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Beschluss

9 B 2129/21

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0221.9B2129.21.00
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Leitsätze
1. Eilrechtsschutz ist im Falle der Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt in Hessen in der Regel nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren. 2. Die beschränkte Möglichkeit des Ausgleichs nicht bestandener Module in Form einer gesonderten und nicht wiederholbaren Modulprüfung in maximal zwei nicht bestandenen Modulen unterliegt auch im Hinblick auf die Corona-Pandemie keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 1. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren jeweils auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eilrechtsschutz ist im Falle der Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt in Hessen in der Regel nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren. 2. Die beschränkte Möglichkeit des Ausgleichs nicht bestandener Module in Form einer gesonderten und nicht wiederholbaren Modulprüfung in maximal zwei nicht bestandenen Modulen unterliegt auch im Hinblick auf die Corona-Pandemie keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 1. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren jeweils auf 7.500 EUR festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers, mit der er beantragt, unter Abänderung des im Tenor näher bezeichneten Beschlusses der Vorinstanz 1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches und einer etwa nachfolgenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. März 2021 wiederherzustellen und 2. dem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller vorläufig, bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache die Weiterführung des Lehramtsreferendariats sowie die Wiederholung des Moduls „Unterrichten im Unterrichtsfach evangelische Religion A“ (MEV A) des zweiten Hauptsemesters zu ermöglichen, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Antragsteller befand sich ab dem 1. November 2019 im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 29. März 2021 wurde er zur Zweiten Staatsprüfung nicht zugelassen mit der Folge, dass die Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt (§ 45 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG)). Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet. Zur Begründung der Nichtzulassung wurde ausgeführt, dass in dem Modul MEV A, welches mit einer Bewertung von 3 Punkten nach § 41 Abs. 6 Satz 1 HLbG als nicht bestanden gelte, kein Ausgleich nach § 41 Abs. 6 Satz 2 HLbG erzielt worden sei, da nicht gemäß § 44 Abs. 9 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbGDV) in der Summe der Bewertungen von Modul (3 Punkte) und der am 25. März 2021 durchgeführten Modulprüfung (3 Punkte) mindestens 10 Punkte erreicht worden seien. Damit erfülle er die Voraussetzungen für eine Prüfungszulassung nicht. Gemäß § 45 Abs. 2 HLbG müssten dafür alle Module der Hauptsemester bestanden sein. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 22. April 2021 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde. Das Verwaltungsgericht hat den Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers vom 15. Juni 2021 mit Beschluss vom 1. Oktober 2021 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei unstatthaft, weil in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage zu erheben sei. Der Antragsteller habe trotz entsprechender Ausführungen des Antragsgegners seinen Antrag auch nicht dahin umgestellt, den Antragsgegner gemäß § 123 Abs. 1 VwGO einstweilen zu verpflichten, ihm die Wiederholung der Modulprüfung zu gestatten. Ein solcher Antrag wäre zwar zulässig, aber mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs unbegründet gewesen. Der Antragsteller habe nicht rechtzeitig gegenüber dem Dienstherrn eine nicht ordnungsgemäße Ausbildung geltend gemacht. Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu seinen Gunsten nicht. Zwar ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der vorliegenden Konstellation Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren. In der Sache bleibt aber auch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Nichtzulassungsbescheid ohne Erfolg. Der unter Ziffer 1 gestellte Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. In der Hauptsache ist eine Anfechtungsklage gegen den Nichtzulassungsbescheid ausreichend, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Eine Verpflichtungsklage wäre – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – unstatthaft. Weder die vorrangig angestrebte Wiederholung des nicht bestandenen Moduls noch die erst danach in Betracht kommende Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung bedingen den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Erfüllen die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst die Zulassungsvoraussetzungen, erfolgt in der Praxis der hessischen Studienseminare – wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist – regelmäßig nur ein interner Aktenvermerk über die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung nach § 45 Abs. 1 und 2 HLbG, § 48 Abs. 2 HLbGDV. Die Mitteilung des Prüfungstermins (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 4 HLbGDV) stellt lediglich eine unselbständige Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO auf dem Weg zu der abschließenden Prüfungsentscheidung dar. Hiervon ausgehend ist die Anfechtungsklage regelmäßig ausreichend rechtsschutzintensiv. Denn im Falle der Kassation des Nichtzulassungsbescheids lebt der allgemeine Prüfungsanspruch des Prüflings wieder auf, der die Prüfungsbehörde unmittelbar verpflichtet, das Prüfungsverfahren fortzusetzen und den Betroffenen die (verfahrens-)fehlerbehafteten Prüfungsteile wiederholen zu lassen (vgl. Niehues u.a., Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 821, 825). Da eine erneute rechtsfehlerfreie Modulbewertung und/oder Modulprüfungsbewertung eine praktische Unterrichtstätigkeit der zu prüfenden Lehrkraft im Vorbereitungsdienst voraussetzt, bedingt dies auch die Fortführung deren pädagogischer Ausbildung einschließlich deren Zuordnung zu einer Ausbildungsschule. Regelmäßig wird sich die an Recht und Gesetz gebundene Ausbildungsbehörde im Falle des Obsiegens des Prüflings im Klageverfahren rechtstreu verhalten und von sich aus die erforderlichen Schritte zur Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes einleiten. Lediglich wenn – ausnahmsweise – belastbare Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Ausbildungsbehörde das Prüfungsverfahren allein aufgrund der Kassation ihrer Nichtzulassungsentscheidung nicht in dem erforderlichen Umfang und zeitnah (zu letzterem vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Mai 1999 – 1 BvR 1315/97 –, juris Rn. 8) fortsetzen wird, wäre in der Hauptsache die Anfechtungsklage mit einem entsprechenden Leistungsbegehren zu kombinieren (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO). Dafür besteht aber vorliegend kein Anlass, da der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 28. Mai 2021 (Bl. 92 der Personalakte) mitgeteilt hat, er werde diesen im Falle einer Aufhebung der Prüfungsentscheidung im Hauptsacheverfahren „selbstredend“ wieder in den pädagogischen Vorbereitungsdienst einstellen. Übertragen auf das Eilverfahren, welches darauf gerichtet ist, bereits während der Dauer des Hauptsacheverfahrens das Moduls MEV A wiederholen zu können, besteht derzeit kein Bedürfnis für den (zusätzlichen) Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Veranlassung zum Erlass einer einstweiligen Anordnung bietet auch der Schriftsatz des Antragsgegners vom 22. September 2021 nicht. Den darin enthaltenen Ausführungen entnimmt der Senat nicht, dass sich der Antragsgegner einer vorläufigen Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes durch den Antragsteller und einer Wiederholung des nicht bestandenen Moduls und/oder der Modulprüfung durch ihn ernsthaft verschließen würde, sofern bei der gerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Nichtzulassungsbescheid wegen (offensichtlicher) rechtserheblicher Fehler im Prüfungsverfahren angeordnet würde. Vor diesem Hintergrund erscheint im vorliegenden Fall auch schon der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichend rechtsschutzintensiv. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Sache unbegründet. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die im Rahmen der Eilentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten führt hier zu dem Ergebnis, dass kein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des Nichtzulassungsbescheids vom 29. März 2021 besteht. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass der Bescheid vom 29. März 2021 offensichtlich rechtmäßig ist und angesichts beschränkter Ausbildungskapazitäten und Haushaltsmittel sowie des zu erfüllenden Erziehungs- und Bildungsanspruchs der betroffenen Schüler im Falle des festgestellten Nichterreichens des Ausbildungsziels ein Bedürfnis für eine zeitnahe Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (vgl. § 53 Abs. 4 Nr. 2 HLbG) besteht. Ausgehend von dem Beschwerdevorbringen und dem vom Verwaltungsgericht übergangenen Schriftsatz vom 30. September 2021 ergeben sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der angegriffene Bescheid auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht, noch sind rechtserhebliche Fehler im Prüfungsverfahren oder Bewertungsfehler geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Mai 2013 – 6 C 18.12 –, juris Rn. 27 ff.; Beschluss vom 30. September 2015 – 2 B 74.14 –, juris Rn. 13 ff.) ist eine Regelung, die vorsieht, dass das endgültige Nichtbestehen einer Teilleistung nach einmaliger Wiederholung zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führt, nicht zu beanstanden, wenn die Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet. Unter Anlegung der vom Bundesverwaltungsgericht zu Art. 12 des Grundgesetzes (GG) entwickelten Maßstäbe und unter Berücksichtigung des dem Normgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums hat der Senat bereits entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen über das Erfordernis des Bestehens aller Module der Hauptsemester für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt (§ 45 Abs. 2 HLbG), dessen Nichterfüllung zum endgültigen Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung führt (§ 45 Abs. 3 Satz 1 HLbG), sowie die nur beschränkte Möglichkeit des Ausgleichs nicht bestandener Module in Form einer gesonderten und nicht wiederholbaren Modulprüfung in maximal zwei nicht bestandenen Modulen (§ 41 Abs. 6 Satz 2 HLbG) keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. Denn es handelt sich bei den sieben Modulen der Hauptsemester jeweils um eindeutig auf das Berufsbild des Lehrers zugeschnittene, unverzichtbar erscheinende grundlegende Qualifikationsanforderungen und es erscheint unter dem Aspekt einer zu fordernden Leistungskonstanz in allen vom Berufsbild geforderten Kompetenzbereichen nicht offenkundig sachlich unvertretbar, wenn der Normgeber ein Bestehen aller vorgegebenen Module zur Bedingung für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung macht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. September 2015 – 9 B 820/15 –, juris Rn. 4 ff. und vom 28. Juli 2016 – 9 A 1362/15.Z –, juris Rn. 8 ff.). Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Der Antragsteller beanstandet nicht, dass bereits das endgültige Nichtbestehen eines Moduls in den Hauptsemestern gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 HLbG zum Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung führt. Er vertritt vielmehr die Auffassung, aufgrund der coronabedingt erschwerten Ausbildungssituation (unzureichende praktische Unterrichtserfahrung aufgrund von wochenlangem „Unterrichtsausfall“ sowie fehlende Rückmeldung zur Unterrichtspraxis aufgrund nicht durchgeführter bewerteter Unterrichtsbesuche nach § 44 Abs. 6 HLbGDV) verstoße die vorgesehene Möglichkeit des Ausgleichs eines nicht bestandenen Moduls (nur) durch eine Modulprüfung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Aus diesem Grund habe der hessische Gesetz- oder Verordnungsgeber jedenfalls zeitlich begrenzt auch für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zusätzliche Ausgleichs- oder Wiederholungsmöglichkeiten schaffen müssen, wie dies in anderen Bundesländern, z.B. in Nordrhein-Westfalen, geschehen sei. In Hessen sei jedoch lediglich für den Hochschulbereich ein zusätzlicher Prüfungsversuch für eigentlich nicht wiederholbare Prüfungen eingeführt worden. Einen Rechtsanspruch auf Schaffung vergleichbarer Regelungen für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Der Verweis des Antragstellers auf die Rechtslage in anderen Bundesländern geht fehl, weil die Ausgestaltung einer Prüfungsordnung durch einen anderen Hoheitsträger von vornherein keinen im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG relevanten Vergleichsmaßstab darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 – 6 C 18.12 –, juris Rn. 16). Aber auch die vom hessischen Verordnungsgeber im Hochschulbereich vorgesehene, zeitlich (derzeit bis zum Wintersemester 2021/2022) begrenzte Einräumung eines zusätzlichen Prüfungsversuchs (vgl. § 3 der Verordnung zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie im Hochschulbereich vom 12. Februar 2021) vermittelt dem Antragssteller und den übrigen Lehrkräften im Vorbereitungsdienst keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Ein hinreichend rechtfertigender Grund für die pauschale Besserstellung der Studierenden gegenüber den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst besteht darin, dass der Antragsgegner wegen der Selbstverwaltungsgarantie der Hochschulen keinen unmittelbaren Einfluss auf die Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen der Studierenden unter der Corona-Pandemie hat und damit nur auf diese Weise coronabedingte Härten ausgleichen konnte. Demgegenüber hatte er es im Rahmen der pädagogischen Ausbildung von Lehrern in der Hand, den coronabedingten Erschwernissen hinreichend durch zeitnahe Anpassung des Ausbildungsstoffs sowie erforderlichenfalls individuelle Unterstützungsmaßnahmen, durch die Schaffung von adäquaten Ersatzprüfungsformaten sowie – in Einzelfällen – durch die Möglichkeit zur Verlängerung der pädagogischen Ausbildung zu begegnen: Während der reguläre Unterrichtsbetrieb coronabedingt (vom 16. März 2020 bis 17. Mai 2020 sowie vom 16. Dezember 2020 bis 21. Februar 2021 hessenweit und bezogen auf alle Klassenstufen und Fächer) ausgesetzt oder (darüber hinaus teilweise fächer-, klassen- oder inzidenzbezogen) eingeschränkt war, entfiel der Unterricht entgegen der Darstellung des Antragsstellers nicht ersatzlos, sondern fand als Distanz- oder Wechselunterricht (abwechselnd Präsenz- und Distanzunterricht) statt, welcher ebenfalls Ausbildungsunterricht im Sinne von § 43 Abs. 3 HLbGDV darstellt (vgl. für den Schulbereich § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes). Die pädagogische Ausbildung wurde zu diesem Zwecke angepasst, um die zur Durchführung von Distanzunterricht notwendigen Kenntnisse zu vermitteln (vgl. Schreiben des Präsidenten der Hessischen Lehrkräfteakademie vom 11. Februar 2021, S. 87 der Gerichtsakte). Ferner hat der Verordnungsgeber aus Anlass der Corona-Pandemie ein Ersatzformat geschaffen, um die Bewertung der praktischen Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Module sowie die Ausgleichsleistung Modulprüfung und damit die pädagogische Ausbildung im Vorbereitungsdienst auch bei Wegfall von Präsenzunterricht weiter gewährleisten zu können. Gemäß § 44 Abs. 11 Satz 1 HLbGDV legt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, Unterrichtsbesuche durchzuführen, zur Feststellung der Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit in der Regel einen schriftlichen Unterrichtsentwurf vor, der in einem Gespräch mit der oder dem Modulzuständigen erörtert wird. Bei Modulprüfungen hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach Maßgabe von § 44 Abs. 11 Satz 2 HLbGDV die Wahl zwischen einer Durchführung nach Satz 1 mit zwei Ausbilderinnen oder Ausbildern (dem Ersatzformat) und einer Durchführung nach Absatz 8 dieser Vorschrift (in Form einer Lehrprobe im Präsenzformat). Eine vergleichbare Regelung wurde auch für die unterrichtspraktische Prüfung im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung getroffen (vgl. § 50 Abs. 13 HLbGDV). Dass das Ersatzformat ungeeignet wäre, um eine ausreichende Beurteilung der praktischen Unterrichtstätigkeit der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und Rückmeldung hierzu zu ermöglichen, hat der Antragsteller nicht (substantiiert) dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Schließlich besteht für den Fall, dass ein Lehramtsanwärter im Einzelfall – etwa aufgrund einer ungünstigen Fächerkombination oder Klassenzuteilung oder aufgrund häufiger coronabedingter Quarantänemaßnahmen – eine hinreichende Praxiserfahrung in einem unmittelbare Interaktionsprozesse ermöglichenden Unterrichtsformat (Präsenzunterricht oder Videokonferenz) auch nicht durch zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen wie z. B. angeleiteten Unterricht in anderen Klassen(stufen) oder unbewertete Unterrichtsbesuche erlangen kann, nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 HLbG, § 42 Abs. 5 HLbGDV auf entsprechenden Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Möglichkeit, die pädagogische Ausbildung zu verlängern. Vor diesem Hintergrund weckt das Beschwerdevorbringen auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Berufsfreiheit. Die Zahl der möglichen Prüfungsversuche stellt – da die Anzahl der Prüfungsmisserfolge auch Aufschluss über die fachliche Qualifikation des Bewerbers gibt – eine subjektive Berufszulassungsschranke im Sinne von Art. 12 GG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 – 7 B 178.90 –, juris Rn. 14) und unterfällt – ebenso wie die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Befähigung zum Beruf bietet – dem weiten Einschätzungsspielraum des Normgebers. Hierbei ist grundsätzlich e i n e Wiederholungsmöglichkeit ausreichend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991, a. a. O). Weshalb trotz der oben dargestellten coronabedingten Anpassungen der pädagogischen Ausbildung und Prüfungsformate sowie der bereits in der HLbGDV vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeit des Vorbereitungsdienstes die beschränkte Ausgleichsmöglichkeit nicht bestandener Module in Form einer gesonderten und nicht wiederholbaren Modulprüfung in maximal zwei nicht bestandenen Modulen (vgl. § 41 Abs. 6 Satz 2 HLbG) nunmehr unverhältnismäßig geworden sein sein sollte, legt der Antragsteller nicht hinreichend dar. Das Beschwerdevorbringen gibt auch keinen Anhalt für rechtserhebliche Fehler im Prüfungsverfahren oder für Bewertungsfehler. Die vom Antragsteller geltend gemachten Ausbildungsmängel sind schon deshalb unerheblich, weil er sie nicht rechtzeitig – spätestens vor Durchführung der Modulprüfung – gerügt hat. Etwaige Ausbildungsmängel können sich entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht inhaltlich auf die Bewertung auswirken, sondern betreffen allenfalls – sofern sie überhaupt die Rechtmäßigkeit der sie nicht beachtenden Prüfungsentscheidung berühren können (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris Rn. 2; Beschluss vom 18. Mai 1982 – 1 WB 148.78 –, BVerwGE 73, 376-383, Rn. 46) – das Prüfungsverfahren (Verfahren zur Leistungsermittlung) mit der Folge, dass es schon an einer zu bewertenden ordnungsgemäßen Prüfungsleistung fehlt. Die Obliegenheit des Prüflings, Mängel des Prüfungsverfahrens zur Vermeidung ihrer Unbeachtlichkeit unverzüglich zu rügen, dient der Wahrung der Chancengleichheit. Sie soll einerseits verhindern, dass der Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung antritt oder fortsetzt und sich so im Falle des Scheiterns nachträglich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft. Andererseits wird der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht. Die Mitwirkungslast endet – je nach den Umständen des Einzelfalles – zum einen an der Grenze der Zumutbarkeit für den Prüfling und zum anderen dann, wenn der betreffende Mangel auch ohne Rüge für die Prüfungsbehörde nicht nur erkennbar, sondern offensichtlich und zweifelsfrei ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010 – 6 B 24.10 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das an den Präsidenten der Hessischen Lehrkräfteakademie gerichtete Schreiben vom 6. Februar 2021 („Initiativantrag der LiV im Personalrat des Studienseminars für GHRF Wiesbaden“, S. 83 ff. der Gerichtsakte), welches der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Personalratsmitglied des Studienseminars mitverfasst und -unterzeichnet hat und worin unter Hinweis auf die coronabedingt generell erschwerten Ausbildungsbedingungen u.a. die Möglichkeit zur Verlängerung des Referendariats um ein Hauptsemester eingefordert worden ist, nicht ausreicht, um der Rügeobliegenheit im vorstehenden Sinne zu entsprechen. Ausbildungsmängel sind gegenüber dem Prüfungsamt oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses vor Prüfungsbeginn und bezogen auf die konkrete Prüfung vorzubringen, wobei deutlich werden muss, dass sich der Prüfling aufgrund der unzureichenden Ausbildung der Prüfung nicht gewachsen fühlt und sie deshalb noch nicht ablegen oder jedenfalls das Prüfungsergebnis nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris Rn. 6 ff.). Diesen Anforderungen wird das vorgenannte Schreiben nicht gerecht, da darin schon kein Bezug zu der konkreten Modulprüfung des Antragstellers hergestellt wird. Ebenso wenig genügen die von ihm gegenüber verschiedenen Ausbildern geäußerten Beschwerden über die Ausbildungssituation. Ob im Einzelfall ein im Vorfeld der Modulprüfung gestellter Antrag nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 HLbG, § 42 Abs. 5 und 6 HLbGDV auf Verlängerung der pädagogischen Ausbildung eine Rüge in dem vorgenannten Sinne darzustellen vermag, kann offenbleiben. Denn das Schreiben vom 6. Februar 2021 ist wegen der eindeutigen Bezeichnung als (personalvertretungsrechtlicher) „Initiativantrag“ nicht als individuell gestellter Antrag jedes Unterzeichners nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 HLbG, § 42 Abs. 5 und 6 HLbGDV auszulegen und wurde von dem Präsidenten der Hessischen Lehrkräfteakademie auch nicht so verstanden, wie der Hinweis in seinem Antwortschreiben auf die Antragsmöglichkeit gemäß den genannten Vorschriften zeigt. Eine Rüge war vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil die Ausbildungssituation offensichtlich und zweifelsfrei zur Berufsqualifikation ungeeignet gewesen wäre. Wie oben ausgeführt, hat der Antragsgegner als Reaktion auf die Corona-Pandemie die pädagogische Ausbildung angepasst und Ersatz(prüfungs)formate geschaffen. Damit hat er auch zu erkennen gegeben, dass er nicht flächendeckend von erheblichen Ausbildungsmängeln ausgeht. Gegen einen für die Ausbildungsbehörde evidenten Ausbildungsmangel bezogen auf den Antragsteller spricht zudem, dass dieser das von der Leiterin des Studienseminars mit E-Mail vom 5. Juni 2020 unterbreitete Angebot eines Gesprächs im Beisein seines BRB-Betreuers (dem Ausbilder der Ausbildungsveranstaltung „Beratung und Reflexion der Berufsrolle“) sowie ggf. seiner Mentorinnen, in dem u.a. Unterstützungsmaßnahmen für das nächste Halbjahr (das zweite Hauptsemester des Antragstellers, in dem er letztlich die mangelhafte Modulleistung erbrachte) thematisiert werden sollten, ausgeschlagen und in seiner Antwort mit E-Mail vom 6. Juni 2020 sogar ausdrücklich mitgeteilt hat, aktuell keine Unterstützungsmaßnahmen zu benötigen und bei Änderung der Sachlage dies rechtzeitig zu kommunizieren (vgl. Bl. 8 der Ausbildungsakte). Der vom Antragsteller geltend gemachten Gehörsverstoß – Entscheidung vor Ablauf der vom Verwaltungsgericht eingeräumten Stellungnahmefrist – kann für sich genommen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5 oder 123 VwGO gemäß § 146 Abs. 4 VwGO – anders als die Berufung und die Revision, denen ein besonderes Zulassungsverfahren vorgeschaltet ist – in den von § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ermöglicht und ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht – wie hier hinsichtlich des übergangenen Schriftsatzes vom 30. September 2021 geschehen – geheilt werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 1 B 2015/20 –, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 2014 – 8 S 2146/13 –, juris Rn. 14). Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung darüber hinaus noch pauschal auf sein sonstiges erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, wird dies dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Der unter Ziffer 2 gestellte Antrag, mit dem der Antragsteller bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) lediglich die Fortführung seiner pädagogischen Ausbildung und nicht die vorläufige Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf begehrt, hat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist entsprechend den Ausführungen zur Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits nach Maßgabe von § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft. Er wäre aber auch aufgrund der vorstehenden Erwägungen unbegründet. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. den Ziff. 36.2 und 1.5 Satz 1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt bei Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 27. Aufl. 2021, Anh. § 164 Rn. 14). Dabei geht der Senat von einem einheitlichen Streitgegenstand aus und sieht davon ab, in Anwendung von Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für das Eilverfahren den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert festzusetzen. Im Interesse einer einheitlichen Wertfestsetzung ist der Wert des Streitgegenstands für das erstinstanzliche Verfahren daher entsprechend abzuändern. Der Senat macht insoweit von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).