Urteil
9 A 429/15
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0620.9A429.15.00
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Leitsätze
Die bei der Teil-Rücknahme eines Zuwendungsbescheides zu wahrende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG beginnt erst dann zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme erheblichen Tatsachen so vollständig bekannt sind, dass sie in der Lage ist, die zur Ermittlung der Überzahlung erforderlichen weiteren Prüfungen und Berechnungen durchzuführen. Dazu gehört auch die Wahrung von Anhörungsrechten, die noch zu einem anderen Ergebnis führen können, weil der Zuwendungsempfänger die noch zur Bejahung der Zuwendungsfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen schaffen bzw. deren Vorliegen nachweisen kann. Nicht geeignet zur Auslösung der Jahresfrist sind dagegen Hinweise auf nur unter bestimmten Voraussetzungen zuwendungsfähige Teil-Ausführungen des zu fördernden Vorhabens in einem Antrag auf Gewährung der Zuwendung oder die aufgrund eines Antrags auf Zuwendung getroffene, unter dem Vorbehalt der Prüfung des Schlussverwendungsnachweises stehende und damit vorläufige Feststellung über die Zuwendungsfähigkeit einzelner Positionen.
Da die Vorlagepflicht für sämtliche die Prüfung der Zuwendungsfähigkeit ermöglichenden Unterlagen bei dem Zuwendungsempfänger selbst liegt, begründet weder die Antragstellung eines Zuwendungsempfängers noch die Einschaltung einer weiteren Behörde des Zuwendungsgebers zur Durchführung der Ausschreibung, der baufachlichen Arbeiten und deren Abnahme ein einer Garantenstellung ähnliches rechtliches oder tatsächliches Näheverhältnis, das den Zuwendungsgeber verpflichtet, etwa drohende Verstöße des Zuwendungsempfängers gegen Zuwendungsvorschriften zu verhindern.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Februar 2013 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bei der Teil-Rücknahme eines Zuwendungsbescheides zu wahrende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG beginnt erst dann zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme erheblichen Tatsachen so vollständig bekannt sind, dass sie in der Lage ist, die zur Ermittlung der Überzahlung erforderlichen weiteren Prüfungen und Berechnungen durchzuführen. Dazu gehört auch die Wahrung von Anhörungsrechten, die noch zu einem anderen Ergebnis führen können, weil der Zuwendungsempfänger die noch zur Bejahung der Zuwendungsfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen schaffen bzw. deren Vorliegen nachweisen kann. Nicht geeignet zur Auslösung der Jahresfrist sind dagegen Hinweise auf nur unter bestimmten Voraussetzungen zuwendungsfähige Teil-Ausführungen des zu fördernden Vorhabens in einem Antrag auf Gewährung der Zuwendung oder die aufgrund eines Antrags auf Zuwendung getroffene, unter dem Vorbehalt der Prüfung des Schlussverwendungsnachweises stehende und damit vorläufige Feststellung über die Zuwendungsfähigkeit einzelner Positionen. Da die Vorlagepflicht für sämtliche die Prüfung der Zuwendungsfähigkeit ermöglichenden Unterlagen bei dem Zuwendungsempfänger selbst liegt, begründet weder die Antragstellung eines Zuwendungsempfängers noch die Einschaltung einer weiteren Behörde des Zuwendungsgebers zur Durchführung der Ausschreibung, der baufachlichen Arbeiten und deren Abnahme ein einer Garantenstellung ähnliches rechtliches oder tatsächliches Näheverhältnis, das den Zuwendungsgeber verpflichtet, etwa drohende Verstöße des Zuwendungsempfängers gegen Zuwendungsvorschriften zu verhindern. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Februar 2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 124 a Abs. 6 VwGO rechtzeitig begründet worden. Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid des Beklagten zu Unrecht aufgehoben. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 9. August 2012 ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 9. August 2012 steht nicht entgegen, dass der Beklagte sich zur Begründung der Teil-Rücknahme des Schlussbescheides vom 28. September 2009 und der Rückforderung zunächst auf eine Zweckverfehlung bzw. den Eintritt einer auflösenden Bedingung im Sinne von §§ 49a Abs. 1, 48 Abs. 3 HVwVfG gestützt hat. Nach diesen Vorschriften sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten und die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Abgesehen davon, dass der Beklagte diese Auffassung im Lauf des Verfahrens selbst aufgegeben hat, liegt ein Fall der mit dem Bescheid vom 9. August 2012 eingetretenen (teilweisen) Unwirksamkeit des teilweise aufgehobenen Bescheides vom 28. September 2009 wegen des damit erfolgten Eintritts einer auflösenden Bedingung hier auch nicht vor. Denn mit diesem Bescheid ist erkennbar keine nur vorläufige oder unter dem Vorbehalt einer (weiteren) Nachprüfung stehende Festsetzung erfolgt, vielmehr war damit die bewilligte Zuwendung nach zuvor erfolgter Prüfung des Schlussverwendungsnachweises - auch aus Sicht des Beklagten - endgültig festgesetzt worden. Dies ergibt sich aus der Bezeichnung als Abschlussbescheid für das Vorhaben der Klägerin sowie daraus, dass es an der die Vorläufigkeit der Festsetzung charakterisierenden Formulierung "bis zu" vor dem darin festgesetzten Betrag fehlt. Da der angegriffene Bescheid keinen Schlussbescheid darstellt, konnte der tatsächliche Schlussbescheid vom 28. September 2009 auch nicht infolge des Eintritts einer darin bestimmten auflösenden Bedingung (teilweise) unwirksam werden. 2. Der angegriffene Bescheid ist hinsichtlich der Teil-Aufhebung auch nicht schon - wie die Klägerin zu Recht einwendet - wegen einer Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HVwVfG rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist ganz oder teilweise und auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Der mit der Zuwendung verfolgte Zweck, der in der Gehwegherstellung im Zuge des Ausbaues der K 151/K 159 in der Ortsdurchfahrt Reiskirchen, Ortsteil Ettingshausen mit einer Baulänge von 0,718 km bestand, ist aber ausweislich der Vorlage des Schlussverwendungsnachweises erreicht worden, und da jedenfalls in den Antragsunterlagen die Aufnahme und Umpflasterung von Natursteinpflaster angegeben war, bestehen entgegen der früher geäußerten Ansicht des Beklagten auch in Bezug auf diese hier streitigen Positionen keinerlei Anhaltspunkte für eine Zweckverfehlung im Sinne dieser Vorschrift. 3. Der angefochtene Bescheid ist jedoch als Teil-Rücknahme des teilweise rechtswidrigen Zuwendungsbescheides vom 28. September 2009 gemäß § 48 HVwVfG rechtmäßig. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte zunächst eine andere Rechtsgrundlage angegeben hatte. Denn abgesehen davon, dass er sich im Lauf des Verfahrens jedenfalls auch auf die Vorschrift des § 48 HVwVfG über die Rücknahme berufen (bspw. im Zulassungsantrag, Bl. I/077 der Gerichtsakte - GA -) und mit seiner Begründung eine - zunächst unerkannte - Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts geltend gemacht hat, kommt es in dem hier vorliegenden Fall einer - im Folgenden noch darzustellenden - Ermessensreduzierung auf Null auf einen Mangel in der Begründung auch nicht in rechtlich erheblicher Weise an (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 39 Rn. 59). Nach § 48 Abs. 3 HVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden, ein begünstigender Verwaltungsakt - wie hier - darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG). Absatz 4 Satz 1 der genannten Vorschriften lässt die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts vorbehaltlich der in Satz 2 normierten Ausnahmen zudem nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zu, in dem die zuständige Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen. Der Zuwendungsbescheid vom 28. September 2009 hat sich in Bezug auf die Positionen 05.02.0007 und 05.02.0009 nachträglich als rechtswidrig erwiesen. Denn die darin aufgeführten, in Natursteinpflaster ausgeführten Pflasterarbeiten waren - in Höhe der Differenz gegenüber der Ausführung in Betonsteinpflaster - nicht zuwendungsfähig, da es an der nach Anlage 11 zu den VV-GVFG und Richtlinien zu § 33 FAG (Ziffer 1. letzter Spiegelstrich Satz 3, Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 16.02.1998, S. 533) erforderlichen Anordnung oder Auflage der Denkmalbehörde fehlte. Die Gewährung der Zuwendung hat insoweit gegen die VV-GVFG verstoßen, die auch für die Klägerin Verbindlichkeit erlangt haben, wie sich daraus ergibt, dass diese in den Zuwendungsbescheid vom 28. September 2009 wirksam einbezogen worden sind. Die Zuwendung erweist sich damit auch als rechtswidrig. Zwar folgt die Rechtswidrigkeit der Gewährung einer Zuwendung nicht schon allein aus der Unvereinbarkeit mit den Verwaltungsvorschriften zum Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz. Vielmehr ist erforderlich, dass darin zugleich ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt und die Gewährung der Zuwendung - hier für die Verwendung von Natursteinpflaster - die Klägerin gleichheitswidrig begünstigen würde. Die Verwaltungsvorschriften zu dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz sind keine Rechtssätze, sondern dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen, und suchen auf diese Weise die Ausübung des Ermessens durch die Bewilligungsbehörden zu steuern. Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens. In ihrem rechtlichen Verhältnis zum Zuwendungsempfänger ist die Bewilligungsbehörde - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - jedoch durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteil vom 25.04.2012 - BVerwG 8 C 18/11 -, juris). Eine von der Regelung der VV-GVFG über das Erfordernis einer denkmalrechtlichen Anforderung für die Zuwendungsfähigkeit der Verwendung von Natursteinpflaster abweichende Verwaltungspraxis des Beklagten, auf die sie sich stützen könnte, hat die Klägerin weder aufgezeigt, noch bestehen sonst Anhaltspunkte dafür. Aus diesem Grund führt ihr Hinweis darauf, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 25. April 2012 festgestellt, dass ein Verstoß gegen die VV-GVFG allein eine Rechtswidrigkeit nicht zu begründen vermöge und hier deshalb ein Fall des § 49 HVwVfG vorliege, zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Unterschied zum vorliegenden Fall lag der Entscheidung dort gerade eine jahrelange abweichende Verwaltungspraxis von den - dort maßgeblichen - Förderrichtlinien zugrunde (BVerwG a.a.O., juris Rn. 24 ff. Rn. 33). Der angegriffene Bescheid erweist sich auch nicht schon deshalb als rechtswidrig, weil die von dem Beklagten gegebene Begründung und Berechnung für die Teil-Rücknahme und die Rückforderung nicht schlüssig dargelegt und deshalb nicht nachvollziehbar wären. Der Beklagte hat vielmehr schon in dem angegriffenen Bescheid dazu nachvollziehbar ausgeführt, wie sich der höhere Preis für die Pflasterarbeiten in Natursteinpflaster errechnet. Er hat dazu ferner erläutert, dieser und die erst nachträglich mögliche Feststellung dieses Umstands erklärten sich durch die Berücksichtigung des - von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten - Leistungsverzeichnisses der Baufirma, das dem Beklagten bei Erlass des Schlussbescheides aber nicht vorgelegen habe. Dem zufolge habe in den streitigen Positionen das wesentlich aufwändiger zu verlegende Naturpflaster Verwendung gefunden. Der höhere Aufwand bei der Verlegung von Natursteinpflaster lässt sich schon deshalb nachvollziehen, da Natursteinpflastersteine im Unterschied zu Betonrechtecksteinen gewöhnlich unregelmäßig geformt sind. Die Klägerin hat zudem weder die Höhe der errechneten Differenz noch die dazu vom Landesrechnungshof getroffenen Feststellungen im Einzelnen bestritten, sondern den Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung selbst insoweit als zugestanden und damit unstreitig bezeichnet. Dies gilt auch für die Positionen 05.02.0009 "Pflasterdecke herstellen" und die Position 05.02.0001 "Betonsteinrechteckpflaster 10/20/8, grau" der Schlussrechnung, die nach den nachvollziehbaren und unwidersprochen gebliebenen Erläuterungen des Beklagten im Gerichtsverfahren jeweils sämtliche Pflasterarbeiten und damit auch die Arbeiten in Bezug auf das zuvor aufgenommene Natursteinpflaster enthalten. Dass das Natursteinpflaster in Position 05.02.0009 wieder Verwendung gefunden hat, ergibt sich schon daraus, dass es sich dabei um annähernd die gleiche Menge handelt, und die Klägerin in ihrem Antrag die Aufnahme und Wiederverwendung von Natursteinpflaster schon aufgeführt hatte. Außerdem findet sich - wie der Beklagte ausführt - an keiner anderen Stelle der Rechnung eine Position mit Pflasterarbeiten nur unter Verwendung von Betonpflastersteinen, so dass die Position 05.02.0001 offensichtlich sowohl das Material Betonpflastersteine mit den dort angegebenen Maßen als auch die zugehörigen Pflasterarbeiten umfasst. Auch dies hat die Klägerin bisher ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die Berechnung des Beklagten zu den aus der Position 05.02.0001 herausgerechneten und zur Position 05.02.0009 hinzugerechneten Materialkosten in Höhe von 8,-- €. Schließlich ergibt sich dies auch aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus dem Prüfbericht des Landesrechnungshofs, sowie aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Leistungsverzeichnis (dort Pos. 05.02.0007, 05.02.0008 und 05.02.0009, Bl. II/0193 ff. GA). 4. Anders als die Klägerin meint, hat der Beklagte auch die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG gewahrt. Der erkennende Senat folgt insoweit ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG - wie der gleichlautende § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG - jeden Rechtsanwendungsfehler erfasst, also auch den Fall, in dem die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat. Denn die Rechtswidrigkeit eines solchen Verwaltungsakts beruht stets auf einem konkreten, für den Inhalt dieses Verwaltungsakts ursächlichen Rechtsanwendungsfehler, der darin besteht, dass die Behörde entweder den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht, nicht vollständig oder in sonstiger Weise verfälscht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt oder den von ihr zutreffend ermittelten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984 - BVerwG GrSen 1/84 -, juris Rn. 8 f., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 29.08.2014 - BVerwG 4 B 1/14 -, juris). Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG beginnt mithin dann zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Denn hierzu gehört zunächst die Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, und damit die Kenntnis derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ihrerseits ergibt. Das sind die Tatsachen, die den im Einzelfall unterlaufenen Rechtsanwendungsfehler und die Kausalität dieses Fehlers für den Inhalt des Verwaltungsakts ausmachen, nämlich die konkreten Entscheidungsfehler, die im Einzelfall den Verwaltungsakt als "rechtswidrig" im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG qualifizieren. Der Behörde müssen deshalb sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sein (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984 - BVerwG GrSen 1/84 -, juris Rn. 17 ff.). Nach alledem wird die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG aber erst in Lauf gesetzt, wenn die Behörde positive Kenntnis von denjenigen Tatsachen erhalten hat, die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen. Es genügt dagegen nicht, dass die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig - aus den Akten ersichtlich - sind. Denn nach dem Charakter der Jahresfrist, die der Behörde zur sachgerechten Entscheidung über die Rücknahme eingeräumt ist, wird diese nicht in Lauf gesetzt, bevor sich die Behörde der Notwendigkeit bewusst geworden ist, wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts über die Rücknahme entscheiden zu müssen. Die Jahresfrist beginnt deshalb auch dann nicht schon mit dem Erlass des Verwaltungsakts selbst zu laufen, wenn eine bewusste oder gewollte Fehlentscheidung vorliegt, mit der dem Begünstigten ein rechtswidriger Vorteil zugewendet werden soll (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, a.a.O., juris Rn. 22 f.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass die Jahresfrist gewahrt wurde, weil der Beklagte erst nach der Mitteilung des Landesrechnungshofs und damit erlangter Kenntnis von den die (teilweise) Rechtswidrigkeit der gewährten Zuwendung bestimmenden Umständen in der Lage war, die danach zur Ermittlung der Überzahlung erforderlichen weiteren Prüfungen und Berechnungen durchzuführen. Dazu gehört auch die Wahrung von Anhörungsrechten, die noch zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, etwa wenn eine entsprechende Anforderung der Denkmalbehörde vorgelegt worden wäre. Erst damit und mithin nach Durchführung der Anhörung der Klägerin Anfang 2012 haben sich sämtliche für die Rücknahme notwendigen Umstände ergeben, so dass auch der Zugang der Mitteilung des Landesrechnungshofes bei dem Beklagten am 5. Juli 2011 allein den Lauf der Jahresfrist nicht schon auszulösen vermochte. Diese war auch nicht schon aus dem Grund im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 9. August 2012 verstrichen, weil die Klägerin bereits mit der Antragstellung in Bezug auf die Fördermaßnahme am 25. Februar 2003 auf die geplante Verlegung von Natursteinpflaster auf den Parkflächen hingewiesen hatte. Dieser in dem Antrag enthaltene Hinweis kann schon deshalb keine die Frist für eine die Rücknahme begründende Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bewilligung der Zuwendung darstellen, da zu diesem Zeitpunkt der Verwaltungsakt selbst in Form des Zuwendungsbescheides noch gar nicht ergangen war, wie der Beklagte zu Recht einwendet. Dieser Umstand führt aber auch deshalb nicht zur Auslösung der Frist, da damit selbst in Übereinstimmung mit den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung sowie von Treu und Glauben kein Kennenmüssen des Beklagten von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts bestand. Denn abgesehen davon, dass sich nach der Antragstellung sowohl das Projekt selbst als auch dessen Dimensionen noch vielfach hätten ändern können, konnte der Beklagte bei Prüfung des Antrags zugrunde legen, dass die Verwendung von Natursteinpflaster jedenfalls dann zuwendungsfähig ist, wenn eine entsprechende denkmalrechtliche Anordnung bzw. Auflage vorliegt, und diese im Lauf des Verfahrens noch hätte vorgelegt werden können. Zu diesem frühen Zeitpunkt der Antragstellung weit vor Erlass des insoweit maßgeblichen Verwaltungsakts konnte der Beklagte schon aus diesem Grund nicht davon ausgehen, dass diese Voraussetzung der VV-GVFG nicht erfüllt werde; ihm waren deshalb auch nicht schon sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt. Aus diesen Gründen vermögen auch die vom Beklagten am 14. März 2003 vorgenommene Prüfung der dem Antrag beigefügten Kostenrechnungen und die dabei getroffenen Feststellungen über die - generelle - Zuwendungsfähigkeit dieser Positionen weder den Beginn der Jahresfrist auszulösen noch einen diesbezüglichen Vertrauensschutz für die Klägerin zu begründen. Dem steht schon entgegen, dass diese Prüfung dem ausdrücklichen Hinweis des Beklagten zufolge ebenso wie die Zuwendungsentscheidung vom 3. Dezember 2003 mit der Festsetzung einer Zuwendung in Höhe von "bis zu" 274.200,-- € vorläufigen Charakter hatten, da sie jeweils unter dem Vorbehalt einer Prüfung des Schlussverwendungsnachweises standen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 19.11.2009 - BVerwG 3 C 7/09 -, juris; und vom 14.04.1983, - BVerwG 3 C 8/82 -, juris). Schließlich konnte auch zu diesem Zeitpunkt aus den oben dargestellten Gründen nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwendung von Natursteinpflaster von der Denkmalbehörde gefordert und damit zuwendungsfähig werden könnte. Der Beklagte hat dazu in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass die Berücksichtigung im Fall der nur unter bestimmten Voraussetzungen gegebenen Zuwendungsfähigkeit einzelner Positionen der ständigen Verwaltungspraxis entspricht, um damit etwa später erforderliche Nachträge und damit den möglichen Ausschluss der Zuwendungsfähigkeit selbst dann, wenn später noch die Voraussetzungen erfüllt werden, zu vermeiden. Auch die am 3. November 2005 ausweislich der Abnahmeniederschrift durchgeführte Abnahme der Baumaßnahme der Klägerin unter Beteiligung des ASV Schotten und der Umstand, dass dabei das verlegte Natursteinpflaster dem ASV Schotten evident ins Auge hätte springen müssen, vermag zur Überzeugung des Senats keinen Vertrauenstatbestand zu begründen, der zur Rechtswidrigkeit der Teil-Rücknahme führt. Dem steht schon entgegen, dass diese Behörde des Beklagten nicht etwa zur Prüfung der Zuwendungsfähigkeit der Maßnahmen eingesetzt wurde, wie dieser zu Recht einwendet, und deshalb auch nicht als Vertreter des Beklagten Teilnehmer bei der Abnahme war. Vielmehr war der ASV Schotten - wie ein Ingenieurbüro - seitens der Klägerin nur mit der ihr obliegenden Ausschreibung, Vergabe und baufachlichen Abnahme beauftragt und auch nur damit befasst worden. Die baufachliche Abnahme diente ausweislich des Abnahmeprotokolls, auf das die Klägerin sich bezieht, erkennbar auch nicht der Prüfung der Zuwendungsfähigkeit der Maßnahme, sondern nur von deren baulicher Ordnungsgemäßheit. Für die Prüfung der Zuwendungsfähigkeit war dagegen vom Beklagten ausdrücklich und für die Klägerin erkennbar eine andere Behörde, nämlich das ASV Frankfurt am Main, eingesetzt worden. Die Kenntnis von der Verwendung des Natursteinpflasters auf Seiten des ASV Schotten bei der baufachlichen Abnahme kann dem Beklagten deshalb weder in Bezug auf die Feststellung der Zuwendungsfähigkeit zugerechnet werden, noch vermochte sie Anlass für eine weitere Überprüfung der Förderfähigkeit zu begründen, wie die Klägerin meint. Ebenso wenig ist allein durch die Antragstellung oder durch die Einschaltung des ASV Schotten im Rahmen der Ausführung der Maßnahme ein rechtliches oder tatsächliches Näheverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten entstanden, das - ähnlich einer Garantenstellung - den Beklagten verpflichtet hätte, die Abwicklung der gesamten Zuwendungsmaßnahme mit dem Ziel zu begleiten, etwa drohende Verstöße gegen Zuwendungsvorschriften zu verhindern. Auch wenn es der Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - dadurch so vorgekommen sein mag, dass dies quasi eine Leistung aus einer Hand, nämlich des Beklagten, darstellt, wendet dieser insoweit zu Recht ein, dass nicht nur die Vorlagepflicht für sämtliche die Prüfung der Zuwendungsfähigkeit ermöglichenden Unterlagen bei dem Zuwendungsempfänger liegt, sondern dieser damit auch für deren Wahrheit und Klarheit verantwortlich ist. Aus diesen Gründen beginnt die Jahresfrist des § 48 HVwVfG auch nicht schon mit der Vorlage des Schlussverwendungsnachweises zu laufen. Denn dieser stellt erst die Grundlage für den Schluss-Zuwendungsbescheid dar, und setzt gerade die zur Prüfung der Zuwendungsfähigkeit vollständige und eindeutige Bezeichnung aller Positionen voraus. Weder dem von der Klägerin zum Schlussverwendungsnachweis abgegebenen Bericht noch den einzelnen Positionen der Schlussrechnung kann aber entnommen werden, wo und in welchem Umfang überhaupt Natursteinpflaster verlegt wurde. Die in dem Antrag der Klägerin bezeichneten Positionen haben sich in ähnlicher Form weder in den Verwendungsnachweisen für die Abschlagszahlungen noch in der Schlussrechnung wiedergefunden, aus deren Positionen ging die Verwendung von Natursteinpflaster nicht mehr ausdrücklich hervor. Infolge dessen und aus den oben schon dargestellten Gründen einer möglichen Änderung des Projekts vermag entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht schon der Hinweis im Antrag Anlass für eine genauere Nachprüfung dieser Nachweise durch den Beklagten zu geben. Da die Vorlagepflicht für sämtliche Unterlagen gemäß der - wie oben dargestellt ausdrücklich einbezogenen - Nrn. 5 f. ANBest-GK (Anlage 3 zu § 44 LHO) der Klägerin als Zuwendungsempfängerin oblag, und diese damit auch für deren Wahrheit und Klarheit verantwortlich war, hätten mit dem Schlussverwendungsnachweis vielmehr sämtliche Positionen in der gebotenen Deutlichkeit bezeichnet werden müssen, gegebenenfalls unter der - hier unterlassenen - Beifügung des Leistungsverzeichnisses der Baufirmen, um den Beklagten zu einer Nachprüfung zu veranlassen, wie etwa ob die Verwendung von Natursteinpflaster durch die Denkmalbehörde gefordert wurde. Aus den vorstehend dargestellten Gründen ist auch keine Verwirkung eingetreten. Zwar kann ein Rücknahmebescheid wegen einer Verwirkung der Rücknahmebefugnis rechtswidrig sein. Dies ist aber erst der Fall, wenn die Behörde den Lauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG durch "konzentriertes Nichtstun" verhindert (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29.08.2014 - BVerwG 4 B 1/14 -, juris Rn. 9). Davon kann angesichts dessen, dass sofort nach Eingang der Mitteilung des Hessischen Landesrechnungshofs eine Prüfung eingeleitet wurde, hier nicht die Rede sein. Vertrauensschutzgründe ergeben sich - wie oben dargestellt - jedenfalls nicht daraus, dass die Klägerin von Anfang an richtige Angaben gemacht hatte und damit sowie insbesondere durch Einschaltung des ASV Schotten seit 2003 dem Beklagten sämtliche Umstände, die für oder gegen eine Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz sprachen, bekannt gewesen seien. Vielmehr fehlt es an den erforderlichen vollständigen Angaben dazu sowohl in den Abschlags-Verwendungsnachweisen als auch in dem letztlich maßgeblichen Schlussverwendungsnachweis. Dass erst durch die Prüfung des Landesrechnungshofs erkennbar wurde, wo und in welchem Umfang Natursteinpflaster Verwendung gefunden hat, so dass der Umfang der fehlenden Zuwendungsfähigkeit erst daraufhin ermittelt werden konnte, ist deshalb auch auf diese unvollständigen Angaben zurückzuführen, wie oben schon dargestellt wird. Der erkennende Senat vermag deshalb auch nicht festzustellen, dass sowohl das Rückforderungsbegehren als auch das damit verknüpfte Zinsbegehren verjährt sind. Zwar hat das erstinstanzliche Gericht insoweit zutreffend zugrunde gelegt, dass Zinsansprüche aus öffentlichem Recht der kurzen Verjährung nach Maßgabe der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Rechts unterliegen, so dass für sie während der Geltungsdauer der §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung eine vierjährige und nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der seither geltenden - und hier maßgeblichen - Fassung des Schuldrechts-Modernisierungsgesetzes eine dreijährige Verjährungsfrist gilt, jeweils beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Zinsanspruch entstand (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - BVerwG 8 C 2/12 - juris, Rn. 19; Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a. a. O., Rn. 48; Urteil vom 17. August 1995 - BVerwG 3 C 17.94 - juris; Hess. VGH, Urteil vom 13.05.2014 - 9 A 2289/12 - juris; OVG Thüringen, Urteil vom 7. April 2011 - 3 KO 505/09 - juris, Rn. 30 ff.). Der Erstattungsanspruch ist aber nicht schon mit Antragstellung oder dem vorläufigen Zuwendungsbescheid vom 3. Dezember 2003 entstanden, sondern - wie der Beklagte zu Recht einwendet - frühestens mit der endgültigen Festsetzung der Höhe der Zuwendung im Bescheid vom 28. September 2009. Weder der Anspruch auf Rückforderung noch der Anspruch auf dessen Verzinsung konnte vor diesem Zeitpunkt entstehen. Dass auch die für die Bewilligung der Zuwendung originär zuständige übergeordnete Landesbehörde für die Möglichkeit der Kenntniserlangung von sämtlichen für die Zuwendung erheblichen, tatsächlich und rechtlich bedeutsamen sowie entscheidungsrelevanten Umständen in geeigneter und zuverlässiger Weise zeitnah nach Feststellung durch die nachgeordnete Landesbehörde Sorge zu tragen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Beklagte hat dem mit der - mehrfachen - Anforderung des Schlussverwendungsnachweises in ausreichender Form Rechnung getragen. Dass ihm das Handeln des ASV Schotten für die Klägerin im Rahmen von Ausschreibung, Vergabe und Abnahme der Bauarbeiten bei der Prüfung der Zuwendungsfähigkeit nicht zugerechnet werden kann, ist gleichfalls oben schon dargestellt worden. Eine rechtliche Grundlage dafür, dass dem Beklagten ohne Anlass eine tiefgreifende und fundiert begründete Prüfung oblag, ergibt sich angesichts der bestehenden, in das Verwaltungsverfahren einbezogenen Regelungen für die Förderung derartiger Projekte auch nicht allein aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Im Übrigen fehlt es - wie gleichfalls oben schon dargestellt - dafür, dass sich eine solche fundierte Prüfung dem Beklagten hier aufdrängen musste, angesichts der fehlenden Hinweise auf die Verwendung von Natursteinpflaster in dem vorgelegten Schlussverwendungsnachweis ebenso wie in der Schlussrechnung an hinreichenden Anhaltspunkten. Die Teil-Rücknahme erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil es an einer Ermessensausübung durch den Beklagten fehlt. Nach dem Gebot der Wahrung der Haushaltssparsamkeit ist die Behörde vielmehr regelmäßig dazu verpflichtet, ihr Ermessen dahingehend auszuüben, den Zuwendungsbescheid aufzuheben, sofern keine atypischen Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012, a. a. O.). Atypische Umstände in diesem Sinne wurden aber weder aufgezeigt, noch drängen sich solche sonst auf. Sie ergeben sich vor allem nicht allein daraus, dass die Klägerin mit Antragstellung die Verwendung von Natursteinpflaster angegeben hatte. Denn der Beklagte konnte anhand der Antragstellung nicht schon die fehlende Zuwendungsfähigkeit für die Ausführung eines Teiles der Pflasterarbeiten erkennen, da die dazu erforderliche Voraussetzung einer denkmalrechtlichen Genehmigung noch hätte erteilt werden können. Deshalb war das Ermessen des Beklagten auf die Entscheidung zur Rückforderung reduziert. Weitere Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin ergäben, sind weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Ist das Vertrauen des Zuwendungsempfängers in den Bestand der Zuwendung aber nicht schutzwürdig, so ist in solchen Fällen stets den öffentlichen Interessen, insbesondere an einer sparsamen Wirtschaftsführung der Verwaltung und der Gleichbehandlung von Subventionsempfängern, die darauf angewiesen sind, dass sich die vorgesehenen Haushaltsmittel nicht durch ihre unberechtigte Inanspruchnahme vorzeitig erschöpfen, der Vorzug zu geben vor dem Interesse des Begünstigten, die rechtswidrig erlangten Zuwendungen behalten zu dürfen. Die getroffene Entscheidung begegnet deshalb trotz der in dem Bescheid fehlenden Ermessenserwägungen keinen rechtlichen Bedenken (§ 114 VwGO). Der Beklagte hat sich im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens auch darauf berufen, dass dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung gemäß der Landeshaushaltsordnung folgend ohne eine denkmalrechtliche Genehmigung kein Zuschuss zu den Pflasterarbeiten in Naturstein gewährt werden kann (Schriftsatz des Beklagten vom 15. Januar 2013, Bl. 038 GA). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen sein Ermessen abweichend davon zugunsten des Zuwendungsempfängers ausübt, hat die Klägerin weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO). Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides über den Teilwiderruf einer Festsetzung von Fördermitteln für den Ausbau einer Ortsdurchfahrt im Zuge der Kreisstraße 151 in ihrem Ortsteil Ettingshausen auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes - GVFG -, sowie der darauf beruhenden Rückforderung einer Zuwendung in Höhe von 12.400,-- €. Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten die Förderung dieser Maßnahme mit Antrag vom 25. Februar 2003. In dem beigefügten Erläuterungsbericht (Bl. 718 - 739 der Behördenakte - BA -) führte sie u.a. an, dass durch die optische Gestaltung der Pflasterflächen die Funktionsfähigkeit des Ortskernes gemäß Konzept im Rahmen des Hessischen Dorferneuerungsprogramms verbessert werde (Bl. 736 BA) und für die Parkstreifen Natursteinpflaster vorgesehen sei (Bl. 726 BA). Sie wies in der dem Antrag beigefügten Kostenrechnung dazu die Positionen - "100 Natursteinpflaster aufbrechen und seitlich lagern" (600 m 2 , Bl. 716 BA) sowie - "200 Vorhandenes, seitlich lagerndes Natursteinpflaster neu einbauen" (500 m 2 , Bl. 715 BA) aus. Mit Schreiben vom 14. März 2003 übersandte das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Schotten - ASV Schotten - der Klägerin die Anlagen des Zuwendungsantrages einschließlich verschiedener Hinweise zu Ausschreibung, Vergabe, Baudurchführung, Mittelanforderungen, Fertigstellung mit Abnahme und wies ferner darauf hin, dass ein entsprechender Bewilligungsbescheid von dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen - HLSV - als Bewilligungsbehörde ergehen werde (Bl. 783 - 786 BA). Mit Bescheid vom 3. Dezember 2003 bewilligte der Beklagte der Klägerin im Wege der Anteilsfinanzierung eine Zuwendung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG - in Höhe von bis zu 274.200,-- €. In dem Bescheid wies der Beklagte u.a. auf die Zweckgebundenheit der Mittel für das im Betreff genannte Vorhaben sowie auf die Erstattungspflicht bei Zweckentfremdung und außerdem darauf hin, dass sich bei Unterschreitung der im Finanzierungsplan genannten Kosten die Zuwendung entsprechend ermäßigt. Hinsichtlich der Verwendung der Zuwendungsmittel, des Nachweises und der Prüfung der Verwendung sowie eines etwaigen Erstattungs- und Zinsanspruchs wurden die Verwaltungsvorschriften zum GVFG - VV-GVFG - und die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften" (ANBest-Gk) in den Bescheid einbezogen (Bl. 788 - 792 BA). Im Jahr 2005 rief die Klägerin die Mittel in mehreren Raten ab und legte zu diesem Zweck jeweils verschiedene Abschlagsrechnungen bei dem Beklagten vor, darunter eine Rechnung der Fa. Blei vom 30. Mai 2005 (9. Abschlagsrechnung, Bl. 401 BA) mit den Positionen 05.02 01 Betonrechteckpflaster 10/20/8, grau, 3.434,073 qm, E-Preis 14,43 €, Gesamtpreis 49.553,67 €, 05.02. 06 Pflaster umpflastern, 44,580 qm, E-Preis 25,00 €, Gesamtpreis 1.114,50 €, 05.02. 07 Pflaster umpflastern, Zufahrten, 39,159 qm, E-Preis 67,07 €, Gesamtpreis 2.626,39 € sowie 05.02. 09 Pflasterdecke herstellen, 537,984 qm, E-Preis 37,32 € und Gesamtpreis 20.077,56 € (Bl. 753 BA). Nach Aufforderung durch den Beklagten mit Schreiben vom 5. April 2007 (Bl. 825 BA) legte die Klägerin mit Schreiben vom 17. November 2008 die Anzeige über den Abschluss der Maßnahme am 8. November 2005 einschließlich einer Abnahmeniederschrift des ASV Schotten vom 3. November 2005 (Bl. 843 - 850 BA) und eines Verwendungsnachweises mit Aufstellung der Gewerke am 17. November 2008 per Fax und unter dem 26. Februar 2009 den vollständigen Verwendungsnachweis einschließlich Sachbericht und Rechnungen vor (Ordner I, Bl. 591), darunter auch die Schlussrechnung der Firma Blei vom 31.12.2005 / 9.2.2006 (Bl. 533 BA) mit den Positionen 05.02 01 Betonrechteckpflaster 10/20/8, grau, 4.023,537 qm, E-Preis 14,43 €, Gesamtpreis 58.059,64 €, 05.02. 06 Pflaster umpflastern, 70,821 qm, E-Preis 25,00 €, Gesamtpreis 1.770,53 €, 05.02. 07 Pflaster umpflastern, Zufahrten, 83,325 qm, E-Preis 67,07 € und Gesamtpreis 5.588,61 €, 05.02. 09 Pflasterdecke herstellen, 597,081 qm, E-Preis 37,32 € und Gesamtpreis 22.283,06 €. Nach Ankündigung der Rückforderung eines Betrages von 5.400,-- € sowie der darauf entfallenden Zinsen wegen einer Überzahlung in dieser Höhe mit Bescheiden vom 22. Juli und vom 3. September 2009 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2009 (Bl. 903 BA) die Höhe der Zuwendung auf 194.600,-- € fest und wies zugleich auf die Fortgeltung der Auflagen und Bedingungen der vorherigen Zuwendungsbescheide hin. Zur Begründung wurde auf die der Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 2009 übersandte Mitteilung über die Prüfung des Verwendungsnachweises Bezug genommen, in der ausgeführt wurde, dass die tatsächlichen Baukosten der Maßnahme unterhalb der Kostenschätzung aus dem Antrag gelegen hätten (Bl. 882 BA). Der Landesrechnungshof teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 5. Juli 2011 (Anlage des Beklagten zum Schriftsatz vom 1. Juni 2018, Bl. 157 GA) mit, seine Prüfung habe ergeben, dass zu zwei Positionen in der Schlussrechnung der Fa. Blei vom 31. Dezember 2005, die schon vom ASV Schotten bei der Antragsprüfung im Bereich der Parkstreifen den zuwendungsfähigen Kosten zugeordnet, mit einer Summe von netto 27.871,67 € abgerechnet und vom Beklagten anerkannt worden seien, nämlich "05.02.0007 Pflaster umpflastern, 83,325 m 2 , 76,07 €/m 2 " und "05.02.0009 Pflasterdecke herstellen, 597,081 m 2 , 37,32 €/m 2 " die Verwendung von Natursteinpflaster festgestellt worden sei. Entgegen der vom Beklagten vorgenommenen Wertung hätten die damit einhergehenden Mehraufwendungen jedoch gemäß der Anlage 11 zu den VV-GVFG und den Richtlinien zu § 33 FAG, Punkt 1, letzter Spiegelstrich, von den zuwendungsfähigen Kosten abgesetzt werden müssen, da die Denkmalschutzbehörde der Klägerin die Verwendung von Natursteinpflaster nicht vorgeschrieben habe. Nach entsprechender Berechnung ergebe sich deshalb eine Summe von 21.949,30 €, die den nichtzuwendungsfähigen Kosten zuzurechnen sei. Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 14. Februar 2012 (Bl. 905 BA) widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 9. August 2012 (Bl. 901 BA) den Bewilligungsbescheid vom 28. September 2009 in Höhe von 12.400,-- € gemäß § 49a Abs. 1 HVwVfG und forderte die Zuwendung in dieser Höhe zuzüglich Zinsen ab dem Eintritt der Überzahlung wegen der mangelnden Zuwendungsfähigkeit der Mehrkosten für Natursteinpflaster gegenüber Betonsteinpflaster zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, in dieser Höhe sei eine Überzahlung nach § 5 Abs. 3 Entflechtungsgesetz (GVFG-Komp.) erfolgt, weil die Positionen 05.02.0007 und 05.02.0009 in Natursteinpflaster ausgeführt worden seien, aber keine entsprechende Anforderung des Denkmalschutzes vorliege. Von der Pos. 05.02.0007 Natursteinpflaster umpflastern zu 67,07 €/m 2 sei deshalb die Pos. 05.02.0006 Betonsteinpflaster umpflastern zu 25,00 €/m 2 in Abzug zu bringen mit der Folge, dass die Mehrkosten von 42,07 €/m 2 für eine Fläche von 83,325 m 2 und damit insgesamt 3.505,48 € auf nicht zuwendungsfähige Zwecke entfielen. Von der Pos. 05.02.0009 Natursteinpflasterdecke herstellen zu 37,32 €/m 2 sei die Pos. 05.02.0001 Betonsteinpflasterdecke herstellen zu 14,43 €/m 2 in Abzug zu bringen und dazu 8,00 €/m 2 Materialkosten hinzuzurechnen mit der Folge, dass Mehrkosten von 30,89 €/m 2 für eine Fläche von 597,081 m 2 und damit insgesamt 18.443,83 € auf nicht zuwendungsfähige Zwecke entfallen würden. Diese Mehrkosten seien deshalb gegenüber dem im Angebot aufgeführten Betonsteinpflaster nicht zuwendungsfähig, sodass sich aufgrund des Fördersatzes von 75% eine Rückforderung in Höhe von 12.400,-- € ergebe. Ihre dagegen erhobene Klage hat die Klägerin im Wesentlichen damit begründet, dass die Förderung mit Bescheid vom 28. September 2009 auf 194.600,-- € endgültig festgesetzt worden sei, da es darin - im Unterschied zu den vorherigen Bescheiden - an dem Vermerk "bis zu" fehle. Außerdem würden die Zuwendungsbescheide keinerlei Einschränkung dahingehend enthalten, dass nur Betonsteinpflaster zuwendungsfähig sei, obwohl bereits bei Antragstellung im Jahr 2002/2003 die Verlegung von Natursteinpflaster zugrunde gelegt worden und auch das ASV Schotten von der Zuwendungsfähigkeit ausgegangen sei. Da dem Beklagten die maßgeblichen tatsächlichen Umstände seit 2003 bekannt gewesen seien, sei die Jahresfrist für den Widerruf überschritten worden. Außerdem habe der Beklagte keinerlei Ermessenserwägungen angestellt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 09.08.2012 - Az. 33d-VE3De-13936 - aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert, dass nach einer Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 die Rücknahme auch bei einem erst nachträglich erkannten Rechtsanwendungsfehler möglich sei. Bei der Beantragung einer Fördermaßnahme werde keine Detailprüfung vorgenommen und folglich auch nicht die Zuwendungsfähigkeit einzelner Positionen festgestellt, dies erfolge erst bei der Prüfung des Schlussverwendungsnachweises, indem die Zuwendungsfähigkeit der einzelnen Positionen abschließend festgestellt werde. Aus der von der Klägerin vorgelegten Schlussrechnung sei aufgrund der Kurztexte der Positionen 05.02.0007 und 05.02.0009 nicht hervorgegangen, dass es sich hierbei um Natursteinpflaster gehandelt habe. In der beigefügten Kostenrechnung des Förderantrags hätten die Positionen 100 und 200 anders gelautet, die Leistungspositionen seien daher nicht vergleichbar und der Verwendungsnachweis insoweit nicht überprüfbar gewesen. Mit Urteil vom 17. Dezember 2012 - 4 K 1876/12.GI - hat das Verwaltungsgericht Gießen der Klage stattgegeben und den angegriffenen Bescheid des Beklagten aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerrufs- bzw. Rücknahmebescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 HVwVfG bzw. §§ 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 HVwVfG nicht gewahrt sei. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG - der wörtlich mit der landesrechtlichen Vorschrift des HVwVfG übereinstimme - auch dann Anwendung finde, wenn die Behörde nachträglich erkenne, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes vollständig bekannten Sachverhalt lediglich unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden habe, und die Frist erst zu laufen beginne, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt habe und ihr zudem die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr werde die Jahresfrist unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben dann in Gang gesetzt, wenn der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung relevanten Tatsachen vollständig vorliegen und sich hieraus vor dem Hintergrund einer eindeutigen gesetzlichen oder ansonsten normativen Regelung die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes und die Rücknahmeentscheidung geradezu aufdrängten. Die Jahresfrist sei danach verstrichen gewesen, da bereits mit Antragstellung auf die Pflasterung mit Naturstein hingewiesen worden sei und der Beklagte dies auch am 14. März 2003 schon geprüft habe, als er bestimmte Positionen als zuwendungsfähig festgestellt habe. Außerdem hätte die Pflasterung bei der Abnahme auffallen müssen, bei der auch das ASV Schotten zugegen gewesen sei, dessen sich der Beklagte zur Überprüfung der durchgeführten Maßnahme vor Ort ebenso bedient habe wie des ASV Frankfurt zur Überprüfung der kosten- und zuwendungsrechtlichen Seite des Vorhabens, er müsse sich daher deren Kenntnis zurechnen lassen. Spätestens bei Vorlage des Schlussverwendungsnachweises hätte die Unstimmigkeit jedoch auffallen müssen. Selbst wenn jedoch die Jahresfrist noch nicht verstrichen wäre, hätte der Beklagte das Widerrufs- und Rückforderungsrecht verwirkt, weil die Klägerin von Anfang an richtige und vollständige Angaben gemacht und das ASV Schotten Ausschreibung und Vergabe unternommen, die Maßnahme fachlich begleitet und an der Abnahme mitgewirkt habe; dies sei dem Beklagten zuzurechnen. Jedenfalls aber seien das Rückforderungsbegehren und das Zinsbegehren gemäß § 195 BGB i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB verjährt. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginne die hier nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz anwendbare regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Danach sei der Erstattungsanspruch bereits im Jahr 2003 entstanden, als die Kosten für die Natursteinpflasterflächen den zuwendungsfähigen Kosten zugeordnet und mit Bescheid vom 3. Dezember 2003 eine Zuwendung von bis zu 274.000,-- € bewilligt worden sei. Eine gleichwohl mangelnde Kenntnis darüber sei dem Beklagten jedenfalls als Organisationsverschulden zuzurechnen und mithin als grob fahrlässig im Sinne des § 199 BGB zu qualifizieren. Denn offensichtlich hätten zwischen den hessischen Landesbehörden der Straßenverwaltung keinerlei zuverlässigen und rechtlich bei einer Subventionsbewilligung gebotenen Wege bestanden, den nötigen Informationsfluss zwischen den Behörden zu bewirken. Schließlich habe die antragstellende Gebietskörperschaft in Form einer kleinen hessischen Gemeinde das gesamte zu fördern beantragte Vorhaben in die Obhut der Straßenverwaltungsbehörden des Landes gestellt, beginnend mit Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen. Darüber hinaus erweise sich der mit der Klage angefochtene Bescheid als rechtswidrig, weil er keinerlei Ermessenserwägungen dazu enthalte, aus welchen Gründen der Teilwiderruf erfolgt sei. Es liege auch ein atypischer Sachverhalt vor, da die Klägerin von Anfang an richtige und vollständige Angaben gemacht und die Straßenverwaltung dies als zuwendungsfähig angesehen habe. Außerdem leide der Bescheid auch inhaltlich an einem schweren Mangel, so dass sich dessen Rechtswidrigkeit geradezu aufdränge. Weder aus der Mitteilung des Landesrechnungshofs noch aus dem Inhalt des Widerrufsbescheides sei ersichtlich, inwiefern die Gesamtausgaben tatsächlich geringer ausgefallen wären, wenn anstatt des bereits vorhandenen Natursteinpflasters Betonsteinpflaster verwendet worden wäre. Aus den Bezeichnungen der vom Beklagten monierten Positionen gehe eindeutig hervor, dass es sich hierbei lediglich um Arbeitszeit und Arbeitsleistung handele und nicht auch um zusätzlich angeliefertes Natursteinpflaster. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 5. März 2015 die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte aus, das erstinstanzliche Urteil sei in jeder Hinsicht fehlerhaft. Nach den dortigen Grundsätzen wäre die Rücknahmefrist schon bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids abgelaufen gewesen. Die Abnahme der Baumaßnahme habe mit der Fördermaßnahme nichts zu tun und deshalb nicht zu einem Vertrauenstatbestand führen können. Es sei auch keine Verjährung eingetreten, da der Anspruch frühestens mit der Einreichung des Verwendungsnachweises am 27. September 2009 bezifferbar und fällig geworden sei, so dass die dreijährige Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2012 abgelaufen wäre. Ermessenserwägungen hätten nicht angestellt werden müssen, da ein Fall des intendierten Ermessens gegeben sei; jedenfalls hätten diese auch während des Gerichtsverfahrens noch eingebracht werden können. Es liege auch kein inhaltlicher Mangel des Rückforderungsbescheides vor, die Berechnung sei nachvollziehbar und sei auch von der Klägerin nicht als unverständlich gerügt worden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Februar 2013, Az.4 K 1876/12.Gl, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie an, als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid komme allein § 49 Abs. 3 HVwVfG in Betracht, und anders als der Beklagte meine, sei der auf das Natursteinpflaster entfallende Teil der Zuwendung auch für den in dem Bescheid bestimmten Zweck verwendet worden. Ausweislich der Antragsunterlagen habe die Klägerin von Anfang an die Verlegung von teurerem Natursteinpflaster der Antragstellung zu Grunde gelegt, und auch die bei dem Beklagten zuständige Stelle habe die dadurch verursachten Ausgaben für zuwendungsfähig gehalten. Die Neubewertung durch den Hessischen Rechnungshof lasse sich nicht unter den Begriff der Zweckverfehlung nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 HVwVfG fassen, sondern stelle einen rein inneren Vorgang dar, der schon aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit keinen Anknüpfungspunkt für eine Änderung der im Bewilligungsbescheid geregelten Zuwendungshöhe sein könne. Selbst wenn ein Widerrufsgrund vorläge, sei der angefochtene Bescheid mangels Ermessenserwägungen rechtswidrig. Da der Zuwendungsgeber bereits eine abschließende Beurteilung durch den Zuwendungsbescheid vorgenommen habe, sei das Ermessen mangels Aufhebungsgrund nicht eröffnet und auch in keiner Weise auf eine Aufhebung intendiert. Vorsorglich werde der Einwand der Verjährung erhoben, die sich für Erstattungsansprüche auf der Grundlage des § 49a HVwVfG aus § 195 BGB ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (1 Band) und der beigezogenen Behördenakten (2 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.