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Beschluss

9 B 2279/21.T

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0630.9B2279.21.T.00
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Leitsätze
1. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 63 BImSchG erfasst auch die Verlängerung von Fristen nach § 18 Abs. 3 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage. 2. Die unternehmerische Entscheidung, einen von der Bundesnetzagentur erhaltenen Zuschlag zur Lieferung von Strom aus einer Windenergieanlage verfallen zu lassen, kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG darstellen, wenn aufgrund projektspezifischer Besonderheiten andernfalls kein wirtschaftlicher Betrieb der Anlage möglich ist. 3. Für das Erlöschen nach § 13 BImSchG eingeschlossener Genehmigungen gelten nicht die Fristen des § 18 Abs. 1 BImSchG, sondern diejenigen des jeweiligen Fachrechts. 4. Eine Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG, die das Erlöschen gemäß § 13 BImSchG eingeschlossener Genehmigungen nicht durch eine darauf bezogene Nebenbestimmung berücksichtigt, ist ermessensfehlerhaft. 5. Der Ermessensfehler der Nichtberücksichtigung des Erlöschens eingeschlossener Genehmigungen bei einer Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG ist durch Bescheidergänzung heilbar. 6. Die Vorschrift des § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO ist restriktiv auszulegen, so dass ein Mangel des angefochtenen Verwaltungsakts nicht außer Acht gelassen werden kann, wenn aufgrund des Verhaltens der zuständigen Behörde im gerichtlichen Verfahren dessen zeitnahe Heilung nicht zu erwarten ist.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. 9 C 2277/21.T) gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 2.2.2021 wird angeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 22.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 63 BImSchG erfasst auch die Verlängerung von Fristen nach § 18 Abs. 3 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage. 2. Die unternehmerische Entscheidung, einen von der Bundesnetzagentur erhaltenen Zuschlag zur Lieferung von Strom aus einer Windenergieanlage verfallen zu lassen, kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG darstellen, wenn aufgrund projektspezifischer Besonderheiten andernfalls kein wirtschaftlicher Betrieb der Anlage möglich ist. 3. Für das Erlöschen nach § 13 BImSchG eingeschlossener Genehmigungen gelten nicht die Fristen des § 18 Abs. 1 BImSchG, sondern diejenigen des jeweiligen Fachrechts. 4. Eine Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG, die das Erlöschen gemäß § 13 BImSchG eingeschlossener Genehmigungen nicht durch eine darauf bezogene Nebenbestimmung berücksichtigt, ist ermessensfehlerhaft. 5. Der Ermessensfehler der Nichtberücksichtigung des Erlöschens eingeschlossener Genehmigungen bei einer Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG ist durch Bescheidergänzung heilbar. 6. Die Vorschrift des § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO ist restriktiv auszulegen, so dass ein Mangel des angefochtenen Verwaltungsakts nicht außer Acht gelassen werden kann, wenn aufgrund des Verhaltens der zuständigen Behörde im gerichtlichen Verfahren dessen zeitnahe Heilung nicht zu erwarten ist. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. 9 C 2277/21.T) gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 2.2.2021 wird angeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 22.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein gemäß § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannter Umweltverband, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az. 9 C 2277/21.T) gegen eine der Beigeladenen durch den Antragsgegner gewährte zweite Verlängerung der Frist zur Errichtung von drei immissionsschutzrechtlich genehmigten Windenergieanlagen (WEA). Mit Bescheid vom 17.3.2017 erteilte das Regierungspräsidium Kassel der Beigeladenen gemäß § 4 BImSchG eine Genehmigung zur Errichtung von drei Windenergieanlagen (WEA 4 bis 6) des Typs Vestas V 126 mit je 3,45 MW Nennleistung, 137 m Nabenhöhe und 126 m Rotordurchmesser im Stadtwald von Hofgeismar und ordnete dessen sofortige Vollziehung an. Die beigefügte Nebenbestimmung 1.2 sieht vor, dass die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Vollziehbarkeit des Genehmigungsbescheides mit der Errichtung der Anlagen begonnen wird oder diese nicht innerhalb von drei Jahren nach Vollziehbarkeit in Betrieb genommen werden. Diese Fristen verlängerte das Regierungspräsidium Kassel auf Antrag der Beigeladenen gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG mit Bescheid vom 20.2.2019 bis zum 17.9.2021 und 17.9.2022. Die vorgenannten Bescheide wurden jeweils bestandskräftig. Am 22.12.2020 beantragte die Beigeladene eine weitere Fristverlängerung. Zur Begründung gab sie an, derzeit sei es ihr aufgrund einer Überprüfung der Kostenstruktur aus projektspezifischen wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, die Genehmigung auszunutzen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 2.2.2021 gewährte ihr das Regierungspräsidium Kassel gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG eine zweite Fristverlängerung bis zum 17.3.2023 und 17.3.2024. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Kassel unter anderem aus, die aus unternehmerischen und wirtschaftlichen Gründen vorgenommene Projektprüfung durch die Beigeladene stelle einen wichtigen Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG dar. Der Bescheid wurde dem Antragsteller nicht bekannt gegeben. Eine amtliche Bekanntmachung der Entscheidung erfolgte nicht. Am 15.11.2021 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az. 9 C 2277/21.T), über die noch nicht entschieden ist, und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Schließlich hat das Regierungspräsidium Kassel auf einen entsprechenden Antrag der Beigeladenen gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG mit Bescheid vom 31.10.2022 eine dritte Fristverlängerung bis zum 17.9.2024 und 17.9.2025 gewährt. Eine von dem Antragsteller gegen diesen Bescheid erhobene Klage ist bei dem erkennenden Senat anhängig (Az. 9 C 22/23.T). Der Antragsteller ist der Ansicht, die zweite Verlängerungsentscheidung vom 2.2.2021 sei rechtswidrig. Bei deren Erlass seien ursprünglich eingeschlossene Genehmigungen gemäß § 12 Abs. 6 HWaldG und § 7 Abs. 4 Satz 2 HAGBNatSchG sowie gemäß § 74 Abs. 7 HBO 2018 bzw. 64 Abs. 7 HBO 2011 erloschen gewesen. Dies gelte auch für die der Beigeladenen mit Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 21.8.2017 als oberer Forstbehörde für die Zuwegung erteilte forstrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung sowie die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG, sodass es an der gesicherten Erschließung der Windenergieanlagen fehle. Die in dem Bescheid vom 17.3.2017 als gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen bezeichneten Genehmigungen nach § 64 HBO 2011 und nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 HWaldG sowie die Eingriffszulassung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. §§ 14, 15 BNatSchG und § 7 HAGBNatSchG könnten nicht entgegen dem jeweiligen Fachrecht über § 18 Abs. 3 BImSchG verlängert werden. Ferner fehle es für die Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG an der Tatbestandsvoraussetzung des wichtigen Grundes, da die Beigeladene lediglich wirtschaftliche Gründe geltend mache. Darüber hinaus werde durch die Genehmigungsverlängerung der Zweck des Bundesimmissionsschutzgesetzes gefährdet. Ihr stünden die Etablierung des Naturparks Reinhardswald, das Inkrafttreten des Teilregionalplans Energie Nordhessen, das Inkrafttreten des Bebauungsplans „Auf dem Rennebaum“ der Stadt Hofgeismar, die fehlende Aktualität und Aussagekraft der im Genehmigungsverfahren erfolgten Umweltverträglichkeitsprüfung sowie eine fehlende Absicherung der Rückbaukosten der Anlagen entgegen. Schließlich sei die Verlängerungsentscheidung ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 9 C 2277/21.T) gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 2.2.2021 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Verlängerungsentscheidung vom 2.2.2021 sei gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG rechtmäßig ergangen. Die von der Beigeladenen angegebenen wirtschaftlichen und unternehmerischen Umstände stellten einen wichtigen Grund für die Verlängerung dar. Ferner werde der Zweck des Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht gefährdet. Die jeweiligen Fachdezernate Forst, Jagd und Naturschutz hätten auf eine entsprechende Anfrage keine Veränderungen der einst geprüften Begebenheiten vor Ort vorgetragen, die eine Verlängerung ausgeschlossen hätten. Auch seien die eingeschlossenen Genehmigungen nicht erloschen. Diese gebe es nicht als eigenständige Genehmigungen und sie könnten insoweit auch nicht aufgrund der für sie maßgeblichen fachrechtlichen Vorschriften vor der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erlöschen. Ferner gelte die Erlöschensregelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 HAGBNatSchG nur für selbständige Eingriffsgenehmigungen nach § 17 Abs. 3 BNatSchG, also nicht für die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einkonzentrierte Entscheidung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG. Bezüglich der Zufahrtswege sei anzuführen, dass diese nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und damit auch nicht der dazu ergangenen Verlängerungsentscheidung seien. Die Höhe der festgesetzten Rückbaukosten beruhe auf der zum Zeitpunkt ihrer Veranschlagung in Hessen maßgeblichen Erlasslage. Die Beigeladene tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. Bezüglich des wichtigen Grundes für die Genehmigungsverlängerung verweist sie darauf, dass der Anlagenbetrieb auf der Basis eines ersten Zuschlags im Gebotsverfahren nach dem Gesetz über den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2017) bei gleichzeitigem Anstieg der Anlagenpreise wirtschaftlich unmöglich gewesen sei. Ferner macht sie geltend, der Gesetzeszweck des § 1 BImSchG werde nicht gefährdet. Die im Hessischen Staatsanzeiger veröffentlichte Erklärung zum „Naturpark Reinhardswald“, die Festsetzungen des Teilregionalplans Energie Nordhessen und der Bebauungsplan der Stadt Hofgeismar stünden den genehmigten Windenergieanlagen nicht entgegen. Auch habe die in der Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgte Prognoseentscheidung bezüglich der Auswirkungen auf von den Windenergieanlagen betroffene Tierarten weiterhin Gültigkeit. Die in der Genehmigung verfügten Rückbaukosten entsprächen der Erlasslage. Die eingeschlossenen Genehmigungsentscheidungen bestünden fort und seien nicht erloschen. Mit der Verlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG werde der Zeitpunkt des Erlöschens der gesamten Genehmigung hinausgeschoben. Neben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung existiere keine sonstige Genehmigung. Dem stehe nicht entgegen, dass ein späteres Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 18 BImSchG die durch die Konzentrationswirkung des 13 BImSchG eingeschlossenen Entscheidungen unberührt lasse. Die Erschließung des Vorhabens erfolge durch öffentlich gewidmete Wege bzw. solche, deren dauerhafte Nutzbarkeit dinglich gesichert worden sei. Die Frage deren Ausbaus sei kein Prüfungsgegenstand im Zulassungs- oder Verlängerungsverfahren. Mit Beschluss vom 26.1.2022 (Az. 4 B 2279/21.T, veröffentlicht u. a. in Juris) hat der für das vorliegende Verfahren ursprünglich zuständige 4. Senat des erkennenden Gerichts auf Antrag der Antragstellerin dem Antragsgegner im Wege einer Zwischenentscheidung aufgegeben, der Beigeladenen Maßnahmen zur Rodung der in dem Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 17.3.2017 genannten Flächen vorläufig zu untersagen und solche zu unterbinden. Zu Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die gemäß § 13 BImSchG im Genehmigungsbescheid vom 17.3.2017 eingeschlossene Rodungsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 HWaldG für die Rodung der Flächen an den Anlagenstandorten gemäß § 12 Abs. 6 HWaldG nach Ablauf von zwei Jahren erloschen und auch nicht durch die mit Bescheid vom 2.2.2021 gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG erfolgte zweite Fristverlängerung mit verlängert worden sei. Auf einen im Anschluss an den vorgenannten Beschluss gestellten Antrag der Beigeladenen hat ihr das Regierungspräsidium Kassel mit Bescheid vom 3.2.2023 die Genehmigung zur Rodung zum Zwecke einer dauerhaften und vorübergehenden Nutzungsänderung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HWaldG für die Anlagenstandorte des Windparks Hofgeismar erneut erteilt. Ob ihr auf einen bereits zuvor am 6.10.2021 gestellten Antrag erneut eine forstrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung für die Zuwegung erteilt worden ist, ist aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die im vorliegenden und im Hauptsacheverfahren (Az. 9 C 2277/21.T) beigezogenen Antrags- und Genehmigungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 2.2.2021, mit dem die Geltungsdauer der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von drei Windenergieanlagen im Gebiet der Stadt Hofgeismar verlängert worden ist, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1. VwGO statthaft. Die von dem Antragsteller erhobene Klage hat gemäß § 63 BImSchG keine aufschiebende Wirkung. Der in dieser Vorschrift geregelte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m erfasst auch die Verlängerung von Fristen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG. Zwar entfaltet eine Verlängerungsentscheidung im Unterschied zu der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG selbst keine gestattende Wirkung, sondern enthält lediglich Elemente einer Zulassungsentscheidung und modifiziert die ihr als Nebenbestimmung beigefügte Befristung (BVerwG, Urteile vom 21.1.2021, Az. 7 C 9.19, Rn. 13 und vom 19.12.2019, Az. 7 C 28.18, Rn. 16, jeweils juris). Sie wirkt sich damit aber auf die gestattende Wirkung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aus, da diese anderenfalls erlöschen würde. Ferner stünde die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Verlängerungsentscheidung dem Beginn der Errichtung einer Winterenergieanlage entgegen. Ziel des § 63 BImSchG ist aber gerade eine Beschleunigung der immissionsschutzrechtlichen Verfahren, um die Ausbauziele der für die Energiewende als von zentraler Bedeutung angesehenen Windkraft an Land zu erreichen (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs für ein Investitionsbeschleunigungsgesetz, BT-Drucks. 19/22139 vom 4.9.2020, Seite 25). Dieser Gesetzeszweck rechtfertigt es, Verlängerungsentscheidungen im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG in den Anwendungsbereich des § 63 BImSchG mit einzubeziehen. Der Antragsteller ist als eine nach § 3 Abs.1 Satz 1 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung abweichend von der allgemeinen Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Insbesondere ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG unter Berücksichtigung des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention dahingehend auszulegen, dass er auch Verlängerungsentscheidungen nach § 18 Abs. 3 BImSchG, die nur Elemente einer Zulassungsentscheidung enthalten, erfasst (BVerwG, Urteile vom 21.1.2021, a. a. O., Rn. 13 und vom 19.12.2019, a. a. O., Rn. 23 f.). Ferner stellt der von dem Antragsteller als verletzt gerügte § 18 Abs. 3 BImSchG unmittelbar eine umweltbezogene Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2019, a. a. O., Rn. 27). Der Antrag ist auch begründet. Die im Rahmen der §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse bzw. demjenigen der Beigeladenen an der Vollziehung der Verlängerungsentscheidung bezüglich der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einerseits und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage andererseits fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 2.2.2021 erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls aufgrund eines Ermessensfehlers als rechtswidrig und verstößt dabei gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für die Verlängerungsentscheidung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Ferner liegen die Voraussetzungen des § 80c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung des am 21.3.2023 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich (BGBl I 2023, Nr 71) für ein außer Acht lassen des Mangels nicht vor. Der streitgegenständliche Bescheid vom 2.2.2021 stützt sich auf § 18 Abs. 3 BImSchG. Danach kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag unter anderem eine nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gesetzte Frist, innerhalb der mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen worden sein muss, aus wichtigem Grund verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers erscheint derzeit bereits ungewiss, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 BImSchG vorliegen. Dies betrifft sowohl die Feststellung des Vorliegens eines wichtigen Grundes als auch die Verneinung einer Gefährdung des Gesetzeszwecks. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG liegt vor, wenn besondere Umstände gegeben sind, aufgrund derer die Errichtung oder der Betrieb der Anlage innerhalb der hierfür vorgegebenen Frist nicht oder nur mit erheblichen Nachteilen möglich war (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.7.2015, Az. 4 A 13/14, Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6.3.2014, Az. 12 LA 45/13, Rn. 13; Bayerischer VGH, Urteil vom 29.5.2009, Az. 22 B 08.722, Rn. 26; jeweils juris). Maßgeblich sind insoweit Zumutbarkeitserwägungen; es sollen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall unbillig erscheinende Folgen der Erlöschensregelung verhindert werden (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, Az. 7 C 2.10, Rn. 11, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.7.2015 a. a. O., Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6.3.2014, a. a. O., Rn. 13) Hierfür ist insbesondere von Bedeutung, ob der potentielle Anlagenbetreiber rechtlich oder tatsächlich gehindert war, die Errichtung oder den Betrieb der Anlage zu beginnen oder fortzuführen. Ferner können unternehmerische Gesichtspunkte und wirtschaftliche Umstände einen solchen wichtigen Grund darstellen (Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.7.2015, a. a. O., Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.5.2009, a. a. O., Rn. 26; Saarländisches OVG, Beschluss vom 2.6.2014, Az. 2 A 450/13, Rn. 14, juris). So kann es etwa unzumutbar sein, eine Anlage zu betreiben, deren Produkte nicht zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen abgesetzt werden können (Dolde, Die Verlängerung der Fristen des § 18 Abs. 1 BImSchG, in Festschrift für Jarass, 2015, 287, 290). Wichtige Gründe können sich aber auch aus der allgemeinen wirtschaftlichen Lage (z.B. Versorgungssicherheit) ergeben (Wirths, in Führ, GK-BImSchG, 2. Aufl. 2019, § 18 Rn. 74). Demgegenüber stellt der drohende Rechtsverlust als solcher keinen wichtigen Grund dar, da das Erlöschen der Genehmigung gerade die Regelfolge des Fristablaufs ist (Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.7.2015, a. a. O., Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.5.2009, a. a. O., Rn. 26). Schließlich soll die Verlängerungsentscheidung nicht zu einer Genehmigung „auf Vorrat“ führen (vgl. BT-Drucks. 7/179 vom 14.2.1973, Seite 37). Nach diesen Maßstäben kann im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werden, ob bei der Beigeladenen unternehmerische Gesichtspunkte und wirtschaftliche Umstände vorgelegen haben, die als wichtiger Grund anzuerkennen sind. Eine entsprechende Unzumutbarkeit der Errichtung und des Betriebs der genehmigten Windenergieanlagen zum Zeitpunkt der zweiten Verlängerungsentscheidung ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Eine solche Unzumutbarkeit ergibt sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht bereits als zwingende Folge aus der mit bestandskräftigem Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 20.2.2019 gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG gewährten ersten Fristverlängerung für den Errichtungsbeginn und die Inbetriebnahme der Windenergieanlagen bis zu dem 17.9.2021 und dem 17.9.2022. Zwar führte die dieser Verlängerung zu Grunde liegende Entscheidung der Beigeladenen, den zu dem Gebotstermin 1.2.2018 von der Bundesnetzagentur erhaltenen Zuschlag zur Lieferung von Strom zu einem Gebotswert von 4,04 ct/kWh verfallen zu lassen, gemäß §§ 36d, 35a Abs. 1 Nr. 1 und 36e Abs. 1 EEG 2017 zu einem Ausschluss von weiteren Geboten für ihre Windenergieanlagen für einen Zeitraum von 30 Monaten ab Veröffentlichung des Zuschlags. Auch wurde diese Frist durch § 104 Abs. 8 EEG 2017 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25.5.2020 (BGBl I, 1070) um 6 Monate verlängert. Einen rechtlichen Ausschluss der Inanspruchnahme des Zuschlags während der insgesamt 36-monatigen Verfallsfrist hatte dies jedoch nicht zur Folge, sodass es der Beigeladenen während dieses Zeitraums offen gestanden hat, ihre Entscheidung zu revidieren. Auch war ihr aufgrund der mit Bescheid vom 20.2.2019 gewährten ersten Fristverlängerung ein genügender Zeitraum zur Errichtung und Inbetriebnahme der bestandskräftig genehmigten Windenergieanlagen vor Ablauf der Verfallsfrist nach dem Zuschlag aus dem Gebotstermin vom 1.2.2018 verblieben. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zum Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2016 vom 21.6.2016 (BT-Drucks. 18/8860 vom 21.6.2016, Seite 211) gingen damals die ersten Anlagen eines Windparks durchschnittlich bereits 12 bis 15 Monate nach Erteilung der Genehmigung in Betrieb. Maßgeblich ist damit, ob es der Beigeladenen zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung wirtschaftlich unzumutbar war, den auf ihr Gebot von 4,04 ct/kWh erhaltenen Zuschlag der Bundesnetzagentur im Gebotstermin vom 1.2.2018 wahrzunehmen. Hierfür genügt allein die Aussicht, in einer späteren Ausschreibung den Zuschlag der Bundesnetzagentur mit einem höheren Gebotswert zu erhalten, nicht. Denn dies widerspräche dem mit dem Ausschluss eines Gebots aus dem Zuschlagsverfahren durch § 36d EEG 2017 verfolgten Gesetzeszweck, der gerade bewirken soll, dass Projekte auch bei leicht steigenden Kosten gebaut werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung bestünde ohne die Vorschrift die Gefahr, dass angesichts der vergleichsweise geringen Pönale in § 55 EEG 2017 für den Fall der Nichtrealisierung eines Projekts steigende Zinsen oder Materialkosten dazu führen, dass für die Anlagen erneut geboten wird, um eine höhere Vergütung zu erlangen. Die Sperrung nach § 36d EEG 2017 verhindere dies, da die langen Wartezeiten bis zur Möglichkeit eines erneuten Gebots wiederum zu Zinsverlusten führten (BT-Drucks. 18/8860 vom 21.6.2016, Seite 211). Aus diesem Grund ist bei Windenergieanlagen auch keine Rückgabe des Zuschlags nach § 35a Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 möglich (BT-Drucks. 18/8860 vom 21.6.2016, Seite 208). Dem mit den vorgenannten Regelungen insgesamt verfolgten Zweck einer Planbarkeit der Kapazitäten für die Produktion von Windenergie kann vorliegend auch nicht als wichtiger Grund für die Verlängerungsentscheidung der Gesichtspunkt der Schaffung von Versorgungssicherheit durch die Zulassung von Windenergieanlagen entgegengehalten werden. Denn die Planbarkeit der Errichtung von weiteren Windenergieanlagen dient gerade der Versorgungssicherheit. Sie wird durch das Verfallenlassen eines Zuschlags mit der Absicht, im Anschluss an eine Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsentscheidung an einer weiteren Ausschreibung der Bundesnetzagentur teilzunehmen und ein höheres Gebot abzugeben, konterkariert. Konkrete projektspezifische und nachvollziehbare Darlegungen, warum ihr die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen mit dem Zuschlag der Bundesnetzagentur im Gebotstermin vom 1.2.2018 in Höhe von 4,04 ct/kWh wirtschaftlich unzumutbar gewesen sein soll, enthält der Vortrag der Beigeladenen nicht. Sie stellt zwar zutreffend dar, dass in den ersten Ausschreibungsrunden für Windenergieanlagen an Land im Jahr 2017 die Gebots- und Zuschlagswerte erheblich gefallen waren (siehe www.bundesnetzagentur.de, Fachthemen/Elektrizität und Gas/Ausschreibungen/Windenergieanlagen an Land/Beendete Ausschreibungen/Statistiken). Denn bei über 90 % der bezuschlagten Projekte handelte es sich um solche von Bürgerenergiegesellschaften, die gemäß den Sonderregelungen in § 36g Abs. 1 und 5 Satz 1 EEG 2017 bereits vor der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ein Gebot abgeben konnten und jeweils bezogen auf den Gebotstermin immer den besten Preis erhielten, unabhängig von ihrem tatsächlichen Gebot (siehe Wirtschaftsausschuss des Bundestages, BT-Drucks. 18/12988 vom 28.6.2017, Seite 38; Fraunhofer-Institut für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik, Windenergiereport Deutschland 2017, Seite 52 f.). Auch ist aufgrund dieser Fehlentwicklung die erstgenannte Regelung bereits mit § 104 Abs. 8 EEG 2017 in der Fassung des Gesetzes vom 17.7.2017 (BGBl I, 2532) für die Gebotstermine 1.2.2018 und 1.5.2018 ausgesetzt worden. Eine darauf beruhende Verunsicherung des Marktes und prognostische Unsicherheiten bei der Gebotsabgabe belegen allein aber nicht die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des der Beigeladenen erteilten Zuschlags auf ihr Gebot in Höhe von 4,04 ct/kWh für den von ihren Windenergieanlagen zu produzierenden Strom. Dass, wie von ihr vorgetragen, das genehmigte Vorhaben nicht ansatzweise mit „schwarzen Zahlen“ umsetzbar gewesen wäre, ist daraus nicht ersichtlich. Hierzu bedürfte es vielmehr konkreter Angaben hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Kalkulation mit Darstellung der Kostenentwicklung, aufgrund derer der genannte Betrag nicht auskömmlich gewesen sein soll. Die Beigeladene trägt insoweit aber weder Besonderheiten hinsichtlich der Kosten gerade ihres Projekts vor noch macht sie überhaupt bezifferte Angaben zu einer Kalkulation. Auf der Grundlage einer summarischen Prüfung kann der Senat derzeit ebenfalls nicht ausschließen, dass durch die Verlängerungsentscheidung des Antragsgegners der Zweck des Bundesimmissionsschutzgesetzes gefährdet wird. Mit der Formulierung „Zweck des Gesetzes“ knüpft der Wortlaut des § 18 Abs. 3 BImSchG an den die Zwecke des Bundesimmissionsschutzgesetzes definierenden § 1 BImSchG an, sodass die Prüfung der Nichterfüllung des Gesetzeszweckes auf die immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter beschränkt ist (BVerwG, Urteile vom 21.1.2021, a. a. O., Rn. 39 und 28.10.2010, a. a. O., Rn. 16). Die in § 1 BImSchG genannten Schutzanliegen der Gefahrenabwehr und der Vorsorge dürfen durch die Fristverlängerung nicht zulasten der Allgemeinheit und der Nachbarschaft infrage gestellt werden (vgl. BT- Drucks. 7/179 vom 14.2.1973, Seite 37). Zu prüfen ist insbesondere, ob der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG noch hinreichend gewährleistet ist (Ohms, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand 1/2023, § 18 BImSchG Rn. 37). Demgegenüber ist nicht zu untersuchen, ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG der Verlängerung entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 21.1.2021, a. a. O., Rn. 39 f.; Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 18 Rn. 17; Appel, in Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, 2021, § 18 Rn. 22; Albrecht/Tappert/Zschiegner, Zum Begriff einer Gefährdung des Gesetzeszwecks im immissionsschutz-rechtlichen Fristverlängerungstatbestand des § 18 Abs. 3 BImSchG, UPR 2018, 17, 19 ff.). Dementsprechend sind im Rahmen der Verlängerungsentscheidung die Voraussetzungen der Vorschriften, die bei der Genehmigungserteilung für die von der Konzentrationswirkung erfassten Genehmigungen anzuwenden sind, nicht zu berücksichtigen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 21.1.2021, a. a. O., Rn. 38; Appel, a. a. O., § 18 Rn. 22; Albrecht/Tappert/Zschiegner, a. a. O., 17, 23 f.; a. A. Wirths, a. a. O., § 18 Rn. 75). Die Annahme einer Gefährdung des Gesetzeszwecks durch die Verlängerungsentscheidung ist dann gerechtfertigt, wenn hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass aufgrund zwischenzeitlicher wesentlicher Veränderungen der der Genehmigung zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bei Errichtung und Betrieb der Anlage der gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge zu Gunsten der in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter unterschritten würde. Im Hinblick hierauf ist eine kursorische Prüfung des Fortbestehens der Genehmigungsvoraussetzungen durchzuführen und zu fragen, ob die für die genehmigte Anlage geltenden Grundpflichten des § 5 BImSchG eingehalten werden. Dies erfordert keine mit der Prüfung eines Antrags auf Neugenehmigung identische Vorgehensweise. Die Behörde muss aber Anhaltspunkten für ein erkennbares Unterschreiten des bei einer Neugenehmigung gebotenen Standards an Gefahrenabwehr und Vorsorge nachgehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a. a. O., Rn. 17; Saarländisches OVG, Beschluss vom 24.6.2014, Az. 2 A 450/13, Rn. 23; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6.3.2014, Az. 12 LA 45/13, Rn. 17; jeweils juris; Appel, a. a. O., § 18 Rn. 22). Entsprechend den zu § 7 UVPG bzw. § 3 UVPG a. F. zur überschlägigen Prüfung im Rahmen der Vorprüfung entwickelten Maßstäben darf sich die kursorische Prüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen (BVerwG, Urteil vom 21.1.2021, a. a. O., Rn. 35). Hierzu zählen auch vom Genehmigungsinhaber eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Genehmigungsbehörde ergänzt werden können und müssen (BVerwG, Urteil vom 21.1.2021, a. a. O., Rn. 35). Dies bedeutet, dass eine im ursprünglichen Genehmigungsverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung daraufhin zu betrachten ist, ob sie aufgrund von Änderungen des Projekts oder aufgrund (wesentlich) veränderter wissenschaftlicher Erkenntnisse oder rechtlicher Anforderungen noch hinreichend aktuell und aussagekräftig ist (BVerwG, Urteil vom 21.1.2021, a. a. O., Rn. 18). Eine Pflicht zur Durchführung einer neuerlichen Umweltverträglichkeitsprüfung besteht hingegen nicht (BVerwG, Urteil vom 21.1.2021, a. a. O., Rn. 35 und Urteil vom 19.12.2019, a. a. O., Rn. 19). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 21.1.2021, a. a. O., Rn. 35). Nach diesen Maßstäben ergeben sich aus den innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG in dem Hauptsacheverfahren 9 C 2277/21.T vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers gegen die streitgegenständliche Verlängerungsentscheidung, soweit sie sich nicht auf die Umweltverträglichkeitsprüfung beziehen, keine durchgreifenden Zweifel in Bezug auf eine Zweckgefährdung. Im Rahmen der summarischen Prüfung nicht zu klären ist hingegen, ob (wesentlich) veränderte Umstände vorliegen, aufgrund derer die im ursprünglichen Genehmigungsverfahrens durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mehr hinreichend aktuell und aussagekräftig ist. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller das Erlöschen der der Beigeladenen mit Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 21.8.2017 zum Bau der internen und externen Zuwegung sowie der Kabeltrasse erteilten Genehmigung zur Rodung und zum Zwecke der Nutzungsänderung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HWaldG, der Zulassung des Eingriffs nach § 15 BNatSchG i. V. m. § 17 Abs. 1 BNatSchG und der Zulassung von Ausnahmen gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG. Zwar ist die Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 HWaldG erloschen, da nicht innerhalb von zwei Jahren von ihr Gebrauch gemacht worden ist und die Behörde keine abweichende Frist bestimmt hatte. Auch ist damit jedenfalls die in dem Bescheid vom 21.8.2017 erteilte Eingriffszulassung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG erloschen, da es sich bei ihr nicht um eine eigenständige Verwaltungsentscheidung handelt, sondern nach dem so genannten „Huckepackprinzip“ lediglich das (fach-)behördliche Prüfungsprogramm um die Regelung des § 15 BNatSchG ergänzt worden ist (vgl. zu Letzterem Gellermann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand 1/2023, § 17 BNatSchG Rn. 4). Ferner ist aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen nicht ersichtlich, ob der Beigeladenen zwischenzeitlich aufgrund ihres Antrags vom 6.10.2021 eine solche Waldumwandlungsgenehmigung erneut erteilt worden ist. Dies ist aber ebenso wenig entscheidungserheblich wie der Umstand, dass im vorliegenden Fall für den Ausbau vorhandener Feld- und Waldwege für die externe Zuwegung eine waldrechtliche Genehmigung nicht genügen dürfte, sondern in Anbetracht des notwendigen Ausbauumfangs eine Baugenehmigung gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 HBO erforderlich sein wird (vgl. dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 10.2.2023, Az. 9 B 247/22.T, Rn. 31 ff., juris). Die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausbaus der Zuwegung zu den genehmigten Windenergieanlagen ist nicht Prüfungsgegenstand der hier streitigen Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG. Entgegen der Ansicht des Antragstellers werden die Wege, soweit sie sich nicht mit den Nebeneinrichtungen der genehmigten Windenergieanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV überlagern, nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst und sind damit bereits nicht Gegenstand einer Genehmigungsentscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Denn einem sich über mehrere Kilometer erstreckenden Ausbau land- und forstwirtschaftlicher Wege fehlt der notwendige Anlagenbezug (Beschluss des erkennenden Senats vom 10.2.2023, a. a. O., Rn. 32; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.12.2019, Az. 10 S 566/19, Rn. 20 und vom 12.10.2022, Az. 10 S 2903/21, Rn. 38; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2022, Az. 12 MS 88.22, Rn. 30; anderer Ansicht unter Annahme einer „Kettenkonzentration“ Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.2.2023, Az. 22 CS 22.1908, Rn. 42; jeweils juris). Für die streitige Verlängerungsentscheidung ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers aber auch keine Prüfungspflicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Sicherung der Erschließung. Denn die Sicherung der Erschließung nach § 35 Abs. 1 BauGB als andere öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und Voraussetzung einer in der ursprünglichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Baugenehmigung ist nicht Gegenstand der kursorischen Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen im Rahmen der Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG. Zwar ist eine Windenergieanlage gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich bauplanungsrechtlich nur zulässig, wenn deren Erschließung gesichert ist. Dieses Erfordernis ist aber Zulässigkeitsvoraussetzung der bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eingeschlossenen Baugenehmigung. Mit ihm wird die Wahrung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verfolgt (vgl. dazu Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand 10/2022, § 35 Rn. 69) und nicht die Beachtung der Grundpflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 5 BImSchG. In gleicher Weise ohne Erfolg rügt der Antragsteller die in dem Bescheid vom 17.3.2017 gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB als Nebenbestimmung 12.1 festgesetzte Sicherheitsleistung für die Erfüllung der Rückbauverpflichtung nach Beendigung der Nutzung der Anlagen in Höhe von 137.000 Euro je Windenergieanlage als zu niedrig. Zwar dient die Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB zum Rückbau eines Vorhabens dem Schutz des Außenbereichs, in dem Anlagen, die aufgegeben werden, diesen nicht mehr beeinträchtigen sollen (BVerwG, Urteil vom 17.10.2012, Az. 4 C 5/11, Rn. 19, juris). Auch ist der in dem Bescheid für diese Verpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB als Sicherheit festgesetzte Eurobetrag gemäß Ziffer III. 2. des damals geltenden Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 10.11.2016 (StAnz. 2016, 1536) mit der Formel Nabenhöhe der Windenergieanlage in Meter mal 1000 ermittelt worden, die auch noch in der Ziffer III. 2. des derzeit geltenden Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 27.8.2019 (StAnz. 2019, 850) enthalten ist. Ferner mag diese Pauschalierung nicht sachlich nachvollziehbar sein (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 17.10.2012, a. a. O., Rn. 34) und die heutigen bzw. insbesondere die zukünftig anfallenden Rückbaukosten bei weitem unterschreiten (vgl. dazu zuletzt etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.10.2022, Az. 12 MS 188/21, Rn. 61 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.10.2022, Az. 10 S 1485/21, Rn. 63 ff.; jeweils juris). Denn bereits der in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage aus dem Jahr 2018 genannte Betrag einer durchschnittlichen Größenordnung der Rückbaukosten für eine Windenergieanlage in Höhe von rd. 80 Euro/kW (BT-Drucks. 19/3835 vom 15.8.2018, Seiten 3 und 5) ergäbe hier einen Betrag von 276.000 Euro je Anlage. Die Festsetzung einer Sicherheitsleistung gemäß des § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB ist aber als Gegenstand einer anderen öffentlich-rechtlichen Vorschrift im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und Bestandteil einer in der ursprünglichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Baugenehmigung nicht Gegenstand der kursorischen Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen im Rahmen der Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG. Denn diese bauplanungsrechtliche Vorschrift verfolgt maßgeblich fiskalische Zwecke, indem sie im Hinblick auf ein mögliches Liquiditätsrisiko die Kostenerstattung einer Ersatzvornahme sichert, wenn der Verpflichtete den Rückbau nicht durchführt (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.10.2022, a. a. O., Rn. 65; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.6.2020, Az. 5 LB 4/19, Rn. 29, juris; Söfker, a. a. O., § 35 Rn. 166). Darüber hinaus stellt § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB auch keine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Vorhaben auf, sondern enthält eine „Soll-Verpflichtung“ der Genehmigungsbehörde, die Einhaltung der Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB sicherzustellen (Söfker, a. a. O., § 35 Rn. 166). Der Senat folgt auch nicht dem Vortrag des Antragstellers, die streitige Verlängerungsentscheidung vom 2.2.2021 verstoße gegen den am 7.10.2016 durch die Regionalversammlung Nordhessen beschlossenen und mit der Bekanntmachung der Genehmigung durch die Hessische Landesregierung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 26.6.2017 (Seite 631) in Kraft getretenen Teilregionalplan Energie Nordhessen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Lage der Windenergieanlagen innerhalb der in dem Regionalplan ausgewiesenen Windvorrangfläche KS 16 „Heuberg“ in der Gemarkung der Stadt Hofgeismar als auch hinsichtlich der Einhaltung der in dem Teilregionalplan aufgestellten Restriktionskriterien des Schutzes der Naturparke und Wälder mit Erholungsfunktion sowie der Laubholzwaldbestände. Zwar stehen öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB der Errichtung der WEA 6 regelmäßig entgegen, sofern sie außerhalb einer im Teilregionalplan ausgewiesenen Windvorrangfläche beabsichtigt sein sollte. Denn gemäß dem Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben zur Nutzung der Windenergie öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Auch ist die erstgenannte Vorschrift hier gemäß der Übergangsregelung in § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichend von § 249 Abs. 1 BauGB weiterhin anzuwenden. Nach dem Text des Teilregionalplans Energie Nordhessen ist die Errichtung und der Betrieb raumbedeutender Windenergieanlagen ausschließlich in den in der Plankarte ausgewiesenen „Vorranggebieten für Windenergienutzung“ (VRG WE) zulässig und deren Planung und Errichtung außerhalb dieser Gebiete unzulässig (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG a. F. bzw. nunmehr § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG). Die Lage der Windenergieanlage außerhalb einer Vorrangfläche für Windenergie ist nach dem oben dargestellten Maßstab aber als solche nicht Gegenstand der kursorischen Prüfung im Rahmen des § 18 Abs. 3 BImSchG. Denn diese betrifft nicht unmittelbar die Schutzzwecke des § 5 BImSchG, sondern ist in einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG „lediglich“ gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu prüfen. Insoweit handelt es sich um eine bauplanungsrechtliche Voraussetzung für die Erteilung der in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG eingeschlossenen Baugenehmigung. Darüber hinaus ist der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers, dass die WEA 6 ca. 23 m außerhalb des hier maßgeblichen Vorranggebietes KS 16 errichtet werden soll, inhaltlich nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller spricht insoweit lediglich davon, dass dies aufgrund der vorliegenden Geodaten der Fall sein „dürfte“, und stützt sich hierzu auf eine Datenauswertung der Bürgerinitiative „X…“. Wie dieser Wert ermittelt worden sein soll, wird nicht mitgeteilt und ist auch aus dem beigefügten Lagebild nicht ersichtlich. Insbesondere wird nicht darauf eingegangen, dass die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 HLPG in einem Maßstab 1:100.000 erstellte Plankarte des Teilregionalplans keine entsprechende Detailgenauigkeit aufweist. Eine parzellenscharfe Festlegung oder Abgrenzung der Vorranggebiete ist in ihm nicht erfolgt, worauf in dem Plantext ausdrücklich hingewiesen wird (Seite 22). Bei dem gewählten Maßstab zieht bereits eine Abgrenzungslinie in einer Stärke von 1 mm eine Verschiebung der Gebietsgrenze um 100 m nach sich. Ferner ist vorliegend die Darstellung des Vorranggebietes in einer Schraffur ohne feste Randlinie erfolgt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2013, Az. 3 S 3356/11, Rn. 49, juris; Runkel, in Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Aufl. 2018, § 3 Rn. 28), was zwangsläufig zu Randunschärfen führt. Etwas anderes ergibt sich im Hinblick auf die Errichtung der Windenergieanlagen auch nicht aus den inhaltlich in dem Teilregionalplan aufgestellten Restriktionskriterien des Schutzes der Naturparke und Wälder mit Erholungsfunktion sowie der Laubholzwaldbestände, namentlich dem Grundsatz 1 (Seite 11) und der Begründung zu dem Ziel 1 des Teilregionalplans mit dem Kriterienrahmen zu Waldgebieten (Seite 15). Diese raumordnerischen Aspekte sind nicht Bestandteil der kursorischen Prüfung im Rahmen der Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG. Ohnehin streiten die gutachterlichen Feststellungen des von der Beigeladenen im Rahmen der Neuerteilung der Waldumwandlungsgenehmigung mit Bescheid vom 3.2.2023 vorgelegten Forstgutachtens der Y… (Stand 18.3.2022; Bl. 48 der Behördenakte) gegen eine den raumplanerischen Maßgaben widersprechende Betroffenheit des Waldes und seiner gewandelten Bedeutung für die Allgemeinheit. Nach diesem Gutachten sind hier keine alten Laubholzbestände betroffen, sondern überwiegend junge und mittlere Buchenbestände bis ca. 40 Jahre. Ferner handelt es sich bei dem Stadtwald Hofgeismar um eine forstwirtschaftlich genutzte Waldfläche und wird der für die genehmigten Windenergieanlagen und das zugehörige Erschließungsvorhaben kalkulierte einmalige Holzanfall von etwa 700 Festmetern im Jahr der Rodung in die pro Jahr rund 5000 geernteten Festmeter Holz integriert. Bezüglich der Erholung der Bevölkerung wird in dem Gutachten die Bedeutung des Stadtwaldes Hofgeismar wegen der frequentierten und der bestehenden Erholungsinfrastruktur festgestellt. Zugleich wird aber ausgeführt, dass der Stadtwald nach der Bauphase der Erholungs- und Freizeitnutzung wieder vollständig zur Verfügung stehe und bezüglich einer Beeinträchtigung der stillen Erholung im Umfeld der Windenergieanlagen auf die im großräumigen Naturpark Reinhardswald in ausreichendem Maß verbleibenden unbeeinträchtigten Flächen zur Erholung verwiesen. Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Vortrag des Antragstellers, die durch die Etablierung des Naturparks Reinhardwald erfolgte rechtliche Absicherung der Bedeutung des Heubergs als Wald mit Erholungsfunktion könne nur in einem neuen Genehmigungsverfahren geprüft und bewertet werden. Zwar stammt der Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel für die Windenergieanlagen vom 17.3.2017 und ist die auf der Grundlage des § 12 Abs. 6 Satz 1 und 3 HAGBNatSchG (jetzt §§ 21 Abs. 4, 44 Abs. 3 HeNatG 2023) i. V. m. § 27 BNatSchG abgegebene Erklärung der Hessischen Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Naturpark Reinhardswald vom 18.9.2017 erst im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 9.10.2017 (Seite 981) veröffentlicht worden. Gleichwohl kann hier offenbleiben, ob und inwieweit die tatsächlichen und rechtlichen Folgen der Errichtung des Naturparks Reinhardswald dem beschränkten Prüfungsmaßstab des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 BImSchG unterfallen. Denn im Rahmen einer für das vorliegende Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist jedenfalls nicht erkennbar, dass diese Folgen die in den §§ 1 und 5 BImSchG genannten Schutzanliegen infrage stellen. Der Antragsteller verkennt, dass der als Naturpark (§ 27 BNatSchG) geschützte Teil des Reinhardswaldes als solcher rechtlich den Landschaftsschutzgebieten (§ 26 BNatSchG), Naturschutzgebieten (§ 23 BNatSchG) und Natura-2000-Gebieten (§ 31 ff. BNatSchG) gerade nicht gleichgestellt ist. Insbesondere stellt das Gesetz, anders als bei den übrigen Schutzgebietskategorien, keine ausdrücklichen Anforderungen an das dort geltende Schutzregime auf (vgl. Appel, in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 27 Rn. 17; Gellermann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand 1/2023, § 27 BNatSchG, Rn. 10). Bei einem Naturpark steht nicht der Schutzaspekt, sondern die Landschaftspflege und -entwicklung im Vordergrund; maßgeblicher Zweck ist bei ihm unter anderem die Erholungsvorsorge (Appel, a. a. O., § 27 Rn. 17). Der im Hinblick auf § 27 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu gewährende Schutz der Erholungsfunktion des Gebiets wird hier durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen nicht per se berührt. Die für deren Errichtung vorgesehene Windvorrangfläche KS 16 war bereits in dem am 26.6.2017 in Kraft getretenen Teilregionalplan Energie Nordhessen enthalten und lag auch der Erklärung über den Naturpark zu Grunde. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 12 Abs. 6 Satz 3 HAGBNatSchG (jetzt § 21 Abs. 4 HeNatG 2023) ist ausdrücklich ausgeführt, dass der Schutzstatus eines Naturparks dem Vorkommen und der Errichtung von punktuellen Infrastruktureinrichtungen, wie z.B. Windkraftanlagen, nicht entgegensteht (LT-Drucks.19/2226 vom 16.7.2015, Seite 2). Nicht zu folgen ist schließlich dem Einwand des Antragstellers, bei der Verlängerungsentscheidung sei das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 64 „Auf dem Rennebaum“ der Stadt Hofgeismar nicht beachtet worden, sodass eine Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit durch Lärm, Schattenwurf und das Signalfeuer nicht ausgeschlossen werden könne. Zwar ist der am 17.6.2019 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Bebauungsplan mit seiner öffentlichen Bekanntmachung am 5.7.2019 in Kraft getreten und hält das Plangebiet ausweislich der Begründung der Stadt Hofgeismar zur 57. Änderung ihres Flächennutzungsplanes (www.hofgeismar.de/wirtschaft & bauen/bauleitplanung/57. Änderung des Flächennutzungsplanes/Begründung, Seite 22) lediglich einen Abstand von wenigstens 850 m zu der in dem am 26.6.2017 in Kraft getretenen Teilregionalplan Energie Nordhessen ausgewiesenen Windvorrangfläche KS 16 ein. Der Bebauungsplan als solcher betrifft jedoch nicht unmittelbar die Schutzzwecke des § 5 Abs. 1 BImSchG, sondern ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG als bauplanungsrechtlicher Belang zu beachten. Auch insoweit handelt es sich, wie bei dem Teilregionalplan, um einen Aspekt, der nur im Rahmen einer Neuerteilung der ursprünglich nach § 13 BImSchG eingeschlossenen Baugenehmigung eine Rolle spielt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den Immissionsschutz, wenn man auf den Schutz der Bewohner der inzwischen in dem Baugebiet errichteten Gebäude vor gesundheitlichen oder sonstigen relevanten Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Windenergieanlagen abstellt. Zwar ist insoweit der Schutzzweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG betroffen. Die nach § 18 Abs. 3 BImSchG gebotene kursorische Prüfung einer Gefährdung des Gesetzeszwecks lässt jedoch keine entscheidungsrelevanten Beeinträchtigungen erkennen. Nach Aktenlage befindet sich der genehmigte Standort der dem Baugebiet „Auf dem Rennebaum“ der Stadt Hofgeismar nächstgelegenen WEA 4 in einem Abstand von ca. 1600 m von diesem. Dass bei einem solchen Abstand Bewohner der inzwischen in dem Baugebiet errichteten Häuser gesundheitlichen oder sonstigen relevanten Beeinträchtigungen durch die Errichtung oder den Betrieb der Windenergieanlagen ausgesetzt sein würden, ist weder ersichtlich noch von dem Antragsteller konkret vorgetragen worden. Dies gilt insbesondere auch für die angesprochene etwaige Beeinträchtigung durch Infraschall. Demgegenüber kann im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Vortrag des Antragstellers zu folgen ist, die bei der angefochtenen Verlängerungsentscheidung vorzunehmende kursorische Prüfung der Aktualität der im ursprünglichen Genehmigungsverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht im gebotenen Umfang erfolgt. Fehl geht allerdings der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die im Genehmigungsverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht hinreichend aussagekräftig, weil der ursprünglichen avifaunistischen Prüfung bezüglich der Brutplätze des Rotmilans nicht die „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutenden Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ der Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten vom April 2015 („Helgoländer Papier“) zugrunde gelegt worden seien, sodass sich die Genehmigungsfrage neu stelle. Dabei kann offenbleiben, ob dieser Vortrag zutrifft und ob die genannten Abstandsempfehlungen überhaupt im Sinne einer Fachkonvention den aktuellen Stand der Wissenschaft wiedergeben (bejahend Beschluss des Senats vom 14.1.2021, Az. 9 B 2223/20, Rn. 14; verneinend zuletzt etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.2.2023, Az. 22 A 849/22, Rn. 22 ff., m. w. Nachw.; jeweils juris). Denn, wie bereits oben zum Entscheidungsmaßstab dargelegt, ist Inhalt der kursorischen Prüfung im Rahmen einer Verlängerungsentscheidung die Frage, ob aufgrund zwischenzeitlicher wesentlicher Veränderungen der der Genehmigung zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bei Errichtung und Betrieb der Anlage der gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge unterschritten würde. Fehler im ursprünglichen Genehmigungsverfahren sind bei dieser Prüfung grundsätzlich unbeachtlich (vgl. dazu Kment, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 21.1.2021, Az. 7 C 9.19, NVwZ 2021, 1300, 1301; Halberstadt, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 21.1.2021, Az. 7 C 9.19, jM 2022, 80, 82). Anderenfalls würde die Bestandskraft der immissionsrechtlichen Genehmigung entwertet (so ausdrücklich Halberstadt, a. a. O.). Etwas anderes ergibt sich hier nicht aus dem von dem Antragsteller zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019 (Az. 7 C 28.18, juris). Die dort (Rn. 28) im Rahmen der Prüfung der Verlängerungsentscheidung erfolgte Berücksichtigung des Fehlens einer FFH-Verträglichkeitsprüfung im ursprünglichen Genehmigungsverfahren beruhte auf der rechtskräftigen Feststellung dieses Fehlers, während vorliegend der ursprüngliche Genehmigungsbescheid vom 17.3.2017 und die erste Verlängerungsentscheidung vom 20.2.2019 bestandskräftig geworden sind. In seinem Urteil vom 21.1.2021 (Az. 7 C 9.19, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, inwieweit im Rahmen der Verlängerungsentscheidung die bereits im ursprünglichen Genehmigungsverfahren geprüften Genehmigungsvoraussetzungen erneut untersucht werden dürfen und gegebenenfalls müssen, ausdrücklich offengelassen (Rn. 19), weil in dem zugrundeliegenden Fall eine von der genehmigten Anlage abweichende Verwirklichung des Vorhabens geplant war. Einen Antrag nach § 16 BImSchG bezüglich einer wesentlichen Änderung oder alternativ dazu eine Anzeige nach § 15 BImSchG wegen einer Änderung der genehmigten Anlagen, die Anlass zur Überprüfung der ursprünglichen Genehmigungsvoraussetzungen geben könnten, hat die Beigeladene jedoch nicht gestellt. Offen ist aber, ob die zur Erteilung der streitigen Verlängerungsentscheidung vom 2.2.2021 erfolgte Prüfung der Betroffenheiten der Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UVPG bezüglich zu erwartender erheblicher Auswirkungen des Vorhabens auf die Avifauna (insbesondere für den Rotmilan) dem Maßstab einer kursorischen Prüfung der Aktualität der im ursprünglichen Verfahren erfolgten Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht. Wie oben zum Entscheidungsmaßstab dargelegt, besteht zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 19.12.2019, a. a. O., Rn. 19 und 21.1.2021, a. a. O., Rn. 35) keine Pflicht zur Durchführung einer erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung, die kursorische Prüfung darf sich aber nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei dieser Prüfung ist hier davon auszugehen, dass nach § 25 Abs. 3 UVPG bei einer Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung und Einschätzung der zuständigen Behörde hinreichend aktuell sein müssen. Für diese Bewertung sind nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UVPG die geltenden Gesetze maßgeblich, d.h. die materiellrechtlichen Maßstäbe der jeweiligen Fachgesetze (siehe BVerwG, Beschluss vom 18.2.2021, Az. 4 B 25.20, Rn. 9 und Urteil vom 28.11.2017, Az. 7 A 17.12, Rn. 32; jeweils juris). Dabei ist die Aktualität der Datengrundlage im Ausgangspunkt nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen (BVerwG, Urteile vom 9.2.2017, Az. 7 A 2.15, Rn. 150, 3.11.2020, Az. 9 A 9.19, Rn. 185 und 4.6.2020, Az. 7 A 1.18, Rn. 38, jeweils juris). Eine fortlaufende Aktualisierung der Bestandsdaten kann nicht verlangt werden. Als allgemeiner Anhaltspunkt kann gelten, dass Datenbestände in der Regel dann noch hinreichend aktuell sind, wenn die Erhebungen im Gelände nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und nach deren Durchführung keine erheblichen Veränderungen der Standortbedingungen eingetreten sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.2.2017, a. a. O., Rn. 149 f. und 3.11.2020, a. a. O., Rn. 185; Hessischer VGH, Beschlüsse vom 15.12.2021, Az. 3 C 1465/16.N, Rn. 222 und 2.1.2009, Az. 11 B 368/08.T, Rn. 398, jeweils juris). Vorliegend stammen die der in dem Genehmigungsbescheid vom 17.3.2017 wiedergegebenen Umweltverträglichkeitsprüfung zu Grunde liegenden Raumnutzungsanalysen bezüglich des Rotmilans zum überwiegenden Teil aus dem Jahr 2015 und im Übrigen aus dem 1. Halbjahr 2016 und können damit zum Zeitpunkt der streitigen Verlängerungsentscheidung am 2.2.2021 nicht ohne weiteres als noch aktuell angesehen werden. Hierzu bedürfte es näherer Darlegungen. Wie die gebotene kursorische Überprüfung der der Umweltverträglichkeitsprüfung zu Grunde liegenden Daten im Hinblick auf den Rotmilan erfolgt ist, ist jedoch weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. In dem Bescheid vom 2.2.2021 heißt es dazu lediglich, gegen die Verlängerung seien keine Einwände aus dem Fachdezernat Naturschutz geäußert worden. In dem vorgelegten Hefter Behördenakte findet sich allein eine E-Mail der Sachbearbeiterin bei der oberen Naturschutzbehörde des Regierungspräsidiums Kassel vom 20.1.2021 an die Bearbeiterin im Fachdezernat Immissionsschutz, nach der hinsichtlich der „Belange des Naturschutzes“ keine Versagungsgründe für eine Verlängerung gesehen werden. Akten des Dezernats Naturschutz des Regierungspräsidiums Kassel zu dem Vorgang sind nicht vorgelegt worden. Auf der Grundlage welcher Unterlagen und Informationen die Unbedenklichkeitserklärung bezüglich der UVP-relevanten Belange des Schutzes der Avifauna abgegeben worden ist, ist damit nicht ansatzweise nachvollziehbar. Gleichfalls ist nicht ersichtlich, dass im Rahmen der mit Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 3.2.2023 erfolgten Neuerteilung der Waldumwandlungsgenehmigung für die Anlagenstandorte die erforderlichen Feststellungen zur Aktualität der zum immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 17.3.2017 erfolgten Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Erteilung einer Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG vollumfänglich getroffen worden wären. Zwar enthält die zu dem erstgenannten Bescheid vorgelegte Behördenakte einen „Vermerk zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach §§ 11, 7 UVPG i. V. m. Nr. 17.2.2 der Anl. 1 zum UVPG für den Bau der Zuwegung und der Kabeltrasse zum WP Hofgeismar-Heuberg sowie die Herstellung der Flächen für die Windenergieanlagen“ ohne Datum (Bl. 310 ff.). Speziell zur Aktualität der Daten in Bezug auf den Rotmilan verhält sich dieser jedoch nicht. Vielmehr wird darin lediglich (Seite 14) allgemein ausgeführt, dass für den Bereich der Waldrodungen an den Errichtungsflächen der Windenergieanlagen und der Zuwegung Erfassungen der Fauna vorliegen, die grundsätzlich als veraltet angesehen werden können und deshalb im Rahmen der nunmehr antragsgegenständlichen Verfahren eine erneute Aufnahme der Biotopstruktur vorgenommen worden sei. Auf dieser Basis sei die Beurteilung der möglichen Betroffenheit der relevanten Arten mit dem Ergebnis erfolgt, dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten seien. Was konkret wie geprüft worden ist, ergibt sich daraus nicht. Nachvollziehbare Erkenntnisse hierzu ergeben sich auch nicht aus dem übrigen Akteninhalt. Insbesondere ist die von der Beigeladenen vorgelegte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG, Stand März 2022 (Bl. 24 ff.), insoweit unergiebig. Die Verlängerungsentscheidung ist jedenfalls ermessensfehlerhaft ergangen. Das Regierungspräsidium Kassel hat bei seiner Entscheidung das zwischenzeitliche Erlöschen der ursprünglich nach § 13 BImSchG eingeschlossenen Waldumwandlungsgenehmigung und der ebenfalls einkonzentrierten Baugenehmigung fehlerhaft nicht berücksichtigt. Diese Genehmigungen waren zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der zweiten Verlängerungsentscheidung vom 2.2.2021 bereits erloschen. Ohne eine aufschiebende Bedingung des Inhalts, dass die Verlängerungsentscheidung erst vollzogen werden kann, wenn die beiden notwendigen Bau- und Waldumwandlungsgenehmigungen wieder erteilt worden sind, durfte der streitgegenständliche Bescheid vom 2.2.2021 nicht ergehen. Die in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossenen Genehmigungen unterliegen hinsichtlich ihres Erlöschens dem jeweiligen Fachrecht. Die Vorschrift des § 13 BImSchG, wonach die immissionsschutzrechtliche Genehmigung alle anderen die Anlagen betreffenden behördlichen Entscheidungen (Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen) - mit Ausnahme der dort besonders genannten - einschließt, bewirkt lediglich eine Entscheidungs-, Verfahrens- und Zuständigkeitskonzentration (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 21.1.2021, a. a. O., Rn. 40, sowie zuletzt Urteil vom 8.11.2022, Az. 7 C 7.21, Rn. 28, juris). Die materiellen Voraussetzungen der in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthaltenen behördlichen Entscheidungen richten sich hingegen nach dem jeweiligen Fachrecht und für den Gesetzesvollzug bleibt die Fachbehörde zuständig. Dies betrifft auch die Vorschriften über das Erlöschen der eingeschlossenen Genehmigungen (BVerwG, Urteil vom 21.1.2021, a. a. O., Rn. 40; Hessischer VGH, Beschluss vom 26.1.2022, Az. 4 B 2279/21.T, Rn. 9, juris; Albrecht/Tappert/Zschiegner, a. a. O., 17, 23 ff.; Deutsch, Die Frist für den Beginn der Errichtung nach § 18 Abs. 1 BImSchG und ihre Verlängerung, NVwZ 2022, 457, 460; a. A. Ohms, a. a. O., § 18 Rn. 45; Wirths, a. a. O., § 18 Rn. 94). Mithin können, genauso wie die eingeschlossenen Genehmigungen nach einem Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung isoliert fortbestehen können (siehe dazu etwa Jarass, a. a. O., § 18 Rn 21; Appel, a. a. O., § 18 Rn 27; Scheidler in Feldhaus, BImSchG, Aktualisierung 6/2016, § 18 Rn 38 ff.; Ohms, a. a. O., § 18 Rn 44; jeweils m. w. Nachw.), die eingeschlossenen Genehmigungen erlöschen, während die immissionsschutzrechtliche Genehmigung - etwa aufgrund einer sie betreffenden Verlängerungsentscheidung - fortbesteht. Gegenteiliges lässt sich nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2017 (Az. 4 C 7.16, Rn. 17, juris) entnehmen. Soweit in ihm davon die Rede ist, dass die bauordnungsrechtlich geregelte zeitliche Beschränkung der Geltungsdauer der Baugenehmigung entfallen sei, beruht dies darauf, dass die Entscheidung zu dem Sonderfall einer gemäß § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG ab dem 1.7.2005 als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgeltenden isolierten Baugenehmigung ergangenen ist (vgl. dazu Deutsch, a. a. O., 457, 459 f.). Das Erlöschen der eingeschlossenen Genehmigungen wird durch eine von der Immissionsschutzbehörde nach § 18 Abs. 3 BImSchG getroffene Verlängerungsentscheidung nicht verhindert. Sie entfaltet im Hinblick auf diese Genehmigungen keine Konzentrationswirkung (Hessischer VGH, Beschluss vom 26.1.2022, a. a. O., Rn. 12; Deutsch, a. a. O., 457, 460; siehe dazu auch Albrecht/Tappert/Zschiegner, a. a. O., 17, 24). Bei der Verlängerung der Geltungsdauer einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Änderung der entsprechenden Nebenbestimmung handelt es sich nicht um eine Genehmigung im Sinne des § 13 BImSchG. Wie oben dargestellt entfaltet sie im Unterschied zu der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG selbst keine gestattende Wirkung, sondern modifiziert lediglich die dieser als Nebenbestimmung beigefügte Befristung. Darüber hinaus spricht auch die Gesetzessystematik gegen eine solche Konzentrationswirkung. Denn, wie ebenfalls oben dargelegt, sind die Voraussetzungen der in der ursprünglichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG eingeschlossenen Genehmigungen bei der Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG nicht zu prüfen. Eine gleichwohl angenommene Konzentrationswirkung würde zu einer Schutzlücke im Hinblick auf etwaige Veränderungen der Sach- und Rechtslage bezüglich der Voraussetzungen der eingeschlossenen Genehmigungen führen. Demnach kann durch die Immissionsschutzbehörde selbst der wünschenswerte Gleichlauf der Fristen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und der in ihr eingeschlossenen Genehmigungen nur für den mit der ursprünglichen Genehmigung verfügten Befristungszeitraum sichergestellt werden, und dies auch nur, wenn das jeweilige Fachrecht entsprechende Fristsetzungen zulässt (Deutsch, a. a. O., 457, 460). Ausgehend von dem Vorgenannten sind die in dem Genehmigungsbescheid vom 17.3.2017 ursprünglich eingeschlossene Waldumwandlungsgenehmigung und die Baugenehmigung zwischenzeitlich erloschen, nicht jedoch die naturschutzrechtliche Eingriffszulassung. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 HWaldG erlischt die Waldumwandlungsgenehmigung, wenn die Waldumwandlung nicht innerhalb von zwei Jahren oder einer hiervon abweichend in der Genehmigung festgesetzten Frist durchgeführt worden ist. Vorliegend ist der Genehmigungsbescheid der Beigeladenen am 20.3.2017 ausgehändigt worden, sodass die Frist mit Ablauf des 20.3.2019 geendet hat. Eine abweichende Frist ist in dem Bescheid nicht bestimmt, sondern in dessen Anhang wird unter der Überschrift „Hinweise“ mit der Nr. 15 ausdrücklich auf die Zweijahresfrist aufmerksam gemacht. Auf diesen Fristablauf hat nach dem oben Dargestellten, und wie bereits in dem Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichts vom 26.1.2022 ausgeführt ist (Rn. 12), die mit Bescheid des Regierungspräsidium Kassel vom 20.2.2019 gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG verfügte Fristverlängerung keinen Einfluss gehabt. Ein in § 12 Abs. 6 Satz 2 HWaldG vorgesehener Verlängerungsantrag ist nicht gestellt worden. Darüber hinaus ermöglicht diese Bestimmung lediglich eine Verlängerung der Waldumwandlungsgenehmigung um ein Jahr. Die Beigeladene war daher auf die Neuerteilung der Genehmigung der Rodung zum Zwecke einer dauerhaften und vorübergehenden Nutzungsänderung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HWaldG angewiesen, die zwischenzeitlich mit Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 3.2.2023 auch antragsgemäß erfolgt ist. Gemäß den übereinstimmenden Regelungen des bei Erlass des Bescheides vom 17.3.2017 geltenden § 64 Abs. 7 Satz 1 HBO 2011 und des am 6.7.2018 in Kraft getretenen § 74 Abs. 7 Satz 1 HBO 2018 in der Fassung des Gesetzes vom 28.5.2018 (GVBl. 2018, 198) erlischt die Baugenehmigung unter anderem, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. Ausgehend von der Bekanntgabe des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides am 20.3.2017 ist damit die Baugenehmigung mit Ablauf des 20.3.2020 erloschen. Eine nach § 64 Abs. 7 Satz 2 und 3 HBO 2011 und § 74 Abs. 7 Satz 2 und 3 HBO 2018 auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag mögliche Verlängerung ist hier nicht erfolgt. Die durch das Regierungspräsidium Kassel mit Bescheid vom 20.2.2019 gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG verfügte Fristverlängerung hat nach dem oben Dargestellten die Gültigkeitsdauer der in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Baugenehmigung nicht berührt. Bei der für die Verlängerung zuständigen Bauaufsichtsbehörde hat die Beigeladene ersichtlich keinen Verlängerungsantrag gestellt. Entsprechendes gilt jedoch entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht für die lediglich die Anlagenstandorte betreffende, ebenfalls in dem Genehmigungsbescheid vom 17.3.2017 eingeschlossene Eingriffszulassung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. §§ 14, 15 BNatSchG und § 7 HAGBNatSchG (jetzt § 13 HeNatG 2023). Zwar erlischt nach dem hier maßgeblichen § 7 Abs. 4 Satz 2 HAGBNatSchG eine naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung unter anderem, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb eines Jahres (jetzt gemäß § 13 Abs. 7 Satz 1 HeNatG 2023 innerhalb von zwei Jahren) nach Bestandskraft des Bescheides begonnen worden ist. Auch ist vorliegend die im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 3.4.2017 (Seite 406) veröffentlichte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 17.3.2017 nach Maßgabe der abgedruckten Rechtsbehelfsbelehrung mit Ablauf des 18.5.2017 bestandskräftig geworden. Insoweit verweist der Antragsgegner aber zutreffend darauf, dass gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 HAGBNatSchG (jetzt § 13 Abs 7 Satz 1 HeNatG 2023) die Erlöschensregelung nur für selbständige Eingriffsgenehmigungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gilt. Die hier mit dem Bescheid vom 17.3.2017 erteilte Eingriffszulassung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG wird davon nicht erfasst. Sie ist nach dem oben genannten „Huckepackprinzip“ Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und teilt deren rechtliches Schicksal. Das Fehlen der ursprünglich eingeschlossenen Baugenehmigung und Waldumwandlungsgenehmigung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 2.2.2021 führt zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verlängerungsentscheidung. Denn das Regierungspräsidium Kassel hätte das Erlöschen dieser für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen notwendigen Genehmigungen bei seiner Ermessensentscheidung über die Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung berücksichtigen müssen. Die Frage des Fortbestandes der ursprünglich eingeschlossenen Genehmigungen stellt einen im Rahmen der nach § 18 Abs. 3 BImSchG kursorisch durchzuführenden Prüfung zu berücksichtigenden Belang dar (siehe BVerwG, Urteil vom 21.1.2021, a. a. O., Rn. 40). Die Rechtswidrigkeit der Verlängerungsentscheidung folgt dabei nicht schon aus dem Umstand, dass der Beigeladenen als Inhaberin der zu verlängernden Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen ihr Sachbescheidungsinteresse für die Verlängerung der Frist des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG abzusprechen wäre. Denn das Sachbescheidungsinteresse an der Verlängerung dieser Frist fehlt nicht regelmäßig, wenn eine von der Konzentrationswirkung erfasste Zulassungsentscheidung bereits erloschen ist (so aber Deutsch, a. a. O., 457, 460 f.). Zwar darf eine Genehmigung, auf die an sich ein Anspruch besteht, grundsätzlich dennoch versagt werden, wenn es dem Antragsteller an einem schutzwürdigen Sachbescheidungsinteresse fehlt, weil er aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert ist und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre (siehe etwa BVerwG, Urteile vom 23.3.1973, Az. IV C 49.71, Rn. 14 und vom 17.10.1989, Az. 1 C 18.87, Rn. 13, jeweils juris). Insoweit handelt es sich aber um einen Ausnahmefall, der voraussetzt, dass sich das Hindernis schlechthin nicht ausräumen lässt (BVerwG, Urteil vom 17.10.1989, a. a. O., Rn. 13 und Beschluss vom 12.8.1993, Az. 7 B 123.93, Rn. 3 f.; vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.5.2022, Az. 2 ZB 21.73, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.2.2017, Az. 3 S 1748/14, Rn. 39; jeweils juris). In diesem Sinne stand zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 2.2.2021 vorliegend nicht fest, dass die Beigeladene die zwischenzeitlich erloschenen, ursprünglich eingeschlossenen Genehmigungen nicht wird isoliert neu erteilt erhalten. Dies zeigt sich daran, dass ihr die Waldumwandlungsgenehmigung bereits wieder erteilt worden ist. Auch lässt sich anhand der dem Gericht vorliegenden Akten nicht feststellen, dass auf einen noch zu stellenden Antrag die Neuerteilung einer Baugenehmigung schlechthin ausgeschlossen ist. Darüber hinaus kann der der Verlängerungsentscheidung vom 2.2.2021 aufgrund des Erlöschens der ursprünglich eingeschlossenen Genehmigungen anhaftende Fehler - wie noch auszuführen ist - grundsätzlich geheilt werden. Im Übrigen berechtigt nach gefestigter Rechtsprechung das fehlende Sachbescheidungsinteresse eines Antragstellers die Behörde lediglich zur Ablehnung des Genehmigungsantrags; sie ist hierzu aber nicht verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 23.3.1973, a. a. O., Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.2.2017, a. a. O. Rn. 40). Von einer Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf die Ablehnung eines Antrags nach § 18 Abs. 3 BImSchG wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses, wenn in der ursprünglichen Genehmigung eingeschlossene Genehmigungen zwischenzeitlich erloschen sind, kann insoweit keine Rede sein (so aber Deutsch, a. a. O., 457, 461). Der angegriffene Bescheid vom 2.2.2021 leidet jedoch an einem Ermessensfehlgebrauch in Gestalt eines Ermessensdefizits. Denn das Regierungspräsidium Kassel hat bei seiner Verlängerungsentscheidung das Erlöschen der ursprünglich in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 17.3.2017 eingeschlossenen Waldumwandlungsgenehmigung und der Baugenehmigung verkannt und damit nicht alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die dem Zweck der Ermächtigung in § 18 Abs. 3 BImSchG entsprechen. Die Errichtung und der Betrieb einer Windenergieanlage darf auch im Falle einer Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG nur bei Fortbestand der ursprünglich eingeschlossenen Genehmigungen erfolgen. Zwar sind, wie oben dargelegt, die Voraussetzungen der ursprünglich eingeschlossenen Genehmigungen im Rahmen des § 18 Abs. 3 BImSchG von der Immissionsschutzbehörde nicht zu prüfen und hat über deren Verlängerung die jeweils zuständige Fachbehörde zu befinden. Mit der Entscheidung wird aber die gestattende Wirkung der Genehmigung verlängert, die ursprünglich aufgrund der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG, mit Ausnahme der in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Erlaubnisse, eine umfassende Wirkung entfaltet hatte. Hat die Verlängerungsentscheidung im Einzelfall wegen des zwischenzeitlichen Erlöschens eingeschlossener Genehmigungen nicht solche Rechtswirkungen, muss dies aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit durch eine entsprechende Einschränkung des Regelungsgehalts in dem Bescheid über die Verlängerung der ursprünglichen Genehmigung zum Ausdruck gebracht werden. Dem Vorhabenträger darf durch die Verlängerungsentscheidung nicht suggeriert werden, ihm sei die Errichtung von Windenergieanlagen weiterhin gestattet, obwohl die Rechtsordnung dies wegen der fehlenden Fachgenehmigungen gerade nicht erlaubt. Die immissionsschutzrechtlich zuständige Behörde würde sich sonst dem Einwand ausgesetzt sehen, einem Antragsteller immissionsschutzrechtlich die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage erneut zu gestatten, die diesem von der für die erloschene Genehmigung zuständigen Fachbehörde sofort untersagt werden müsste (siehe zur vergleichbaren Problematik bezüglich der Erstreckung der Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auf die gemäß § 13 BImSchG von der Konzentrationswirkung ausgenommenen Bereiche im Rahmen der Genehmigungserteilung nach § 4 BImSchG: Scheidler, in Feldhaus, BImSchG, Aktualisierung 12/2021, § 6 Rn. 38; Dietlein, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand 1/2023, § 6 BImSchG Rn. 24). Unbeschadet des Umstandes, dass hier Fachbehörde für die Erteilung der noch fehlenden Baugenehmigung nicht das Regierungspräsidium Kassel, sondern gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b HBO 2018 der Kreisausschuss des Landkreises Kassel ist, wäre im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung eine solche Praxis als ein widersprüchliches Verhalten der öffentlichen Verwaltung nicht hinzunehmen. Darüber hinaus trägt dieses Verständnis auch dem oben dargelegten Zweck des § 18 BImSchG Rechnung, der Erteilung von Genehmigungen „auf Vorrat“ entgegenzuwirken. Denn eine ausdrückliche Einschränkung der Verlängerungsentscheidung durch eine entsprechende Nebenbestimmung stellt die Grenzen des von dem Genehmigungsbescheid bewirkten Vorteils einer „Vorratshaltung“ klar. Dementsprechend fehlt hier in dem angefochtenen Bescheid vom 2.2.2021 eine ausdrückliche Regelung, die die Gestattungswirkung der getroffenen Verlängerungsentscheidung an die Neuerteilung der erloschenen Fachgenehmigungen knüpft. Nur durch eine solche wäre rechtlich sichergestellt, dass die Beigeladene, die wie der Antragsgegner den Standpunkt vertritt, die eingeschlossenen Genehmigungen seien nicht erloschen, und die den Antrag auf Waldumwandlungsgenehmigung lediglich im Hinblick auf die Zwischenentscheidung des 4. Senats vom 26.1.2022 gestellt hat, aufgrund der ihr gewährten Verlängerung des immissionsschutzrechtlichen Bescheides nicht mit der Errichtung der Windenergieanlagen beginnt. Hierfür zielführend ist eine Einschränkung der Verlängerungsentscheidung durch Aufnahme einer aufschiebenden Bedingung dahingehend, dass von der zu Grunde liegenden immissionsrechtlichen Genehmigung erst nach (erneuter) Erteilung einer Baugenehmigung und einer Waldumwandlungsgenehmigung Gebrauch gemacht werden darf. Der dargestellte Ermessensfehler bei Erlass des Bescheides vom 2.2.2021 ist bisher nicht geheilt worden und besteht fort. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die weiterhin fehlende Baugenehmigung, sondern auch in Ansehung der mit Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 3.2.2023 der Beigeladenen neu erteilten Genehmigung zur Rodung zum Zwecke einer dauerhaften und vorübergehenden Nutzungsänderung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HWaldG für den Windpark Hofgeismar. Zwar ist eine fehlerhafte Ermessensausübung im Rahmen des § 18 BImSchG grundsätzlich heilbar, auch wenn sie als materieller Fehler nicht den verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 45 und 46 HVwVfG unterfällt. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass trotz des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ein Nachschieben von Ermessenserwägungen mit heilender (Rück-) Wirkung materiell-rechtlich zulässig ist, wenn die Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (BVerwG, Urteil vom 20.6.2013, Az. 8 C 46.12, Rn. 32, Beschlüsse vom 15.5.2014, Az. 9 B 57/13, Rn. 11 und vom 9.6.2015, Az. 6 B 60.14, Rn. 21; jeweils juris; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 89; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand 8/2022, § 114 VwGO Rn. 253 ff.). Hiervon abweichend können die Ermessenserwägungen aber auch auf Gründe gestützt werden, die erst während des gerichtlichen Verfahrens entstanden sind, wenn die Heilung lediglich für die Zukunft erfolgen soll und maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage derjenige der letzten mündlichen Verhandlung ist (BVerwG, Urteil vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 32 f.; Riese, a. a. O., § 114 VwGO Rn. 261; Schübel-Pfister, a. a. O., § 114 Rn. 91; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 210). An die Form und Handhabung des Nachschiebens von Ermessenserwägungen sind zur Wahrung der Rechtsverteidigung des Betroffenen im Hinblick auf die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG strenge Anforderungen zu stellen (Riese, a. a. O., § 114 VwGO Rn. 267). Wird die Änderung der die Ermessenserwägungen umfassenden Begründung des Verwaltungsakts erst im laufenden Verwaltungsprozess erklärt, muss die Behörde in ihrem Vortrag unmissverständlich deutlich machen, ob und in inwieweit - über ein nur prozessuales Verteidigungsvorbringen hinaus - der Verwaltungsakt selbst geändert werden soll (BVerwG, Urteil vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 35 und Beschluss vom 15.5.2014, a. a. O., Rn. 11; Riese, a. a. O., § 114 VwGO Rn. 267). Hiervon ausgehend ist der Fehler der Nichtberücksichtigung des Erlöschens eingeschlossener Genehmigungen bei der Ermessensausübung bezüglich der Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG im Fall einer erfolgten oder absehbaren nachträglichen Neuerteilung dieser Genehmigungen durch Bescheidergänzung heilbar (vgl. dazu Deutsch, a. a. O. 457, 461, der eine Heilung jedoch nur durch bis zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verlängerungsentscheidung bzw. bis zum Ablauf der zu verlängernden Ausgangsfrist eingetretene Umstände annimmt). Das gilt auch vorliegend, obwohl eine erneute Baugenehmigung noch nicht erteilt und die Waldumwandlungsgenehmigung vom 3.2.2023 erst nach Erlass des angegriffenen Verlängerungsbescheides vom 2.2.2021 und des darin geregelten Beginns der Verlängerungswirkung ab 18.9.2021 ergangen ist. Denn die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen soll erst in der Zukunft erfolgen. Dass formal eine lückenlose Verlängerung erst nachträglich eintritt, ist dabei ebenso wenig bedeutsam, wie im Falle des nachträglichen Erlasses einer Verlängerungsentscheidung der Behörde auf einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteil vom 25.8.2005, Az. 7 C 25.04, Rn. 15; Jarass, a. a. O., § 18 Rn. 16). Ferner wäre eine Fehlerbehebung im Wege der Bescheidergänzung über § 114 Satz 2 VwGO in dem anhängigen Hauptsacheverfahren (Az. 9 C 2277/21.T) beachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Überprüfung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Anlagebetreibers - im Gegensatz zu solchen zu seinen Lasten - zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 26 9. 2019, Az. 7 C 5.18, Rn. 43; Beschlüsse vom 8.10.2021, Az. 7 B 1.21, Rn. 9 und vom 28.7.2022, Az. 7 B 15.21, Rn. 12; jeweils juris). Entsprechendes muss für die hier streitige Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG gelten. Zwar entfaltet sie - wie oben bereits dargelegt - im Unterschied zu der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG selbst keine gestattende Wirkung, sie verlängert aber deren gestattende Wirkung. Hiernach kann die Nachholung einer erloschenen Genehmigung als für den künftigen Betreiber günstiger Umstand im gerichtlichen Hauptsacheverfahren bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz Berücksichtigung finden. Der Beachtlichkeit solcher später eingetretener Umstände lässt sich hier nicht entgegenhalten, sie sei mit dem Ausnahmecharakter des § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BImSchG nicht zu vereinbaren, weil dieser einer Berücksichtigung von Umständen entgegenstehe, die lange nach Ablauf der Errichtungsfrist eintreten (so aber Deutsch, a. a. O., 457, 461). Denn die Beachtlichkeit der Heilung eines Fehlers, der durch das Erlöschen einer eingeschlossenen Genehmigung verursacht worden ist, ist für die auf den immissionsschutzrechtlichen Teil der ursprünglichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG beschränkte materielle Prüfung der Verlängerungsentscheidung nicht erheblich. Sie stellt weder den Ausnahmecharakter der Entscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG infrage noch betrifft sie als solche unmittelbar den von dieser Vorschrift geschützten Gesetzeszweck. Schließlich dürfte hier unter Berücksichtigung des § 50 HVwVfG der § 18 Abs. 3 BImSchG i. V. m. § 36 Abs. 1, 2 Nr. 2 HVwVfG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für eine nachträgliche Einschränkung des Bescheides vom 2.2.2021 darstellen. Die nach alledem materiell-rechtlich - und prozessual nach § 114 Satz 2 VwGO - zulässige nachträgliche Heilung der fehlerhaften Ermessensausübung des angefochtenen Bescheides vom 2.2.2021 ist bisher nicht erfolgt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf eine Ergänzung des angegriffenen Bescheides durch die nachträgliche Beifügung einer aufschiebenden Bedingung mit dem oben dargestellten Inhalt als auch im Hinblick auf ein im Anschluss an eine Neuerteilung der erloschenen Baugenehmigung alternativ mögliches Nachschieben von Ermessenserwägungen, ohne den Regelungsgehalt der Verlängerungsentscheidung vom 2.2.2021 zu ändern. Auf eine Anfrage des Gerichts nach Konsequenzen aus dem Beschluss des 4. Senats vom 26.1.2022 hat das Regierungspräsidium Kassel mit Schreiben vom 6.5.2022 lediglich mitgeteilt, dass die Zwischenentscheidung das beklagte Land nicht zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung bezüglich des Fortbestandes der eingeschlossenen Genehmigungen veranlasse. Zu der durch die Beigeladene erfolgten Vorlage des Bescheides vom 3.2.2023 ist von ihm keine inhaltliche Stellungnahme erfolgt. Für ein alleiniges Nachschieben von Ermessenserwägungen im Hinblick auf das Erlöschen der ursprünglich eingeschlossenen Baugenehmigung fehlt es darüber hinaus bereits mangels zwischenzeitlicher Neuerteilung derzeit an einer Grundlage. Demgegenüber besteht zwar im Hinblick auf das Erlöschen der ursprünglich eingeschlossenen Waldumwandlungsgenehmigung mit dem Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 3.2.2023 über die Genehmigung zur Rodung zum Zwecke einer dauerhaften und vorübergehenden Nutzungsänderung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HWaldG für den Windpark Hofgeismar eine entsprechende Grundlage. Gleichwohl lässt sich auch insoweit eine Ermessensausübung des Regierungspräsidiums Kassel anhand seiner Stellungnahmen bislang nicht feststellen. In Anbetracht der oben dargelegten Anforderungen an eine nachträgliche Ermessensausübung kann aber auf eine - zumindest hilfsweise erfolgende - ausdrückliche Ermessensausübung nicht verzichtet werden. Insbesondere hat die Erteilung der neuen Waldumwandlungsgenehmigung als solche keine Heilung des Ermessensfehlers bewirkt. Die nach alledem festzustellende Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 2.2.2021 führt im Rahmen der Interessenabwägung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers. Etwas anderes ergibt sich vorliegend nicht aus dem das Hauptsacheverfahren betreffenden § 7 Abs. 5 UmwRG (siehe zu dessen Anwendbarkeit im Rahmen des § 18 Abs. 3 BImSchG: BVerwG, Urteile vom 19.12.2019, a. a. O., Rn. 29 und vom 21.1.2021, a. a. O., Rn. 33), da die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO der in der Hauptsache jedenfalls erreichbaren Feststellung der Nichtvollziehbarkeit entspricht (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2017, Az. 8 B 565/17, Rn. 75; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.1.2020, Az. OVG 11 S 20.18, Rn. 25; jeweils zu § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG; jeweils juris). Von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzusehen rechtfertigt im vorliegenden Fall auch nicht der durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich (BGBl. I, 2023 Nr. 71) mit Wirkung vom 21.3.2023 in die Verwaltungsgerichtsordnung eingefügte § 80c VwGO. Die nach dessen Abs. 1 für die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§§ 80 und 80a VwGO) unter anderem in Verfahren betreffend die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO geltende Vorschrift ist zwar nach dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, wonach Beteiligte grundsätzlich mit der Änderung des Prozessrechts innerhalb eines anhängigen Verfahrens rechnen müssen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26.1.2022, Az. 7 AV 1.21, Rn. 7 m. w. Nachw., juris), auch in laufenden Verfahren anzuwenden. Ihre Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die Regelungen des § 80c Abs. 3 und Abs. 4 VwGO sind hier schon nicht einschlägig, weil die vorliegende Entscheidung nicht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung ergeht. Dem gegenüber kann das Gericht zwar nach der Neuregelung in § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß den §§ 80 und 80a VwGO einen Mangel des angefochtenen Verwaltungsakts außer Acht lassen, wenn offensichtlich ist, dass dieser in absehbarer Zeit behoben sein wird. Hierfür muss das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass der Mangel in absehbarer Zeit behoben sein wird, und es muss offensichtlich sein, dass die Behebung möglich ist (siehe BT-Drucks. 20/5165 vom 11.1.2023, Seite 16). Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn bereits ein ergänzendes Verfahren zu Mängelbehebung eingeleitet worden ist (BT-Drucks. 20/5165 vom 11.1.2023, Seite 16). Dabei ist im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes eine restriktive Auslegung geboten (Siegel, Die neue Bestimmung des § 80c VwGO - Ein Beitrag zu Beschleunigung oder ein Schnellschuss?, NVwZ 2023, 462, 463). Nach den vorgenannten Grundsätzen ist hier eine Heilung des Verlängerungsbescheides vom 2.2.2021 jedenfalls zeitlich nicht absehbar. Dies betrifft sowohl eine Ergänzung des angegriffenen Bescheids durch die nachträgliche Beifügung einer aufschiebenden Bedingung als auch ein im Anschluss an eine Neuerteilung der erloschenen Genehmigungen mögliches Nachschieben von Ermessenserwägungen. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Überzeugung des Gerichts, dass das Regierungspräsidium Kassel im Anschluss an einen Sachbeschluss in dem vorliegenden Eilverfahren entsprechende Handlungen vornehmen wird. Denn anderenfalls wären bereits auf die Zwischenentscheidung des 4. Senats vom 26.1.2022 entsprechende Maßnahmen zur Fehlerbehebung zu erwarten gewesen. Stattdessen hat das Regierungspräsidium Kassel ausdrücklich an seiner abweichenden Rechtsauffassung festgehalten und ohne weitere Erklärung der Beigeladenen auf deren Antrag eine neue Waldumwandlungsgenehmigung für die Anlagenstandorte erteilt. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die erforderliche Neuerteilung einer Baugenehmigung zu berücksichtigen, dass diese gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB des Einvernehmens der Stadt Hofgeismar bedarf. Dessen Erteilung erscheint jedoch keineswegs als sicher. Denn ausweislich einer E-Mail vom 11.1.2021 in den Verwaltungsvorgängen des Regierungspräsidiums Kassel hat die Beigeladene einen Antrag auf Änderung des Anlagentyps in einen leistungsstärkeren nicht mehr weiterverfolgt, weil die Stadt Hofgeismar nach Änderung der politischen Mehrheiten und Meinungsbildung in der Stadtverordnetenversammlung dem nicht mehr zustimmen wollte. Soweit diese Meinungsänderung auch die ursprünglich mit dem Bescheid vom 17.3.2017 genehmigten Anlagen erfassen würde, bedürfte es bei einer Versagung des gemeindlichen Einvernehmens noch zusätzlich gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB dessen Ersetzung, sofern sich die Versagung als rechtswidrig erweisen sollte. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es besteht keine Veranlassung, ihm oder der Staatskasse aus Billigkeit die der Beigeladenen im Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, da diese keine eigenen Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Nrn. 1.2, 1.5 Satz 1, 19.2 i. V. m. 2.2.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Anhang § 164 Rn. 14). Der Senat setzt dabei das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Verlängerungsentscheidung mit demjenigen an einer Aufhebung der ursprünglichen Genehmigung gleich und bewertet dieses je Windenergieanlage mit 15.000 € (vgl. zu Letzterem: Beschluss des Senats vom 12.7.2022, Az. 9 E 279/22, Juris). Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von 45.000 € ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der angestrebten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).