Beschluss
9 A 1466/18.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0123.9A1466.18.00
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Leitsätze
1.Art. 4 der Umweltinformations-Richtlinie - UIRL - steht einer erweiternden Auslegung der Ausschlusstatbestände des Hessischen Umweltinformationsgesetzes - HUIG - durch Art. 5 Abs. 3 GG in der Weise, dass der gesamte Bereich der Wissenschaft und Forschung von der Anwendbarkeit der Vorschriften des HUIG ausgenommen wäre, entgegen. Aus diesen Gründen kommt auch ein die Ausschlussgründe erweiternder Rückgriff auf das Hess. Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz nicht in Betracht.
2.Die Ausschlussgründe der §§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HUIG bestehen nur bis zum Abschluss einer von einem Herausgabeverlangen nach § 2 HUIG betroffenen, grds. zur Veröffentlichung bestimmten wissenschaftlichen Studie und deren Übergabe an die Auftraggeberin, da damit der unbeeinflusste, der wissenschaftlichen Freiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG unterliegende Erkenntnisprozess abgeschlossen ist.
Tenor
Die Anträge der Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. Juni 2018 werden abgelehnt.
Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie selbst zu tragen haben, zu je zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Art. 4 der Umweltinformations-Richtlinie - UIRL - steht einer erweiternden Auslegung der Ausschlusstatbestände des Hessischen Umweltinformationsgesetzes - HUIG - durch Art. 5 Abs. 3 GG in der Weise, dass der gesamte Bereich der Wissenschaft und Forschung von der Anwendbarkeit der Vorschriften des HUIG ausgenommen wäre, entgegen. Aus diesen Gründen kommt auch ein die Ausschlussgründe erweiternder Rückgriff auf das Hess. Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz nicht in Betracht. 2.Die Ausschlussgründe der §§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HUIG bestehen nur bis zum Abschluss einer von einem Herausgabeverlangen nach § 2 HUIG betroffenen, grds. zur Veröffentlichung bestimmten wissenschaftlichen Studie und deren Übergabe an die Auftraggeberin, da damit der unbeeinflusste, der wissenschaftlichen Freiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG unterliegende Erkenntnisprozess abgeschlossen ist. Die Anträge der Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. Juni 2018 werden abgelehnt. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie selbst zu tragen haben, zu je zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die Zulassungsanträge der Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 bis 4 VwGO), sie sind aber nicht begründet. I. Der Kläger zu 1. und der Kläger zu 2., der Vorstandsmitglied des Klägers zu 1. ist, begehren von der Beklagten, einer vom Land Hessen gegründeten, als gemeinnützig anerkannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Herausgabe der „Entwurfsfassung“ des Berichts zur NORAH-Kinderstudie (Modul III) in der Fassung, wie sie der Beklagten zur internen Prüfung und Kommentierung durch den von ihr mit der externen Qualitätssicherung der NORAH-Lärmwirkungsstudie beauftragten „Wissenschaftlichen Beirat Qualitätssicherung“ - WBQ - am 31. Juli 2014 vorgelegt wurde. Alleiniger Gesellschafter der Beklagten ist nach der Gründungsurkunde das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen, mit einem einzigen Geschäftsanteil. Die Beklagte soll ihrer Satzung zufolge neben einem Konvent und dem Expertengremium „aktiver Schallschutz" die 3. Säule des Forums Flughafen und Regionen - FFR - darstellen, indem sie verschiedene Monitorings über die Entwicklung von belebter und unbelebter Natur, des Fluglärms sowie der Sozialstruktur zusammenführen, erforderlichenfalls fachlich neutral aufarbeiten und der breiten interessierten Öffentlichkeit zugänglich machen soll, zugleich dient sie dem regionalen Dialogforum. Sie ist Auftraggeberin der aus insgesamt fünf Teilstudien bestehenden NORAH-Lärmwirkungsstudie, mit der möglichst umfassend alle wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkungen des Verkehrslärms für die Bevölkerung im Rhein-Main-Gebiet erfasst werden sollen. Die Geschäftsstelle der Beklagten ist zugleich Geschäftsstelle des Forums Flughafen und Regionen und außerdem für die Archivierung aller Dokumente aus dem Mediationsverfahren, dem regionalen Dialogforum und dem Forum Flughafen und Regionen zuständig. Darüber hinaus betreut sie nach Maßgabe des WBQ, dessen Mitglieder vom Koordinationsrat des FFR berufen wurden, Gutachter und Auftragnehmer und führt Aufträge des Koordinationsrates aus. Auftragnehmer der NORAH-Lärmwirkungsstudie ist ein Forschungskonsortium, das als Bietergemeinschaft an dem Vergabeverfahren teilgenommen hatte. Diesem Forschungskonsortium gehört die Beigeladene als ein Mitglied an, das federführend für die NORAH-Kinderstudie zuständig war. Mit E-Mail vom 17. Oktober 2014 begehrte der Kläger zu 1., handelnd durch den Kläger zu 2., Auskunft darüber, welche Änderungswünsche an der beabsichtigten Publikation der NORAH-Kinderstudie der Beigeladenen bestanden. Nach Mitteilung der Beklagten über die für den 4. November 2014 beabsichtigte Veröffentlichung verlangte der Kläger zu 1. mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 3. November 2014 gestützt auf das Hessische Umweltinformationsgesetz - HUIG - den Zugang zu den ursprünglichen Studienergebnissen, den Stellungnahmen des Qualitätsbeirates und seitens der Gesellschaft sowie zu dem Schriftverkehr des gesamten Projekts. Nach Hinweis der Beklagten auf die mittlerweile erfolgte Veröffentlichung der NORAH-Lärmstudie und deren Abrufbarkeit im Internet verlangte der Kläger zu 1. die Vorlage von Autorenvertrag, Aufzeichnungen über nachträgliche Änderungen des Studienprotokolls, der Zwischenergebnisse, die im Laufe der Bearbeitung der Studie der Gesellschaft oder den Gremien vorgelegt worden, sind bzw. die Abgabe der Originalstudie im Juli 2014, der fachlichen Stellungnahmen und Auflagen im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Auswertung der Studie und zu eventuellen Zwischenergebnissen, soweit sie sich in den Unterlagen der Gesellschaft befinden, der Anregungen und Stellungnahmen, die sich mit der Erarbeitung der Studie und eventuellen Zwischenergebnissen befassen, soweit sie sich in Unterlagen der Gesellschaft befinden sowie aller Protokolle der Sitzungen der Gremien und Feststellungen im Hinblick auf die NORAH-Kinderstudie sowie den Schriftverkehr zwischen den Parteien (Bl. I/022 der Gerichtsakte - GA -). Die Beklagte leitete dem Kläger zu 1. daraufhin verschiedene Unterlagen zu, verweigerte jedoch u.a. die Herausgabe der begehrten Entwurfsfassung der NORAH-Kinderstudie, weil es sich dabei weder um ein Zwischenergebnis noch um die Originalstudie handele. Mit ihrer daraufhin am 4. Mai 2015 erhobenen Klage haben die Kläger zuletzt die Vorlage des Gutachtens zur NORAH-Kinderstudie (Modul III) in der Fassung vom 31. Juli 2014 verlangt, die dem wissenschaftlichen Beirat Qualitätssicherung (WBQ) zur internen Prüfung und Kommentierung vorgelegt wurde; im Übrigen haben die Beteiligten die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt. In dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit es für erledigt erklärt worden war, und der Klage im Übrigen stattgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei der NORAH-Kinderstudie um Informationen über die Lebensbedingungen der Menschen gem. § 3 Abs. 3 Nr. 6 HUIG handele, die Beklagte sei als zu 100% dem Land Hessen gehörende GmbH auch auskunftspflichtige Stelle. Aus ihrer Satzung gehe überdies hervor, dass sie für Umweltinformationen zuständig sei, die offenbar auch für die Beklagte selbst unübersichtlichen Organisationsstrukturen und Satzungen seien dieser selbst zuzurechnen. Ein Auskunftsverweigerungsanspruch aus §§ 7 und 8 HUIG sei nicht ersichtlich, insbesondere handele es sich bei dem von der Beigeladenen verfassten Entwurf nicht um Material, das gerade noch vervollständigt worden sei, und dieses unterliege auch nicht der Wissenschaftsfreiheit. Vielmehr habe der Entwurf den Raum der Wissenschaftsfreiheit verlassen, soweit es um die Qualitätssicherung gehe. Denn die Beigeladene habe diesen in Kenntnis der bestehenden Konstruktion, wonach das Öko-Institut als Schnittstelle für alle Beteiligten auch für den Empfang eines „Rohentwurfes" zuständig gewesen wäre, bewusst und gewollt gerade nicht an das Öko-Institut zur weiteren wissenschaftlichen Begleitung geleitet, sondern der Beklagten vorgelegt. Damit habe sie diesen bewusst an ihre Auftraggeberin abgegeben. Wenn aufgrund weiterer Anregungen des WBQ bzw. des Begleitkreises oder des Öko-Instituts noch Änderungen erfolgt wären, so sei dies im Hinblick auf eine bereits geleistete Arbeit und nicht auf der Basis eines Entwurfes, der zur Diskussion gestellt worden sei, erfolgt. Damit habe die Beigeladene aber den Bereich der „Geschäftsordnung wissenschaftlicher Beirat Qualitätssicherung NORAH-Studie“ verlassen, denn die Beklagte sei nicht Teil der wissenschaftlichen Studie, sondern Auftraggeberin der Studie. Ein etwa geschütztes Urheberrecht stehe dagegen nur dem Urheber zu, nicht jedoch der Beklagten. Soweit die Beigeladene sich darauf berufe, dass sie mit der Übersendung der „Entwurfsfassung" vom 31. Juli 2014 an die Beklagte keinesfalls die Absicht gehabt habe, die ihr zustehende Wissenschaftsfreiheit aufzugeben, fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung, warum sie dies nicht im Rahmen der Geschäftsordnung des WBQ gemacht habe, sondern hiervon gerade abgewichen sei. Dass die Beigeladene anschließend noch aufgrund von Vorschlägen des WBQ Änderungen an ihrer Arbeit vorgenommen habe, ändere nichts daran, dass das von ihr zu liefernde Werk mit Übersendung der „Entwurfsfassung“ vom 31. Juli 2014 abgeliefert worden sei und der Beklagten zur allgemeinen Verwendung zur Verfügung gestanden habe. Da die Beigeladene zur Herausgabe dieser Fassung vertraglich verpflichtet gewesen sei, könne sie sich auch nicht darauf berufen, zur Lieferung der Umweltinformationen (des Gutachtens) nicht rechtlich verpflichtet gewesen zu sein. II. Die Beklagte und die Beigeladene bleiben mit ihren dagegen erhobenen Zulassungsanträgen ohne Erfolg. 1. Die in der Antragsbegründung der Beklagten geäußerten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vorgenannten Entscheidung vermag der Senat nicht zu teilen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung unabhängig von der angeführten Begründung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist. 1.1. Soweit die Beklagte vorbringt, sie habe schon erstinstanzlich bezweifelt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Entwurf um Umweltinformationen im Sinne des HUIG handele, genügt der Zulassungsantrag nicht den sich aus § 124a Abs. 4 VwGO ergebenden Darlegungserfordernissen. Mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte als hundertprozentige Tochtergesellschaft des Landes Hessen eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HUIG ist und dass es sich bei der streitgegenständlichen Teil-Studie über Lärmwirkungen um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 6 HUIG handelt, hat sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt, diese ist aber auch rechtlich nicht zu beanstanden. Informationspflichtige Stellen sind nämlich nicht nur Behörden, sondern nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HUIG auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle einer oder mehrerer der in Nr. 1 der Vorschrift genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterliegen. Dies ist hier aufgrund des nach der Satzung verfolgten Zwecks sowie wegen der Stellung des Landes Hessen als Alleingesellschafter der Fall. Bei der NORAH-Kinderstudie handelt es sich auch um Umweltinformationen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 HUIG sind alle Daten über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken, Umweltinformationen, und zwar unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Da sich Lärm über die ihn ausmachenden Schallwellen physikalisch auf die Luft auswirkt, betrifft dieser Faktor auch einen in § 2 Abs. 3 Nr. 1 HUIG ausdrücklich benannten Umweltbestandteil. Zum anderen sind nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 HUIG auch Maßnahmen und Tätigkeiten, die die Lebensbedingungen des Menschen betreffen, soweit sie von Faktoren im Sinne der Nummern 2 (also u.a. Lärm) und 3 betroffen sind oder sein können, als Umweltinformationen anzusehen. Dass Daten über Lärmwirkungen, wie sie Gegenstand der NORAH-Lärmwirkungsstudie sind, Umweltinformationen darstellen, ist deshalb auch in der Rechtsprechung unumstritten (zuletzt Hess. VGH, Beschluss vom 22.05.2019 - 9 A 1480/17.Z -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.10.2005 - BVerwG 7 C 5/04 -, juris Rn. 17; Urteil vom 23.02.2017 - BVerwG 7 C 31/15 -, juris Rn. 53; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012 - 8 A 10096/12 -, juris Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2017 - 10 S 413/15 -, juris Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2012 - OVG 12 S 12.12 -, juris Rn. 8). 1.2. Auch der von der Beklagten angeführte Einwand, die streitgegenständliche, von der Beigeladenen der Beklagten übermittelte Teil-Studie werde durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG geschützt und sei deshalb aus dem Anwendungsbereich des HUIG ausgenommen, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich auf diese Rechtsposition nur die Beigeladene selbst als federführende Verfasserin der Teil-Studie berufen kann, nicht jedoch die Beklagte. Aber auch die weitere Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts, damit könne die Beklagte einen Ausschlussgrund nicht erfolgreich geltend machen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar gewährleistet das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit den Wissenschaftlern und damit vorliegend der Beigeladenen, frei darüber zu entscheiden, ob und wann sie welches Forschungsmaterial an Dritte herausgeben oder veröffentlichen, deshalb ist jedoch nicht schon der gesamte Bereich der Wissenschaft und Forschung von der Anwendbarkeit der Vorschriften des HUIG ausgenommen, wie die Beklagte meint. Vielmehr wird den von dem Schutzbereich des Grundrechts des Art. 5 Abs. 3 GG erfassten Belangen ausdrücklich durch die Ausschlusstatbestände des HUIG Rechnung getragen, die der Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie - UIRL - (ABl L 41 S. 26) dienen. Dies steht der von der Beklagten vorgenommenen erweiternden Auslegung entgegen, da das Unionsrecht eine enge Auslegung der Ausschlusstatbestände des HUIG gebietet (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 8 UIG Rn. 78). Selbst wenn man jedoch der Beklagten folgend die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfallende Wissenschaftsfreiheit von der Anwendbarkeit des HUIG ausnehmen wollte, ergäben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Entwurfsfassung der Beigeladenen mit der Übergabe an die Beklagte den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit verlassen hatte. Mit der Übergabe an die Beklagte als ihrer Auftraggeberin zur weiteren Überarbeitung durch den dieser und nicht der Beigeladenen zuzurechnenden WBQ hat die Beigeladene ihr Veröffentlichungsrecht vollständig aus der Hand gegeben, wie der von der Beklagten dargestellte Verlauf des weiteren Procedere bis zur Veröffentlichung zeigt. Demnach wurde der Entwurf vom 31.07.2014 nach Präsentation in der 11. Sitzung des WBQ der Beigeladenen zwar nochmals zur Überarbeitung überlassen und erst nach einer anschließenden Endrevision durch den WBQ in dessen 12. Sitzung auf der Internetseite der NORAH-Lärmstudie veröffentlicht. Dennoch war mit der am 31. Juli 2014 erfolgten Übergabe der Entwurfsfassung an die Beklagte als informationspflichtiger Stelle eine Freigabe erfolgt und damit die aus Sicht der Beigeladenen gegebene Abgeschlossenheit des Schriftstücks dokumentiert worden, denn alle weiteren Schritte der Überarbeitung fanden nicht mehr in ihrer, sondern allein unter der Regie der Beklagten statt und waren damit nicht mehr Teil des unbeeinflussten Erkenntnisprozesses, der der wissenschaftlichen Freiheit der Beigeladenen unterlag. Diese ist vielmehr erkennbar nur noch ihrer Verpflichtung nachgekommen, für ihre Auftraggeberin weitere Anmerkungen bzw. Kommentare des WBQ in den - aus ihrer Sicht abgeschlossenen - Entwurf einzuarbeiten. Dafür, dass diese Auftragsarbeit für die Beklagte in einem der Wissenschaftsfreiheit unterliegenden weiteren Verarbeitungsprozess durch die Beigeladene erfolgt ist, sind substantiierte Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Deshalb verfängt auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 333/75 u.a. -, juris) nicht, wonach unabhängig von der Veröffentlichung eines Werks von der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglichen wissenschaftlichen Bemühens auszugehen ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich aus diesen Gründen bei der streitgegenständlichen Teil-Studie auch nicht um bloße Datengrundlagen, Entwürfe oder Zwischenergebnisse, die noch verwertet oder aufgearbeitet werden mussten und deshalb ihrer oder der Wissenschaftsfreiheit der Beigeladenen unterlagen. Da die Übergabe des Entwurfs an die Beklagte nach alledem abschließend war, besteht auch eine Verpflichtung der Beklagten als informationspflichtiger Stelle, diesen Entwurf herauszugeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - BVerwG 4 C 13/17 -, juris Rn. 15). Der Hinweis der Beklagten auf die Einschränkungen bzw. den Ausschluss einer Herausgabepflicht nach dem Hess. Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags der Beklagten, weil diese Vorschriften hier nicht anwendbar sind. Da das Umweltinformationsgesetz der Umsetzung der UIRL dient, kommt auch der von der Beklagten für geboten erachtete Rückgriff auf das eine gänzlich andere Materie regelnde Hess. Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz, ähnliche Gesetze anderer Bundesländer und der dazu ergangenen Rechtsprechung zur Schließung der ihrer Ansicht nach bestehenden, vom Gesetzgeber nicht gewollten Lücken nicht in Frage. Deshalb geht auch der Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 26. Juni 2013 (5 A 33/11, juris) fehl, die ebenfalls auf dem Informationsfreiheitsgesetz beruht. Im Übrigen fehlt es aus den oben dargestellten Gründen hier aber auch an einer für die Beigeladene oder die Beklagte aus Art. 5 Abs. 3 GG noch bestehenden Freiheit, bestimmte Ergebnisse nicht publizieren zu müssen. Auch soweit die Beklagte sich ihrerseits auf den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG beruft, weil sie als juristische Person Forschungsvorhaben koordiniere und finanziere, ergibt sich schon deshalb keine andere rechtliche Bewertung, weil dies nicht zur Ausnahme von der Anwendbarkeit des HUIG führt. Im Übrigen hat die Beklagte auch nicht aufgezeigt, dass nach Überlassung der Teil-Studie an sie als Auftraggeberin noch ein weiterer wissenschaftlicher Erkenntnisprozess stattfand. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr - wie oben schon dargestellt - zutreffend festgestellt, dass die Entwurfsübergabe durch die Beigeladene an die Beklagte erfolgt ist, nachdem der von dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG umfasste Erstellungsprozess abgeschlossen war und deshalb die anschließende Einarbeitung der Anmerkungen und Kommentare des WBQ zu der von der Beigeladenen verfassten NORAH-Kinderstudie schon nicht mehr als Teil des Erstellungsprozesses anzusehen sind. Das nicht näher substantiierte Vorbringen der Beklagten, die streitgegenständliche Entwurfsfassung sei Teil des Erstellungsprozesses der Studie, führt deshalb ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis wie ihr Hinweis auf eine zum hier nicht maßgeblichen Informationsfreiheitsgesetz ergangene Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.08.2015 - 15 A 97/13 -, juris) über einen auch sonst nicht vergleichbaren Fall eines Anspruchs auf Offenlegung von Drittmittelverträgen einer Hochschule. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich aus den oben dargestellten Gründen auch insoweit als ergebnisrichtig, als die Beklagte fehlerhafte Feststellungen zu Wirkung und Inhalt der Geschäftsordnung des WBQ rügt. Der Senat teilt zwar deren Ansicht, dass der Geschäftsordnung keine Entscheidungserheblichkeit in Bezug auf den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit zukommt. Da die durch die Beigeladene verfasste Arbeit an der Studie von ihr abgeschlossen und mit der Übergabe an die Beklagte freigegeben worden war und damit den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG verlassen hatte, kommt es auf die Ausführungen der Beklagten zur Geschäftsordnung des WBQ in ihrem Zulassungsantrag aber nicht entscheidungserheblich an. Unerheblich ist aus diesem Grund auch, ob und in welcher Form das Öko-Institut an dem weiteren Verfahren vor Veröffentlichung der Studie zu beteiligen gewesen wäre. Aus diesen Gründen kommt es auch auf eine Rechtfertigung für einen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise an. Es kann deshalb dahinstehen, ob - wie die Beklagte meint - der durch die Vorschriften des HUIG verfolgte Grundsatz der Transparenz oder das Staatsziel des Umweltschutzes in Art. 20a GG als reine Staatsziele einen Eingriff in Forschungsgeheimnisse durch Publikations- und Offenlegungspflichten zu rechtfertigen vermögen oder nicht. 1.3. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Ausschlusstatbestände der §§ 7 oder § 8 HUIG berufen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 HUIG ist ein Antrag abzulehnen, der sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten bezieht. Nicht abgeschlossen sind Schriftstücke - ob auf Datenträger oder auf Papier - nur, solange sie lediglich einen Entwurf darstellen und noch nicht - z.B. durch Abzeichnung durch den im Rechtsverkehr verantwortlichen Entscheidungsträger oder durch Übersendung an einen Dritten - freigegeben worden sind (Reidt/Schiller, a.a.O., § 8 UIG Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 21.08.2008 - BVerwG 4 C 13.07 -, juris Rn. 15 für den Fall einer Datenbank mit im Erörterungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen). Bei der streitgegenständlichen Fassung der Teil-Studie vom 31. Juli 2014 handelt es sich - wie oben dargestellt - jedoch um ein schon abgeschlossenes Schriftstück und deshalb auch nicht um Material, das gerade vervollständigt wurde. Die Beklagte hat eine Überarbeitung durch den WBQ in der Form, dass dies von der Beigeladenen in einem weiteren Erkenntnisprozess berücksichtigt werden musste, nicht aufgezeigt. Demnach haben die Fachleute im WBQ die Erstellung der NORAH-Studie zwar in einem immanenten, internen Austausch zwischen den mit der Durchführung der Studie beauftragten Wissenschaftlern kritisch begleitet und Anregungen zur Vorgehensweise, zur Auswertung sowie zu den Schlussfolgerungen abgegeben, die Ersteller der Studie waren jedoch nicht verpflichtet, den Anregungen des WBQ zu folgen oder sich mit diesen auf einen Kompromiss zu einigen. Auch der von der Beklagten dargestellte Erstellungsprozess der NORAH-Kinderstudie bietet keine Anhaltspunkte, die zu einem anderen Ergebnis führen müssten. Demnach waren die zugrunde gelegten Untersuchungen an 29 ausgewählten Grundschulen vom 1. April 2012 bis 30. Juni 2012 durchgeführt worden, und diese Ergebnisse wurden dem WBQ in dessen 10. Sitzung am 8. April 2014 vorgestellt. Der bisherige Entwurf des Endberichts der NORAH-Kinderstudie ist auf Grundlage der in dieser Sitzung des WBQ getätigten Kommentare von der Beigeladenen überarbeitet und daraufhin am 31. Juli 2014 der Beklagten vorgelegt worden. Dass dieser Bericht nach der erneuten, 11. Sitzung des WBQ am 21. August 2014 anhand der dazu abgegebenen Kommentare nochmals in einer grundlegenden Weise wissenschaftlich überarbeitet worden ist, lässt sich dem von der Beklagten dazu in Bezug genommenen Protokoll der Sitzung des WBQ (Anlage K 16 zum Schriftsatz des Klägers vom 28.10.2016, Bl. III/0509 ff. der Gerichtsakte - GA -) nicht entnehmen. Vielmehr hatten die Mitglieder des WBQ in dieser Sitzung offenbar über sämtliche drei Module der NORAH-Lärmstudie diskutiert und diese kommentiert. Dass Ergebnisse dieser Diskussion noch zu einer Überarbeitung der NORAH-Kinderstudie geführt haben, wird daraus nicht ersichtlich. Selbst wenn jedoch noch eine Überarbeitung nach dieser Sitzung des WBQ stattgefunden haben sollte, stünde dies dem Herausgabeverlangen des Klägers nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 HUIG deshalb nicht entgegen, weil dieser Ausschlussgrund - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nur bis zur Veröffentlichung des Schriftstücks bzw. der Vervollständigung des Materials besteht (Reidt/Schiller, a.a.O., § 8 UIG Rn. 67). Demgegenüber verfängt auch nicht der Einwand der Beklagten, die Effektivität des Handelns der Verwaltung verlange den Schutz von Entscheidungsprozessen, da andernfalls ein inhaltsoffener Austausch im Entwurfsstadium gefährdet und damit Unbefangenheit, Unabhängigkeit und Neutralität der Entscheidungsprozesse in Frage gestellt wären. Schutzzweck des der Regelung zugrunde gelegten Art. 4 Abs. 1 Satz 1 lit. d) UIRL ist zwar die Effektivität der Verwaltung mit Blick auf den Arbeitsprozess der vorbereitenden Sichtung und Sammlung der für die Entscheidungsfindung relevanten "Daten", diese Entscheidungsprozesse konnten nach der Veröffentlichung durch die Herausgabe des Entwurfs aber nicht mehr gefährdet werden, da sie damit vollständig abgeschlossen waren. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei der NORAH-Kinderstudie nur um einen Teil der NORAH-Lärmwirkungsstudie handelt. Stellt ein Schriftstück nur einen Teil der noch zu vervollständigenden Endfassung dar, bestimmt sich die Abgeschlossenheit danach, ob diesem Teil ein selbstständiges Gewicht zukommt und insofern von seiner Eigenständigkeit ausgegangen werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.08.2008 - BVerwG 4 C 13.07 -, juris Rn. 15 für den Fall einer Datenbank mit im Erörterungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen). Dies bestimmt sich wiederum nach objektiven Kriterien, die hier - wie oben schon dargestellt - für eine am 31. Juli 2014 vollständig erfolgte Freigabe der Teil-Studie an die Beklagte sprechen, nachdem diese von der Beigeladenen abgeschlossen worden war. Das auf diese Weise vorgelegte Schriftstück verliert auch bei einer im Lauf des weiteren Verfahrens vorgenommenen Aktualisierung oder Korrektur nicht die Eigenschaft der mit der Vorlage und damit erfolgter Freigabe erreichten Abgeschlossenheit. Aus den oben dargestellten Gründen bleibt auch das Vorbringen zu einem auf das Urheberrecht gestützten Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HUIG erfolglos. Danach ist ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden (Nr. 2), Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen (Nr. 3). Es kann dabei dahinstehen, ob neben der Beigeladenen auch der Beklagten an dem Entwurf vom 31. Juli 2014 ein Urheberrecht zustehen kann, da auch dieser Ausschlussgrund nur bis zu einer Freigabe zur Veröffentlichung bzw. bis zu einer Veröffentlichung besteht, die hier am 4. November 2014 erfolgt war. Der beschließende Senat vermag schon aus den oben dargestellten Gründen auch nicht der Ansicht der Beklagten zu folgen, es handele sich bei dem Entwurf um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Weder ist aufgezeigt worden, dass es sich bei der Beigeladenen um ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift handelt, noch dass die der Beklagten vorgelegte und zur Veröffentlichung bestimmte Teil-Studie wissenschaftliche Geheimnisse oder Forschungsgeheimnisse enthält. Daran bestehen schon deshalb erhebliche Zweifel, weil die durch die Beigeladene vorgelegte Teil-Studie einschließlich des Hinweises auf die verwendete wissenschaftliche Methodik sowie auf die zugrundeliegenden Daten zur Veröffentlichung vorgesehen war, wie sich aus dem Vorbringen der Beklagten selbst ergibt (Anlage B 10 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 16.08.2018, Bl. VI/0942 der Gerichtsakte - GA -). Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 HUIG berufen. Danach dürfen Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Dazu fehlt es schon an der erforderlichen Freiwilligkeit der Überlassung der Teil-Studie, denn die Beigeladene war dazu als federführend zuständiges Mitglied des Forschungskonsortiums, das als Bietergemeinschaft Vertragspartner der Beklagten geworden war, jedenfalls aufgrund dieses Vertrages und damit auch rechtlich verpflichtet (Reidt/Schiller, a.a.O., § 9 UIG Rn. 45). Der von der Beklagten insoweit vorgebrachten verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift, die sie aufgrund der Wissenschaftsfreiheit für geboten erachtet, steht schon die europarechtliche Vorgabe des Art. 4 Abs. 2 UIRL entgegen, wonach die zugelassenen Ausschlussgründe eng auszulegen sind und der Grundsatz der effektiven Umsetzung des Europarechts zu beachten ist (Reidt/Schiller, a.a.O., § 8 UIG Rn. 78, § 9 UIG Rn. 34). Zudem ist Schutzziel dieser Regelung die vertrauensvolle Zusammenarbeit informationspflichtiger Stellen mit ihren Informationsgebern, um zu gewährleisten, dass z. B. Unternehmen nicht im Wege eines Informationsbegehrens Auskunft darüber erlangen können, wer der informationspflichtigen Stelle möglicherweise belastende Umweltinformationen weitergegeben hat, die das Unternehmen belasten können (sog. whistleblower, vgl. Engel in Götze/Engel, UIG-Kommentar, Berlin 2017, § 9 Rn. 55 ff. 61). Davon wird die hier vorliegende Situation einer zur Veröffentlichung bestimmten wissenschaftlichen Arbeit schon nicht erfasst. 1.4. In Bezug auf die Beigeladene bestehen schon Zweifel an der Erfüllung des Begründungserfordernisses des § 124a Abs. 4 VwGO, da sie eigene Gründe für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vorbringt, sondern lediglich auf den Zulassungsantrag der Beklagten verweist. Ihr Zulassungsantrag bleibt aus den oben dargestellten Gründen aber jedenfalls erfolglos. 2. Die Rechtssache weist auch nicht die ihr zugemessene tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit auf. Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Rechtssache signifikant von den verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten im Allgemeinen abhebt, also über das im Verwaltungsprozess übliche Maß deutlich hinausgeht und die als schwierig anzusehende Frage entscheidungserheblich ist (Kopp//Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 124 Rn. 9). Mit den von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zu den im HUIG geregelten Ausschlussgründen und deren Konkretisierung, die diese durch die Rechtsprechung erfahren haben, sind derart herausgehobene rechtliche Schwierigkeiten nicht aufgezeigt worden, sondern die Beklagte hat nur erneut die aus ihrer Sicht gegebene Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung angeführt. Soweit sie die Frage stellt, wie die besondere Bedeutung der Wissenschaftsfreiheit im Rahmen des HUIG zu berücksichtigen sei, fehlt es nach dem oben Dargestellten schon an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit in einem Berufungsverfahren. Auch die von der Beklagten angeführte tatsächliche Schwierigkeit liegt nicht vor, denn der Frage, welche Rolle den einzelnen an der Erstellung der Studie beteiligten Organisationen zukommt, fehlt es aus den oben schon dargestellten Gründen gleichfalls an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. 3. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr mit dem Zulassungsantrag beigelegte grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können. Zudem muss die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO notwendige Darlegung des Klärungsbedarfs im Hinblick auf Rechtsfragen in Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung erfolgen. Es muss aufgezeigt werden, dass die Beantwortung einer Rechtsfrage mit beachtlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann, sie in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht erfolgt ist bzw. aus welchen Erwägungen heraus eine dort bereits erfolgte Beantwortung Zweifeln ausgesetzt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25.01.2012 - 7 A 2412/10.Z). Soweit die Beklagte dazu vorbringt, es stelle sich zunächst ganz allgemein die Frage, wie die Wissenschaftsfreiheit im Rahmen des HUIG zu berücksichtigen sei, erfüllt die Zulassungsantragsschrift schon nicht die oben aufgezeigten Darlegungserfordernisse. Im Übrigen lässt sich diese Frage - wie gleichfalls oben ausgeführt - anhand der Ausschlussgründe der §§ 7 und 8 HUIG sowie der dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Ebenso verhält es sich mit den im einzelnen aufgeführten Ausschlussgründen des § 7 HUIG. Mit ihrem Vorbringen, die Rechtsprechung gehe bislang davon aus, dass der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 4 HUIG nur bis zur Veröffentlichung des Schriftstücks bestehe, stellt sie selbst die schon erfolgte Klärung dar und wirft damit nur eine Einzelfallfrage auf, die keinen weitergehenden Klärungsbedarf aufwirft. Dieser folgt auch nicht schon daraus, dass nach fast jeder wissenschaftlichen Veröffentlichung Dritte einen Umweltinformationsanspruch nach dem HUIG geltend machen könnten. Gleiches gilt für die Fragen, die sich nach Ansicht der Beklagten aus der Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 HUIG auf geistiges oder wissenschaftliches Eigentum bzw. aus § 8 Abs. 2 HUIG über die Herausgabe von Daten, die ein privater Dritter einer informationspflichtigen Stelle übermittelt hat, ergeben. 4. Der Zulassungsantrag ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels erfolgreich. Die Rüge eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigt nur dann die Zulassung der Berufung, wenn dieser der Beurteilung durch das Berufungsgericht unterliegt, wenn er rechtserheblich ist und ohne ihn eine für den Rechtsmittelführer günstigere Entscheidung möglich ist (Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 56). Er muss durch genaue Bezeichnung der Tatsachen, aus denen er sich ergibt, geltend gemacht werden. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich an keiner Stelle des Urteils inhaltlich mit dem Aspekt des Ausschlusses des Umweltinformationsanspruchs des Klägers aufgrund der Wissenschaftsfreiheit auseinandergesetzt, nicht dargetan. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auch in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Parteivorbringen in der Begründung ausdrücklich zu befassen; alle wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden, damit festgestellt werden kann, dass das Gericht das Urrecht des Menschen auf rechtliches Gehör beachtet und nicht etwa "kurzen Prozess" mit den Beteiligten gemacht hat. Unter Beachtung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, das Verwaltungsgericht habe das Klagevorbringen in Wirklichkeit nicht zur Kenntnis genommen und damit rechtliches Gehör versagt. Denn erstinstanzlich wurde festgestellt, dass die streitgegenständliche Studienfassung den Bereich der Wissenschaftsfreiheit verlassen habe, damit über das Beklagtenvorbringen dazu entschieden und dies auch begründet. Die Beklagte rügt insoweit erneut nur die ihrer Ansicht nach gegebene Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung, ohne jedoch damit einen Gehörsverstoß darzutun. 5. Es kann auch hinsichtlich dieser Zulassungsgründe offenbleiben, ob der (Anschluss-) Zulassungsantrag der Beigeladenen mit der bloßen Bezugnahme auf den von der Beklagten gestellten Zulassungsantrag den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, da er auch insoweit jedenfalls ohne Erfolg bleibt. 6. Die Beklagte und die Beigeladene haben gemäß § 154 Abs. 2 und 3, § 159 VwGO, § 100 ZPO die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach der Bedeutung der Sache für die Kläger (§§ 47 Abs. 3, 52 GKG) und folgt der nicht zu beanstandenden erstinstanzlichen Wertfestsetzung durch Beschluss vom 13. April 2016, der von den Verfahrensbeteiligten nicht angegriffen worden ist. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.