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Beschluss

9 E 279/22

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0712.9E279.22.00
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Leitsätze
Bei der Anfechtung von Genehmigungen für Windenergieanlagen ist die Bedeu-tung der Sache je Anlage auf 15.000,- Euro festzusetzen. Bei der Addition der Streitwerte ist im Interesse der Gewährung effektiven Rechts-schutzes eine Obergrenze von 60.000,- Euro einzuhalten.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 04.11.2021 – 6 K 826/17.DA – wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Anfechtung von Genehmigungen für Windenergieanlagen ist die Bedeu-tung der Sache je Anlage auf 15.000,- Euro festzusetzen. Bei der Addition der Streitwerte ist im Interesse der Gewährung effektiven Rechts-schutzes eine Obergrenze von 60.000,- Euro einzuhalten. Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 04.11.2021 – 6 K 826/17.DA – wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger ist eine nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannte Umweltvereinigung und klagt gegen zwei immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheide für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt fünf Windenergieanlagen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren endgültig auf 60.000,- Euro festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für die von dem Kläger erhobene Klage auf 60.000,- Euro festgesetzt und zur Begründung auf die unterschiedlichen Umweltauswirkungen hingewiesen, welche von jeder Anlage im Hinblick auf die verschiedenen Umweltmedien und Standorte ausgehen können. Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 14.01.2021 – 9 B 2223/20 –, juris Rdnr. 30; Beschluss vom 24.01.2019 – 9 B 2455/18 –, juris Rdnr. 47; Beschluss vom 24.08.2016 – 9 B 974/16 –, juris Rdnr. 32) der Auffassung an, dass im Klageverfahren für jede angegriffene Windenergieanlage ein Streitwert in Höhe von 15.000,- Euro festzusetzen (§ 52 Abs. 1 GKG, Nrn. 19.2 i. V. m. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) und bei der Addition der Streitwerte im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine Obergrenze von 60.000,- Euro einzuhalten ist. Dies gilt sowohl bei Anfechtungsklagen anerkannter Natur- und Umweltschutzverbände als auch von Einzelpersonen (Naturalparteien). Entscheidend hierfür ist einerseits die bereits vom Verwaltungsgericht angesprochene eigenständige umweltbezogene Wirkung jeder einzelnen Windenergieanlage. Die Obergrenze trägt andererseits der mit der Anzahl der genehmigten Windenergieanlagen in der Regel abnehmenden Bedeutung der Verhinderung einer Einzelanlage sowie den europarechtlichen Bestimmungen Rechnung, wonach gerichtliche Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten nicht übermäßig teuer sein dürfen (Art. 9 Abs. 4 Aarhus-Konvention und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU = UVP-RL). Diese Ansicht steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Streitwertbeschluss vom 26.09.2019 – 7 C 5.18 –, ZNER 2020, 43, 47; Beschluss vom 08.10.2021 – 7 B 1.21 –, juris Rdnr. 11), des 3. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 31.03.2022 – 3 B 214/21.T –, juris Rdnr. 83) sowie des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 09.06.2022 – 8 B 407/22 –, juris Rdnr. 132; Beschluss vom 24.01.2019 – 8 E 1075/18 –, juris Rdnr. 8, 19, 22, 27; Beschluss vom 28.03.2017 – 8 E 928/16 –, juris Rdnr. 7, 13). Die demgegenüber unter anderem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung, sowohl für Nachbar- als auch für Verbandsklagen sei unabhängig von der Zahl der genehmigten Windenergieanlagen einheitlich ein Streitwert von 15.000,- Euro festzusetzen (Beschluss vom 28.01.2021 – 22 C 20.2987 –, juris Rdnr. 3 mit weiteren Nachweisen; außerdem Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.03.2019 – 12 ME 105/18 –, juris Rdnr. 80; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2017 – 8 E 10117/17 –, juris Rdnr. 3), überzeugt den Senat nicht. Zwar können auch nach dieser Rechtsprechung unterschiedliche Betroffenheiten und Umweltauswirkungen als Besonderheit des Einzelfalls eine abweichende Streitwertfestsetzung rechtfertigen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2021, a.a.O., Rdnr. 5). Dies genügt nach Ansicht des Senats jedoch nicht, um die Bedeutung der Sache für den Kläger bei mehreren streitgegenständlichen Windenergieanlagen angemessen abzubilden, weil sich die Umweltfolgen durch mehrere Einzelanlagen im Regelfall vervielfältigen. Der Verweis der Beschwerde auf Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für Verbandsklagen die Auswirkungen der begehrten Entscheidung als maßgeblich ansieht und in der Regel einen Streitwert von 15.000,- bis 30.000,- Euro benennt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn diese Regelung berücksichtigt nicht die hier maßgebliche Fallkonstellation, dass mit einer Verbandsklage gleichzeitig die Genehmigungen für mehrere Windenergieanlagen angegriffen werden. Soweit die Beschwerde überdies ohne jegliche Erläuterung auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 13.02.2014 – C-530/11 –, juris) hinweist, bleibt offen, worauf diese Bezugnahme abzielt. Sofern hiermit ein Verstoß gegen die bereits benannten europarechtlichen Bestimmungen angedeutet werden soll, wonach gerichtliche Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten nicht übermäßig teuer sein dürfen, greift auch dieser Einwand nicht durch, denn der Kläger hat weder Umstände für eine unangemessene Belastung dargelegt noch sind Anhaltspunkte hierfür sonst ersichtlich. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).