Beschluss
9 A 1253/21.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:1117.9A1253.21.Z.00
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Leitsätze
Der Widerruf einer Beleihung als Luftsicherheitsassistent gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, § 16a Abs. 3 LuftSiG kann nicht erst dann erfolgen, wenn die fehlende gesundheitliche Eignung des Betreffenden positv feststeht, sondern bereits, wenn Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Eignung begründen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2021 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Widerruf einer Beleihung als Luftsicherheitsassistent gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, § 16a Abs. 3 LuftSiG kann nicht erst dann erfolgen, wenn die fehlende gesundheitliche Eignung des Betreffenden positv feststeht, sondern bereits, wenn Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Eignung begründen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Mit Bescheid vom 29.7.2020 widerrief die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main die Beleihung der Klägerin zur Luftsicherheitsassistentin vom 3.8.2010 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie aus, nach Mitteilung der I-SEC Deutsche Luftsicherheit SE & Co. KG sei bei der Klägerin im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung eine eingeschränkte gesundheitliche Eignung gemäß Ziffer 2 der Richtlinien über die Anforderungen an Luftsicherheitsassistenten zum Vollzug des § 5 LuftSiG auf deutschen Flughäfen (Erlass des Bundesministeriums des Innern, BMI, P II 4 – 643 201/1 vom 10.7.2006) festgestellt worden. Einen gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Bundespolizeidirektion mit am 31.12.2020 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 16.12.2020 zurück. Am 25.1.2021 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides vom 29.7.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2020 begehrt hat. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit dem angegriffenen Urteil vom 14.5.2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Widerruf könne gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG sowohl auf § 16a Abs. 3 LuftSiG als auch auf den in der Beleihungsurkunde vom 3.8.2010 enthaltenen Widerrufsvorbehalt gestützt werden. Die Klägerin besitze nicht mehr die für die Beleihung erforderliche gesundheitliche Eignung (§ 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG), weil bei ihr nach den Eignungsrichtlinien das Ausschlusskriterium für eine Einstellung/Beleihung in Form einer „ausgeprägten psychischen oder psychisch beeinflussten (psychosomatischen) Erkrankung“ (Z. 2 c) vorliege. Einen Beweisantrag der Klägerin auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens hat das erstinstanzliche Gericht mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss abgelehnt. Gegen das am 17.5.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9.6.2021 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag mit am Montag, dem 19.7.2021, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten begründet. Die Klägerin beruft sich auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nach § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang des Gerichts bestimmt und begrenzt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt nicht die Zulassung des begehrten Rechtsmittels. Mit ihrer Antragsbegründung hat die Klägerin keine Gesichtspunkte schlüssig dargetan, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen können. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt. Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5.8.2022, Az. 10 LA 124/21, Rn. 4 m.w.N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 19.7.2016, Az. 3 A 1309/15.Z, Rn. 3 m.w.N.; jeweils juris). Nach diesen Maßstäben wecken die Ausführungen in der Zulassungsantragsbegründung zur Frage der gesundheitlichen Eignung der Klägerin im Sinne des § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Vielmehr ist in diesem die Eignung im Ergebnis zutreffend - unter von der Klägerin nicht beanstandeter Heranziehung der Ziffer 2 c der Richtlinien über die Anforderungen an Luftsicherheitsassistenten zum Vollzug des § 5 LuftSiG auf deutschen Flughäfen (Erlass des Bundesministeriums des Innern, BMI, P II 4 – 643 201/1 vom 10.7.2006; vgl. dazu Beschluss des Senats vom 11.11.2015, Az. 9 A 1467/14.Z, Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.11.2020, Az. 8 ZB 19.1757, Rn. 14; jeweils juris) - verneint worden, weil an ihr aufgrund einer psychischen Erkrankung der Klägerin Zweifel bestehen. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder in dem Verwaltungsakt vorbehalten ist. Hierzu bestimmt § 16a Abs. 3 LuftSiG, dass die Beleihung jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden kann. Das der Behörde danach eröffnete Ermessen ist jedoch nicht völlig frei. Vielmehr hat sie bei ihrer Entscheidung auf die Zwecke abzustellen, die in der Rechtsvorschrift vorgezeichnet sind, aufgrund derer der Verwaltungsakt erlassen wurde bzw. die im Zeitpunkt des Widerrufs für den Erlass maßgeblich wären (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.9.2006, Az. 8 S 1143/06, Rn. 23, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.11.2020, a.a.O., Rn. 13). Maßgeblich ist hier § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG, gemäß dem die nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift mögliche Übertragung bestimmter Aufgaben bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1-3 LuftSiG auf natürliche Personen zur Wahrnehmung als Beliehene unter anderem nur zulässig ist, wenn der zu Beleihende für die übertragene Aufgabe geeignet ist. Zur Eignung einer natürlichen Person im Sinne des § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG gehört unter anderem die gesundheitliche Eignung, denn die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistent stellt über das übliche Maß hinausgehende Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit der Person. Die gesundheitliche Eignung des Beliehenen für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben ist im Widerrufsverfahren nicht erst zu verneinen, wenn dessen Nichteignung positiv feststeht, sondern bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Eignung des Betreffenden begründen (vgl. zuletzt Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.11.2020, a.a.O., Rn. 14). Auch wenn „nur“ begründete Eignungszweifel vorliegen, kann die Luftsicherheitsbehörde über das in Ziffer 4 der Richtlinien des Bundesministers des Innern vom 10.7.2006 vorgesehene vorübergehende Ruhen der Beleihung hinaus deren Widerruf anordnen. Zwar enthält das Gesetz in Bezug auf die Maßgeblichkeit von Eignungszweifeln - abweichend von den die Prüfung der Zuverlässigkeit betreffenden §§ 7 Abs. 6 LuftSiG, 5 Abs. 1 LuftSiZÜV - keine ausdrückliche Regelung. Gemäß § 16a Abs. 2 Satz 2 LuftSiG hat sich die beleihende Behörde aber anhand geeigneter Nachweise vom Vorliegen der in Satz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen, d.h. auch der gesundheitlichen Eignung des zu Beleihenden, zu überzeugen. Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht für die hier vertretene Ansicht. Denn eine Überzeugung von der Eignung kann nur bestehen, wenn keine Tatsachen vorliegen, die daran Zweifel aufkommen lassen. Ferner muss nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt sein, dass das Vorliegen der in § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG genannten materiellen Voraussetzungen auch durch entsprechende Nachweise belegt und von der Behörde in jedem Einzelfall überprüft wird (Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks. 18/10493 vom 30.11.2016, S. 13 zu Nr.1 Buchst. g). Zudem wird so dem notwendigen hohen Sicherheitsbedarf des Luftverkehrs und der letztlich nicht möglichen Vorhersehbarkeit, wann und unter welchen Voraussetzungen und an welcher Stelle störungs- oder schadenverursachende Ereignisse versucht werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.11.2020, a.a.O., Rn. 15), Rechnung getragen. Schließlich entspricht dieses Verständnis des § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG der Rechtsprechung zu dem Kriterium der Eignung in den Vorgängerregelungen über die Betrauung Privater mit der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen im Luftverkehr (vgl. zu Letzterem: Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.7.2010, Az. 8 ZB 09.1080, Rn. 6, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.9.2006, a.a.O., Rn. 24). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von diesen strengen persönlichen Anforderungen mit der Kodifizierung der Beleihung in § 16a LuftSiG abrücken wollte, liegen nicht vor. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend der Widerruf der Beleihung der Klägerin im Ergebnis nicht zu beanstanden, auch wenn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen nicht feststeht, dass sie an einer ausgeprägten psychischen oder psychisch beeinflussten (psychosomatischen) Erkrankung im Sinne der Ziffer 2c der Richtlinien des Bundesministers des Innern vom 10.7.2006 leidet. Denn der Akteninhalt rechtfertigt die in den Bescheinigungen der Ärzte der ... in B-Stadt über die arbeitsmedizinische Untersuchung der Klägerin vom 5.5.2020 und die Nachprüfung vom 23.6.2020 jeweils als Grund der Ungeeignetheit angegebene Feststellung dauernder gesundheitlicher Bedenken. Die aus den Akten ersichtlichen Tatsachen bieten tragfähige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ausgeprägten psychischen Erkrankung der Klägerin und vermögen damit im oben genannten Sinne Zweifel an ihrer Eignung zu begründen. Weder die Luftsicherheitsbehörde noch das erstinstanzliche Gericht konnten anhand geeigneter Nachweise die Überzeugung von der Fortdauer ihrer gesundheitlichen Eignung gewinnen. Grundlage der Bewertung durch den beschließenden Senat ist, dass die Klägerin ausweislich der Anamnesebogen der bei der ... in B-Stadt angestellten Frau Dr. X., Fachärztin für Innere Medizin, Ärztin in Weiterbildung Arbeitsmedizin, bei der arbeitsmedizinischen Untersuchung am 5.5.2020 unter anderem angegeben hat, an einer Depression zu leiden, wegen der sie sich seit zehn Jahren in Behandlung durch einen Psychiater befinde. Sie nehme einmal täglich (morgens) das Medikament Fluoxetin, 50 mg. Ferner hat die Klägerin danach angegeben, ihre im Jahr 2020 bis zum Untersuchungstag angefallenen 32 Krankheitstage seien durch eine Erkältung und eine depressive Verstimmung verursacht worden. In ihrer informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht hat die Klägerin ausdrücklich bestätigt, seit zehn Jahren in psychiatrischer Behandlung zu sein. Sie gehe alle drei Monate zu dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Y., der sie sie befrage, mit ihr bespreche, wie es ihr gehe, und ihre Medikamente einstelle. Sie nehme das Medikament Venlafaxin, weil sie nach einer Gebärmutteroperation schnell in die Wechseljahre gekommen sei. Die gegenüber dem ärztlichen Dienst angegebenen Fehltage im Jahr 2020 wegen depressiver Verstimmung hätten sich auf die Angst vor Corona bezogen. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, ihre Schwerbehinderung mit dem Grad von 40 % beruhe auf einer psychischen Erkrankung sowie ihren orthopädischen Problemen. Ferner hat der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Y., bei dem sich die Klägerin erst seit dem 28.8.2019 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet, in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.5.2020 festgehalten, dass sie seit 2010 mit 150 mg Venlafaxin als Antidepressivum behandelt werde. Das von der Klägerin demgegenüber in der arbeitsmedizinischen Untersuchung benannte Fluoxetin hat er nicht erwähnt. Gleichfalls ist weder in dieser Stellungnahme noch in der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme desselben Arztes vom 14.4.2021 eine Diagnose bezüglich der Erkrankung der Klägerin angegeben. Bei der Bewertung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin ist ferner die Angabe der Frau Dr. X. bei deren informatorischer Anhörung durch das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen, sie habe zwischen der Untersuchung vom 14.5.2019 und derjenigen vom 5.5.2020 den Eindruck gewonnen, die psychischen Beschwerden der Klägerin seien stärker geworden, weil das Medikament Fluoxetin verdoppelt worden sei. Schließlich hat sich die Dosierung des zunächst angegebenen Medikaments Fluoxetin mit 50 mg täglich im oberen Bereich der für die Behandlung einer Depression empfohlenen Dosis von 20 bis max. 60 mg befunden (vgl. www.gelbe-liste.de/wirkstoffe/Fluoxetin). Die von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Y. attestierte Einnahme von 150 mg Venlafaxin täglich bewegt sich in Anbetracht der der für die Behandlung einer Depression empfohlenen Tagesdosis von 75 bis 375 mg (vgl. www.gelbe-liste.de/wirkstoffe/Venlafaxin) auch nicht im unteren Bereich. Mit ihrem Vortrag im Berufungszulassungsantrag vermag die Klägerin die Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin nicht auszuräumen. Dies gilt insbesondere für die Bezugnahme auf die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme des sie behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Y. vom 14.4.2021. Diese bekräftigt eher die für die Klägerin nachteiligen Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung, statt sie zu entkräften. Denn konkrete Angaben zu Art und Ausmaß der Erkrankung über die bereits bekannte Dauer und die Medikation hinaus enthält die Stellungnahme nicht. Vor allem fehlt eine Klassifizierung ihrer Depression anhand des ICD-10-Diagnose-Schemas, die Auskunft über den Schweregrad geben würde (vgl. die Unterpunkte der Ziffer F 32 dieser Klassifikation). Der Hinweis des Arztes, der Schluss der Gutachterin (Frau Dr. X.), dass von einer ausgeprägten psychischen Erkrankung auszugehen sei, dürfe auf der Grundlage der von ihr herangezogenen Informationen nicht zwingend sein, ist zwar berechtigt, aber nicht zielführend. Das gleiche gilt für den Verweis auf den Umstand, dass seit Jahren an Depressionen leidende und medikamentös behandelte Personen nicht per se fahruntüchtig oder berufsunfähig seien. Maßgeblich sind hier das Ausmaß der Erkrankung und die jeweils anzuwendenden Regelungen. So enthält etwa die Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung unter der Nr. 7.5 differenzierte Regelungen zur Fahreignung bei unterschiedlichen Schweregraden und Verläufen einer Depression sowie für unterschiedliche Fahrerlaubnisklassen. Wäre der behandelnde Arzt der Überzeugung, dass die Erkrankung der Klägerin im vorliegenden Zusammenhang ohne Relevanz ist, wäre eine differenzierte Darstellung zu deren Ursache, Ausmaß und absehbarem Verlauf zu erwarten gewesen. Entsprechendes ist nicht einmal nach Erlass des angefochtenen Urteils erfolgt. Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung ihrer Erkrankung führen nicht zum Erfolg. Entgegen der Behauptung in dem Zulassungsantrag lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin bei jeder betriebsärztlichen Untersuchung seit 2010 darauf hingewiesen hat, sich in psychiatrischer Behandlung zu befinden. Vielmehr hat sie bei ihrer Anhörung im Verwaltungsverfahren am 24.6.2020 angegeben, bei der Untersuchung am 14.5.2019 von der Medikation mit dem Antidepressivum berichtet zu haben; ob dies vorher dem arbeitsmedizinischen Dienst bekannt gewesen sei, sei ihr nicht erinnerlich. Es kann damit keineswegs davon ausgegangen werden, dass sie in Kenntnis ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung eingestellt worden ist und es gleichwohl bei weiteren betriebsärztlichen Regeluntersuchungen im Abstand von drei Jahren keine Beanstandungen gegeben hat. Darüber hinaus hat Frau Dr. X. in ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts angegeben, dass die Klägerin zwischen der ersten Untersuchung am 14.5.2019 und der Untersuchung am 5.5.2020 die Dosierung des eingenommenen Medikaments Fluoxetin verdoppelt habe. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, zehn Jahre unbeanstandet ihren Dienst versehen zu haben. Selbst wenn dies zutreffen würde, wäre dadurch ein verborgen gebliebener eignungsrelevanter Mangel nicht ausgeschlossen. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit der oben bereits angesprochenen fehlenden Vorhersehbarkeit, wann und unter welchen Voraussetzungen und an welcher Stelle störungs- oder schadenverursachende Ereignisse versucht werden, Rechnung getragen werden muss. In Anbetracht dieser Sachlage ist ferner nicht ausschlaggebend, inwieweit die Erkrankung der Klägerin zu Fehltagen geführt hat. Eine Mitwirkung der Klägerin bei der Passagierabfertigung mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit könnte erhebliche Risiken für die Sicherheit des Luftverkehrs mit sich bringen. Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin auch, dass es sich bei Frau Dr. X. nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sondern eine Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin in Weiterbildung Arbeitsmedizin handelt. Denn gemäß Ziffer 2 b der oben bereits benannten Richtlinien des Bundesministeriums des Innern vom 10.7.2006 über die Anforderungen an Luftsicherheitsassistenten ist die gesundheitlichen Eignung durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung zu ermitteln. Bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit einer Person im Hinblick auf eine bestimmte Tätigkeit handelt es sich um den ureigenen Aufgabenbereich eines Arbeitsmediziners. Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht daraus, dass mit der Depression der Klägerin eine psychische Erkrankung zu beurteilen ist. Wie oben dargelegt, bieten bereits die aus den Akten ersichtlichen Tatsachen tragfähige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ausgeprägten psychischen Erkrankung der Klägerin und vermögen damit Zweifel an ihrer Eignung zu begründen. Gleichfalls kommt es bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob das bei der arbeitsmedizinischen Untersuchung am 5.5.2020 mit der Klägerin geführte Gespräch entsprechend ihren Angaben 15 bis 20 Minuten oder entsprechend der Angaben von Frau Dr. X. in ihrer Stellungnahme vom 1.10.2020 eine deutlich längere Zeit gedauert hat. Dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse nicht die positive Feststellung einer ausgeprägten Depression der Klägerin tragen, ist nach den obigen Ausführungen unerheblich. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus der Rüge der Klägerin, das Gericht sei ihrem Beweisantrag nicht nachgegangen, zum Beweis dafür, dass sie „am 16.12.2020 … auf psychiatrischem Gebiet uneingeschränkt dazu in der Lage war und ist, die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin gemäß dem Luftsicherheitsgesetz auszuführen“, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten der Frau Dr. med. Z. einzuholen. Zwar können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren. Werden die ernstlichen Zweifel mit einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht begründet, gelten aber die Grundsätze für die Darlegung eines Verfahrensmangels und ist eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur möglich, wenn auch eine Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zum Erfolg führen würde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.4.2022, Az. 11 ZB 21.1079, Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.2.2021, Az. 4 LA 208/19, Rn. 52; Hessischer VGH, Beschluss vom 1.11.2012, Az. 7 A 1256/11.Z, Rn. 9; jeweils juris). Dies ist hier zu verneinen. Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 14.5.2021 gestellten Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Vielmehr ist dieser gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss abgelehnt worden und die dafür unter anderem gegebene Begründung einer unzureichenden Substantiierung nicht zu beanstanden. Ein Beweisantrag ist unter anderem unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn er unsubstantiiert ist. Das gilt etwa für solche Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren (BVerwG, Beschluss vom 25.11.1988, Az. 7 CB 81.87, Rn. 11, juris). Aber auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Dabei bestimmen sich die Anforderungen, die das Tatsachengericht an die Substantiierung stellen darf, zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2022, Az. 1 B 49.21, Rn. 21 und vom 30.5.2014, Az. 10 B 34.14, Rn. 9; jeweils juris). Um einen in diesem Sinne unsubstantiierten Beweisantrag handelt es sich hier. Er bezieht sich wörtlich genommen bereits nicht auf eine konkrete beweiserhebliche Tatsache. Denn vorliegend ist nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin in der Lage war und ist, auf „psychiatrischem Gebiet“ uneingeschränkt als Luftsicherheitsassistentin tätig zu sein, sondern ob ihrer Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin psychiatrische Befunde, die einen gesundheitlichen Eignungsmangel begründen, entgegenstehen. Auch bezieht sich die Fragestellung des Beweisantrags der Sache nach uneingeschränkt auf die gesundheitliche Eignung der Klägerin für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin und zielt damit nicht auf eine Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Erkrankung, sondern auf eine allein dem Gericht zustehende rechtliche Würdigung. Darüber hinaus fehlt es aber auch an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Notwendigkeit der Beweiserhebung, um die aufgrund der Depression der Klägerin bestehenden Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung mit Aussicht auf Erfolg auszuräumen. Denn die Erkrankung fällt in den Erkenntnisbereich der Klägerin. Die Luftsicherheitsbehörde muss sich, wie oben bereits dargelegt, gemäß § 16a Abs. 2 Satz 2 LuftSiG anhand geeigneter Nachweise vom Vorliegen der in Satz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen, d.h. auch der gesundheitlichen Eignung des zu Beleihenden, überzeugen. Mit dieser Prüfungspflicht geht eine entsprechende Mitwirkungslast des Betroffenen einher. Legt er aus Bereichen, die seine Sphäre betreffen, keine entsprechenden aussagekräftigen Unterlagen vor, kann die Behörde keine (erfolgreiche) Prüfung durchführen. Gleichwohl hat hier die Klägerin trotz der für sie negativen arbeitsmedizinischen Untersuchung keine aussagekräftigen medizinischen Unterlagen über ihre Erkrankung vorgelegt. Bei wem die Klägerin in früheren Jahren in Behandlung gewesen ist, ist nicht einmal bekannt. Die Bescheinigungen des sie erst seit dem 28.8.2019 ambulant psychiatrisch behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Y. vom 27.5.2020 und 14.4.2021 enthalten, wie ebenfalls bereits dargelegt, nicht ansatzweise Angaben zu Ursache, Ausmaß und absehbarem Verlauf der Depression der Klägerin. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist erforderlich, dass in dem Zulassungsantrag die besonderen Schwierigkeiten in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit die genannten Schwierigkeiten das normale Maß verwaltungsgerichtlicher Streitigkeiten nicht unerheblich überschreiten (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5.8.2022, a.a.O., Rn. 12 f.; Hessischer VGH, Beschluss vom 27.3.2017, Az. 7 A 1526/16.Z, Rn. 22, juris). Derartige Ausführungen enthält die Zulassungsantragsbegründungsschrift nicht. Vielmehr wird lediglich in einem Satz behauptet, es müsse festgestellt werden, dass die Sache hier besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweise. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5.8.2022, a.a.O., Rn. 16 m.w.N., Hessischer VGH, Beschluss vom 27.3.2017, a.a.O., Rn. 25). Eine derartige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die sie in einem Berufungsverfahren geklärt wissen möchte, hat die Klägerin schon nicht formuliert. Vielmehr führt sie insoweit lediglich aus, die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung, da offensichtlich dem Verwaltungsgericht klargemacht werden müsse, dass es über solche Beweisantritte nicht hinweggehen könne. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Wie bereits in dem die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Wertfestsetzung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 30.8.2021 (Az. 9 E 1210/21) ausgeführt, legt der Senat entsprechend Ziffer 26.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, Anhang zu § 164 Rn. 14) für Streitverfahren in Bezug auf sonstige Erlaubnisse nach dem Luftsicherheitsgesetz, zu denen die Beleihung zur Luftsicherheitsassistentin zählt, in ständiger Rechtsprechung den Auffangstreitwert von 5000 € zu Grunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).