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Beschluss

4 LA 208/19

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage gegen eine Hausrechtsanordnung des Oberlandesgerichts ist grundsätzlich gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts als beteiligtenfähige Behörde zu richten (§ 61 Nr.3 VwGO, § 69 LJG). • Ein Verfahrensmangel oder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sind im Zulassungsverfahren darzulegen; bloße mögliche Alternativbewertungen genügen nicht (§ 124 Abs.2, § 124a Abs.4 VwGO). • Die Vertretung einer beteiligtenfähigen Landesbehörde durch eine andere Landesoberbehörde ist nur möglich, wenn für die konkrete Prozessvertretung eine wirksame Vollmacht oder wirksame Genehmigung vorliegt; eine nachgereichte Vollmacht kann Mängel heilen (§ 67 VwGO). • Die bloße Bedeutung einer verfassungsrechtlichen Grundsatzfrage (Art.97 GG) rechtfertigt nicht ohne weitere Darlegung die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung gegen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Hausrechtsanordnung • Die Klage gegen eine Hausrechtsanordnung des Oberlandesgerichts ist grundsätzlich gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts als beteiligtenfähige Behörde zu richten (§ 61 Nr.3 VwGO, § 69 LJG). • Ein Verfahrensmangel oder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sind im Zulassungsverfahren darzulegen; bloße mögliche Alternativbewertungen genügen nicht (§ 124 Abs.2, § 124a Abs.4 VwGO). • Die Vertretung einer beteiligtenfähigen Landesbehörde durch eine andere Landesoberbehörde ist nur möglich, wenn für die konkrete Prozessvertretung eine wirksame Vollmacht oder wirksame Genehmigung vorliegt; eine nachgereichte Vollmacht kann Mängel heilen (§ 67 VwGO). • Die bloße Bedeutung einer verfassungsrechtlichen Grundsatzfrage (Art.97 GG) rechtfertigt nicht ohne weitere Darlegung die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO). Der Kläger, ein Rechtsanwalt, beantragte Akteneinsicht beim Schleswig‑Holsteinischen Oberlandesgericht. Ein Vorsitzender Richter vermerkte am 11.08.2015, die Einsicht sei mit der Verwaltung abgesprochen; ein Wachtmeister solle den Kläger zum Raum 127 begleiten und die Einsicht in Abwesenheit des Kollegen erfolgen. Der Kläger wurde nicht unterrichtet und nahm den Termin nicht wahr. Die Präsidentin des OLG erklärte die Regelung als organisatorische Maßnahme im Rahmen des § 299 ZPO; der Kläger erhob daraufhin am 08.04.2019 Fortsetzungsfeststellungs‑Klage beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 14.05.2019 die Rechtswidrigkeit der Anordnung fest. Der Generalstaatsanwalt beantragte für das Land die Zulassung der Berufung; die Präsidentin reichte nach Hinweis eine Vollmacht nach. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit des Zulassungsantrags und die Vertretungsbefugnis des Generalstaatsanwalts. • Zuständigkeit/Beklagte: Die von dem Kläger angegriffene Hausrechtsanordnung ist als Verwaltungsakt der Justizverwaltung einzuordnen; Kläger muss gegen die Präsidentin des OLG als beteiligtenfähige Landesbehörde klagen (§ 61 Nr.3 VwGO, § 69 LJG). • Prozessrechtliche Folgen: Die verschiedenen Bezeichnungen im Klagebegehren führen nicht zu mehreren Prozessverhältnissen, weil sie inhaltlich dieselbe Behörde bezeichnen; formelle Fehler dürfen nicht zu Lasten des Klägers gehen (§ 78 Abs.1 Nr.1 VwGO). • Vertretung: Der Generalstaatsanwalt war anfänglich möglicherweise nicht ausreichend bevollmächtigt; eine nachgereichte Vollmacht des 24.07.2019 und die Genehmigungswirkung nach § 67 Abs.6 VwGO heilen den Mangel rückwirkend. • Zulassungsgrund Prüfung: Die Beklagte hat keinen darlegten Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs.2 Nr.5 VwGO aufgezeigt; insb. kein Verstoß bei der Bestimmung der richtigen Beklagten oder beim Erlass eines Prozess- statt Sachurteils. • Ernstliche Zweifel: Die erforderliche substantiiere Auseinandersetzung mit tragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen fehlt; bloße Hinweise auf alternative Bewertungen genügen nicht (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Grundsätzliche Bedeutung: Die aufgeworfene Verfassungsfrage (Art.97 GG) war für die Vorentscheidung nicht entscheidungserheblich und wurde nicht als klärungsfähig und klärungsbedürftig dargetan; daher kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. • Kosten und Streitwert: Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen; Streitwert für das Zulassungsverfahren 5.000 Euro (§ 154 Abs.2 VwGO, § 47, § 52 GKG). Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig‑Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14.05.2019 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Anordnung vom 11.08.2015 als rechtswidrigen Verwaltungsakt einzuordnen und die Fortsetzungsfeststellungsklage stattzugeben, bleibt rechtskräftig. Zwar war die anfängliche Vertretung durch den Generalstaatsanwalt prozessual fraglich, dieser Mangel ist durch nachgereichte Vollmacht bzw. Genehmigung geheilt, trifft aber nicht die Zulassungsfrage. Die Beklagte hat weder Verfahrensmängel noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils substantiiert dargelegt, und die aufgeworfene verfassungsrechtliche Grundsatzfrage erweist sich als nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.