Beschluss
9 A 1480/17.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0522.9A1480.17.00
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Leitsätze
Daten, die im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren bzw. -tätigkeiten in Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 5 LuftVO stehen, betreffen Lärmwirkungen und stellen deshalb insoweit als „Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirken“ Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 6 UIG dar.
Ein auf § 4 UIG gestützter Anspruch auf Einsichtnahme in Ordnungswidrigkeitsverfahrensakten kann als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG abgelehnt werden, wenn die Informationen bereits in anderer Form zugänglich gemacht wurden bzw. diese öffentlich verfügbar waren. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Bekanntgabe besteht nur dann, wenn es über das allgemein bestehende Interesse, das zur Antragstellung berechtigt, sowie über die Verfolgung eigener Interessen durch den Antragsteller hinausgeht.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. Mai 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Daten, die im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren bzw. -tätigkeiten in Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 5 LuftVO stehen, betreffen Lärmwirkungen und stellen deshalb insoweit als „Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirken“ Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 6 UIG dar. Ein auf § 4 UIG gestützter Anspruch auf Einsichtnahme in Ordnungswidrigkeitsverfahrensakten kann als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG abgelehnt werden, wenn die Informationen bereits in anderer Form zugänglich gemacht wurden bzw. diese öffentlich verfügbar waren. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Bekanntgabe besteht nur dann, wenn es über das allgemein bestehende Interesse, das zur Antragstellung berechtigt, sowie über die Verfolgung eigener Interessen durch den Antragsteller hinausgeht. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. Mai 2017 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt Einsicht in Umweltinformationen einer Verfahrensakte über ein bei der Beklagten geführtes Ordnungswidrigkeitsverfahren. Unter dem 9. und 10. September 2014 wandte er sich per E-Mail an die Deutsche Flugsicherung GmbH - DFS - mit der Bitte um Auskunft über den Grund für einen mit enormer Lärmentwicklung verbundenen direkten Überflug am 26. August 2014 um 19:50 Uhr über das von ihm bewohnte Grundstück. Das Flugzeug LH 1438 sei im Unterschied zu den Abflügen davor und danach abseits der gewöhnlichen Route und viel zu früh nach Norden abgebogen und habe ihn und seine Familie extrem belästigt und beängstigt. Auf die per E-Mail vom 10. September 2014 erfolgte Mitteilung der DFS, der Flug sei seitlich von der Standardroute abgewichen, erstattete der Kläger am 11. September 2014 bei der Beklagten per E-Mail über diesen sowie über einen weiteren Flug am 27. August 2014 (UAL 902) eine Ordnungswidrigkeitsanzeige wegen vermeidbaren Fluglärms. Am 14. November 2014 teilte die DFS der Beklagten mit, der Flug DLH1438 sei zwar nach links von der SID TOBAK7E abgewichen, es könne jedoch nicht mehr festgestellt werden, was die Ursache dafür sei, weil darüber kein Sprechfunk mehr vorliege. Der Abflug UAL902 sei dagegen exakt der SID BIBTI4D gefolgt. Am 21. Januar 2015 verfügte die Beklagte daraufhin die Einstellung des Verfahrens über den Flug DLH1438 gemäß § 47 Abs. 1 OWiG mit der Begründung, dass eine vollständige Sachaufklärung unmöglich sei und auch nur eine geringfügige Abweichung vorgelegen habe. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Beklagte dem Kläger die Einstellung dieses Verfahrens wegen der fehlenden Möglichkeit vollständiger Sachaufklärung mit und unterrichtete ihn darüber, dass bezüglich des Fluges am 27. August 2014 wegen fehlenden Anfangsverdachts aufgrund exakter Einhaltung des Abflugverfahrens kein Verfahren eingeleitet worden sei. Mit E-Mail vom 27. Januar 2015 sowie mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 19. Februar 2015 begehrte der Kläger Akteneinsicht zu den beiden Vorgängen mit der Begründung, er erhoffe sich davon zusätzliche Erkenntnisse und Verständnishilfen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. April 2015 (Bl. 43 der Behördenakte - BA -) ab, da der Kläger kein unmittelbar Verletzter im Sinne der Vorschriften der Strafprozessordnung - StPO - sei und zudem kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht bestehe. Aus § 3 ff. Hess. UIG ergebe sich kein Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber einer Bundesbehörde wie der Beklagten, Informationen über abgeschlossene Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren seien zudem nicht Gegenstand des Umweltinformationsgesetzes - UIG - des Bundes. Die nur mittelbare Förderung der Umwelt in der Weise, dass mit der Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zugleich auch general- oder spezialpräventiv auf die Einhaltung einschlägiger Schutzvorschriften hingewirkt werden soll, genüge nach der Rechtsprechung den Anforderungen des UIG noch nicht. Den daraufhin eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2015 zurück und begründete dies zusätzlich u.a. damit, dass die Gründe für die Verfahrenseinstellung keine Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG darstellten, und im Übrigen der Kläger über diejenigen Daten, die möglicherweise als Umweltinformation eingestuft werden könnten, bereits verfüge. Seine dagegen am 3. Juli 2015 erhobene Verpflichtungsklage hat der Kläger, nachdem seine Bevollmächtigten im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens Einsicht in die Behördenakte nehmen konnten, als Fortsetzungsfeststellungklage weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren nach Erledigungserklärungen der Beteiligten teilweise eingestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Akte des vorliegenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens stelle auch unter der gebotenen Zugrundelegung eines weiten Begriffsverständnisses keine Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3. a) UIG oder im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3. b) UIG dar. Die Ermittlungsmaßnahmen bzw. -tätigkeiten wirkten sich weder auf einen Umweltbestandteil im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG, noch auf einen Faktor im Sinne der § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG aus, denn der Zustand eines der dort genannten Umweltbestandteile werde durch die Ermittlungen wegen der Verursachung von vermeidbarem Fluglärm nicht verändert. Es reiche nicht aus, wenn die Auswirkungen allgemein die Umwelt als solche berühren würden, und da der Mensch nicht als Umweltbestandteil im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG vorgesehen sei, komme es auf dessen Betroffenheit nicht an. Die hinter § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 5 UIG erkennbare Intention des Gesetzgebers bestehe nämlich darin, durch den Zugang zu den dort genannten Umweltinformationen und die hierdurch gewährleistete Transparenz die Umweltbestandteile vor dem Menschen zu schützen, und nicht den Menschen selbst. Hierfür spreche auch, dass nur in § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG die Fälle erfasst würden, in denen der Mensch von Umweltbestandteilen nach Nr. 1 oder von Faktoren nach Nr. 2 betroffen sei oder wahrscheinlich betroffen sein könne, während in Nr. 1 der Mensch gerade nicht aufgenommen worden sei. Auch ein Auswirken bzw. wahrscheinliches Auswirken der Ermittlungen auf einen Faktor im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG sei weder hinreichend dargelegt noch sonst für das Gericht ersichtlich. Aufgrund des vorliegenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens käme zwar der ausdrücklich genannte Faktor Lärm in Betracht, es fehle aber an einem Umweltbestandteil im Sinne der genannten Norm, auf den sich der Faktor Lärm auswirke oder wahrscheinlich auswirken könne. Die Akte des vorliegenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens stelle auch keine Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3. b) UIG dar, denn der Kläger könne sich weder auf einen ausdrücklich aufgezählten, noch auf einen gesetzlich nicht genannten Umweltbestandteil berufen. Schließlich fehle es auch an einem Bezwecken des Schutzes von Umweltbestandteilen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG, denn die mit § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 3 LuftVO einhergehenden Ermittlungsmaßnahmen dienten der Ahndung von Verstößen gegen Vorschriften betreffend die Teilnahme am Luftverkehr und würden folglich eine rein repressive Wirkung entfalten. Sie würden somit nicht in der Absicht erfolgen, eine Verbesserung von Umweltbestandteilen herbeizuführen und bezweckten folglich auch nicht den Schutz von Umweltbestandteilen, vielmehr dienten sie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr. Auch aus § 8 Abs. 1 Nr. 3 UIG ergebe sich nichts anderes, denn nach Abschluss des Ordnungswidrigkeitsverfahrens könne zwar ein Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen bestehen, die Akte enthalte aber keine Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG und sei auch nicht als solche als Umweltinformation zu qualifizieren. Es handele sich bei der Akte des vorliegenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens auch nicht um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG, denn es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich über die in der konkreten Situation empfundene Beeinträchtigung hinaus der Lärm auf den Zustand der menschlichen Gesundheit i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG ausgewirkt habe. Die Dokumentation der Ermittlungsmaßnahmen und -tätigkeiten enthielten auch keine Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit. II. Der Kläger bleibt mit seinem dagegen erhobenen Zulassungsantrag ohne Erfolg. 1. Der Kläger hat die verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit den in der Antragsbegründung geäußerten Gründen nicht ernstlich in Zweifel ziehen können. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung unabhängig von der angeführten Begründung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist. 1.1. Der Kläger macht zwar zu Recht geltend, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft in Auslegung des § 2 Abs. 3 UIG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Daten, die im Zusammenhang mit den Ermittlungsverfahren bzw. -tätigkeiten stehen, keine „Umweltinformationen" seien. Denn selbst wenn man der Ansicht des Verwaltungsgerichts folgen wollte, dass § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG nicht den Schutz des Menschen umfasst, weil dieser dort nicht ausdrücklich genannt wird, ist ein Anspruch nicht lediglich auf solche Umwelt-informationen beschränkt, die dem Schutz der dort genannten Umweltbestandteile vor dem Menschen dienen. Denn nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG sind alle Daten über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken, Umweltinformationen, und zwar unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Da sich Lärm über die ihn ausmachenden Schallwellen physikalisch auf die Luft auswirkt, betrifft dieser Faktor entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch einen in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG ausdrücklich benannten Umweltbestandteil. Diejenigen Daten, die Lärm betreffen, sind schon aus diesem Grund als Umweltinformationen zu bewerten, wie der Kläger zutreffend aufzeigt. Zum anderen sind nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG auch Maßnahmen und Tätigkeiten, die die Lebensbedingungen des Menschen betreffen, soweit sie von Faktoren im Sinne der Nummern 2 (also u.a. Lärm) und 3 betroffen sind oder sein können, als Umweltinformationen anzusehen. Dass Daten über Lärmwirkungen Umweltinformationen darstellen, ist deshalb auch in der Rechtsprechung unumstritten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.10.2005 - BVerwG 7 C 5/04 -, juris Rn. 17; Urteil vom 23.02.2017 - BVerwG 7 C 31/15 -, juris Rn. 53; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012 - 8 A 10096/12 -, juris Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2017 - 10 S 413/15 -, juris Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2012 - OVG 12 S 12.12 -, juris Rn. 8). Daraus, dass der Kläger keine Gesundheitsschädigung durch Lärm geltend gemacht hat, folgt schon nach dem Vorstehenden kein anderes Ergebnis. Auch bei den Ermittlungen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens oder der Dokumentation darüber kann es sich jedenfalls dann um Umweltinformationen handeln, wenn diese Maßnahmen oder Tätigkeiten sich auf den Faktor Lärm auswirken und damit auch den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG bezwecken. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind Ordnungswidrigkeitsverfahrensakten davon nicht generell schon deshalb ausgenommen, weil sie spezial- oder generalpräventiv wirken und der Sicherheit und Ordnung dienen. Nicht nur in der Literatur (Götze/Engel, UIG, § 2 Rn. 95) sondern auch in der Rechtsprechung wird - jedenfalls seit Änderung der Umweltinformationsrichtlinie - UI-RL - im Jahr 2003 (RL 2003/4/EG vom 28.01.2009 - ABl. L 41 vom 14.02.2003, S. 26-32) - die Ansicht vertreten, dass Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren jedenfalls mittelbar dem Umweltschutz dienen können, obwohl sie nur spezial- oder generalpräventiv wirken. Die noch zu der nicht mehr geltenden Richtlinie 90/313/EWG vertretene, anderslautende Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 10. Juni 1998 - 10 S 58/97 -, juris Rn. 19), auf die das Verwaltungsgericht sich stützt, hat dieser mit seiner Entscheidung vom 29. Juni 2017 (- 10 S 436/15 -, juris Rn. 31) ausdrücklich aufgegeben. Demnach umfasst der nunmehr zugrunde zu legende und weiter gefasste Begriff der Umweltinformation der RL 2003/4/EG, mit der die bisher geltende RL 90/313/EWG aufgehoben wurde, alle Maßnahmen oder Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen, ohne dass es auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme oder Tätigkeit auf die Umwelt ankommen soll. Für die erforderliche Umweltrelevanz sei vielmehr entscheidend, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirke oder wahrscheinlich auswirken könne. Auch der Begriff der Daten sei demnach weit auszulegen, eines unmittelbaren Zusammenhanges mit der Umwelt bedürfe es nicht. Dem folgend wurden die internen Informationen der Ministeriumsspitze über einen Untersuchungsausschuss als Daten über eine sich auf Umweltbestandteile auswirkende Maßnahme oder Tätigkeit und damit als Umweltinformationen bewertet, da es zumindest möglich sei, dass der Untersuchungsausschuss sowie das hierauf bezogene Handeln der Landesregierung einen Einfluss auf den weiteren Fortgang des (sich auf Umweltbestandteile auswirkenden) Bauprojekts Stuttgart 21 hatte (VGH Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 33). Auch ein Vermerk des Innenministeriums über die öffentliche Äußerung eines Polizeibeamten zu einem Polizeieinsatz wurde mit der Begründung als Umweltinformation angesehen, es erscheine ausgehend von dem weiten umweltinformationsrechtlichen Begriffsverständnis zumindest als möglich, dass sich das Handeln auf Umweltbestandteile ausgewirkt habe oder auswirke, weil es jedenfalls als möglich erscheine, dass eine etwaige beamtenrechtliche Sanktionierung kritischer Äußerungen eines Polizeibeamten zu dem Polizeieinsatz am 30. September 2010 das Ausmaß interner Kritik an der zukünftigen polizeilichen Flankierung weiterer Umwelteingriffe im Rahmen von Stuttgart 21 zu verringern geeignet war (VGH Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 34). Dieser erweiterten Auslegung des Begriffs von „Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirken“ und ihrer Bewertung als Umweltinformationen ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung über die dagegen eingelegte Revision nur hinsichtlich des beamtenrechtlichen Vermerks nicht gefolgt und hat nur diesen nicht als Umweltinformation bewertet, während es dies für die internen Informationen des Ministeriums bejaht und die Sache nur zur Frage des sachlichen und zeitlichen Schutzes „interner Mitteilungen“ dem EuGH vorgelegt hat (BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 - BVerwG 7 C 31/15 -, juris Rn. 55, Urteil vom 08.05.2019 - BVerwG 7 C 28.17 -, PM nach juris, Entscheidung noch nicht veröffentlicht). Dass die hier im Streit stehende Ordnungswidrigkeitsakte ihre rechtliche Grundlage in § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 3 LuftVO findet, diese Vorschriften ihrerseits aber vorrangig und unmittelbar der Sicherheit des Luftverkehrs dienen und den Schutz von Umweltbestandteilen dabei lediglich mittelbar beabsichtigen, führt nach alledem zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblich ist vielmehr, ob die in Ordnungswidrigkeitsverfahrensakten enthaltenen „Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten“ sich auf Faktoren wie Lärm auswirken oder jedenfalls auswirken können. Dies ist hier nach § 5 LuftVO zu bejahen, da die damit zur Ahndung eines Verstoßes gegen eine Verwaltungsvorschrift angestellten Ermittlungen einen Sachverhalt betreffen, der sich auf einen der in § 2 UIG genannten Umweltbestandteile jedenfalls auswirken kann. Denn diese Vorschrift dient gerade der Verhinderung von vermeidbarem Fluglärm, damit ausdrücklich dem Lärmschutz und betrifft infolge dessen die Lebensbedingungen des Menschen in dem vorgenannten Sinne, wie der Kläger zu Recht geltend macht. Dass Ordnungswidrigkeitsverfahrensakten Umweltinformationen enthalten können, die bekanntzugeben sein können, widerspricht entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht den in § 8 Abs. 1 Nr. 3 UIG zum Ausdruck kommenden Intentionen des Gesetzgebers. Danach kann das Bekanntgeben von Umweltinformationen nur dann abgelehnt werden, wenn dies nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens hätte, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe. Schutzzweck dieser Vorschrift ist allein die Sicherstellung der Effektivität staatlicher Ermittlungstätigkeit, die mit der behördlichen Sachentscheidung über die Handlung jedoch endet. Einer Bekanntgabe bei abgeschlossenen Verfahren kann dies deshalb nicht (mehr) entgegengehalten werden, und diese Vorschrift wäre nahezu sinnentleert, wenn man Ordnungswidrigkeitsverfahrensakten die Qualität als Umweltinformation schon allein wegen der damit verfolgten spezial- und generalpräventiven Zwecke absprechen wollte. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juni 2003 (EuGH, Urteil vom 12.06.2003, C-316/01, juris), auf die sich das Verwaltungsgericht stützt, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil sie noch zu der enger gefassten, mit der Änderung 2003 aufgehobenen Richtlinie 90/313/EWG ergangen ist. Nach der Änderung durch die RL 2003/4/EG mit dem Ziel der Ausweitung des Zugangs zu Umweltinformationen (Erwägungsgrund 2 der RL 2003/4/EG) und der daraufhin erfolgten Änderung des Umweltinformationsgesetzes 2005 kann die darin vertretene Ansicht, Informationen über Kontrollmaßnahmen im Allgemeinen gehörten selbst dann nicht zu einer der danach maßgeblichen Kategorien, wenn die Kontrollmaßnahmen Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die für sich genommen eines oder mehrere der Umweltgüter betreffen oder betreffen können (EuGH, Urteil vom 12.06.2003, C-316/01, juris Rn. 24 ff.), nicht mehr zur Auslegung des UIG oder der UI-RL herangezogen werden. 1.2. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich im Ergebnis dennoch als richtig. Ein Anspruch auf Einsicht in die Ordnungswidrigkeitsverfahrensakte besteht für den Kläger hier deshalb nicht, weil ihm die Informationen bereits in anderer Form zugänglich gemacht wurden bzw. diese öffentlich verfügbar waren (UI-RL (Art. 3 (4) a). Die Beklagte hat deshalb zu Recht die Gewährung von Einsicht in die Ordnungswidrigkeitsakte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG rechtsmissbräuchlich, weil die begehrten Informationen dem Antragsteller bereits vorliegen würden. Missbräuchlich sind Anträge, wenn sie erkennbar nicht dem Zweck dienen können, der nach der UI-RL mit dem Zugang zu Umweltinformationen intendiert ist (Hess. VGH, Urteil vom 20.03.2007 - 11 A 1999/06 -, juris Rn. 31 m.w.Nachw.), bspw. wenn damit eine Verfahrensverzögerungsabsicht oder eine sonstige Behinderung der Behörde bezweckt werden soll. Maßgeblich ist, ob die Wahrnehmung des Anspruchs dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel der Wächterfunktion der Öffentlichkeit, um den Umweltschutz zu verbessern, dient. Dies ist - wie sich aus Art. 3 (4) a) der UI-RL ergibt - aber auch dann zu verneinen, wenn die begehrten Informationen sämtlich schon bekannt oder auf einfachere Art und Weise zugänglich sind (so auch Götze/Engel, UIG, § 8 Rn. 40), insbesondere wenn der Auskunftsanspruch schon erfüllt worden ist. Das ist vorliegend der Fall, da die aus der Ordnungswidrigkeitsverfahrensakte ersichtlichen Umweltinformationen über den Verlauf des Fluges DLH1438 und damit den Ort sowie den Umfang der dadurch verursachten Lärmemissionen, sämtlich dem Kläger sowohl aus dem von der Flughafenbetreiberin veröffentlichtem Material - nämlich dem über Internet verfolgbaren Verlauf der An- und Abflüge zum und vom Flughafen Frankfurt Main und den veröffentlichten Ergebnissen der einzelnen von der Flughafenbetreiberin betriebenen Lärm-Messstellen - zugänglich waren. Sie wurden dort vom Kläger selbst entnommen und zur Grundlage seiner Anzeigen gemacht, darüber hinaus sind seine Anfragen ergänzend beantwortet und damit sämtliche Umweltinformationen erneut mitgeteilt worden. Die Beklagte war ihrer nach dem UIG und der RL 2003/4/EG bestehenden Verpflichtung zusätzlich damit schon nachgekommen, dass sie über die Einleitung und den Abschluss des Ordnungswidrigkeitsverfahrens wegen des Fluges DLH1438 Auskunft erteilt hat; einer Einsichtnahme in die Ordnungswidrigkeitsverfahrensakte bedurfte es zur Kenntniserlangung der darin enthaltenen Umweltinformationen nicht mehr. Bei den weiteren Daten, die darüber hinaus aus der Ordnungswidrigkeitsverfahrensakte hervorgehen, handelt es sich um personenbezogene Daten über natürliche und juristische Personen, auf deren Bekanntgabe aber sowohl nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG als auch nach der Umweltinformationsrichtlinie (Art. 4 lit. (2) f) der RL) kein Anspruch besteht, und zwar auch nicht nach Abschluss des Verfahrens. Weitere Erkenntnisse von Relevanz für Umweltbestandteile sowie Faktoren, die darauf Einfluss haben oder sich auf die Bedingungen für menschliches Leben auswirken, ergeben sich aus der Akte über das eingestellte Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht. Es ist auch nicht feststellbar, dass die Einsichtnahme hier gleichwohl nicht hätte abgelehnt werden dürfen, weil das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe die Gründe für die Ablehnung überwiegt (§ 8 Abs. 2 2. HS. UIG). Bei der gebotenen engen Auslegung dieses Ablehnungsgrundes muss im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden. Ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht nur dann, wenn es über das allgemein bestehende Interesse, das zur Antragstellung berechtigt, sowie über die Verfolgung eigener Interessen durch den Antragsteller hinausgeht (vgl. Götz/Engel, UIG, § 8 Rn. 51, Rn. 36). Ein solches weitergehendes Interesse hat der Kläger mit seiner pauschal gehaltenen Begründung, er erhoffe sich davon zusätzliche Erkenntnisse und Verständnishilfen, schon nicht dargelegt. Zwar mag grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran bestehen, Informationen darüber erhalten zu können, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben - wie hier zugunsten des Lärmschutzes - überwacht und Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, von der dazu befugten Behörde auch tatsächlich geahndet werden. Vorliegend fehlt es aber schon an der Darlegung hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihrer Aufgabe, umweltrelevante Verstöße gegen Vorschriften wie hier über die Pflicht zur Vermeidung unnötiger Lärmentwicklung nach § 5 LuftVO zu ahnden, nicht nachgekommen ist. Mit der Mitteilung über die erfolgte Einstellung des Verfahrens war die Beklagte vielmehr dem aus dem UIG und der Umweltinformationsrichtlinie folgenden Transparenzgebot schon in jeder Hinsicht nachgekommen, weitergehende Rechte zur Kontrolle der Verwaltungstätigkeit vermag nach dem oben Dargestellten weder das Umweltinformationsgesetz noch die Umweltinformationsrichtlinie zu vermitteln. Die Ablehnung des auf Einsichtnahme gerichteten Begehrens des Klägers war deshalb rechtmäßig und die erstinstanzliche Entscheidung ist aus diesem Grund im Ergebnis nicht zu beanstanden. Anders als der Kläger meint, führt auch die von ihm zitierte frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Eigenschaft als Umweltinformation im Zusammenhang mit Flugverfahren und Fluglärmauswirkungen (VG Darmstadt, Urteil vom - 8 E 159/01 (2) -, juris) aus den oben dargestellten Gründen zu keiner anderen Bewertung. 2. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 124 Rn. 9). Insoweit erfüllt das Vorbringen des Klägers schon nicht die Darlegungsanforderungen. Zur Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes bedarf es neben einer konkreten Bezeichnung der Tatsachen- oder Rechtsfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen könnten, auch des Aufzeigens, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen. Der bloße Verweis darauf, dass die enge Auslegung einer Regelung durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht mit Unionsrecht in Einklang zu bringen sei, genügt insoweit nicht. Im Übrigen wirft nach dem oben dargestellten die Auslegung des Umweltinformationsgesetzes anhand der Umweltinformationsrichtlinie auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Der Kläger macht mit seinem Vorbringen, insbesondere die Frage danach, ob sich der Faktor „Lärm“ auf einen Umweltbestandteil gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG auswirkt bzw. wahrscheinlich auswirken kann, erscheine mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden zu sein, weil der Mensch als Umweltbestandteil nicht genannt ist, im Grunde nur erneut die Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in diesem Punkt geltend. Allein der Umfang der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung lässt ebenso wenig wie der darin vorgenommene Rückgriff auf Gesetzesmaterialien und die Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichtshöfe oder Oberverwaltungsgerichte schon auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten schließen. Soweit der Kläger vorbringt, dass die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG weder mit der Rechtsprechung noch mit der Kommentarliteratur in Einklang stehe, macht er nur die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend, ohne damit besondere rechtliche Schwierigkeiten aufzuzeigen. 3. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr mit dem Zulassungsantrag beigelegte grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können. Zudem muss die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO notwendige Darlegung des Klärungsbedarfs im Hinblick auf Rechtsfragen in Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung erfolgen. Es muss aufgezeigt werden, dass die Beantwortung einer Rechtsfrage mit beachtlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann, sie in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht erfolgt ist bzw. aus welchen Erwägungen heraus eine dort bereits erfolgte Beantwortung Zweifeln ausgesetzt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25.01.2012- 7 A 2412/10.Z). Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen, ob Daten über den Faktor „Lärm“ i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG eine Umweltinformation darstellen, wenn sich dieser a) auf den Umweltbestandteil „Luft“ i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG insoweit auswirkt, als hierdurch Schall erzeugt wird, ob Menschen „Bestandteile“ i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG der dort aufgezählten „Umweltbestandteile sind, ob sich daraus, dass der Gesetzgeber eine Differenzierung der Umweltbestandteile in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG vorgenommen hat und sich für eine entsprechende Aufzählung entschieden hat, erkennen lässt, dass die Umwelt an sich, und die damit auch allgemein hierauf bezogenen Maßnahmen und Tätigkeiten vom Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG nicht erfasst sind, ob es zutreffend ist, dass die hinter den § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 5 UIG erkennbare Intention des Gesetzgebers ist, durch den Zugang zu den dort genannten Umweltinformationen und die hierdurch gewährleistete Transparenz die Umweltbestandteile vor dem Menschen zu schützen, und nicht den Menschen selbst, können - wie oben dargestellt - sämtlich mit dem Umweltinformationsgesetz und den unionsrechtlichen Vorschriften beantwortet werden und sind im Übrigen - wie gleichfalls oben schon dargestellt wird - u.a. durch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts einer grundsätzlichen Klärung schon zugeführt worden. Ein über die Anwendung des Gesetzes und der Umweltinformationsrichtlinie auf den Einzelfall des Klägers hinausgehender, grundsätzlicher Klärungsbedarf stellt sich in diesem Berufungsverfahren schon deshalb nicht. Aus den oben dargestellten Gründen fehlt es aber auch an der Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen, denn auch wenn man diese bejaht, scheitert der Zulassungsantrag an der Missbräuchlichkeit des klägerischen Antrags auf Einsichtnahme. 4. Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger (§§ 47 Abs. 3, 52 GKG) und folgt der nicht zu beanstandenden erstinstanzlichen Wertfestsetzung, die von den Verfahrensbeteiligten nicht angegriffen worden ist. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.