Urteil
3 K 318/21.KS
VG Kassel 3, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2022:0127.3K318.21.KS.00
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Leitsätze
1. Die Corona-Soforthilfe dient nicht dazu, bloße Einnahmeausfälle abzufedern.
2. Wer einen Antrag auf Corona-Soforthilfe stellt, muss Unterlagen zur Plausibilisierung des Liquiditätsengpasses zeitnah, vollständig und nachvollziehbar einreichen.
3. Bei kurzfristig gestellten Terminsverlegungsanträgen muss das Gericht weder auf die Anforderungen hinweisen, noch zur Ergänzung des Vortrags auffordern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Corona-Soforthilfe dient nicht dazu, bloße Einnahmeausfälle abzufedern. 2. Wer einen Antrag auf Corona-Soforthilfe stellt, muss Unterlagen zur Plausibilisierung des Liquiditätsengpasses zeitnah, vollständig und nachvollziehbar einreichen. 3. Bei kurzfristig gestellten Terminsverlegungsanträgen muss das Gericht weder auf die Anforderungen hinweisen, noch zur Ergänzung des Vortrags auffordern. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Berichterstatter entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten (Bl. 44, 48) anstelle der Kammer, § 87 a II, III VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Rücknahmebescheid des Beklagten vom 20.01.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 I 1 VwGO. Der Beklagte hat die Erstattung des Zuschusses i.H.v. 2.499,51 Euro zu Recht festgesetzt. Der angefochtene Bescheid vom 20.01.2021 ist als Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides vom 06.04.2020 gemäß § 48 I HVwVfG rechtmäßig. Nach § 48 I HVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wohingegen ein - wie hier - rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen des § 48 II bis IV HVwVfG zurückgenommen werden darf. Der Rücknahmebescheid ist rechtmäßig, weil die Klägerin den Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, und sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Gemäß § 53 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) dürfen Leistungen aus Gründen der Billigkeit nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind. Das beklagte Land gewährt auf der Grundlage von § 53 LHO i.V.m. Ziffer 2.1 der Richtlinie LH aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine Soforthilfe in Form einer Billigkeitsleistung. Bei der Richtlinie handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern eine Verwaltungsvorschrift (VG Gießen, Urt. v. 03.12.2020, 4 K 3429/20.GI - juris Rn. 26). Diese sind dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen und sollen die Ausübung des Ermessens der Bewilligungsbehörde steuern (HessVGH, Urt. v. 20.06.2018, 9 A 429/15 - juris Rn. 35). Dies bedeutet, dass Förderrichtlinien als Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen bereits durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte begründen, und in diesem Zusammenhang auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung unterliegen wie etwa Rechtsnormen (ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa VG Kassel, Urt. v. 07.10.2021, 3 K 2336/20.KS; auch: VG Düsseldorf, Urt. v. 14.12.2020, 20 K 4706/20 - juris Rn. 23). Derartige Verwaltungsvorschriften können jedoch i.V.m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 I GG eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger begründen (VG Kassel, Urt. v. 07.10.2021, 3 K 2336/20.KS; VG Düsseldorf, Urt. v. 14.12.2020, 20 K 4706/20 - juris Rn. 25); sie entfalten ihre Außenwirkung dadurch, dass die Behörde sie in ihrer ständigen Verwaltungspraxis auf Sachverhalte gleich anwendet. Ein Anspruch auf die Förderung besteht namentlich dann, wenn die in den Richtlinien vorgesehenen Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv beschieden werden. Etwas Anderes gilt, wenn im Einzelfall sachliche Gründe für das Abweichen von der Behördenpraxis bestehen (VG Würzburg, Urt. v. 19.04.21, W 8 K 20.1732 - juris Rn. 32 f.). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben lagen bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Soforthilfe auf Grundlage der Richtlinie LH und der hierauf beruhenden ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten nicht vor. Es fehlt jedenfalls am Nachweis eines existenzbedrohlichen Liquiditätsengpasses, der nicht mit Hilfe betrieblicher Eigenmittel hätte ausgeglichen werden können. Ein Liquiditätsengpass ist nach Fußnote 1 zu Ziffer 2.2. der Richtlinie LH gegeben, wenn der Antragsteller Forderungen zu befriedigen hat, für deren Begleichung absehbar keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen, obwohl deren Eingang eingeplant ist. Ein solcher existenzbedrohlicher Liquiditätsengpass liegt vor, wenn aufgrund von Umsatzeinbußen, die auf der Corona-Virus-Pandemie beruhen, laufende betriebliche Ausgaben nicht mehr durch vorhandene betriebliche Mittel bedient werden können (VG Gießen, Urt. v. 03.12.2020, 4 K 3429/20.GI - juris Rn. 28). Bloße Einnahmeausfälle ohne existenzbedrohliche Situation werden durch das Corona-Soforthilfeprogramm nicht gefördert (ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa VG Kassel, Urt. v. 07.10.2021, 3 K 2336/20.KS). Bis zum Erlass des Urteils hat die Klägerin lediglich eine unzureichende formlose Kostenaufstellung, und diese auch nur für den Monat März 2020 übermittelt, aus der sich Betriebsausgaben i.H.v. 1.277,80 €, Einnahmen von 821 € und Barmittel i.H.v. 46 € ergeben (Bl. 40), jedoch kein existenzbedrohlicher Liquiditätsengpass von 4.200 €. Die betriebswirtschaftlichen Auswertungen des Unternehmens für die Fördermonate März, April, Mai und Juni 2020 sowie sonstige Unterlagen (näher Bl. 18 BehA) fehlen trotz mehrfacher Aufforderung (siehe nur Bl. 21 BehA und Bl. 50 d.A). Es ist auch nicht Aufgabe des Beklagten, formlose Kostenaufstellungen für Teilzeitpunkte auf den Gesamtzeitraum hochzurechnen. Dies geschah lediglich im Rahmen einer möglichen vergleichsweisen Einigung aus Nettigkeit, bindet den Beklagten aber nicht. Vielmehr ist es Aufgabe der Klägerin, die Unterlagen zur Plausibilisierung des Liquiditätsengpasses zeitnah, vollständig und nachvollziehbar einzureichen. Darüber hinaus fehlen Darlegungen, wieso die Darlehensraten zwingend zur Weiterführung des Betriebes erforderlich waren und tatsächlich im Förderzeitraum in dieser Höhe angefallen sind. Gleiches gilt für Fahrtkosten. Die Klägerin kann sich auch nicht gemäß § 48 II 1 HVwVfG auf Bestandsschutz berufen. Denn ein etwaiges Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Bescheides ist jedenfalls nicht schutzwürdig, da sie den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Denn die Klägerin erklärte unter Ziffer 5., 6. sowie 8.1. ff. ihres Antrages (Bl. 2 d.BhA.), dass bei ihr durch die Corona-Krise ein Liquiditätsengpass von 10.000 € entstanden sei, der sich nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, sonstigen betrieblichen Eigenmitteln oder Liquiditätsmaßnahmen ausgleichen lasse, sie vielmehr „keinerlei Einnahmen“ (Ziffer 5.) habe. Tatsächlich hatte die Klägerin aber Einnahmen (siehe Bl. 40) und war der Liquiditätsengpass bereits nach der vorläufigen Bewilligung nicht 10.000 €, sondern lediglich 4.200 € hoch. Auch die Rücknahmefrist des § 48 IV 1 HVwVfG hat der Beklagte gewahrt. Weiterhin hat der Beklagte eine angemessene Ermessensausübung unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes vorgenommen. Bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 I 1 HVwVfG liegt grundsätzlich kein Fall intendierten Ermessens vor. Vielmehr stehen die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten gleichberechtigt nebeneinander (BVerwG, Urt. v. 24.02.2021, 8 C 25/19 - juris Rn. 11). Ausgehend hiervon hat der Beklagte im Rücknahmebescheid vom 20.01.2021 seinen Ermessensgebrauch hinreichend zum Ausdruck gebracht. Aus dem Rücknahmebescheid geht eine angemessene Abwägung hervor zwischen dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften und einer sparsamen Haushaltsführung gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin; die maßgeblichen Gründe für eine Ermessensentscheidung zu Lasten der Klägerin sind dargestellt. Darüber hinaus gab der Beklagte an, dass auch in gleichgelagerten Fällen regelmäßig eine Rücknahme erfolgt. Auf eine fehlende Kenntnis bzw. unverschuldete Unkenntnis der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der gemachten Angaben hat sich die Klägerin nicht berufen; entsprechend war dies in die Ermessensentscheidung des Beklagten über die Rücknahme nicht mit einzubeziehen (VG Kassel, Urt. v. 07.10.2021, 3 K 2336/20.KS; Ramsauer, in Kopp/Ramsauer, 21. Auflage 2020, § 48 VwVfG Rn. 119). Sieht man bei Corona-Soforthilfen bereits ein intendiertes Ermessen als einschlägig an (VG Gießen BeckRS 2021, 41782 Rn. 54; VG Würzburg BeckRS 2021, 42618 Rn. 74; allg. für Zuwendungen HessVGH BeckRS 2018, 18198 Rn. 52 f.) gelten die o.g. Erwägungen erst recht und greift mangels Atypik der Vertrauensschutz ebenfalls nicht. Das Gericht konnte auch ohne das Erscheinen der Klägerin verhandeln und entscheiden, § 102 Abs. 2 VwGO. Es liegt schon kein Terminsverlegungsantrag vor. Vielmehr hat die Klägerin lediglich einen Hinderungsgrund mitgeteilt. Dies ist nicht ausreichend (BSG BeckRS 2021, 23572 Rn. 14; Baudewin/Scheffer, NJW 2021, 3495 Rn. 4 f.). Selbst wenn man dies aber zu ihren Gunsten als Terminverlegungsantrag auslegt, muss ein Beteiligter, der um Terminsverlegung nachsucht, einen möglichen Verlegungsgrund für das Gericht überprüfbar vortragen (BVerwG BeckRS 2017, 118897 Rn. 18). Zur notwendigen Substantiierung gehören insbesondere Dauer, Art und Schwere der Erkrankung. Bei - wie hier - „in letzter Minute“ gestellten Verlegungsanträgen ist der Verlegungsgrund nicht nur substantiiert vorzutragen, sondern bereits von sich aus glaubhaft zu machen (BFH BeckRS 2020, 16655). Das Gericht muss hierauf weder hinweisen noch zur Ergänzung des Vortrags auffordern. Dabei sind an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (BSG BeckRS 2018, 7213, BGH BeckRS 2015, 6668). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt kein erheblicher Grund i.S.d. §§ 173 Satz 1 VwGO, 227 Abs. 1 ZPO vor. Allein die Behauptung der Klägerin, sie sei „krankgeschrieben“ (Bl. 61), genügt hierfür nicht. Die Verhinderung, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, ist mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nachgewiesen (BayVGH NVwZ-RR 2018, 374; Baudewin/Scheffer, NJW 2021, 3495 (3497)). Vielmehr ist die Verhandlungsunfähigkeit durch die Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft zu machen, welches das Gericht in die Lage versetzt, selbst beurteilen zu können, ob Verhandlungsunfähigkeit vorliegt. Die Vorlage eines Attests ohne Diagnose oder eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht weder für einen Beteiligten noch für einen Anwalt aus (BVerwG BeckRS 2017, 111686; HessVGH, Beschl. v. 05.01.2022, 7 A 1484/19.Z.A). Hier hat die Klägerin lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 17.01.2022 vorgelegt, aus der sich keine Diagnose ergibt. Das Belgleitschreiben spricht lediglich von „gesundheitlichen Gründen“. Allein aus diesen Angaben ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin tatsächlich nicht in der Lage war, zum Verhandlungstermin zu erscheinen. Vielmehr war sie laut Vermerk vom 18.01.2022 (Bl. 61) sogar in der Lage, die Krankmeldung selbst in den Briefkasten der Hauptpost zu werfen. Wer zur Hauptpost geht, kann auch zum Termin erscheinen. Jedenfalls fehlt es für Gegenteiliges an Vortrag. Jedenfalls durfte das Gericht vor den geschilderten Hintergründen berechtigte Zweifel an der Erheblichkeit des Verlegungsantrags (sofern es sich überhaupt um einen solchen gehandelt haben sollte) haben. Entsprechend hat das Gericht der Terminsverlegung nicht stattgegeben, sondern lediglich Zeit zur Glaubhaftmachung gegeben. Ein Vertrauen der Rechtssuchenden darauf, dass ihrer kurzfristigen Terminsverlegung stattgegeben wird, besteht nicht. Vielmehr muss sie davon ausgehen, dass der Termin stattfindet, so lange nicht positiv über ihren Aufhebungsantrag entschieden wird (BGH NJOZ 2017, 1735 (1736) Rn. 15; HessVGH, Beschl. v. 13.12.2021, 6 A 1831/21.Z.A). Weiter ist zu fragen, was noch an Vortrag hätte erfolgen sollen und können, nachdem eine weitergehende Begründung der Klage trotz abgelaufener Fristverlängerung und Präklusionsfrist gemäß § 87a VwGO nicht erfolgt ist. Die Rückforderung der ausgezahlten Soforthilfe i.H.v. 2.499,51 Euro ist ebenfalls rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung ist § 49a I HVwVfG, wonach die Behörde einen Erstattungsanspruch hat, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Dies ist hier in Gestalt der Rücknahme geschehen, die ihrerseits auch - wie bereits dargelegt - rechtmäßig war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 I 1, II VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Gewährung und Rückforderung von Billigkeitsleistungen im Rahmen des Soforthilfeprogramms Corona. Die Klägerin betreibt ein Kosmetik- und Fußpflegestudio in C. Am 31.03.2020 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Corona-Soforthilfe auf der Grundlage der Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfeprogramms für gewerbliche Unternehmen, und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige freier Berufe, die infolge der Corona-Virus-Pandemie 2020 in ihrer Existenz gefährdet sind vom 27.03.2020 (Staatsanzeiger 2020, S. 471 f., im Folgenden Richtlinie LH). Die Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses gab die Klägerin mit 10.000 Euro an (Ziffer 6 des Antrages). Die Anzahl ihrer Mitarbeiter bezifferte sie unter Ziffer 4 des Antrages mit 0 VZÄ (Anzahl der im Unternehmen Beschäftigten). Als Grund für den existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass gab sie an, dass sie durch die Geschäftsschließung ihres Kosmetik- und Fußpflegestudios „keinerlei Einnahmen“ (Ziffer 5) habe. Darüber hinaus enthielt der Antrag u.a. folgende Erklärungen der Klägerin: „Ich erkläre, dass die in 1.1. benannten Antragsvoraussetzungen sämtlich vorliegen, und insbesondere, dass mein Unternehmen am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung war, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 geraten ist (Ziffer 8.1.). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen (Bl. 1 f. BehA). Mit Bescheid vom 06.04.2020 bewilligte der Beklagte eine Corona-Soforthilfe i.H.v. 42.000 Euro (Bl. 14 ff. BehA). Im Rahmen der vorbehaltenen nachträglichen Überprüfung (Ziffer 8.9) bat der Beklagte am 23.12.2020 um Nachreichung von Unterlagen zum Nachweis des behaupteten Liquiditätsengpasses (näher Bl. 18 BehA), u.a. eine Auflistung der Aufwendungen und Einnahmen im angegebenen Zeitraum sowie Vorlage des Kontostands. Die Klägerin reichte daraufhin für März 2020 eine formlose Kostenaufstellung ein (Bl. 40). Aus den nachgereichten Unterlagen der Klägerin ergab sich bezüglich der Einnahmen und Betriebsausgaben i.H.v. 1.277,80 €, Einnahmen von 821 € und Barmittel i.H.v. 46 €. Mit Bescheid vom 20.01.2021 nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 06.04.2020 zurück, soweit mit ihm ein über 1.700,49 Euro hinausgehender Zuschuss gewährt wird und setzte den zu erstattenden Betrag auf 2.499,51 Euro fest (Bl. 13). Den Rücknahmebescheid begründete der Beklagte im Wesentlichen damit, dass der von der Klägerin angegebene Liquiditätsengpass nur im Umfang von 1.700,49 Euro vorliege und Darlehensrückforderungen und Fahrtkosten nicht berücksichtigungsfähig seien. Im Rücknahmeermessen habe man sich davon leiten lassen, dass dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften und einer sparsamen Haushaltsführung bei der Abwägung gegen die Interessen der Klägerin diese Mittel behalten zu dürfen, der Vorrang zu geben sei. In gleichgelagerten Fällen habe der Beklagte sein Ermessen in gleicher Weise ausgeübt. Am 22.02.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass auch Darlehensrückzahlungen förderfähig seien. Dies ergebe sich aus einer Mitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 23.03.2020 (näher Bl. 16 f.). Im Übrigen habe sie das Darlehen zu beruflichen Zwecken aufgenommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 20.01.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2022 Bezug genommen.