Urteil
9 C 2796/16.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0526.9C2796.16.00
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Leitsätze
Der Hochwasserrisikomanagementplan für das Gewässersystem Kinzig 2015 ist als verwaltungsinterne Fachplanung mit Bindungswirkung für die anwendenden Behörden, insbesondere für die davon betroffenen Kommunen zu beurteilen. Dagegen ist für eine betroffene Kommune die allgemeine Leistungsklage statthaft.
Für einen Hochwasserrisikomanagementplan ist eine Prognose anzustellen, deren gerichtliche Überprüfung den Grundsätzen des Fachplanungsrechts folgt. Diese Überprüfung erstreckt sich darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde oder ob sie fehlerhaft ist, etwa weil sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unrichtigkeiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird verworfen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Hochwasserrisikomanagementplan für das Gewässersystem Kinzig 2015 ist als verwaltungsinterne Fachplanung mit Bindungswirkung für die anwendenden Behörden, insbesondere für die davon betroffenen Kommunen zu beurteilen. Dagegen ist für eine betroffene Kommune die allgemeine Leistungsklage statthaft. Für einen Hochwasserrisikomanagementplan ist eine Prognose anzustellen, deren gerichtliche Überprüfung den Grundsätzen des Fachplanungsrechts folgt. Diese Überprüfung erstreckt sich darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde oder ob sie fehlerhaft ist, etwa weil sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unrichtigkeiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist. Der Normenkontrollantrag wird verworfen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. B. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin bleibt sowohl mit ihrem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO als auch mit der hilfsweise erhobenen allgemeinen Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO und mit der äußerst hilfsweise angestrengten Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ohne Erfolg. I. Der im Hauptantrag gestellte Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO ist unzulässig, in Bezug auf die mit dem Hilfsantrag zu 1. erhobene allgemeine Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO ist die Klage zulässig. 1. Der ausdrücklich als Normenkontrollantrag verfolgte Hauptantrag ist nicht statthaft. Der von der Klägerin angegriffene Hochwasserrisikomanagementplan kommt als Gegenstand eines Normenkontrollantrags nicht in Betracht, da es sich nicht um eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO handelt. Die Ansicht der Klägerin, dem hier streitgegenständlichen RMP Kinzig 2015 einschließlich seiner Bestandteile komme sowohl die dazu erforderliche Regelungswirkung als auch Außenwirkung zu, teilt der erkennende Senat nicht. Für eine Charakterisierung als Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO fehlt es den Festsetzungen in dem angegriffenen RMP Kinzig 2015 an dem dazu notwendigen Regelungscharakter. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dafür, dass diese Festlegungen nach ihrem objektiven Sinngehalt auf eine unmittelbare, für die Betroffenen verbindliche Bestimmung von Rechten und Pflichten gerichtet sind. Die Maßgaben in dem RMP Kinzig 2015 stellen aber keine sachlich-konkrete Entscheidung dar, über die sich die nachgeordneten Vollzugsbehörden nur noch durch auf individuellen Kriterien beruhende Abweichungsentscheidungen hinwegsetzen können, und ihnen kommt auch keine erhebliche Außenwirkung zu. Denn dabei kommt es im Wesentlichen auf den Verbindlichkeitsanspruch an, der der Planvorgabe - etwa in Zusammenschau mit sog. Brückenvorschriften im Fachrecht - beigemessen wird; an einem solchen Verbindlichkeitsanspruch fehlt es vorliegend jedoch. Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 WHG dienen Risikomanagementpläne dazu, die nachteiligen Folgen, die an oberirdischen Gewässern mindestens von einem Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit und beim Schutz von Küstengebieten mindestens von einem Extremereignis ausgehen, zu verringern, soweit dies möglich und verhältnismäßig ist (Dammert in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 75 Rn. 8). Ihr Schwerpunkt liegt auf der Vermeidung, dem Schutz und der Vorsorge, und § 75 Abs. 3 Satz 2 WHG statuiert die gesetzlichen Mindestanforderungen durch Verweisung auf Art. 7 Abs. 3 Satz 2-4 der Richtlinie 2007/60/EG - HWRL -. Den demnach in einen Hochwasserrisikomanagementplan aufzunehmenden Maßnahmen der Flächenvorsorge, der Entfernung und Verlegung hochwassersensibler Nutzungen, der Bauvorsorge durch hochwasserangepasstes Planen und Bauen kommt die ihnen von der Klägerin beigemessene Außenwirkung und Rechtsverbindlichkeit allerdings nicht zu. Dies folgt zum einen daraus, dass deren Erstellung nach dem Willen des Gesetzgebers in einem gestuften Verfahren erfolgt, in dem die Risikomanagementpläne zwar der Festlegung von Hochwasserrisikogebieten ebenso dienen wie der Festlegung von Maßnahmen zur Regulierung des Wasserabflusses sowie des technischen Hochwasserschutzes. Der Gesetzgeber misst diesen jedoch keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit im Sinne eines Umsetzungsbefehls zu, sie bedürfen im Einzelnen vielmehr der Umsetzung durch Rechtsverordnung, Planfeststellungsbeschlüsse oder Genehmigungen sowie durch die Raumordnung, die Landesplanung und Bauleitplanung und sind dabei nur jeweils im Rahmen der Abwägung als öffentlicher Belang angemessen zu berücksichtigen (vgl. dazu die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Wagner/Wahlhäuser, Hochwasserschutz und Bauleitplanung - zu den Neuerungen durch das Hochwasserschutzgesetz II, DVBl. 2018, S. 473 ff. [476]). Die im Risikomanagementplan für das Einzugsgebiet der Kinzig getroffenen Festsetzungen sowie die dazugehörigen Gefahren- und Risikokarten und die Maßnahmensteckbriefe sind entgegen der Ansicht der Klägerin auch nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht auf eine unmittelbare, für die Betroffenen verbindliche Bestimmung von Rechten und Pflichten gerichtet. Diese folgt auch nicht direkt aus Unionsrecht, weil die Risikomanagementpläne mindestens die im Anhang der Richtlinie 2007/60/EG genannten Angaben sowie die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 bis 4 dieser Richtlinie enthalten müssen. Selbst wenn man - der Ansicht der Klägerin folgend - aus Buchst. A. Ziff. I. 4. und Ziff. II. 1. des Anhangs der Richtlinie 2007/60/EG entnehmen wollte, dass bereits in den ersten Risikomanagementplänen eine „Rangfolge der Maßnahmen“ zu bestimmen ist, die auf die Verwirklichung der angemessenen Ziele des Hochwasserrisikomanagements abzielt, und diese sowie die Methode, nach der die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans überwacht werden, dort zu beschreiben sind, folgt daraus kein unmittelbarer Vollzugsanspruch des Unionsrechts selbst. Die Anforderungen für die Durchsetzung der Rechtsakte der Union in Art. 291 Abs. 1 AEUV werden vielmehr grundsätzlich dahingehend konkretisiert, dass die Mitgliedstaaten selbst nach ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht die zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Selbst wenn also der Unionsrichtliniengeber davon ausgehen sollte, dass die Risikomanagementpläne auch die notwendigen Vollzugsinstrumente vorgeben oder zumindest darauf verweisen sollen und die Sicherstellung ihres Vollzugs entsprechend überwacht werden soll, richtet sich die Vollziehbarkeit selbst nach nationalem Recht. Dass - wie die Klägerin meint - ein Risikomanagementplan die vorstehend aufgeführten unionsrechtlichen Anforderungen an die Risikomanagementplanung deshalb verfehlt, weil dieser eine „bloße Angebotsplanung“ darstellt, könnte nach alledem zwar zur Unionsrechtswidrigkeit der Planaufstellung und zu Rechtsfolgen in materieller Hinsicht führen. Die Rechtsnormqualität des Hochwasserrisikomanagementplans lässt sich aus einem solchen Verstoß aber nicht herleiten. Dafür spricht zudem, dass die vom Unionsgesetzgeber geforderte Eignung zur Zielerreichung unmittelbar nur an die Mitgliedstaaten gerichtet ist. Einem danach aufgestellten Plan wird allein dadurch keine Rechtsnormqualität beigemessen, diese kann sich vielmehr nur aus einer der Umsetzung der HWRL dienenden nationalen Regelung ergeben. Dem hat der nationale Gesetzgeber hier durch § 76 WHG auch Rechnung getragen, aber nur in der Weise, dass neben den zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebieten (§ 76 Abs. 2 Nr. 2 WHG) die Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Diese sind - entgegen der Ansicht der Klägerin - zudem nicht zwingend mit den Risikogebieten der Hochwasserrisikomanagementpläne identisch, da sie nur den Teil erfassen müssen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 WHG). Diese Rechtsverordnungen sind im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO überprüfbar, und dabei dürfte auch die - vorbereitende - Festsetzung der Hochwasserrisikogebiete als deren Grundlage der inzidenten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Der erkennende Senat vermag deshalb keinen Rechtsschutzverlust darin zu erkennen, dass die der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zugrunde zu legende Bestimmung der Risikogebiete durch Hochwasserrisikomanagementpläne nicht im Wege der Normenkontrolle überprüfbar ist. Im Übrigen spricht gegen eine in der HWRL getroffene Bestimmung der unmittelbaren Vollziehbarkeit auch, dass der Richtliniengeber bei den Hochwasserrisikomanagementplänen den Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge gelegt hat. In den Plänen sollen, sofern möglich, durch die Mitgliedstaaten der Erhalt und/oder die Wiederherstellung von Überschwemmungsgebieten sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten (nur) berücksichtigt werden, um den Flüssen mehr Raum zu geben (Erwägungsgrund 14 und Art. 1 HWR-RL). Eine rechtliche Bindung wurde für die einzelnen Maßnahmen aber nicht vorgegeben. Die Festlegung der Risikogebiete in den Risikokarten sowie der Ziele und Maßnahmen im Risikomanagementplan ist in Bezug auf ihre Rechtsverbindlichkeit aus den vorstehend genannten Gründen auch nicht mit den Festlegungen vergleichbar, die in Gestalt von Zielen der Raumordnung in Regionalplänen vorgenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung den Zielen der Raumordnung zwar die Normenkontrollfähigkeit zuerkannt, obwohl sie nicht förmlich als Satzung oder Rechtsvorschrift erlassen werden. Dies wurde aber damit begründet, dass die nach § 3 Nr. 2 ROG in Raumordnungsplänen bestimmten Vorgaben nach § 4 Abs. 1 ROG als verbindliche Ziele zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind (BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 - 4 CN 5/03 u.a. [zum Regionalplan Südhessen 2000], juris; vom 15.06.2009 - BVerwG 4 BN 10.09 -, juris Rn. 6). Davon sind aufgrund der vom Gesetzgeber vorgenommenen Klarstellung, dass Ziele und Grundsätze der Raumordnung unterschiedlichen Normierungskategorien zuzuordnen sind (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 7), jedoch die Grundsätze der Raumordnung zu unterscheiden, die nach § 3 Nr. 3 ROG lediglich als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen dienen sollen und deshalb bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften nur zu berücksichtigen sind (§ 4 Abs. 2 ROG). Im Fall des Hochwasserrisikomanagementplans fehlt es schon an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage und damit an einer Verbindlichkeitsanordnung, die mit derjenigen des § 3 Nr. 2 ROG vergleichbar wäre. Diese kann entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus § 78 Abs. 2 WHG hergeleitet werden. Denn die dort bestimmte, nur ausnahmsweise Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete bezieht sich auf die in Absatz 1 der Vorschrift aufgeführte Untersagung der Ausweisung von Baugebieten und gilt nur für (gemäß § 76 WHG im Wege der Rechtsverordnung) festgesetzte Überschwemmungsgebiete, nicht aber für die in Hochwassermanagementplänen festgelegten Risikogebiete. Aus diesem Grund geht auch der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des OVG Lüneburg (Urteil vom 20.03.2014 - 1 MN 7/14 -, juris) fehl, das sich nur zu einem strikten Verbot raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen in festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (durch das dort maßgebliche Landesraumordnungsprogramm 2012) verhält, nicht aber zu Risikogebieten in Hochwasserrisikomanagementplänen. Bei den Hochwasserrisikomanagementplänen liegt - anders als im Fall der Regionalplanung - zudem keine landesplanerische Letztentscheidung vor, die im Wege der Abwägung nicht mehr überwindbar wäre. Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass bereits auf der Ebene der landesweiten Raumordnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 HLPG auch die Anforderungen u.a. an den Hochwasserschutz zu den im Landesentwicklungsplan möglichen Festlegungen gehören und gem. § 5 Abs. 4 Nr. 7 HLPG u.a. die Regionalpläne Gebiete für den Hochwasserschutz als weitere Festlegungen enthalten sollen, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind. Das verleiht der Festlegung von Risikogebieten in den Risikokarten sowie von Zielen und Maßnahmen im Risikomanagementplan aber nicht schon bindenden Charakter für die jeweiligen (kommunalen) Adressaten. Denn dieser beruht in diesen Fällen allein auf der oben dargestellten Verbindlichkeit bspw. der Ziele der Raumordnung, nicht aber unmittelbar auf dem jeweiligen Hochwasserrisikomanagementplan. Aus den vorstehend genannten Gründen entfaltet der Hochwasserrisikomanagementplan eine rechtliche Verbindlichkeit auch nicht schon deshalb, weil die kommunalen Träger der Bauleitplanung die daraus folgenden Forderungen des Hochwasserschutzes in ihren Bauleitplänen zu berücksichtigen haben. Soweit - wie die Klägerin dazu ferner vorbringt - dem Hochwasserschutz durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz im Regionalplan Südhessen 2010 bzw. dem Regionalen Flächennutzungsplan Rechnung getragen wird, bindet dies nur die Träger der Landes- und Regionalplanung. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne zwar insbesondere die Belange des Hochwasserschutzes zu berücksichtigen, die in den Hochwasserrisikomanagementplänen enthaltenen Maßnahmen sind deshalb aber - allenfalls vergleichbar den Grundsätzen der Raumordnung - nur in die Abwägung einzustellende Faktoren, denen keine eigenständige Rechtsverbindlichkeit zukommt. Gleiches gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB für den Bebauungsplan, in dem aus städtebaulichen Gründen die Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt werden müssen. Nach der insoweit eindeutigen Formulierung des Gesetzestextes sind diese Belange nur im Wege der Abwägung zu berücksichtigen (§ 1 BauGB) oder können in den Bauleitplan aufgenommen werden (§ 9 BauGB). Dass dadurch die gemeindliche Planungshoheit eingeschränkt sein kann, führt zu keinem anderen Ergebnis, da die Entscheidung der Frage, ob dem Hochwasserschutz ein besonderes Gewicht beizumessen ist und ihm deshalb ein Vorrang zukommt, nach alledem von der konkreten Planungssituation und damit von dem Ergebnis der im Einzelfall zu treffenden Abwägung abhängt (vgl. dazu BVerwG, a.a.O., juris Rn. 10). Daran hat sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) vom 30. Juni 2017 (BGBl. l, 2193) und dem damit bestimmten unmittelbaren Einfluss auf die Abwägung im Bauleitplanverfahren nach § 1 Abs. 7 BauGB über die Brückenvorschriften der §§ 78b und 78c WHG nichts Wesentliches geändert. Nach § 78b WHG sind Risikogebiete außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten gleichfalls nur in der Abwägung zu berücksichtigen, während § 78c WHG die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 nur dann verbietet, wenn andere, weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden und deshalb nur im Weg einer Ausnahme zugelassen werden kann. Die Verweigerung der Zulassung und damit inzident auch die zugrundeliegende Festsetzung des Hochwasserrisikogebiets kann dann im Einzelfall mit dem Rechtsmittel gegen den ablehnenden Bescheid angegriffen werden, so dass auch insoweit eine Rechtsschutzlücke nicht erkennbar ist. Ein anderes Ergebnis folgt aus den oben dargestellten Gründen auch nicht daraus, dass die Ausweisung im Risikomanagementplan bzw. der zugehörigen Risikokarte determiniert, wann ein Hochwasser vorliegt, welche Anforderungen an den Hochwasserschutz zu stellen sind und - wie die Klägerin meint - damit nahezu parzellenscharf festgelegt wird, wann und wo genau im Gemeindegebiet mit einem Hochwasserereignis welcher Intensität gerechnet werden muss. Welches Gewicht dem Belang des Hochwasserschutzes im Gemeindegebiet aufgrund der Beschreibung der damit jeweils verbundenen Gefahren und Risiken im Rahmen der Ausübung des planerischen Ermessens der Gemeinde zukommen muss, ist vielmehr Teil des oben dargestellten Abwägungsvorgangs, der einer Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung sowohl nach den Vorschriften des BauGB als auch des WHG obliegt, ohne dass damit dem Belang selbst Rechtsnormcharakter zugemessen wird. Eine zur Rechtsverbindlichkeit im Sinne einer Rechtsvorschrift führende Außenrechtswirkung ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht daraus, dass der Hochwasserrisikomanagementplan als übergeordneter Plan abschließend bestimmte Ziele und Maßnahmen zum Hochwasserschutz festlegt und damit die gesetzlichen Vorgaben der wasserrechtlichen Vorschriften sowie des Raumordnungs- und Bauplanungsrechts hierzu konkretisiert. Allein eine damit verbundene Tatbestandswirkung in Bezug auf zwingende Vorschriften des besonderen Verwaltungsrechts führt zur Überzeugung des erkennenden Senats nach dem vorstehend Ausgeführten nicht dazu, dass es der Ausweisung eines Überschwemmungsgebietes nach § 76 WHG im Wege der Rechtsverordnung nicht mehr bedarf. Diese ist vielmehr gerade deshalb erforderlich, weil dem Hochwasserrisikomanagementplan keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt. Diese lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die nachfolgende Festsetzung der Überschwemmungsgebiete im Verordnungsweg nach § 76 WHG zwingend auf der Risikomanagementplanung nach § 75 WHG aufbaut. Selbst wenn der Hochwasserrisikomanagementplan - wie die Klägerin meint - aus diesem Grund als Verwaltungsvorschrift zu behandeln wäre, würde es aufgrund der dann allein verwaltungsintern bindenden Wirkung an der für eine Rechtsnorm erforderliche Außenwirkung fehlen. Gleiches gilt, wenn man den Hochwasserrisikomanagementplan als verwaltungsinternen Fachplan ansehen wollte. Dem Hochwasserrisikomanagementplan kommt die für eine Normenkontrollfähigkeit erforderliche Außenwirkung und daraus folgend eine Rechtsverbindlichkeit auch nicht schon deshalb zu, weil Betroffene sonst auf dessen inzidente Überprüfung im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan oder im Streit um die Baugenehmigung beschränkt wären. Abgesehen davon, dass damit den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Genüge getan wird, tritt dadurch kein Rechtsschutzverlust ein, weil der Klägerin aus Art. 28 Abs. 2 GG - wie noch darzustellen ist - gegenüber der Hochwasserrisikomanagementplanung Rechtsschutz in Gestalt einer allgemeinen Leistungsklage zur Verfügung steht. Nur insoweit ist der Hochwasserrisikomanagementplan im Übrigen auch mit den Luftreinhalteplänen vergleichbar, die nach der dazu von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht der Normenkontrolle unterliegen, sondern entweder inzident in einem gegen den Umsetzungsakt gerichteten Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 11.07.2012 - BVerwG 3 B 79/11 -, juris Rn. 10) oder im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu überprüfen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - BVerwG 7 C 21/12 -, juris Rn. 18). Da es nach alledem an der erforderlichen Qualität des RMP Kinzig 2015 als Rechtsvorschrift fehlt, besteht auch keine Behördenantragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO. Es ist deshalb unerheblich, ob die Klägerin als Wasserbehörde oder als Bauaufsichtsbehörde betroffen ist, wie der Beklagte fordert, oder ausreichend ist, dass die Klägerin festgelegte Hochwasserrisikogebiete im Rahmen der Bauleitplanung als Belang im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen hat (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 22.07.1999 - 4 N 1598/93 -, juris Rn. 45). 2. Die mit dem Hilfsantrag zu 1. erhobene allgemeine Leistungsklage ist statthaft. 2.1. Das erkennende Gericht ist für die nach dem gerichtlichen Hinweis mit dem Hilfsantrag zu 1. erhobene Klage erstinstanzlich zuständig gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 6 UmwRG, da diese gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwRG i.V.m. Ziffer 1.3 der Anlage 5 zum UVPG gerichtet ist. Das auf Verpflichtung des Beklagten zur Nichtanwendung des Hochwasserrisikomanagementplans für das Gewässersystem Kinzig auf das Stadtgebiet der Klägerin und Entfernung der das Stadtgebiet der Klägerin betreffenden Hochwassergefahrenkarten, der Hochwasserrisikokarten, der Maßnahmensteckbriefe und des eigentlichen Managementplans von den LandeslT-Einrichtungen gerichtete Begehren der Klägerin in ihrem Hilfsantrag zu 1. ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da es auf Vornahme einer Amtshandlung gerichtet ist, die nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Der Hochwasserrisikomanagementplan stellt zur Überzeugung des erkennenden Senats eine verwaltungsinterne Fachplanung dar, die in verschiedener Hinsicht eine jedenfalls mittelbare Bindungswirkung für die anwendenden Behörden, insbesondere für die Kommunen, erzeugt. Der erkennende Senat vermag der Ansicht des Beklagten nicht zu folgen, dass der Hochwasserrisikomanagementplan nach dem sorgfältig abgestuften System von Planungen der §§ 73 ff. WHG in Hessen eine vor allem informatorische, empfehlende und verwaltungslenkende Funktion entfalte und gerade nicht dazu diene, bestimmte Ziele und Maßnahmen zum Hochwasserschutz abschließend festzulegen und die abstrakten rechtlichen Vorgaben des Wasser-, Raumordnungs- und Bauplanungsrechts hierfür zu konkretisieren. Vielmehr ergibt sich daraus eine Berücksichtigungspflicht im Rahmen der Bauleitplanung, die über eine rein argumentative Stärkung des Belangs Hochwasserschutz und damit beabsichtigter Verhaltensänderungen mit allenfalls wirtschaftlichen Folgen - wie etwa fallenden Bodenpreisen und steigenden Versicherungsprämien - hinausgeht. Dies hat der Gesetzgeber mit der nunmehr in § 78b WHG getroffenen Regelung ausdrücklich bestätigt, wonach Risikogebiete, die sich nach den vorhandenen Risiko- und Gefahrenkarten gemäß § 74 WHG bestimmen und die außerhalb der festgesetzten Überschwemmungsgebiete liegen, bei der Abwägung in der Bauleitplanung zu berücksichtigen und der jeweiligen Risikolage angepasste und angemessene Schutzmaßnahmen vorzusehen sind (§ 78b Abs. 1 WHG, vgl. dazu die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes - Hochwasserschutzgesetz II -, BT-Drs. 18/10879, S. 18, S. 29). Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Verstärkung der Wirkung der Risikogebiete beabsichtigt, die mit der bisher fehlenden Bindungswirkung der Festsetzung dieser Gebiete begründet wird (BT-Drs. 18/10879, S. 29). 2.2. Die Klägerin ist auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, der hier auf die Leistungsklage entsprechend anzuwenden ist. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie als kommunale Selbstverwaltungskörperschaft durch den Hochwasserrisikomanagementplan Kinzig 2015 in ihrem durch Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht auf kommunale Planungshoheit sowie in ihrem fiskalischen Eigentumsrecht beeinträchtigt sein kann. Im RMP Kinzig 2015 werden Ziele für das Hochwasserrisikomanagement im Einzugsgebiet der Kinzig festgelegt, die potenzielle hochwasserbedingte, nachteilige Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten verringern sollen. Er umfasst das gesamte Einzugsgebiet der Kinzig, die bei Sinntal-Sterbfritz entspringt und bis zu ihrer Mündung in den Main bei Hanau eine Strecke von rd. 86 km zurücklegt. Die Gewässerkulisse des Risikomanagementplans umfasst zudem die Nebengewässer Bracht, Salz, Bieber, Orb, Gründau, Krebsbach und Fallbach sowie die zwischen Bad Soden-Salmünster und Steinau gelegene Kinzigtalsperre. Das Gebiet der Klägerin liegt im Bereich des hier streitgegenständlichen Hochwasserrisikomanagementplans und ist mithin von den darin vorgenommenen Festlegungen betroffen. Die gemeindliche Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG kommt grundsätzlich als bei der staatlichen Fachplanung zu berücksichtigendes Recht in Betracht. Sie kann durch staatliche Fachplanungen verletzt werden, wenn das hierdurch genehmigte Vorhaben hinreichend konkrete, nicht notwendig bereits verbindliche Planungen der Gemeinde nachhaltig beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit kommt daneben in Betracht, wenn die Fachplanung wegen ihrer Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder in erheblichem Umfang gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt. Eine hinreichende Konkretisierung der Planung liegt nicht erst dann vor, wenn das Stadium eines verbindlichen Bebauungsplanes erreicht ist. Vielmehr reichen hierfür auch auf andere Weise dokumentierte örtliche Planvorstellungen aus (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2018 - 8 A 11914/17 -, juris Rn. 41; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - BVerwG 9 A 9.12 -, juris Rn. 19). Nach diesen Grundsätzen kann eine Betroffenheit der Klägerin in ihrer Rechtsposition aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerin hat hierfür eine Reihe von Bebauungsplangebieten angeführt, und aus der Gefahrenkarte betreffend ihr Stadtgebiet (Blattschnitt G - 40 zum Risikomanagementplan Kinzig, Langfassung) geht hervor, dass ihr Stadtgebiet in räumlich nicht nur ganz unwesentlichem Umfang von den darin getroffenen Festsetzungen berührt wird. Bei dem streitgegenständlichen Hochwasserrisikomanagementplan handelt es sich auch um eine Fachplanung im vorgenannten Sinn. Er ist nach § 75 Abs. 1 WHG von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Gefahrenkarten und Risikokarten des § 74 WHG aufzustellen und hat planerische Bedeutung als Grundlage für die im Verordnungswege zu treffende Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 WHG. Er bindet zwar weder die Raumordnungs- noch die Bauleitplanung, sondern ist lediglich in die dort jeweils vorzunehmende Abwägung einzustellen. Die Klägerin macht jedoch zusätzlich geltend, als kommunale Selbstverwaltungskörperschaft in ihrem durch Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht auf kommunale Planungshoheit sowie in ihrem fiskalischen Eigentumsrecht dadurch beeinträchtigt zu sein, dass sie diese Festlegungen nach § 78b WHG bei der Bauleitplanung und ferner insoweit in Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen hat, als gemäß § 78c WHG keine Heizölverbrauchsanlagen mehr unterhalb der dort getroffenen Festsetzungen betrieben werden dürfen. Nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 gilt für die Risikogebiete, für die gemäß § 74 Abs. 2 WHG Gefahrenkarten zu erstellen sind, dass bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen sind. Damit kann nicht nur die künftige Aufstellung von Bauleitplänen betroffen sein, sondern auch die Überplanbarkeit des bebauten, bisher unbeplanten Innenbereichs. Es kann offengelassen werden, ob es einer Konkretisierung der Klagebefugnis anhand bestimmter Planungsvorhaben bedarf, wie der Beklagte meint, denn die Klägerin hat ihre Betroffenheit mit ihrem Vorbringen zu verschiedenen Bauleitplänen, die u.a. im Jahr 2014 oder später in Kraft getreten sind, sowie zu einem Konversionsgelände von rund 70 Hektar Größe, das von der Hochwassergefahrenkarte erfasst wird (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 28.02.2020, Bl. II/0221 GA), hinreichend dargelegt. Zudem hat sie in Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen, dass nach Nr. 2 der Vorschrift außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden sollen, soweit dies technisch möglich ist. Damit kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Hochwasserrisikomanagementplan ihre gemeindliche Planung berührt und sie in dieser Rechtsposition beeinträchtigt. Ob substantiiert geltend gemacht wird, dass den von ihr geltend gemachten Gesichtspunkten im konkreten Fall die Bedeutung zukommt, die ihnen die Klägerin beimisst, steht entgegen der Ansicht des Beklagten der Klagebefugnis nicht entgegen, sondern ist Gegenstand der Begründetheitsprüfung. Gleiches gilt, soweit die Klägerin geltend macht, die Aufstellung des RMP Kinzig 2015 durch den Beklagten werde den Vorschriften über die Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) i.S.v. §§ 14a ff. UVPG a.F. nicht gerecht. II. Die mit dem Hilfsantrag zu 1. erhobene allgemeine Leistungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG auf Nichtanwendung der ihr Stadtgebiet betreffenden Teile des Hochwasserrisikomanagementplans einschließlich der Risikokarten, Maßnahmenpläne und des Gesamtmanagementplans und deren Entfernung von den Landes-IT-Einrichtungen. Bei der hier vorzunehmenden rechtlichen Überprüfung ist maßgeblich, dass die Klägerin als von der Fachplanung betroffene Gemeinde auf die Rüge von Vorschriften beschränkt ist, die ihrem Schutz dienen. Weder die in Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit noch das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken, die möglicherweise durch den Plan in rechtlich relevanter Art beeinträchtigt werden, vermitteln einen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planes (vgl. zur Planfeststellung BVerwG, Beschl. v. 26.09.2013 - BVerwG 4 VR 1/13 -, juris Rn. 26; Urteil vom 21.03.1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 [391 f.] und Beschluss vom 28.02.2013 - BVerwG 7 VR 13.12 -, juris Rn. 10). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die in dem Risikomanagementplan, den Gefahrenkarten und den Maßnahmensteckbriefen in Bezug auf das Stadtgebiet getroffenen Feststellungen weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht erkennbar. 1. Der streitgegenständliche RMP Kinzig 2015 erweist sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als formell rechtswidrig. 1.1. Eine zur Verletzung ihrer Planungshoheit führende formelle Rechtswidrigkeit des Hochwasserrisikomanagementplanes folgt insbesondere nicht daraus, dass sich der Beklagte bei der Aufstellung des Planes der Leistungen des Ingenieurbüros X... Beratende Ingenieure GmbH bedient hat. Der Beklagte hat nachvollziehbar ausgeführt, dass das Ingenieurbüro X... bei der Planaufstellung lediglich als Verwaltungshelfer tätig geworden ist und die maßgeblichen Entscheidungen nicht etwa eigenverantwortlich getroffen hat. Ein Verwaltungshelfer verrichtet, ohne dienstrechtlich in die Organisation eines Hoheitsträgers eingebunden zu sein, für diesen unselbstständig nach dessen Weisung und in seinem Namen als „verlängerter Arm“ der Verwaltung einzelne Aufgaben, ohne eigene Entscheidungsbefugnis oder Gestaltungsmacht zu besitzen. Eine derartige Heranziehung externen Sachverstandes ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier bei der Ermittlung und Berechnung der Wahrscheinlichkeit künftiger Hochwasserereignisse und der erstmaligen Erarbeitung von Karten- und Textteilen für das von dem Hochwasserrisikomanagementplan betroffene Gewässersystem der Kinzig - komplexe physikalische und hydrogeologische sowie meteorologische Fragestellungen betroffen sind, und es der Behörde angesichts der erstmaligen Erstellung auch nicht möglich war, auf bisherige Erfahrungen oder eine entsprechende Routine zurückgreifen zu können (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.08.2013 - 1 Es 2/13 -, juris Rn. 30). Die Grenze zu einer mangels gesetzlicher Grundlage unzulässigen faktischen Beleihung wird unter gleichzeitigem Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erst dann überschritten, wenn in der übertragenen Aufgabe eine genuine Hoheitsaufgabe zu sehen ist, welche die Genehmigungsbehörde in der Regel durch eigene Bedienstete wahrzunehmen hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 1276/13.T - juris Rn. 52 ff.). Unzulässig wäre es mithin, Verwaltungshelfer mit selbstständigen Entscheidungen zu betrauen oder ihnen bestimmte Aufgabenbereiche zur eigenständigen Erledigung zu überlassen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage, § 1 Rn. 64 ff.). Vielmehr ist die Behörde nach § 24 Abs. 1 HVwVfG verpflichtet, die Arbeitsergebnisse des Verwaltungshelfers für die hoheitliche Entscheidung nicht ohne weiteres zu übernehmen, sondern zumindest eine auf Kontrolle reduzierte nachvollziehende Amtsermittlung vorzunehmen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 65a). Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung wurde den sich daraus ergebenden Anforderungen vorliegend entsprochen. Das Ingenieurbüro X... hat die Karten- und Textteile oder den Hochwasserrisikomanagementplan nicht in eigener Verantwortung erstellt, sondern dazu nur die ingenieursmäßigen Teilleistungen erbracht, die durch das Regierungspräsidium Darmstadt nicht nur abschließend, sondern auch in vielen einzelnen Arbeitsgesprächen kontrolliert und abgestimmt wurden. Das ergibt sich aus dem in den Behördenakten dokumentierten Umfang der Vergabe von Ingenieursleistungen, die auf die Bestandsaufnahme in den Einzugsgebieten der betroffenen Gewässer hinsichtlich Hochwasserbetroffenheit und bestehendem Hochwasserschutz, die Beschreibung der Hochwassergefahr, des Hochwasserrisikos, des Hochwassermanagementplans sowie die Zuarbeit zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bezogen waren (Band 1 Vergabeverfahren, Vergabevermerk vom 01.09.2011, Bl. 0001 ff.) und aus dem dazu geschlossenen Vertrag (Band 1 Verfahrensakte Bl. 050 ff.). Ferner fanden in zahlreichen dokumentierten Arbeitsgesprächen Abstimmungen statt und es wurden vom Beklagten Ergänzungsaufträge formuliert (Bände 1 und 2 der Verfahrensakte). Dass das Ingenieurbüro X... lediglich als Verwaltungshelfer unterhalb der Schwelle der Verfahrensdurchführung eingesetzt wurde, ergibt sich auch daraus, dass die Organisation des Verfahrens, die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie die abschließende Zusammenfassung und Bewertung der erbrachten Leistungen einschließlich zahlreicher Textbeiträge und die Veröffentlichung des Plans in der Hand des Beklagten blieben. Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlt es aus diesen Gründen auch nicht an einer gesetzlichen Grundlage für die Übertragung dieser dem Beklagten obliegenden Hoheitsaufgabe. 1.2. Auch die übrigen von der Klägerin in Zusammenhang mit der strategischen Umweltprüfung gerügten Verfahrensfehler sind nicht feststellbar. 1.2.1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Festlegung des Untersuchungsrahmens für den Umweltbericht zum RMP Kinzig 2015 rechtlich nicht zu beanstanden, sie entspricht vielmehr den insoweit maßgeblichen Vorgaben des § 14f UVPG a.F. und der §§ 72 ff. WHG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Planaufstellung geltenden Fassung (WHG vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2585). Ausweislich der Verfahrensakte des Beklagten (Sonderband Scoping-Termin - künftig Ordner ST -) fand am 12. März 2013 ein fakultativer Scoping-Termin statt, zu dem der Beklagte mit Schreiben vom 12. Februar 2013 die betroffenen Städte und Gemeinden sowie Umweltverbände und weitere Vertreter öffentlicher Interessen unter Hinweis auf die im Internet zugänglichen Projektunterlagen einschließlich des Umweltberichts zur SUP zum RMP Fulda von 2009 eingeladen hatte (Ordner ST Bl. 015 ff.). Dieser Termin diente zur Festlegung des Untersuchungsrahmens, und es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dabei auf den für die Erarbeitung eines Hochwasserschutzplans i.S.v. § 31d WHG a.F. erstellten Umweltbericht von 2009 zurückgegriffen hat. Anders als die Klägerin vorbringt, war in der zum Zeitpunkt der Planaufstellung geltenden Fassung des § 14g Abs. 4 UVPG ausdrücklich vorgesehen, dass in den Umweltbericht der zuständigen Behörde schon vorliegende andere Verfahren und Tätigkeiten aufgenommen werden können, wenn diese für den vorgesehenen Zweck geeignet und hinreichend aktuell sind. Dass diese Daten - insbesondere die zu den potenziellen, bereits 2009 auf ihre wasserwirtschaftliche Eignung hin untersuchten Standorte für Hochwasserrückhaltebecken - nicht wie gefordert aktualisiert und ergänzt wurden, wie der Beklagte einwendet, hat die Klägerin schon nicht aufzeigen können, wie noch darzustellen ist. Schließlich aber geht aus dem Umweltbericht selbst hervor - u.a. aus dem Verzeichnis verwendeter Unterlagen und Literatur (Ordner RMP Band 2, Umweltbericht, S. 86 ff., bspw. Standarddaten zu den Natura-2000 Gebieten, Stand September 2013 [Nr. 14] oder Klimaschutzkonzept Hessen 2012 [Nr. 15]) -, dass an mehreren Stellen eine Aktualisierung des früheren Materials vorgenommen wurde. 1.2.2. Auch der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen das Frühzeitigkeitsgebot des UVPG ist nicht feststellbar. Durch die im UVPG bestimmte frühzeitige Einbeziehung der interessierten Stellen und der Öffentlichkeit soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass Umweltbelange erst zu einem Zeitpunkt ins Blickfeld geraten, zu dem sich der Entscheidungsprozess bereits so weit zugunsten der Zulassung des Vorhabens verfestigt hat, dass er nicht mehr oder nur noch schwer umkehrbar ist (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - BVerwG 4 C 5.95 -, juris Rn. 2). Danach muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - oder - wie hier - eine Strategische Umweltprüfung - SUP - so rechtzeitig durchgeführt werden, dass die Erkenntnisse, die in diesem Prüfverfahren gewonnen werden, Einfluss auf den Inhalt der Zulassungsentscheidung oder die konkrete Ausgestaltung des Plans nehmen können (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2019, § 1 UVPG Rn. 47 m.w.N.). Allerdings ist die Frühzeitigkeit vor allem auf eine optimale Durchführung der Umweltprüfung zu richten, eine verfrühte UVP, bei der wichtige Parameter des Vorhabens oder des Plans noch völlig ungewiss sind, genügt dem ebenso wenig wie eine verspätete UVP zu einem Zeitpunkt, zu dem sich ein bestimmtes Entscheidungsergebnis bereits verfestigt hat (Sangenstedt a.a.O., Rn. 49). Auch das Gemeinschaftsrecht stellt an den Zeitpunkt der Durchführung der UVP keine weitergehenden Anforderungen. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 97/11/EG geänderten Fassung (im Folgenden: UVP-Richt-linie) gibt lediglich vor, dass die Umweltverträglichkeit von Projekten, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung zu prüfen ist (Bay. VGH, Urteil vom 17.05.2018 - 8 A 17.40016 -, juris Rn. 58; m.w.Nachw.). Den sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Anforderungen hat der Beklagte vorliegend mit der Durchführung des Scoping-Termins im März 2013, eines zweiten Informationstermins am 5. Juni 2014 und der nachfolgenden Erstellung des Umweltberichts als eines zentralen Elements der hier durchzuführenden Strategischen Umweltprüfung Genüge getan. Das pauschal gehaltene Vorbringen der Klägerin, der bereits 2009 von BCE entworfene Umweltbericht sei zu früh, der Umweltbericht Stand Mai 2015, welcher schließlich Gegenstand der Offenlage vom 1. Juni bis 1. Juli 2015 gewesen sei, dagegen zu spät aufgestellt worden, vermag schon angesichts des vorstehend dargestellten zeitlichen Ablaufs Zweifel daran nicht aufzuzeigen. Zudem hat der Beklagte auf den Umweltbericht 2009 nur als Grundlage und unter Aktualisierung der Daten zurückgegriffen, so dass dieser selbst nicht Grundlage der SUP geworden ist. Die Klägerin hat auch sonst keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die sich von 2013 bis 2015 erstreckende SUP keinen angemessenen Einfluss auf das Planungsverfahren des Beklagten für den RMP Kinzig 2015 hatte. 1.2.3. Schon aus den vorstehend genannten Gründen lassen sich auch die von der Klägerin gerügten Mängel der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht feststellen. Anders als sie meint, hat diese nicht erst mit der Auslegung des RMP-Entwurfs im Jahr 2015 begonnen, sondern - wie oben schon dargestellt - mit dem Scoping-Termin 2013 und der Informationsveranstaltung im Juni 2014, bei der zudem ein Entwurf des RMP Kinzig 2015 der hier maßgeblichen Interessentenöffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden war. Aber auch die im Jahr 2015 erfolgte öffentliche Auslegung des Planentwurfs (Band 3 der Verfahrensakte ab Mai 2015, Bl. 01005 ff.) ist nach alledem nicht zu beanstanden, denn die daraufhin abgegebenen Stellungnahmen und Einwendungen haben sämtlich Eingang in den RMP Kinzig 2015 gefunden und wurden damit berücksichtigt (RMP S. 110 ff.). Damit hatte entgegen der Ansicht der Klägerin auch der in § 14i Abs. 2 S. 1 UVPG a.F. geforderte öffentliche Diskurs stattgefunden (vgl. Gärditz in Landmann/Rohmer, § 14i Rn. 14). Die formelle Rechtswidrigkeit des Plans folgt auch nicht aus der von der Klägerin behaupteten fehlerhaften Wahl und Bekanntmachung der Auslegungsorte. Die von der Klägerin geforderte Auslegung in sämtlichen betroffenen Gemeinden und/oder eine flächendeckende öffentliche Bekanntmachung der vom Plangeber gewählten Auslegungsorte auf Kreisebene war - wie der Beklagte zu Recht einwendet - von § 14i UVPG in der damals geltenden Fassung nicht gefordert. Vielmehr stand der Behörde bei der Festlegung der Auslegungsorte ein Ermessen zu, das allerdings vor allem an dem räumlichen Zugang der einwendungsbefugten betroffenen Öffentlichkeit zum Plan zu orientieren war und ist (vgl. dazu Gärditz a.a.O., Rn. 16). Dass der Beklagte dabei auch den Verwaltungsaufwand berücksichtigt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da bei Bestimmung der Auslegungsorte berücksichtigt wurde, dass keine Anfahrtswege von über 20 Kilometern für die interessierte Öffentlichkeit bestanden, geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass jedenfalls keine unzumutbar langen Anfahrtswege zu bewältigen waren. Konkrete Anhaltspunkte für deren Unzumutbarkeit hat die Klägerin weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich. Die Bekanntmachung der Auslegung nur in diesem Teil der betroffenen Kommunen genügt auch deshalb den Anforderungen an eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit, da sie zusätzlich im Internet und kreisweit über den „Main-Kinzig-Boten“ erfolgt ist (Band 3 der Verfahrensakte, Bl. 01005 ff.). Zu einem Verfahrensfehler führt auch nicht, dass der Bekanntmachungstext keinen Hinweis auf die Präklusionsvorschrift des § 14i Abs. 3 Satz 3 UVPG a.F. enthalten hat. Da diese Regelung erst mit der Gesetzesänderung vom 29. Mai 2017 (Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben, BGBl I Seite 1298-1304) und damit zwei Jahre nach der öffentlichen Auslegung in das Gesetz eingefügt wurde, bestand eine derartige Verpflichtung zum Zeitpunkt der Auslegung des RMP Kinzig 2015 noch nicht, wie der Beklagte zutreffend einwendet. Der Beklagte hat auch zu Recht von der Durchführung eines Erörterungstermins nach den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. i.V.m. § 73 Abs. 6 VwVfG abgesehen, da dieser für Hochwasserrisikomanagementpläne nicht durch eine Vorschrift des Bundesrechts vorgeschrieben ist, wie sich aus § 75 WHG ergibt. 1.2.4. Auch die weiteren Rügen der Klägerin betreffend die Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 k ff. UVPG führen nicht zum Erfolg ihrer Klage. Anders als die Klägerin meint, fehlt es nicht an einer den Vorgaben des § 14k UVPG a.F. entsprechenden abschließenden Bewertung und Berücksichtigung der übermittelten Stellungnahmen und Äußerungen. Der Beklagte hat neben den bis einschließlich 15. Juni 2014 eingereichten Anmerkungen, Hinweisen und Einwendungen auch die Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung sowie weitere Anmerkungen, Hinweise und Einwendungen im Plan berücksichtigt. Diese werden dort (in den Tabellen 7.2 und 7.3; S. 110 f. des RMP Kinzig 2015) zudem nicht lediglich dokumentiert, sondern es wird zusätzlich dargestellt, ob und ggfls. in welcher Form die Einwendungen Berücksichtigung gefunden haben (S. 111 bis 115 des RMP Kinzig 2015). Die dazu gewählte tabellarische Darstellung ist nicht zu beanstanden, denn die darin aufgeführte inhaltliche Behandlung der Einwendungen mit den dazu ergangenen Hinweisen und Anmerkungen lässt in hinreichender Weise erkennen, ob und ggfls. in welcher Weise diese berücksichtigt wurden oder nicht und ob und ggfls. wo sie Aufnahme in den RMP Kinzig 2015 gefunden haben. Es fehlt auch nicht an einer § 14l UVPG a.F. genügenden Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms. Dagegen, dass dem RMP Kinzig Stand November 2015, der zum Gegenstand der öffentlichen Bekanntmachung vom 17. Mai 2016 bis 17. Juni 2016 geworden war, weder eine zusammenfassende Erklärung noch eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 14m UVPG a.F. beigefügt worden war, spricht die Dokumentation der Bekanntmachung in der Behördenakte. Dieser kann nämlich entnommen werden, dass den Auslegungsexemplaren auch eine zusammenfassende Erklärung als separater Ausdruck beigefügt worden war (Anschreiben an die auslegenden Stellen vom 04.05.2016, Band 3 der Verfahrensakte ab Mai 2015, Bl. 01433). Dass sich dieser Ausdruck selbst nicht in der Behördenakte befindet, lässt nicht schon zwingend darauf schließen, dass dieser entgegen der Dokumentation nicht versendet worden ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür hat die Klägerin weder vorgebracht noch hat sie ein solches Unterlassen in sonstiger Weise belegt. Ebenso wenig ist feststellbar, dass die nach § 79 Abs. 1 S. 2 WHG vorgesehene aktive Beteiligung der interessierten Stellen unterblieben wäre, wie die Klägerin meint. Wie schon oben dargestellt wird, ist die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erst vier Jahre nach Beginn der Planung und damit kurze Zeit vor der Verabschiedung der Endfassung des Plans erfolgt. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 2 WHG erforderliche Förderung einer aktiven Beteiligung der interessierten Stellen bei der Aufstellung des Risikomanagementplans begann vielmehr schon im Jahr 2012 mit der Vorstellung erster Kartenentwürfe und einer Befragung der kommunalen Vertreter zu Erfahrungen mit vergangenen Hochwasserereignissen sowie zu Gefahr- und Abwehrplänen zur Bewältigung von Hochwasser, wie sich aus der - insoweit nicht substantiiert in Zweifel gezogenen - Darstellung in dem RMP Kinzig 2015 (RMP S. 109 f.) und der Behördenakte entnehmen lässt (Verfahrensakte bis 2015, Bd. I Bl. 0119 ff.). Ferner dienten dem die Durchführung des Scoping-Termins am 12. März 2013 und das von der Klägerin selbst vorgetragene Anhörungsverfahren im Jahr 2014 (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 28.11.2016, Bl. I/05 GA). Damit hat die Öffentlichkeitsbeteiligung erkennbar nicht erst zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu welchem wegen einer weitgehend verfestigten Planung eine aktive Förderung durch die Öffentlichkeit nicht mehr möglich gewesen wäre. Diese Behauptung wird schließlich durch das Vorbringen der Klägerin selbst widerlegt, wonach sie mit verschiedenen Schreiben Einwendungen vorgebracht hatte und diese - bspw. mit Schreiben des Beklagten vom 7. Januar 2015 - entweder beantwortet oder teilweise sogar berücksichtigt worden waren, wie u.a. mit einer auf Einwendung der Klägerin hin vorgenommenen Neuberechnung für ihr Stadtgebiet anhand eines 2D-Modells (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 28.11.2016, Bl. I/030 GA). 2. Weder für den RMP Kinzig 2015 noch für die Gefahrenkarten oder die Maßnahmensteckbriefe sind materiell-rechtliche Fehler feststellbar, die zu einer Rechtsverletzung der Klägerin führen und dieser einen Anspruch auf Nichtanwendung der ihr Stadtgebiet betreffenden Teile des Plans einräumen. Die Rechtsgrundlage für die Aufstellung von Risikomanagementplänen in § 75 WHG sieht drei Phasen vor, wobei zunächst eine Bewertung der Hochwasserrisiken und Bestimmung der Risikogebiete für jede Flussgebietseinheit zu erfolgen hatte (§ 73 Abs. 3 WHG), ggfls. mit einem zwischenbehördlichen länder- und mitgliedstaatlichen Informationsaustausch (§ 73 Abs.4 WHG). Die Risikobewertung, für die Stichtag der 22. Dezember 2011 war (§ 73 Abs. 5 WHG), muss den Anforderungen der HWRM-RL entsprechen (§ 73 Abs. 2 WHG), und es hat eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle 6 Jahre zu erfolgen (§ 73 Abs. 6 WHG). In Phase 2 waren bis zum Stichtag 22. Dezember 2013 (§ 74 Abs. 6 WHG) die als Grundlage für die späteren Risikomanagementpläne dienenden Gefahrenkarten und Risikokarten für die Risikogebiete zu erstellen (§ 74 WHG), und zwar ausdrücklich in dem Maßstab, „der dafür am besten geeignet ist“ sowie ggfls. mit einem zwischenbehördlichen, länder- und mitgliedstaatlichen Informationsaustausch (§ 74 Abs. 5 WHG). Nach der erstmaligen Aufstellung der Gefahrenkarten und Risikokarten sind auch diese regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren (bis zum 22.12.2019 und danach alle 6 Jahre, § 74 Abs. 6 WHG). Der Geltungsbereich der Gefahrenkarten und der Risikokarten umfasst diejenigen (Risiko-)Gebiete, die bei den folgenden Hochwasserereignissen überflutet werden, nämlich bei einem Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder bei Extremereignissen (HQextrem), bei einem Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall mindestens 100 Jahre [HQ100]) sowie bei einem Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit (HQ10). Die sodann als Kernstück der Hochwasserplanung der §§ 72 ff. WHG für die Risikogebiete auf der Grundlage der Gefahrenkarten und Risikokarten aufzustellenden Risikomanagementpläne (§ 75 WHG) sollen gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 WHG der Verringerung der nachteiligen Folgen dienen, die an oberirdischen (Binnen-) Gewässern mindestens von einem Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit ausgehen, soweit dies „möglich und verhältnismäßig" ist. Hierzu sollen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 WHG für die Risikogebiete „angemessene" Ziele für das Risikomanagement festgelegt werden, zur Verringerung möglicher nachteiliger Hochwasserfolgen für die in § 73 Abs. 1 Satz 2 WHG genannten Schutzgüter sind die zur Erreichung der nach Absatz 2 festgelegten Ziele erforderliche „Maßnahmen" darin aufzunehmen (§ 75 Abs. 3 Satz 1 WHG). Die Risikomanagementpläne müssen dabei mindestens den im Anhang der Richtlinie 2007/60/EG - HWRM-RL - genannten Angaben und den Anforderungen nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 bis 4 dieser Richtlinie genügen. Stichtag für die erstmalige Aufstellung der Risikomanagementpläne war der 22. Dezember 2015, nach der erstmaligen Aufstellung hat eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung bis zum 22. Dezember 2021 und danach alle 6 Jahre zu erfolgen (§ 75 Abs. 6 WHG). Nach § 75 WHG i.V.m. § 14b Abs.1 Nr. 1 und der Anlage 3 Nr. 1.3 des UVPG ist außerdem eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Gemessen an den sich daraus ergebenden Grundsätzen sind weder der von dem Beklagten für das Gewässersystem Kinzig aufgestellte Hochwasserrisikomanagementplan Stand 2015 noch die dazu gehörigen Gefahrenkarten und die Maßnahmensteckbriefe rechtlich zu beanstanden. Es ist weder ein Verstoß gegen die Richtlinie 2007/60/EG – HWRML - noch gegen die rechtlichen Vorgaben für die Risikomanagementplanung aus §§ 72 ff. WHG feststellbar. 2.1. Den in den Hochwasserrisikomanagementplan Kinzig 2015 aufgenommenen Empfehlungen für die Umsetzung von Maßnahmen zur Minderung des Hochwasserrisikos zufolge soll ein nachhaltiges Risikomanagement eingerichtet werden, das den gesamten Vorsorge-, Gefahrenabwehr- und Nachsorgezyklus, einschließlich der zielgerichteten Ereignisnachbereitung umfasst (RMP Kinzig 2015 S. 4). Mit den nach einer Bestandsaufnahme erstellten Gefahrenkarten soll mittels der dargestellten überfluteten Fläche und der Wassertiefen Aufschluss über die Intensität der Überflutung bei verschiedenen Eintrittswahrscheinlichkeiten gegeben werden, während die Risikokarten einen Überblick über die potenziell nachteiligen Auswirkungen geben und damit geeigneter Ausgangspunkt sein sollen, konkrete Maßnahmen abzuleiten bzw. die Eigeninitiative potenziell betroffener privater Anlieger oder kommunaler Planungsträger in Gang zu setzen. Zur Bewertung der Risikogebiete greift der RMP Kinzig 2015 auf den Ergebnisbericht „Erstellung einer landesweiten Übersicht der Hochwasserschadenspotenziale auf Basis der Daten des Projekts RKH“ vom 15. Juli 2007 zurück, der aufgrund des Erlasses des Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 4. Juni 2007 (Ordner 1 Allg. Verfahrensakte 2015, Bl. 001 ff.) erstellt worden und für die Erstellung von Hochwasserschutzplänen nach § 31d WHG a. F. vorgesehen war. Die darin enthaltenen Ausführungen zur Bewertung des Hochwasserrisikos orientieren sich an den Kriterien „Beschreibung der Entstehung von Hochwasser im Einzugsgebiet“, „Beschreibung vergangener Hochwasser mit signifikant nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter“ sowie „Beschreibung des bestehenden Hochwasserschutzes und Beschreibung vergangener Hochwasser mit signifikant nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter“, die auch zukünftig zu erwarten sind (RMP S. 18 f.). In dem RMP Kinzig 2015 wird anhand der Hochwasserereignisse im August 1981 und Februar 1984 sowie aus Untersuchungen an 125 Pegelreihen in Hessen die Feststellung getroffen, dass die Hochwasserereignisse in Hessen in der Regel im Zeitraum Dezember bis Februar auftreten und die einzige markante Ausnahme demnach der Pegel Eberstadt/Modau im hessischen Ried mit wahrscheinlichstem Auftreten im Monat Juli darstellt (RMP S. 20 f.). Dieses Bild des überwiegenden Winterereignisses ergibt sich danach auch aus historischen Hochwasserereignissen, und zwar insbesondere für das Gebiet der Kinzig (RMP S. 21 f.). Ferner wird in dem RMP Kinzig 2015 dargestellt, dass im hessischen Einzugsgebiet der Kinzig von 1995 bis 2012 für ca. 297,2 km Gewässerstrecke die Überschwemmungsgebiete bei HQ100 ermittelt und durch Rechtsverordnung festgesetzt wurden. Im Rahmen des Projektes „Niederschlagsgebietsweise Erfassung der natürlichen Retentionsräume in Hessen“ wurden in einem Retentionskataster Hessen seit 1995 u.a. auch die vorhandenen und potenziellen Retentionsräume im Einzugsgebiet der Kinzig erfasst und dokumentiert (RMP S. 24 f.). Als Anlagen des technischen Hochwasserschutzes wurden die Kinzigtalsperre und das Hochwasserrückhaltebecken Bruchköbel (RMP S. 27 f.) sowie eine Reihe linearer Hochwasserschutzbauwerke in Biebergemünd an der Kinzig und der Bieber, in Bruchköbel am Krebsbach sowie in Gelnhausen an der Kinzig, dem Fallbach und dem Krebsbach erfasst (RMP S. 29 f.). Ferner werden im RMP Kinzig 2015 Ausbaumaßnahmen der Gewässer in Gestalt von Aufweitungen des Gewässerprofils sowie Neuverlegungen des Gewässerverlaufs, die zu einer Dämpfung der Abflussspitze beitragen oder es ermöglichen, in kritischen Abschnitten eine größere Abflussmenge schadfrei abzuführen, dargestellt (S. 30 f.). Auf dieser Grundlage sowie anhand von im Einzelnen im RMP Kinzig 2015 aufgeführten Datenerhebungen bzw. -auswertungen (RMP S. 38) wurden Informationen über Lage und Höhendaten der Querprofile (Gewässer und Vorland), ein Abflusslängsschnitt für das HQ100, ein lauffähiges hydraulisches 1D-Modell sowie berechnete Wasserspiegellagen und Überschwemmungsflächen für das HQ100 ermittelt (RMP S. 38 f.). Darauf aufbauend hat der Beklagte die Überschwemmungsflächen und Wassertiefen für die drei Abflussereignisse HQ10, HQ100 und HQextrem mithilfe der Erstellung eines Digitalen Geländemodells (DGM) für den Flussschlauch und das Vorland sowie die Übernahme und ggf. erforderliche Anpassung der bestehenden 1D-Modelle und die Berechnung von Wasserspiegellagen für Hochwasserereignisse verschiedener Jährlichkeiten dargestellt (RMP S. 39 ff.). Bei der auf dieser Basis vorgenommenen Ermittlung der Überflutungsflächen, die in den Gefahren- und Risikokarten dargestellt werden, blieb die Wirkung der bestehenden Rückhaltebecken in Analogie zur Ermittlung der Überschwemmungsgebiete aufgrund einer generellen Übereinkunft für Hessen im Sinne einer „worst-case“-Betrachtung unberücksichtigt. Die im Einzugsgebiet der Kinzig gelegenen Speicherbecken Hochwasserrückhaltebecken (HRB) Bruchköbel und Kinzigtalsperre mit ihrer ausgesprochenen Hochwasserschutzfunktion wurden aber in der Weise einbezogen, dass mit einem NA-Modell ergänzend der Lastfall eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses mit Wirkung der Speicherbecken (HQ100_red) berechnet und hierfür die Überschwemmungsgrenzen bestimmt wurden. Die HQextrem -Werte wurden durch die Methode der Faktorisierung mit dem Faktor 1,3 ermittelt, während die HQ10 -Werte mit den abschnittsweise gültigen Abminderungsfaktoren aus einer landesweiten Hochwasserregionalisierung ermittelt wurden (RMP S. 45). Für den Fallbach wurde von km 12,5 stromaufwärts von Erlensee bis zur Mündung bei der Stadt Hanau sowie den Landwehrbach bis unterhalb der Stadt Erlensee ein instationäres 2-dimensionales hydrodynamisch-numerisches (2 d HN) Strömungsmodell erstellt, weil das 1-dimensionale hydrodynamisch-numerische Strömungsmodell des Fallbaches die Überschwemmungssituation in der Stadt Erlensee aufgrund des Modellansatzes nur ungenügend abbilden kann. Grund dafür ist nach dem RMP Kinzig 2015, dass die Abzweigung des Landwehrbaches sowie die möglicherweise umfassenden Ausuferungen in das Stadtgebiet Erlensee hinein eine komplexe Strömungssituation ohne dominante Strömungsrichtung bedingen. Infolge dessen überlagern sich den dort getroffenen Feststellungen zufolge möglicherweise die Ausuferungen des Fallbaches sowie des Landwehrbaches, für die zudem nur die stationären Verhältnisse abgebildet werden. Aufgrund der komplexen Überschwemmungssituation wird deshalb davon ausgegangen, dass die Ausuferungen des hydraulischen Gesamtsystems des Fallbachs eine merkbare Retentionswirkung haben, die sich ggf. positiv auf die Hochwassersituation u.a. in der Stadt Erlensee auswirken könne (RMP S. 46). In den Risikokarten für die drei Hochwasserszenarien werden die auf diese Weise ermittelte Anzahl der potenziell betroffenen Einwohner, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten in dem potenziell betroffenen Gebiet und Anlagen, die im Fall der Überflutung unbeabsichtigte Umweltverschmutzungen verursachen könnten, sowie potenziell betroffene Schutzgebiete unter Berücksichtigung der konkretisierenden Vorgaben der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser - LAWA - bzw. der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes Hessen dargestellt (RMP S. 50). Diese decken die Ausdehnung der Überschwemmungsgrenzen des Lastfalls HQextrem ab (RMP S. 52). Für jede Maßnahme wurde ein Kartenblatt im Maßstab 1:2.000 erstellt, in dem die Maßnahme, der Namen der Maßnahme sowie die eindeutige Nummer der Maßnahme in der Örtlichkeit vor dem Hintergrund des Orthofotos und der berechneten Überschwemmungsgrenze dargestellt werden. Darüber können in der verlinkten Maßnahmendatenbank oder den Maßnahmensteckbriefen detaillierte Informationen eingesehen werden (RMP S. 52). Zur Beschreibung der Hochwassergefahr wurden der Wasserstand eines 10-jährlichen Hochwasserereignisses im Main für die hydrodynamisch-numerische Berechnung der Kinzig angesetzt und durch entsprechende statistische Auswertungen der erarbeiteten Daten allgemeine Aussagen zur Hochwassersituation im Untersuchungsgebiet abgeleitet. Demnach ist generell eine Zunahme der Überschwemmungsflächen vom HQ10 bis zum HQextrem zu verzeichnen. Die unmittelbar von Überflutungen betroffenen Flächen variieren je nach Abflussszenario zwischen 4.297 ha und 5.846 ha, und die ermittelten Überschwemmungsgebiete entsprechen bezogen auf die Größe des Einzugsgebietes der Kinzig von 1.058 km² in etwa einem Flächenanteil von 4 % bzw. 5 %. (RMP S. 53). Straßendämme, Verwallungen u.ä. schützen zwar die dahinterliegenden potenziellen Überflutungsgebiete im Umfang von ca. 117 ha bei einem HQ100. Da bestehende Schutzanlagen und Dammstrukturen aufgrund der höheren Wasserstände überströmt werden, sind sie aber auch bei einem Hochwasserereignis geringerer Eintrittswahrscheinlichkeit als überflutet zu klassifizieren, und vergrößern folglich in diesen Bereichen die Überschwemmungsfläche (RMP S. 54). Im Hochwasserrisikomanagementplan erfolgt demgegenüber eine allgemeine Beschreibung des Hochwasserrisikos an den untersuchten Hauptgewässern, die sich auf die Flächennutzungen bzw. daraus abgeleitet auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die betroffenen Einwohner, die Gefahrenquellen wie Kläranlagen und IVU-Betriebsstätten sowie auf die Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete und Badegewässer bezieht (RMP S. 56). Sie beruht auf der Grundlage einer statistischen Auswertung der Flächennutzungen in den Überschwemmungsgebieten und potenziellen Überschwemmungsgebieten. Diesen Auswertungen zufolge werden zwischen 2.859 ha und 3.494 ha der Bereiche und damit 70 % landwirtschaftlich genutzt, während weitaus geringere Anteile (insgesamt 3 %) auf Siedlungs- und Industrieflächen entfallen, von denen jedoch ein höheres Risikopotenzial ausgeht (RMP S. 57). Für Erlensee sind auf diesen Grundlagen zwischen 1.004 (HQ10) und 2.844 (HQextrem) betroffene Einwohner ermittelt worden (RMP S. 60). In den Maßnahmenkatalog des RMP Kinzig 2015 wurden als ermittelte Defizite aufgenommen, dass aufgrund der zu erwartenden gewässermorphologischen Veränderungen im Laufe der vorangegangenen Jahre für alle Gewässer und Verzweigungen der Gewässerkulisse eine Neuvermessung zu empfehlen ist, die Kinzig habe als Hauptvorfluter diesbezüglich die höchste Priorität. Das hydraulische Modell soll demnach auf der bisherigen Datenbasis sowie den Vorlandhöhen des vollständigen Laserscanmodells von 2011 aktualisiert und eine Neuberechnung durchgeführt werden, deren Ergebnisse in die Fortschreibung der Gefahren- und Risikokarten einfließen könnten (RMP S. 69). Im Handlungsbereich „Natürlicher Wasserrückhalt“ seien aufgrund vorhandener Defizite umfangreiche Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes erforderlich. Wegen der demnach lückenhaften und unvollständigen Dokumentation vergangener Hochwasserereignisse an der Kinzig, über die meist nur Informationen über die Wasserstände an den offiziellen Pegelmessstellen vorlägen, Hochwasserschäden i.d.R. aber nicht dokumentiert seien, wird u.a. empfohlen, die Dokumentation von Hochwasserereignissen nach einem einheitlichen, einfachen Muster zu standardisieren und ggf. durch eine einfache Softwarelösung zu unterstützen (RMP S. 70). Die ferner empfohlenen grundlegenden, überregionalen und lokalen Maßnahmen mit Schwerpunkt in den Handlungsbereichen „Flächenvorsorge“ (insbesondere Teilbereich Administrative Instrumente) und „Hochwasservorsorge“ (insbesondere Teilbereiche Informationsvorsorge und Verhaltensvorsorge) beruhen demnach überwiegend auf landesweiten Vorgaben und Absprachen (RMP S. 76 ff.). Daneben werden Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes in Gestalt von Hochwasserrückhaltebecken - HRB - empfohlen, u.a. mit einem zusätzlich zu den im Hochwasserschutzkonzept Kinzig enthaltenen Standorten neuen Standort HRB Blinkenmühle am Fallbach. Letzteres soll in Kombination mit dem Ausbau des Landwehrbachs als Hochwasser-Umgehungsgerinne Bestandteil eines Hochwasserschutzkonzepts für die Stadt Erlensee sein und die Einhaltung eines Hochwasserscheitels bei HQ100 am Verteilerbauwerk zum Landwehrbach dadurch gewährleisten, dass die bordvolle Abflussleistung des Landwehrbaches von ca. 12 m³/s nicht überstiegen wird. Das wird als notwendig erachtet, um einen ausreichenden Hochwasserschutz auch bei höheren Abflussereignissen für den OT Langendiebach der Stadt Erlensee zu erreichen (RMP S. 82 f.). Schließlich werden die der Umsetzung der Wasserrechtsrahmenrichtlinie - WRRL - dienenden Maßnahmen im Handlungsbereich „Natürlicher Wasserrückhalt“ in Koordination mit den Maßnahmen des Hochwasserschutzes der HWRM-RL dargestellt, darunter auch Flächen-Maßnahmen u.a. der Stadt Erlensee (Fallbach) im westlichen Stadtgebiet (RMP S. 87 f.). Darüber hinaus enthält der RMP Kinzig 2015 eine Wirkungsanalyse, mit der die bei Umsetzung der vorgeschlagenen weitergehenden überregionalen und lokalen Maßnahmen zu erwartenden Auswirkungen auf die zwei Wirkungskomponenten „Hochwasserrisiko für die Schutzgüter“ und „Hochwasserabfluss“ qualitativ abgeschätzt und beurteilt und in den Maßnahmensteckbriefen dargestellt werden (RMP S. 92 ff.). Schließlich werden in den Maßnahmensteckbriefen die nach der SUP zu erwartenden, zum Teil erheblichen Umweltauswirkungen insbesondere der Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes dargestellt (RMP S. 98 ff.). 2.2. Die Klägerin vermag einen zur Rechtswidrigkeit führenden Verstoß des RMP Kinzig 2015 gegen Unionsrecht nicht aufzuzeigen. 2.2.1. Die Klägerin rügt, der RMP Kinzig 2015 werde den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2007/60/EG nicht gerecht, weil er sich auf eine „bloße Angebotsplanung“ beschränke und damit die nationalen und unionsrechtlichen Anforderungen verfehle, welche an die Risikomanagementplanung zu stellen seien. Diese erforderten nämlich, dass die Hochwasserrisikomanagementpläne die notwendigen Vollzugsinstrumente vorgeben oder zumindest darauf verweisen und die Sicherstellung ihres Vollzugs auch entsprechend überwacht werden sollte. Mit dieser Rüge kann die Klägerin schon deshalb nicht durchdringen, weil es insoweit an der hier erforderlichen Darlegung der Verletzung eines sich aus Art. 28 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts der Klägerin fehlt, auf dessen Geltendmachung sie beschränkt ist. Wie oben schon dargestellt, vermittelt Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG keinen Anspruch der Klägerin auf Vollüberprüfung des Planes. Inwieweit sie durch die Beschränkung des Beklagten auf eine Angebotsplanung an Stelle von rechtlich verbindlichen Vorgaben in ihrer Rechtsposition der Planungshoheit verletzt sein könnte, hat die Klägerin aber nicht aufgezeigt. Ein Verstoß des streitgegenständlichen RMP Kinzig 2015 gegen die Richtlinie kann aber auch nicht festgestellt werden. Abgesehen davon, dass die darin getroffenen Festlegungen - wie oben dargestellt - über eine reine Angebotsplanung hinausgehen, da ihnen über die Pflicht zur Berücksichtigung als öffentlicher Belang bei der Abwägung in Raumordnungs-, Landes- und Bauleitplanung jedenfalls mittelbar Verbindlichkeit zukommt, würde der Hochwasserrisikomanagementplan den sich daraus ergebenden Vorgaben auch als Angebotsplanung gerecht. Nach Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2007/60/EG sieht nämlich auch die HWMRL nur ein Hochwasserrisikomanagement dadurch vor, dass Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten erstellt werden, aus denen die möglichen nachteiligen Folgen unterschiedlicher Hochwasserszenarien - einschließlich der Informationen über potenzielle Quellen der Umweltverschmutzung infolge von Hochwasser - hervorgehen sollen. Dies soll den Mitgliedstaaten ein zuverlässiges Informationswerkzeug und eine wertvolle Grundlage für die Festlegung von Prioritäten sowie für technische, finanzielle und politische Entscheidungen im Bereich des Hochwasserrisikomanagements zur Verfügung stellen. Schon daraus ergibt sich, dass eine etwaige Vollziehung in Gestalt der Umsetzung bspw. von Schutzmaßnahmen allein den Mitgliedstaaten vorbehalten ist und in einem weiteren Schritt erfolgen soll. Hochwasserrisikomanagementpläne sollen dabei zwar die besonderen Merkmale des jeweiligen Gebiets berücksichtigen und maßgeschneiderte Lösungen anbieten, die auf den Bedarf und die Prioritäten des betreffenden Gebiets abgestimmt sind (Erwägungsgrund 13 der RL 2007/60/EG), auch mit den in Art. 7 der RL getroffenen Regelungen über die Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen wird diesen aber keine unmittelbare Verbindlichkeit beigemessen. Denn die Mitgliedstaaten werden damit nur dazu verpflichtet, alle Aspekte des Hochwasserrisikomanagements zu erfassen, dabei den Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge einschließlich Hochwasservorhersagen und Frühwarnsystemen zu legen und die besonderen Merkmale des betreffenden Einzugsgebietes bzw. Teileinzugsgebietes zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 3 Satz 3 der RL). Daraus lässt sich eine Verpflichtung zur Aufnahme von Vollzugsinstrumenten in den Hochwasserrisikomanagementplan nicht entnehmen, und gleiches gilt für die im Anhang zu der RL 2007/60/EG enthaltene Aufzählung der Bestandteile der ersten Hochwasserrisikomanagementpläne, die sich im Einzelnen aus den Regelungen in Kapitel III der RL ergeben, ohne dass diesen eine Vollziehbarkeit beigemessen wird. 2.2.2. Auch mit ihrer Rüge, der Hochwasserrisikomanagementplan verstoße gegen die unionsrechtlichen Grundlagen der Planung, weil es an der zur Rechtfertigung der Folgewirkungen des RMP Kinzig erforderlichen Tatsachengrundlage fehle, bleibt die Klägerin ohne Erfolg. Sie bemängelt, dass entgegen Erwägungsgrund 18 der RL 2007/60/EG vom Beklagten nicht die geeigneten „besten Verfahren“ und die „besten verfügbaren Technologien“ verwendet worden seien und deshalb der methodische Ansatz an sich bereits fehlerhaft sei. Ein solcher Verstoß lässt sich aber nicht feststellen. Nach Art. 7 HWMRL haben die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Hochwassergefahren- und -risikokarten (Art. 6 HWMRL) Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen, in denen sie angemessene Ziele für das Hochwasserrisikomanagement festsetzen sollen. Dabei soll der Schwerpunkt auf der Verringerung potenzieller hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten sowie - sofern angebracht - auf nicht-baulichen Maßnahmen der Hochwasservorsorge und/oder einer Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit liegen (Art. 7 Abs. 2 HWMRL). Als relevante Aspekte sollen Kosten und Nutzen, Ausdehnung der Überschwemmung und Hochwasserabflusswege sowie Gebiete mit dem Potenzial zur Retention von Hochwasser, wie z. B. natürliche Überschwemmungsgebiete, die umweltbezogenen Ziele des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG, Bodennutzung und Wasserwirtschaft, Raumordnung, Flächennutzung, Naturschutz, Schifffahrt und Hafeninfrastruktur berücksichtigt werden. Dabei ist - wie gleichfalls schon dargestellt - der Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge, einschließlich Hochwasservorhersagen und Frühwarnsystemen zu legen (Art. 7 Abs. 3 HWMRL). Dies umfasst eine auf den in Art. 6 HWMRL vorgegebenen Ermittlungen und Bewertungen beruhende Prognose des künftigen Eintritts von Hochwasserereignissen, der daraus resultierenden Folgen und von geeigneten Schutzkonzepten. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer - wie hier für den Hochwasserrisikomanagementplan anzustellenden - Prognose ist den Grundsätzen zu folgen, die auch sonst für die Überprüfung fachplanerischer Prognosen gelten. Sie erstreckt sich darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde oder ob sie fehlerhaft ist, weil sie hiervon abweicht oder auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unrichtigkeiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (zuletzt dazu Hess. VGH, Urteil vom 10.12.2019 - 9 A 2691/18 -, juris Rn. 84; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.07.2019, a.a.O., juris Rn. 170; jeweils zur Luftreinhalteplanung). Unter Beachtung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die für den Hochwasserrisikomanagementplan sowie die diesem zugrunde gelegten Gefahren- und Risikokarten bzw. Maßnahmensteckbriefe erstellte Prognose rechtlich zu beanstanden ist, weil es an der dazu erforderlichen Tatsachengrundlage fehlt. Soweit die Klägerin sich für ihre Rüge auf den Erwägungsgrund 18 der RL beruft, wonach ihrer Ansicht nach die Mitgliedstaaten zur Verwendung der besten verfügbaren Verfahren bzw. Technologien verpflichtet werden, handelt es sich lediglich um eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung, aber keine unmittelbar bindende Rechtspflicht. Selbst wenn man aber daraus eine Bindungswirkung entnehmen wollte, wird diese dahingehend eingeschränkt, dass (nur) diejenigen geeigneten besten Verfahren und besten verfügbaren Technologien zu verwenden sind, die keine übermäßigen Kosten im Bereich des Hochwasserrisikomanagements verursachen. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin beruft sich insoweit zunächst darauf, dass der Beklagte neue Verfahren wie z.B. das Digitale Geländemodell 1 (DGM 1) nicht flächendeckend eingesetzt, sondern dieses vielmehr mit älteren Modellen verknüpft habe, so dass im Lauf der Planaufstellung eine entsprechende Anpassung notwendig gewesen sei. Dabei lässt sie aber außer Acht, dass die Erstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne in einem gestuften Verfahren erfolgen sollte, bei dem der Rückgriff auf ältere verwendete Techniken nicht ausgeschlossen worden ist. Denn die Hochwasserrisikomanagementpläne nach Art. 7 HWMRL sollten auf der Grundlage von Karten erstellt werden (Art. 6 und Art. 5 Abs. 1 der RL), die ihrerseits auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (Art. 4 der RL) für diejenigen Gebiete zu bestimmen waren, bei denen ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann (Art. 5 Abs. 1 der RL 2007/60/EG). Voraussetzung war mithin eine vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos nach Art. 4 Abs. 1 HWMRL, die bis zum 22. Dezember 2011 abzuschließen war (Art. 4 Abs. 4 RL 2007/60/EG). Den Mitgliedstaaten wurde dabei aber die Möglichkeit eingeräumt, diese vorläufige Bewertung dann zu unterlassen, wenn sie für die betroffenen Gebiete bereits vor dem 22. Dezember 2010 ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko festgestellt oder für wahrscheinlich gehalten haben, oder wenn sie für diese Gebiete vor dem 22. Dezember 2010 die Erstellung von Hochwassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten sowie von Hochwasserrisikomanagementplänen gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie beschlossen hatten (Art. 13 Abs. 1 HWMRL). Art. 13 Abs. 2 RL 2007/60/EG räumt den Mitgliedstaaten zudem die Möglichkeit ein, Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten sowie Hochwasserrisikomanagementpläne zu verwenden, die vor dem 22. Dezember 2010 fertig gestellt wurden, sofern das Informationsniveau dieser Karten den Anforderungen des Art. 6 bzw. 7 der RL entspricht. Die Erstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne konnte mithin auch auf ältere Verfahren oder Techniken gestützt werden, sofern diese den Vorgaben der Richtlinie entsprechen. Dass sich der Beklagte bei der Erstellung des RMP Kinzig 2015 auf eine nach den Anforderungen der RL 2007/60/EG unzureichende, mit ungeeigneten Verfahren oder Methoden ermittelte Tatsachengrundlage gestützt hat, kann nicht festgestellt werden. Das ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin vor allem nicht schon daraus, dass in dem Plan selbst gleich mehrfach ausdrücklich auf die nur lückenhaft vorhandene Datenbasis hingewiesen wird. Selbst wenn damit gleichzeitig dessen Aussagekraft relativiert wird und sich das Problem fehlender und/oder ungeeigneter oder zumindest unsicherer Daten wie ein roter Faden durch die gesamte Planung gezogen hat, greift die Rüge nicht durch, da es insoweit schon an einer hinreichenden Substantiierung einer subjektiven Betroffenheit der Klägerin in einer Rechtsposition aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG fehlt. Dies gilt auch für ihren damit in Zusammenhang erhobenen Einwand, es seien nur die durch ein Kinzig-Hochwasser, nicht aber durch den Main verursachten Überflutungen betrachtet worden, und deshalb komme bspw. dem Planentwurf für die Stadt Hanau hinsichtlich der Hochwassergefahr und des Hochwasserrisikos insgesamt nur eine beschränkte Aussagekraft zu. Abgesehen davon, dass dadurch allenfalls Rechte der Stadt Hanau betroffen wären, die von der Klägerin nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können, wurde dieser Einwand aber auch im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren berücksichtigt, wie sich aus dem RMP Kinzig 2015 ergibt (RMP Kinzig S. 114). Dort wird auch die Überflutungssituation für Hanau dargestellt, und dass dies durch die Aufnahme der im Nachgang zum RMP Main angefertigten Superpositionierungskarten erfolgt ist, ist rechtlich schon deshalb nicht zu beanstanden, da diese dem RMP Kinzig 2015 als Anlage beigefügt worden sind. Auch mit ihrem Vorbringen, im Planentwurf Stand September 2014 sei im Rahmen der Darstellung der von einem möglichen Hochwasser betroffenen Einwohner zwar einerseits festgestellt worden, dass in Bezug auf den Ortsteil Langendiebach noch ein erhebliches Schutzdefizit bestehe, andererseits sei jedoch einschränkend angemerkt worden, die hydraulische Situation in Erlensee werde mit dem bestehenden 1D-HN-Modell nur unzureichend abgebildet und infolgedessen die Zahl der betroffenen Einwohner sicherlich zu hoch ausgewiesen, vermag die Klägerin eine unzureichende Tatsachengrundlage nicht aufzuzeigen. Denn dies betrifft einen in Bezug auf das Stadtgebiet der Klägerin überholten Stand der Planaufstellung, da auf diesen schon im Anhörungsverfahren von ihr geäußerten Einwand hin eine Neuberechnung für ihr Stadtgebiet anhand des 2D-Modells durchgeführt wurde, der zum Inhalt des hier allein maßgeblichen RMP Kinzig Stand 2015 geworden ist. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass aufgrund dessen in dem Maßnahmenplan empfohlen wird, künftig ein vereinfachtes 2D-Modell (1D/2D gekoppelt, instationär) aufzustellen und damit die Überschwemmungsflächen und Wassertiefen noch einmal unter Berücksichtigung der instationären Hochwasserwellen vom Fallbach, der Vorflutbedingungen der Kinzig und des städtischen Kanalnetzes einschließlich Pumpen etc. neu zu ermitteln. Selbst wenn man daraus entnehmen wollte, dass die Suche nach dem besten Verfahren und den besten verfügbaren Technologien zu diesem Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht vollständig abgeschlossen war, handelt es sich auch dabei um einen Zwischenstand des Erkenntnisprozesses, der einem Planaufstellungsverfahren immanent ist und sich - nachdem der Beklagte dem Einwand der Klägerin folgend eine Nachberechnung erstellt hat - in dem hier streitgegenständlichen RMP Kinzig Stand 2015 nicht mehr auswirkt. Dass dadurch eine Rechtsposition der Klägerin aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG beeinträchtigt wird, kann deshalb schon auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, soweit die Klägerin sich auf die im Ergebnis erstaunlich großen Abweichungen von der ursprünglichen Berechnung auf der Grundlage des 1D-HN-Modells und die dadurch bedingte Reduzierung der betroffenen Flächen und Einwohner im RMP Kinzig Stand 2015 beruft. Durchgreifende Zweifel an der vom Beklagten verwendeten Methode, die der in den RMP Kinzig 2015 aufgenommenen Prognose zugrunde gelegt wurde, vermag sie allein damit nicht aufzuzeigen, denn in dem veröffentlichten und damit allein streitgegenständlichen RMP Kinzig 2015 werden die spezifischen Ursachen für die besonders komplexe hydraulische Situation im Bereich des Erlenseer Ortsteils Langendiebach und damit auch der Grund für die monierten Abweichungen in den Berechnungen nachvollziehbar dargelegt (RMP Kinzig 2015 Kapitel 4.2.4, S. 46). Daraus geht zudem hervor, dass insoweit den Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser - LAWA - zur Aufstellung von Hochwassergefahren- und -risikokarten (Anlage 11 zum RMP Kinzig 2015) gefolgt wurde und diese Situation nicht pauschal auf das restliche Einzugsgebiet übertragen werden kann. Dass aus diesen Gründen kein bestimmtes Modell präferiert, sondern deutlich gemacht wird, dass in Abhängigkeit von der lokalen Gebietsstruktur und Fließgewässercharakteristik verschiedene Modellarten wie stationäre 1D-Modelle oder stationäre und instationäre 2D-Modelle in Frage kommen können, lässt nicht schon auf Fehler in der Methodik zur Ermittlung und Bewertung des Hochwasserrisikos schließen, sondern diese differenzierende Betrachtung spricht im Gegenteil gegen eine fehlerhafte Vorgehensweise. Aus diesen Gründen und weil insoweit eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht ersichtlich ist, verfängt auch ihr Einwand nicht, der Beklagte habe die Anwendung des 2D-Modells auf die Situation der Stadt Bruchköbel und eine darauf basierende Neuberechnung aus Kostengründen abgelehnt, obwohl andererseits eine Neuvermessung für alle Gewässer in dem RMP Kinzig empfohlen werde (Schriftsatz d. Klägerbevollmächtigten vom 28.11.2016, Bl. I/031 GA). Im Übrigen kann allein aus der in die Zukunft gerichteten Empfehlung für die nach sechs Jahren fällige Überarbeitung nicht schon die mangelnde Belastbarkeit des bisher verwendeten Datenmaterials geschlossen werden, wie der Beklagte zu Recht einwendet. Die Klägerin bleibt aber auch mit ihrem Vorbringen erfolglos, dass die besten verfügbaren Verfahren und Methoden nicht zur Anwendung gekommen seien ergebe sich daraus, dass entgegen der Darstellung in dem RMP Kinzig 2015 (S. 46, Tabelle 4.3) die bisher vorliegenden Daten nur auf Plausibilität überprüft worden seien. Denn auch die von dem Beklagten zur Nachberechnung verwendete Methode erweist sich weder als fehlerhaft, noch ist sie aus anderen Gründen zu beanstanden. Wie oben dargestellt, belassen die unionsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen den Mitgliedstaaten ausfüllungsbedürftige Spielräume und geben jedenfalls keine abschließende normative Konkretisierung vor, sondern verweisen in Erwägungsgrund 18 der RL 2007/60/EG lediglich ergänzend auf die geeigneten besten Verfahren und die besten verfügbaren Techniken. Schon aus diesem Grund ist die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt festzustellen, ob die angewandte Methodik wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und durch wissenschaftliche Gegenpositionen in ihren Grundannahmen, ihrer Methodik und ihren Schlussfolgerungen jedenfalls nicht substanziell in Frage gestellt wird. Die Funktionsgrenzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit wären überschritten, wollte man in einer solchen Situation verlangen, dass zwischen vertretbaren wissenschaftlichen Positionen zu entscheiden ist. Denn es ist weder Aufgabe der Verwaltungsgerichte, wissenschaftliche Streitfragen zu entscheiden, noch eine solche Entscheidung durch die Erteilung von Forschungsaufträgen zu ermöglichen oder zu fördern (zuletzt dazu Hess. VGH, Urteil vom 11.10.2018 - 9 A 867/15 -, juris Rn. 49; so auch BVerwG, Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 -, juris Rn. 22 f.). Die Berechtigung einer solchen Vertretbarkeitskontrolle kann zwar insbesondere durch die Fortentwicklung der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Standards entfallen. Davon ist jedoch erst dann auszugehen, wenn und soweit sich eine bestimmte Methode oder ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen als nicht mehr vertretbar angesehen werden. Dies hat der Beklagte bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen, und insoweit unterliegt er in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren auch der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (Hess. VGH, a.a.O., juris Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 07.04.2016 - BVerwG 4 C 1.15 -, juris Rn. 25). Unter Beachtung dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass die Verwendung der für das Stadtgebiet der Klägerin und entlang der gesamten Kinzig aus einer Laserscanbefliegung gewonnenen Höhendaten des DGM 1 nicht auf der insoweit besten verfügbaren Technik beruht. Denn das DGM-RMP ist nicht nur lediglich - wie die Klägerin vorbringt - einer Plausibilitätsprüfung unterzogen worden, sondern es war zunächst - wie der Beklagte vorbringt - mit nicht unerheblichem Aufwand die Verwendbarkeit der zugrundeliegenden DGM 10-Daten geprüft worden, indem Höhenpunkte aus terrestrisch vermessenen RKH-Querprofilen mit den entsprechenden Rasterhöhendaten aus dem DGM 10 und DGM 1 verglichen, statistisch ausgewertet und bewertet wurden. Das kann dem Protokoll über das 1. Arbeitsgespräch zwischen Behörde und Ingenieurbüro vom 25. November 2011 entnommen werden (Verfahrensakte bis 2015 Bd. 1, BI. 97). Auch die weitere Darstellung des Beklagten, in Teilbereichen sei die Güte des DGM 10 durch die Ergänzung von Vermessungspunktdaten weiter verbessert worden, ist plausibel und nachvollziehbar und wird durch die in der Behördenakte darüber vorhandene Dokumentation bestätigt. Danach wurde vom beauftragten Fachbüro X... nach Berechnung des DGM-RMP im 2m-Raster abschließend noch einmal eine Plausibilitätsprüfung durch Berechnung der Höhendifferenzen aus den Höhen der eingemessenen Querprofilpunkte und den Höhen des Gesamtmodells DGM-RMP durchgeführt, wie aus der in der Behördenakte enthaltenen Dokumentation aller durchgeführten Recherchen- und Bearbeitungsschritte vom November 2014 hervorgeht (Verfahrensakte, Bd. 2, BI. 787 f.). Aus den Vermessungspunkten konnten nach alledem insgesamt ca. 68 % der Punkte als Geländepunkte zur Auswertung herangezogen werden, die dabei festgestellte mittlere absolute Differenz zwischen Vermessungsdaten und DGM1 belief sich auf ca. 26 cm und wurde als noch ausreichend angesehen (Verfahrensakte Bd. 2, BI. 788 f.). Dem hat die Klägerin, die Einsicht in die Behördenakte genommen hat, auch keine substantiierten Einwände entgegengehalten, sie erachtet vielmehr nur die Beschränkung auf eine solche Plausibilitätskontrolle als fehlerhaft und begründet dies allein damit, dass seit der 2017 erfolgten Änderung der §§ 78b und 78c WHG die Aussagen in dem RMP Kinzig 2015 Bindungswirkung für die Rechtsbeziehungen der Betroffenen entfalte. Damit vermag sie die Fehlerhaftigkeit der Methode aber schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil diese Rechtsänderung erst zum 1. Januar 2018 und damit lange nach der Aufstellung des RMP Kinzig 2015 in Kraft getreten ist, sie konnte schon deshalb für diese nicht als Maßstab dienen. Der Beklagte hat dazu ferner nachvollziehbar und insoweit bisher unwidersprochen dargestellt, dass das noch für den Oberlauf des Fallbachs verwendete „gröbere" DGM 10 sich nicht signifikant auf die ermittelten Überflutungsflächen in Erlensee auswirkt, weil sich auch anhand vorhandener Querprofilaufnahmen zeigen lasse, dass hier keine weitläufigen Auen vorhanden sind, das Gewässer vielmehr relativ tief eingeschnitten ist und das verhältnismäßig schmale Tal des oberen Fallbachs zu einer nur geringen Ausdehnung des Überschwemmungsgebiets führe. Das weitere Vorbringen der Klägerin, ausweislich der Korrespondenz zwischen dem Beklagten und dem beauftragten Ingenieurbüro habe der Beklagte offenbar nur für das Salz-Einzugsgebiet und das Zwischeneinzugsgebiet Gelnhausen bis Hanau eine Nachkalibrierung vorgenommen, von einer umfassenden Nachkalibrierung sei aber wegen des dadurch entstehenden Aufwandes trotz damit verbundener darstellerischer Defizite abgesehen worden, bezieht sich ebenso wie ihre weiteren, die Thematik der Nachkalibrierung betreffenden Hinweise, allein auf die in der Behördenakte dokumentierten Abstimmungsprozesse im Jahr 2012. Die Klägerin vermag damit angesichts der oben schon dargestellten Korrektur, die nach einem Ergänzungsangebot erfolgt war, das auf den mit Schreiben der Klägerin vom 12. Dezember 2014 erhobenen Einwand eingeholt wurde, nicht aufzuzeigen, inwieweit sich dies noch auf den RMP Kinzig Stand 2015 auswirken könnte. Allein daraus, dass in der Endfassung des RMP Kinzig 2015 nahezu wortgleich der Text aus diesem Ergänzungsangebot übernommen wurde, lassen sich die von der Klägerin pauschal und unsubstantiiert behaupteten Ermittlungsdefizite und deren weitere Auswirkung auf ihr Stadtgebiet durch fehlerhaft festgestellte Hochwasserrisiken nach alledem nicht feststellen. Gleiches gilt für ihre weitere Bezugnahme auf Ausführungen von Behördenmitarbeitern zu den im Rahmen der Nachbearbeitung des BCE für den Landwehrbach und den Fallbach festgestellten Höhendifferenzen während des Aufstellungsverfahrens für den RMP Kinzig Anfang 2015. Der Senat ist aus den vorstehenden Gründen auch nicht gehalten, den auf Einholung von Sachverständigengutachten gerichteten Beweisanregungen der Klägerin (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 08.09.2017, Bl. I/0148 GA) nachzugehen. Die von der Klägerin angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, dass der Rückgriff auf vorhandene Datensätze, welche lediglich einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden, nicht geeignet sei, belastbare Ergebnisse für die Darstellung der Hochwassergefahren- und -risiken zu liefern, wie sie aufgrund der daran anknüpfenden Rechtswirkungen vor dem Hintergrund der europarechtlichen Forderung nach einer Wahl der „besten verfügbaren Technologien" für die Darstellungstiefe eines Hochwasserrisikomanagementplans erforderlich sind, stellt sich im Grunde als eine rechtliche Frage dar, die von dem erkennenden Senat zu entscheiden und einem Sachverständigengutachten deshalb nicht zugänglich ist. Im Übrigen ergibt sich aus der Dokumentation in den Verwaltungsvorgängen, dass im Rahmen der Plausibilitätsprüfung auch eine weitere Nachprüfung und -berechnung durchgeführt wurde, mit der die Klägerin sich jedoch nicht auseinandergesetzt hat. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts drängt sich nicht auf, da mit der reinen Wiedergabe der in der Behördenakte enthaltenen Korrespondenz und Dokumentation zu Anlass und Durchführung dieser Nachberechnung während des Planaufstellungsverfahrens hinreichende tatsächliche Umstände für die Ungeeignetheit der damit verwendeten Methode nicht benannt werden. Insoweit handelt es sich in tatsächlicher Hinsicht um eine Behauptung ins Blaue hinein und es würde sich damit um einen Ausforschungsbeweis handeln. Die ferner als durch Sachverständigengutachten klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob die auf diese Weise durchgeführte Ermittlung von Ergebnissen der europarechtlichen Forderung nach einer Wahl der „besten verfügbaren Technologien“ entspricht, stellt eine Rechtsfrage dar, die allein durch das erkennende Gericht zu entscheiden und deshalb der Beantwortung durch ein einzuholendes Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist. Aus den vorstehend aufgeführten Gründen ist der Senat auch nicht gehalten, der weiteren Beweisanregung der Klägerin zu folgen und ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass sich am Beispiel der durch die Klägerin veranlassten Nachbesserungen der Gefahren- und Risikokarten für ihr Stadtgebiet gezeigt habe, dass speziell für das Plangebiet als Landkreis mit der höchsten Bevölkerungsdichte in ganz Hessen wesentliche Parameter wie z.B. die Auswirkungen der vorhandenen Bebauung und von Hochwasserschutzmaßnahmen bei der Planaufstellung unberücksichtigt geblieben seien und die Gefahren- und Risikokarten schon deswegen kein zuverlässiges Abbild der Hochwassersituation sein können. Da es sich dabei um einen für die Entscheidung über die Frage der Fehlerhaftigkeit der Gefahren- und Risikokarten unerheblichen Zwischenstand des Planaufstellungsverfahrens gehandelt hat, kommt dieser Frage - wie oben dargestellt - keine Entscheidungserheblichkeit zu. Auch der Anregung, im Wege der Beweisaufnahme ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage einzuholen, ob Anspruch und Ziel des RMP Kinzig 2015 sei, die Hochwassergefahren- und -risiken für das gesamte Einzugsgebiet darzustellen, und dies mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen nicht hinreichend gelingen könne, sondern vielmehr nachträgliche Korrekturen im Einzelfall mit gravierenden Abweichungen im Ergebnis dazu führen würden, dass die Stimmigkeit des Planwerks als Ganzes in Frage gestellt werden müsse, ist nicht nachzugehen. Bei der damit gestellten Frage nach der Geeignetheit der zur Erstellung einer fachplanerischen Prognose gewählten Methode handelt es sich um eine durch das erkennende Gericht zu entscheidende Rechtsfrage, die einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang bemängelt, dass der Beklagte nur eine Einzelfallprüfung und ggfls. -korrektur für ausreichend gehalten habe, wird schon nicht dargelegt, dass dadurch ihre Rechtsposition aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG beeinträchtigt sein könnte. Gleiches gilt, soweit sie sich auf vergleichbare Unstimmigkeiten in Bezug auf die Gemeinde Ronneburg hinsichtlich der Berücksichtigung der neuen Ortsumgehung Hüttengesäß sowie Einwände der Kurstadt Bad Soden-Salmünster und des Eigenbetriebs Hanau Infrastruktur Service beruft. Die Klägerin übergeht bei ihren Hinweisen auf die entsprechend erhobenen Rügen zudem, dass diese Einwände sämtlich von dem Beklagten aufgegriffen und berücksichtigt wurden. So wurden bspw. die in Bad Orb festgestellten Höhendifferenzen durch ein neu erstelltes DGM auf der Basis von RKH-Profilhöhen überarbeitet (E-Mail des Büro X... an den Beklagten vom 26.07.2012, Verfahrensakte 2015, Bd. I, Bl. 312 ff.), und in Bezug auf Bad Soden-Salmünster der Längsschnitt überarbeitet (Verfahrensakte Bl. 411) sowie das Überflutungsmodell angepasst (Verfahrensakte Bl. 426). Ferner wurden die Renaturierungsmaßnahmen im Bereich von Krebsbach, Salisbach und Braubach auf dem Stadtgebiet Hanau berücksichtigt (Verfahrensakte Bl. 375 ff.). Dass die 2013 noch im Bau befindliche Ortsumgehung Hüttengesäß erst im Zuge der Fortschreibung des RMP Kinzig berücksichtigt werden sollte ist schon deshalb nicht zu beanstanden, da sie zur Zeit der Erstellung des DGM für den RMP Kinzig 2015 noch nicht fertiggestellt war (RMP Kinzig 2015 S. 111, Tabelle 7.3 Nr. 3). Auch der Einwand, in der Gefahrenkarte sei die Überschwemmung eines einzelnen Flurstücks im Ronneburger Ortsteil Neuwiedermuß zu einem Zeitpunkt 10 bis 13 Jahre vor Planaufstellung nicht abgebildet worden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen von der insoweit fehlenden Rechtsbeeinträchtigung bei der Klägerin hat der Beklagte dies in nicht zu beanstandender Weise damit berücksichtigt, dass eine Überprüfung zugesagt wurde (RMP Kinzig 2015, S. 111 Tabelle 7.3, Nr. 4). Gleiches gilt für die Behandlung eines überschwemmten Flurstücks in Bad Soden-Salmünster, für das ebenfalls eine Überprüfung in Aussicht gestellt wurde. Die generelle Ungeeignetheit der Methodik des Beklagten vermag die Klägerin damit auch deshalb nicht aufzuzeigen, weil der Beklagte insoweit plausibel und nachvollziehbar dargelegt hat, dass für solche auf einzelne Grundstücke bezogene Unstimmigkeiten auch lokal bedingte Ursachen wie etwa ein verstopfter Kanal infrage kommen können. Auch soweit die Klägerin sich auf im Anhörungsverfahren erhobene Einwände des Wasserverbandes Kinzig beruft (Schreiben vom 30.07.2015, Verfahrensakte Bd. III, Bl. 01272), lässt sich keine zu einer unzureichenden Tatsachengrundlage führende methodische Unrichtigkeit feststellen. Denn die Daten zum Gesamtstauinhalt, zum Stauvolumen und zum hundertjährlichen Abfluss wurden berichtigt, und dies ist in der Endfassung des RMP Kinzig 2015 berücksichtigt worden (RMP Kinzig 2015, S. 27, Tabelle 3.3; S. 28). Der von der Klägerin gezogene Schluss, dass im RMP Kinzig 2015 die Hochwasserauswirkungen der Kinzigtalsperre keine Berücksichtigung gefunden hätten und dies auf den Verzicht des Beklagten auf eine aktuelle Datengrundlage zurückzuführen sei, findet schon deshalb keine Stütze. Im Übrigen bezieht sich die Klägerin insoweit wiederum nur auf einen überholten Zwischenstand in der Aufstellung des RMP Kinzig 2015, mit dem allein ein methodischer Fehler nicht belegt werden kann, wie oben schon dargestellt wurde. Soweit die Klägerin ferner rügt, auch die sonstigen bereits bestehenden Rückhaltebecken hätten keinen Eingang in die Planung gefunden und seien bei der Ermittlung der in den Gefahren- und Risikokarten dargestellten Überflutungsflächen unberücksichtigt geblieben, vermag sie gleichfalls keinen methodischen Fehler aufzuzeigen. Denn der Beklagte hat die Wirkung der Anlagen des HRB Bruchköbel sowie der Kinzigtalsperre dadurch in die Überlegungen zum RMP Kinzig mit einbezogen, dass der Lastfall eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses ergänzend mit Hilfe des NA-Modells mit Wirkung der Speicherbecken (HQ100_red) berechnet und hierfür die Überschwemmungsgrenzen bestimmt wurden (RMP Kinzig 2015, S. 45). Dies stellt nach seinem plausiblen Vorbringen eine worst-case-Betrachtung dar und ist als solche auch nicht zu beanstanden, der von der Klägerin behauptete Zusammenhang mit einer veralteten Datenlage erschließt sich daraus nicht. Im Übrigen weist der Beklagte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar auf die gesetzlichen Ziele des Hochwasserrisikomanagements sowie darauf hin, dass die Änderung in § 78b WHG zudem der Tatsache Rechnung tragen soll, dass es in Zeiten eines forcierten Klimawandels auch hinter Deichen keinen absoluten Schutz gebe und bei den damals jüngst aufgetretenen Hochwassern an Donau und Elbe die meisten schweren Schäden nicht in Überschwemmungsgebieten, sondern in den sonstigen Risikogebieten aufgetreten seien. Schon dies sowie die dort beabsichtigte Stärkung der Eigenvorsorge besonders dadurch, dass die potenziell Betroffenen wissen (können), welche Flächen bei Versagen einer Hochwasserschutzeinrichtung potenziell überflutungsgefährdet sind, lässt das Anstellen einer worst-case-Betrachtung entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht als überspannt und unverhältnismäßig erscheinen. Zudem entspricht der Beklagte damit der für ihn verbindlichen Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zur Durchführung des § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes (StAnz. Nr. 34/2011, S. 1071 ff.). Dass dies nicht zu völlig unplausiblen Gefahrenkarten geführt hat, zeigt sich zudem darin, dass dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten zufolge schon bei dem Hochwasserereignis vom Januar 2003 das maximale Stauziel der Kinzigtalsperre nur um wenige Zentimeter verfehlt wurde (Schriftsatz des Beklagten vom 28.02.2020, Bl. II/0194 GA). 2.2.3. Eine zur Rechtswidrigkeit des RMP Kinzig 2015 führende, unzureichende Tatsachengrundlage ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht daraus, dass dem angegriffenen Plan selbst zufolge Pegelaufzeichnungen an hessischen Gewässern überwiegend erst seit Mitte des 20. Jahrhunderts, vereinzelt beginnend Anfang des 20. Jahrhunderts vorliegen. Abgesehen davon, dass dies in dem angegriffenen RMP Kinzig 2015 kenntlich gemacht wurde, lässt sich daraus nicht auf einen durchgreifenden methodischen Fehler der 2015 angestellten Prognose schließen. Eine Prognose kann methodisch nur auf das für die Vergangenheit vorhandene Datenmaterial gestützt werden. Wenn dieses - wie hier die Dokumentation vergangener Hochwasserereignisse an der Kinzig - lückenhaft und unvollständig ist, weil meist nur Informationen über die Wasserstände an den offiziellen Pegelmessstellen vorliegen und Hochwasserschäden i.d.R. nicht dokumentiert sind, ist dies zwar zu berücksichtigen, führt jedoch nicht zwingend zu einer fehlerhaften Methodik bei der Aufstellung der Prognose. Die Berücksichtigung ist in dem RMP Kinzig 2015 u.a. mit der Aufnahme von Empfehlungen zur künftigen Verbesserung der Datengrundlage in die Maßnahmensteckbriefe erfolgt (S. 69 des RMP Kinzig). Damit wird zur Überzeugung des Senats auch dem gesetzlich und mit der HWRM-RL verfolgten Ziel, bestehende Defizite zur künftigen Verbesserung der Vorsorge zu ermitteln, in nicht zu beanstandender Weise genügt. Gleiches gilt, soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Frage aufwirft, ob oder inwieweit derartige Extremereignisse aus der weiteren Vergangenheit vor dem Hintergrund unterschiedlicher klimatischer Bedingungen, Infrastruktur und Hochwasserschutzmaßnahmen sowie nicht zuletzt der zu erwartenden gewässermorphologischen Veränderungen überhaupt als Vergleichsmaßstab für die heutigen und zukünftigen Hochwassergefahren an der Kinzig dienen können. Auch den Umstand, dass das Ausmaß des Klimawandels und der davon abhängigen Wirkungen auf das Hochwasserabflussgeschehen nur mit Simulationsrechnungen zu quantifizieren ist und die bisher vorliegenden Untersuchungen noch erhebliche Unsicherheiten aufweisen, die insbesondere den globalen und regionalen Klimamodellen sowie den angehaltenen Szenarien der Entwicklung der Treibhausgase geschuldet sind, hat der Beklagte berücksichtigt und ist dem in nicht zu beanstandender Weise damit begegnet, dass aus Schutz- und Vorsorgegründen in einem worst-case-Szenario die ungünstigere Situation zugrunde gelegt wurde. Aus diesen Gründen erweist sich auch ihr Vorbringen zu den großen Unsicherheiten über das Ausmaß des Klimawandels und dem Erfordernis, dass dies den Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA vom 25./26. März 2010, Anlage 11 zum Schriftsatz des Beklagten vom 05.05.2017, Bl. I/0114b GA) zufolge in den aktuellen hydrologischen Statistiken enthalten sein solle, als erfolglos. Der weitere Einwand der Klägerin, der Hochwasserrisikomanagementplan sei deshalb letztendlich selbst zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Risikovorsorge aktuell als schwierig gestalte, führt aus den gleichen Gründen zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin hat auch weder dargelegt noch ist sonst aus ihrem Vorbringen erkennbar, dass und inwieweit die eingehende Prüfung des Hochwasserrisikos und der Bausubstanz etwaiger Kunden durch Versicherungsgesellschaften im Fall eines Versicherungsantrags oder der potenziell von Hochwasser Betroffenen in Bezug auf den dadurch verursachten finanziellen Aufwand ihre hier allein in Frage kommende Rechtsposition aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG berührt oder gar beeinträchtigt. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass im Hinblick auf das Schutzgut Kulturerbe in Hessen noch keine Bewertung zur Hochwasserbetroffenheit bzw. keine Kenntnisse zu signifikanten Hochwasserschäden in der Vergangenheit vorliegen, fehlt es gleichfalls schon an der Darlegung ihrer rechtlichen Betroffenheit. Dass sowohl Baudenkmälern, Bodendenkmälern als auch sonstigen Kulturdenkmälern keine Relevanz im Sinne einer Berücksichtigung nach der HWRM-RL zugemessen wurde, führt schon deshalb zu keiner Beanstandung, weil die Klägerin diesbezüglich drohende nachteilige Auswirkungen für ihr Stadtgebiet nicht aufgezeigt hat. Unerheblich ist deshalb auch, dass aktuell weder ein landesweites bzw. -einheitliches Inventar noch eine systematische Einschätzung zur Hochwassersensitivität eines jeden Kulturdenkmals vorliegt, sondern zurzeit durch das Landesamt für Denkmalpflege eine systematische Inventarisierung aller hessischen Denkmäler erst noch vorgenommen werden soll. 2.2.4. Zu einer rechtlichen Beanstandung führende Fehler in Gestalt einer unzureichenden Tatsachengrundlage lassen sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin zu den Problemen im Bereich der methodischen Vorgehensweise zur Ermittlung der Gewässerstationierung und der Topografie der Vorländer entnehmen. Im Hinblick darauf, dass bei dem zur Topographie der Vorländer erstellten Digitalen Geländemodell Bauwerkhöhen wie von Wehren oder Brücken nicht ausgewertet wurden und bei der Ermittlung der in den Gefahren- und Risikokarten dargestellten Überflutungsfläche die Wirkung der bestehenden Rückhaltebecken im Sinne einer worst-case-Betrachtung nicht berücksichtigt worden ist, fehlt es schon an der Darlegung einer Beeinträchtigung ihres Rechts aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG. Daraus lassen sich aber auch keine methodischen Fehler entnehmen. Vielmehr hat der Beklagte plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass für die Erstellung eines Geländemodells die Daten von Bauwerken zunächst ausgeschieden wurden und die hydraulisch relevanten Bauwerke danach anhand der Querprofildaten aus dem Retentionskataster Hessen - RKH - in das hydraulische Modell implementiert wurden. Dass dieses Kataster terrestrische, für die hydraulische Modellierung relevante Vermessungsdaten von Kreuzungsbauwerken wie Wehren und Brücken entlang der Gewässer enthält, die genauer sind als die flächig verwendeten Höhendaten aus einem DGM, weil sie zusätzliche Informationen bspw. über die Höhen der Brückenunterkanten und die Durchlassbreiten enthalten, die mittels einer Laserscanbefliegung gar nicht erfasst werden können, ist von der Klägerin auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass - nach den Ausführungen im RMP Kinzig 2015 das 1-dimensionale hydrodynamisch-numerische Strömungsmodell des Fallbaches in Bezug auf die Situation im Stadtgebiet der Klägerin die Überschwemmungssituation nur ungenügend abbilden kann, weil die Abzweigung des Landwehrbaches sowie die möglicherweise umfassenden Ausuferungen in das Stadtgebiet Erlensee hinein eine komplexe Strömungssituation ohne dominante Strömungsrichtung bedingen. Denn auch der klägerische Einwand, aufgrund der komplexen Überschwemmungssituation sei davon auszugehen, dass die Ausuferungen des hydraulischen Gesamtsystems des Fallbachs eine merkbare Retentionswirkung haben würden, die sich ggf. positiv auf die Hochwassersituation in der Stadt Erlensee und vor allem unterhalb Erlensee Richtung Hanau auswirken könne, wurde vom Beklagten - wie oben schon dargestellt - mit der daraufhin erstellten Nachberechnung und einem daraus erstellten 2D-Modell berücksichtigt. Mit ihrem pauschal auf das Gebiet von Erlensee bezogenen Einwand, dass nach den Darstellungen des RMP Kinzig 2015 im Stadtgebiet der Klägerin knapp 100 ha Land überschwemmt werden sollen, dies zu einer Halbierung des Grundstückswertes von derzeit rund 250 Euro/m2 und damit im Ergebnis zu einem Wertverlust von ca. 125 Mio. Euro führe, vermag die Klägerin schon nicht die behauptete Ausschlusswirkung zu Lasten einer gemeindlichen Bauleitplanung aufzuzeigen. Dafür, dass durch die in den zum Risikomanagementplan zugehörigen Gefahren- und Risikokarten festgelegten Überschwemmungsgebiete unmittelbar und - über die Planersatzvorschriften - auch ohne vorgeschaltete Bebauungsplanung eine Wirkung direkt zu Lasten einer Bebauung der Grundstücke in diesem Bereich erzeugt wird, wurden konkrete Anhaltspunkte nicht vorgetragen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin sich pauschal und ohne nähere Substantiierung darauf beruft, das Alter der zugrunde gelegten Daten habe zunächst zur Konsequenz, dass die Bebauung der Baugebiete „Am Bruchacker/Grüner Weg“, „Waldstraße“, „Am Kreuzweg", „Büchensaal“, „Neue Mitte II", „Neue Mitte lV" sowie sämtliche Bebauungspläne des ehemaligen Fliegerhorsts Langendiebach auf dem Gebiet der Klägerin nicht im digitalen Geländemodell enthalten seien, weil diese Baugebiete nach 2012 bebaut worden seien (Schriftsatz vom 23.03.2020, Bl. II/0252 GA), werden Auswirkungen des RMP Kinzig 2015 auf eine zum Zeitpunkt der Planaufstellung hinreichend konkrete oder gar verfestigte Planung nicht aufgezeigt. Es wird weder im Einzelnen vorgebracht noch ist sonst erkennbar, dass die dortige Bauleitplanung durch den RMP Kinzig 2015 beeinträchtigt wurde. Die Klägerin trägt substantiiert lediglich zur Konversion der Fläche des Fliegerhorsts vor, die jedoch demnach zwischen 2013 und 2019 betrieben wurde. Dass dies zum Zeitpunkt der Aufstellung des RMP 2015 schon hinreichend konkret war, wird jedoch nicht dargelegt (Schriftsatz vom 02.04.2020, Bl. II/0221 GA), vielmehr haben die großflächigen Auffüllungen im Bereich des ehemaligen Fliegerhorstes offenbar erst 2015/2016 begonnen, wie der Beklagte unwidersprochen vorgebracht hat. Bei Aufstellung des RMP Kinzig 2015 hätten sie daher noch gar nicht berücksichtigt werden können. Dass die dadurch bedingten Änderungen von den derzeitigen Karten (noch) nicht berücksichtigt werden, räumt der Beklagte zwar ein (Schriftsatz vom 02.04.2020, Bl. II/0261 GA), es ist für die hier zu treffende Entscheidung jedoch unerheblich, da Gegenstand dieses Verfahrens allein der RMP Kinzig 2015 ist. Unerheblich ist aus diesem Grund auch das gesamte diesbezügliche Vorbringen der Klägerin zu Fehlern in den derzeit im Entwurf befindlichen Planungen für den RMP Kinzig 2021. 2.3. Da der Beklagte - wie oben im Einzelnen schon dargestellt wird - die Einwendungen der Klägerin zur Tatsachen- und Datengrundlage zur Kenntnis genommen und entweder berücksichtigt oder in dem RMP Kinzig 2015 in nicht zu beanstandender Weise bewertet hat, ist auch das von der Klägerin in diesem Zusammenhang gerügte Abwägungsdefizit i.S.d. § 114 VwGO aufgrund eines Ermessensfehlers in Gestalt des Ermessensnichtgebrauchs nicht feststellbar. Soweit ihre Rüge der unzureichenden Tatsachengrundlage der Planung vom Beklagten zurückgewiesen und sie darauf verwiesen wurde, eine Bearbeitung solle im Zuge der (künftigen) Überprüfung der Überschwemmungsgebiete erfolgen, ist dies zudem aufgrund der oben genannten, von dem RMP Kinzig verfolgten Zielen des Schutzes und der Vorsorge nicht zu beanstanden. 2.4. Die Klägerin sieht einen Ermessensausfall ferner darin, dass die vom Beklagten behauptete hessenweite Vorgabe für die Herleitung der Definition des HQextrem nicht erkennbar und zudem ungeeignet sei, weil sie durch Multiplikation des HQ100 mit dem als feststehende Tatsache dargestellten Faktor 1,3 ermittelt worden sei. Auch daraus ergibt sich weder eine rechtliche Betroffenheit der Klägerin, noch lässt sich insoweit ein Abwägungsfehler feststellen. Wie oben schon dargestellt, ist zu berücksichtigen, dass für die Risikoeinschätzung im Rahmen einer Prognose häufig verschiedene methodische Ansätze zur Verfügung stehen, ohne dass die eine oder andere Methode von vornherein dem Vorwurf der Unwissenschaftlichkeit ausgesetzt ist. Entscheidet sich die planaufstellende Behörde in dieser Situation dafür, eine Methode zu bevorzugen, gehört es zum wissenschaftlichen Standard, die Methodenwahl nachvollziehbar zu begründen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - BVerwG 7 A 2.15 u.a. -, juris Rn. 40). Dem hat der Beklagte damit Genüge getan, dass er seinen Ermittlungen und Berechnungen die für ihn bindenden Vorgaben zur Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen in Hessen zugrunde gelegt hat, die sich aus dem diesbezüglichen Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 4. Juni 2007 - Az. III 6 - 79 I 02.03 - 2007 - (Verfahrensakte Bd. I, Bl. 001 ff.) ergeben. Dieser ist Inhalt der Allgemeinen Verfahrensakte des Beklagten und damit der Klägerin im Wege der von ihr genommenen Akteneinsicht zugänglich gewesen. Allein aus dem Umstand, dass sie den ministeriellen Erlass im Internet nicht auffinden konnte, lässt sich die von ihr gerügte mangelnde Herleitung der Definition des HQextrem deshalb nicht nachvollziehen. Dass der Beklagte den Erlass des Landes Hessen und die darin (S. 5 des Erlasses, Allg. Verfahrensakte Bd. I/005) aufgestellten Hinweise seinen Ermittlungen als bindende Vorgabe zugrunde gelegt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden und unterliegt auch sonst keinen durchgreifenden Zweifeln in Bezug auf die Wissenschaftlichkeit seiner Vorgehensweise. Dem Erlass zufolge ist für die Darstellung der Extremereignisse wie hier im Gewässersystem der Kinzig, das keine Bundeswasserstraße umfasst, zur Abgrenzung ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das mindestens durch das 1,3-fache des Abflusses eines Hochwassers mit einhundertjährlicher Wiederkehrwahrscheinlichkeit bestimmt wird, und basiert auf Empfehlungen der Bund/Länderarbeits-gemeinschaft Wasser - LAWA - zur Aufstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten, die auf deren 139. Vollversammlung am 25./26. März in Dresden beschlossen wurden (Anlage 11 zum Schriftsatz des Beklagten vom 05.05.2017, Bl. I/089 ff. GA [Anlagenhefter zu Bd. I GA]). Damit wird die in Art. 6 Abs. 3 RL 2007/60/EG bestimmte Verpflichtung zur Erstellung von Hochwassergefahrenkarten für die geografischen Gebiete konkretisiert, die nach den in lit. a) bis c) aufgeführten Szenarien überflutet werden könnten, und zwar bei Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder Szenarien für Extremereignisse (lit. a), Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall ≥ 100 Jahre; lit. b) sowie gegebenenfalls Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit (lit. c). Für diese Szenarien sind nach Art. 6 Abs. 4 der RL jeweils das Ausmaß der Überflutung, die Wassertiefe bzw. gegebenenfalls der Wasserstand sowie gegebenenfalls die Fließgeschwindigkeit oder der relevante Wasserabfluss anzugeben. Dabei gibt - wie die Klägerin selbst vorbringt - die RL 2007/60/EG eine Definition dieser Szenarien nicht vor, sondern überlässt diese im Einzelnen dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte vorliegend Gebrauch gemacht, indem den Empfehlungen der LAWA folgend als Ereignisse mit hoher Wiederkehrwahrscheinlichkeit solche mit einer Jährlichkeit nicht seltener als 20 Jahre, Ereignisse mit niedriger Wahrscheinlichkeit mit 100 Jahren und Extremereignisse mit einer Jährlichkeit seltener als 200 Jahre festgelegt wurden. Dass zur Abgrenzung des Extremereignisses zudem auf den um 0,5 m erhöhten Wasserstand eines Hochwasserereignisses bei Bundeswasserstraßen oder Gewässern erster Ordnung und das Abflussverhalten Bezug genommen wird, stellt nach alledem keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 lit. a) bis c) HWRM-RL dar. Von diesen Festlegungen kann dem Erlass zufolge nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (Erlass vom 04.06.2007, S. 5, Bl. 005 Bd. 1 Allg. Verfahrensakte). Dass ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, hat die Klägerin weder vorgetragen, noch sind Anhaltspunkte dafür sonst ersichtlich. Unerheblich ist auch, dass die Empfehlungen der LAWA keine bindenden Rechtsnormen darstellen, wie die Klägerin ferner vorbringt. Denn der Beklagte beruft sich zu Recht darauf, dass die der Erstellung der Hochwasserrisiko- und -gefahrenkarten und damit des RMP Kinzig 2015 zugrunde gelegten, auf den Empfehlungen der LAWA vom 25./26. März 2020 basierenden Vorgaben in dem ministeriellen Erlass vom 4. Juni 2007 den nach § 3 Nr. 11 WHG zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Stand der Technik widerspiegeln. Es liegt auch sonst kein Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften vor. Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes verweist in § 73 Abs. 2 WHG insoweit auf die RL 2007/60/EG und wiederholt deren Vorgaben in § 74 Abs. 2 und 3 WHG weitgehend. Auch darin wird als Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit eines mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von mindestens 200 Jahren bestimmt (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 WHG). Nach § 46 Abs. 1 HWG ist für die Erfassung der Gebiete, die bei Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit überflutet werden, anstelle des voraussichtlichen Wiederkehrintervalls von mindestens 200 Jahren nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das mindestens dem 1,3-Fachen des Abflusses eines Hochwassers mit Wiederkehrwahrscheinlichkeit von einmal in 100 Jahren entspricht. Auch diese Regelungen bewegen sich im Rahmen der Vorgaben aus Art. 6 RL 2007/60/EG und füllen diese damit konkretisierend aus. Das ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Faktorisierung in den einzelnen (Bundes-) Ländern unterschiedlich gehandhabt wird. Dies liegt mit der Größenordnung zwischen 1,3 und 1,6 im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, die Hochwasserereignisse innerhalb des nach Art. 6 HWRL vorgegebenen Rahmens selbst festlegen zu können, wie sich aus den Erwägungsgründen 10 und 24 der Richtlinie ergibt. Dem steht deshalb auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, dass in der Richtlinie eine EU-weite Vergleichbarkeit der Festsetzungen vorausgesetzt werde. Die Klägerin hat auch nicht aufzeigen können, dass die vom Beklagten angewandte Methodik wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügt oder diese durch wissenschaftliche Gegenpositionen in ihren Grundannahmen, ihrer Methodik und ihren Schlussfolgerungen jedenfalls substanziell in Frage gestellt wird. Daraus, dass sich in den übrigen Bundesländern die maßgeblichen Zahlen in einer Spannbreite zwischen 1,3 und 1,6 bewegen, lässt sich schon wegen der unterschiedlichen Handhabung nicht darauf schließen, dass sich für die hier zu treffende Feststellung des extremen Hochwasserereignisses eine andere als die vom Beklagten angewandte Methode oder ein anderer Maßstab durchgesetzt hat und die vom Beklagten verwendete Methodik als nicht mehr vertretbar angesehen wird. Wie oben dargestellt, bewegen sich die Vorgaben in Hessen damit in dem unionsrechtlich und wasserrechtlich vorgegebenen Rahmen. Die von der Klägerin dazu angeführten Details zu den Abweichungen, die sich zwischen den Bundesländern ergeben (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 08.09.2017, Bl. I/0157), sind aus diesem Grund für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Die Klägerin hat zudem nicht aufzeigen können, inwiefern dieser Umstand zu einer Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG führen kann, sondern nur die vom Beklagten ermittelte, in den übrigen Bundesländern verwendete Berechnungsmethodik dargestellt. Auch der von ihr behauptete Widerspruch zu den Empfehlungen der LAWA ist nicht feststellbar. Denn danach sollen zwar weitgehend inhaltlich und - soweit möglich - gestalterisch einheitliche Kartenwerke erstellt werden, Abweichungen sind damit aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen worden. Dem von der Klägerin weiter daraus gezogenen Schluss, es gebe keine für Hessen vorgegebene Methode der Herleitung des HQextrem, kann nach alledem nicht gefolgt werden. Zu Recht wendet der Beklagte überdies ein, dass es beim Hochwasserrisikomanagementplan für das vollständig auf hessischem Landesgebiet gelegene Gewässersystem der Kinzig im Unterschied etwa zum Rhein auch nicht der von der Klägerin vermissten, die Landesgrenzen überschreitenden Abstimmung bedurfte. Die auf diese Weise vom Beklagten vorgenommene Ermittlung des HQextrem aus dem HQ100 mit dem Multiplikator 1,3 begegnet auch sonst keinen Bedenken. Der Beklagte verweist insoweit in nicht zu beanstandender Weise darauf, dass es sich dabei um eine fachlich fundierte und für die Praxis brauchbare Übereinkunft handele die dazu diene, unterschiedliche Planungsmaßstäbe innerhalb Hessens möglichst zu vermeiden. Dies geht auch aus der dazu vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (vom 16.12.2016, Anlage 12 zum Schriftsatz des Beklagten vom 05.05.2017, Bl. I/089 ff. GA) hervor, wonach für ein Hochwasser „mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder Extremszenarien“ weder Erfahrungswerte noch Messwerte vorliegen. Eine Extrapolation von Pegeltafeln wird für diesen Bereich als höchst fragwürdig angesehen, zumal demnach bei einem Extremereignis hydraulische Randbedingungen anzunehmen sind, die über das bekannte Geschehen bei 10- oder 100-jährlichen Ereignissen deutlich hinausgehen. Der Stellungnahme zufolge ist die Faktorisierung eines Bemessungswertes aus belastbar ermittelten Bemessungswerten höherer Auftretenswahrscheinlichkeit in der wasserwirtschaftlichen Praxis auch in der Vergangenheit zur Anwendung gekommen, und zwar bei der Abschätzung eines 1.000-jährlichen Bemessungszuflusses zur Überprüfung der Sicherheit von Talsperren. Plausibel und nachvollziehbar wird hierzu dargestellt, dass sich durch eine Faktorisierung der HQ100-Werte mit dem Faktor 1,3 an hessischen Flusspegeln - wie beispielsweise an der Kinzig - Bemessungsabflüsse ergeben, die etwa in einem Bereich zwischen HQ300 und HQ500 liegen und somit zutreffend als „Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder Extremszenarien“ einzustufen seien (S. 2 der Stellungnahme). Die wissenschaftliche Unvertretbarkeit dieser Methode vermag die Klägerin auch mit dem dazu vorgelegten Aufsatz von Andreas Schumann (Welche Jährlichkeit hat das extreme Hochwasser, wenn es als Vielfaches des HQ100 abgeschätzt wird?, HW 56.2012, H.2, Anlage zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 07.04.2020, Bl. II/0269 ff. GA) nicht aufzuzeigen. Dort wird vielmehr ausgeführt, dass ein mit dem von der LAWA empfohlenen Skalierungsfaktor von 1,3 oder 1,4 als Vielfaches des HQ100 ermitteltes Extremereignis die Vorgabe der EU erfülle, da seine Wahrscheinlichkeit zwangsläufig niedriger sei als die des Hochwassers mittlerer Wahrscheinlichkeit (HQ100). Zwar heißt es dort ferner, dass, da die Hochwasserszenarien zur Abschätzung einer Gefährdung dienten, der Zusammenhang zwischen Gefährdung und Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen sei. Die Gefährdung durch ein Hochwasser wird demnach durch das hydrologische Risiko charakterisiert, das seinerseits durch die Wahrscheinlichkeit charakterisiert werde, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes von n-Jahren mindestens ein Abfluss Q über dem betrachteten HQ-Wert auftrete (Bl. II/0269 GA). Auch damit wird aber nur ein (anderes) statistisches Verfahren benutzt, das in diesem Fall zur Ermittlung einer Extremverteilung - hier in Abhängigkeit von dem zugrunde gelegten Parameter für die Variable n - dienen soll, und demnach gleichfalls ein breites Spektrum von Ergebnissen herbeiführe (a.a.O.). Aus den darin dargestellten unterschiedlichen Methoden steht bei Verwendung des Faktors 1,3 einer Jährlichkeit bspw. von 743 Jahren nach der Gumbel-Verteilung eine Jährlichkeit von 1.318 Jahren nach der Pearson-III-Verteilung gegenüber. Dem wurden jedoch nur Einzugsgebiete bis maximal 20.000 km2 Fläche mit mindestens 25 Beobachtungsjahren und positiven Schiefewerten zugrunde gelegt. Nachvollziehbar ergab sich, dass die Annahme eines solchen Skalierungsfaktors schon eine (latente) Jährlichkeitsvorgabe beinhaltet. Da ein derartiger Faktor für extremwertstatistisch unterschiedliche Regionen eines Bundeslandes nach den Erfahrungen hochwasserstatistischer Regionalisierungen für sehr unwahrscheinlich erachtet wird, wird vorgeschlagen, statt dessen mit Hilfe des heutigen Standes der hydrologischen Modelltechnik alternativ eine Mehrzahl von Hochwasserszenarien zu untersuchen, um kritische Lastfälle zu ermitteln, die dann mit hochwasserstatistischen Verfahren - ggf. unter Verwendung multivariater Statistiken - in ihren Wahrscheinlichkeiten zu bewerten wären (Bl. II/0272 GA). Auch dieser Vorschlag stützt sich jedoch auf Berechnungsmethoden aus den Jahren 1988 bis 2005 bzw. 2011, die keinen neuen Erkenntnisstand darstellen. Die in dem Aufsatz wiedergegebene Ansicht aus dem Jahr 2012 kann schon deshalb und wegen ihrer Ergebnisoffenheit allenfalls als Teil einer wissenschaftlich-fachlichen Diskussion um die geeignetste Methodik zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit extremer Hochwasserereignisse angesehen werden. Dafür, dass diese Methode sich seither durchgesetzt hat, deshalb als Standard anzusehen ist und ein Faktor zum HQ100 naturwissenschaftlich nicht (mehr) haltbar wäre, wie die Klägerin behauptet, ergeben sich weder aus dem Aufsatz selbst sowie aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin noch sonst hinreichende Anhaltspunkte. Der Beklagte hat zudem gestützt auf die Stellungnahme des HLNUG (vom 16.12.2016, Anlage 12 zum Schriftsatz des Beklagten vom 05.05.2017, Bl. I/089 ff. GA) nachvollziehbar dargelegt, dass in Hessen weder die in der Untersuchung von Schumann an Pegeln außerhalb Hessens ermittelten Jährlichkeiten erreicht werden, noch sich hier eine derart große Spannweite der ermittelten Jährlichkeiten ergibt und deshalb erhebliche Zweifel an der Vergleichbarkeit der dort aufgezeigten Spannbreite der möglichen Jährlichkeiten von Extremereignissen bestehen. Eine differenzierte Betrachtung der hessischen Pegel zeigt demnach, dass sich der Abfluss bei einem HQ500 im Vergleich zu einem HQ300 lediglich um 6 bis 12 % erhöht (S. 2 der HLNUG-Stellungnahme). Das übersieht die Klägerin bei ihrem pauschal erhobenen Einwand, aus der Faktorisierung ergäben sich völlig unverhältnismäßige Jährlichkeiten, ebenso wie den Umstand, dass der Beklagte nicht eine immer gleiche Wahrscheinlichkeitsverteilung verwendet hat. Vielmehr wurde das HQ100 zunächst durch eine für den jeweiligen Pegel angepasste Kombination aus Anpassungsschätzverfahren und Extremwertverteilung ermittelt und erst anschließend die Faktorisierung herangezogen (HLNUG S. 3). Schon aus diesem Grund bleibt auch der klägerische Einwand erfolglos, es sei jedenfalls unverhältnismäßig, ein Hochwasserereignis zu berücksichtigen, das nach einer Methode alle 743 Jahre, bei Anwendung einer anderen Berechnungsmethode dagegen alle 1.318 Jahre auftrete. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Berechnung des HQextrem ist aber auch sonst nicht feststellbar. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus dem Wesen der Freiheitsgrundrechte ergebende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat verfassungsrechtlichen Rang. Als staatliche Maßnahmen müssen Planungen wie vorliegend der RMP Kinzig 2015 deshalb der Erreichung eines legitimen Zwecks dienen, dazu geeignet und erforderlich sein, und die damit angeordneten Maßnahmen bzw. Eingriffe dürfen auch bei Bejahung dieser Voraussetzungen nicht außer Verhältnis zum Zweck bzw. zum Ziel der Maßnahme stehen. Dies erfordert eine Abwägung zwischen dem Nutzen der Maßnahme sowie den durch diese herbeigeführten Belastungen und setzt diesen hierdurch eine Grenze (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 10.12.2019 - 9 A 2691/18 -, juris Rn. 120). Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass es zu einem auf der Berechnung des HQextrem beruhenden Eingriff in eine ihr aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG zustehende Rechtsposition kommt, der überhaupt erst die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auslösen kann. Sie fühlt sich durch die Berechnung des HQextrem vor allem in Bezug auf die Maßnahmenempfehlungen beeinträchtigt, diese im RMP Kinzig 2015 enthaltenen, auf § 75 Abs. 2 WHG gestützten Empfehlungen beziehen sich aber auf noch bestehende Hochwasserschutzdefizite bei einem HQ100 (unter Berücksichtigung der Wirkung vorhandener Rückhalteanlagen). Das ergibt sich aus der Verfahrensakte des Beklagten (Kapitel 7 des Dokuments „Risikomanagementplan für das Gewässersystem Kinzig - Dokumentation aller durchgeführten Recherche- und Bearbeitungsschritte und der für die Ableitung der Gefahren- und Risikokarten verwendeten Grundlagendaten" vom November 2014, Verfahrensakte 2015, Bd. 2, Bl. 776 ff., 792 f.) und geht auch aus dem das Stadtgebiet der Klägerin betreffenden Maßnahmensteckbrief hervor (Hochwasserrisikomanagementplan für das Gewässersystem der Kinzig - Maßnahmensteckbrief - Stand November 2015, S. 91 ff.). Wie der Beklagte zu Recht einwendet, ist danach der Ortsteil Langendiebach bei Hochwasserereignissen durch den Fallbach zwar in der Weise betroffen, dass durch ein HQ100 44,8 ha Siedlungsfläche sowie 7,2 ha Industriefläche überflutet würden, während die Zahl der betroffenen Einwohner zwischen 1.004 (HQ10), 2.106 (HQ100) und 2.844 (HQextrem) variiere (Maßnahmensteckbrief S. 91). Die Empfehlung, für den Landwehrbach, für den es bisher an der Ausweisung eines Überschwemmungsgebiets gefehlt hat, auf der Grundlage des Hydraulischen Modells Erlensee ein Überschwemmungsgebiet festzusetzen, bezieht sich aber gleichfalls auf das HQ100. Dieses und nicht das HQextrem ist auch Grundlage der von der Klägerin bemängelten Empfehlung zur Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens im Bereich der Blinkenmühle (Maßnahmensteckbrief Erlensee, S. 100). Gleiches gilt für die das Stadtgebiet der Klägerin betreffende Hochwassergefahrenkarte (Gefahrenkarte G - 40), die sich ebenfalls auf Wassertiefen eines HQ100 bezieht. 2.5. Auch die für die Stadt Erlensee geltenden Gefahren- und Risikokarten des RMP Kinzig 2015 erweisen sich nicht als fehlerhaft. Die Klägerin rügt insoweit, dass die Hochwasserrisikomanagementkarte für den ganz überwiegenden Teil des Stadtgebiets der Klägerin ein fiktives Hochwasser von 1 cm bis 50 cm ausweise. Damit liege sie aber im Ungenauigkeitsbereich des digitalen Geländemodells, und aus diesem Grund müsse diese Darstellung unterbleiben. Dies führt schon aus den oben dargestellten Gründen nicht zum Erfolg, denn der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise die dem damaligen Stand der Technik entsprechenden Methoden zur Ermittlung und Berechnung künftiger Hochwasserereignisse zugrunde gelegt. Da die Klägerin ihre pauschal erhobene Behauptung auch nicht näher substantiiert hat, fehlt es für die von ihr begehrte weitere Aufklärung des Sachverhalts an jeglichen Anhaltspunkten. Im Übrigen sind derartige Unsicherheiten einer Prognose immanent und es ist schon deshalb nicht zu beanstanden, dass sie im Sinne einer worst-case-Betrachtung gleichwohl berücksichtigt worden sind. Durchgreifende Zweifel daran vermag die Klägerin auch nicht mit ihrem Vorbringen zu den in den Gärten wachsenden immergrünen Pflanzen sowie mit der pauschal erhobenen Behauptung aufzuzeigen, der Schattenwurf von Gebäuden verhalte sich wie bei einer Messung im steilen Gelände. Dem hat der Beklagte entgegengehalten, dass die hier vorgenommene Vermessung großer Flächen durch Laserscanbefliegung (Airborne Laserscanning - ALS) dem Stand der Technik entspricht. Die Vermessung erfolgt demnach - insoweit unbestritten - mittels Aussendung eines Laserstrahls auf die Bodenoberfläche, der von dort wieder reflektiert wird. Aufgrund der bekannten Geschwindigkeit des Laserstrahls wird die Distanz zum Boden aus der Zeit abgeleitet, die er für die Wegstrecke zum Boden und zurück benötigt. Aus den auf diese Weise einzeln aufgenommenen Höhenpunkten wird die flächige Topografie durch geeignete mathematisch-statistische Verfahren bestimmt. Damit ist zur Überzeugung des erkennenden Senats nachvollziehbar dargestellt worden, dass weder Sonnenbeleuchtung noch der Schattenwurf von Gebäuden einen Einfluss auf die Länge des Laufwegs des Laserstrahls zur Bodenoberfläche und die dadurch bedingte Reflexion nehmen. Die Klägerin hat auch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte benannt, aus denen sich auf einen solchen Einfluss schließen lassen könnte. Ihrer Anregung, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber zu erheben, dass auch Gärten in Städten mit sehr vielen immergrünen Pflanzen bewachsen sind und zudem Gebäude Schatten werfen, die sich dann wie bei einer Messung im steilen Gelände verhalten (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 23.03.2020, Bl. II/0252), fehlt es schon an den erforderlichen tatsächlichen Anknüpfungspunkten. Dass die Schatten von Gebäuden sich bei der Messung mittels Laserstrahl wie steiles Gelände verhalten, stellt sich vielmehr als eine Behauptung „ins Blaue hinein“ dar und damit als ein Ausforschungsbeweisantrag. Der Senat ist auch aus diesem Grund nicht zu weiterer Sachverhaltsaufklärung angehalten. Die Klägerin rügt ferner, die Gefahren- und Risikokarten vom Oktober 2013 bzw. September 2014 hätten noch die Annahme enthalten, dass die L 3193 als eine Art Damm dazu geeignet sei, selbst Hochwassertiefen von bis zu 400 cm zurückzuhalten und dadurch eine Überflutung der auf der anderen Straßenseite gelegenen Gebiete zu verhindern. Da dies nur einen nach den vorgenommenen Korrekturen bzw. Nachbesserungen an dem Plan sowie an den Gefahren- und Risikokarten einen überholten Planungsstand darstellt, vermag sie damit weder einen Fehler in der Gefahrenkarte Stand 2015 noch überhaupt eine Beeinträchtigung ihrer Rechte aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG aufzuzeigen, nachdem gegen die geltende Fassung Stand 2015 keine substantiierten Einwände mehr erhoben werden. Zu Recht wendet deshalb der Beklagte ein, es sei unstrittig und offensichtlich, dass sich die Überflutungsflächen in den überarbeiteten Karten deutlich verringert hätten und eine detaillierte Gegenüberstellung der Unterschiede deshalb überflüssig sei. Dem erkennenden Senat erschließt sich nicht, inwiefern die Verringerung der berechneten Überschwemmungsfläche Rechtspositionen der Klägerin noch beeinträchtigen könnte. Gleiches gilt für ihre auch in diesem Zusammenhang erneut erhobene Rüge, zum Zeitpunkt der Erstellung der Gefahren- und Risikokarten hätten die Daten aus der Laserscanbefliegung (DGM 1) noch nicht flächendeckend vorgelegen, zumal die Klägerin selbst einräumt, dass der Bereich der Stadt Erlensee nahezu komplett abgedeckt gewesen sei. Inwiefern sich daraus eine die Rechtsposition der Klägerin beeinträchtigende Fehlerhaftigkeit des Planes und der Karten ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch ihr Vorbringen, der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 7. Januar 2015 (Seite 6) und damit während des Planaufstellungsverfahrens selbst eingeräumt, dass das auf neuen Laserscandaten basierende digitale Geländemodell (DGM 1) zwar in Bezug auf die Höhengenauigkeit entlang der Kinzig eine deutliche Verbesserung gegenüber bisher zur Verfügung stehenden Daten darstelle, die Auflösung aber nicht so fein sei, dass schmale linienhafte Schutzeinrichtungen, wie z.B. Hochwasserschutzmauern, damit sicher erfasst werden könnten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Allein aus dem Umstand, dass dies auch Einfluss auf die Wasserverteilung und Wassertiefen im Falle eines Hochwasserereignisses hat und verlässliche Angaben hierzu für die Hochwasserrisikomanagementplanung ebenso wichtig sind wie zu den natürlichen Geländehöhen und -tiefen, ergeben sich nach dem oben Dargestellten keine Fehler der die Stadt Erlensee betreffenden Gefahrenkarte. Zudem wurde dem Beklagten zufolge - wie gleichfalls schon oben dargestellt wird - ein digitales Geländemodell („DGM-RMP") aufgebaut, das als Grundlage der Gefahren- und Risikokarten dient, und in das auf Basis der vom Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (HLBG) bereitgestellten Höhenmodelle insbesondere abflussrelevante Strukturen wie zum Beispiel Durchlässe, aber auch Verwallungen oder Hochwasserschutzmauern entlang der Gewässer eingearbeitet wurden. Diese in den Querprofildaten des Retentionskatasters Hessen (RKH) enthaltenen Daten haben auch eine hinreichende Plausibilisierung des DGM ermöglicht, wie gleichfalls schon oben dargestellt wird. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ein weiteres Beispiel für eine unzureichende Tatsachenerhebung in der potenziellen Gefährdung durch überschwemmte Kläranlagen und die mangelnde Berücksichtigung der Stadtentwässerung sieht, vermag sie schon wegen ihres unsubstantiiert und pauschal gebliebenen Vorbringens keinen Fehler in der Gefahrenkarte oder in dem RMP Kinzig 2015 aufzuzeigen, der zur Beeinträchtigung ihres Rechts aus Art. 28 Abs. 2 GG führen könnte. Sie bemängelt insoweit nur, dass diese Gefährdungen nicht abschließend hätten beurteilt werden können und eine detaillierte Erfassung der örtlichen Situation nicht erfolgt, sondern der künftigen Fortschreibung des Hochwasserrisikomanagementplans vorbehalten geblieben sei (RMP Kinzig S. 61 f.). Der Beklagte hat hierzu jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass die kleinräumigen Objektschutzmaßnahmen wie schmale Mauern, Aufkantungen oder Schwellen, die möglicherweise an den außerhalb des festgestellten Überschwemmungsgebiets liegenden Anlagen vorhanden sind, nicht in den Profildaten enthalten sind und auch die Detailschärfe der DGM-Daten für eine sichere Erfassung nicht ausreichend sei. Dass aufgrund dessen im Rahmen des Risikomanagementplans deshalb nur die grundsätzlich überflutungsgefährdeten Anlagen identifiziert wurden, deren Betriebsfläche zumindest teilweise innerhalb der neu ermittelten Überflutungsflächen liegen, und (nur) diese Anlagen in den Risikokarten mit einem entsprechenden Symbol gekennzeichnet sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Beeinträchtigung einer klägerischen Rechtsposition aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG nicht aufgezeigt wurde, wendet der Beklagte zu Recht ein, dass eine detaillierte Untersuchung der örtlichen Verhältnisse, die eine abschließende Bewertung des tatsächlichen von einzelnen Anlagen ausgehenden Risikos ermöglicht, über den Detaillierungsgrad eines überregionalen Risikomanagementplans hinausgeht und insoweit in erster Linie der Anlagenbetreiber im Rahmen seiner betrieblichen Eigenverantwortung gefordert sei. Nachvollziehbar wird anhand des Beispiels Hammersbach vom Beklagten dargestellt, dass erst auf Basis der durch die Mitwirkung des Anlagenbetreibers gewonnenen Erkenntnisse die ggf. erforderlichen Objektschutzmaßnahmen oder alternative Hochwasserschutzmaßnahmen anlagenspezifisch konzipiert werden können (Maßnahmensteckbrief Hammersbach, Maßnahmenvorschlag Nr. 13_352_8, S. 159 der separat gebundenen Maßnahmensteckbriefe). Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, dass von ihr gegebene substantiierte Hinweise auf die Betroffenheit von ihr betriebener Kläranlagen vom Beklagten unberücksichtigt geblieben sind. Sie ist auch dem Vorbringen des Beklagten dazu, dass bei der Kläranlage der Stadt Erlensee zwar am südlichen Rand des Grundstücks einzelne Teilflächen überflutungsgefährdet seien, nicht jedoch die Anlagenteile selbst, zudem die vorhandene Zufahrt gewährleistet und die Anlage deshalb im Hinblick auf die Bewertung des Hochwasserrisikos nicht relevant sei, nicht substantiiert entgegengetreten. Auch das Vorbringen der Klägerin, in dem RMP Kinzig 2015 sei auf die Darstellung der für die Bewertung von Hochwasserrisiken nicht ganz unbedeutenden Altlastenflächen verzichtet worden, zeigt eine Verletzung von Rechten der Klägerin nicht auf und vermag ihrer Klage deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Beklagte wendet hierzu nachvollziehbar ein, dass es sich bei einem Großteil der Liegenschaften zwar um ehemals gewerblich genutzte Altstandorte handelt, die noch nicht untersucht worden seien, die davon ausgehende potenzielle Gefährdung im Hochwasserfall aber erst nach entsprechenden Untersuchungen im Einzelfall beurteilt werden könne. Dass dieser Aspekt im weiteren Verfahren mitberücksichtigt werden soll, weil die Klärung bei anstehenden oder laufenden fachbehördlich geleiteten Sanierungs-, Sicherungs- oder Untersuchungsmaßnahmen problemlos erfolgen kann, ist schon deshalb nicht zu beanstanden. Schließlich hat dieser Umstand schon dadurch Berücksichtigung gefunden, dass in den RMP Kinzig 2015 der Hinweis darauf aufgenommen wurde, bei der Umsetzung baulicher Hochwasserschutzmaßnahmen solle vorab geklärt werden, ob bekannte Altablagerungen, Altstandorte, Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder Grundwasserschadensfälle betroffen sein können (RMP Kinzig 2015, S. 100). Damit wird auch diesem Risiko in nicht zu beanstandender Weise begegnet. Dass die Gefahren- und Risikokarten Lücken hinsichtlich der Auswirkungen eines Mainhochwassers auf die Hochwassersituation an der Kinzig aufweisen, wie die Klägerin ferner vorbringt, führt gleichfalls nicht zu einem beachtlichen Fehler. Der Beklagte hat die Auswirkungen eines Mainhochwassers auf die Hochwassersituation an der Kinzig nämlich bei der hydrodynamisch-numerischen Berechnung der Kinzig mit dem Wasserstand eines 10-jährlichen Hochwasserereignisses im Main angesetzt und den Rückstau des Mains in die Kinzig damit jedenfalls hydraulisch berücksichtigt (RMP Kinzig S. 53), wie schon oben dargestellt wird. Dass dies in den Gefahren- und Risikokarten des RMP Kinzig 2015 unberücksichtigt geblieben ist, stellt sich wegen der gesonderten Aufnahme in die Anlage zum RMP Kinzig 2015 nicht als Fehler dar. Außerdem ist eine Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin insoweit nicht feststellbar, wie gleichfalls schon oben dargestellt wird. Zum Erfolg der Klage führt aus diesen Gründen auch nicht, dass der Beklagte in dem RMP Kinzig 2015 im Handlungsbereich „Flächenvorsorge“ zu dem Ergebnis gelangt ist, aufgrund der zu erwartenden gewässermorphologischen Veränderungen im Laufe der letzten Jahre sei für alle Gewässer und Verzweigungen der Gewässerkulisse eine Neuvermessung zu empfehlen (S. 69 des RMP Kinzig). Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang erneut auf die in den RMP Kinzig 2015 aufgenommene Empfehlung, die Dokumentation von Hochwasserereignissen künftig nach einem einheitlichen, einfachen Muster zu standardisieren und ggf. durch eine einfache Softwarelösung zu unterstützen. Dass die Lückenhaftigkeit und Unvollständigkeit der Dokumentation vergangener Hochwasserereignisse an der Kinzig, die im Wesentlichen auf Informationen über die Wasserstände an den offiziellen Pegelmessstellen beruht, da Hochwasserschäden i.d.R. nicht dokumentiert sind (S. 70 des RMP Kinzig), keinen Fehler des RMP Kinzig 2015 darstellt, wird oben schon dargestellt. Dass darin Vorschläge aufgenommen wurden, die auch die bisherigen Defizite in der Datenlage aufgreifen und künftig verbessern sollen, ist rechtlich schon deshalb nicht zu beanstanden, da es sich bei der Hochwasserrisikomanagementplanung um eine auf Schutz und Vorsorge in der Zukunft gerichtete Planung handelt, die in festgelegten Intervallen einer Überarbeitung unterliegt. Damit entspricht der RMP Kinzig 2015 - wie gleichfalls oben dargestellt wird - auch dem vom Unionsgesetzgeber festgelegten Zweck der HWMRL. Schließlich hat die Klägerin auch insoweit nicht aufzeigen können, dass und in welchem Umfang ihr Stadtgebiet und damit eine Rechtsposition aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG beeinträchtigt wird. Aus den oben schon dargestellten Gründen ergibt sich auch kein erheblicher Fehler daraus, dass die Gefahrenkarte Stand Oktober 2013 nur einen Teil von Erlensee ausgespart hat. Die Klägerin bringt dazu selbst vor, dass ausweislich der Gefahrenkarte Stand Mai 2015 praktisch das gesamte Siedlungsgebiet der Stadt Erlensee mit ihren beiden Stadtteilen Langendiebach und Rückingen bei einem HQ100 von einer Überschwemmung vollständig ausgenommen wurde. Gleiches gilt, soweit die Klägerin vorbringt, die (endgültige) Gefahrenkarte Stand November 2015 weise hinsichtlich ihrer Wassertiefenprognose im Falle eines HQ100 weitreichende Veränderungen zur Prognose aus der Risikokarte Stand September 2014 auf. Da dort praktisch nur noch die Siedlungsrandbereiche der Stadt Erlensee als betroffen eingestuft werden, wie die Klägerin selbst darstellt, ist ein ihre Rechte beeinträchtigender Fehler damit nicht im Ansatz aufgezeigt worden, wie ebenfalls schon dargestellt wurde. 2.6. Gleiches gilt, soweit die Klägerin in Bezug auf den darauf basierenden Maßnahmensteckbrief für die Stadt Erlensee erneut vorbringt, aus der extremen Differenz der Annahmen zwischen dem Maßnahmensteckbrief Stand September 2014 und Stand Mai 2015 sei zu folgern, dass bei der Ermittlung der betroffenen Siedlungsfläche, Industriefläche und Einwohnerzahl gerade nicht abgewartet worden sei, bis hierfür das „beste Verfahren“ und die „besten verfügbaren Technologien“ zur Verfügung gestanden hätte, sondern vielmehr auf teilweise ersichtlich veraltete Daten zurückgegriffen worden sei. Auch der nicht näher substantiierte Hinweis der Klägerin, hinsichtlich der vorhandenen Schutz-Systeme und umgesetzten Maßnahmen sei zu ergänzen, dass der Abfluss des Fallbachs am Verteilerbauwerk I auf maximal 1 m3/s für den Fallbach gedrosselt und der restliche Abfluss von 13,9 m3/s über den Landwehrbach der Kinzig zugeführt werde, führt nicht zum Erfolg ihrer Klage. Dem dagegen erhobenen Einwand des Beklagten, dass eine solche Maßnahme im Hochwasserfall nicht realisierbar sei, ist die Klägerin nur mit einem Hinweis auf den in der Verfahrensakte dokumentierten Prozess der Planaufstellung (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 08.09.2017, Bl. I/0159 f. GA) sowie auf die daraus hervorgehenden Schwierigkeiten mit der korrekten Darstellung der Hochwassersituation speziell für den Stadtteil Langendiebach der Klägerin entgegengetreten. Dies sowie die Darstellung der am 12. März 2013 vorgestellten Präsentation betrifft jedoch den vorangegangenen Planaufstellungsprozess, in dem der Beklagte das auf ein 1981 von der Klägerin in Auftrag gegebenes Hochwasserschutzkonzept einschließlich der dazugehörigen wassertechnischen Berechnung aus dem Jahr 1982 gestützte Vorbringen zudem berücksichtigt hat (Verfahrensakte, Bd. 2, Bl. 855 ff.). Dem dazu erhobenen Einwand des Beklagten, die Abflussmenge von 14,9 m3/s oberhalb des Verteilerbauwerks I nach damaligen Berechnungen entspreche lediglich einem 5-jährlichen Hochwasserereignis (HQ5), während für ein 100-jährliches Hochwasserereignis auch nach dieser Unterlage am Verteilerbauwerk I mit einer Abflussmenge von 28,5 m3/s zu rechnen sei, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Da die den Gefahren- und Risikokarten zugrundeliegende, mit dem aktualisierten N-A-Modell Kinzig ermittelte Abflussmenge für ein 100-jährliches Hochwasserereignis oberhalb des Verteilerbauwerks I sich auf 29 m3/s beläuft, kann ein daraus resultierender erheblicher Fehler zudem nicht festgestellt werden. Soweit die Klägerin behauptet, dass die Forderung, den Abfluss des Fallbachs am Verteilerbauwerk I auf maximal 1 m3/s zu drosseln und den restlichen Abfluss von 13,9 m3/s über den Landwehrbach der Kinzig zuzuführen, tatsächlich bereits realisiert worden sei, wäre ihr Einwand berücksichtigt worden und ein Fehler nicht mehr feststellbar. Ein Fehler der Gefahren- und Risikokarten ergibt sich aber auch nicht aus der Berücksichtigung des höheren Wertes einer Abflussmenge von 29 m3/s, da dies als einer dem Prinzip von Schutz und Vorsorge entsprechenden worst-case-Betrachtung nicht zu beanstanden ist. Wie oben schon dargestellt wird, hat der Beklagte dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass es bei höheren Abflüssen zu Ausuferungen und Umströmungen kommen kann und diese dazu führen können, dass mehr als 1 m3/s entlang des Fallbachs abfließen können (Schriftsatz vom 28.02.2020, Bl. II/0200 GA). Die weitere Rüge der Klägerin, das geplante HRB im Bereich der Blinkenmühle, welches dem Steckbrief zufolge als zusätzlicher Baustein des Hochwasserschutzkonzeptes Erlensee errichtet werden solle, liege gar nicht in ihrem Stadtgebiet, verfängt schon deshalb nicht, weil eine Beeinträchtigung ihrer Rechte aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit nicht feststellbar ist. Es ist außerdem nachvollziehbar und überzeugend, dass - wie der Beklagte vorbringt - ein Hochwasserrückhaltebecken funktionsbedingt nur an einer wasserwirtschaftlich geeigneten Stelle oberhalb einer hochwasserbetroffenen bebauten Ortslage errichtet werden sollte und dadurch zwangsläufig nicht immer innerhalb der Gemeindegrenzen liegen kann. Dies überzeugt auch deshalb, weil der RMP Kinzig 2015 die Stadtgrenzen von Erlensee deutlich überschreitet und überregional auf das gesamte Gewässersystem bezogen ist. Durchgreifende Einwände gegen die Geeignetheit des Standortes hat die Klägerin auch gar nicht vorgebracht. Aus diesem Grund führt auch das Vorbringen der Klägerin, allgemein gelte, dass zusätzliche Maßnahmenkarten weder von der Richtlinie noch von den Umsetzungsvorschriften im WHG verpflichtend vorgesehen seien, zu keinem anderen Ergebnis. III. Die mit Hilfsantrag zu 2. höchst hilfsweise erhobene Feststellungsklage, über die wegen der Abweisung der hilfsweise erhobenen allgemeinen Leistungsklage zu entscheiden ist, ist schon wegen des Vorrangs der statthaften allgemeinen Leistungsklage unzulässig. IV. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob der Hochwasserrisikomanagementplan nach §§ 72 ff. WHG als Rechtsvorschrift zu betrachten und dagegen ein Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO statthaft ist, zugelassen. A. Das Stadtgebiet der Klägerin liegt etwa 25 km östlich von Frankfurt am Main im Main-Kinzig-Kreis und damit im weiteren Einzugsbereich des Flusses Kinzig. Die Klägerin wendet sich gegen den vom Beklagten nach dem Wasserhaushaltsgesetz - WHG - erlassenen Hochwasserrisikomanagementplan für das Gewässersystem der Kinzig 2015 - RMP Kinzig 2015 -, soweit dieser sich auf ihr Stadtgebiet bezieht. In dem vom Beklagten im Jahr 2014 dazu durchgeführten informellen Anhörungsverfahren trug die Klägerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten - zuletzt vom 12. Dezember 2014 - jeweils umfangreiche tatsächliche und rechtliche Bedenken vor, die sie im Zuge der Offenlage des Entwurfs des Hochwasserrisikomanagementplans im Jahr 2015 ergänzte. Der Hochwasserrisikomanagementplan für das Einzugsgebiet der Kinzig, Stand November 2015, sowie der dazugehörige Umweltbericht zur Strategischen Umweltprüfung wurden durch Offenlage vom 17. Mai 2016 bis 17. Juni 2016 bekannt gemacht. Mit Schriftsatz vom 28. November 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin Normenkontrollantrag gegen den Hochwasserrisikomanagementplan Kinzig 2015 einschließlich der sie betreffenden Gefahrenkarte, Risikokarte und des Maßnahmensteckbriefs gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, der Normenkontrollantrag sei statthaft, weil es sich bei dem Hochwasserrisikomanagementplan um eine der Normenkontrolle zugängliche Rechtsvorschrift handele und die bis zum 17. Juni 2017 laufende Jahresfrist gewahrt sei. Dem RMP Kinzig 2015 einschließlich seiner benannten Bestandteile komme sowohl die erforderliche Regelungswirkung als auch Außenwirkung zu. Die damit getroffenen Festsetzungen seien auf eine unmittelbare, für die Betroffenen verbindliche Bestimmung von Rechten und Pflichten gerichtet. Dieser Verbindlichkeitsanspruch folge daraus, dass die Pläne nicht nur angemessene Ziele für das Risikomanagement - insbesondere zur Verringerung möglicher nachteiliger Hochwasserfolgen für die im Gesetz genannten Schutzgüter - für die Risikogebiete festzulegen hätten, sondern darin zugleich auch die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Maßnahmen aufzunehmen seien. Dies ergebe sich daraus, dass die Risikomanagementpläne mindestens die im Anhang der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken - RL 2007/60/EG - HWR-RL - (ABl. L 288 vom 06.11.2007, S. 27-34) genannten Angaben sowie die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 bis 4 dieser Richtlinie enthalten müssten und damit eine Eignung zur Zielerreichung gefordert werde. In den Risikomanagementplänen müsse nämlich eine Rangfolge der Maßnahmen bestimmt werden, die auf die Verwirklichung der angemessenen Ziele des Hochwasserrisikomanagements gerichtet seien. Außerdem müsse gemäß Buchst. A. Ziff. II.1. des Anhangs der Richtlinie eine Beschreibung der Umsetzung des Plans einschließlich der Rangfolge und der Methode aufgenommen werden, nach der die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans zu überwachen seien. Der Unionsrichtliniengeber gehe offensichtlich davon aus, dass die Risikomanagementpläne die notwendigen Vollzugsinstrumente vorzugeben oder zumindest darauf zu verweisen haben. Ein Risikomanagementplan, der diesen Vorgaben nicht gerecht werde, weil er sich stattdessen tatsächlich auf eine bloße Angebotsplanung beschränke, verfehle damit zugleich die nationalen und unionsrechtlichen Anforderungen, welche an die Risikomanagementplanung zu stellen seien. Für die Festlegung der Risikogebiete in den Risikokarten sowie die Ziele und Maßnahmen im Risikomanagementplan könne nichts Anderes gelten, als dies bei Festlegungen in Gestalt von Zielen der Raumordnung in Regionalplänen der Fall sei. Für diese habe das Bundesverwaltungsgericht die Normenkontrollfähigkeit bejaht, obwohl sie nicht förmlich als Satzung oder Rechtsvorschrift erlassen würden. Denn sie beinhalteten eine landesplanerische Letztentscheidung, welche nicht mehr im Wege der Abwägung überwindbar sei, sondern die von den Adressaten nach Maßgabe der einschlägigen Bezugsnormen beachtet werden müsse. Auch in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei in Bezug auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu einem strikten Verbot raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen in festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten durch das dort maßgebliche Landesraumordnungsprogramm 2012 ausgeführt worden, dass dessen inhaltlicher Bezug auf die Anforderungen der wasserrechtlichen Vorschriften zugleich Anforderungen des Raumordnungsrechts bestimme. Die Festlegung der Risikogebiete in den Risikokarten sowie die Ziele und Maßnahmen im Risikomanagementplan erhielten bindenden Charakter für die Auslegung dieser Normen durch die jeweiligen Adressaten, da sie über entsprechende Brückenvorschriften zum Gegenstand des Raumordnungs- und Planungsrechts würden. Bereits auf der Ebene der landesweiten Raumordnung gehörten auch die Anforderungen u.a. an den Hochwasserschutz zu den im Landesentwicklungsplan möglichen Festlegungen, gleiches gelte auf der nächsten Planungsebene für die Regionalpläne, welche u.a. Gebiete für den Hochwasserschutz als weitere Festlegungen enthalten sollen, soweit sie von überörtlicher Bedeutung seien. Die kommunalen Träger der Bauleitplanung seien nach § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB gehalten, die entsprechenden Forderungen des Hochwasserschutzes in ihren Bauleitplänen zu berücksichtigen. Dies folge aus der tatbestandlichen Verknüpfung zwischen der Hochwasserrisikomanagementplanung, der Landesentwicklungs- und Regionalplanung sowie der Bauleitplanung. Danach seien bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange des Hochwasserschutzes zu berücksichtigen, zudem sehe § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB für den Bebauungsplan vor, dass darin aus städtebaulichen Gründen die Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt werden müssten. Den Festlegungen im Risikomanagementplan sowie in den Gefahren- und Risikokarten komme deshalb Tatbestandswirkung zu. Durch die Ausweisung im Risikomanagementplan bzw. der zugehörigen Risikokarte werde determiniert, wann ein Hochwasser vorliege, welche Anforderungen an den Hochwasserschutz zu stellen seien bzw. welche Hochwasserschutzgebiete in der konkreten Planungsregion maßgeblich seien, und die Gemeinde könne sich darüber nicht mehr beliebig im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB hinwegsetzen. Die Risikomanagementplanung lege für das Gemeindegebiet in Ergänzung der wasserrechtlichen Vorschriften nicht nur nahezu parzellenscharf fest, wann und wo genau im Gemeindegebiet mit einem Hochwasserereignis welcher Intensität gerechnet werden müsse, sondern bestimme über die Beschreibung der damit jeweils verbundenen Gefahren und Risiken gleichermaßen auch das Gewicht, welches dem Belang des Hochwasserschutzes im Gemeindegebiet im Rahmen der Ausübung des planerischen Ermessens zukommen müsse. Diese Regelungswirkung des Risikomanagementplans könne nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, der Plan nachvollziehe lediglich eine tatsächlich gegebene Hochwassersituation. Die Außenrechtswirkung ergebe sich daraus, dass der RMP Kinzig 2015 abschließend bestimmte Ziele und Maßnahmen zum Hochwasserschutz festlege und damit die abstrakten gesetzlichen Vorgaben des Wasserrechts sowie auch des Raumordnungs- und Bauplanungsrechts hierzu konkretisiere. Da die verordnungsmäßige Festsetzung der Überschwemmungsgebiete zwingend auf der Risikomanagementplanung aufbaue, könne die Festlegung der Risikogebiete nicht als ein rein verwaltungsinterner Akt begriffen werden, dem keine unmittelbare Außenwirkung zukomme. Die im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange des Hochwasserschutzes seien bereits durch die Ausweisung der Risikogebiete in den Hochwasserrisikomanagementplänen letztabgewogen, hierfür bedürfe es somit nicht erst der verordnungsmäßigen Ausweisung eines Überschwemmungsgebietes nach § 76 WHG. Eine Beschränkung auf die inzidente Überprüfung etwa im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan oder im Streit um die Baugenehmigung würde den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - auch wegen des besonderen Charakters gestufter Planungsentscheidungen - wegen Art. 14 GG nicht genügen. Schließlich sei auch zu den Luftreinhalteplänen festgestellt worden, dass die Beschränkung auf eine Inzidentkontrolle aufgrund der Divergenz der maßgeblichen Zeitpunkte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Plans und der jeweiligen Einzelmaßnahme zu einer Rechtsschutzlücke führen könne, wenn der jeweils Betroffene daran gehindert werde, sich gegen die ihn fortdauernd belastende Umsetzungsmaßnahme bspw. in Form eines Verkehrszeichens auf nachträgliche Entwicklungen und Erkenntnisse zu berufen, die die zugrundeliegende Prognose erschüttert. Die Antragsbefugnis der Klägerin ergebe sich aus der Kommunalen Planungshoheit des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 137 HV, § 47 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VwGO. Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit liege vor, da aufgrund der verbindlichen Festlegung der maßgeblichen Risikogebiete in dem hier zu beurteilenden Risikomanagementplan und den dazugehörenden Gefahren- und Risikokarten eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung nachhaltig gestört bzw. wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzogen werde, ohne dass es noch der verordnungsmäßigen Ausweisung eines Überschwemmungsgebiets nach § 76 WHG bedürfe. Nach Sinn und Zweck der Ausnahmevorschriften des § 78 Abs. 2 Nr. 1-9 WHG müssten die Voraussetzungen der Nr. 5 (keine Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes) so gedeutet werden, dass sie auch das in den Risikomanagementplänen verankerte Schutzkonzept für den durch die Bauleitplanung betroffenen Raum mitumfasse. Zwar entfalte der Risikomanagementplan gegenüber der Gemeinde keine unmittelbare Wirkung, soweit er aber Maßnahmen enthalte, die der Bauleitplanung der Gemeinde entgegenstehen, könne dies zu behördlichen Verfügungen führen, die letztlich auch die Bauleitplanung undurchführbar machten. Der Ausweisung der Risikogebiete und den hierfür angeordneten Hochwasserschutzmaßnahmen komme in diesen Fällen eine Ausschlusswirkung im Hinblick auf die bauleitplanerische Ausnutzbarkeit des Gemeindegebiets zu, welche über eine rein faktische Planungsschranke hinausreiche. Aus der offiziellen Veröffentlichung der Hochwasserdaten und der daraus abgeleiteten Risiken für das Einzugsgebiet der Kinzig ergäben sich gravierende Folgewirkungen im Hinblick auf die zukünftige Einschätzung der Hochwassergefahrenlage in dem Gebiet, und auch ohne unmittelbare Verbindlichkeit des Plans seien unmittelbare Auswirkungen auf Rechtsverhältnisse der Betroffenen, etwa zu Gebäudeversicherungen, schon eingetreten. Dies habe auch unmittelbaren Einfluss auf die Vermarktung von Baugrundstücken durch die Klägerin. Der Klägerin stehe im Hinblick auf den Risikomanagementplan für das Einzugsgebiet der Kinzig nebst der Gefahren- und Risikokarten sowie dem Maßnahmensteckbrief auch das Behördenantragsrecht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VwGO zu, denn die angegriffene Norm gelte im Gemeindegebiet und sei von der Gemeinde bei der Wahrnehmung ihrer eigenen oder übertragenen Angelegenheiten zu beachten. Ihr Antrag sei auch begründet. Der RMP Kinzig 2015 verstoße gegen die rechtlichen Vorgaben der Risikomanagementplanung aus der Richtlinie 2007/60/EG und gegen §§ 72 ff. WHG, die diese in nationales Recht umsetzten. Die formelle Rechtswidrigkeit des RMP Kinzig 2015 ergebe sich daraus, dass die eigentliche Risikomanagementplanung durch das vom Beklagten damit beauftragte Ingenieurbüro X... Beratende Ingenieure GmbH erfolgt sei. Denn für die Hochwasserrisikomanagementplanung fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigung zum Einschalten eines Dritten, so dass es sich dabei um eine unzulässige Verlagerung von Hoheitsaufgaben auf einen Privaten gehandelt habe. Dieser sei nicht nur als bloßer Verwaltungshelfer des Beklagten tätig geworden, sondern die Rollen seien hier erkennbar umgekehrt verteilt gewesen, da der Beklagte dem beauftragten Ingenieurbüro bei der Planaufstellung nur Unterstützung und „Zuarbeit“ geleistet habe. Der Plan sei auch materiell rechtswidrig. Es fehle ersichtlich an der erforderlichen Tatsachengrundlage, da nicht die geeigneten „besten Verfahren“ und die „besten verfügbaren Technologien“ verwendet worden seien. Dies verstoße gegen die gesetzlichen Grundlagen der Planung. Da der RMP Kinzig 2015 auf Annahmen gestützt werde, die einer hinreichenden Tatsachengrundlage entbehrten, sei der methodische Ansatz an sich bereits fehlerhaft. Neue Verfahren wie z.B. das Digitale Geländemodell 1 (DGM 1) seien nicht flächendeckend eingesetzt, sondern mit älteren Modellen verknüpft worden, so dass eine entsprechende Anpassung notwendig gewesen sei. In dem Plan selbst werde gleich mehrfach ausdrücklich auf die nur lückenhaft vorhandene Datenbasis hingewiesen und damit gleichzeitig dessen Aussagekraft relativiert. Es seien nur die durch ein Kinzig-Hoch-wasser verursachten Überflutungen betrachtet worden, so dass z.B. dem Planentwurf für die Stadt Hanau hinsichtlich der Hochwassergefahr und des Hochwasserrisikos insgesamt nur beschränkte Aussagekraft zukomme. Im Planentwurf Stand September 2014 sei zwar einerseits festgestellt worden, dass in Bezug auf den Ortsteil Langendiebach der Stadt Erlensee derzeit noch ein erhebliches Schutzdefizit bestehe, andererseits werde jedoch einschränkend angemerkt, dass die hydraulische Situation in Erlensee mit dem bestehenden 1D-HN-Modell nur unzureichend abgebildet und infolgedessen die Zahl der betroffenen Einwohner sicherlich zu hoch ausgewiesen werde. lm Maßnahmensteckbrief des Planentwurfs werde deshalb empfohlen, ein vereinfachtes 2D-Modell (1D/2D gekoppelt, instationär) aufzustellen und damit die Überschwemmungsflächen und Wassertiefen noch einmal neu zu ermitteln. Die von der Klägerin vorgeschlagene Neuberechnung für ihr Stadtgebiet anhand des 2D-Modells habe im Ergebnis erstaunlich große Abweichungen von der Berechnung auf der Grundlage des 1D-HN-Modells ergeben. Während in der Version Stand September 2014 im Falle eines HQ100 145,8 ha Siedlungs- und 16,5 ha Industriefläche als überflutet und die Zahl der betroffenen Einwohner bei 6.034 (HQ10), 6.870 (HQ100) und 7.943 (HQextrem) gesehen worden seien, habe sich zuletzt die durch ein HQ100 betroffene Fläche auf nur noch 44,8 ha der Siedlungsfläche und 7,2 ha Industriefläche verringert und die Zahl der betroffenen Einwohner auf nur noch 1.004 (HQ10), 2.107 (HQ100) und 2.843 (HQextrem). Diese auffälligen Differenzen ergäben die grundsätzliche Frage, ob die Suche nach dem besten Verfahren und den besten verfügbaren Technologien wirklich schon abgeschlossen gewesen sei. Da im RMP Kinzig 2015 ausgeführt werde, dass Pegelaufzeichnungen an hessischen Gewässern ohnehin überwiegend erst seit Mitte des 20. Jahrhunderts, vereinzelt beginnend Anfang des 20. Jahrhunderts vorlägen, sei bereits fraglich, inwieweit derartige Extremereignisse aus der weiteren Vergangenheit vor dem Hintergrund unterschiedlicher klimatischer Bedingungen, Infrastruktur und Hochwasserschutzmaßnahmen sowie nicht zuletzt der zu erwartenden gewässermorphologischen Veränderungen im Laufe der letzten Jahre überhaupt als Vergleichsmaßstab für die heutigen und zukünftigen Hochwassergefahren an der Kinzig dienen könnten. Auch werde in dem Plan betont, dass das Ausmaß des Klimawandels und der davon abhängigen Wirkungen auf das Hochwasserabflussgeschehen nur mit Simulationsrechnungen zu quantifizieren sei und die bisher vorliegenden Untersuchungen noch erhebliche Unsicherheiten enthielten, die insbesondere den globalen und regionalen Klimamodellen sowie den Szenarien der Entwicklung der Treibhausgase geschuldet seien. lm Hinblick auf das Schutzgut Kulturerbe lägen nach dem RMP Kinzig 2015 in Hessen noch keine Bewertung zu Hochwasserbetroffenheit bzw. keine Kenntnisse zu signifikanten Hochwasserschäden in der Vergangenheit vor, gleichwohl gehe die hessische Wasserwirtschaftsverwaltung in einer ersten Einschätzung davon aus, dass sowohl Baudenkmäler, Bodendenkmäler als auch sonstige Kulturdenkmäler keine Relevanz im Sinne einer Berücksichtigung nach der HWRM-RL besäßen. Aktuell existiere diesbezüglich weder ein landesweites bzw. -einheitliches Inventar noch eine systematische Einschätzung zur Hochwassersensitivität eines jeden Kulturdenkmals, vielmehr werde durch das Landesamt für Denkmalpflege eine systematische Inventarisierung aller hessischen Denkmäler erst noch vorgenommen, um bereits bestehende Zusammenstellungen stufenweise zu ergänzen. Insgesamt sei die Dokumentation vergangener Hochwasserereignisse an der Kinzig lückenhaft und unvollständig, Hochwasserschäden seien i.d.R. nicht dokumentiert. Ein weiteres Beispiel für eine unzureichende Tatsachenerhebung sei die potenzielle Gefährdung durch überschwemmte Kläranlagen, die ebenfalls nicht abschließend beurteilt werden könne. Bei der Aufstellung der für die Planung relevanten Parameter habe es Probleme im Bereich der methodischen Vorgehensweise hinsichtlich der Gewässerstationierung und der Topografie der Vorländer gegeben. Zur Topografie der Vorländer seien ausweislich des RMP Kinzig 2015 bei der Erstellung des Digitalen Geländemodells Punkte wie Bauwerkhöhen nicht ausgewertet worden. Bei der Ermittlung der in den Gefahren- und Risikokarten dargestellten Überflutungsfläche werde die Wirkung der bestehenden Rückhaltebecken in Analogie zur Ermittlung der Überschwemmungsgebiete gemäß einer generellen Übereinkunft für Hessen im Sinne einer worst-case-Betrachtung nicht berücksichtigt. In Bezug auf die Situation im Stadtgebiet der Klägerin werde eingeräumt, dass das 1-dimensionale hydrodynamisch-numerische Strömungsmodell des Fallbaches die Überschwemmungssituation in der Stadt Erlensee aufgrund des Modellansatzes nur ungenügend abbilden könne, da die Abzweigung des Landwehrbaches sowie die möglicherweise umfassenden Ausuferungen in das Stadtgebiet Erlensee hinein eine komplexe Strömungssituation ohne dominante Strömungsrichtung bedingten. Die Schwierigkeit bei der Modellierung von Siedlungsgebieten sei die Erfassung der einzelnen Strömungspfade zwischen der Bebauung, das 1-dimensionale hydrodynamisch-numerische Strömungsmodell bilde nur die stationären Verhältnisse ab. Aufgrund der komplexen Überschwemmungssituation werde davon ausgegangen, dass die Ausuferungen des hydraulischen Gesamtsystems des Fallbachs eine merkbare Retentionswirkung hätten, die sich ggf. positiv auf die Hochwassersituation in der Stadt Erlensee und vor allem unterhalb Erlensee Richtung Hanau auswirken könne. Die Ermessensausübung durch den Beklagten leide wegen dieser unzureichenden Tatsachengrundlage an einem Ermessensnichtgebrauch bzw. an einem Abwägungsdefizit i.S.d. § 114 VwGO. Der Beklagte habe die im Planaufstellungsverfahren von der Klägerin dazu erhobene Rüge mit der Feststellung zurückgewiesen, dass die Bearbeitung im Zuge der Überprüfung der Überschwemmungsgebiete erfolge. Er habe diesen Umstand im Rahmen der Planung aber überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder näher geprüft. Die Herleitung der Definition des HQextrem sei nicht erkennbar und ungeeignet. Sie sei für Hessen durch Multiplikation des HQ100 mit dem Faktor 1,3 ermittelt worden und werde ohne nähere Begründung als feststehende Tatsache dargestellt. In den übrigen Bundesländern bewegten sich die maßgeblichen Zahlen immerhin in einer Spannbreite zwischen 1,3 und 1,6, während sich die HWRM-RL in Art. 5 Abs.3 lit. a) bis c) darauf beschränke, nur zwischen den Szenarien „Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder Szenarien für Extremereignisse“, „Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall > 100 Jahre)“ und (gegebenenfalls) „Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit“ zu unterscheiden. Zwar werde die Definition im Einzelnen dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten überlassen, die unterschiedliche Handhabung in den verschiedenen (Bundes-) Ländern verstoße jedoch gegen die Vorgabe, dass die Festsetzung EU-weit vergleichbar sein müsse. Auch vom grundsätzlichen Ansatz her begegne die Ermittlung des HQextrem aus dem HQ100 mit einem bestimmten Multiplikator bereits Bedenken. Dies zeige sich darin, dass sich bei Verwendung der Gumbel-Verteilung eine Jährlichkeit von 743 Jahren ergebe, diese bei Anwendung der Pearson-III-Verteilung aber bei 1.318 Jahren liege. Da der Faktor 1,4 und damit eine Erhöhung des HQextrem um ca. 8% eine drastische Erhöhung der Jährlichkeiten auf im Mittel 1.471 Jahre nach der Gumbel-Verteilung bzw. 4.151 Jahre nach der Pearson-III-Verteilung bewirke, sei ein bloßer Faktor zum HQ100 naturwissenschaftlich nicht haltbar. Der Beklagte verkenne, dass es an einer hessenweit einheitlichen Vorgabe zur Definition des HQextrem fehle, diese dürfe zudem aufgrund der Vorgabe einer europaweiten Vergleichbarkeit aus der HWRM-RL überhaupt nicht landesspezifisch festgelegt werden. Ein Hochwasserereignis zu berücksichtigen, das nach einer Berechnungsmethode alle 743 Jahre, bei Anwendung einer anderen aber alle 1.318 Jahre auftreten könne, sei jedenfalls unverhältnismäßig. Auch die Gefahren- und Risikokarte für die Stadt Erlensee sei fehlerhaft. Noch in den Gefahren- und Risikokarten vom Oktober 2013 bzw. September 2014 sei angenommen worden, dass die L 3193 als eine Art Damm dazu geeignet sei, selbst Hochwassertiefen von bis zu 400 cm zurückzuhalten und dadurch eine Überflutung der auf der anderen Straßenseite gelegenen Gebiete zu verhindern, insoweit sei mittlerweile aber ausdrücklich ein Fehler der Planung eingeräumt und eine Korrektur in Aussicht gestellt worden. Der Beklagte habe später selbst eingeräumt, dass das auf neuen Laserscandaten basierende digitale Geländemodell (DGM 1) zwar in Bezug auf die Höhengenauigkeit eine deutliche Verbesserung gegenüber bisher zur Verfügung stehenden Daten darstelle, die Auflösung aber nicht so fein sei, dass schmale linienhafte Schutzeinrichtungen, wie z.B. Hochwasserschutzmauern, damit sicher erfasst werden könnten. Letztere hätten aber auch Einfluss auf die Wasserverteilung und Wassertiefen im Falle eines Hochwasserereignisses, so dass verlässliche Angaben hierzu für die Hochwasserrisikomanagementplanung ebenso wichtig seien wie zu den natürlichen Geländehöhen und -tiefen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Gefahren- und Risikokarten hätten die Daten aus der Laserscanbefliegung (DGM 1) aber noch nicht flächendeckend vorgelegen. Zudem wiesen die Gefahren- und Risikokarten Lücken hinsichtlich der Auswirkungen eines Mainhochwassers auf die Hochwassersituation an der Kinzig auf, und auch bei der Beschreibung des Hochwasserrisikos fehle es noch an aussagekräftigen Daten. Der RMP Kinzig 2015 gelange wegen dieser Defizite in Bezug auf die Flächenvorsorge zu dem Ergebnis, dass aufgrund der zu erwartenden gewässermorphologischen Veränderungen im Laufe der letzten Jahre für alle Gewässer und Verzweigungen der Gewässerkulisse eine Neuvermessung empfohlen werde. Wegen der unvollständigen Dokumentation vergangener Hochwasserereignisse an der Kinzig werde lediglich empfohlen, die Dokumentation von Hochwasserereignissen nach einem einheitlichen, einfachen Muster zu standardisieren und ggf. durch eine einfache Softwarelösung zu unterstützen. Diese Differenzen führten auch zur Fehlerhaftigkeit der Gefahrenkarte, die mit Stand Oktober 2013 noch nur einen Teil von Erlensee ausgespart habe, und auch hinsichtlich der Risikokarte hätten sich weitreichende Veränderungen zur Prognose mit Stand September 2014 ergeben. Auch der Maßnahmensteckbrief für die Stadt Erlensee sei fehlerhaft. Aus der extremen Differenz der Annahmen zwischen dem Maßnahmensteckbrief Stand September 2014 und Stand Mai 2015 könne nur gefolgert werden, dass bei der Ermittlung der betroffenen Siedlungsfläche, Industriefläche und Einwohnerzahl vom Plangeber gerade nicht - wie jedoch nach Ziff. 18 der Gründe zur HWRM-RL erforderlich - abgewartet worden sei, bis hierfür das „beste Verfahren“ und die „besten verfügbaren Technologien“ zur Verfügung gestanden hätten. Vielmehr werde offenbar unter dem Eindruck der Umsetzungsfrist aus der Richtlinie unter Rückgriff auf teilweise ersichtlich veraltete Daten ein Hochwasserszenario beschrieben, welches den tatsächlichen Gegebenheiten im Plangebiet nicht ansatzweise gerecht werde. Hinsichtlich der vorhandenen Schutz-Systeme und umgesetzten Maßnahmen sei zu ergänzen, dass der Abfluss des Fallbachs am Verteilerbauwerk I auf maximal 1 m3/s für den Fallbach gedrosselt werde, wobei der restliche Abfluss von 13,9 m3/s über den Landwehrbach der Kinzig zugeführt werde. Ferner liege das geplante Hochwasserrückhaltebecken - HRB - im Bereich der Blinkenmühle, welches dem Steckbrief zufolge als zusätzlicher Baustein des Hochwasserschutzkonzeptes Erlensee errichtet werden solle, gar nicht im Stadtgebiet der Klägerin. Allgemein gelte, dass zusätzliche Maßnahmensteckbriefe weder von der Richtlinie noch von den Umsetzungsvorschriften im WHG verpflichtend vorgesehen seien. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 31. Januar 2020 hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen zur unmittelbaren Außenwirkung des RMP Kinzig 2015 vertieft und zusätzlich ausgeführt, Hochwasserrisikomanagementpläne hätten spätestens seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) vom 30. Juni 2017 (BGBl. l, 2193) über die Brückenvorschriften der §§ 78b und 78c WHG unmittelbaren Einfluss auf die Abwägung im Bauleitplanverfahren und erhielten damit einen Verbindlichkeitsanspruch im Sinne einer Rechtsvorschrift. Das jeweils an die betroffenen Bauherren adressierte Verbot der Errichtung von Heizölverbraucheranlagen knüpfe an die Belegenheit des Gebäudes in einem Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b Abs. 1 S. 1 WHG n.F. und damit an den Geltungsbereich der Gefahrenkarten als Bestandteil der Risikomanagementpläne an. Daraus ergebe sich auch eine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit. Ihre nunmehr hilfsweise geltend gemachte allgemeine Leistungsklage und das äußerst hilfsweise erhobene Feststellungsbegehren stützt die Klägerin auf § 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 7 UVPG. Sie bringt dazu vor, die Aufstellung des HWRMP Kinzig durch den Beklagten werde den Vorschriften über die Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) i.S.v. §§ 14a ff. UVPG a.F. gleich in mehrfacher Weise nicht gerecht, der RMP Kinzig 2015 sei auch aus diesen Gründen rechtswidrig bzw. nichtig. Die Festlegung des Untersuchungsrahmens für den Umweltbericht entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Dieser orientiere sich nicht an den Vorgaben der §§ 72 ff. WHG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung des zum 1. März 2010 in Kraft getretenen WHG vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), sondern greife nur auf einen fertigen, für die Erarbeitung eines Hochwasserschutzplans i.S.v. § 31d WHG a.F. erstellten Umweltbericht von 2009 zurück. Der bereits 2009 entworfene Umweltbericht sei aber zu früh, der Umweltbericht Stand Mai 2015, welcher schließlich Gegenstand der Offenlage vom 1. Juni bis 1. Juli 2015 gewesen sei, dagegen zu spät aufgestellt worden, um schon bzw. noch angemessenen Einfluss auf das Planungsverfahren des RMP Kinzig 2015 zu haben. Die im Rahmen der Aufstellung des RMP Kinzig 2015 durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung leide an mehreren gravierenden Mängeln. Es habe keine „frühzeitige“ öffentliche Auslegung des Entwurfs stattgefunden, denn während die Arbeiten an dem RMP Kinzig bereits im Jahr 2011 begonnen und erste Entwürfe der Planung spätestens ab 2013 zur Verfügung gestanden hätten, habe die Öffentlichkeitsbeteiligung erst vier Jahre später und damit nicht einmal sechs Monate vor Fertigstellung der Planung stattgefunden. Auch die Wahl und Bekanntmachung der Auslegungsorte durch den Beklagten seien fehlerhaft erfolgt, denn entgegen der gesetzlichen Vorgaben sei der Entwurf des RMP Kinzig 2015 weder in den betroffenen Gemeinden ausgelegt worden, noch habe auf Gemeindeebene eine flächendeckende öffentliche Bekanntmachung der vom Plangeber gewählten Auslegungsorte auf Kreisebene stattgefunden. Vielmehr sei die Auslegung nur in Teilen der Kommunen bekanntgemacht worden, insbesondere hätten etwa die Gemeinde Gründau, die Gemeinde Neuberg, die Stadt Büdingen und die Stadt Schlüchtern gefehlt. Damit sei für die interessierte Öffentlichkeit der Eindruck geweckt worden, das Planwerk besitze für die übrigen Kommunen keine Relevanz. Außerdem habe der Bekanntmachungstext keinen Hinweis auf die Präklusionsvorschrift des § 14i Abs. 3 Satz 3 UVPG a.F. enthalten. Es mangele zudem an der Durchführung eines Erörterungstermins, welcher den Vorgaben des § 9 Abs. 1 S. 4 UVPG a.F. i.V.m. § 73 Abs. 6 VwVfG gerecht werde, denn den Verwaltungsakten sei nicht zu entnehmen und es sei auch sonst nicht ersichtlich, dass im Nachgang zu der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs ein (weiterer) Erörterungstermin stattgefunden habe. Außerdem fehle es an einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden abschließenden Bewertung und Berücksichtigung der übermittelten Stellungnahmen und Äußerungen. Es seien nur diejenigen Anmerkungen, Hinweise und Einwendungen zum RMP Kinzig 2015, die bis einschließlich 15. Juni 2014 eingereicht worden seien, im Plan berücksichtigt worden, die Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung sowie weitere Anmerkungen, Hinweise und Einwendungen seien lediglich in einer Tabelle dokumentiert worden. Damit habe überhaupt keine Berücksichtigung der im Rahmen der Offenlage vom 1. Juni bis 1. Juli 2015 eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen stattgefunden. Schließlich fehle es auch an einer Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms nach § 14l UVPG a.F., denn dem RMP Kinzig, Stand November 2015, welcher nach Auskunft des Beklagten Gegenstand der öffentlichen Bekanntmachung vom 17. Mai bis 17. Juni 2016 geworden ist, seien weder eine zusammenfassende Erklärung noch eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 14m UVPG a.F. beigefügt worden. Auch die nach § 79 Abs. 1 S. 2 WHG vorgesehene aktive Beteiligung der interessierten Stellen sei unterblieben. Die Öffentlichkeitsbeteiligung habe erst vier Jahre nach Beginn der Planung und zugleich nicht einmal ein halbes Jahr vor der Verabschiedung der Endfassung des Plans und folglich erst zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu welchem die Planung schon so verfestigt gewesen sei, dass eine aktive Förderung bereits zeitlich betrachtet habe ausscheiden müssen. Auch der nunmehr vorgenommenen Neumodellierung der Hochwasserverteilung im Stadtgebiet der Klägerin lägen Daten zugrunde, die der baulichen Entwicklung im Rhein-Main-Gebiet nicht ansatzweise gefolgt seien. Die Klägerin habe zwischen 2013 und 2019 die Konversion einer nahezu 100 Hektar großen Militärliegenschaft zusammen mit der Nachbarstadt Bruchköbel betrieben, davon entfielen rund 70 Hektar auf das Stadtgebiet der Klägerin. Dabei seien großflächig vorhandene Gebäude abgerissen und vorwiegend durch sehr große Logistikneubauten ersetzt, zur Versickerung des Regenwassers der Baugrund um mehr als einen Meter aufgefüllt sowie ein Grenzschutzwall von nahezu 800 m Länge gebaut worden. Die überrechnete Hochwasserrisikomanagementkarte stelle gleichwohl in diesem Bereich erstmalig Hochwasser dar. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Hochwasserrisikomanagementplan für das Gewässersystem Kinzig betreffend das Stadtgebiet der Klägerin einschließlich der das Stadtgebiet der Klägerin betreffenden Risikokarten und Gefahrenkarten sowie des Maßnahmensteckbriefs, jeweils in der Fassung der öffentlichen Bekanntmachung vom 17.05.2016 bis einschließlich 17.06.2016 (Stand: November 2015) für unwirksam zu erklären, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den Hochwasserrisikomanagementplan für das Gewässersystem Kinzig betreffend das Stadtgebiet der Klägerin nicht anzuwenden und die das Stadtgebiet der Klägerin betreffenden Hochwassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten, die Maßnahmensteckbriefe und den eigentlichen Managementplan von den LandeslT-Einrichtungen zu entfernen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass der Hochwasserrisikomanagementplan für das Gewässer-system Kinzig betreffend das Stadtgebiet der Klägerin rechtswidrig ist. Der Beklagte beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen und die Klage abzuweisen. Der Normenkontrollantrag sei nicht statthaft, da der Hochwasserrisikomanagementplan in Hessen weder als Verordnung noch als Satzung erlassen werde und ihm auch nicht in einer Rechtsvorschrift eine verbindliche Wirkung zugeschrieben werde. In Hessen fehle es an einer gesetzlichen Regelung, die mit der für die verbindlichen Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenricht-linie getroffenen Regelung vergleichbar sei. Die Veröffentlichung im Amtsblatt oder Staatsanzeiger stelle kein hinreichendes Indiz dafür dar, dass es sich um eine Rechtsnorm handele. Der RMP Kinzig 2015 erhebe - wie auch die anderen hessischen Hochwasserrisikomanagementpläne - gerade keinen Anspruch auf rechtliche Verbindlichkeit. Die darin nach § 75 WHG festgelegten Ziele für das Risikomanagement und der zur Zielerreichung benannten geeigneten Maßnahmen seien weder mit den Zielen der Raumordnung oder den Vorrangflächen für die Windenergienutzung in Flächennutzungsplänen noch mit den Festlegungen der wasserrechtlichen Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme vergleichbar, für die der Gesetzgeber ausdrückliche Regelungen über die rechtliche Verbindlichkeit gegenüber kommunalen u.a. öffentlichen Planungsträgern getroffen habe. In dem abgestuften System von Planungen der §§ 73 ff. WHG komme dem Hochwasserrisikomanagementplan nicht die Funktion zu, abschließend bestimmte Ziele und Maßnahmen zum Hochwasserschutz festzulegen und die abstrakten rechtlichen Vorgaben des Wasser-, Raumordnungs- und Bauplanungsrechts hierfür zu konkretisieren. Vielmehr werde diese Funktion in erster Linie von Überschwemmungsgebietsverordnungen und daneben von vorläufigen Regelungen, Regional- und Bebauungsplänen, Planfeststellungsbeschlüssen und Einzelgenehmigungen wahrgenommen, während Hochwasserrisikomanagementplänen in Hessen eine vor allem informatorische, empfehlende und verwaltungslenkende Funktion zukomme. Bei den möglichen wirtschaftlichen Folgen wie etwa fallenden Bodenpreisen und steigenden Versicherungsprämien handele es sich durchweg um faktische, nicht um rechtliche Wirkungen. Auch die Antragsbefugnis sei im vorliegenden Fall zu verneinen, denn die Klägerin habe nicht konkret dargetan, dass der überörtliche Plan eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung nachhaltig störe oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entziehe. Eine Behördenantragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO sei zumindest zweifelhaft, weil die Klägerin weder eine Zuständigkeit als Wasserbehörde noch als Bauaufsichtsbehörde habe und sie - selbst bei Unterstellung von Normcharakter und Rechtswirkung des RMP - zur Beachtung allenfalls in ihrer Eigenschaft als kommunaler Planungsträger verpflichtet sein könne. Der Plan sei auch formell und materiell rechtmäßig. Die Erarbeitung von wesentlichen Karten- und Textteilen des RMP Kinzig 2015 durch das Ingenieurbüro X... stelle keine Verletzung von Zuständigkeits- oder Verfahrensvorschriften dar. Das Ingenieurbüro habe im Rahmen seiner Tätigkeit keinerlei hoheitliche Entscheidungen getroffen und auch nicht nach außen den Eindruck einer eigenen Entscheidungszuständigkeit erweckt. Für den Einsatz von Verwaltungshelfern unterhalb der Schwelle der Verfahrensdurchführung sei eine gesetzliche Regelung nicht nötig. Es fehle auch nicht an der erforderlichen Tatsachengrundlage. Verbindliche Vorschriften für den Inhalt und die Qualitätsanforderungen an Risikomanagementpläne fänden sich nur in Artikel 7 der EU-Richtlinie, dort sei von einer Pflicht zur Nutzung der besten verfügbaren Technologien aber nicht die Rede. Einen Mechanismus ähnlich dem „Sevilla-Prozess“ der Industrieemissionsrichtlinie, nach dem verbindliche Schlussfolgerungen über beste verfügbare Techniken erarbeitet werden, gebe es im Bereich des Hochwasserschutzes nicht. Die Verwendung älterer Datensätze entspreche der üblichen Praxis, bereits erhobene Daten nach Möglichkeit zu nutzen und eine Neuerhebung auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Kritik an der Datengrundlage des RMP Kinzig 2015 sei auch in der Sache nicht berechtigt. Im Bereich der Stadt Erlensee hätten ebenso wie entlang der gesamten Kinzig bereits die aus einer aktuellen Laserscanbefliegung gewonnenen Höhendaten des DGM 1 Verwendung gefunden und damit sei im Stadtgebiet der Klägerin durchaus die beste verfügbare Technik verwendet worden. Das noch für den Oberlauf des Fallbachs verwendete gröbere DGM 10 wirke sich nicht signifikant auf die ermittelten Überflutungsflächen in Erlensee aus, weil es hier keine weitläufigen Auen gebe, sondern das Gewässer relativ tief eingeschnitten sei. Das schmale Tal des oberen Fallbachs führe zu einer nur geringen Ausdehnung des Überschwemmungsgebiets, wie sich anhand vorhandener Querprofilaufnahmen zeige. Das Digitale Geländemodell zum RMP Kinzig 2015 sei auch nicht lediglich einer Plausibilitätsprüfung unterzogen worden, sondern es sei zunächst mit nicht unerheblichem Aufwand die Verwendbarkeit der DGM 10-Daten geprüft worden, indem Höhenpunkte aus (terrestrisch vermessenen) Querprofilen aus dem Retentionskataster Hessen - RKH - mit den entsprechenden Rasterhöhendaten aus dem DGM 10 und DGM 1 verglichen sowie statistisch ausgewertet und bewertet worden seien. Schließlich würden die Karten generell in einem sechsjährlichen Turnus überprüft und ggf. überarbeitet, was derzeit der Fall sei. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass es fortlaufend Änderungen oder Aktualisierungen aufgrund neuerer Daten geben könne. Insofern müssten die Karten zu einem jeweils festgelegten Stichtag auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Daten nach bestem Wissen erstellt werden. Die Nachkalibrierung des N-4 Modells Kinzig sei ein Beleg dafür, dass der pauschal erhobene Vorwurf einer unzureichenden Datengrundlage aufgrund der Verwendung veralteter Daten nicht gerechtfertigt sei. Die Behauptung, dass überhaupt nur die Überflutungen durch ein Kinzighochwasser betrachtet worden seien und dem Planentwurf für die Stadt Hanau hinsichtlich Hochwassergefahr und Hochwasserrisiko nur beschränkte Aussagekraft zukomme, habe für das Stadtgebiet der Klägerin keine Relevanz, sei aber auch tatsächlich falsch. Für den Bereich der Stadt Hanau seien zusätzlich so genannte Superpositionierungskarten erstellt worden, auf denen die Überflutungssituation sowohl durch den Main als auch durch die Kinzig im Stadtgebiet Hanau dargestellt worden sei, worauf in Kapitel 4.3 des Erläuterungsberichts (S. 53) auch deutlich hingewiesen werde. Auf die Einwendung der Klägerin zu einer unplausiblen Darstellung der Überflutungssituation in Langendiebach habe der Beklagte reagiert und im Bereich des unteren Fallbachs und des Landwehrbachs bis zur jeweiligen Einmündung in die Kinzig eine Neuberechnung mit einem 2D-HN-Modell durchgeführt. Aus der im Plan enthaltenen Empfehlung, zukünftig eine Neuvermessung der Gewässer durchführen zu lassen, könne nicht einfach im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass die hier verwendeten Profildaten aus dem Projekt „Retentionskataster Hessen“ bereits eine für die Erstellung der Karten unzureichende Datengrundlage gewesen wären. Die vorhandenen Datensätze der Gewässerachsen aus dem Geoinformationssystem - GIS -, die Bestandteil des digitalen Basis-Landschaftsmodells (ATKIS-Basis-DLM) gewesen seien, seien anhand aktueller Luftbildaufnahmen (Laserscanbefliegungen und Orthofotos) sowie Gewässerprofildaten an die örtlichen Gegebenheiten angepasst worden. Integraler Bestandteil der Methodik sei auch gewesen, vorhandene Datensätze auf ihre Plausibilität zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen und zu aktualisieren. Von Problemen im Bereich der methodischen Vorgehensweise könne deshalb nicht die Rede sein. Zur Topografie der Vorländer werde in Kapitel 4.2.2 des RMP Kinzig 2015 transparent die Methodik dargelegt, mit der ein aus fachlicher Sicht hinreichend genaues digitales Geländemodell mit integrierter Darstellung des Flussschlauchs (Topografie des Flussbetts) aufgestellt worden sei. Mit den Querprofildaten aus dem RKH, die in das hydraulische Modell implementiert worden seien, habe man genaue terrestrische, für die hydraulische Modellierung relevante Vermessungsdaten von Kreuzungsbauwerken wie Wehren und Brücken entlang der Gewässer verwendet, die genauer seien als die flächig verwendeten Höhendaten aus einem DGM. Die von der Klägerin erhobenen prinzipiellen Bedenken gegen die im Plan verwendete Berechnungsweise für Extremhochwasser (HQextrem) seien rechtlich und fachlich unbegründet. Welche Abflussszenarien in den hessischen Risikomanagementplänen zugrunde zu legen sind, sei auf der Basis eines Erlasses des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 4. Juni 2007 in den hessenweit abgestimmten Musterunterlagen für die Vergabe von Ingenieurleistungen zur Umsetzung der §§ 73-75 WHG vorgegeben worden. Für die Darstellung der Extremereignisse in Gewässersystemen, die keine Bundeswasserstraßen sind, sei vorzugsweise ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das mindestens durch das 1,3-fache des Abflusses eines Hochwassers mit einhundertjährlicher Wiederkehrwahrscheinlichkeit (1,3*HQ100) bestimmt werde. Dieser Faktor sei seit 2005 auch in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG für die Abgrenzung derjenigen überschwemmungsgefährdeten Gebiete, die erst bei Überschreitung eines Hochwasserereignisses, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, überschwemmt werden, gesetzlich festgelegt worden. Diese Entscheidung des Landesgesetzgebers schränke das behördliche Ermessen ein und stelle zudem eine fachlich fundierte und für die Praxis brauchbare Übereinkunft dar, um unterschiedliche Planungsmaßstäbe innerhalb Hessens möglichst zu vermeiden. Die differenziertere Betrachtung der hessischen Pegel zeige, dass sich der Abfluss bei einem HQ500 im Vergleich zu einem HQ300 lediglich um 6-12 % erhöhe. Die im RMP Kinzig 2015 enthaltenen Maßnahmenempfehlungen bezögen sich auf noch bestehende Hochwasserschutzdefizite bei einem HQ100 unter Berücksichtigung der Wirkung vorhandener Rückhalteanlagen, aber nicht auf ein HQextrem, und seien deshalb auch nicht unverhältnismäßig. Die Gefahren- und Risikokarten für die Stadt Erlensee seien auch nicht fehlerhaft. Von insgesamt 28 Kläranlagen im Kinzig-Einzugsgebiet sei eine als überflutungsgefährdet bei einem HQ10- und eine bei einem HQ100-Szenario identifiziert worden, darüber hinaus vier weitere bei dem erstmalig ermittelten HQextrem-Szenario. Hier sei in erster Linie der Anlagenbetreiber im Rahmen seiner betrieblichen Eigenverantwortung gefordert. Die Gefahrenkarten seien hinsichtlich der vorgefundenen örtlichen Verhältnisse plausibel, wie sich bei einer Überprüfung vor Ort am 5. Januar 2017 ergeben habe. Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung der Klägerin, der L 3193 werde in den aktuellen Gefahrenkarten noch immer eine Dammwirkung zugeschrieben, denn die in der ersten, auf der 1-D-Version basierenden Karte (Gefahrenkarte G-40) dargestellten, offensichtlich unplausiblen Überflutungsflächen und -tiefen seien in der überarbeiteten Karte nicht mehr enthalten. Die Kritik der Klägerin am Maßnahmensteckbrief und ihre Forderung nach Ergänzungen hinsichtlich der vorhandenen Schutzsysteme und umgesetzten Maßnahmen sei fachlich ungerechtfertigt und für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Die Maßnahmen dahingehend zu ergänzen, dass der Abfluss des Fallbachs am Verteilerbauwerk I auf maximal 1 m3/s gedrosselt und der restliche Abfluss von 13,9 m3/s über den Landwehrbach der Kinzig zugeführt werde, sei im Hochwasserfall praktisch nicht realisierbar. Die Abschlagsmenge in den Landwehrbach hänge von der Auftretenswahrscheinlichkeit des betrachteten Hochwasserereignisses ab und sei daher variabel. Der Abschlagsmenge könne der von der Klägerin geforderte konkrete Zahlenwert nicht zugewiesen werden, ohne die zugrundeliegende Jährlichkeit anzugeben, denn dadurch werde eine Begrenzung der Abschlagsmenge auf max. 13,9 m3/s suggeriert, was aber nicht zutreffe. Die Forderung entstamme offenbar einem nach dem Hochwasserereignis 1981 von der Klägerin in Auftrag gegebenen Hochwasserschutzkonzept, aus dem bereits eindeutig hervorgehe, dass allein ein Ausbau des Landwehrbachs nicht ausreiche, den Hochwasserabfluss schadlos abzuführen. Da die für einen umfänglichen Hochwasserschutz notwendigen Rückhaltemaßnahmen zur Begrenzung des Abflusses am Verteilerbauwerk I zwecks Kappung der Abflussspitze nie umgesetzt worden seien, sei es richtig, in den Hochwassergefahren- und -risikokarten Überflutungsflächen in der Ortslage von Langendiebach auszuweisen. lm Hochwasserschutzkonzept von 1982 werde sogar konkret auf den potenziellen Standort Blinkenmühle als wasserwirtschaftlich geeignet erscheinende Rückhaltemöglichkeit hingewiesen. Diese bereits damals vorgeschlagene, aber nie umgesetzte Maßnahme sei im Risikomanagementplan Kinzig wieder aufgegriffen und als Empfehlung in den Maßnahmensteckbrief für die Stadt Erlensee modifiziert aufgenommen worden. Ein Hochwasserrückhaltebecken könne funktionsbedingt nur an einer wasserwirtschaftlich geeigneten Stelle oberhalb einer hochwasserbetroffenen bebauten Ortslage und dadurch zwangsläufig nicht immer innerhalb der Gemeindegrenzen errichtet werden. Der potenzielle Standort Blinkenmühle sei im Gegensatz zur Stadt Erlensee von einem 100-jährlichen Ereignis des Fallbachs nahezu unbeeinträchtigt, im Übrigen werde auch nicht dargetan oder erkennbar, aus welchem rechtlichen Grund die Aufnahme einer wirksamen Hochwasserschutzmaßnahme, die außerhalb der Stadtgrenzen lokalisiert sei, nicht statthaft sein sollte. Die Abflusskapazität des Landwehrbachs, in den ein Großteil des Hochwasserabflusses des Fallbachs abgeschlagen werde, reiche nicht aus, größere Hochwässer schadfrei abzuführen. Deshalb habe der für den überörtlichen Hochwasserschutz im Einzugsgebiet der Kinzig zuständige Wasserverband Kinzig die Initiative ergriffen, die Planung eines Beckens, das aufgrund der örtlichen Randbedingungen nur außerhalb des Stadtgebiets von Erlensee errichtet werden könne, in die Wege zu leiten. Im Zuge der turnusmäßigen Überprüfung der Gefahren- und Risikokarten im 2. HWRM-Zyklus sei das Gewässersystem Fallbach/Landwehrbach noch einmal überrechnet und dazu seien die 2019 aktuellsten verfügbaren Daten verwendet worden. Die neu erstellten Karten stützten sich auf die aktuell geeigneten besten Verfahren und die besten verfügbaren Technologien und bestätigten im Ergebnis die bereits 2015 ermittelten Überflutungsbereiche im Ortsteil Langendiebach. Auch als allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage müsse die Klage erfolglos bleiben. Bei einem fakultativen Scopingtermin am 12. März 2013 in Gelnhausen sei der erarbeitete Vorschlag zur Festlegung eines Untersuchungsrahmens der Strategischen Umweltprüfung - SUP - erörtert worden, der allen Teilnehmern sowie weiteren Trägern öffentlicher Belange, denen eine Teilnahme nicht möglich war, eine Woche vor dem Termin per E-Mail vom 5. März 2013 übersandt worden sei. Zwar sei auf Daten zurückgegriffen worden, die bereits für den Umweltbericht zum Hochwasserschutzkonzept Kinzig aus dem Jahr 2009 erhoben worden waren, diese seien jedoch auf ihre Aktualität überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert und ergänzt worden. Schon deshalb liege kein Verstoß gegen das Frühzeitigkeitsgebot vor. Außerdem sei die Entwurfsfassung der Planunterlagen den Kommunen vorab im November 2014 digital zur Verfügung gestellt und Gelegenheit zur Rückäußerung gegeben worden. Verzögerungen hätten sich durch die notwendige Überarbeitung im Bereich der Ortslage Langendiebach ergeben, alle im Sommer 2015 eingegangenen Anregungen und Hinweise der oberen Naturschutz-, Forst- und Bodenschutzbehörden seien jedoch eingearbeitet worden. Durch die Auslegung sei sichergestellt worden, dass interessierte Bürgerinnen und Bürger keine unzumutbar langen Anfahrtswege über 20 km hätten in Kauf nehmen müssen. Außerdem seien die Planunterlagen vollständig über Internet zugänglich gewesen und dies auch bekannt gemacht worden. Auf die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Plans seien säumige Kommunen mehrfach hingewiesen worden. Durch Veröffentlichung im „Main-Kinzig-Boten“ am 27. April 2016 sei eine kreisweite Bekanntmachung erfolgt. Ein Erfordernis für einen Erörterungstermin für den Planentwurf und die Strategische Umweltprüfung bestehe nicht und habe auch nicht bestanden. Die abschließende Bewertung und Berücksichtigung der übermittelten Stellungnahmen und Äußerungen habe stattgefunden und sei aus dem RMP Kinzig 2015 ersichtlich, die Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans sei ordnungsgemäß erfolgt. Anders als die Klägerin meine, verpflichte § 79 Abs. 1 Satz 2 WHG die zuständigen Behörden nur, eine aktive Beteiligung der interessierten Stellen bei Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Risikomanagementplänen zu fördern. Dem sei der Beklagte auch nachgekommen, indem insbesondere auch die betroffenen Gebietskörperschaften mehrfach eingebunden worden seien. Auf etwa betroffene Privatleute beziehe sich diese Verpflichtung dagegen nicht. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet, der Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Mai 2020 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2020 (Bl. II/0282 und II/0285 der Gerichtsakte). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände und 1 Anlagenhefter) sowie die dazu vom Beklagten vorgelegten Behördenakten (8 Ordner) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Beratung waren.