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Beschluss

1 B 2015/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0222.1B2015.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Die gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Sachanträgen des Antragstellers zu entsprechen, 4 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. August 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2020 anzuordnen, 5 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. September 2020 gegen die sofortige Vollziehung der Anordnung der Antragsgegnerin vom 8. September 2020 anzuordnen und 6 3. hilfsweise die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. Juli 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Genehmigung der Nebentätigkeit der Mitgliedschaft im PIOB zu gewähren. 7 Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge im Kern mit der folgenden Begründung abgelehnt: 8 Die Anträge zu 1. und 2., die beide auf die Aussetzung des aus den Anordnungen vom 31. Juli 2020 und vom 8. September 2020 abzuleitenden einheitlichen Handlungsgebots abzielten, die Mitgliedschaft im PIOB ("Public Interest Oversight Board", ein internationales Aufsichtsgremium im öffentlichen Interesse mit Sitz in N. ) unverzüglich zu beenden und diese Anordnung sofort auszuführen, seien mangels Statthaftigkeit unzulässig. Für die begehrte Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fehle es an einem Verwaltungsakt i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG. Das in Rede stehende Handlungsgebot sei nämlich nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Außenwirkung in diesem Sinne entfalte die dienstliche Anordnung i. S. v. § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht dadurch, dass der Antragsteller bei ihrer Befolgung die Rechte und Pflichten aus seiner Mitgliedschaft im PIOB-TC (PIOB – Technical Committee) verliere, weil dies nur eine mittelbare Folge der Anordnung sei. Eine abweichende Bewertung ergebe sich selbst dann nicht, wenn insoweit eine rechtserhebliche "Ausstrahlungswirkung" auf die grundrechtlich geschützte Sphäre des Antragstellers durch Einbußen an Ansehen und Einnahmen anzunehmen wäre. Der Schwerpunkt der angeordneten Maßnahme, der für die rechtliche Einordnung ihrer Rechtsnatur maßgeblich sei, liege nämlich in der innerdienstlichen Regelung der Ausgestaltung der behördlichen Aufgabenwahrnehmung und des Zuschnitts des ihm übertragenen dienstlichen Aufgabenkreises. Die Beendigung der Mitgliedschaft im PIOB ziele darauf ab, die Differenzen der Beteiligten über die Qualität der Tätigkeit im PIOB als dem Hauptamt zugehörig bzw. als – nie genehmigte – Nebentätigkeit aufzulösen und der aktuellen Einschätzung der Antragsgegnerin Rechnung zu tragen, die Mitwirkung des Antragstellers im PIOB sei nicht mehr prioritär. 9 Der hilfsweise gestellte Antrag zu 3. bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Er sei wohl schon unzulässig, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, die begehrte Nebentätigkeitsgenehmigung vor Stellung des Eilantrages bei der Behörde beantragt zu haben. Er habe insoweit selbst vorgetragen, dass sein Antrag auf Erteilung einer solchen Genehmigung vom 19. Juni 2018 am 25. Juni 2018 abgelehnt worden sei. Der Antrag zu 3. sei aber jedenfalls unbegründet. Da dieser Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abziele, sei glaubhaft zu machen, dass ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und dass das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Das sei dem Antragsteller nicht gelungen. Zunächst seien keine Umstände glaubhaft gemacht oder sonst erkennbar, dass der behauptete Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehe. Das Vorbringen des Antragstellers, die Tätigkeit im PIOB-TC beeinträchtige die Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht und vermittele ihm für die BaFin nützliche Erkenntnisse, schließe es nämlich nicht aus, dass Versagungsgründe i. S. v. § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 BBG vorliegen oder dienstliche Interessen sonst beeinträchtigt werden. Ungeachtet dessen habe er auch nicht glaubhaft gemacht, dass das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für ihn schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Ein hinreichend gewichtiger Nachteil folge weder aus dem befürchteten – angesichts der Kündigung vom 14. September 2020 wohl ohnehin schon eingetretenen – Ansehensverlust noch aus dem Umstand, dass er ohne die Nebentätigkeitsgenehmigung keine weiteren Vergütungen der POIB mehr erhalte, zumal er bislang nicht einmal einen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt habe. 10 Der Anordnungsantrag bleibe schließlich auch dann ohne Erfolg, wenn er darauf abzielen sollte, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die weitere Mitgliedschaft des Antragstellers im PIOB-TC vorläufig bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen die Anordnung vom 31. Juli 2020 zu dulden. Auch insoweit sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das gelte schon deshalb, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass er trotz seiner Kündigung überhaupt noch Mitglied des PIOB-TC sei und dort weiter mitwirken könne. Zudem sei nicht glaubhaft gemacht, dass es an der Möglichkeit fehle, die Mitgliedschaft und Mitarbeit im PIOB-TC bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Weisungen ruhen zu lassen. 11 Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers stellt dies insgesamt nicht durchgreifend in Frage. 12 1. Unerheblich für die Beschwerdeentscheidung ist die zunächst erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt, indem es den am frühen Nachmittag des 25. November 2020 gestellten Antrag seines Prozessbevollmächtigten auf "Vertagung" des für den 26. November 2020 anberaumten Erörterungstermins durch Beschluss vom 25. November 2020 abgelehnt und den Termin durchgeführt hat. 13 Mit einer solchen Verfahrensrüge kann eine Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO von vornherein nicht erfolgreich geführt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der behauptete Verfahrensfehler gegeben ist. Die das Rechtsmittel der Beschwerde für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO kennt – anders als die Vorschriften über Berufung und Revision – kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Das hat namentlich Bedeutung für einen etwaigen erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht (ohnehin) „geheilt“ würde. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2019– 1 B 830/18 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. 15 Unabhängig davon ist die gerügte, auf § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützte Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht zu beanstanden. Der Prozessbevollmächtige des Antragstellers hatte nämlich einen erheblichen Grund für die der Sache nach begehrte Verlegung des Erörterungstermins nicht glaubhaft gemacht. Sein vager Vortrag, es seien gerade erhebliche "Bewegungsstörungen" aufgetreten, und die hierzu nur vorgelegte, noch dazu als "Folgebescheinigung" bezeichnete, Gründe naturgemäß und anders als ein Attest nicht nennende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer HNO-Fachärztin (schon) vom 24. November 2020 hatte das Verwaltungsgericht ersichtlich nicht in die Lage versetzt, die Frage der behaupteten gesundheitlichen Verhinderung selbst zu beurteilen. 16 Zu diesem Erfordernis allgemein vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017 – 2 B 69.16 –, juris, Rn. 9, und Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 102 Rn. 12, jeweils zur Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und jeweils m. w. N.; speziell zu den Anforderungen an einen Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, der mit der Erkrankung des Prozessbevollmächtigten begründet wird und erst kurz vor dem Termin gestellt wird, vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 2020– A 11 S 3308/20 –, juris, Rn. 10 ff., und nochmals Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 102 Rn. 12. 17 Im Übrigen hätte der Antragsteller sich insoweit noch vor dem Ergehen des angefochtenen Eilbeschlusses am 9. Dezember 2020 durch Vortrag oder Ankündigung desselben hinreichend Gehör verschaffen können. Seinem Prozessbevollmächtigten war nämlich das Protokoll des Erörterungstermins, der nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO dem vorbereitenden Verfahren zuzurechnen ist, unter dem 4. Dezember 2020 übermittelt worden. Der Antragssteller hat sich aber nicht mehr geäußert. 18 2. Bezogen auf die Ablehnung der Anträge zu 1. und 2. macht der Antragsteller das Folgende geltend: Die Anträge seien statthaft. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei "der Weisung" um einen belastenden Verwaltungsakt handele, bei der sich die Aufforderung zur Kündigung als Verbot seiner Nebentätigkeit in dem PIOB darstelle. Diese Tätigkeit sei nämlich nicht dem Hauptamt zuzurechnen. Eine Zuordnung dieser Tätigkeit zu dem ihm übertragenen Dienstposten habe nie stattgefunden. Er habe insoweit keine Pflichten für die Antragsgegnerin ausgeübt, und diese habe ihm bezogen auf diese Tätigkeit auch keine Weisungen erteilt. Die Antragsgegnerin habe die Tätigkeit vielmehr ursprünglich selbst als Nebentätigkeit angesehen und genehmigt und erst später – aus unsachlichen Gründen – als hauptamtlich, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer öffentlichen Aufgabe stehend bewertet. Dass eine Nebenbeschäftigung und keine hauptamtliche Tätigkeit vorliege, folge auch daraus, dass er sich auf eine internationale Ausschreibung beworben habe und, wie K. E. für die IAIS per E-Mail vom 5. Oktober 2020 ausgeführt habe, dass er in dem PIOB als unabhängiges Mitglied und nicht als Repräsentant der IAIS oder der Antragsgegnerin diene. Die Anträge seien auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (jedenfalls) im Rahmen einer eigenständigen, von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängigen Abwägung der widerstreitenden Interessen Rechtsschutz gewähren müssen. Er erleide durch die Maßnahme der Antragsgegnerin nämlich unmittelbar und rechtswidrig "fundamentale Nachteile sowohl ökonomischer" (Verlust der Sitzungsgelder: 20.625 Euro fest pro Jahr und pro Sitzung weitere 825 Euro) "wie sozialer Art". Die Weisung sei rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin den behaupteten Wegfall ihres Interesses an seiner Tätigkeit in dem PIOB nicht prüffähig näher dargelegt habe und weil ein solcher Wegfall angesichts der internationalen Finanzskandale auch nicht nachvollziehbar sei. Zudem werde er ungleich behandelt, weil die Antragsgegnerin regelmäßig Nebentätigkeitgenehmigungen erteile, wenn die Tätigkeit– wie hier – zur beruflichen Qualifikation des Beamten gehöre und nicht mit der hauptamtlichen Tätigkeit interferiere. Außerdem sei die Weisung willkürlich, weil sie in Wahrheit auf seine Maßregelung wegen einer weiterhin anhängigen "Konkurrentenklage" ziele. Letzteres folge daraus, dass das OVG NRW der Antragsgegnerin kurz vor der Weisung (vom 31. Juli 2020) mit Einstellungsbeschluss vom 6. Juli 2020 nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt habe. 19 Dieses Vorbringen greift nicht durch. Die formulierten Aussetzungsanträge sind unstatthaft, weil die Anordnungen vom 31. Juli 2020 (Anweisung, die Mitgliedschaft in dem PIOB unverzüglich zu beenden) und vom 9. Oktober 2020 (Anweisung, jede Aufgabenwahrnehmung in dem PIOB zu unterlassen) keine Verwaltungsakte sind. Sie stellen sich vielmehr sowohl ihrem äußeren Erscheinungsbild (einfache Schreiben ohne Rechtsmittelbelehrung, Verwendung der Formulierungen "Ich weise Sie an") als auch ihrem Inhalt nach als innerdienstliche (Einzel-)Weisungen dar, die jedenfalls im Schwerpunkt die Wahrnehmung einer dem Hauptamt des Antragstellers zugeordneten Tätigkeit betreffen. 20 Allgemein zu der – für Bundesbeamte in § 62 BBG geregelten – grundsätzlichen Pflicht des Beamten, den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu folgen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 C 24.13 –, juris, Rn. 30, m. w. N.; dazu, dass Anordnungen, die den Beamten ganz oder überwiegend nicht in seiner grundrechtsbewehrten persönlichen Sphäre, sondern als Teil der staatlichen Organisation ansprechen und sein Handeln namens des Staates bestimmen, ihrem objektiven Sinngehalt nach nicht dazu bestimmt sind, Außenwirkung zu entfalten, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, juris, Rn. 15, und Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Dezember 2020, BBG 2009 § 62 Rn. 16 und 29, jeweils m. w. N. 21 a) Die Zuordnung einer Aufgabe zum Hauptamt oder ihre Einordnung als Nebentätigkeit nimmt grundsätzlich der Dienstherr kraft seiner Organisationsgewalt vor. Ihm obliegt es zu bestimmen, welche Aufgaben den Gegenstand der Dienstpflicht des Beamten in seinem Hauptamt bilden. Denn es unterfällt seiner Verantwortung, durch die Entscheidung über den Personaleinsatz und durch die Verteilung der Geschäfte allein aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen zu entscheiden, wie er seinen öffentlichen Aufgaben am besten nachkommt. Bei der Zuordnung von Aufgaben steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu, wobei angestellte Zweckmäßigkeitserwägungen grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Die gerichtliche Überprüfung hat sich dementsprechend auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob eine Zuordnung einer Aufgabe zum Hauptamt eines Beamten überhaupt stattgefunden hat und ob eine solche Zuordnung gegen geltendes Recht verstößt. Zu letzterem gehört auch die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe überhaupt zu den öffentlichen Aufgaben des Dienstherrn gehört. 22 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2016– 1 A 93/15 –, juris, Rn. 23 bis 28, und vom 21. März 2012 – 1 A 2332/09 –, juris, Rn. 30 bis 35, jeweils m. w. N.; ferner Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Dezember 2020, BBG 2009 § 97 Rn. 9. 23 b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat hier eine Zuordnung zum Hauptamt stattgefunden. 24 Geschehen ist dies schon bei der Vorbereitung und Durchführung der Bewerbung des Antragstellers. Der Antragsteller hat sich nämlich nur über das "Ticket" der Antragsgegnerin auf die in Rede stehende Tätigkeit bewerben können, was wiederum deren Interesse an und Einverständnis mit einer solchen Bewerbung vorausgesetzt hat. 25 Die Ausschreibung der Tätigkeit als Repräsentant der IAIS (International Association of Insurance Supervisors) in dem PIOB, dessen Gründungsmitglied die IAIS ist, vom 28. März 2017 richtete sich an alle Mitglieder der IAIS ("To All Members") und damit nur an Organisationen bzw. Behörden der Versicherungsaufsicht aus aller Welt, 26 vgl. https://www.iaisweb.org/page/about-the-iais/iais-members, und die über den dortigen Link verfügbare Liste der "Members", z. B. für Deutschland die BaFin, der "Members-International" (z. B. EU-Kommission, OECD) und "NAIC-Members" (National Association of Insurance Commissioners, USA), Ausdrucke vom 19. Februar 2021, 27 hier also an die Antragsgegnerin und nicht etwa unmittelbar an den Antragsteller. 28 Das Interesse der Antragsgegnerin an einer Bewerbung (des Antragstellers) und ihr Einverständnis mit der konkreten Bewerbung des Antragstellers, das dementsprechend erforderlich war, ist in den Akten hinreichend dokumentiert, und es wird auch durch den Vortrag des Antragstellers belegt. Wie die Antragsgegnerin wiederholt– so etwa in ihrem Bescheid vom 19. August 2020, mit dem sie die Abführung der an den Antragsteller bis zum Jahresende 2019 gezahlten Vergütungen des PIOB i. H. v. 27.431,25 Euro fordert – dargelegt hat, ist sie als Mitglied der IAIS grundsätzlich wie die IAIS selbst an einer Repräsentanz in dem PIOB interessiert. Dementsprechend ist die Bewerbung des Antragstellers, wie dieser selbst auf Seite 2 der Antragsschrift vom 15. September 2020 vorgetragen hat, am 26. April 2018 "mit dem Einverständnis von Herrn AL IFR T. -M. und Herrn W. " (AL ZR, Abteilungsleiter des Antragstellers) "über Herrn Dr. Q. " (IFR 5) versandt worden; in seiner E-Mail vom 22. August 2018 an die Kollegen S. , U. und Dr. F. spricht der Antragstellers sogar von einer "Genehmigung" vor Bewerbung durch den AL IFR. Das alles wiederum deckt sich mit der Darstellung der Antragsgegnerin in dem soeben angesprochenen Bescheid vom 19. August 2020 (Seite 7). Danach ist die Bewerbung durch das Referat IFR 5 (Versicherungs- und Pensionsaufsicht international) an die IAIS weitergeleitet worden, und zwar im Einverständnis des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, Abteilungsleiter W. , und nach Einbindung und Unterstützung des Abteilungsleiters der Abteilung "Internationales, Finanzstabilität und Regulierung", Herrn T. -M. . 29 Bestätigt und bekräftigt wird die Zuordnung der Mitwirkung in dem PIOB zum Hauptamt des Antragstellers durch die diesem erteilte dienstliche Regelbeurteilung vom 18. April 2019. 30 Nach der "Einsatz- und Aufgabenbeschreibung", die sich in dieser Beurteilung findet, wird der Antragsteller seit dem 1. Januar 2016 hauptamtlich als Leiter des Referats Zentrale Rechtsabteilung (ZR 4) verwendet. Dieses Referat ist, wie sich aus der "Einsatz- und Aufgabenbeschreibung" weiter ergibt und wie die Antragsgegnerin auch mit ihrer Antragserwiderung vom 23. September 2020 unwidersprochen vorgetragen hat, zuständig für die federführende Bearbeitung, Koordinierung und Abstimmung von Grundsatzaufgaben der Rechnungslegung (Bilanzierung, Bewertung und Offenlegung) und der Wirtschaftsprüfung (insb. Prüfungsberichte, Prüfungsmethodik und Berufsrecht) nach nationalen und internationalen Regelungen, die die von der Antragsgegnerin beaufsichtigten Unternehmen für den Einzel- oder Konzernabschluss anwenden, sowie von Grundsatzfragen der Corporate Governance. Zu den dem Antragsteller zugewiesenen Aufgaben gehört nach der "Einsatz- und Aufgabenbeschreibung" ausdrücklich auch die "Mitarbeit in BaFin-internen, nationalen und internationalen Gremien und Arbeitsgruppen, u. a. (…) Mitglied des Public Interest Oversight Board (seit Juni 2018)". Dem entspricht es, dass die Antragsgegnerin bei der Erstellung der erwähnten Regelbeurteilung einen Beurteilungsbeitrag des "PIOB, übersendet mit E-Mail vom 06.11.2018, Ersteller/in H. S1. " (Zitat aus der Regelbeurteilung vom 18. April 2019, S. 8) berücksichtigt hat. Beide Schriftstücke hat sie mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 15. Februar 2021 vorgelegt. 31 Für die Zuordnung der Mitwirkung in dem PIOB zum Hauptamt des Antragstellers sprechen ferner, wie die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 19. August 2020 (Seite 7 f.) ohne weiteres nachvollziehbar dargelegt hat, die Umstände, dass dem Antragsteller für die Tätigkeit bei dem PIOB jeweils antragsgemäß Dienstreisen genehmigt worden sind und dass eine Belastung seines Urlaubskontos insoweit nicht erfolgt ist, weshalb der Antragsteller für die Verrichtungen bei dem PIOB auch jeweils Dienstzeit in Anspruch genommen hat. 32 Eine von dem Vorstehenden abweichende Bewertung ergibt sich nicht aus dem Beschwerdevorbringen, die Antragsgegnerin habe die Tätigkeit vielmehr ursprünglich selbst als Nebentätigkeit angesehen und genehmigt und erst später als hauptamtlich bewertet. Diesem nicht belegten Vortrag des Antragstellers kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Zunächst ist dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt eine auf die Mitwirkung in dem PIOB bezogene Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt worden. Der Antragsteller hat – ganz im Gegenteil – ursprünglich, nämlich in der Antragsschrift (Seite 3), selbst noch vorgetragen, am 19. Juni 2018 einen "Antrag auf Nebentätigkeit" gestellt zu haben, den sein unmittelbarer Vorgesetzter, Herr W. , am 25. Juni 2018 abgelehnt habe. Dieser Vortrag entsprach noch der Wahrheit. Das ergibt sich aus der Anlage 1 zu der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2021. Hierbei handelt es sich um eine Kopie des von dem Antragsteller ausgefüllten Antragsformulars, das auch die ablehnende Entscheidung des Herrn W. und dessen Begründung enthält, die Tätigkeit in dem PIOB sei dem Hauptamt zuzurechnen. Ferner hat der Antragsteller weder belegt noch sonst glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die fragliche Tätigkeit ursprünglich als Nebentätigkeit bewertet (und dann sachwidrig ihre Meinung geändert) hat. Noch mit E-Mail vom 22. August 2018 an die Kollegen S. , U. und Dr. F. , in der es ihm schon maßgeblich um das (bei Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung aus seiner Sicht unproblematische) Behaltendürfen der Vergütung des PIOB ging, hat der Antragsteller ausgeführt, er bestreite nicht, dass sich die Berufung in den PIOB aus der Haupttätigkeit ergebe. Diese Äußerung erlaubt ohne weiteres den Rückschluss, dass die Antragsgegnerin die Tätigkeit in dem PIOB schon damals nicht als Nebentätigkeit, sondern als dem Hauptamt des Antragstellers zugehörig eingeordnet hat. 33 Ebenfalls keine abweichende Bewertung rechtfertigt der Beschwerdevortrag, die Tätigkeit in dem PIOB werde unabhängig und frei von Weisungen der IAIS und der Antragsgegnerin wahrgenommen. Der damit behauptete Umstand, die Antragsgegnerin könne das "Wie" der Mitwirkung des Antragstellers in dem PIOB nicht steuern oder sonst beeinflussen, ändert nämlich nichts daran, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die – dann nur so wie durch IAIS und PIOB ausgestaltet übertragbare – Aufgabe zur Wahrnehmung ihrer eigenen öffentlichen Aufgaben und im eigenen dienstlichen Interesse zugewiesen hat (dazu s. o. und auch sogleich unter 2. c)). 34 c) Mit der nach alledem vorliegenden Zuordnung der Tätigkeit im PIOB(-TC) zum Hauptamt hat die Antragsgegnerin auch nicht etwa, wie der Antragsteller indes meint, gegen geltendes Recht verstoßen. Namentlich ist nicht erkennbar, dass die Aufgabe der Mitwirkung im PIOB-TC nicht zu den öffentlichen Aufgaben der Antragsgegnerin gehört. Gemäß § 4 Abs. 4 FinDAG nimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr, und zu diesen Aufgaben gehört in dem von § 4 Abs. 1 Satz 1 FinDAG umrissenen Aufgabenfeld, soweit hier von Interesse, gerade auch die Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Personen im Ausland nach Maßgabe u. a. der in Abs. 1 genannten Gesetze und Bestimmungen. Im Übrigen leuchtet es angesichts der weltweiten wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtungen auch ohne Weiteres ein, dass es dabei auch zu den Aufgaben der Antragsgegnerin zählt, in solchen internationalen Organisationen (ggf. auch durch persönliche Vertreter) mitzuwirken und an deren Arbeit teilzuhaben, die ihr eigenes Aufgabenfeld betreffen. Das ist sowohl bei der IAIS der Fall, die internationale Standards für die Versicherungsaufsicht festlegt, 35 vgl. "The IAIS Strategic Plan 2020 – 2024", Juni 2019, S. 2: "Established in 1994, the IAIS is the international standard setting body responsible for developing principles, standards and other supporting material for the supervision of the insurance sector and assisting in their implementation." (im Internet verfügbar), 36 als auch bei dem PIOB, das sich damit befasst, die Standardsetzungstätigkeiten des internationalen Wirtschaftsprüferverbands auf dem Gebiet der Prüfung und Beratung, der Ethik sowie der Aus- und Fortbildung sowie das Compliance-Programm für die Mitgliedsorganisationen von IFAC zu beaufsichtigen. 37 Vgl. den das PIOB betreffenden Abschnitt "Hintergrundinformationen" unter https://iasplus.com/de/re-sources/global-organisations/resource54 (Ausdruck vom 19. Februar 2021). 38 Diese Aufgaben des PIOB überschneiden sich, wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar geltend gemacht hat, mit ihrer eigenen Zielsetzung, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten. 39 3. Ferner macht der Antragsteller unter den Gliederungspunkten 5. und 7. der Beschwerdebegründung (sinngemäß) geltend: "Dem Antrag auf einstweilige Anordnung" hätte auch dann stattgegeben werden müssen, wenn "die Maßnahme" kein Verwaltungsakt sei. Handele es sich nämlich um eine erlaubte Nebentätigkeit, die ihm nicht gewährt werde, stehe ihm zur Abwendung der geltend gemachten schwerwiegenden Nachteile Rechtsschutz zu, der hier auch nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache geführt hätte. Das Verwaltungsgericht hätte nicht auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abstellen dürfen, sondern die die dem Antragsteller drohenden Nachteile in den Blick nehmen müssen. Die Untersagung der Weisung hätte nur eine einstweilige Verlängerung der Tätigkeit im PIOB bewirkt, deren Einstellung später jederzeit und ohne Schaden für den Dienstherrn möglich gewesen wäre. "Durch die Versagung eines effektiven Rechtsschutzes" sei "aber eine Kündigung erfolgt, die es dem Antragstellers nicht möglich" mache, ohne weitere Voraussetzungen wieder in der begehrten Position tätig zu sein, und die zu den dargelegten und glaubhaft gemachten irreparablen finanziellen und sozialen Nachteilen geführt habe. Zudem spiele eine stattgebende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auch für die Neubestellung für den PIOB eine eminent wichtige Rolle. Die Kündigung habe außerdem nicht schon die Mitgliedschaft im PIOB beendet, sondern nur die in Rede stehende Tätigkeit. 40 Dieses Vorbringen lässt schon nicht hinreichend deutlich erkennen, auf welche Erwägungen des Verwaltungsgerichts ab Seite 5, Mitte, des angefochtenen Beschlusses es sich jeweils beziehen soll, und dürfte auch die Anforderungen an eine hinreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) verfehlen. Das mag aber dahinstehen, weil es jedenfalls der Sache nach nicht durchgreift. 41 a) Das gilt zunächst, soweit es sich der Sache nach auf die im angefochtenen Beschluss erfolgte Ablehnung des Antrags zu 3. (BA S. 5, Mitte, bis Seite 7 oben) bezieht. 42 Ohne Erfolg bleibt zunächst der (wohl gewollte) Vortrag des Antragstellers, die begehrte vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm "die Genehmigung der Nebentätigkeit der Mitgliedschaft im PIOB zu gewähren" (Zitat aus dem Hilfsantrag), ziele nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine entsprechende Stattgabe würde dem Antragsteller für ihre Dauer nämlich bereits die Rechtsposition vermitteln, die dieser sonst erst in einem Hauptsacheverfahren erlangen könnte. Vor diesem Hintergrund greift auch die – ohnehin nicht mit einer Begründung versehene und daher nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende – Kritik des Antragstellers an dem von dem Verwaltungsgericht wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache gewählten Maßstab nicht durch. 43 Nach diesem – zutreffenden – Maßstab sind, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung – wie hier – zu einer jedenfalls zeitweiligen Vorwegnahme der Hauptsache führt, an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. 44 Vgl. nur den schon von dem Verwaltungsgericht angeführten Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2019– 1 B 1345/18 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. 45 Mit dem Beschwerdevorbringen ist weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass ein Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Handelt es sich nämlich, wie gesehen, bei der Tätigkeit im PIOB um eine rechtmäßig dem Hauptamt des Antragstellers zugeordnete Tätigkeit, so ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, weshalb gleichwohl ein Anspruch auf vorläufige Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung bestehen können sollte. Dass insoweit eine vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem zulasten des Antragsteller vorliegen könnte, wie dieser behauptet, ist gleichfalls nicht erkennbar (gemacht). Das gilt schon deshalb, weil der Antragsteller keinen vergleichbaren Fall substantiiert benannt hat. Ein solcher wäre nur gegeben, wenn die Antragsgegnerin einem Beamten für eine hauptamtliche Tätigkeit (und nicht etwa für eine "angeordnete Nebentätigkeit") eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt hätte. Im Übrigen könnte der Antragsteller sich auf einen solchen Fall – gäbe es ihn – auch nicht mit Erfolg berufen, weil eine solche Genehmigung erkennbar rechtswidrig wäre und es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. 46 Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Der Wegfall künftiger Zahlungen des PIOB bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wird insoweit nicht in Ansatz gebracht werden können. Es ist nämlich nichts dafür glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich, dass dem Antragsteller diese auf eine hauptamtliche Tätigkeit bezogenen Einkünfte zustehen könnten. Hinsichtlich des Ansehensverlustes, den der Antragsteller weiter als schwerwiegenden Nachteil ins Feld führt, gelingt es ihm schon nicht, die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu entkräften, dieser (behauptete) Ansehensverlust sei wohl ohnehin bereits durch die Kündigung vom 14. September 2020 eingetreten. Unabhängig davon steht der Annahme eines Ansehensverlustes objektiv entgegen, dass die Antragsgegnerin die Beendigung der Mitgliedschaft in dem PIOB nicht wegen einer Schlechtleistung des Antragstellers, sondern unter Berufung auf– kommunizierbare – Sachgründe (Wegfall ihres Interesses, Schwierigkeiten hinsichtlich der Vereinnahmung der Zahlungen des PIOB) gefordert hat. Mit Blick auf das Vorstehende ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass, wie der Antragsteller (sinngemäß) weiter meint, eine stattgebende Entscheidung für den Wiedergewinn seines Ansehens durch einen (vorläufigen) Wiedereinstieg in die Tätigkeit bei dem PIOB erforderlich sei und auch insoweit ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung für ihn schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Zudem ist insoweit schon nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller angesichts seiner (Kündigungs- oder Rücktritts-)Erklärung gegenüber dem PIOB vom 14. September 2020 ("my resignation of the PIOB"), die der Umsetzung der Weisung zur Beendigung der Mitgliedschaft dienen sollte und die angesichts des erst am 15. September 2020 gestellten Eilantrags entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht "durch die Versagung eines effektiven Rechtsschutzes" erfolgt sein kann, überhaupt noch die Möglichkeit hätte, seine Tätigkeit in dem PIOB wieder aufzunehmen. Dies hat er zwar behauptet, aber nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Namentlich ergibt sich das nicht aus der insoweit vorgelegten, an den Antragsteller gerichteten E-Mail von K. E. (Generalsekretär der IAIS) vom 5. Oktober 2020, der danach auf dem Laufenden gehalten werden möchte, weil die IAIS wegen der Vakanz bei dem PIOB nächste Schritte in Betracht ziehe ("as we consider next steps with respect to the vacancy on the PIOB"). 47 b) Soweit sich das Beschwerdevorbringen der Sache nach auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf BA Seite 7, zweiter bis vierter Absatz, bezieht, ergibt sich aus ihm nicht, dass einem angesichts der mangelnden Statthaftigkeit der Anträge zu 1. und 2. sinngemäßen anzunehmenden Antrag stattgegeben werden müsste, 48 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die weitere Mitgliedschaft und Mitarbeit im PIOB zu dulden bzw. den Antragsteller vorläufig von der Pflicht zu befreien, die Weisungen vom 31. Juli 2020 und vom 8. September 2020 zu befolgen. 49 Mit dem Beschwerdevortrag ist nämlich weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass für dieses ebenfalls auf eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache abzielende Begehren ein Anordnungsgrund besteht, dass also ein Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Zur Begründung wird auf die obigen, hier entsprechend geltenden Ausführungen dazu verwiesen, dass für das mit dem Antrag zu 3. formulierte Begehren kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. 50 Unabhängig davon ist ferner weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass eine gegen die innerdienstlichen Weisungen gerichtete Klage bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Es ist nämlich nicht erkennbar (gemacht), dass die Aufforderung, die Mitgliedschaft und die Tätigkeit in dem PIOB zu beenden, rechtswidrig sein könnte. Das gilt zunächst für die von der Antragsgegnerin für diese Maßnahme angeführten Gründe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Einschätzung der Antragsgegnerin, die Mitwirkung des Antragstellers in dem PIOB sei nicht mehr prioritär, einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sei. Mit dieser – zutreffenden – Erwägung setzt sich das Beschwerdevorbringen ebenso wenig auseinander (vgl. nochmals § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) wie mit der weiteren – nachvollziehbaren – Erwägung, die Weisungen zielten wesentlich darauf ab, die aufgetretenen Differenzen zwischen den Beteiligten über die Zuordnung der Tätigkeit in dem PIOB und deren Folgen (zumindest) für die Zukunft zu beheben. Dass die Weisungen willkürlich sein könnten, ist gleichfalls nicht erkennbar (gemacht). Namentlich ergibt sich dies nicht aus dem zeitlichen Umstand, dass die Antragsgegnerin die Weisung vom 31. Juli 2020 kurz nach dem Senatsbeschluss vom 6. Juli 2020 – 1 B 796/20 – ausgesprochen hat. Die aus dieser zeitlichen Nähe abgeleitete Behauptung ist eine bloße Mutmaßung und verkennt, dass sich der Dissens der Beteiligten über die Zuordnung der Mitgliedschaft und Tätigkeit des Antragstellers in dem PIOB und über die Frage der Behandlung der Zahlungen des PIOB schon in der zweiten Jahreshälfte 2018 entwickelt und in der nachfolgenden Zeit zu fortlaufenden Auseinandersetzungen geführt hat, auf deren Beendigung (zumindest für die Zukunft) die Weisungen gerade abzielen. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Gericht geht dabei ungeachtet der formulierten unterschiedlichen Anträge von einem einheitlichen Begehren aus und sieht zugleich von einer bei Eilverfahren regelmäßig in Betracht kommenden Reduzierung des angesetzten Wertes der Hauptsache (hier: Auffangwert) mit Blick darauf ab, dass das Begehren auf eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. 52 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.