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Beschluss

4 N 1598/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0722.4N1598.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Normenkontrollantrag ist nur teilweise zulässig. Er ist allerdings uneingeschränkt statthaft. Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, deren Gültigkeit von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. Die Beteiligungsfähigkeit des Antragstellers ergibt sich aus § 61 Nr. 1 VwGO. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller das Behördenprivileg des § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VwGO wahrnimmt, da Hessen von der Möglichkeit des § 61 Nr. 3 keinen Gebrauch gemacht hat und § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Antragsbefugnis regelt, nicht jedoch bundesrechtlich die Beteiligungsfähigkeit gemäß § 61 VwGO erweitert. Die gelegentlich in der Literatur vertretene Meinung, aus der Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VwGO ergebe sich zugleich die Beteiligungsfähigkeit der Behörde (Staudacher, Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle und In-Sich-Prozess, JZ 1985, 969 (970) und Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Loseblattausgabe Stand: September 1998, Rdnr. 82 zu § 47 unter Hinweis auf die angeblich herrschende Praxis; diese hat jedoch in der veröffentlichten Rechtsprechung keinen Niederschlag gefunden), wird nirgends näher begründet und widerspricht der Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung, die die Beteiligtenfähigkeit in § 61 VwGO abschließend geregelt hat. Nach § 61 Nr. 3 VwGO sind Behörden nur dann beteiligungsfähig, wenn das Landesrecht dies bestimmt. Der Antragsteller ist als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht antragsbefugt. Der beschließende Senat hat bisher die Auffassung vertreten, dass auch auf Normenkontrollanträge, die bis zum 31.12.1996 gestellt worden sind, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der seit dem 01.01.1997 geltenden Fassung anzuwenden sei, weil mangels einer ausdrücklichen Übergangsregelung eine Änderung des Verfahrensrechts nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporären Prozessrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasse. Aus dem Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit, der sich aus den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes herleite, ergebe sich allerdings die Einschränkung, dass derjenige, der in zulässiger Weise ein Rechtsmittel eingelegt habe, eine verfahrensrechtliche Position erlangt habe, die vergleichbar schutzwürdig sei wie die Stellung des Inhabers eines materiellen Rechtes. Die Frage, ob der Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit in diesem Sinne auch auf Normenkontrollverfahren als Rechtsschutzmöglichkeit eigener Art anwendbar sei und es verbiete, nach altem Recht zulässig gewesene Normenkontrollanträge nach neuem Recht als unzulässig zu behandeln, konnte der Senat -- im konkreten Fall -- zunächst offenlassen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt die Neufassung der Antragsbefugnis in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung der 6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) nicht für Normenkontrollanträge, die vor dem 01.01.1997 gestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 -- 4 CN 12.97 -- BauR 1998, 637), mit der Begründung, § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung -- a.F. -- habe eine Verfahrensposition eingeräumt, die nachträglich nicht ohne weiteres habe beseitigt werden können. Der Senat ist dieser Rechtsprechung mit der Maßgabe gefolgt, dass er offengelassen hat, ob für vor dem 01.01.1997 gestellte Normenkontrollanträge im Ergebnis eine Meistbegünstigung Platz greift, d. h. zugunsten des jeweiligen Antragstellers die alte und/oder neue Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Anwendung kommt (Beschluss des Senats vom 03.07.1998 -- 4 N 972/92 --). Diese Frage kann auch im vorliegenden Fall offenbleiben, denn der Antragsteller ist weder nach neuem noch nach altem Recht als juristische Person des öffentlichen Rechtes antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, sowie jede Behörde stellen. Soweit der Antragsteller -- das Land Hessen -- als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechtes und damit als juristische Person die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans begehrt, bestehen bereits grundsätzliche Bedenken gegen das Vorliegen eines die Antragsbefugnis begründenden Nachteils im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. So hat der Senat in seiner Entscheidung vom 04.01.1994 (-- 4 N 1793/93 --, HessVGRspr. 1994, S. 57 -- 60) ausdrücklich offengelassen, ob die abwägungsfehlerhafte Behandlung öffentlicher Belange, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts Kraft ihrer Gesetzgebungs- und/oder -- Verwaltungs-kompetenzen zu wahren hat, einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellen kann. Auch der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, diese offene Frage abschließend zu klären, denn es steht fest, dass öffentliche Belange, deren Wahrung dem Land Hessen anvertraut ist, durch den streitigen Bebauungsplan nicht verletzt werden. Dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. durch deren Ausnutzung beeinträchtigt werden könnten, macht der Antragsteller selbst nicht geltend und erscheint auch als ausgeschlossen, weil das geplante Baugebiet keine unmittelbaren Zufahrten zur B 251 besitzt. Negative optische Auswirkungen des Baugebietes auf den Straßenverkehr auf B 251 sind ebenfalls auszuschließen. Eine etwa ins Auge gefasste Verbreiterung der B 251 kommt im Hinblick auf die sich an das Baugebiet östlich anschließende Ortslage des Stadtteils ... ohnehin nur in nördlicher Richtung, also auf der dem Baugebiet abgewandten Seite, in Betracht. Hierauf hat die Antragsgegnerin bereits mehrfach unwidersprochen hingewiesen. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Festsetzung überbaubarer Grundstücksfläche innerhalb eines Streifens von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der B 251 widerspreche der Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG und beeinträchtige durch Lärm und Abgase die Gesundheit der künftigen Anwohner, ist der rechtliche Ansatzpunkt des Antragstellers unzutreffend. Die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG, wonach Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn längs der Bundesfernstraßen nicht errichtet werden dürfen, wird durch den streitigen Bebauungsplan nicht in Frage gestellt. Der Umstand, dass in einem Bebauungsplan überbaubare Grundstücksflächen dargestellt werden, bedeutet nämlich nicht, dass damit andere (nicht bodenrechtliche) Rechtsvorschriften, die einer Bebauung entgegenstehen, außer Kraft gesetzt würden. Vielmehr kann eine im Bebauungsplan als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzte Fläche nicht bebaut werden, wenn etwa ein bauordnungsrechtlich gebotener Grenzabstand oder ein Waldabstand zu wahren ist. Nichts anderes gilt für den Abstand nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG. Hierauf hat das Hessische Straßenbauamt Hanau die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03.08.1992 zutreffend hingewiesen. Die Regelung des § 9 Abs. 1 FStrG gilt gemäß § 9 Abs. 7 FStrG nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustandegekommen ist. Der streitige Bebauungsplan ist jedoch nicht unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast im Sinne des § 9 Abs. 7 FStrG zustandegekommen. Zwar hat die Antragsgegnerin das Hessische Straßenbauamt Hanau gemäß § 4 BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt. Sie hat aber den abschließend mit Schreiben vom 14.04.1992 geäußerten Bedenken des Hessischen Straßenbauamtes Hanau ausdrücklich nicht Rechnung getragen. Entgegen der Meinung des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin stellt die mithin lediglich formale Beteiligung des Trägers der Straßenbaulast gemäß § 4 BauGB keine Mitwirkung im Sinne von § 9 Abs. 7 FStrG dar. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die bloße Beteiligung gemäß § 4 BauGB bereits genügt, um das Tatbestandsmerkmal der Mitwirkung im Sinne von § 9 Abs. 7 FStrG zu erfüllen, so hätte es der besonderen Hervorhebung der erforderlichen Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast nicht bedurft, da die einfache Beteiligung ohnehin nach § 4 BauGB zu erfolgen hat. Schon der Wortlaut des § 9 Abs. 7 FStrG ergibt also, dass unter Mitwirkung mehr zu verstehen ist, als die bloße Beteiligung nach § 4 BauGB. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast bei der Aufstellung des Bebauungsplans dazu dienen, sicherzustellen, dass das gesetzliche Bauverbot durch eine vorhersehbare Konflikte einvernehmlich regelnde gemeindliche Norm ersetzt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass der Träger der Straßenbaulast die Festsetzungen des Bebauungsplans in der Sache beeinflusst und dem vom Plangeber gefundenen Ergebnis zumindest nicht widerspricht (Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Aufl. 1995, S. 822; Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Komm., Loseblattausgabe Stand: Januar 1999, Rdnr. 153 zu Art. 23 m.w.N.; weitergehend Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, Komm., 5. Aufl. 1998, Rdnr. 14 zu § 9, die eine Mitwirkung im Sinne dieser Vorschrift erst für gegeben halten, wenn der Träger der Straßenbaulast ausdrücklich zu den Festsetzungen des Bebauungsplans seine Zustimmung erteilt hat). Da die Antragsgegnerin keine einvernehmliche Lösung mit dem Träger der Straßenbaulast gefunden und dieser der vorgesehenen und dann auch festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche im Abstand von nur 10 m zur B 251 ausdrücklich widersprochen hat, ist der Bebauungsplan nicht unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustandegekommen. Danach steht fest, dass der streitige Bebauungsplan die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 FStrG nicht erfüllt und dass das Bauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG in einem Streifen von 20 m entlang der B 251 im Geltungsbereich des Bebauungsplans unverändert gilt. Der Bebauungsplan erweckt auch nicht den Rechtsschein, als werde das Bauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG durch die Festsetzung überbaubarer Grundstücksfläche aufgehoben; aufgrund der Regelungen des § 9 FStrG ist nämlich vorausgesetzt, dass es sowohl Bebauungspläne gibt, in deren Geltungsbereich § 9 Abs. 1 FStrG gilt, als auch solche Bebauungspläne, in deren Geltungsbereich diese Vorschrift nicht gilt, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. Einen irreführenden Hinweis, wonach § 9 Abs. 1 FStrG im Plangebiet -- etwa im Hinblick auf § 9 Abs. 7 FStrG -- nicht gelte, enthält der Bebauungsplan nicht. Da der Bebauungsplan mithin das gesetzliche Anbauverbot völlig unberührt lässt und der Antragsteller eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs im Übrigen nicht geltend macht, ist von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch den streitigen Bebauungsplan oder seine Anwendung einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO a.F. erleiden könnte. Aus demselben Grund ist auch eine mögliche Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO n.F. von vornherein ausgeschlossen. Danach steht fest, dass der Antragsteller als juristische Person des öffentlichen Rechtes nicht antragsbefugt ist. Der Antragsteller war und ist aber antragsbefugt, soweit er das Behördenprivileg des § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VwGO a.F. und n.F. in Anspruch nimmt. Die Antragsbefugnis einer Behörde nach § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative VwGO steht in Hessen, das von der Möglichkeit des § 61 Nr. 3 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat, nach § 61 Nr. 1 VwGO der Körperschaft des öffentlichen Rechts zu, der die Behörde angehört, für Landesbehörden also dem Land (Hess. VGH, Beschluss vom 04.01.1994 -- 4 N 1793.93 -- HessVGRspr. 1994, S. 57 -- 60). Nach dieser Vorschrift kann jede Behörde einen Normenkontrollantrag stellen, ohne dass sie (nach alter Rechtslage) einen Nachteil oder (nach neuer Rechtslage) eine mögliche Rechtsverletzung darlegen müsste. In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass die Zulässigkeit eines behördlichen Normenkontrollantrages aber nur dann gegeben ist, wenn die Behörde ein aus ihrer Aufgabenstellung resultierendes Interesse an der Überprüfung der objektiven Rechtslage besitzt (z. B. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 11. Aufl. 1998, Rdnr. 71 zu § 47 m.w.N.). Es handelt sich dabei um eine spezielle Ausformung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, das als allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für alle Verfahrensarten und für jeden Rechtsschutzsuchenden gilt (Kopp/Schenke, a.a.O. Rdnr. 30 f vor § 40; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 1997 Rdnrn. 23, 24 zu § 47; BVerwG, Beschluss vom 11.08.1989 -- 4 NB 23.89 --, NVwZ 1990, S. 57 f.; Beschluss vom 15.03.1989 -- 4 NB 10.88 -- NVwZ 1989 S. 654 f.; Bay. VGH, Urteil vom 01.04.1982 -- Nr. 15 N 81 A. 1679 -- BayVBl. 1982, S. 654 -- 656 und Urteil vom 16.11.1992 -- 14 N 91.2258 -- BayVBl. 1993, 626; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1987 -- 5 S 2472/86 -- ESVGH 38, 76 f., Dürr, Die Antragsbefugnis bei der Normenkontrolle von Bebauungsplänen, 1987, S. 113; Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnr. 78 zu § 47 gelangt zu einer gleichartigen Einschränkung auf der Grundlage einer "teleologischen Reduktion" der vom Gesetz uneingeschränkt gewährten Antragsbefugnis). In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings noch nicht abschließend geklärt, in welchen Fällen ein berechtigtes Interesse einer Behörde an der Klärung der objektiven Rechtslage zu bejahen ist. Zweifelsfrei ist ein solches Klarstellungsinteresse gegeben, wenn die Behörde die von ihr in Zweifel gezogene Norm anzuwenden hat. Da die Sachurteilsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses lediglich das Ziel hat, Prozesse zu verhindern, die für den Kläger oder Antragsteller keinen Vorteil erbringen, also nutzlos sind, und da die den Behörden eingeräumte Antragsbefugnis die Möglichkeit einer verbindlichen gerichtlichen Überprüfung der objektiven Rechtslage eröffnen soll, ist ein berechtigtes Klarstellungsinteresse auch dann zu bejahen, wenn die Behörde in Rechtsstreitigkeiten verwickelt werden kann, in denen es auf die Gültigkeit der Rechtsvorschrift ankommt. Dies ist nicht nur dann möglich, wenn die Behörde die streitige Norm zu vollziehen hat, sondern auch dann, wenn sie die Norm bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unmittelbar zu beachten hat. Eine Beschränkung der behördlichen Normenkontrollanträge auf Fälle, in denen die Behörde die Norm selbst zu vollziehen hat, würde daher auch solche Prozesse ausschließen, in denen die Behörde ein auf ihr Aufgabengebiet bezogenes Interesse an der Klärung der Rechtslage besitzt (so aber VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.10.1993 -- 3 S 335/92 -- VBlBW 1994 S. 353). Eine solche Beschränkung wird aber durch die Sachurteilsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses nicht gerechtfertigt und besitzt daher keine rechtliche Grundlage (im Ergebnis ebenso Dürr, a.a.O., S. 114; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 71 zu § 47 BVerwG, Beschluss vom 11.08.1989 -- 4 NB 23/89 -- a.a.O. und Bay. VGH, Urteil vom 16.11.1992 -- 14 N 91.2258 -- a.a.O; Redeker/von Oertzen, a.a.O,. Rdnr. 34 zu § 47). Im Hinblick darauf, dass die im streitigen Bebauungsplan festgesetzte nördliche Baugrenze nur einen Abstand von 10 m zur B 251 wahrt, muss der Antragsteller damit rechnen, dass entweder bei ihm Anträge auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG vom Verbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG gestellt werden oder dass in Verkennung der Rechtslage sowohl Bauherren als auch die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, das Bauverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG gelte im Hinblick auf § 9 Abs. 7 FStrG im Geltungsbereich des streitigen Bebauungsplanes nicht. In beiden Fällen ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller in Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird, wenn er sich auf den auch im vorliegenden Prozess vertretenen Standpunkt stellt, der streitige Bebauungsplan sei nichtig. Danach steht fest, dass der Antragsteller im vorliegenden Fall das erforderliche Rechtsschutzinteresse besitzt, soweit der streitige Bebauungsplan innerhalb der Bauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG überbaubare Grundstücksfläche festsetzt. Außerhalb der Bauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG entfaltet der Bebauungsplan keine unmittelbaren Auswirkungen auf die amtliche Tätigkeit des Antragstellers. Insoweit fehlt dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seinen Normenkontrollantrag. Insoweit ist der Normenkontrollantrag unzulässig. Soweit der Normenkontrollantrag zulässig ist, ist er aber nicht begründet. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden und nach Lage der Akten nicht gegeben. Die Meinung des Antragstellers, der Bebauungsplan sei nichtig, weil er gegen den Bescheid des Straßenbauamtes vom 02.06.1992 verstoße, ist aus mehreren Gründen unzutreffend. Zunächst ist darauf hinzuweisen dass das Schreiben des Straßenbauamtes Hanau vom 02.06.1992 gar kein an die Antragsgegnerin gerichteter Bescheid, sondern lediglich ein Vorlagebericht an den Antragsteller ist. Die Antragsgegnerin hat lediglich eine hierauf bezogene Abgabenachricht erhalten. Es fehlt also bereits an einer verbindlichen Regelung. Weiterhin kann eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG ohnehin nur Bauvorhaben, nicht aber Bebauungspläne betreffen. Die Meinung des Antragstellers, § 9 Abs. 1 FStrG enthalte einen externen Planungsgrundsatz, der einer Abwägung nicht zugänglich sei, ist schon deshalb unzutreffend, weil in § 9 Abs. 7 FStrG geradezu vorausgesetzt wird, dass es Bebauungspläne geben kann, die die Vorgaben von § 9 Abs. 1 FStrG nicht einhalten. Im Übrigen setzt der streitige Bebauungsplan -- wie oben ausgeführt -- das Bauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG gar nicht außer Kraft, da der Bebauungsplan nicht unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast im Sinne von § 9 Abs. 7 FStrG zustandegekommen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dieser keinen konkreten Hinweis darauf enthält, dass innerhalb der Bauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG die im Bebauungsplan festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche nicht bzw. nicht ohne vorherige Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG bebaut werden darf. Eine Rechtspflicht zur Aufnahme eines solchen Hinweises in den Bebauungsplan besteht nicht. Im Interesse möglicher Bauinteressenten und zur Rechtsklarheit wäre ein solcher nachrichtlicher Hinweis allerdings wünschenswert. Entgegen der Meinung des Antragstellers ist der Bebauungsplan auch im Übrigen nicht abwägungsfehlerhaft. Er genügt den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, dass 1. eine Abwägung überhaupt stattfindet, 2. in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, 3. weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt wird, noch 4. der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der höheren Verwaltungsbehörde wie der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1969 -- IV C 105.66 -- BRS 22 Nr. 4). Ein Abwägungsausfall kommt nach der Sachlage nicht in Betracht. Aus den Aufstellungsunterlagen ergibt sich, dass auch kein Abwägungsdefizit vorliegt. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat sich ausführlich mit der konkreten örtlichen Situation auseinandergesetzt und auf der Basis eines zuvor eingeholten schalltechnischen Gutachtens entschieden. Die Antragsgegnerin hat auch in die Abwägung an Belangen eingestellt, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Sie hat die im Zeitpunkt der Planaufstellung vom Träger der Straßenbaulast gegebenen Verkehrsprognosen ihrer Entscheidung zugrundegelegt. Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, woraus sich entnehmen ließe, dass das schalltechnische Gutachten, das die Antragsgegnerin ihrer Planung zugrundegelegt hat, falsch wäre oder von der Antragsgegnerin falsch umgesetzt worden wäre. Die Antragstellerin hat auch nicht vorgetragen, dass die festgesetzte und inzwischen errichtete Lärmschutzwand nicht zur Abschirmung der hier streitigen Bebauung von den Einwirkungen der B 251 genügt. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planungsentscheidung auch weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch den Ausgleich zwischen den widerstreitenden Belangen in unvertretbarer Weise vorgenommen. Die Festsetzung überbaubarer Grundstücksfläche im Bereich des gesetzlichen Bauverbots gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG ist nicht sinnlos. Da gemäß § 9 Abs. 8 FStrG die Möglichkeit der Zulassung von Ausnahmen von dem gesetzlichen Bauverbot besteht, ist nicht ausgeschlossen, dass der Geländestreifen, der mehr als 10 m, aber weniger als 20 m Abstand zur Fahrbahnbegrenzung der B 251 einhält, -- nach Zulassung einer Ausnahme durch den Antragsteller -- bebaut werden darf. Im Hinblick darauf, dass durch die Errichtung des Lärmschutzwalles den Belangen des Lärmschutzes ausreichend Rechnung getragen sein dürfte, dass eine Straßenerweiterung in Richtung auf das Baugebiet nach Lage der Akten ausgeschlossen erscheint und Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs durch eine Wohnbebauung jenseits des Lärmschutzwalles nicht berührt werden, können die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme zumindest für eine Teilfläche gegeben sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes -- GKG -; der Senat bewertet das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Bebauungsplans "Verlängerte W straße" mit dem Auffangstreitwert in der im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden Höhe. Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan mit integrierter Landschaftsplanung "Verlängerte W straße" der Antragsgegnerin. Das Plangebiet ist in dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, genehmigt vom Regierungspräsidium D am 22.02.1991, als Wohnbaufläche dargestellt. Am 28.10.1988 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans "Verlängerte W straße" und machte dies am 29.07.1989 bekannt. Das Hessische Straßenbauamt H teilte mit Schreiben vom 06.09.1989 mit, es bestünden gegen den vorgesehenen Bebauungsplan keine Bedenken, falls folgende Forderungen erfüllt würden: "1. Zufahrten an der freien Strecke der B 521 dürfen nicht angelegt werden. Der Plan ist durch eine entsprechende Signatur zu ergänzen. 2. Die textlichen Festsetzungen sind um folgende Forderung der Hessischen Straßenbauverwaltung zu ergänzen: Gegen den Straßenbaulastträger der Bundesstraße bestehen keine Ansprüche auf Lärmschutz. Geeignete Maßnahmen sind vom Planaufsteller oder vom Bauherren durchzuführen." Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 11.01.1990, der ersten Forderung der Hessischen Straßenbauverwaltung stattzugeben. Hinsichtlich der 2. Forderung fasste sie den Beschluss, ein Lärmschutzgutachten einzuholen. Am 29.06.1990 beschloss die Stadtverordnetenversammlung die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung und machte dies am 31.07.1990 bekannt. Unter dem 09.11.1990 erstattete die Ingenieurgesellschaft für Verkehr und Stadtplanung mbH eine "Schalltechnische Untersuchung für das Baugebiet an der B 521". Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass das Baugebiet durch einen Lärmschirm geschützt werden müsse und schlugen vor, eine 3,5 m hohe und 224 m lange Lärmschutzwand im Anschluss an eine bereits vorhandene Lärmschutzwand zu errichten. Ferner wurde vorgeschlagen, für das 1. Obergeschoss der Wohnhäuser im geplanten Baugebiet zusätzlich passiven Lärmschutz (zur Abschirmung von ca. 3 dB(A)) vorzusehen. Am 25.07.1991 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die eingeschränkte erneute Offenlegung des Bebauungsplanes, der die Ergebnisse des vorgenannten Gutachtens berücksichtigte. Mit Schreiben vom 14.04.1992 erklärte das Hessische Straßenbauamt H, dass keine Bedenken gegen den beabsichtigten Bebauungsplan bestünden, falls folgende Forderungen erfüllt würden: "a) die in dem o. a. Bebauungsplan eingetragene Baugrenze unterschreitet die Anbauverbotszone von 20 m erheblich. Ich bitte dies zu korrigieren. b) Innerhalb der Bauverbotszone dürfen bestimmte bauliche Anlagen (z. B. Lärmschutzwand) nur mit Zustimmung der Hessischen Straßenbauverwaltung erstellt werden. Wenn dafür die Inanspruchnahme bundeseigener Grundstücke erforderlich wird, ist mit dem Hessischen Straßenbauamt H eine Sondernutzung zu vereinbaren. c) Der am nördlichen Randbereich des Baugebietes geplante Lärmschirm entlang der B 521 soll nach lärmtechnischen Erfordernissen bemessen und basierend auf den vom Bundesminister für Verkehr eingeführten "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90)" sowie "Richtzeichnungen für Lärmschirme außerhalb von Kunstbauten" im Bebauungsplan dargestellt werden. d) Zu ihrer weiteren Verwendung im Hinblick auf den geplanten Lärmschirm möchte ich Ihnen gerne die Verkehrszahlen der Straßenverkehrszählung 1990 zukommen lassen. Demnach beträgt das durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen auf der B 521 ca. 8.860 Kfz/d. Darüber hinaus ist die Beurteilung der Lärmsituation auf die künftige Verkehrsbelastung (Prognose Horizont 2005) abzustimmen. Nach meiner Einschätzung wird bis zum Jahr 2005 mit einem weiteren Verkehrszuwachs von rund 25 % zu rechnen sein. e) Ferner möchte ich darauf hinweisen, dass die Kosten für den geplanten aktiven Lärmschutz (Lärmschutzwand) sowie passiven Lärmschutz (Lärmschutzfenster) zu Lasten der Stadt ... erfolgen müssen." Daraufhin beantragte der Magistrat der Antragsgegnerin beim Hessischen Landesamt für Straßenbau über das Hessische Straßenbauamt H die Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des § 9 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes mit einer Verringerung der Bauverbotszone von 20 m auf 10 m. Zur Begründung führte er aus, durch die beantragte Reduzierung der Bauverbotszone könnten 3 Bauplätze gewonnen werden. Diese würden durch die geplante Lärmschutzwand ausreichend von der B 251 abgeschirmt. Eine denkbare Änderung der Trassenführung der B 251 könne ohnehin allenfalls nach Norden, also weg vom Baugebiet erfolgen. Mit Schreiben vom 02.06.1992 legte das Hessischen Straßenbauamt H diesen Antrag dem Hessischen Landesamt für Straßenbau vor und führte u. a. aus, die Einhaltung einer 20 m breiten Anbauverbotszone sei aus städtebaulichen Gründen zwingend erforderlich. Die Stadt ... habe mit gleichem Datum Abgabenachricht erhalten. Am 17.06.1992 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die Anregungen und Bedenken u. a. des Hessischen Straßenbauamtes und führte im Wesentlichen aus, wegen der vorgesehenen Errichtung einer Lärmschutzwand könne die gesetzlich vorgeschriebene Bauverbotszone unterschritten werden. Bei Einhaltung der 20 m breiten Zone würden 3 Bauplätze des relativ kleinen Baugebietes entfallen. Deshalb werde der Antrag des Magistrats auf Verringerung der Bauverbotszone von 20 m auf 10 m unterstützt. Die Kosten für die Lärmschutzwand würden von der Stadt ... und dem Besitzer der nördlich gelegenen Bauflächen getragen. Die passiven Lärmschutzmaßnahmen müssten von den künftigen Bauherren selbst vorgenommen und getragen werden. In derselben Sitzung am 17.06.1992 beschloss die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan als Satzung. Die Antragsgegnerin zeigte den Bebauungsplan durch Schreiben vom selben Tage, eingegangen am 21.07.1992 beim Regierungspräsidium D, an. Mit Schreiben vom 03.08.1992 teilte das Hessische Straßenbauamt Hanau der Antragsgegnerin mit, das Hessische Landesamt für Straßenbau habe die im Vorlagebericht vom 02.06.1992 geäußerte Auffassung bestätigt. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Verlängerte W straße" sei daher die gesetzliche Bauverbotszone grundsätzlich einzuhalten. Mit Schreiben vom 04.09.1992 teilte das Regierungspräsidium D der Antragsgegnerin mit, nach dem am 24.08.1992 vollendeten Fristablauf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 6 WoBauErlG dürfe der Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden. Am 18.09.1992 machte die Antragsgegnerin die Durchführung des Anzeigeverfahrens öffentlich bekannt. Der Bebauungsplan setzt ein ca. 17.000 qm großes allgemeines Wohngebiet fest, das im Norden auf einer Strecke von ca. 100 m an die B 521 und im Süden sowie im Westen an die Feldflur angrenzt. Im Osten schließt das Baugebiet an die Ortslage des Stadtteils E an. Von dort wird das Baugebiet auch erschlossen. Eine Zufahrt zur B 521 ist ausgeschlossen. Die nördliche Baugrenze der Wohnbauflächen im Plangebiet hält zur Straßenbegrenzungslinie der B 251 einen Abstand von 10 m ein. Der Bebauungsplan stellt weiterhin die im Lärmgutachten geforderte 224 m lange Lärmschutzwand dar. Diese ist inzwischen errichtet. Zwei unmittelbar südlich von der Lärmschutzwand gelegene Baugrundstücke sind noch unbebaut. Am 07.07.1993 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Er führt aus, der Bebauungsplan sei nichtig, weil er gegen den Bescheid des Straßenbauamtes H vom 02.06.1992 verstoße. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG lägen nicht vor. Die Einhaltung des absoluten Bauverbotes entspreche dem Trennungsgrundsatz. wonach Freiflächen mit unterschiedlicher Nutzung einander so zuzuordnen seien, dass schädliche Umweltauswirkungen auf die zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Flächen so weit wie möglich zu vermeiden seien. Dies gelte insbesondere für die Belastung durch Abgasimmissionen als auch durch Lärmimmissionen. Insoweit trage der angefochtene Bebauungsplan dem Gesichtspunkt der Konfliktbewältigung nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Bei der Vorschrift des § 9 Abs. 1 FStrG handele es sich um einen sogenannten externen Planungsleitsatz, der für die Antragsgegnerin strikt bindend sei. Er sei einer Abwägung durch die Antragsgegnerin nicht zugänglich. Mit Schriftsatz vom 23.12.1998 hat der Antragsteller ergänzend vorgetragen, der Verkehr auf der B 251 im hier interessierenden Abschnitt werde bis zum Jahr 2010 erheblich stärker zunehmen als bisher angenommen. Daher sei der Grundsatz der Problembewältigung von dem angefochtenen Bebauungsplan in keiner Weise ausreichend berücksichtigt worden. Im angefochtenen Bebauungsplan sei nicht dargelegt, aus welchem Grund eine Ausnahme von dem gesetzlichen Anbauverbot in Betracht komme. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan "Verlängerte W straße" der Stadt N im Stadtteil E vom 18.09.1992 für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Normenkontrolle abzulehnen. Sie führt aus, das vom Antragsteller herangezogene Anbauverbot gemäß § 9 Abs. 1 FStrG gelte nicht für Bauvorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans entsprächen, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen enthalte und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen sei. Alle maßgeblichen Kriterien dieser Regelung seien erfüllt; insbesondere sei der Bebauungsplan "unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen". Mitwirkung im Sinne des Gesetzes bedeute keinesfalls die Unterwerfung der kommunalverantworteten Bauleitplanung unter die Meinung oder die Wünsche eines Fachplanungsträgers. Zwar sei es der Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit nicht möglich, durch konträre Bauleitplanung eine Fernstraßenplanung zu unterlaufen. Unterhalb dieser Schwelle könne die Gemeinde aber den fachplanerischen Vorgaben gegenüber ihre Planungshoheit ins Spiel bringen und Flächenanforderungen der Fachplanung im Rahmen der Abwägung öffentlicher und privater Belange untereinander und miteinander berücksichtigen oder auch sie gegenüber anderen Belangen zurücksetzen. Bei der Vorschrift des § 9 Abs. 1 FStrG handele es sich daher keineswegs um einen "sogenannten externen Planungsleitsatz", der für die Antragsgegnerin strikt bindend wäre. Die hier gefundene planerische Entscheidung sei richtig und rechtmäßig. Eine gegebenenfalls in Erwägung zu ziehende Verbreiterung der Bundesstraße in Richtung auf das streitige Baugebiet und damit zwangsläufig im weiteren Verlauf auf die bestehende Ortslage des Stadtteils ... hin vorzunehmen, scheide von vornherein aus, weil eine erforderliche Verbreiterung der Fahrbahn sowohl von der Topographie her als auch von der Verfügbarkeit des Grundes und Bodens nach der freien Feldgemarkung hin ohne erkennbare technische oder rechtliche Schwierigkeiten möglich wäre und sich daher anböte. Angesichts der Rechtsfolge des § 9 Abs. 7 FStrG komme es auf den (überflüssigerweise) gestellten Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des § 9 Abs. 1 FStrG und die daraufhin ergangene Entscheidung nicht an. Die den einschlägigen Bebauungsplan sowie den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin betreffenden Verwaltungsvorgänge (1 Ordner und 1 Hefter) liegen vor und waren Gegenstand der Beratung.