Beschluss
9 B 1883/22.T
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2023:0213.9B1883.22.T.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Februar 2022 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 20. Dezember 2022 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Februar 2022 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 20. Dezember 2022 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Mit Bescheid vom 1. Februar 2022 genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Errichtung und den Betrieb von 18 Windenergieanlagen und deren Nebeneinrichtungen im Forstgutsbezirk Reinhardswald, Landkreis Kassel (gemeindefrei), an verschiedenen Standorten innerhalb der Vorranggebiete KS 4a (Farrenplatz) und KS 4b (Langenberg) des Teilregionalplans Energie Nordhessen in der Gemarkung Oberförsterei Karlshafen, Flur 5, Flurstücke 4 und 13, und der Gemarkung Oberförsterei Gottsbüren, Flur 7, Flurstück 8/11, Flur 8, Flurstücke 2 und 6/3, sowie Flur 9, Flurstücke 3/1 und 5. Hiergegen hat der Antragsteller, ein anerkannter Umweltverband, am 7. Februar 2022 Klage erhoben, die bei dem beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 9 C 243/22.T anhängig ist. Zudem hat der Antragsteller um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht; das Eilverfahren ist bei dem beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 9 B 244/22.T anhängig. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Februar 2022 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen für die Herstellung einer Zuwegung zum Windpark Reinhardswald die Genehmigung der Rodung zum Zwecke der Nutzungsänderung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Hessischen Waldgesetzes (HWaldG) sowie die naturschutzrechtliche Zulassung des Eingriffs nach § 15 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unter Beifügung zahlreicher Nebenbestimmungen. Zugleich ordnete der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung der von ihm getroffenen Entscheidungen an. Ausweislich der diesem Bescheid zugrundeliegenden und von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen technischen Genehmigungsplanung des Ingenieurbüros A... vom 14. Dezember 2020 sollen zur Erschließung der genehmigten Windenergieanlagen die in den beiden Vorranggebieten unter anderem vorhandenen Forstwege (Hauptwege, Zubringerwege, Maschinen- bzw. Rückewege) über mehrere Buchgrundstücke der Forstverwaltung des Landes Hessen hinweg auf einer Strecke von bis zu 3,950 Baukilometern (Farrenplatz) und von bis zu 8,032 Baukilometern (Langenberg) grundhaft aus- oder neugebaut werden. Der Regelquerschnitt für den Aus- und Neubau der Wege in wassergebundener Bauweise sieht eine Fahrbahnbreite von 4,50 Metern nebst beidseitig geführtem Bankett mit einer Breite von jeweils 0,50 Metern sowie einer einseitigen Entwässerungsmulde vor. Zur Aufnahme des für die Errichtung von Windenergieanlagen erforderlichen Schwerlastverkehrs soll die Fahrbahn aus einer Tragschicht von 0,40 Metern aus Grobschlag (0/100) und einer Deckschicht von 0,20 Metern aus Mineralgemisch (0/45) aufgebaut werden. Für den Aus- und Neubau der Forstwege soll eine Fläche von etwa 4,97 Hektar dauerhaft umgewandelt werden, davon eine Fläche von etwa 1,91 Hektar mit Waldfunktion. Die temporäre Waldbeanspruchung durch die Zuwegung wird mit 3,53 Hektar angegeben. Von der Waldumwandlung ist Laub-, Nadel und Mischwaldbestand mit einem Alter von bis zu 195 Jahren (Buche) betroffen. Gegen den Bescheid vom 2. Februar 2022 hat der Antragsteller am 28. Februar 2022 Klage zum Verwaltungsgericht Kassel erhoben, die bei dem beschließenden Senat seit der Verweisung des Rechtsstreits durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2022 – 2 K 364/22.KS – unter dem Aktenzeichen 9 C 546/22.T anhängig ist. Am 11. November 2022 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem er unter Verweis auf sein umfangreiches Vorbringen im Hauptsacheverfahren sowie auf Verstöße gegen denkmalschutz- und bauordnungsrechtliche Regelungen zuletzt wörtlich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Februar 2022 – 9 C 546/22.T – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Februar 2022 in der Form des Ergänzungsbescheides vom 20. Dezember 2022 zugunsten der Beigeladenen zur forst- und naturschutzrechtlichen Genehmigung der Zuwegung zum Windpark Reinhardswald – Genehmigung der Rodung zum Zwecke der Nutzungsänderung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HWaldG sowie der naturschutzrechtlichen Zulassung des Eingriffs nach § 15 BNatSchG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BNatSchG entgegen der mit dem Bescheid unter Ziffer 3. angeordneten sofortigen Vollziehung wiederherzustellen, hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, Maßnahme zur Ausnutzung der Genehmigung vom 2. Februar 2022 in der Form des Ergänzungsbescheides vom 20. Dezember 2022, insbesondere Rodungsmaßnahmen, vorläufig zu untersagen und solche zu unterbinden. Der Antragsgegner und die Beigeladene treten dem Vorbringen des Antragstellers entgehen und beantragen, die Anträge abzulehnen. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2022 hat die Beigeladene in dem parallel geführten Verfahren 9 B 247/22.T vorgetragen, die Frage einer eventuellen Erforderlichkeit einer Baugenehmigung mit dem Fachbereich Bauen und Umwelt des als untere Bauaufsichtsbehörde örtlich zuständigen Kreisausschusses des Landkreises Kassel besprochen zu haben. Der Landkreis habe darauf verwiesen, dass erstens eine Baugenehmigungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 5 Hessische Bauordnung (HBO) nicht bestehe und zweitens die geplanten Wegebauarbeiten gemäß Ziffer 13.5 der Anlage zu § 63 HBO genehmigungsfrei seien. Der Landkreis sehe daher keinen Bedarf für ein ergänzendes Genehmigungsverfahren. Mit weiterem Schriftsatz vom 22. November 2022 hat die Beigeladene in dem parallel geführten Verfahren 9 B 247/22.T glaubhaft gemacht, am 8. November 2022 bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Kassel einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Wegebaumaßnahmen gestellt zu haben. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2022 hat die Beigeladene in diesem Verfahren das Schreiben der unteren Bauaufsichtsbehörde vom 15. Dezember 2022 vorgelegt, mit dem der eingereichte Bauantrag der Beigeladenen unter Verweis auf die dort fortbestehende Rechtsauffassung zurückgegeben wurde. Unter dem 20. Dezember 2022 hat der Antragsgegner den ebenfalls streitgegenständlichen Ergänzungsbescheid zur forst- und naturschutzrechtlichen Genehmigung der Zuwegung zum Windpark Reinhardswald vom 2. Februar 2022 erlassen, mit dem er ausweislich seines Schriftsatzes vom 5. Januar 2023 keine neuen oder anderen Regelungen als die des bisher streitgegenständlichen Bescheides vom 2. Februar 2022 getroffen, sondern lediglich eine ergänzende Begründung der bereits getroffenen Regelungen beabsichtigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Antrags- und Genehmigungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der nach § 80a Abs. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller am 28. Februar 2022 erhobenen Klage gegen die vom Antragsgegner der Beigeladenen erteilte und für sofort vollziehbar erklärte forst- und naturschutzrechtliche Genehmigung zur Herstellung einer Zuwegung zum Windpark Reinhardswald vom 2. Februar 2022 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 20. Dezember 2022 ist begründet. Gemäß § 80a Abs. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage eines Dritten ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug (Aussetzungsinteresse) das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (Vollzugsinteresse) überwiegt. Das Gericht nimmt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen der Beteiligten vor. Bei Konstellationen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt der Beigeladenen eine Rechtsposition einräumt, die ihr der Antragsteller streitig macht, stehen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse der Genehmigungsbehörde und das private Interesse des Antragstellers an einer Beibehaltung des Status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der Beibehaltung der ihr eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen, das nicht von vornherein weniger gewichtig ist als das Interesse des Antragstellers. Dies führt letztlich dazu, dass Ausgangspunkt der Interessenabwägung in erster Linie eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene – summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. Beschlüsse vom 10. März 2022 – 9 B 1348/20 –, zit. nach juris Rn. 40, vom 14. Januar 2021 – 9 B 2223/20 –, zit. nach juris Rn. 6 und vom 24. Januar 2019 – 9 B 2455/18 –, zit. nach juris Rn. 7, jew. m. w. N.). Ergibt diese Prüfung, dass sich der angefochtene Genehmigungsbescheid aller Voraussicht nach als im Wesentlichen rechtswidrig erweisen wird, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der sofortigen Vollziehung eines derart rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der eingeräumten Rechtsposition schon Gebrauch machen zu können, Vorrang gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers einzuräumen, sofern die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten ergibt, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid aller Voraussicht nach einer gerichtlichen Kontrolle im Hauptsacheverfahren Stand halten wird, und sich daneben die Vollziehung der Entscheidung auch als eilbedürftig erweist. Insoweit gelten in gerichtlichen Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO die in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 80 Abs. 5 VwGO entwickelten Maßstäbe (vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 1. August 1991 – 4 TH 1244/91 –, NVwZ 1993, 491 (492) und vom 9. August 1991 – 3 TH 1488/91 –, zit. nach juris Rn. 22). Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Bei der Gewichtung der einander gegenüberstehenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob der Gesetzgeber dem Vollzugsinteresse, wie etwa mit § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) oder § 63 BImSchG geschehen, ein erhebliches Gewicht beimisst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 7 VR 6.19 –, zit. nach juris Rn. 9 f. m. w. N.). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 2. Februar 2022 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 20. Dezember 2022 wiederherzustellen. Bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage erscheint derzeit ungewiss, ob die gemäß Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 2. Februar 2022 erteilte „Genehmigung der Rodung zum Zwecke der Nutzungsänderung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Hessisches Waldgesetz (HWaldG) sowie die naturschutzrechtliche Zulassung des Eingriffs nach § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 17 Abs. 1 BNatSchG“ vollumfänglich aufrechterhalten werden können (dazu 1.). Die gebotene Interessenabwägung wird hier nicht durch § 63 BImSchG zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses des Antragsgegners und des privaten Interesses der Beigeladenen vorgezeichnet (dazu 2.). Für die Vollziehung der Rodungsgenehmigung und der Eingriffszulassung ist auch keine Eilbedürftigkeit gegeben, denn die für den Bau der Zuwegung zum Windpark Reinhardswald ebenfalls erforderliche Baugenehmigung liegt der Beigeladenen nicht vor (dazu 3.). 1.) Aufgrund einer summarischen Prüfung gelangt der Senat derzeit nicht zu der Überzeugung, dass die vom Antragsgegner erteilte forstrechtliche Genehmigung der Umwandlung von insgesamt 4,97 Hektar Waldfläche zum Zwecke der dauerhaften Nutzungsänderung zur Neuanlage oder zum Ausbau der Zuwegung für den Windpark Reinhardswald aller Voraussicht nach einer gerichtlichen Kontrolle im Hauptsacheverfahren Stand halten wird. Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes ergeben sich jedenfalls insoweit, als die von der Beigeladenen favorisierte und vom Antragsgegner seiner Entscheidung ohne eingehende Abwägung zugrunde gelegte Trassenführung zur Erschließung der Windenergieanlagen 5 bis 9 dem forstrechtlichen Erhaltungsgebot aus § 9 in Verbindung mit § 1 Nr. 1 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) nicht gerecht werden dürfte. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 HWaldG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG bedarf als Maßnahme der Waldumwandlung die Rodung von Wald zum Zwecke einer dauerhaften Nutzungsänderung einer Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Unter welchen Voraussetzungen diese Genehmigung zu erteilen ist, regelt das Hessische Waldgesetz nicht abschließend. Es erläutert und ergänzt mit § 12 Abs. 3 HWaldG lediglich die Versagungsgründe, die bereits aus der bundesrechtlichen Vorgabe des § 9 Abs. 1 Satz 3 BWaldG folgen (vgl. Endres, BWaldG, 2. Aufl. 2022, § 9 Rn. 28). Die Entscheidungsfindung der zuständigen Forstbehörde hat sich daher an der Struktur auszurichten, die durch die rahmenrechtliche Regelung des Bundesgesetzes (§ 9 Abs. 1 BWaldG) vorgezeichnet ist. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht jüngst entschieden, dass § 9 Abs. 1 BWaldG ein inhaltlich deutlich umrissenes und die Länder bindendes Abwägungsregime vorgibt, denn § 9 BWaldG gilt nach Art. 125b Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes als Bundesrecht in Hessen fort (vgl. zur Rechtslage in Thüringen BVerfG, Beschluss vom 27. September 2022 – 1 BvR 2661/21 –, zit. nach juris Rn. 82 und 87). Die Vorschrift des § 9 BWaldG statuiert eine Abwägungsregel, nach der spezifische forstrechtliche Interessen (Walderhalt und -ökologie, Forstwirtschaft, Waldeigentum), aber auch die Interessen der Waldeigentümer zu einem Ausgleich zu bringen sind. Dazu enthält § 9 Abs. 1 Satz 2 BWaldG mit dem forstrechtlichen Abwägungsgebot das "Zentrum der Regelung" und nennt in Satz 3 für die Abwägung die der Umwandlung entgegenstehenden Parameter (BVerfG, a. a. O., Rn. 84 m. w. N.). Aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 BWaldG folgt zudem, dass der Bundesgesetzgeber nicht von einer potentiellen Gleichrangigkeit aller abwägungserheblichen Belange ausgeht, sondern mit Blick auf das auch in § 1 Nr. 1 BWaldG verankerte Erhaltungsgebot dem Interesse der Allgemeinheit am Walderhalt als einem gewichtigen öffentlichen Belang grundsätzlich den Vorrang einräumt, sodass private Belange wie die des Waldbesitzers in der Regel dahinter zurückstehen müssen (vgl. Endres, a. a. O., § 9 Rn. 22 m. w. N.; Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl. 1998, § 9 Rn. 56, 123; Schmidt-Aßmann, NuR 1986, 98 (105)). Auf dem Vorrang des Walderhalts gründet auch das forstrechtliche Prinzip, dass Eingriffe in den Wald auf das notwendige Maß beschränkt bleiben müssen (vgl. Klose/Orf, a. a. O., § 9 Rn. 61). Von der Beschränkung einer Waldumwandlung auf das zur Zweckerreichung unbedingt Erforderliche suspendiert auch § 2 Satz 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) nicht. Nach dieser Vorschrift sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist. Der Gesetzgeber bezweckt mit dieser Vorgabe unter anderem für forstrechtliche Abwägungsentscheidungen, dass das Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien nur in Ausnahmefällen überwunden werden kann (vgl. BT-Drs. 20/1630, S. 158). Damit modifiziert § 2 Satz 2 EEG 2023 die Bewertungsregeln des § 9 Abs. 1 Satz 3 BWaldG, lässt indes das Abwägungsgebot des § 9 Abs. 1 Satz 2 BWaldG unberührt. Eine sachgerechte Abwägung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 BWaldG hat daher nach wie vor anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu erfolgen (vgl. zur bisherigen Rechtslage Klose/Orf, a. a. O., § 9 Rn. 60 unter Verweis auf Hessischer VGH, Urteil vom 1. September 1994 – 3 UE 154/90 –, zit. nach juris Rn. 50). Für eine rechtsfehlerfreie Abwägungsentscheidung ist es erforderlich, dass die für die Gewichtung der abwägungsbeachtlichen Belange relevanten Tatsachen von der zuständigen Forstbehörde vollständig zusammengestellt und erforderlichenfalls von Amts wegen ermittelt werden. Werden notwendige Ermittlungen unterlassen oder erfolgen sie nur lückenhaft, führt dies schon zu beachtlichen Mängeln im Abwägungsvorgang. Im Wege einer Vollständigkeitskontrolle muss daher sichergestellt werden, dass im jeweiligen Einzelfall alle maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände in der Abwägungsentscheidung erfasst wurden (vgl. Endres, a. a. O., § 9 Rn. 16; Klose/Orf, a. a. O., § 9 Rn. 164 f.). Die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BWaldG gebotene Abwägung unterliegt einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle. Der Forstbehörde steht bei der Gewichtung der einander widerstreitenden Interessen weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 1. September 1994, a. a. O., Rn. 30; Endres, a. a. O., § 9 Rn. 16, jew. m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs kann der beschließende Senat aufgrund der Antragsunterlagen der Beigeladenen und des Genehmigungsvorgangs des Antragsgegners jedenfalls nicht die Überzeugung gewinnen, dass die vom Antragsgegner für das Vorranggebiet Langenberg (KS 4b) genehmigte Trassenführung für den Streckenabschnitt von der Einmündung der Zuwegung in die L 763 bis zum Standort der Windenergieanlage 9 die für den Neu- und Ausbau der dort vorhandenen Forstwege notwendige dauerhafte Waldumwandlung auf das zur Erschließung der Windenergieanlagen 5 bis 9 unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Die hierfür in dem Ergänzungsbescheid des Antragsgegners vom 20. Dezember 2022 gegebene Begründung, „wegen der geringeren Gesamtlänge (und hinsichtlich des Ausbaus)“ werde die Variante 2 vom Vorhabenträger als günstigste angesehen (S. 27), überzeugt nicht. Sie verdeutlicht, dass der Antragsgegner lediglich die – unzulängliche – Wertung übernommen hat, welche die Beigeladene zu den drei von ihr diskutierten Zuwegungsvarianten ihrem UVP-Bericht (Stand: Juli 2020; Antragsunterlage 20.1 zum Verfahren 9 C 232/22.T) zugrunde gelegt hat, ohne selbst in den nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BWaldG gebotenen Abwägungsprozess einzutreten. Die Beigeladene selbst begründet die von ihr favorisierte Zuwegungsvariante damit, dass hinsichtlich des Ausbaus und der zurückzulegenden Fahrstrecken in der Gesamtabwägung, insbesondere aufgrund des jetzigen Parklayouts, die Variante 2 als die deutlich günstigere anzusehen sei. Gleichzeitig hebt sie den für die Abwägungsentscheidung bedeutsamen Umstand hervor, dass die favorisierte Variante 2 – im Gegensatz zu den anderen beiden geprüften Varianten – dahingehend nachteilig zu bewerten sei, dass mit dem vorgeschlagenen Trassenverlauf ein großer, bisher unzerschnittener Waldbereich, mit einem geradlinigen und kurzen Weg von der L763 bis zur Waldstraße im Zentrum des Windparks Reinhardswald (erstmals) erschlossen werde (vgl. UVP-Bericht, S. 19). Demgegenüber wird für die Zuwegungsvariante 1 unter anderem berichtet, dass auf dieser Strecke das Lichtraumprofil im Wesentlichen ausreichend sei und nur einzelne Aufastungen hätten stattfinden müssen. Auf einem Teilstück von rund 210 m Länge sei ein Wegeneubau durch einen Nadelholzbestand erforderlich. Zu der Variante 3 wird ausgeführt, sie führe über die vorhandene asphaltierte Waldstraße bis in das Zentrum des Windparks und würde lediglich im Bereich einer spitzen Kehre einen größeren Eingriff für die Herstellung der erforderlichen Kurvenradien in Misch- und Buchenwald bedeuten. Im Übrigen sei auch hier das Lichtraumprofil ausreichend; vereinzelt hätten Aufastungen stattfinden müssen. Der UVP-Bericht sieht die beiden Zuwegungsvarianten 1 und 3 als vergleichbar an, wobei die Variante 1 aufgrund des geringeren Umfangs an Erdbewegungen und der geringeren Betroffenheit von Laubholzbeständen geringe Vorteile aufweise (vgl. UVP-Bericht, S. 18 f.). Vor diesem Hintergrund greift die für die gewählte Zuwegungsvariante 2 vom Antragsgegner gegebene Begründung zu kurz, denn sie stellt der Sache nach allein auf monetäre Gesichtspunkte der Beigeladenen ab. Eine umfassende Abwägung aller forstrechtlich relevanten Belange hat offenbar nicht stattgefunden. Insbesondere ist eine bilanzierende Gegenüberstellung der drei zu prüfenden Zuwegungsvarianten im Hinblick auf Art und Umfang der beanspruchten Biotope und der dauerhaften Inanspruchnahme von Flächen durch Teilversiegelung unterblieben. Zudem wurde der Umfang der jeweils erforderlich werdenden Fäll- und Rodungsarbeiten im Wege einer Bilanzierung des zu fällenden Baumbestandes nach Art, Alter und Zustand vom Antragsgegner nicht ermittelt und bewertet. 2.) Ein grundsätzlicher Vorrang des öffentlichen Vollziehungsinteresses des Antragsgegners und des privaten Interesses der Beigeladenen gemäß § 63 BImSchG kann hier nicht angenommen werden. Die Vorschrift regelt den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Unter den Begriff der Zulassung fallen alle Entscheidungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, durch die der Begünstigte berechtigt wird, mit der Ausführung der zugelassenen Anlage zu beginnen, d.h. Entscheidungen mit gestattender Wirkung (vgl. Ohms in: Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, 2021, § 63 Rn. 4; Röckinghausen in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 99. EL September 2022, § 63 Rn. 8 f.). Aus der Begründung des Gesetzentwurfs, die auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Windenergieanlage nach Anhang 1 Nummer 1.6 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abstellt (vgl. BT-Drs. 19/22139, S. 25), ergibt sich, dass es dem Gesetzgeber mit der Neuregelung darum ging, in den Anwendungsbereich der Vorschrift alle immissionsschutzrechtlichen – und nicht etwa baurechtlichen (vgl. dazu § 212a Abs. 1 BauGB) – Genehmigungstatbestände aufzunehmen, die unmittelbar zu einer Zulassung einer Windenergieanlage an Land führen (vgl. Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 63 Rn. 4; Scheidler in: Feldhaus, BImSchG, Band 1 Teil II, Werkstand: 223. EL September 2022, § 63 Rn. 6 ff.; ders. in: UPR 2022, 170 (172)). Für eine Erstreckung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Genehmigungen mit einer Rechtsgrundlage außerhalb des Bundesimmissionsschutzgesetzes, die im Zusammenhang mit der Zulassung einer Windenergieanlage an Land zusätzlich eingeholt werden müssen, ist nach dem Wortlaut des § 63 BImSchG, dessen systematischer Verortung im BImSchG (und nicht etwa im EEG) und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers daher kein Raum. 3.) Die erforderliche Eilbedürftigkeit der Vollziehung der der Beigeladenen erteilten forstrechtlichen Rodungsgenehmigung und der naturschutzrechtlichen Eingriffszulassung ist derzeit auch nicht aus anderen Gründen gegeben, denn die für den Bau der Zuwegung zum Windpark Reinhardswald ebenfalls erforderliche Baugenehmigung liegt der Beigeladenen nicht vor. a) Zur Erschließung der mit dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 1. Februar 2022 genehmigten 18 Windenergieanlagen (dort mit den Nummern 3 bis 20 bezeichnet) sieht die Planung der Beigeladenen unter anderem die Inanspruchnahme des bestehenden forstlichen Wegenetzes des Forstgutsbezirks Reinhardswald nach einem grundhaften Aus- und Neubau vor: im Vorranggebiet Farrenplatz (KS 4a) beginnend mit der Abzweigung von der Kreisstraße K 75 bis zum Standort der Windenergieanlage 4 und im Vorranggebiet Langenberg (KS 4b) beginnend mit der Abzweigung von der Landesstraße L 763 bis zur Einmündung in die Reinhardswald-Höhenstraße und von der Höhenstraße abzweigend bis zum Standort der Windenergieanlage 20. Auf die in diesen Abschnitten vorgesehenen Wegebaumaßnahmen finden die Vorschriften der Hessischen Bauordnung (HBO) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HBO Anwendung. Die geplanten Wegeausbauten sind als bauliche Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 HBO anzusehen, denn die vorhandenen Forstwege und -schneisen sollen auf einer Breite von mindestens 4,50 Metern mit mineralischem Gesteinsmaterial unterschiedlich starker Körnung mit einer Mächtigkeit von mindestens 60 Zentimetern mehrschichtig unterbaut werden. Ohne Zweifel handelt es sich hierbei um aus Bauprodukten im Sinne des § 2 Abs. 13 Nr. 1 HBO hergestellte Anlagen, die mit dem Erdboden dauerhaft verbunden sind (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Juli 1984 – 3 TH 1976/84 –, ESVGH 35, 25 (26); Hornmann, HBO, 4. Aufl. 2022, § 2 Rn. 8; Pfaff in: Rasch/Schaetzell, HBO, Werkstand: 36. EL März 2019, Erl. 2.1.3 zu § 2; jew. m. w. N.). Die Wegebauwerke, die den Anforderungen des Schwerlastverkehrs mit Achslasten bis zu 12 Tonnen zu genügen haben (dazu im Einzelnen: Leitfaden der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) e.V. über die Anforderungen an Baustraßen und Kran-Aufstellplätze für die Errichtung von Windenergieanlagen, Stand 29. Juli 2015, S. 6 ff.), sind nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HBO vom Anwendungsbereich der Hessischen Bauordnung ausgenommen. Nach dieser Vorschrift gilt die Hessische Bauordnung unter anderem nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs. Ob eine Anlage des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HBO vorliegt, richtet sich allein danach, ob die Verkehrsanlage nach den für sie geltenden straßen- oder wegerechtlichen Bestimmungen dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist oder dient. Unerheblich sind die Eigentums- und Besitzverhältnisse sowie die Person oder Rechtsform des Trägers der Verkehrsanlage; ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Verkehrsanlage erst für einen Zeitpunkt nach ihrer Herstellung zur Widmung vorgesehen ist (vgl. Hornmann, a. a. O., § 1 Rn. 13; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, § 1 Rn. 18; vgl. zur Rechtslage in Bayern: Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2013 – 8 ZB 12.784 –, zit. nach juris Rn. 24 und vom 27. September 2006 – 1 ZB 06.61 –, zit. nach juris Rn. 20; Lechner/Busse in: Busse/Kraus, BayBO, Werksstand: 148. EL November 2022, Art. 57 Rn. 244). Bei dem von der Beigeladenen in Anspruch genommenen forstlichen Wegenetz handelt es sich – soweit es um die beschriebenen Streckenabschnitte geht – nicht um Verkehrsanlagen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Diese Waldwege unterfallen vielmehr dem forstrechtlichen Regelungsregime, denn aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HWaldG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG folgt, dass mit dem Begriff Wald im Rechtssinne unter anderem auch Waldwege als funktionsgebundene Waldnebenflächen erfasst werden. Solche Wege sind mit der mit Forstpflanzen bestockten Grundfläche verbunden und dienen ihr. Waldwege sind regelmäßig nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, sondern primär der Benutzung durch den forstbetrieblichen Verkehr vorbehalten. Für sie besteht, mit Ausnahme des in § 15 Abs. 3 HWaldG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 BWaldG geregelten allgemeinen Betretungs- bzw. Benutzungsrechts zu Erholungszwecken für bestimmte Formen nichtmotorisierten Verkehrs, grundsätzlich nur nach Maßgabe privatrechtlicher Gestattungen des Waldeigentümers ein Recht zur Inanspruchnahme für den außerforstbetrieblichen Kraftfahrzeugverkehr (vgl. Endres, a. a. O., § 2 Rn. 11; vgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2009 – 5 S 2398/07 –, zit. nach juris Rn. 24; vgl. auch zur Rechtslage in Sachsen: Sächsisches OVG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 3 A 709/12 –, zit. nach juris Rn. 24). Vor diesem Hintergrund wird der Anwendungsbereich straßenrechtlicher Regelungen auch dann nicht eröffnet, sobald die Forstverwaltung des Landes Hessen (Hessen-Forst) mit der Beigeladenen eine vertraglich begründete und dinglich abgesicherte Vereinbarung über die Nutzung des beschriebenen Forstwegenetzes zum Zwecke der Sicherung der Erschließung der genehmigten Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 1 Halbs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) trifft und vollzieht. Hierdurch wird ein öffentlicher Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HBO nach wie vor nicht ermöglicht, weil der Kreis der zusätzlich Berechtigten auf den zum Bau und Betrieb der Windenergieanlagen erforderlichen Kraftfahrzeugverkehr beschränkt bleibt. Ob für den geplanten Ausbau der Reinhardswald-Höhenstraße in dem Abschnitt vom Standort der Windenergieanlage 12 bis zum Standort der Windenergieanlage 17 ein Ausschluss vom Anwendungsbereich der Hessischen Bauordnung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HBO anzunehmen ist, weil die Reinhardswald-Höhenstraße als Gemeindestraße des Forstgutbezirks Reinhardswald im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) dem öffentlichen Straßenverkehr (weiterhin) gewidmet ist oder ob deren Eigenschaft als öffentliche Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 HStrG nach Maßgabe der in der Hessischen Allgemeinen (HNA) vom 19. Dezember 2020 veröffentlichten Einziehungsverfügung des Forstgutsbezirks vom 14. Dezember 2020 bereits mit Ablauf des 31. Januar 2021 entfallen war, entzieht sich einer verlässlichen Klärung durch den beschließenden Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Beantwortung der Frage, welche Auswirkungen die Anfechtung dieser Einziehungsverfügung durch die Gemeinde Wesertal – die Klage der Gemeinde ist beim Verwaltungsgericht Kassel weiterhin anhängig (Az. 7 K 581/22.KS) – auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt hat, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. b) Für den grundhaften Aus- und Neubau des forstlichen Wegenetzes in den beschriebenen Abschnitten bedarf es gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 HBO grundsätzlich der Erteilung einer Baugenehmigung durch den nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) und Satz 3 HBO zuständigen Kreisausschuss des Landkreises Kassel. Es handelt sich hierbei um die Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage (siehe oben; vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Juli 1984, a. a. O., ESVGH 35, 25 (27); sowie für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Mai 2009 – 7 A 3366/07 –, zit. nach juris Rn. 32 f.) und Genehmigungsfreistellungstatbestände sind entgegen der Ansicht der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht einschlägig. Etwas anderes lässt sich auch den verwaltungsinternen Vorgaben des Landes Hessen im Verfahrenshandbuch für den Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes – Durchführung von Genehmigungsverfahren bei Windenergieanlagen (Stand: 4. September 2018, abrufbar https://www.hlnug.de/fileadmin/downloads/luft/genehmigungsformulare/20180801_VB_Genehmigungsverfahren_WEA_Stand_August_2018_neuem_Laermteil.pdf) nicht entnehmen. Unbeschadet seiner fehlenden Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren nimmt das Verfahrenshandbuch erkennbar nicht für sich in Anspruch, eine abschließende Aufzählung aller Genehmigungen zu beinhalten, die im Einzelfall für die Zuwegung und die Kabeltrassen von Windenergieanlagen erforderlich sein können (vgl. Verfahrenshandbuch, a. a. O., S. 11: „u. U.“). Ausgenommen von dem Erfordernis der vorherigen Erteilung einer (gesonderten) Baugenehmigung sind lediglich die Teilstrecken der neu- oder auszubauenden forstlichen Wege, die sich mit den Nebeneinrichtungen der genehmigten Windenergieanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) überlagern. Hierzu gehören die grundhaft ausgebauten Stand-, Montage- oder Kranstellflächen sowie Flächen für die Einbringung von Zisternen, über die nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsplanung der Beigeladenen die zur Erschließung der Anlagen dauerhaft erforderliche Zuwegung geführt werden soll. Insoweit bedarf es der gesonderten Erteilung einer Baugenehmigung nicht, weil diese gemäß § 13 BImSchG in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 – 4 C 9/03 –, BVerwGE 121, 182, zit. nach juris Rn. 35). Der für die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erforderliche Anlagenbezug (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 – 4 C 17/88 –, zit. nach juris Rn. 9) ist den eben genannten Nebeneinrichtungen – und damit auch deren zusätzlicher Nutzung als Teil der Zuwegung – nicht abzusprechen. Der Anlagenbezug fehlt dagegen für die darüber hinausreichenden, über mehrere Baukilometer neu- oder auszubauenden Forstwege (vgl. Lange in: Appel/Ohms/Saurer, a. a. O., § 13 Rn. 21; im Ergebnis ebenso: Verfahrenshandbuch, a. a. O, S. 10 f.). Für den nicht von der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfassten grundhaften Aus- und Neubau der forstbetrieblich genutzten Wege in den beschriebenen Abschnitten entfällt die Genehmigungspflicht nicht gemäß § 63 HBO in Verbindung mit der Anlage zu § 63 HBO. Insbesondere ist der Freistellungstatbestand des Abschnitts I Nummer 13.5 der Anlage zu § 63 HBO nicht einschlägig. Danach bedarf die Errichtung privater Wege auf und zu Baugrundstücken in Hessen keiner Baugenehmigung. Der von der Beigeladenen beabsichtigte Aus- und Neubau der Forstwege soll vorliegend nicht ausschließlich auf den Baugrundstücken stattfinden, auf die sich die vom Antragsgegner erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 1. Februar 2022 bezieht, sondern erstreckt sich räumlich weit über die Grenzen der betreffenden Baugrundstücke hinaus, auf denen die Errichtung der Windenergieanlagen 3 bis 20 genehmigt wurde (Gemarkung Oberförsterei Karlshafen, Flur 5, Flurstücke 4 und 13, und der Gemarkung Oberförsterei Gottsbüren, Flur 7, Flurstück 8/11, Flur 8, Flurstücke 2 und 6/3, sowie Flur 9, Flurstücke 3/1 und 5). Dass mit dem in der Hessischen Bauordnung verwendeten Begriff des Baugrundstücks auf das Buchgrundstück im grundbuchrechtlichen Sinne abgestellt wird, ist durch die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt (vgl. Beschluss vom 11. März 2010 – 3 A 854/09.Z –, zit. nach juris Rn. 2). Bei den von der Beigeladenen für diese Baugrundstücke vorgesehenen Wegebaumaßnahmen handelt es sich um einen unselbständigen notwendigen Teil eines baugenehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens „Wegebau“, der in einem räumlichen, zeitlichen und funktionellen Zusammenhang mit der Errichtung der 18 Windenergieanlagen steht und erforderlich ist, um deren Erschließung zu gewährleisten. Die bauordnungsrechtliche Privilegierung nach Abschnitt I Nummer 13.5 der Anlage zu § 63 HBO stellt Bauvorhaben jedoch nur als selbständige Einzelvorhaben von der Baugenehmigungspflicht frei, nicht hingegen, wenn diese in einem räumlichen, zeitlichen und funktionellen Zusammenhang mit einem anderen (Gesamt-)Vorhaben stehen (vgl. Hornmann, a. a. O., § 63 Rn. 13 m. w. N.; vgl. zur Rechtslage in Bayern: Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. August 2022 – 1 CE 22.1576 –, zit. nach juris Rn. 20). Zudem kann hier nicht von der Errichtung eines „privaten“ Weges gesprochen werden. Ein privater Weg im Sinne des Abschnitts I Nummer 13.5 der Anlage zu § 63 HBO ist nur gegeben, wenn die betreffende Verkehrsanlage uneingeschränkt den Regelungen des bürgerlichen Rechts unterliegt (vgl. zur Rechtslage in Bayern Lechner/Busse in: Busse/Kraus, a. a. O., Art. 57 Rn. 243). Die von der Beigeladenen in Anspruch zu nehmenden Forstwege stehen nicht im Privateigentum. Als Teil des Staatswaldes (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 HWaldG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG) besteht an ihnen vielmehr Waldeigentum der Forstverwaltung des Landes Hessen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 1 HWaldG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BWaldG, welches einer besonderen Gemeinwohlbindung unterliegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 HWaldG). Eine Genehmigungsfreistellung der von der Beigeladenen geplanten Wegebaumaßnahmen kommt auch nicht nach Abschnitt I Nummer 13.6 der Anlage zu § 63 HBO in Betracht. Danach bedarf die Errichtung von land- und forstwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Wirtschaftswegen keiner Baugenehmigung. Von der Errichtung eines forstwirtschaftlichen Weges im Sinne dieser Vorschrift kann vorliegend nicht gesprochen werden, denn der hier vorgesehene Umfang des Ausbaus (Ausbaugrad) mit einem mehrschichtigen, zirka 60 Zentimeter mächtigen Unterbau, der die Aufnahmefähigkeit für den anlagenbedingten Schwerlastverkehr gewährleisten soll, überschreitet die Grenzen, die für eine ordnungsgemäße forstbetriebliche Bewirtschaftung des Reinhardswaldes im Wege der Walderschließung durch das forstrechtliche Regelungsregime gesetzt sind (vgl. Klose/Orf, a. a. O., § 11 Rn. 22 f. m. w. N.). Die Voraussetzungen des in Abschnitt I Nummer 13.16 der Anlage zu § 63 HBO normierten Freistellungstatbestands sind ebenfalls nicht gegeben. Danach entfällt die Baugenehmigungspflicht für andere vergleichbare unbedeutende Anlagen, soweit sie nicht bereits in Nummern 1 bis 12 und Nr. 13.1 bis 13.6 aufgeführt sind. Dieser Freistellungsgeneralklausel kommt eine Auffangfunktion zu; sie ist grundsätzlich eng auszulegen (vgl. Hornmann, a. a. O., § 63 Rn. 4 und 157). Schon aus gesetzessystematischen Gründen kommt daher eine Privilegierung von schwerlastverkehrsfähig ausgebauten Forstwegen mit Erschließungsfunktion für Windenergieanlagen nicht in Betracht. Jedenfalls kann bei forstbetrieblich genutzten Wegen mit einem derart hohen Ausbaugrad nicht von einer bauordnungsrechtlich unbedeutenden Anlage im Sinne des Abschnitts I Nummer 13.16 der Anlage zu § 63 HBO gesprochen werden. Ein solches Wegebauwerk erweist sich nämlich als Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, weil ihm die hierfür erforderliche bodenrechtliche Relevanz unter anderem im Hinblick auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Belange des Umweltschutzes nicht abzusprechen ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. März 2012 – 9 ZB 09.1222 –, zit. nach juris Rn. 10; Sächsisches OVG, Urteil vom 2. November 2022 – 1 C 81/20 –, zit. nach juris Rn. 42 und 45). Vor allem der Verlauf der vom Antragsgegner forst- und naturschutzrechtlich genehmigten Zuwegungstrasse im Vorranggebiet Langenberg (KS 4b) durch ausgewiesene Wasserschutzgebiete ist im Hinblick auf die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB bodenrechtlich relevanten Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser und Boden geeignet, ein bauordnungsrechtliches Bedürfnis nach einer präventiven bauaufsichtlichen Zulassung der Wegebaumaßnahmen zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Einwand nicht zu überzeugen, es seien in Ansehung der vom Antragsgegner bereits erteilten Genehmigung zur Waldumwandlung und zur Zulassung des Eingriffs gemäß § 15 BNatSchG keine bauaufsichtlich zu prüfenden Vorschriften mehr erkennbar, die der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen könnten. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für (privilegierte) Vorhaben im Außenbereich jeweils einen eigenständigen Charakter aufweisen und unabhängig voneinander zu prüfen sind (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 – 4 C 3/01 –, zit. nach juris Ls. 1). Die vorliegend zuständige untere Bauaufsichtsbehörde hat daher zu ermitteln und im Wege einer nachvollziehenden Abwägung zu entscheiden, ob insbesondere die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 5 und 6 BauGB genannten Belange des Bodenschutzes und der Gefährdung der Wasserwirtschaft dem Wegebauvorhaben der Beigeladenen entgegenstehen, während sich die naturschutzrechtliche Prüfung des damit verbundenen Eingriffs durch den Antragsgegner daran auszurichten hätte, ob Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu vermeiden und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 17 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und folgt der Empfehlung der Nummern 1.2 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt bei Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 28. Aufl. 2022, Anh. § 164 Rn. 14). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).