Beschluss
9 B 1698/22
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2023:0830.9B1698.22.00
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Leitsätze
Im Rahmen des Auswahlermessens kann gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG eine Beseitigungsanordnung ergehen, wenn bei formeller Illegalität eine Stilllegung allein nicht ausreicht, um den weiteren illegalen Betrieb der Anlage zu unterbinden, oder wenn die Anlage offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12.09.2022 – 6 L 2359/21.DA - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen des Auswahlermessens kann gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG eine Beseitigungsanordnung ergehen, wenn bei formeller Illegalität eine Stilllegung allein nicht ausreicht, um den weiteren illegalen Betrieb der Anlage zu unterbinden, oder wenn die Anlage offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12.09.2022 – 6 L 2359/21.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine sofort vollziehbare immissionsschutzrechtliche Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt (im Folgenden: Regierungspräsidium) sowie die hiermit verbundene Androhung von Zwangsgeldern. Die Antragstellerin, ein Unternehmen der Abbruch- und Recyclingwirtschaft, lagert und behandelt unter anderem Erdaushub, Bauschutt, Mutterboden und Grünschnitt auf dem Grundstück Flur … Flurstücke … - …, Gemarkung A-Stadt-F.. Dieses befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 44 Gewerbegebiet „Am Sandborn", der das Grundstück teilweise als Fläche für die Landwirtschaft und teilweise als öffentliche Verkehrsgrünfläche festsetzt. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb existiert nicht. Bei einer Vorortkontrolle am 16.01.2020 stellte das Regierungspräsidium auf dem Grundstück unter anderem die Lagerung und Behandlung von ca. 500 t Bauschutt fest. Es hielt den Betrieb wegen seines Ausmaßes für genehmigungspflichtig und forderte die Antragstellerin mündlich auf, den weiteren Anlagenbetrieb und die Annahme neuer Materialien zu unterlassen und einen Räumungsplan zu erstellen. In der Folge wies die Antragstellerin den teilweisen Rückbau der Halden nach und ließ die auf dem Betriebsgelände gelagerten Materialien sachverständig beproben; diese erwiesen sich als schadstofffrei. Bei einer Vorortkontrolle am 12.08.2020 stellte das Regierungspräsidium fest, dass sich auf dem Grundstück neu angelieferte Materialien befanden und der mobile Brecher sowie die mobile Siebanlage im Einsatz waren. Nach erfolgter Anhörung verfügte das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 18.08.2020, dass bis zum 30.09.2020 sämtliche auf dem Gelände zwischengelagerten Abfälle vollständig zu entfernen sind (Nr. I.1). Zudem untersagte es jede ungenehmigte weitere Annahme und Zwischenlagerung von Abfällen auf dem Gelände (Nr. I.2) sowie eine ungenehmigte Behandlung der sich auf dem Gelände befindenden Abfälle und ordnete die Entfernung des mobilen Brechers und der mobilen Siebanlage sowie der Förderbänder an (Nr. I.3). Ferner forderte es bis zum 07.10.2020 die Vorlage eines Nachweises über die geordnete Entsorgung der Abfälle (Nr. I.4). Schließlich drohte das Regierungspräsidium für den Fall, dass diesen Anordnungen nicht Folge geleistet wird, unter Nrn. II.1 - II.4 des Bescheides jeweils die Festsetzung eines Zwangsgeldes an. Begründet wird der Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin die Anlage ohne die dafür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreibt. Hiergegen hat die Antragstellerin am 18.09.2020 Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben (6 K 1525/20.DA), über die das Verwaltungsgericht bislang nicht entschieden hat. Infolge weiterer Vorortkontrollen erlangte das Regierungspräsidium Kenntnis davon, dass die Antragstellerin abermals neues Material auf das bisherige Betriebsgelände verbracht hatte, sich dort noch immer der mobile Brecher und die mobile Siebanlage befanden und diese auch im Einsatz waren. Danach änderte es mit Bescheid vom 01.10.2021 wegen Zeitablaufs die im Ausgangsbescheid festgesetzten Fristen zu Nrn. I.1 und I.4 dahingehend, dass diesen Verfügungen spätestens einen Monat nach Bestandskraft des Bescheides entsprochen sein muss. Zudem ordnete es die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 18.08.2020 an. Der nicht zeitnah zu legalisierende Weiterbetrieb müsse nunmehr unterbunden werden. Gegen den Änderungsbescheid vom 01.10.2021, zugestellt am 09.10.2021, hat die Antragstellerin am 08.11.2021 Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben (6 K 2208/21.DA), die dort ebenfalls noch anhängig ist. Mit Beschluss vom 24.11.2021 hat das Verwaltungsgericht die Verfahren verbunden und unter dem letztgenannten Aktenzeichen fortgeführt. Zudem hat die Antragstellerin am 23.11.2021 einen Eilantrag gestellt, mit dem sie der Sache nach beantragt hat, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen den Ausgangsbescheid und den Änderungsbescheid hinsichtlich der Verfügungen unter Nrn. I.1 - I.4 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen unter Nrn. II.1 - II.4 anzuordnen (6 L 2359/21.DA). Das Regierungspräsidium habe beim Erlass der Verfügungen sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt und auch die Anordnung des Sofortvollzugs sei rechtsfehlerhaft. Insbesondere bestünden gute Chancen, dass der Betrieb zeitnah genehmigt werde. Der Antragsgegner hat wegen der fehlenden Genehmigung sowie einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Anlage beantragt, den Eilantrag abzulehnen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Eilantrag mit Beschluss vom 12.09.2022 (6 L 2359/21.DA) abgelehnt. Der Ausgangsbescheid in Gestalt des Änderungsbescheides sei offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin betreibe eine Abfallbehandlungsanlage ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Diese formelle Illegalität rechtfertige grundsätzlich die Stilllegungsanordnung. Ein Ermessensspielraum sei der Behörde insoweit nur in atypischen Ausnahmefällen eingeräumt. Ein solcher sei hier nicht ersichtlich. Vor allem liege keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit vor. Es fehle bereits an einem Genehmigungsantrag. Die Beseitigungsanordnung sei ebenfalls rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Sie sei nötig, um auf dem Betriebsgelände rechtmäßige Zustände herzustellen. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin müsse dahinter zurückstehen. Die weiteren Anordnungen seien ebenso wenig zu beanstanden. Auch sei das besondere Vollzugsinteresse gegeben. Es könne im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden, dass der illegale Betrieb der Abfallbehandlungsanlage trotz fehlender Aussicht auf eine zeitnahe Legalisierung auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werde. Gegen diesen, den Beteiligten am 13.09.2022 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23.09.2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben und diese mit am 13.10.2022 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz begründet. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Regierungspräsidium sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Die Verfügungen nebst Anordnung der sofortigen Vollziehung seien unverhältnismäßig, da ein atypischer Fall der formellen Illegalität vorliege. Der Betrieb sei offensichtlich materiell-rechtlich genehmigungsfähig. Von diesem gingen keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus, weil er sich auf ungefährliche Abfälle beschränke. Erschütterungen sowie Staub- und Lärmemissionen lägen zudem innerhalb der genehmigungsfähigen Grenzen. Ferner sei der Betrieb baurechtlich genehmigungsfähig, jedenfalls bestünden keine unüberwindbaren baurechtlichen Hindernisse. Die für das Bauplanungsrecht zuständige Stadt A-Stadt, mit der die Antragstellerin in ständigem Kontakt stehe, bemühe sich, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die zügige Legalisierung zu schaffen. Die Genehmigung sei daher zeitnah zu erwarten, insbesondere weil nunmehr zwei prüffähige Genehmigungsanträge (für das bisherige Betriebsgrundstück und ein zwischenzeitlich diskutiertes Alternativgrundstück) vorlägen. Weiterhin werde die Antragstellerin durch die Anordnungen in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Sie könne für den Fall ihrer Aufrechterhaltung die hohen Lohn- und Gerätekosten nicht mehr tragen und stehe vor dem wirtschaftlichen Ruin. Zuletzt seien die örtliche Bauwirtschaft und die Kommunen auf den Weiterbetrieb ihrer Anlage angewiesen, weil sie – die Antragstellerin – eine zentrale Entsorgungsaufgabe in der Region wahrnehme. Der Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12.09.2022 abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.08.2020 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 01.10.2021 hinsichtlich der Verfügungen unter Nrn. I.1 - I.4 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen unter Nrn. II.1 - II.4 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Eine formell illegale Anlage sei grundsätzlich stillzulegen. Die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit liege mangels Genehmigungsantrags nicht vor. Die vorgelegten bloßen Antragsentwürfe seien insoweit unzureichend. Auch sei die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit aufgrund des aktuell gültigen Bebauungsplans nicht gegeben. Die bloße politische Absichtsbekundung der Stadt A-Stadt, den Bebauungsplan ändern zu wollen, rechtfertige insoweit keine andere Betrachtung. Denn gleichwohl sei eine zeitnahe Legalisierung wegen des zuvor noch durchzuführenden Zielabweichungsverfahrens von den Festsetzungen des Regionalplans nicht in Sicht. Ferner stehe einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit entgegen, dass vom Anlagenbetrieb – insbesondere durch den Einsatz von Brecher und Siebanlage – erhebliche Erschütterungen sowie Staub- und Lärmemissionen ausgingen. Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Hauptsache- und des Eilverfahrens sowie der beigezogenen Behördenakte (PDF-Sammelakte auf CD) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die fristgemäß erhobene und begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts durch den Senat bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung zu ihren Gunsten. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der angeordneten Beseitigung der Abfälle (Nr. I.1), der untersagten Annahme und Zwischenlagerung von Abfällen (Nr. I.2) sowie der untersagten Behandlung von Abfällen nebst angeordneter Beseitigung des Brechers, der Siebanlage und der Förderbänder (Nr. I.3) ausgegangen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht – dem Bescheid folgend – als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnungen auf die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG abgestellt. Danach soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Insbesondere erweisen sich die im Bescheid mit dem Begriff „untersagen“ auferlegten Gebote der Sache nach als Stilllegungsanordnungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, weil sie auf eine endgültige und nicht nur eine vorübergehende Betriebseinstellung gerichtet sind (vgl. hierzu: Posser in: BeckOK, UmweltR, 67. Ed. 2023, § 20 BImSchG Rn. 29). Mit ihrer Beschwerdebegründung zieht die Antragstellerin die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind. Auch nach ihrem Vortrag betreibt sie eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige ortsfeste Abfallentsorgungsanlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen (§ 35 Abs. 1 KrWG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 3 BImSchG i.V.m. Nrn. 8.11.2.4 und 8.12.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV) ohne die dafür erforderliche Genehmigung. Soweit die Antragstellerin die Stilllegungs- und Beseitigungsanordnungen für unverhältnismäßig und mithin ermessensfehlerhaft hält, folgt der Senat dem nicht. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht vorliegen, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend infrage gestellt. Dies gilt zunächst für die Ausübung des Entschließungsermessens. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war dem Regierungspräsidium ein solches schon nicht eröffnet. Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ermächtigt und verpflichtet die Behörde dazu, wie aus der Verwendung des Wortes "soll" deutlich wird, im Regelfall gegen eine formell illegale Anlage einzuschreiten. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Anlagenbetrieb auch materiell rechtswidrig ist. Dies folgt aus dem hohen Rang, den das Bundes-Immissionsschutzgesetz der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen einräumt und der Bedeutung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Erreichung dieses Ziels. So soll sichergestellt werden, dass Anlagen mit einem besonderen Gefährdungspotential, welches genehmigungspflichtigen Anlagen grundsätzlich innewohnt, nur nach vorheriger behördlicher Prüfung errichtet und betrieben werden. Daher entspricht es auch der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der des beschließenden Senats, dass bei formeller Illegalität ein behördliches Entschließungsermessen, ob überhaupt gegen die illegale Anlage vorgegangen wird, nur noch in atypischen Ausnahmefällen eröffnet ist. Ein solcher atypischer Ausnahmefall liegt etwa vor, wenn eine Anlage offensichtlich genehmigungsfähig ist, wobei die Beurteilung dieser Frage wiederum verlangt, dass ein hinreichend konkreter Genehmigungsantrag vorliegt, anhand dessen die Genehmigungsfähigkeit von der zuständigen Behörde beurteilt werden kann. Dabei braucht die Behörde keine umfangreichen Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage anzustellen. Zweifel gehen wegen der Bedeutung des Genehmigungsverfahrens und zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu Lasten des Anlagenbetreibers (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 28.01.1992 - 7 C 22/91 -, juris Rn. 14 und vom 15.12.1989 - 7 C 35/87 -, juris Rn. 30; Senatsbeschlüsse vom 18.09.2020 - 9 B 1175/20 -, juris Rn. 4 und vom 01.03.2019 - 9 A 1393/16.Z -, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.08.2016 - 12 ME 102/16 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2013 - 10 S 1725/13 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2013 - 8 B 892/13 -, juris Rn. 8; vgl. auch Hansmann/Röckinghausen in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 100. EL. 2023, § 20 BImSchG Rn. 50). In Anlegung dieses Maßstabs liegt hier kein atypischer – ein behördliches Entschließungsermessen eröffnender – Fall vor. Zwar beruft sich die Antragstellerin auf eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ihrer formell illegalen Anlage. Entgegen der Beschwerdebegründung ist dem aber aus Gründen des Bauplanungsrechts nicht zuzustimmen. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Damit sind nach Nr. 2 der Norm auch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts zu berücksichtigen, wonach die Genehmigung nur erteilt werden kann, wenn die Vorgaben aus den §§ 29 ff. BauGB erfüllt sind. Ist der Anlagenstandort – wie hier – im Bereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) gelegen, muss die Anlage dem Bebauungsplan entsprechen (Enders in: BeckOK, UmweltR, 67. Ed. 2023, § 6 BImSchG Rn. 15). Es ist nicht offensichtlich, dass die streitige Anlage mit dem für den Anlagenstandort geltenden Bebauungsplan Nr. 44 Gewerbegebiet „Am Sandborn" vereinbar ist. Vielmehr entspricht die Anlage nicht den unmittelbar für das betreffende Grundstück geltenden Festsetzungen des zugrundeliegenden Bebauungsplans. Das Betriebsgrundstück ist danach als Fläche für die Landwirtschaft und als öffentliche Verkehrsgrünfläche ausgewiesen. Damit lässt sich die Errichtung und der Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage offensichtlich nicht in Einklang bringen. Nicht zielführend ist die Annahme der Antragstellerin, dass jedenfalls von einer baldigen Überwindung dieses bauplanungsrechtlichen Hindernisses ausgegangen werden könne, weil die für das örtliche Bauplanungsrecht zuständige Stadt A-Stadt die erforderlichen Änderungen des zugrundeliegenden Bebauungsplans ins Auge fasse. Da eine Ausnahme von der Stilllegung oder Beseitigung einer formell illegalen Anlage nur bei ihrer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit gerechtfertigt ist, erfordert dies gerade auch eine konkrete zeitliche Nähe der Genehmigung (i.d.S. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.08.2016 - 12 ME 102/16 -, juris Rn. 16 a.E.; Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 20 Rn. 48 a.E.). Hieran fehlt es vorliegend. Die Antragstellerin führt insoweit aus, dass sie mit der für das Bauplanungsrecht zuständigen Stadt A-Stadt in Kontakt stehe. Daraus ergibt sich aber nicht, ob – und gegebenenfalls wann – der zugrundeliegende Bebauungsplan im Sinne der Antragstellerin geändert wird. Dies gilt vor allem, weil die zur Durchsetzung der planerischen Ziele von der Stadt A-Stadt für erforderlich gehaltene Zielabweichung nach § 8 HLPG seit über zwei Jahren durchgeführt werden soll, aber selbst der Abschluss dieses (hier vorgelagerten) Verfahrens sich nicht ansatzweise abzeichnet. Entgegen der Beschwerdebegründung fehlt es für eine konkret zu erwartende Genehmigung auch an einem hinreichenden Genehmigungsantrag. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn der Antrag bereits formell eingereicht worden ist oder dies zumindest unverzüglich erfolgt (Senatsbeschluss vom 01.03.2019 - 9 A 1393/16.Z -, juris Rn. 15). Die Antragstellerin hat zwar im gerichtlichen Verfahren zwei Genehmigungsanträge nach § 4 Abs. 1 BImSchG vorgelegt. Bei diesen handelt es sich ausweislich der jeweiligen Aufdrucke allerdings nur um Entwürfe; der Entwurf vom 15.12.2022 betrifft das bisherige Betriebsgelände und der Entwurf vom 12.05.2021 das zwischenzeitlich diskutierte Alternativgrundstück. Beide Anträge sind mithin über Monate im (bloßen) Entwurfsstadium verblieben. Eine formelle Einreichung zeichnet sich auch nicht unmittelbar ab. Denn ein Genehmigungsantrag wäre derzeit mit den oben dargestellten bauplanungsrechtlichen Einwänden konfrontiert. Kann ein atypischer Ausnahmefall somit aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht angenommen werden, kommt es auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin, wieso die formell illegale Anlage offensichtlich genehmigungsfähig sei, nicht mehr an. Das Verwaltungsgericht ist nach dem Maßstab aus § 114 S. 1 VwGO auch hinsichtlich der Ausübung des Auswahlermessens von der Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung ausgegangen. Die Beschwerdebegründung liefert keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Rechtsauffassung fehlerhaft sein könnte. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vor und ist das Entschließungsermessen im Sinne einer Entscheidung für ein Einschreiten auszuüben, verbleibt der zuständigen Behörde nur noch ein Auswahlermessen hinsichtlich der in der Norm genannten Handlungsalternativen „Stilllegung“ oder „Beseitigung“ (Ewer in: Düsing/Martinez, AgrarR, 2. Aufl. 2022, § 20 BImSchG Rn. 25) und deren Ausgestaltung. Dabei ist zu beachten, dass die Behörde bei formeller Illegalität regelmäßig die Stilllegung anzuordnen hat (Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 20 Rn. 49 m.w.N.). Soweit die Antragstellerin gegen den Umfang der Stilllegungsanordnungen anführt, dass eine Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gegeben sei, weil sie dadurch finanzielle Einbußen erleide, zieht sie die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel. Denn für die Annahme, eine Stilllegungsanordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sei nicht im engeren Sinne verhältnismäßig, genügt der bloße Verweis auf damit verbundene nachteilige wirtschaftliche Folgen nicht. Mit der Stilllegung einer immissionsschutzrechtlichen Anlage gehen nämlich naturgemäß finanzielle Verluste für den Anlagenbetreiber einher. Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, dass die einer verfügten Stilllegung entgegenstehenden privaten (auch wirtschaftlichen) Interessen im vorliegenden Fall die im Regelfall mit der Stilllegung verbundenen Folgen erheblich übersteigen. Insbesondere ist eine drohende Insolvenz in Anbetracht der unterschiedlichen Geschäftsfelder der Antragstellerin nicht ansatzweise dargelegt. Soweit sich die Antragstellerin weiter auf eine Systemrelevanz ihres Betriebes für die örtliche Bauwirtschaft und umliegende Kommunen beruft, die der verfügten Stilllegung entgegenstehe, dringt sie ebenso wenig durch. Dies gilt schon deshalb, weil eine Systemrelevanz nicht substantiiert dargelegt worden ist. Weiter liefert die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nichts Tragfähiges dafür, dass die höheren Anforderungen für die Beseitigungsanordnungen nicht gegeben sind. Die zuständige Behörde kann anstelle der Stilllegung (oder daneben) auch die Beseitigung anordnen. Ob sie hiervon Gebrauch macht oder sich auf die Stilllegung beschränkt, liegt in ihrem Auswahlermessen. Dabei hat sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Ist sicher, dass eine Stilllegung genügt, um Schäden zu vermeiden, kann die Behörde bei lediglich formeller Illegalität der Anlage nicht (auch) eine Beseitigung anordnen. Für eine Beseitigung ist nur Raum, wenn deren Anordnung im Einzelfall sinnvoll und geboten ist, etwa wenn bei formeller Illegalität eine Stilllegung nicht ausreicht, um den weiteren illegalen Betrieb der Anlage zu unterbinden (Posser in: BeckOK, UmweltR, 67. Ed. 2023, § 20 BImSchG Rn. 30; Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 20 Rn. 49; Hansmann/Röckinghausen in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 100. EL. 2023, § 20 BImSchG Rn. 49 m.w.N.) oder wenn die Anlage offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist. Dabei muss nicht die Behörde die fehlende Genehmigungsfähigkeit nachweisen, vielmehr muss der Betreiber die Genehmigungsfähigkeit dokumentieren (Peschau in: Feldhaus, BImSchG, Stand Februar 2023, § 20 Rn. 56). Vorliegend erweist sich die streitige Anlage aus Gründen des Bauplanungsrechts gegenwärtig als offensichtlich nicht genehmigungsfähig. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern könnte, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Insbesondere hat sie zur Einleitung beziehungsweise dem Stand oder dem erwarteten Abschluss des einer Änderung des zugrundeliegenden Bebauungsplans vorgelagerten Zielabweichungsverfahrens nach § 8 HLPG keinen substantiierten Vortrag gehalten. Soweit sich die Antragstellerin auch in diesem Zusammenhang allein auf wirtschaftliche Aspekte sowie eine etwaige Systemrelevanz beruft, ist dies zudem aus den oben genannten Gründen nicht zielführend. Zuletzt zieht die Antragstellerin die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich die Verfügungen auch als eilbedürftig erweisen, mit der Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Zweifel. Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, dem das Immissionsschutzrecht funktional zuzuordnen ist, können die den Erlass des Verwaltungsakts tragenden Gesichtspunkte typischerweise zugleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. Je gewichtiger die potentiell gefährdeten Rechtsgüter und je geringer die Einflussmöglichkeiten auf die Schadensquelle sind, umso eher ist es angezeigt, präventiv die Entfaltung der schadensträchtigen Aktivität mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Insoweit ist die Fallgestaltung der Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG exemplarisch für eine Koinzidenz von öffentlichem Interesse am Grundverwaltungsakt und dessen Sofortvollzug, weil nicht verantwortet werden kann, dass die hochrangigen Rechtsgüter des Umweltschutzes und der Gesundheit für den Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache unkalkulierbar gefährdet werden. Die Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die erforderliche Genehmigung stellt daher auch nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eine Ordnungswidrigkeit dar, ihr Betrieb kann zudem nach § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB strafbewehrt sein. Zweck einer Stilllegungs- oder Beseitigungsverfügung ist es zudem, dem Betroffenen den ungerechtfertigten Vorteil zu nehmen, den er gegenüber dem gesetzestreuen Bürger mit dem ungenehmigten Betrieb der Anlage erzielt, um so der gesetzlichen Ordnung Geltung zu verschaffen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.09.2020 - 9 B 1175/20 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2013 - 10 S 1725/13 -, juris Rn. 14). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass dem andauernden Gesetzesverstoß der Antragstellerin durch die bis zuletzt illegale – und nicht absehbar zu legalisierende – Betriebsfortführung mit der – hier sogar regelhaften – Anordnung der sofortigen Vollziehung der Stilllegungs- und Beseitigungsverfügungen begegnet worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend herausgearbeitet. Es reicht nicht aus, wenn die Antragstellerin dem als privates Interesse wirtschaftliche Gründe und als öffentliches Interesse die Systemrelevanz ihres Betriebes für die regionale Bauwirtschaft und die Kommunen entgegensetzt. Dem privaten Interesse an der Betriebsfortführung ist entgegenzuhalten, dass die wirtschaftlichen Konsequenzen der Anordnungen ihre Ursachen in der ungenehmigten Nutzung der Anlage durch die Antragstellerin haben. Damit wäre selbst eine drohende Insolvenz selbstverschuldete Folge illegalen Handelns. Einem schon nicht näher dargelegten regionalen Bedürfnis, das Betriebsgelände für die weitere Abfallentsorgung zu nutzen, steht entgegen, dass dieses durch eine formell illegale Abfallbehandlungsanlage nicht angemessen befriedigt wird. Insbesondere ist entgegen dem Beschwerdevorbringen eine genehmigungspflichtige Anlage ohne Genehmigung stets als Quelle erheblicher Gefahren anzusehen, selbst wenn der Betrieb ausschließlich nicht gefährliche Abfälle umfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 18.09.2020 - 9 B 1175/20 -, juris Rdnrn. 4, 7 m.w.N.). Die Gefahren des Anlagenbetriebs werden nämlich erst durch das geordnete Genehmigungsverfahren hinreichend ermittelt und bewertbar (BVerwG, Urteil vom 28.01.1992 - 7 C 22.91 -, juris Rn. 14). Diese unkalkulierbaren Gefahren dürfen nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden. Schließlich werden Gründe dafür, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Vorlage eines Nachweises über die geordnete Entsorgung der Abfälle (Nr. I.4) sowie der Festsetzungen der Zwangsgelder (Nr. II. 1 - 4) ausgegangen sei, in der Beschwerdebegründung nicht entsprechend den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufgezeigt. Hier geht die Antragstellerin ausweislich des im Beschwerdeverfahren gestellten Änderungsantrages zwar von der Rechtswidrigkeit der genannten Verfügungen aus, jedoch liefert sie insoweit keine Begründung. Sie setzt sich mit den entgegenstehenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss nicht auseinander. Wecken die Darlegungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nach alledem keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses, kommt es für die Entscheidung des Senats nicht darauf an, dass der Antragstellerin für ihr Eilrechtsschutzbegehren hinsichtlich der Ziffern I.1 und I.4. des Ausgangsbescheides bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Insoweit wäre in den Blick zu nehmen gewesen, dass das Regierungspräsidium die Fristen hinsichtlich dieser Verfügungen im Änderungsbescheid auf „einen Monat nach Bestandskraft“ abgeändert hat. Damit geht der angeordnete Sofortvollzug dieser Verfügungen ins Leere. Eine Vollstreckung vor Fristablauf ist unzulässig und es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass gleichwohl eine solche drohen würde. Unabhängig davon wird das Verwaltungsgericht in der Hautsache zu überprüfen haben, ob die hier verfügten Stilllegungs- und Beseitigungsanordnungen erforderlich waren beziehungsweise sind oder ob als geeignetes, aber milderes Mittel eine Teilstilllegung und Teilbeseitigung ausgereicht hätte beziehungsweise ausreicht, um den illegalen Anlagenbetrieb zu beenden. Denn bei der Ausübung des Auswahlermessens nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu erwägen, die Stilllegungs- bzw. Beseitigungsanordnung auf Teile des Betriebes oder der Anlage zu beschränken, insbesondere wenn dadurch erreicht werden kann, dass die Restanlage die Schwelle der Genehmigungspflichtigkeit unterschreitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 35/87 -, juris Rn. 28; Posser in: BeckOK, BImSchG, 67. Ed. 2023, § 20 Rn. 30; Hansmann/Röckinghausen in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 100. EL. 2023, § 20 BImSchG Rn. 49). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, die von den Beteiligten nicht angegriffen worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).