Beschluss
9 B 1348/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:0310.9B1348.20.00
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2020 – 8 L 891/20.F – wird geändert:
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2019 wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2020 – 8 L 891/20.F – wird geändert: Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2019 wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt als nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2995) in Hessen anerkannte, satzungsgemäß der Förderung von Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz verpflichtete Naturschutzvereinigung einstweiligen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für fünf Windenergieanlagen (Windpark „Constantia Forst II“) im Zuge der Erweiterung des aus zwölf Windenergieanlagen bestehenden Windparks „Vier Fichten“ in Wächtersbach und Gründau („Constantia Forst I“). Die Beigeladene beantragte bei dem Regierungspräsidium Darmstadt am 5. Juli 2018 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der fünf Windenergieanlagen (Nrn. 13 bis 17) vom Typ Vestas V 150-5.6 MW mit einer Gesamthöhe von 241 m (Nabenhöhe 166 m und Rotordurchmesser 150 m) sowie einer Nennleistung von jeweils 5,6 Megawatt auf dem Gebiet der Gemeinde Gründau (Gebiet „Hammelsberg“), Gemarkung Breitenborn Amt Wächtersbach, Flur 9, Flurstück 1/1 (Windenergieanlagen 13 und 14), Flur 8, Flurstück 2/1 (Windenergieanlage 15) sowie Flur 6, Flurstück ½ (Windenergieanlagen 16 und 17). Die Standorte der Windenergieanlagen 13 bis 15 liegen in der Schutzzone III (weitere Schutzzone) des geplanten Wasserschutzgebiets (WSG-ID 435-057) für die Brunnen A-F des Fördergebietes Gettenbachtal der Stadtwerke Gelnhausen GmbH in der Gemeinde Gründau, Gemarkung Gettenbach. Die Standorte der Windenergieanlagen 16 und 17 liegen knapp außerhalb des geplanten Wasserschutzgebiets an dessen nordöstlicher Grenze. Nach Angaben des Antragsgegners befindet sich das Wasserschutzgebiet nach wie vor im Festsetzungsverfahren. Allerdings gibt es zwischenzeitlich einen Verordnungsentwurf (Stand: 25. September 2020), der im vergangenen Jahr in den betroffenen Kommunen offen lag und zu dem die Träger öffentlicher Belange angehört wurden. Die Erörterung der zahlreich eingegangenen Einwendungen ist für das laufende Jahr vorgesehen. Westlich der Standorte der Windenergieanlagen 13 bis 15 befindet sich in einer Entfernung von etwa 1.600 Metern vom nächstgelegenen Standort der Windenergieanlage 14 das durch Verordnung vom 24. November 2015 (StAnz 2015, S. 1342) festgesetzte Wasserschutzgebiet (WSG-ID 435-058) „Gründau Tiefbrunnen Gemarkung Breitenborn“ zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage Tiefbrunnen Litterbachtal / Bocksgrund des Eigenbetriebs Wasserversorgung der Gemeinde Gründau. Das Gebiet „Hammelsberg“ wird im Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 als Vorranggebiet für Forstwirtschaft ausgewiesen. Im Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien 2019 (TPEE) zu diesem Regionalplan ist der Standort der Windenergieanlagen 13 und 16 von einem Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie mit Ausschlusswirkung (VRG 2-449) umfasst. Das Gebiet, in denen sich die Standorte der Windenergieanlagen 14, 15 und 17 befinden, wurde hingegen zum Genehmigungszeitpunkt als sog. Weißfläche dargestellt. Im Zuge der von der Regionalversammlung Südhessen am 2. Juli 2021 und der Verbandskammer des Regionalverbandes Frankfurt-Rhein-Main am 30. Juni 2021 beschlossenen 1. Änderung des TPEE 2019 sollen diese bisher unbeplanten Flächen im Wege der Erweiterung des bereits bestehenden, zirka 632 ha großen Vorranggebiets zu einem nunmehr zirka 780 ha großen Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie mit Ausschlusswirkung (VRG 2-449) umgewandelt werden. Die hierfür erforderliche Genehmigung erteilte die Hessische Landesregierung mit Bescheid vom 1. Februar 2022. Die Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen erfolgte am 28. Februar 2022 (StAnz. 9/2022, S. 342). Im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange versagte die Gemeinde Gründau mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 ihr gemeindliches Einvernehmen unter anderem mit der Begründung, die bisherigen hydrogeologischen Betrachtungen bezögen sich lediglich auf die Auswirkungen des Vorhabens auf die Trinkwassergewinnungsanlagen im Gettenbachtal. Auswirkungen auf ihre Trinkwassergewinnungsanlage Bocksgrund seien dagegen nicht Gegenstand der bisherigen Prüfung gewesen. Nach Anhörung zur beabsichtigten Ersetzung des versagten gemeindlichen Einvernehmens bekräftigte die Gemeinde Gründau mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Oktober 2019 ihre grundsätzliche Ablehnung des Vorhabens, da die Standorte der Windenergieanlagen zu nah an ihren Ortsteil Breitenborn heranrückten (der Abstand der Windenergieanlage 14 bis zum Ortsrand Breitenborn soll danach 1.889 Meter betragen), und verwies daneben auf artenschutzrechtliche, raumordnungsrechtliche und lärmschutzrechtliche Bedenken. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 30. Oktober 2019 genehmigte das Regierungspräsidium Darmstadt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Vorhaben nach Maßgabe der näher aufgeführten Antragsunterlagen, unter Beifügung zahlreicher Nebenbestimmungen und dem Einschluss weiterer behördlicher Entscheidungen, darunter eine Ausnahme vom Tötungsverbot hinsichtlich des Mäusebussards. Im Tenor des Bescheids findet sich keine Aussage zur Ersetzung des versagten gemeindlichen Einvernehmens. Gleichwohl wird in den Gründen des Bescheids (vgl. Seite 64, zweiter Absatz) davon ausgegangen, dass die Ersetzung mit dem Bescheid vorgenommen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht auf den Seiten 58 ff. Bezug genommen. Die Zustellung des Genehmigungsbescheids erfolgte an die Vorhabenträgerin am 31. Oktober 2019; die öffentliche Bekanntmachung geschah im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 18. November 2019 (StAnz Nr. 47/2019, S. 1178). Danach endete die Auslegungsfrist am 2. Dezember 2019. Am 31. Dezember 2019 hat der Antragsteller Klage gegen den streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben (Az. der Vorinstanz: 8 K 3758/19.F) und mit Schriftsatz vom 9. März 2020 durch diverse wasserrechtliche, arten- und naturschutzrechtliche, brandschutzrechtliche, immissionsschutzrechtliche sowie raumordnungs- und bauplanungsrechtliche Einwendungen begründet. Darüber hinaus hat der Antragsteller am 31. März 2020 sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2019 wiederherzustellen. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben unter Ergänzung und Vertiefung der Begründung des angefochtenen Bescheids beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28. April 2020, den Beschwerdeführern jeweils am 29. April 2020 zugestellt, die aufschiebende Wirkung der Klage im Wesentlichen mit der Begründung wiederhergestellt, der Antragsgegner habe es versäumt, das von der Gemeinde Gründau rechtzeitig versagte gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen. Ein gesonderter Ersetzungsbescheid sei vor der Offenlegung des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids nicht erlassen und der Gemeinde Gründau zugestellt worden. Verfügende Teile einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seien in der Begründung derselben nicht enthalten. Hiergegen spreche die vom Antragsgegner gewählte und durch die 9. BImSchV vorgegebene Formenstrenge. Selbst wenn man in dem Genehmigungsbescheid zugleich eine Ersetzungsentscheidung des Antragsgegners erblicken wolle, entfaltete die hiergegen von der Gemeinde Gründau erhobene Klage aufschiebende Wirkung, da sich die angeordnete sofortige Vollziehung ausdrücklich nur auf die Ziffern I.1 bis I.3 dieses Bescheids bezöge. Hiergegen haben der Antragsgegner am 7. Mai 2020 und die Beigeladene am 8. Mai 2020 Beschwerde eingelegt und ihr jeweiliges Rechtsmittel mit Schriftsätzen vom 15. Mai 2020, eingegangen am 19. Mai 2020 (Antragsgegner), und vom 20. Mai 2020 (Beigeladene) begründet. Mit Bescheid vom 8. Mai 2020, zugestellt am 13. Mai 2020, verfügte das Regierungspräsidium Darmstadt wegen offenbarer Unrichtigkeiten eine Berichtigung des Tenors zu Ziffer I.1 des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids dahingehend, dass das mit Schreiben der Gemeinde Gründau vom 11. Oktober 2018 versagte Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ersetzt werde. Zugleich änderte es die in Ziffer II.a des Bescheids angeordnete sofortige Vollziehung entsprechend ab. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 15. Juni 2020 hat der Prozessvertreter des Antragsgegners zudem zu Protokoll erklärt: „Ich ersetze hiermit das gemeindliche Einvernehmen. Zur Begründung beziehe ich mich auf die Seiten 58 bis 64 des Genehmigungsbescheides. Ferner ordne ich die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird auf die Seiten 142 und 143 des Bescheides Bezug genommen." Unter Bezugnahme auf und Vertiefung der Begründung des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids beantragen der Antragsgegner und die Beigeladene, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2020 den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid abzulehnen. Der Antragsteller beantragt unter Bezugnahme auf und Vertiefung seiner erstinstanzlich erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen, die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zurückzuweisen, hilfsweise das Verfahren nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Juni 2020 (Az. 8 K 4149/19.F) den streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners aufgehoben und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vom Antragsgegner verfügte Berichtigung seines Genehmigungsbescheids sei unbeachtlich, weil sie die durch § 42 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) gezogenen Grenzen überschreite. Der Antragsgegner habe beim Erlass des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids einer fehlerhaften Willensbildung unterlegen, denn er sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass mit seinen Ausführungen in der Begründung seines Bescheids (Seiten 58 ff.) eine Ersetzungsentscheidung im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB bereits getroffen worden sei. Dem könne nicht gefolgt werden; insoweit wiederholt und vertieft das Verwaltungsgericht die Gründe seines Beschlusses vom 28. April 2020. Die in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Ersetzung des versagten gemeindlichen Einvernehmens führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheids, der unter Ersetzung eines versagten gemeindlichen Einvernehmens ergehe, sei maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung verbundenen Bescheids abzustellen. Hiernach sei vorliegend auf die Bekanntgabe des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids abzustellen, die die Ersetzungsentscheidung nach Auffassung des Antragsgegners beinhalte, auch wenn dies tatsächlich nicht der Fall sei. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main haben der Antragsgegner und die Beigeladene rechtzeitig Berufung eingelegt und ihr jeweiliges Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet. Das Berufungsverfahren wird beim beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 9 A 1815/20 geführt. Mit Bescheid vom 29. Juni 2020 hat der Antragsgegner im Wege eines Nachtragsbescheids eine dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid beigefügte aufschiebende Bedingung (Ziffer I.2 des Tenors) in Bezug auf die Einholung einer luftverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Errichtung der Türme der Windenergieanlagen wegen nachträglicher Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten der Beigeladenen aufgehoben. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 hat der Senat im Wege einer Zwischenentscheidung die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2020 für die Dauer der genehmigten Arbeiten zur Rodung der Wurzelstöcke an den Standorten der Windenergieanlagen Nrn. 13 bis 17 einstweilen ausgesetzt. In dem Berufungsverfahren der Gemeinde Gründau (Az. 9 A 1810/20) hat der Berichterstatter des beschließenden Senats mit den dortigen Verfahrensbeteiligten am 20. Dezember 2021 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Der Antragsgegner hat in dem Termin mehrere Protokollerklärungen zur Abänderung und Ergänzung von wasser- und bodenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids abgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 1.049 ff. der Gerichtsakten des Verfahrens 9 A 1810/20) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen in den Gerichtsakten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (6 Bände) und des parallel geführten Berufungsverfahrens 9 A 1815/20 (5 Bände), sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners mit den Antragsunterlagen der Beigeladenen (3 Aktenordner) und den Vorgängen zum Genehmigungsverfahren (3 Aktenordner) Bezug genommen. Diese Akten haben dem Senat zur Beratung vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. Obwohl das Verwaltungsgericht wegen der unzutreffenden Beurteilung der Frage, ob jedenfalls die vom Antragsgegner nachträglich verfügte Ersetzung des versagten gemeindlichen Einvernehmens im vorliegenden Rechtsstreit zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen ist, die angezeigte Prüfung der sachlichen Einwendungen des Antragstellers gegen den streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid nicht vorgenommen hat, sieht der Senat in Ausübung des ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessens von einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ab (näher dazu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 2008 – 18 B 1097/08 –, zit. nach juris Rn. 7 f. m. w. N.). Unter Berücksichtigung der Interessen aller Verfahrensbeteiligten erscheint dem beschließenden Senat in Ansehung des in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden Beschleunigungsgrundsatzes und der zwischenzeitlich eingetretenen Anhängigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache bei ihm eine erneute Befassung der Vorinstanz mit den von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen jenseits der Problematik der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht sachgerecht. Die zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind begründet, denn dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den geänderten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2019 ist nicht zu entsprechen. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben mit ihren Darlegungen in der jeweiligen Beschwerdebegründung, nach denen sich der Umfang der rechtlichen Prüfung durch den Senat im Beschwerdeverfahren bestimmt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die Richtigkeit der maßgeblichen Erwägungen entscheidend in Frage gestellt, die das Verwaltungsgericht zu seiner stattgebenden Entscheidung über das Eilrechtsschutzgesuch des Antragstellers bewogen haben. Der Senat hat daher das Begehren des Antragstellers in vollem Umfang zu prüfen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22. September 2016 – 4 B 863/15 –, zit. nach juris Rn. 4; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 108, 115 m. w. N.). Diese Prüfung führt zu einer Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2020 dahingehend, dass der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vollumfänglich abzulehnen ist. Maßgeblich ist dabei auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Senat gegeben ist. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2020 (Beschlussabdruck Seite 6) bereits ausgeführt hat, können in Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausnahmsweise auch neue, nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage berücksichtigt werden, sofern die hierfür maßgeblichen Umstände offensichtlich sind und das Beschwerdegericht nicht mit einem völlig neuen Streitstoff konfrontiert wird (vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2020 – 3 B 750/19 –, zit. nach juris Rn. 24, und vom 7. September 2004 – 10 TG 1498/04 –, zit. nach juris Rn. 9; vgl. auch W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 146 Rn. 43; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 146 Rn. 82 f., jeweils m. w. N. auch zur a. A.). Zur Begründung der vorliegend gebotenen Vollprüfung des Begehrens des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der Senat in seinem in dem parallel geführten Verfahren der Gemeinde Gründau ergangenen Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 9 B 1347/20 – Folgendes ausgeführt: „Die von den Vertretern des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2020 zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts (vgl. Sitzungsniederschrift Seite 6) erklärte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) nebst Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO stellt eine nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetretene entscheidungserhebliche Tatsache dar, die offensichtlich ist und mit dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners und der Beigeladenen in engem Zusammenhang steht. Die mündlich erklärte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens entfaltet aufgrund der Bekanntgabe gegenüber den Vertretern der Antragstellerin Wirksamkeit (vgl. § 43 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – HVwVfG), sodass der Senat diesen Umstand in den anhängigen Verfahren in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsabdruck Seite 25 ff.) hat der Senat die in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2020 erklärte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sowohl in dem anhängigen Hauptsache- als auch in dem vorliegenden Eilverfahren, in dem die Antragstellerin um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2019 nachsucht, zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat verkannt, dass dem Anfechtungsbegehren der Antragstellerin in der anhängigen Hauptsache ein doppelter Streitgegenstand zugrunde liegt. Die Antragstellerin wendet sich vorrangig im Wege der Drittanfechtung gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung (vgl. Ziffer 1. des Bescheids vom 30. Oktober 2019) mit der Begründung, sie habe ihr Einvernehmen rechtzeitig versagt und der Antragsgegner habe es versäumt, das versagte Einvernehmen bis zur Bekanntgabe des angefochtenen Genehmigungsbescheids nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 27 Abs. 3 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV) wirksam zu ersetzen. Der Sache nach nur hilfsweise greift sie den Genehmigungsbescheid vom 30. Oktober 2019 in der Gestalt der vom Antragsgegner mit Schreiben vom 8. Mai 2020 verfügten Berichtigung an und macht zur Begründung geltend, die Voraussetzungen für eine Ersetzung des von ihr versagten Einvernehmens lägen nicht vor; sie habe ihr Einvernehmen nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen zu Recht versagt. Beide Streitgegenstände darf die Antragstellerin nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urteil vom 1. April 2014 – 9 A 2030/12 –, ESVGH 64, 191, zit. nach juris Rn. 36 m. w. N.). im Wege einer objektiven Klagehäufung (vgl. § 44 VwGO) in einem Klageverfahren zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren kann bei interessengerechter Auslegung des Rechtschutzbegehrens (vgl. § 88 VwGO) nichts Anderes gelten (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Oktober 2002 – 22 CS 02.2007 –, zit. nach juris Rn. 4). Die beiden Klagebegehren sind sowohl hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs als auch hinsichtlich des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts zu differenzieren. Während es für die gerichtliche Prüfung der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des – nach Auffassung des Antragsgegners diesen Verwaltungsakt einschließenden – Genehmigungsbescheids vom 30. Oktober 2019 ankommt und spätere Entwicklungen für die Rechtmäßigkeitskontrolle dieser Entscheidung keine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juli 2010 – 4 C 4/08 –, BVerwGE 137, 247, zit. nach juris Rn. 17 und 32, und vom 9. August 2016 – 4 C 5/15 –, BVerwGE 156, 1, zit. nach juris Rn. 14; Urteil des Senats vom 1. April 2014, a. a. O., Rn. 51), gilt dieser Grundsatz für die Drittanfechtung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch die Antragstellerin nicht uneingeschränkt. Denn durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nunmehr geklärt, dass bei der Überprüfung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Anlagenbetreibers im Gegensatz zu solchen zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 5/18 –, BVerwGE 166, 321, zit. nach juris Rn. 43). Davon ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits ausgegangen (vgl. Urteil des Senats vom 1. April 2014, a. a. O., Rn. 51 m. w. N.). Die Ersetzung des von der Antragstellerin versagten Einvernehmens in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2020 stellt eine nach Erlass des Genehmigungsbescheids vom 30. Oktober 2019 eingetretene entscheidungserhebliche Tatsache dar, die sich hier zugunsten der Beigeladenen als Vorhabenträgerin auswirkt. Denn mit der Bekanntgabe dieses mündlichen Verwaltungsakts gegenüber der Antragstellerin erlangt die (neuerliche) Ersetzung des versagten Einvernehmens Wirksamkeit (vgl. § 43 Abs. 1 HVwVfG), ohne dass es hier auf die für die Antragstellerin fortbestehende Möglichkeit zur Anfechtung dieser Entscheidung ankäme, und bindet im Verhältnis des Antragsgegners zur Beigeladenen. Diese Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist daher im Rahmen der hier vorrangig gebotenen gerichtlichen Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorliegen, zu berücksichtigen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 4 B 1/15 –, zit. nach juris Rn. 7).“ Der nach § 80a Abs. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller am 31. Dezember 2019 erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte und für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30. Oktober 2019 ist unbegründet. Nach diesen Vorschriften kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage eines Dritten ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug (Aussetzungsinteresse) das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (Vollzugsinteresse) überwiegt. Das Gericht nimmt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen der Beteiligten vor. Bei Konstellationen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt der Beigeladenen eine Rechtsposition einräumt, die ihr der Antragsteller streitig macht, stehen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse der Genehmigungsbehörde und das private Interesse des Antragstellers an einer Beibehaltung des Status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der Beibehaltung der ihr eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen, das nicht von vornherein weniger gewichtig ist als das Interesse des Antragstellers. Dies führt letztlich dazu, dass Ausgangspunkt der Interessenabwägung eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene – summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. Januar 2019 – 9 B 2455/18 –, zit. nach juris Rn. 7 und vom 14. Januar 2021 – 9 B 2223/20 –, zit. nach juris Rn. 6, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 10 S 1919/17 –, zit. nach juris Rn. 4 m. w. N.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage unbegründet. Das Interesse des Antragsgegners und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Genehmigungsbescheids in der Fassung des Nachtragsbescheids vom 29. Juni 2020 und der Protokollerklärungen des Antragsgegners vom 15. Juni 2020 und vom 20. Dezember 2021 überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Nach der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der Rechtsbehelf in der Hauptsache – hier die in zweiter Instanz anhängige Anfechtungsklage gegen den modifizierten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 30. Oktober 2019 – gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) aller Voraussicht nach als unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte und im Zuge des gerichtlichen Verfahrens angepasste immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der fünf Windenergieanlagen ist nach derzeitigem Erkenntnisstand rechtmäßig und verletzt keine nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz rügefähigen Rechte des Antragstellers. Gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Maßgeblich für die der Entscheidung des Senats zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist in immissionsschutzrechtlichen Verfahren grundsätzlich der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Genehmigungsbescheids. Damit bleiben spätere Änderungen zulasten des Betreibers außer Betracht, nachträgliche Änderungen zugunsten des Betreibers sind indes zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 5/18 –, BVerwGE 166, 321, zit. nach juris Rn. 43; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 1. April 2014 – 9 A 2030/12 –, ESVGH 64, 191, zit. nach juris Rn. 51; Beschluss vom 14. Januar 2021 – 9 B 2223/20 –, zit. nach juris Rn. 10). Letzteres gilt auch für Änderungen der fachlichen Erkenntnisse, denn solche stellen keine bei der Genehmigungsanfechtung irrelevante nachträgliche Verschärfung der Sach- oder Rechtslage dar, sondern lediglich eine spätere Erkenntnis hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019, a. a. O., Rn. 42 f.; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 1 A 11357/19 –, zit. nach juris Rn. 81; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2017 – 8 A 2915/15 –, zit. nach juris Rn. 20 ff.). 1.) Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt nicht gegen besondere wasserrechtliche Bestimmungen zum Schutze des Trinkwassers gemäß den §§ 51 f. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). a) Ein Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage Tiefbrunnen Litterbachtal/Bocksgrund des Eigenbetriebs Wasserversorgung der Gemeinde Gründau liegt nicht vor. Die Standorte der von der Beigeladenen geplanten Windenergieanlagen liegen allesamt außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des durch die Verordnung vom 24. November 2015 (StAnz 2015, S. 1342) festgesetzten Wasserschutzgebiets (WSG-ID 435-058) „Gründau Tiefbrunnen Gemarkung Breitenborn“. Hierzu wendet der Antragsteller unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Stellungnahmen seiner sachverständigen Beistände Dipl. Geol. X... und Dr. phil. nat. Y... sowie des sachverständigen Beistands der Gemeinde Gründau Prof. Dr. rer. nat. habil. Dipl.-Geol. A... zur Problematik der Abgrenzung der Zone II des Wasserschutzgebiets Tiefbrunnen Breitenborn im Wesentlichen ein, das vom Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) bis 2015 geführte Festsetzungsverfahren habe hinsichtlich der Frage des Grundwasserzuflusses in den Tiefbrunnen Breitenborn aus überwiegend nordöstlicher Richtung auf nicht vollständig gesicherten Befunden beruht. Konkrete Messungen und Untersuchungen (z. B. Pump- oder Markierungsversuche) zum Beleg der Annahme des HLNUG einer grundsätzlichen Strömungstendenz im Hauptgrundwasserleiter nach Südwesten stünden nach wie vor aus. Die im Blattgebiet für Gelnhausen ermittelten sehr hohen Abstandsgeschwindigkeiten des Grundwassers von bis zu 600 Metern pro Tag hätten seinerzeit nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden. Die Abgrenzung der Schutzzonen beruhe vielmehr auf einer veralteten Datengrundlage; das maßgebliche Gutachten des HLNUG stamme aus dem Jahr 1999. Für die Bemessung der Schutzzone II sei allein die 50-Tage-Linie maßgeblich. Zu deren sachgerechter Bestimmung seien die örtlich vorhandenen Kluftgrundwasserleiter und die geringere Reinigungswirkung der grundwasserüberdeckenden Schichten insbesondere in Steilhanglagen in stärkerem Maße zu erfassen und zu berücksichtigen. Zudem müsse nach der geologischen und hydrogeologischen Bewertung des Prof. A... vom Januar 2019 Berücksichtigung finden, dass auch im Bereich Hammelsberg mehrere, übereinanderliegende Grundwasserstockwerke existierten, die trotz vorhandener Sandstein-, Ton- und Schluffsteinschichten hydraulisch miteinander in Kontakt stünden. Das Tal des Litterbachs stelle keine hydraulische Barriere dar. Das Grundwasser der von den Stadtwerken Gelnhausen im Gettenbachtal betriebenen sechs Tiefbrunnen stamme aus den gleichen Grundwasserstockwerken, die auch den Tiefbrunnen Breitenborn der Gemeinde Gründau speisten. Ob die gutachterlich geltend gemachten Zweifel an der räumlichen Abgrenzung der Schutzzone II des Wasserschutzgebiets Tiefbrunnen Breitenborn nach heute geltenden hydrogeologischen Maßstäben begründet sind und eine Änderung der Schutzgebietsverordnung mit dem Ziel der Ausweitung der Zonen II und III nach Osten bis zum Hammelsberg zu tragen vermögen, kann im vorliegenden Verfahren unentschieden bleiben. Eine Überprüfung der fachlichen Annahmen des HLNUG, die den Festsetzungen der Schutzgebietsverordnung vom 24. November 2015 zugrunde liegen, hätte etwa durch die Gemeinde Gründau als Träger ihres Eigenbetriebs Wasserversorgung im Wege der Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO herbeigeführt werden können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. November 2015 – 7 CN 1/14 –, zit. nach juris Rn. 18). Dies ist offensichtlich nicht geschehen. Eine Änderung der Schutzgebietsverordnung mit dem Ziel der Ausweitung der Zone II kann daher nur im Wege einer entsprechenden Anregung gegenüber dem Antragsgegner veranlasst werden, der ermessensgerechte Erwägungen über die Einleitung des dazu notwendigen Verfahrens anzustellen hat (vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz Kommentar, 12. Auflage 2019, § 51 Rn. 64 f.; Ormond in: Schink/Fellenberg, Gemeinschaftskommentar zum Wasserhaushaltsgesetz (GK-WHG), § 51 Rn. 59). Für das vorliegend maßgebliche Verfahren zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der von der Beigeladenen geplanten Windenergieanlagen sind die Festsetzungen der Schutzgebietsverordnung vom 24. November 2015 dagegen bindend. Als abstrakt-generelle Regelungen beanspruchen sie Geltung gegenüber jedermann, solange es an einem oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungsausspruch zur Unwirksamkeit der betreffenden Normen gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO fehlt. b) Soweit sich die Standorte der Windenergieanlagen 13 bis 15 in der Schutzzone III des geplanten Wasserschutzgebiets für die Brunnen A bis F des Fördergebietes Gettenbachtal der Stadtwerke Gelnhausen GmbH befinden, begegnet das Vorhaben der Beigeladenen nach Maßgabe rechtlicher Vorschriften zum Trinkwasserschutz ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar sieht der zur Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegte Entwurf einer Verordnung zur Festsetzung dieses Wasserschutzgebietes des Regierungspräsidiums Darmstadt für die Zone III unter anderem ein Verbot von Bohrungen, Erdaufschlüssen und sonstigen Bodeneingriffen mit wesentlicher Minderung der Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung sowie ein Verbot der Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen und Baugruben außerhalb des Basalttagebaus Breitenborn vor (vgl. § 4 Nr. 22 und 23 des Verordnungsentwurfs). Da sich die geplante Schutzgebietsverordnung noch im Festsetzungsverfahren befindet, haben diese Verbotstatbestände jedoch keine rechtliche Relevanz für das Vorhaben der Beigeladenen. Dessen Zulässigkeit beurteilt sich grundsätzlich anhand der geltenden Vorschriften zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids (dazu schon oben). Anders als der Antragsteller meint, war der Antragsgegner nicht gehalten, das Festsetzungsverfahren für das Wasserschutzgebiet Gettenbachtal oder gar eine Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets Tiefbrunnen Breitenborn abzuwarten. Dem steht schon der in § 10 Abs. 6a BImSchG und § 20 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV zum Ausdruck gebrachte Beschleunigungsgrundsatz entgegen (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. April 2016 – 22 ZB 16.9 –, zit. nach juris Rn. 31). Von der Möglichkeit, die genannten Verbote im Vorgriff auf die geplante Schutzgebietsverordnung Gettenbachtal im Wege einer vorläufigen Anordnung nach § 52 Abs. 2 WHG in Kraft zu setzen, hat die zuständige obere Wasserbehörde des Antragsgegners keinen Gebrauch gemacht (zu der Möglichkeit einer Vorwegnahme einzelner Verbote oder eines gesamten Katalogs der geplanten Schutzgebietsverordnung im Hinblick auf ein geplantes größeres Bauvorhaben in dem künftigen Schutzgebiet vgl. Ormond in GK-WHG, a. a. O., § 52 Rn. 46). Dass vorliegend ein Bedürfnis für den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 52 Abs. 2 WHG im Hinblick auf das Vorhaben der Beigeladenen besteht, ist für den Senat nach dem Vorbringen der Beteiligten zudem nicht erkennbar. Die Beigeladene führt in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, durch den Erlass von zusätzlichen Nebenbestimmungen seien von dem Antragsgegner die technischen sowie organisatorischen Vorsorge- und Vermeidungsmaßnahmen getroffen worden, die auch innerhalb eines festgesetzten Wasserschutzgebiets notwendig wären. Hierfür sei der allgemeine Verbotskatalog für Wasserschutzgebietsverordnungen des mit Erlass vom 9. April 2019 eingeführten Verfahrensbuchs des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zugrunde gelegt worden. Hierdurch sei sichergestellt, dass bereits vor einer formellen Ausweisung eines Wasserschutzgebiets keine Handlungen vorgenommen würden, die den Festsetzungen einer künftigen Schutzgebietsverordnung widersprechen würden. Ein bereits festgesetztes Wasserschutzgebiet Gettenbachtal hätte daher zu keiner anderen Entscheidung geführt, als sie mit dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid getroffen worden ist. Zudem wäre ein auf den Erlass einer vorläufigen Anordnung gemäß § 52 Abs. 2 WHG gerichtetes Begehren als Anspruch auf wasserbehördliches Tätigwerden von dem Antragsteller in einem gesonderten Verwaltungsverfahren geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen; für dessen (verdeckte) Durchsetzung im vorliegenden Verfahren zur Überprüfung einer immissionsschutzrechtlichen Vorhabenzulassung ist kein Raum. c) Der vom Antragsteller eingeforderte Schutz der bestehenden Trinkwasserquellen, insbesondere des Tiefbrunnens Breitenborn der Gemeinde Gründau, vor den geltend gemachten Beeinträchtigungen im Zuge der Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen, namentlich einer Verunreinigung des Grundwassers, das als Ressource für die Trinkwasserversorgung von besonderer Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88 –, BVerfGE 93, 319 ff., zit. nach juris Rn. 176), durch Baustoffe, Betriebsstoffe der eingesetzten Baumaschinen sowie die zum Betrieb der Windenergieanlagen notwendigen wassergefährdenden Stoffe, ist im vorliegenden Fall durch die gesetzlichen Vorschriften zum Grundwasserschutz und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in hinreichendem Maße gewährleistet. Der Erlass einer Schutzgebietsverordnung oder einer vorläufigen Anordnung gemäß § 52 Abs. 2 WHG würde in ihrem Geltungsbereich nur ein räumlich beschränktes und inhaltlich regelmäßig verschärftes Sonderrecht statuieren. Die allgemeinen wasserrechtlichen Regelungen würden dadurch aber nicht verdrängt (vgl. Schwind in: Berendes/Frenz/Müggenborg, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, 2. Auflage 2017, § 51 Rn. 4 m. w. N.). Daher beanspruchen die in § 5 WHG statuierten allgemeinen Sorgfaltspflichten, die Vorschriften der §§ 46 ff. WHG über die Bewirtschaftung des Grundwassers (dazu nachstehend 2.) und die Vorgaben für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in § 62 WHG (dazu nachstehend 3.) auch in (künftigen) Wasserschutzgebieten Geltung und stellen zureichende Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der von der Beigeladenen geplanten Windenergieanlagen. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Ausführungen seines sachverständigen Beistands Dr. Y... in der Stellungnahme vom Dezember 2019 in diesem Zusammenhang ausführt, baubedingte Gefährdungen des chemischen Zustands des Grundwassers könnten im Zuge des Aushubs der Baugruben und der Errichtung von Betonfundamenten für die Windenergieanlagen durch Einträge von Nitrat und die Abgabe von Schwermetallen im Beton verursacht werden, gewährleisten die gesetzlichen Vorgaben zu Erdaufschlüssen in § 49 WHG einen hinreichenden Schutz des Grundwassers. Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auch auf die Arbeiten zur Errichtung einer Baugrube, bei denen die grundwasserschützenden Deckschichten entfernt oder dergestalt reduziert werden, dass das Eindringen von Schadstoffen in das (Schichten-) Grundwasser zu besorgen ist (vgl. Schwind, a. a. O., § 49 Rn. 4). Insoweit ermächtigt § 49 Abs. 3 Satz 1 WHG den Antragsgegner, im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens die notwendigen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zur Verhinderung von Einträgen in das Grundwasser gegenüber dem Vorhabenträger durch entsprechende Nebenbestimmungen anzuordnen. Dies ist hier geschehen. 2.) Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt nicht gegen die Vorschriften der §§ 46 ff. WHG über die Bewirtschaftung des Grundwassers. a) Baubedingte Gefahren für das Grundwasser erblickt der Antragsteller unter anderem darin, dass die vom Antragsgegner verfügten Nebenbestimmungen zur Entwässerung und Sicherung der Baugruben sowie zum Schutz der Oberflächengewässer im Abschnitt 13. und 14. der zum streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid verfügten Nebenbestimmungen nicht ausreichend seien. Im Schadensfall könnten Schadstoffe aufgrund der Kluftigkeit des Untergrunds und der während der Bauphase offenliegenden Deckschichten in das Grundwasser gelangen. Auflagen wie die Information der zuständigen Behörden oder das Betanken der Baumaschinen auf festem Untergrund hinderten wassergefährliche Stoffe nicht an deren Ausbreitung. Gefahren durch auslaufende oder umkippende Benzintanks, auch in Folge eines Unfalls eines Fahrzeugs oder eines von außen einwirkenden Störfalls seien vom Antragsgegner nicht betrachtet worden. Diese Bedenken des Antragstellers sind zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Senat nicht (mehr) begründet. Der Berichterstatter des Senats hat mit den Verfahrensbeteiligten des von der Standortgemeinde geführten Berufungsverfahrens 9 A 1810/20 sowie unter Einbeziehung sachverständiger Vertreter des von der geplanten Schutzgebietsverordnung Gettenbachtal begünstigten Wasserversorgers in dem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 20. Dezember 2021 die Frage der Eignung der vom Antragsgegner verfügten wasser- und bodenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen als umfassendes Schutz- und Vermeidungskonzept im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 WHG eingehend erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Antragsteller zur Verfügung gestellte Sitzungsniederschrift vom 20. Dezember 2021 (Blatt 769 ff. der Gerichtsakten des Berufungsverfahrens 9 A 1810/20) Bezug genommen. Im Zuge des Termins hat der Antragsgegner mehrere Protokollerklärungen zur Ergänzung seiner Nebenbestimmungen abgegeben, die das grundwasserbezogene Gefahrenpotential während der Bauphase der Windenergieanlagen zur Überzeugung des Senats auf ein rechtlich hinzunehmendes Maß senken. Der vom Antragsteller angesprochenen Gefahr des Eindringens von betongebundenen Schwermetallen in das Grundwasser wird nunmehr dadurch wirksam begegnet, dass die Beigeladene für die Fundamente der Windenergieanlagen nur zementgebundene Werkstoffe einsetzen darf, die den Vorgaben des Abschnitts 4 sowie den Tabellen 2, 6a und 6b des Arbeitsblattes W 347 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (Technische Regel Arbeitsblatt W 347 vom Mai 2006, Hygienische Anforderungen an zementgebundene Werkstoffe im Trinkwasserbereich - Prüfung und Bewertung) entsprechen. Daneben eingesetzte Schalöle, Anstriche, Beschichtungen, Kleber und Dichtstoffe müssen den Anforderungen der Wassergefährdungsklasse 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) genügen. Betankungsvorgänge für Baufahrzeuge sind grundsätzlich außerhalb des geplanten Schutzgebiets Gettenbachtal durchzuführen. Sollten unerwartet Betriebsstoffe der eingesetzten Baufahrzeuge auslaufen, kommen auf der Baustelle in ausreichender Menge vorgehaltene Bindemittel zum sofortigen Einsatz. Dringen dennoch Betriebsstoffe in das umliegende Erdreich ein, werden die kontaminierten Bodenschichten umgehend ausgekoffert und fachgerecht entsorgt. Durch die vom Beigeladenen eingerichtete hydrogeologische Baubegleitung sowie die verfügten Meldepflichten bei besonderen Vorkommnissen wird sichergestellt, dass die auferlegten Handlungspflichten durch die Beigeladene auch befolgt werden. Darüber hinaus gilt: Der in § 49 Abs. 3 Satz 1 WHG ebenso wie in § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG verankerte Besorgnisgrundsatz verlangt nicht, dass jede theoretisch denkbare und für das Grundwasser relevante Gefahrenlage auf einer Baustelle sicher ausgeschlossen sein muss. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass jedes menschliche Handeln in und an Erdaufschlüssen im Sinne des § 49 WHG zu untersagen wäre. Vielmehr ist eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Grundwassers nur dann im Sinne der §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 3 Satz 1 WHG zu besorgen, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist; bei der entsprechenden Betrachtung ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 – IV C 89.77 –, zit. nach juris Leitsatz 2; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage 2017, Rn. 419). Die danach anzustellende Prognose fällt im Anschluss an die umfassenden Erörterungen in dem Termin am 20. Dezember 2021 vorliegend zugunsten des Vorhabens aus. Soweit der Antragsteller unter Berufung auf die Ausführungen seines sachverständigen Beistands Dr. Y... geltend macht, durch die umfangreichen Rodungen an den und im Umfeld der im Wald gelegenen Anlagenstandorte könne es zu anfänglich hohen Nitratanreicherungen in den oberen humorösen Bodenschichten kommen, die sich auf das Sickerwasser in den weiteren Bodenschichten auswirkten und damit die Gefahr einer Nitratauswaschung in das Grundwasser hervorriefen, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beigeladene die Rodungsarbeiten an den Anlagenstandorten bereits im November 2019 abgeschlossen hat. Der sachverständige Beistand Dr. Y... führt in seiner Stellungnahme vom Dezember 2019 (Seite 9) selbst aus, dass gegebenenfalls vorhandene hohe Nitratkonzentrationen auf die ersten beiden Jahre nach Kahlhieb beschränkt seien. Eine derartige Gefährdung des Grundwassers ist daher schon deswegen zum heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) erkennbar. b) Die Rechtswidrigkeit der dem Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung folgt im Hinblick auf die Erlaubnispflichtigkeit von Einleitungen in das Grundwasser gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG in Verbindung mit den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 und 12 WHG auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner mit der beigefügten Nebenbestimmung 13.3.4 vorgibt, dass die Ableitung des in den Baugruben zusammenlaufenden Wassers breitflächig auf dem bewachsenen Oberboden zu erfolgen hat. Zum Inhalt dieser Nebenbestimmung haben die Vertreter des Antragsgegners und der Beigeladenen in dem am 20. Dezember 2021 durchgeführten Erörterungstermin nachvollziehbar erläutert, dass diese Auflage vorwiegend das Niederschlagswasser in den Blick nehme, das für sich genommen keine Verunreinigungen aufweise. Im Schadensfall kontaminiertes Baugrubenwasser werde dagegen aufgenommen oder gebunden und fachgerecht entsorgt. Ob der vom Antragsgegner hierzu vertretenen rechtlichen Bewertung beizupflichten ist, wonach die Versickerung des in den mit einer Wasserhaltung ausgestatteten Baugruben zusammenlaufenden und von dort unter Einsatz technischer Mittel weggeführten Niederschlagswassers breitflächig über den bewachsenen Oberboden des umliegenden Geländes keinen Einleitungstatbestand im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG erfülle (zum Begriff des Einleitens vgl. Böhme in: Berendes/Frenz/Müggenborg, a. a. O. § 48 Rn. 16), weil das abgepumpte Wasser in der oberen Bodenzone verbleibe, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn für das Versickern des zuvor abgeleiteten Baugrubenwassers eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG in Verbindung mit den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 und 12 WHG erforderlich wäre, die die Beigeladene bislang nicht eingeholt hat, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der vom Antragsgegner erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen. Da § 48 Abs. 1 WHG nur die Anforderungen an eine Erlaubniserteilung gemäß § 8 Abs. 1 WHG verschärft (vgl. Meyer in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand 96. Erg.lfg. September 2021, § 48 WHG Rn. 4), somit keinen eigenständigen wasserrechtlichen Erlaubnistatbestand normiert, wird eine solche Einleiteerlaubnis nicht von der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG umfasst. Dies hat zur Folge, dass der Senat im Hinblick auf das Koordinierungsgebot des § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG nur im Wege einer Evidenzprüfung zu klären hat, ob die Realisierung des immissionsschutzrechtlich genehmigten Vorhabens Handlungen bedingt, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis zwingend ist, und ob der Erteilung einer solchen Erlaubnis unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. März 2021 – 12 LB 148/20 –, zit. nach juris Rn. 95; Scheidler in: Feldhaus, BImSchG Kommentar, Band 1 Teil I, Stand 218. Erg.lfg. Juli 2021, § 6 BImSchG Rn. 37, jew. m. w. N.). Beides ist hier nicht der Fall. Die Beigeladene kann die geplanten Windenergieanlagen auch ohne eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 48 Abs. 1 WHG errichten. Ihr bleibt es unbenommen, das sich in den Baugruben sammelnde Niederschlagswasser abzupumpen und vorübergehend in Behältnissen zu lagern, die etwa über Tankfahrzeuge regelmäßig entleert werden können. Auf diesem Wege ist eine schadlose Wegführung des Baugrubenwassers und dessen Entsorgung außerhalb des geplanten Wasserschutzgebiets Gettenbachtal ohne größeren technischen Aufwand jederzeit möglich. Zudem kann nach den Ausführungen der sachverständigen Vertreter der Stadtwerke Gelnhausen in dem Erörterungstermin am 20. Dezember 2021 derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG in Verbindung mit den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 und 12 WHG durch die zuständige Wasserbehörde des Antragsgegners unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen. Der sachverständige Zeuge Dr. B... hat bestätigt, dass das Baugrubenwasser über die belebte Bodenzone hangabwärts entwässert werden könne, ohne dass hierdurch beachtliche Risiken für die Trinkwasserversorgung zu besorgen wären. Der Zeuge Schlegel hat ergänzt, die Ursache der von ihm beschriebenen Verunreinigungen der Tiefbrunnen im Gettenbachtal nach starken Niederschlagsereignissen sei bislang unklar und könne auch in der näheren Umgebung der Quellen liegen. Der in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 20. Januar 2022 vorgebrachte Einwand des Antragstellers, ausgetretene Betriebsstoffe würden sofort in das Erdreich eindringen und aufgrund der offenen Deckschichten und Kluftleiter nicht aufgenommen werden können, rechtfertigt keine andere Prognose der Genehmigungsfähigkeit. Reduzierte oder fehlende Deckschichten liegen nur im Bereich der Baugruben vor. Die Versickerung des in den Baugruben gesammelten Niederschlagswassers geschieht jedoch über den bewachsenen Oberboden in der Umgebung der Baugruben. Eine direkte Versickerung von unbelastetem oder im Schadensfall kontaminiertem Niederschlagswasser im Bereich der Baugrubensohlen erscheint ebenfalls ausgeschlossen. Das vom Beigeladenen vorgesehene (vgl. dazu der hydrogeologische Fachbeitrag des Dipl.-Geol. Diederich, GFM Systems UG Marburg, Kapitel 17.2 der Antragsunterlagen, Seite 18) und vom Antragsgegner durch den streitgegenständlichen Bescheid festgeschriebene (vgl. die Nebenbestimmung Nr. 13.2.9) Schutzkonzept sieht insoweit vor, das in erster Linie an der Baugrubensohle der Windenergieanlage 13 aller Voraussicht nach anzutreffende klüftige Gestein, etwaige Trennfugen oder Hohlräume vollständig dicht mit geeignetem Material (Quellsande) zu verfüllen und zu verpressen. Entsprechendes Material hat die Beigeladene auf den Baustellen vorzuhalten. Die fachgerechte und vollständige Durchführung derartiger Abdichtungsmaßnahmen muss die Beigeladene in geeigneter Form (Verfüllprotokolle) nachweisen. Die entsprechenden Arbeiten sowie die daran anknüpfenden Dokumentationspflichten müssen durch den baubegleitenden (Hydro-)Geologen überwacht und erfüllt werden. Vom Zeitpunkt der Feststellung einer solchen, für das Grundwasser sensiblen Stelle der freigelegten Baugrubensohle bis zum vollständigen Verschließen sind alle Arbeiten im betroffenen Baustellenbereich einzustellen. 3.) Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen die Vorgaben für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in § 62 WHG sowie der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Nach den von der Beigeladenen vorgelegten Antragsunterlagen (Kapitel 7.4) ist vom Anlagenhersteller für die insoweit wesentlichen Anlagenteile – Hydraulikeinheit, Getriebe- und Kühleinheit sowie Transformator – nur der Einsatz von schwach wassergefährdenden Stoffen (Wassergefährdungsklasse I) vorgesehen, soweit ein Volumen von 220 Litern überschritten wird. Dazu führt der Antragsgegner in dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid überzeugend aus, nach der von der Beigeladenen vorgelegten Anlagenbeschreibung des Herstellers würden an allen Stellen, an denen im Schadensfall möglicherweise wassergefährdende Stoffe austreten könnten, Auffangsysteme bereitgehalten, die entsprechend medienbeständig und für das größte aufzufangende Einzelvolumen beziehungsweise das Gesamtvolumen an Flüssigkeit dimensioniert seien. Mögliche Austritte wassergefährdender Stoffe (etwa Hydrauliköle) würden durch die Anlagenüberwachung automatisch erkannt und über die Fernüberwachung weitergeleitet. Die vom Anlagenhersteller betriebene Leitstelle löse automatisiert oder manuell entsprechende Aktionen aus, die die Anlage in einen betriebssicheren Zustand überführten. Das Sicherheitskonzept des Herstellers sehe nach solchen Störungen eine Überprüfung der Anlage vor Ort durch geschulte Servicetechniker vor, bevor die Anlage wieder angefahren werde. Ein derartiges Schutzkonzept hat sich zur Überzeugung des Senats in der bisherigen Praxis des Betriebs von Windenergieanlagen in Deutschland hinreichend bewährt und schließt für die Betriebsphase einer auf die Leitstelle des Herstellers aufgeschalteten Windenergieanlage solche Leckagen aus, bei denen gegebenenfalls unbemerkt wassergefährdende Betriebsstoffe über einen längeren, im Hinblick auf die Gefährdung des Grundwassers relevanten Zeitraum über die oberen Bodenschichten in die unteren, Grundwasser führenden Bodenzonen stetig einsickern können. Nichts anderes gilt für den vom Antragsteller in seiner Klagebegründung vom 9. März 2020 und seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2022 angesprochenen Fall einer „Havarie“ mit Einträgen von größeren Mengen wassergefährdender Betriebsstoffe in die Umgebung einer Windenergieanlage. Der Anlagenhersteller hat in den von der Beigeladenen vorgelegten Antragsunterlagen insoweit unter dem Schlagwort „Fatal Szenario“ nachvollziehbar ausgeführt, ein Teil der Kühlflüssigkeit werde verdunsten, bevor sie den Erdboden erreiche, und ein weiterer Teil verdunste an der Bodenoberfläche. Restliche Flüssigkeitsrückstände würden von den Bodenorganismen in den oberen Bodenschichten abgebaut, sodass eine langfristige Bodenverunreinigung nicht zu besorgen sei. Auch eine Grundwasserverunreinigung sei nicht zu besorgen, da die Inhaltsstoffe der Kühlflüssigkeit (Ethylenglycol und 2-Ethylhexansäure) als leicht biologisch abbaubar klassifiziert sei. Hinsichtlich der eingesetzten Öle und Fette muss deren hohe Viskosität bei der Bewertung etwaiger Risiken für das Grundwasser Berücksichtigung finden. Im Falle eines „Fatal Szenario“ steht zu erwarten, dass diese Stoffe zunächst nur in die oberen Bodenschichten eindringen. Durch ein rechtzeitiges Auskoffern der belasteten oberen Bodenschichten kann dem Risiko eines Vordringens dieser Stoffe in die Grundwasser führenden Schichten wirksam begegnet werden. 4.) Die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners unterliegt im Hinblick auf die von ihr eingeschlossene Genehmigung nach § 22 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in Verbindung mit § 36 WHG für die im Zuge der Wegeverbreiterung notwendige Verlängerung der vorhandenen Verrohrung zur Durchleitung des Gewässers „Bocksgraben“ unter dem Wirtschaftsweg und die ebenfalls eingeschlossene widerrufliche Befreiung nach § 23 Abs. 3 HWG in Verbindung mit § 38 Abs. 5 WHG vom Verbot der Errichtung baulicher oder sonstiger Anlagen im Gewässerrandstreifen keinen rechtlichen Bedenken. Durch diese Regelungen soll es der Beigeladenen ermöglicht werden, die zur Errichtung der Windenergieanlagen notwendige Verbreiterung des vorhandenen Wirtschaftswegs um einen Meter herbeizuführen. Dazu ist eine entsprechende Verlängerung der bereits existenten Verrohrung des östlich der Windenergieanlage 13 gelegenen Fließgewässers erforderlich. a) Der angefochtene Bescheid führt hierzu nachvollziehbar aus (Seite 106 f.), von der geplanten Maßnahme sei ein Fließgewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung auf einem kleinen Teilstück betroffen. Bei der im Zusammenhang mit der Wegverbreiterung notwendigen Verlängerung der Verrohrung um einen Meter handele es sich zwar um eine wesentliche Änderung einer Anlage in einem Gewässer im Sinne des § 22 HWG, die einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfe. Aufgrund der Lage des Gewässers im Wald fernab von Siedlungen und der fehlenden Verbindung zu weiteren natürlichen Fließgewässern könne eine nachteilige Wirkung auf die Belange des Hochwasserschutzes jedoch ausgeschlossen werden. Zwar stelle eine Rohrleitung immer eine Beeinträchtigung eines Fließgewässers dar, da es hier aber nur um eine bereits vorhandene Verrohrung gehe, die um zirka einen Meter verlängert werden solle, sei die Beeinträchtigung im Hinblick auf die Belange des Hochwasserschutzes und die Gewässereigenschaften marginal. b) Der Antragsgegner führt in dem Bescheid weiter aus, die Errichtung oder wesentliche Änderung einer baulichen Anlage in einem Gewässerrandstreifen sei gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 HWG grundsätzlich verboten. In Ausnahmefällen könne aber die zuständige Behörde nach § 23 Abs. 3 HWG in Verbindung mit § 38 Abs. 5 WHG eine Befreiung von diesem Verbot erteilen. Unter Abwägung der vorliegenden Bedingungen erscheine ein Verbot im vorliegenden Fall jedenfalls eine unbillige Härte zu sein. Grundsätzlich erscheine es sinnvoll, für den Anfahrtsweg bereits bestehende, ausreichend belastbare Wegverbindungen zu nutzen. Nachteilige Auswirkungen auf die Funktion des Gewässerrandstreifens durch eine einseitige Verbreiterung des vorhandenen Wirtschaftsweges um einen Meter könnten unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlich untergeordneten Bedeutung des Gewässers als vernachlässigbar angesehen werden. Eine dadurch bedingte nachhaltige Verschlechterung des ökologischen Zustands des Fließgewässers sei nicht zu erwarten, zumal das Gewässer durch die bestehende Verrohrung bereits vorbelastet sei. Die Maßnahme habe insbesondere keinen Einfluss auf die Erreichung der Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie. Durch die Nebenbestimmungen Nr. 14.2 bis 14.4 würden insbesondere baubedingte nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Fließgewässers vermieden. Der Senat braucht hier nicht zu klären, ob die Annahme des Antragsgegners zutreffend ist, dass durch die Verlängerung der vorhandenen Verrohrung des Bocksgrabens um einen Meter bereits der Tatbestand des § 23 Abs. 2 Nr. 3 HWG verwirklicht werde, sodass zur Überwindung dieses Verbots ein Rückgriff auf eine wasserrechtliche Befreiung gemäß § 23 Abs. 3 HWG in Verbindung mit § 38 Abs. 5 WHG erforderlich werde. Jedenfalls ist das Vorbringen des Antragstellers nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu wecken. Ein bloßes Bestreiten der Annahme des Antragsgegners, nachteilige Auswirkungen auf die Belange des Hochwasserschutzes seien durch die geplante Maßnahme nicht zu erwarten, wie in der Klagebegründung vom 9. März 2020 geschehen (Seite 19 f.), reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Für die vom Antragsteller geltend gemachte nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft im Hinblick auf die Änderung der Fließgeschwindigkeit und des Sauerstoffgehalts sowie der chemischen Zusammensetzung des Bocksgrabens fehlt es an substanziellen Ausführungen. Eine Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Feststellungen in dem vom Beigeladenen vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplan des Büros C... vom 23. November 2018 (Kapitel 19.3.1 der Antragsunterlagen, dort Seiten 17 ff.) findet insoweit nicht statt. Die Gutachter der Beigeladenen haben dort zu den Auswirkungen der geplanten Verrohrung und deren Erheblichkeit nachvollziehbar ausgeführt, durch die Verbreiterung eines Durchlassrohres werde es zu temporären, kleinräumigen Beeinträchtigungen während der Bauphase in einem durch die bestehende Verrohrung bereits vorbelasteten Umfeld kommen. Mittel- bis langfristig werde der Ausgangzustand des betreffenden Gewässerbereichs wiederhergestellt. Eine Verschlechterung des ökologischen Zustands sei durch das Vorhaben demnach nicht zu erwarten. Eine durch den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen verursachte Schadstoffanreicherung im Grundwasser oder eine Verschmutzung von Oberflächengewässern könne ausgeschlossen werden, da die Anlagen über Schutzvorrichtungen gegen das Auslaufen wassergefährdender Stoffe verfügten (dazu schon oben unter 3.). Im Hinblick auf den Baustellenverkehr werde das unfallbedingte Risiko einer Verschmutzung des Grundwasserkörpers oder von Oberflächengewässern als sehr gering eingeschätzt. Daneben fehlt es dem Antragsvorbringen insoweit auch an einer substanziellen Auseinandersetzung mit den vom Antragsgegner verfügten Nebenbestimmungen, namentlich der Nebenbestimmung 14.4. Danach dürfen für die Verlängerung der Verrohrung keine Baustoffe verwendet werden, die die Grundwasser- oder Oberflächengewässerqualität beeinträchtigen, insbesondere keine Recyclingbaustoffe oder sonstige wassergefährdende Materialien. Nicht zu überzeugen vermag die Annahme des Antragstellers, die Nebenbestimmungen zu den Nrn. 14 ff. des angefochtenen Bescheids seien unzureichend, denn durch die eingesetzten Baumaschinen könnten weiterhin wassergefährdende Betriebsstoffe in den Bocksgraben gelangen. Zur Vermeidung derartiger Gefahrenlagen hat der Antragsgegner unter Nr. 14.2 des Tenors des Genehmigungsbescheids verfügt, zum Einsatz kommende Baumaschinen müssten gegen Tropfverluste von Öl und Treibstoffen gesichert werden. Fahrzeuge und Baumaschinen, die Kraftstoff- oder Ölverluste aufwiesen, seien unverzüglich aus dem gewässergefährdenden Bereich zu entfernen und es müsse biologisch abbaubares Hydrauliköl in den Baumaschinen Verwendung finden. 5.) Durch das Vorhaben der Beigeladenen werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verwirklicht. a) Das Vorhaben verstößt nicht gegen ein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot hinsichtlich der Waldschnepfe. Den vom Antragsteller im Hinblick auf das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geltend gemachten baubedingten Gefahren für diese Art begegnet die Beigeladene durch die verpflichtende (vgl. Ziffer 10.3.3 der Nebenbestimmungen des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids) Umsetzung der in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Büros C... vom 28. November 2018 (Kapitel 19.3.4 der Antragsunterlagen, dort Seiten 78 ff.) aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen. Danach besteht für die Bau- und Eingriffsbereiche an den Standorten der Windenergieanlagen 13, 15 und 17 eine zeitliche Beschränkung der Bauarbeiten auf den Zeitraum außerhalb der Brutzeit der Waldschnepfe. Die Baufeldräumung darf danach auch erst nach dem Ende der Brutzeit dieser Art erfolgen. Die Überprüfung der Bau- und Eingriffsbereiche auf Brutvorkommen der Waldschnepfe erfolgt im Rahmen der angeordneten (vgl. Ziffer 10.4.1 der Nebenbestimmungen des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids) qualifizierten ökologischen Baubegleitung des Beigeladenen. Soweit der Antragsteller daneben einwendet, es gingen zulasten der Waldschnepfe für deren Brut geeignete Habitatstrukturen verloren (vgl. dazu den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Seiten 78 f.), ohne dass hierfür ein ausreichender Ersatz geschaffen werde, setzt er sich nicht mit der gutachterlichen Feststellung auseinander, dass die ökologische Funktion des Raumes im restlichen Untersuchungsraum sowie darüber hinaus auch dann erhalten bleibe, wenn in den Bau- und Eingriffsbereichen an den Anlagenstandorten und im Bereich der Zuwegungen eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte dieser Art baubedingt beschädigt oder zerstört würde (vgl. dazu den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Seite 80). Nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG ist damit die Verwirklichung des Verbotstatbestands einer Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgeschlossen. b) Das Vorhaben der Beigeladenen unterliegt auch keinem Zugriffsverbot hinsichtlich der Haselmaus. Der Antragsgegner hat durch die Nebenbestimmungen zu Ziffer 10.1.4 zureichende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen angeordnet, die den fachgutachterlichen Empfehlungen (vgl. dazu den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Seiten 116 f.) entsprechen. Die hieran geäußerte Kritik des Antragstellers in seiner Klagebegründung vom 9. März 2020 (Seiten 30 ff.) ist unbegründet. Die Nebenbestimmung ist im Kontext der fachgutachterlichen Ausführungen hinreichend bestimmt. Eine Verlagerung wichtiger artenschutzrechtlicher Entscheidungen in die der Genehmigungserteilung nachfolgende Bauphase ist nicht gegeben. Die Beigeladene hat sich für das gutachterlich vorgeschlagene Konzept der passiven Vergrämung der Haselmaus durch Rodung der Bäume während des Winterschlafs dieser Art entschieden und die fachgerechte Umsetzung desselben durch den Dritten Bericht zur Umweltbaubegleitung der Planungsgruppe D... vom 21. November 2019 (Blatt 109 ff. der Gerichtsakten) dokumentiert. Dem vom Antragsteller für diese Art geltend gemachten Tötungsrisiko durch die Fällarbeiten während des Winterschlafs hatte die Beigeladene durch die gutachterlich vorgegebene vorherige Baumhöhlenkontrolle wirksam zu begegnen. Für eine vornehmlich durch die Fällarbeiten hervorgerufene erhebliche Störung der schlafenden Haselmaus im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die sich zudem auf den Erhaltungszustand der lokalen Population nachteilig auswirkt, hat der Antragsteller keine greifbaren Anhaltspunkte aufgezeigt. Die vom Antragsteller eingeforderten qualifizierten Untersuchungen dahingehend, dass keine Haselmäuse in dem Bau- und Eingriffsbereich nachzuweisen seien, wären nur für das gutachterlich vorgeschlagene Alternativkonzept eines Fangs und anschließender Umsiedlung der Haselmaus vor der Rodung erforderlich gewesen (vgl. dazu der artenschutzrechtliche Fachbeitrag, Seite 117). Dementsprechend ist weder der pauschale Einwand des Antragstellers nachvollziehbar, die Auflage 10.1.4 b) der Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid sei zum Schutz der Haselmaus grob untauglich, noch die Forderung nach einer Vorlage fachgutachterlicher Untersuchungen zum Vorkommen der Haselmaus im Baufeld vor der Genehmigungserteilung, damit die gebotene Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen könne. Mangels Verwirklichung eines Zugriffsverbots gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG geht auch der Hinweis des Antragstellers auf die Notwendigkeit der Erteilung einer Ausnahme nach § 45 BNatSchG ins Leere. c) Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt im Hinblick auf den Mäusebussard nicht gegen das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verankerte Verbot der Tötung wild lebender Tiere. Zwar legt der angefochtene Bescheid des Antragsgegners aufgrund der in den Jahren 2015 und 2016 unternommenen Begehungen zur Erfassung von Zugvögeln die gutachterliche Feststellung des Büros C... zugrunde, dass im Untersuchungsraum 2.000 und an seiner Grenze vier besetzte Reviere des Mäusebussards festgestellt werden konnten, zwei davon im Umkreis von etwa 1.000 Metern um den Standort der Windenergieanlage 17 oder knapp darunter. Darüber hinaus wurden zwei weitere Reviere innerhalb des Untersuchungsraums 3.000 festgestellt (vgl. dazu das Fachgutachten Avifauna des Büros C... vom 28. November 2018, Kapitel 19.3.5 der Antragsunterlagen, dort Seiten 29 f. sowie die Karte 2.4). Der Antragsgegner hat ausweislich der Begründung des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids daraus geschlussfolgert, dass insbesondere aufgrund der beiden Revierzentren im Untersuchungsraum 1.000 ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für diese Art nicht ausgeschlossen werden könne, da dieser Greifvogel kein Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen zeige und nachweislich als kollisionsgefährdet gelte, sodass der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verwirklicht werde. Gleichwohl lässt der Antragsgegner das Vorhaben auch an dem Standort der Windenergieanlage 17 zu, denn er erteilt der Beigeladenen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG eine Ausnahme von dem Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen lnteresses. Zur Begründung führt er weiter aus (vgl. Genehmigungsbescheid, Seiten 97 f.), in der Abwägung überwiege die Bedeutung des öffentlichen lnteresses des Vorhabens, nämlich des Aufbaus einer nachhaltigen Energieversorgung durch die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien, gegenüber dem Schutz der betroffenen Art im konkreten Fall. Für das Vorhaben bestünden keine zumutbaren Alternativen, da der Mäusebussard als ein sehr häufig vorkommender Greifvogel gelte, der – abgesehen von hochurbanen Bereichen – die Gesamtfläche Hessens in einer hohen Dichte besiedele. Der Erhaltungszustand der Populationen des Mäusebussards sei günstig und stabil. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen und der Vorkommen vor Ort sei durch die erteilte Ausnahme auch ohne die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des günstigen Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) nicht zu erwarten. Hieran setzt die Kritik des Antragstellers an, die unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 6. November 2018 – 9 B 765/18 –, zit. nach juris Rn. 50) vertretene Rechtsauffassung des Antragsgegners zum Vorliegen einer Ausnahmelage gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG sei so nicht länger haltbar, da sie gegen tragende Prinzipien des europäischen Habitatschutzes verstoße, wie das Verwaltungsgericht Gießen in seinem ausführlich begründeten Urteil vom 22. Januar 2020 – 1 K 6019/18.GI – (abrufbar in juris; die dagegen eingelegte Berufung ist beim beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 9 A 485/20 anhängig) überzeugend dargelegt habe. Zudem sei die der erteilten Ausnahme zugrundeliegende Annahme des Antragsgegners unzutreffend, es bestünden keine Standortalternativen. Die Prüfung von Standortalternativen gehe nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018 – 12 LB 118/16 –, zit. nach juris Leitsatz 10) der Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme vor. Der Senat braucht vorliegend weder zu entscheiden, ob der Mäusebussard als windkraftsensible Art einzustufen ist, mit der Folge, dass für diese Art am Anlagenstandort 17 ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko gegeben ist, noch kommt es hier auf die Beantwortung der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG entscheidungserheblich an. Denn der Antragsgegner ist im Zuge des vorliegenden Verfahrens aus überzeugenden Gründen von seiner fachbehördlichen Einschätzung abgerückt, das Vorhaben der Beigeladenen verursache ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für den Mäusebussard. Zur Begründung hat die Obere Naturschutzbehörde des Antragsgegners in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2020 (Blatt 540 ff. der Gerichtsakten) ausgeführt, aufgrund weiterer, von der Beigeladenen veranlasster Kartierungen in den Jahren 2018 und 2019 sei die zu den Revieren und Horststandorten der Großvogelarten erstellte Karte in Bezug auf Besatz und Besatzspuren ergänzt worden. Die betreffenden Informationen seien im Zuge umfassender Kartierungen für die Arten Rotmilan, Wespenbussard und Schwarzstorch gewonnen worden. Es sei auch festgehalten worden, ob die bekannten Horste durch den Mäusebussard besetzt gewesen seien. Die Teilergebnisse, die sich auf den Mäusebussard bezögen, seien nicht (mehr) in das Genehmigungsverfahren eingebracht worden und hätten daher zum Zeitpunkt der Entscheidung von ihr – der Oberen Naturschutzbehörde – nicht berücksichtigt werden können. lm räumlichen Bezug zu den für die erteilte Ausnahme relevanten Revierzentren des Mäusebussards lägen Horste, die nunmehr nachweislich mehrjährig nicht durch diese Art oder andere Greifvögel besetzt worden seien. Teilweise seien diese zwischenzeitlich sogar erheblich, unter anderem durch Sturmereignisse, zerstört und verwaist. Die Horste seien demzufolge nicht mehr als regelmäßig genutzte Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Mäusebussards anzusprechen. Ohne ein Brutgeschäft könne nicht von Beute eintragenden Altvögeln, bettelfliegenden Jungvögeln und damit nicht von einer hohen Anzahl an Flugbewegungen im Bereich des Windparks ausgegangen werden. In der Folge sei nicht von einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko und damit nicht mehr von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für die lndividuen des Mäusebussards auszugehen, sodass insoweit auch die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht berührt würden. Die revidierte naturschutzfachliche Einschätzung des Antragsgegners ist für den Senat plausibel. Sie wird gestützt durch die von der Beigeladenen in das Verfahren eingeführte gutachterliche Stellungnahme der Planungsgruppe D... GmbH vom 26. Oktober 2021 (Blatt 748 ff. der Gerichtsakten). Danach wurden in jedem der Jahre 2018 bis 2021 jeweils 21 bis 29 Begehungen im Plangebiet im Zeitraum Februar bis Oktober zur Horstsuche und zur Raumnutzungsanalyse planungsrelevanter Großvogelarten durchgeführt. Im Ergebnis wurde durch die Gutachter festgestellt, dass im Untersuchungsraum 3.000 zu keinem Zeitraum eine Fortpflanzungsstätte des Mäusebussards nachweisbar war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Karte der Planungsgruppe Grün GmbH (Blatt 752 der Gerichtsakten) verwiesen. Der Senat hat diese nachträglichen Änderungen der Sachlage zugunsten des Vorhabens der Beigeladenen bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (dazu schon oben). Zutreffend geht der Antragsgegner weiter davon aus, dass sich mit dem Wegfall einer Lage, in der ein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht wird, die hierauf gestützte Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 HVwVfG erledigt (näher zum Wegfall des Regelungsobjekts BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2015 – 3 B 9/15 –, zit. nach juris Rn. 7 m. w. N.). Anders als in den Fällen, in denen eine Ausnahme oder Befreiung von einem gesetzlichen Verbot unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG erteilt wird, lebt hier die der Beigeladenen erteilte artenschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG auch nicht wieder auf, wenn sich in Zukunft erneut Revierzentren des Mäusebussards im Untersuchungsraum 1.000 bilden würden. Der Antragsgegner wäre wegen des genehmigungskonformen Betriebs der Windenergieanlagen der Beigeladenen bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen vielmehr darauf beschränkt, gegebenenfalls erforderliche Schutzanordnungen gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG zu treffen (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. März 2019 – 12 LB 125/18 –, zit. nach juris Rn. 49). d) Ein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot wird auch hinsichtlich des Schwarzstorchs nicht verwirklicht. Der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid führt hierzu unter Bezugnahme auf die fachgutachterlichen Stellungnahmen der Planungsgruppe D... GmbH zur Horstsuche und Raumnutzungskartierung für den Rotmilan, den Schwarzstorch und den Wespenbussard vom 5. Dezember 2018, 26. Juli und 11. September 2019 (Kapitel 19.3.5 der Antragsunterlagen) aus, dass Brutstätten oder Brutereignisse des Schwarzstorchs im Untersuchungsraum 3.000 nicht nachweisbar gewesen und in den Jahren 2018 sowie 2019 keine nennenswerten Überflüge dieser Art über das Vorhabengebiet festgestellt worden seien (vgl. Genehmigungsbescheid, Seite 71). Die durch Einwender vorgetragenen Hinweise auf ein Vorkommen des Schwarzstorches seien durch die Gutachter der Beigeladenen und in Abstimmung mit der Staatlichen Vogelschutzwarte nicht bestätigt worden, insbesondere nicht der Hinweis auf einen planungsrelevanten Horst des Schwarzstorchs im näheren Umfeld der Anlagen. Der von den Einwendern angesprochene Horst sei ursprünglich wahrscheinlich von einem Mäusebussard angelegt worden. Er sei als unbesetzter Horst anzusehen. Es seien keine Spuren der Nutzung durch einen Schwarzstorch zu erkennen gewesen (vgl. Genehmigungsbescheid, Seite 118). Die Stellungnahme des Herrn Dirk Bernd vom 13. September 2019, die ausschließlich auf der Auswertung von zur Verfügung gestelltem Bildmaterial beruhe, enthalte keine substantiierten Hinweise dahingehend, dass es sich bei dem fraglichen Horst tatsächlich um einen regelmäßig genutzten oder gepflegten Horst des Schwarzstorches handele. Der besagte Horst auf einer Fichte sei umfassend im Genehmigungsverfahren berücksichtigt worden (vgl. Genehmigungsbescheid, Seite 133). Die hiergegen vom Antragsteller geltend gemachten Einwände (vgl. dazu die Klagebegründung vom 9. März 2020, Seiten 40 ff.) beschränkt sich im Wesentlichen darauf darzutun, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners eine erhebliche Betroffenheit des Schwarzstorchs durch das Vorhaben der Beigeladenen gegeben sei. Die Hinweise auf ein Schwarzstorchvorkommen seien belastbar; hierzu nimmt der Antragsteller auf die vorgebrachten Einwendungen im Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung Bezug. Eine substantielle Auseinandersetzung mit den fachgutachterlichen Feststellungen der Planungsgruppe D... GmbH, insbesondere den überzeugenden Ausführungen in dem Abschlussbericht des beauftragten Gutachters Dipl. Ing. E... vom 11. September 2019 (a. a. O.) findet nicht statt. Danach hat selbst die am 7. September 2018 durchgeführte Höhenerkundung durch zwei professionelle Baumkletterer keinerlei Nutzungsspuren zum Beleg der These erbracht, bei dem nicht besetzten Horst mit zirka 80 Zentimetern Durchmesser auf einer Fichte in zirka 20 Metern Höhe in der Nähe des Standorts der Windenergieanlage 17 handele es sich um eine Brutstätte, die regelmäßig von Schwarzstörchen genutzt werde (vgl. dazu der Abschlussbericht, Seite 19). Zu den gutachterlichen Feststellungen hat der Sachverständige Dipl. Ing. E... in dem Erörterungstermin am 12. und 13. Juni 2019 weitergehende Erläuterungen vorgenommen und sich mit den vorgetragenen Bedenken der Einwender zum Schwarzstorchvorkommen auseinandergesetzt (vgl. das Protokoll zum Erörterungstermin, Band III der Verfahrensakten, Seiten 75 ff. und 83 ff.). Die vom Antragsteller vorgetragene Kritik, eine Dokumentation über zwei Jahre sei nicht ausreichend, um hinreichend sicher nachweisen zu können, dass ein unbesetzter Schwarzstorchhorst dauerhaft aufgegeben worden sei, wird dadurch entkräftet, dass nach den Feststellungen der Planungsgruppe D... GmbH in deren Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 (Blatt 748 ff. der Gerichtsakten) auch in den Jahren 2020 und 2021 der streitbefangene Horst nordwestlich des Standorts der Windenergieanlage 17 unbesetzt und verwaist war. Auf die Karte der Planungsgruppe D... GmbH (Blatt 752 der Gerichtsakten) wird insoweit Bezug genommen. e) Die vom Antragsteller geäußerte Kritik an der Bestimmtheit der zum Schutz des Kranichs vor Kollisionsgefahren verfügten Nebenbestimmungen unter Ziffer 10.3.1 des Tenors des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids ist unberechtigt. Der Antragsteller macht dazu geltend, die Nebenbestimmung zu Ziffer 10.3.1. Buchstabe c) lasse offen, wer die ornithologisch fachkundige Person oder das Fachbüro mit den notwendigen Informationen zum Stand des Kranichzuges im Herbst und im Frühjahr zu versorgen habe. Es sei sachgerechter zu verfügen, dass die von der Beigeladenen zu beauftragenden Sachverständigen während des Kranichzuges im Oktober/November und im Februar/März eigene Beobachtungen anzustellen und den Fortschritt des Geschehens selbst zu beobachten hätten, um zeitnah und ohne Umwege über Dritte eine sachgerechte Abschaltung der Windenergieanlagen zu gewährleisten. Mit diesem Vorbringen zeigt der Antragsteller eine Verletzung des in § 37 Abs. 1 HVwVfG verankerten Gebots, dass ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein muss, nicht auf. Der Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit einer Einzelfallregelung bedeutet zum einen, dass deren Adressat in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Zum anderen folgt daraus, dass der Verwaltungsakt eine taugliche Grundlage für gegebenenfalls erforderlich werdende Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein muss. Die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden müssen den Inhalt des Verwaltungsakts etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2008 – 7 C 38/07 –, BVerwGE 131, 259, zit. nach juris Rn. 11; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 19. Auflage 2018, § 37 Rn. 5, jeweils m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die zum Schutz des Kranichs während der Massenzugtage dieser Art verfügten Nebenbestimmungen. Durch die Nebenbestimmung zu Ziffer 10.3.1. Buchstabe b) wird sichergestellt, dass nur eine – auch für diese Art von Zugvogel – ornithologisch fachkundige Person oder ein entsprechendes Fachbüro von der Beigeladenen gegenüber der Oberen Naturschutzbehörde des Antragsgegners namentlich benannt werden darf, um eine sachgerechte Abschaltung der Windenergieanlagen während des Kranichzuges sicherzustellen. Die Obere Naturschutzbehörde hat es damit in der Hand, bei mangelnder Sachkunde der von der Beigeladenen benannten Person diese zurückzuweisen und die Benennung einer anderen, für die Fragen des Kranichzugs in Hessen hinreichend sachkundigen Person zu fordern und gegebenenfalls durchzusetzen. Der Inhalt der vom Antragsteller kritisierten Nebenbestimmung zu Ziffer 10.3.1 Buchstabe c) erschöpft sich dagegen in näheren Hinweisen auf die Anforderungen, denen die für den Bereich der Schutzmaßnahmen während des Kranichzugs verantwortliche ornithologisch fachkundige Person gerecht werden muss. Dies liegt im Interesse der Beigeladenen an der Vermeidung einer Fehlbenennung. Fehlt es dieser Nebenbestimmung damit am Regelungscharakter, kann ihr ein Bestimmtheitsmangel nicht anhaften. f) Durch das Vorhaben der Beigeladenen werden auch keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zulasten der Fledermäuse verwirklicht. Zur Vermeidung von betriebsbedingten Tötungen der im Untersuchungsraum nachgewiesenen zwölf Arten (näher dazu das Fachgutachten Fledermäuse des Büros C... vom 28. November 2018, Kapitel 19.3.6. der Antragsunterlagen, Seiten 16 ff., sowie der Ergebnisbericht Fledermausnetzfänge des Büros C... vom 31. Juli 2018, Kapitel 19.3.6. der Antragsunterlagen, Seiten 8 ff.), darunter auch die kollisionsgefährdeten Fledermausarten Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus (näher dazu das Fachgutachten Fledermäuse, Seiten 50 ff.), hat der Antragsgegner unter Ziffer 10.3.2 des Tenors des angefochtenen Genehmigungsbescheids weitreichende Abschaltvorgaben verfügt, die mit der lnbetriebnahme der Windenergieanlagen wirksam werden. Daneben sind der Beigeladenen umfangreiche Dokumentations- und Berichtspflichten (vgl. die Nebenbestimmungen Ziffer 10.3.2 Buchstaben d) bis g)) auferlegt worden. Eine Anpassung der restriktiv gewählten Vorgaben für den Betriebsalgorithmus der Windenergieanlagen kann die Beigeladene nur durch ein zweijähriges Fledermausmonitoring an den Windenergieanlagen 14 und 17 erreichen (vgl. die Nebenbestimmungen Ziffer 10.3.2 Buchstaben h) und i)). Daneben schließt der Antragsgegner durch die Nebenbestimmungen zu Ziffer 10.1.3 des Tenors des Genehmigungsbescheids eine baubedingte Beeinträchtigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG durch das Vorhaben sicher aus. Danach hat vor der Rodung von Bäumen und Gehölzen eine Überprüfung auf Quartierpotential (Ziffer 10.1.3 Buchstabe a)) und eine Besatzkontrolle mit anschließendem Verschluss von Baumhöhlen (Ziffer 10.1.3 Buchstabe b)) durch die ökologische Baubegleitung der Beigeladenen zu erfolgen. Sofern es zur Fällung von Quartierbäumen kommen sollte, ist der Beigeladenen aufgegeben worden, pro Quartier jeweils einen Fledermaus- und einen Vogelkasten vor Beginn der Fäll- und Rodungsarbeiten in geeigneten Habitaten angrenzender Waldbereiche mit hinreichendem Abstand zur Baustelle dauerhaft anzubringen (Ziffer 10.1.3 Buchstabe c)). Zur Begründung dieser Vorgaben hat der Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt, die festgelegten Maßnahmen zur abschließenden Kontrolle der Rodungsbereiche sowie das Aufhängen von künstlichen Fledermausquartieren gewährleisteten, dass unbeabsichtigte Beeinträchtigungen vermieden würden und sich das Angebot an geeigneten Quartieren für Fledermäuse nicht verschlechtere (vgl. Genehmigungsbescheid, Seite 73). Eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG sei daher nicht erforderlich (vgl. Genehmigungsbescheid, Seite 94). Den im Genehmigungsverfahren geltend gemachten Einwendungen gegen die gutachterlich vorgenommene Bestandserfassung und die vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen könne nicht gefolgt werden. Die lmplementierung eines Abschaltlogarithmus und eines (fakultativen) Monitorings gehöre zu den standardmäßigen und in der Rechtsprechung anerkannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen. Dies gelte auch in Bezug auf die im Untersuchungsraum jagend nachgewiesene Mopsfledermaus unter Berücksichtigung des im vorliegenden Fall vorgesehenen erweiterten Abschaltzeitraums vom 15. März bis zum 30. November (vgl. Genehmigungsbescheid, Seiten 119 f.). aa) Die hiergegen vom Antragsteller vorgebrachte Kritik an der von den Gutachtern des Büros C... angewandten Methodik der Bestandsaufnahme der im Untersuchungsraum anzutreffenden Fledermausarten und deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Quartiere) ist unbegründet. Der Antragsteller macht insoweit geltend, es habe keine ausreichende Telemetrierung der durch Netzfänge in den Jahren 2016 und 2018 nachgewiesenen Arten, insbesondere der Mopsfledermaus, stattgefunden. Es seien im Anschluss an die Netzfänge nur Weibchen, nicht jedoch die gefangenen beiden männlichen Exemplare besendert worden, sodass der Nachweis von Quartieren der Männchen nicht geführt worden sei. Für derartige Untersuchungen bestand jedoch kein Anlass. Art und Umfang der naturwissenschaftlich anerkannten Methoden zur Bestandserfassung von Fledermäusen sind nicht normativ festgelegt. Ihr Einsatz hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Für die Erfassung von Fledermäusen sind inzwischen zahlreiche einschlägige Arbeitshilfen und Leitfäden erarbeitet worden, die Standardmethoden der Bestandserfassung vorsehen und dabei - soweit sie nur regionale Geltung beanspruchen - auf die naturräumlichen Gegebenheiten einer Region abgestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9.15 –, BVerwGE 155, 91, zit. nach juris Rn. 129 m. w. N.). Nach dem sich aus diesen Quellen ergebenden Stand der Wissenschaft lässt sich das standardisierte methodische Vorgehen zur lückenlosen Bestands-erfassung von Fledermäusen im Wesentlichen in drei zeitlich gestaffelte Untersuchungsblöcke gliedern: In einer ersten Phase ist vorrangig anhand der Auswertung von bereits zur Verfügung stehenden Daten etwa aus Datenbanken, vorhandenen Kartierungen und abgeschlossenen Untersuchungen eine Habitatanalyse durchzuführen. Hieran schließen sich in einer zweiten Phase die sommerlichen Erfassungen im Zuge von Geländebegehungen mit Detektoren und durch stationäre Erfassungssysteme an. In der nachgelagerten dritten Phase erfolgt schließlich die Erfassung der als Quartier geeigneten Strukturen in den Gehölzen und Bauwerken (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 5. Dezember 2019 – 2 C 1823/15.T –, zit. nach juris Rn. 51 m. w. N.). Diesen methodischen Vorgaben genügen die von den Gutachtern des Büros C... in den Jahren 2016 bis 2018 vorgenommenen Untersuchungen zur Erfassung der Fledermäuse. Im Zeitraum zwischen Anfang April und Anfang Oktober 2016 fanden insgesamt 24 Detektorbegehungen statt (näher dazu das Fachgutachten Fledermäuse, Seiten 5 ff.). In den Monaten August und September erfolgte jeweils vor Beginn einer Detektorbegehung zusätzlich eine Sichtbeobachtung (näher dazu das Fachgutachten Fledermäuse, Seite 11). Daneben wurden begleitend zu den Begehungen an markanten Stellen in unmittelbarer Nähe zu den Anlagenstandorten automatische Erfassungsgeräte mit einem Breitbanddetektor (sog. Horchboxen) angebracht (näher dazu das Fachgutachten Fledermäuse, Seiten 9 ff.). In den Bereichen, in denen im Rahmen der Detektorerfassung eine Aktivität besonders relevanter Arten (Kleinabendsegler und Mopsfledermaus) festgestellt wurde, unternahmen die Gutachter der Beigeladenen darüber hinaus am 10. Juni und am 1. August 2016 an zwei verschiedenen Standorten sowie am 28. Mai, 26. Juni und am 23. Juli 2018 an drei anderen Standorten Netzfänge. Um eventuell im Untersuchungsraum befindliche Wochenstuben ausfindig machen zu können, wurde ein juveniler Kleinabendsegler mit einem Telemetrie-Sender bestückt (näher dazu das Fachgutachten Fledermäuse, Seiten 10 f.). Zwischen Anfang Juni und Ende Juli 2016 fand in der Morgendämmerung an potenziell geeigneten Stellen die Suche nach Fledermausquartieren statt. Zudem hielten die Gutachter in diesem Zeitraum abends an verschiedenen potenziellen Flugstraßen nach überfliegenden Tieren Ausschau, um Hinweise über Quartiere im Umfeld der geplanten Windenergieanlagen zu bekommen und um weitere Informationen zum Raumnutzungsverhalten von Fledermäusen im Untersuchungsraum zu erhalten (näher dazu das Fachgutachten Fledermäuse, Seite 12). Vor diesem Hintergrund erscheint die Forderung des Antragstellers nach weiterer Telemetrierung (auch) männlicher Fledermäuse fachlich nicht gerechtfertigt. Der Einsatz von Telemetrie im Anschluss an durchgeführte Netzfänge ist keine Standardmethode zur Bestandserfassung von Fledermäusen. Die Besenderung von einzelnen gefangenen Exemplaren ist in der Regel nur angezeigt, um sonst nicht auffindbare Wochenstuben im Untersuchungsraum zu lokalisieren oder das Raumnutzungsmuster einer Kolonie näher zu analysieren (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 5. Dezember 2019, a. a. O., Rn. 74). Dass hier derartiger Aufklärungsbedarf bestand, wird vom Antragsteller nicht substantiiert aufgezeigt. Überzeugend hat deshalb der Sachverständige Dr. F... vom Büro C... in dem behördlichen Erörterungstermin am 12. und 13. Juni 2019 der Kritik von Einwendern entgegengesetzt, dass jede Besenderung einer Fledermaus für das betroffene Individuum zusätzlichen Stress bedeutet, der nur zu rechtfertigen ist, wenn die Maßnahme dem Auffinden von Wochenstuben kollisionsgefährdeter Arten dient (vgl. das Protokoll zum Erörterungstermin, Band III der Verfahrensakten, Seite 102). bb) Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller auch mit seinem weiteren Einwand, die Vorgaben des Antragsgegners für den Betriebsalgorithmus der Windenergieanlagen seien nicht geeignet, möglichen Gefährdungen für die Mopsfledermaus, die in dem Vorhabengebiet ein Jagdhabitat habe, wirksam zu begegnen; hierfür genüge der vorsorglich angeordnete erweiterte Abschaltzeitraum vom 15. März bis 30. November nicht. Der Antragsteller kann sich zwar darauf stützen, dass die Gutachter der Beigeladenen ebenfalls davon ausgehen, dass dem Untersuchungsraum 1000 eine allgemeine Bedeutung als Jagdhabitat dieser Art zugesprochen werden müsse (vgl. dazu das Fachgutachten Fledermäuse, Seiten 42 f.). Er setzt sich jedoch nicht substantiiert mit der weiteren naturfachlichen Einschätzung der Gutachter auseinander, dass nach neueren fachwissenschaftlichen Erkenntnissen für die Mopsfledermaus in der Regel keine erhöhte Kollisionsgefahr an modernen Windenergieanlagen bestehe. Im Rahmen durchgeführter Gondelmonitorings seien bislang allenfalls sehr vereinzelt, überwiegend jedoch keine Rufe der Mopsfledermaus aufgezeichnet worden. Unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des F+E-Vorhabens von Hurst et al. (Hurst, Biedermann, C. Dietz, M. Dietz, Karst, Krannich, Petermann, Schorcht, Brinkmann (Hrsg.): Fledermäuse und Windkraft im Wald, Bundesamt für Naturschutz, Bonn-Bad Godesberg) führen die Gutachter der Beigeladenen überzeugend aus, die Aktivität dieser Art nehme mit zunehmender Höhe stark ab. In zirka 30 Metern Höhe und im Bereich der Baumkronen seien Rufe der Art gelegentlich aufgezeichnet worden, wohingegen in Höhen ab zirka 50 Metern nur vereinzelte Nachweise der Mopsfledermaus vorlägen. Hurst et al. folgerten daraus, dass ein relevantes Kollisionsrisiko nur bei sehr niedrigen Windenergieanlagen bestehe, bei denen der Abstand zwischen Rotorblättern und Boden oder Waldoberkante weniger als 50 Meter betrage (vgl. dazu das Fachgutachten Fledermäuse, Seiten 58 f.). Auf diese Erkenntnisse hat auch der Sachverständige Dr. F... vom Büro C... in dem Erörterungstermin am 12. und 13. Juni 2019 seine fachliche Einschätzung zu der Frage der Windkraftsensibilität der Mopsfledermaus gegründet (vgl. das Protokoll zum Erörterungstermin, Band III der Verfahrensakten, Seite 102). Die Prognose der Gutachter der Beigeladenen wird durch aktuelle und in der Fachliteratur bereits publizierte fledermauskundliche Erkenntnisse gestützt. Zum Flug- und Ortungsverhalten der Mopsfledermaus ist bereits seit längerem bekannt, dass diese Art zu den überwiegend strukturgebunden fliegenden Fledermäusen zählt. Sie jagt vegetationsnah, häufig dicht über den Baumkronen, aber auch unter dem Kronendach und entlang von Vegetationskanten (vgl. Dietz/Nill/von Helversen, Handbuch der Fledermäuse Europa und Nordwestafrika, Stuttgart 2016, Seite 347). In dem Artensteckbrief für die Mopsfledermaus des Freiburger Instituts für angewandte Tierökologie GmbH (abrufbar unter: http://www.frinat.de/index.php/de/veroeffentlichungen/artsteckbriefe/74-deutsche-inhalte/artsteckbriefe/227-mopsfledermaus-barbastella-barbastellus) wird ausgeführt, die Mopsfledermaus jage nur gelegentlich durch Flüge oberhalb der Baumkronen. Dies geschehe allerdings in geringem Abstand zu den Baumkronen, sodass ab 50 Metern Höhe so gut wie keine Nachweise dieser Art mehr gegeben seien. Bislang seien nur vier Schlagopfer an Windenergieanlagen bekannt, eins davon in Deutschland. Kollisionen seien daher am ehesten an Anlagen mit geringem Abstand zwischen Rotor und Waldoberkante denkbar. Beeinträchtigungen durch ein erhöhtes Kollisionsrisiko bestünden bei der Mopsfledermaus daher nicht. Aufgrund der neueren Erkenntnisse von Hurst et al. ist nunmehr auch der Antragsgegner von seiner bisherigen naturfachlichen Einschätzung abgerückt und stuft die Mopsfledermaus aktuell als gering kollisionsgefährdet ein (vgl. Anlage 5 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Naturschutz/Windenergie (HMUKLV/HMWEVW) vom 17. Dezember 2020, StAnz. 2021, S. 13 (42)). Vor dem Hintergrund, dass der von der Beigeladenen für die Standorte vorgesehene Anlagentyp mit einer Gesamthöhe von 241 Metern, einer Nabenhöhe von 166 Metern und einem Rotordurchmesser von 150 Metern einen Abstand von 91 Metern zwischen der Rotorspitze und der gewachsenen Geländeoberkante lässt und an den Anlagenstandorten überwiegend Baumbestand der natürlichen Altersstufen Stangenholz bis mittleres Baumholz vorzufinden ist (näher dazu der forstwirtschaftliche Fachbeitrag des Büros C... vom 23. November 2018, Kapitel 19.3.2 der Antragsunterlagen, Seiten 9 ff.), bestehen im Ergebnis keine greifbaren Anhaltspunkte für ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko zulasten der Mopsfledermaus. cc) Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Antragstellers, die Erfassung der Quartierbäume durch die Gutachter der Beigeladenen sei mangelhaft, da Aussagen dazu fehlten, wievielen Bäumen im Vorhabengebiet Quartierpotential beizumessen sei und wieviele davon künftig wegfielen. In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan des Büros C... vom 23. November 2018 wird zu dieser Frage ausgeführt, im Bereich der Bauflächen der geplanten Windenergieanlage 13 müssten zwei Bäume, im Bereich der Bauflächen der Windenergieanlage 14 ein Baum und im Bereich der Bauflächen der Windenergieanlage 17 neun Bäume mit Höhlenpotential gerodet werden. Zudem befänden sich im Umfeld dieser Windenergieanlage einzelne Höhlenbäume im Randbereich der Bauflächen. Ob diese Bäume tatsächlich gerodet werden müssten, könne erst durch eine Kontrolle im Gelände nach der Auspflockung der Bauflächen festgestellt werden. Daneben sei im Bereich der Bau- und Eingriffsflächen für die Errichtung der geplanten Windenergieanlagen 13, 14 und 17 die Rodung mehrerer Bäume erforderlich; hierzu werde auf die Karten 3.2 bis 3.4 verwiesen (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Kapitel 19.3.1 der Antragsunterlagen, Seite 129). Der Antragsgegner hat auf dieser Grundlage mit der Nebenbestimmung zu Ziffer 10.1.3 Buchstabe c) sichergestellt, dass für jeden einzelnen Quartierbaum, der zugunsten des Vorhabens verloren geht, ein Ausgleich durch künstlich geschaffene Quartiere für Fledermäuse erfolgt, sodass es einer darüberhinausgehenden Feststellung der konkreten Anzahl der der Rodung unterliegenden Quartierbäume nicht bedarf. dd) Die vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken an dem vom Antragsgegner verfügten Abschaltalgorithmus (Ziffer 10.3.2 der Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid) rechtfertigen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht. Hierzu trägt der Antragsteller lediglich vor, der Algorithmus sei nicht hinreichend artspezifisch und die Zeiträume, in denen eine Abschaltung der Anlagen zu erfolgen habe, seien zu starr gewählt. Zwar kann sich der Antragsteller darauf berufen, dass in der naturschutzfachlichen Literatur mittlerweile Kritik an den in der Regel pauschal gehaltenen behördlichen Vorgaben zum Betriebsalgorithmus von Windenergieanlagen im Wald unter anderem mit der Begründung geäußert wird, die in der Regel eingesetzten quantitativen Untersuchungsmethoden (Detektoren im Gondelbereich) ließen eine artspezifische Betrachtung nicht vollumfänglich zu, weshalb die Methodik des Renebat-Forschungsvorhabens in wissenschaftlich unzulässiger Weise auch auf (andere) Artgruppen angewendet würde (vgl. Lindemann/Runkel/Kiefer/Lukas/Veith, Abschaltalgorithmen für Fledermäuse an Windenergieanlagen, in: Naturschutz und Landschaftsplanung Heft 50 (11) / 2018, Seite 418 (422)). Lindemann et al. erkennen jedoch an, dass die minimierende Wirkung von Abschaltalgorithmen als solche nicht in Frage zu stellen (a. a. O., Seite 418) und zur Parametrisierung standortspezifischer Abschaltalgorithmen in jedem Fall auch auf ein Gondelmonitoring zurückzugreifen ist (a. a. O., Seite 419), wie es der Antragsgegner mit seiner Nebenbestimmung zu Ziffer 10.3.2 Buchstabe h) verfügt hat. Der Antragsgegner hat mit dieser Nebenbestimmung sogar den Vorschlag von Lindemann et al. aufgegriffen (a. a. O., Seite 424), zur Minimierung von Defiziten einer allein am Gondelmonitoring ausgerichteten Erfassungsmethode zusätzlich auf einen Detektor am Masten in Höhe der Unterkante der Rotorspitze der Windenergieanlagen 14 und 17 zurückzugreifen. Die erst nach Durchführung des zweijährigen Monitorings aufzuwerfende, weil die Interpretation der durch das Monitoring gewonnenen Daten betreffende Frage nach einem für die an den Anlagenstandorten anzutreffenden Feldermausarten spezifischen Abschaltalgorithmus bedarf vorliegend keiner abschließenden Beantwortung. Sie wäre allein für ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren zum Widerruf der Nebenbestimmungen zu Ziffer 10.3.2. Buchstaben b) und c) entscheidungserheblich. Soweit der Antragsteller mit seinen Bedenken auf die ersten beiden Betriebsjahre der von der Beigeladenen geplanten Anlagen abstellt, für die in Anlehnung an das Renebat-Projekt der verfügte Abschaltalgorithmus an eine Windgeschwindigkeit unter 6 m/s anknüpft, rechtfertigt auch die im Parallelverfahren der Gemeinde Gründau vorgelegte Stellungnahme des Bio-Akustikers Dr. G... („Wie wirkt sich der Standardwert 6 m/s im Hinblick auf die Schlagopferzahl aus – sind das ein, zwei oder mehr Tiere“, Blatt 296 ff. der Gerichtsakten des Berufungsverfahrens 9 A 1810/20) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine andere Entscheidung. Selbst wenn es danach für den Schwellenwert von 6 m/s bislang an einer wissenschaftlich fundierten Grundlage fehlen, insoweit also ein fachwissenschaftliches Erkenntnisvakuum vorliegen sollte, verkennt der Antragsteller, dass den Verwaltungsgerichten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes nicht auferlegt wird, das außerrechtliche tatsächliche Erkenntnisdefizit aufzulösen. Gerichte sind nicht in der Lage, fachwissenschaftliche Erkenntnislücken selbständig zu schließen, und auch nicht verpflichtet, über Ermittlungen im Rahmen des Stands der Wissenschaft hinaus Forschungsaufträge zu erteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 –, BVerfGE 149, 407, zit. nach juris Rn. 20 m. w. N.). Es verbleibt insoweit bei einer Plausibilitätskontrolle (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 28), aufgrund derer die Annahmen des Antragsgegners zur hinreichenden Wirksamkeit einer Abschaltung der Windenergieanlagen der Beigeladenen bei Windgeschwindigkeiten unterhalb von 6 m/s in den ersten beiden Betriebsjahren bei der hier gebotenen summarischen Prüfung fachlich vertretbar erscheinen. Hierbei berücksichtigt der Senat, dass die von den Vertretern der Beigeladenen in dem vom Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermin am 20. Dezember 2021 vorgelegte Übersicht über die optimierten Cut-in Windgeschwindigkeiten, die durch das Gondelmonitoring in dem benachbarten Windpark Constantia Forst I der Beigeladenen gewonnen wurden, keine Abschaltung bei Windgeschwindigkeiten von 6 m/s und mehr dokumentiert (vgl. die Anlage 1 zur Niederschrift über den Erörterungstermin, Blatt 1022 der Gerichtsakten in dem Berufungsverfahren 9 A 1810/20). Ob mit einer aktuelleren Version von ProBat auch andere Cut-in Windgeschwindigkeiten ermittelt worden wären, ist für die hier vorgenommene Plausibilitätskontrolle nicht erheblich. 6.) Dem Vorhaben der Beigeladenen kann – soweit es die Windenergieanlagen 14, 15 und 17 betrifft – gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht entgegengehalten werden, ihm stünden öffentliche Belange entgegen, da für raumbedeutsame Vorhaben zur Nutzung der Windenergie im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Denn durch die Erste Änderung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien 2019 zu dem Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 werden nunmehr auch die Standorte der geplanten Windenergieanlagen 14, 15 und 17 von dem Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie mit Ausschlusswirkung (VRG 2-449) umfasst. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung dieser Änderung durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen am 28. Februar 2022 (StAnz. Nr. 9/2022, S. 342) ist die Erste Änderung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien 2019 wirksam geworden. Diese nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Vorhabens hat der Senat hier zu berücksichtigen. Auf die vom Antragsteller in seiner Klagebegründung aufgeworfene Frage, ob ein Verstoß gegen die planerischen Festsetzungen des Regionalplans Südhessen 2010 vorliege, der im Bereich der genannten Anlagenstandorte noch ein Vorbehaltsgebiet oberflächennaher Lagerstätten ausweise, kommt es somit nicht (mehr) entscheidungserheblich an. Dem weiteren Einwand des Antragstellers, dem Teilplan Erneuerbare Energien Südhessen 2019 hafteten Abwägungsmängel an, weil die Gemarkung der Gemeinde Gründau von Vorrangflächen für raumbedeutsame Windenergieanlagen umzingelt sei, ist hier nicht weiter nachzugehen; dafür fehlt es an substantiellem Vorbringen des Antragstellers. 7.) Eine Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz bei Sonderbauten liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen die aus § 35 Abs. 1 BauGB folgende Verpflichtung zur ausreichenden Erschließung von privilegierten Außenbereichsvorhaben mit einer funktionierenden Löschwasserversorgung (dazu näher OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 – OVG 11 B 6.15 –, zit. nach juris Rn. 62 f. m. w. N.). Dem aus § 14 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung (HBO) folgenden Gebot, bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, genügt das Vorhaben der Beigeladenen. Gleiches gilt für die Pflicht der Beigeladenen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) zur Bereitstellung von ausreichenden Löschmittelvorräten. Das von ihr im Genehmigungsverfahren nach § 53 Abs. 2 Nr. 19 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 Nr. 2 HBO vorgelegte und vom Antragsgegner gebilligte Brandschutzkonzept vermag zu überzeugen. Zur Umsetzung der hieraus folgenden brandschutzfachlichen Vorgaben enthält der angefochtene Bescheid die erforderlichen Nebenbestimmungen (vgl. Ziffern 4.1 bis 4.23 des Abschnitts V. des Genehmigungsbescheids). Die Beigeladene hat zum Nachweis einer auf ihr Vorhaben bezogenen schutzzielorientierten Gesamtbewertung des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes, in dem alle relevanten brandschutztechnischen Maßnahmen im Gesamtzusammenhang zur Umsetzung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele in sich schlüssig und nachvollziehbar dargestellt sind (zu diesen Anforderungen vgl. Ziffer 7. der Anlage 2 zum Bauvorlagenerlass des HMWVL vom 13. Juni 2018, StAnz. Nr. 27/2018, S. 788, berichtigt Nr. 31/2018, S. 935), zum einen das vom TÜV Süd im Auftrag des Herstellers der Windenergieanlagen, der Firma H..., erstellte generische Brandschutzkonzept für die Errichtung von Windenergieanlagen der Typen V 105, V112, V117, V126, V136 und V150 vom 20. Dezember 2017 und zum anderen das von dem Brandschutzsachverständigen Dipl.-Ing. I... erstellte standortbezogene Brandschutzkonzept BSK 1017a vom 14. April 2018 vorgelegt (vgl. Kapitel 16.2 und 16.3 der Antragsunterlagen). Der Einwand des Antragstellers, der angefochtenen Genehmigung liege kein standortbezogenes und auf den Einzelfall abgestimmtes Brandschutzkonzept zugrunde, ist deshalb unzutreffend. Das standortbezogene Brandschutzkonzept der Beigeladenen sieht in Abschnitt IV.1.2 (a. a. O., Seite 6) vor dem Hintergrund, dass eine Wasserversorgung aus dem kommunalen Wasserversorgungsnetz im Büdinger Wald nicht zur Verfügung steht, als Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes die Installation eines Löschwasserbehälters mit einem Fassungsvermögen von 30 Kubikmetern vor, der nahe des Standortes der zentral gelegenen Windenergieanlage 15 eingebracht wird und der über das vorhandene Wegenetz gut erreichbar ist. Zur Löschwasserversorgung für einen Erstangriff der Feuerwehren im Brandfall ist zudem der Rückgriff auf den in der Nähe der Wegekreuzung „Vier Fichten“ im Bestandswindpark Constantia Forst I bereits vorhandenen Löschwasserbehälter mit demselben Fassungsvermögen vorgesehen. Das standortbezogene Brandschutzkonzept der Beigeladenen gründet seine fachlichen Vorgaben nicht nur auf das vom Antragsteller als überholt kritisierte Merkblatt Windenergieanlagen des Fachausschusses Brandschutz beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport in der Fassung vom 1. März 2013, sondern berücksichtigt auch die Vorgaben des Arbeitsblattes W405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) mit dem Titel „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ (vgl. standortbezogenes Brandschutzkonzept, Seite 4). Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich dem Arbeitsblatt W405 nicht die Aussage entnehmen, dass nach allgemein anerkannten Regeln des DVGW in Bezug auf Windenergieanlagen im Außenbereich ein Löschwasservorrat von mindestens 75 Kubikmetern vorzuhalten sei, sodass der von der Beigeladenen vorgesehene Löschwasserbehälter als unterdimensioniert gelten müsse. Zwar beansprucht das Arbeitsblatt W405 des DVGW auch für die Ermittlung des Löschwasserbedarfs bei Bauvorhaben im Außenbereich Geltung (vgl. Abschnitt 1 des Arbeitsblatts, Seite 5). Es bezieht sich im Anwendungsbereich jedoch nur auf den Grundschutz, der als Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- oder Personenrisiko definiert wird (vgl. Abschnitt 3.1 des Arbeitsblatts, Seite 5). Daneben regelt das Arbeitsblatt noch den über den Grundschutz hinausgehenden objektbezogenen Brandschutz, worunter auch Einzelobjekte im Außenbereich wie etwa Aussiedlerhöfe, Raststätten, Kleinsiedlungen und Wochenendhäuser fallen (vgl. Abschnitt 3.2 des Arbeitsblatts, Seite 5). Nur für den Bereich des Grundschutzes von kleinen ländlichen Ansiedlungen von 2 bis 10 Anwesen sowie von Wochenendhausgebieten gibt das Arbeitsblatt vor, ungeachtet der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung den Löschwasserbedarf mit 48 Kubikmetern pro Stunde anzusetzen (vgl. Abschnitt 4 des Arbeitsblattes, Seite 6). Für einen wirksamen Objektschutz sowie den Schutz des Umfeldes von Windenergieanlagen im Außenbereich vor einer Ausbreitung von Bränden lässt sich dem Arbeitsblatt W405 des DVGW hingegen keine fachliche Vorgabe entnehmen. Diesem Befund steht das vom Antragsteller angeführte Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 16. November 2017 (a. a. O.) nicht entgegen. Das OVG Berlin-Brandenburg stützt seine Feststellung, dass für eine ausreichende Erschließung des Vorhabens eine Löschwassermenge von 48 Kubikmetern pro Stunde für die Dauer von zwei Stunden zur Verfügung stehen müsse, nicht allein auf die fachlichen Regeln des Arbeitsblatts W405, sondern maßgeblich auf den Leitfaden des Landes Brandenburg für die Planung, Genehmigung und den Betrieb von Windkraftanlagen im Wald von Mai 2014 (a. a. O., zit. nach juris Rn. 66). Dieser Leitfaden ist weder für den Antragsgegner im Genehmigungsverfahren verbindlich gewesen, noch kann er im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren als Quelle besserer fachwissenschaftlicher Erkenntnis angesehen werden. Die vom Antragsteller angemeldeten Bedenken hinsichtlich einer ausreichenden Löschwasserbevorratung werden auch dadurch entkräftet, dass der Antragsgegner unter Bezugnahme auf das Merkblatt Windenergieanlagen dem angefochtenen Bescheid überzeugend zugrunde gelegt hat, dass von einem zeitgleichen Brand mehrerer Windenergieanlagen in einem Windpark praktisch nicht auszugehen ist (vgl. Genehmigungsbescheid, Seite 122). Deshalb trägt die Schlussfolgerung, dass im Brandfall für den Erstangriff der Feuerwehren insgesamt 60 Kubikmeter Löschwasser vor Ort zur Verfügung stehen, denn es kann auch auf den bereits vorhandenen Löschwasserbehälter im Bestandswindpark Constantia Forst I zurückgegriffen werden (vgl. Genehmigungsbescheid, Seite 123). Hinzu kommt die vom Gefahrenabwehrzentrum des Main-Kinzig-Kreises (GAZ) in der brandschutzfachlichen Stellungnahme vom 23. April 2020 (Blatt 321 ff. der Gerichtsakten des Berufungsverfahrens 9 A 1815/20) aufgezeigte Option, im Einsatzfall binnen einer Stunde den Löschwasservorrat durch Verwendung von Abrollbehältern auf über 100 Kubikmeter auszubauen (vgl. die Stellungnahme des GAZ, Seiten 3 und 6). Für die Forderung des Antragstellers nach einer Heraufsetzung der Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz gibt es danach keine Grundlage. Die vom Antragsteller angemeldeten Zweifel an der Wirksamkeit einer Löschwasserförderung über lange Wegestrecken sind unbegründet. Diese Einsatztaktik ist Bestandteil der feuerwehrtechnischen Ausbildung in Deutschland nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 und hat sich in der Praxis vielfach bewährt. Das GAZ hat in seiner Stellungnahme vom 23. April 2020 dargelegt, dass die Feuerwehren des Main-Kinzig-Kreises über die technische Ausstattung zur Realisierung von langen Wegestrecken verfügen. Danach halten die Feuerwehren drei Schlauchwagen 2000, einen Schlauchwagen 1000 sowie zehn Gerätewagen Logistik mit weiterem Schlauchmaterial und Abrollbehältern vor (a. a. O., Seite 6). Ohne Substanz sind die schon im behördlichen Erörterungstermin am 12. und 13. Juni 2019 geltend gemachten und mit der Klagebegründung lediglich wiederholt vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Effektivität der Meldekette im Brandfall sowie der Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der umliegenden Gemeinden geblieben (vgl. dazu die Niederschrift über den Erörterungstermin, Seiten 143 ff.). Warum im Alarmfall eine unverzügliche Meldung des Schadensereignisses gegenüber der zentralen Leitstelle des Main-Kinzig-Kreises durch das Personal der zentralen Leitstelle des Herstellers der Windenergieanlagen in Schleswig-Holstein nicht sichergestellt sein soll, legt der Antragsteller nicht näher dar. Die Ablehnung der Forderung nach einer verpflichtenden Aufschaltung der in den Windenergieanlagen installierten Brandmeldeanlagen auf die zentrale Leitstelle des Landkreises durch den Antragsgegner ist somit bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden (vgl. dazu die Nebenbestimmung Ziffer 4.22 sowie die Begründung des Genehmigungsbescheids, Seiten 123 f.). Durch die Nebenbestimmung Ziffer 4.23 wird der Beigeladenen verbindlich vorgegeben, vor einer Inbetriebnahme der von ihr geplanten Anlagen gemeinsam mit der zuständigen Brandschutzdienststelle (GAZ) die Wirksamkeit der brandschutztechnischen Einrichtungen und des Sonderalarmplans im Rahmen einer Übung mit den zuständigen Feuerwehren zu prüfen. Das GAZ hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 23. April 2020 unter anderem ausgeführt, dass bereits am 26. Juni 2019 eine Übung mit Einsatzkräften der Feuerwehren zur Erprobung von Möglichkeiten der effizienten Löschwasserbereitstellung stattgefunden habe. Für die Forderung des Antragstellers nach jährlichen Übungen der Feuerwehr gibt es dagegen keine rechtliche Grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, denn es entspricht der Billigkeit, diese Kosten dem Antragsteller ebenfalls aufzuerlegen, weil die Beigeladene im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt bei Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 27. Auflage 2021, Anh. § 164 Rn. 14). Gemäß den Ziffern 1.2, 1.5 Satz 1 und 19.2 in Verbindung mit 2.2.2 des Streitwertkatalogs war hier das Interesse des vorläufigen Rechtsschutz begehrenden Umweltverbandes mit 7.500 Euro zu bemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).