtigung, unabhängig von Inhalt und Regelungsgegenstand der von der Rechtsverordnung in Bezug genommenen DlN-Vorschrift könne letztere somit normativ nicht die Wirksamkeit der Verordnung selbst in Frage stellen, geschweige denn zu deren Nichtigkeit führen. Auch das Vorbringen zu Lärmmessungen in Frankfurt-Sachsenhausen und darauf bezogene Lärm-"Auswertungen" des Deutschen Fluglärmdienstes - DFLD - sei rechtlich unerheblich, aber auch in der Sache inhaltlich verfehlt. Die klägerseitig in Bezug genommenen Werte belegten vielmehr, dass die entsprechenden Prognosen der Lärmschutzbereichsfestsetzung nicht zu beanstanden seien. Soweit die Klägerin unter Verweis auf schallphysikalische Argumente und angeblich neue Erkenntnisse zusätzlich zur Anwendung der DIN 4109 die Hinzuziehung der sogenannten Spektrum-Anpassungswerte verlange, werde verkannt, dass der Verordnungsgeber der 2. FlugLSV in § 3 ausdrücklich die DIN 4109, Ausgabe November 1989 in Bezug genommen habe. Die schalltechnische Bewertung der Fenster und Fenstertüren sei vorschriftsmäßig nach DIN 4109, Ausgabe 1989, Beiblatt 1, Tabelle 40 erfolgt. Eine Einschränkung, dass die danach zugrunde zu legenden Schalldämmwerte nur für neue Bauteile gelten würden, bestehe nicht. Für defekte oder sonst unzureichend gewartete Bauteile seien darin zu Recht keine Abschläge vorgesehen, eine etwaige Abnutzung und Funktionsdefizite von Außenbauteilen bei Bestandsbauten seien hierfür unerheblich. Entsprechende Defizite zu beheben, liege allein in der Verantwortung des Eigentümers als Teil seiner generellen Instandhaltungs- und Instandsetzungsverantwortung. Die von der Klägerin gerügte 3 dB-Differenz der maßgeblichen Bauschalldämm-Maße von Bestandsbauten gegenüber Neubauten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der 2. FlugLSV habe nichts mit einer etwaigen schlechteren Qualität von Bauteilen bei Altbauten gegenüber Neubauten zu tun, sondern beruhe auf der Möglichkeit zur besseren Bauschalldämmung bei Neubauten in Kenntnis der entsprechenden Anforderungen und Ziele. Im Übrigen sei die von der Klägerin vorgelegte Berechnung schon deshalb fehlerhaft, weil gemäß Fluglärmschutzgesetz nur der erforderliche, nicht aber ein optimaler Schallschutz gewährt würde. Sowohl Rollladenkästen als auch flankierende Bauteile, die Kehlbalkendecke und Heizkörpernischen seien schon berücksichtigt worden. Soweit in Bezug auf die Fenstertür eine Korrektur der vom Beklagten zugrunde gelegten Bewertung infrage komme, führe dies zu keiner Ausweitung der Maßnahmen zur Herstellung des erforderlichen Schallschutzes und damit auch zu keiner Ausweitung der Erstattungsansprüche der Klägerin. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Bände und 1 Ordner) sowie der dazu vom Beklagten vorgelegten Behördenakten (1 Hefter) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.