Beschluss
HPV TL 4913/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:1129.HPV.TL4913.88.0A
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Entscheidungsgründe
An dem Verfahren ist der Hessische Minister des Innern zu beteiligen. Er hat KHK M zum Ersten Kriminalhauptkommissar befördert und ist bei seiner Entscheidung -- in Übereinstimmung mit dem Beteiligten zu 1) -- davon ausgegangen, daß die Zustimmung des Antragstellers gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG F. 1988 als erteilt gilt, weil die Zustimmungsverweigerung angeblich keine ausreichende Begründung enthält. Die personalvertretungsrechtliche Entscheidung, ohne vorherige Durchführung des Stufenverfahrens KHK M zu befördern, ist von dem Hessischen Minister des Innern zu verantworten, so daß die begehrte Feststellung ihn unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Position berührt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat mit dem erstinstanzlichen Antrag zu 1) auch in der Sache Erfolg, während sie, soweit sie den erstinstanzlichen Antrag zu 2) betrifft, zurückzuweisen ist. Der in der ersten Instanz gestellte Antrag festzustellen, daß der Antragsteller seine Zustimmung zu der Beförderung des Kriminalhauptkommissars M ordnungsgemäß begründet verweigert hat, ist zulässig. Dem Antragsteller fehlt hierfür nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Allerdings hatte sich die streitige Mitbestimmungsangelegenheit bereits am 29. April 1988 mit der Beförderung des KHK M erledigt. Ein rechtlich schützenswertes Interesse zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens besteht jedoch im Hinblick auf die Behandlung gleichgelagerter Fälle in der Zukunft. Es ist nämlich mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß die Beteiligten zu 1) und 2) im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auch künftig freie Beförderungsplanstellen bestimmten Dienstposten zuweisen und die Planstellen dann mit den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens zur Beförderung ausschreiben. In derartigen Fällen kann sich wiederum dem Antragsteller der Eindruck aufdrängen, daß der Ausschreibungstext einseitig auf die Person des Stelleninhabers zugeschnitten ist, und es besteht deshalb die nicht lediglich geringe Wahrscheinlichkeit, daß er allein oder unter anderem auch mit der unter dem ersten Spiegelstrich seines Schreibens vom 28.4.1988 gegebenen Begründung seine Zustimmung verweigert. Er hat daher ein schützenswertes Interesse zu erfahren, ob diese Begründung den Anforderungen des § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG F. 1988 genügt. Der Antrag zu 1) ist auch begründet. Der Antragsteller hat mit einer den Anforderungen des § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG F. 1988 genügenden schriftlichen Begründung seine Zustimmung zu der Beförderung des KHK M verweigert. Die Begründung war sachbezogen. Im Rahmen der Mitbestimmung bei Beförderungsentscheidungen hat der Personalrat das Recht zu prüfen, ob der Anspruch der Bewerber auf eine faire und chancengleiche Behandlung verletzt wurde. Dieses Recht folgt aus § 61 Abs. 1 HPVG F. 1988. Danach hat der Personalrat darüber zu wachen, daß alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird die Verpflichtung der Dienststelle zu einem fairen und chancengleichen Auswahlverfahren für eine Beförderungsstelle dann verletzt, wenn der Dienstherr verwaltungsintern, ohne vorherige Ausschreibung den für die Beförderung auf die freie Planstelle in Betracht kommenden Beamten auswählt und erst dann die Planstelle mit den Anforderungen des von dem betreffenden Beamten innegehabten Dienstpostens ausschreibt. Soll eine freie Beförderungsplanstelle, die keinem bestimmten Dienstposten zugewiesen ist, nicht auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung, sondern über die Auswahl des für eine Beförderung geeignetsten Beamten einem bestimmten Dienstposten zugewiesen werden, um sodann den betreffenden Dienstposteninhaber zu befördern, dann ist zunächst die Planstelle ohne die Angabe eines bestimmten Aufgabengebietes auszuschreiben und nach Auswahl des geeignetsten Bewerbers seinem Dienstposten die Beförderungsstelle zuzuweisen (Hess. VGH, Beschluß vom 4. November 1988 -- 1 TG 3796/88 --). Der Antragsteller rügt in seinem Schreiben vom 28. April 1988, mit dem er seine Zustimmung verweigert, unter anderem einen Verstoß gegen diese Grundsätze, indem er darauf hinweist, daß der Ausschreibungstext so einseitig auf den Bewerber M zugeschnitten gewesen sei, daß von einer echten Chancengleichheit aller Bewerber nicht die Rede sein könne. Diese Begründung hält sich im Rahmen des Mitbestimmungstatbestandes, und sie durfte deshalb von dem Beteiligten zu 2) nicht übergangen werden. Dabei ist unerheblich, ob sich dieser Einwand letztlich als schlüssig oder gar zutreffend erwiesen hätte. Dem Beteiligten zu 2) steht insoweit keine Prüfungskompetenz mit dem Recht zu, einseitig das Beteiligungsverfahren abzubrechen und die Zustimmung als erteilt anzusehen (BVerwG, Beschluß vom 20. Juni 1986 -- 6 P 4.83 --, PersV 1987, 63; Hess. VGH, Beschluß vom 27. April 1988 -- BPV TK 755/87 -- und Beschluß vom 9. April 1986 -- HPV TL 2596/85 --, ZBR 1987, 344 = HSGZ 1986, 479). Der Antrag zu 2. festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) verpflichtet sei, das Stufenverfahren einzuleiten, ist unzulässig. Nachdem KHK M auf der streitbefangenen Planstelle befördert worden ist, ist für eine Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens kein Raum mehr. Nach alledem ist auf die Beschwerde des Antragstellers der angefochtene Beschluß teilweise aufzuheben und die mit dem Antrag zu 1) begehrte Feststellung auszusprechen. Mit Fernschreiben vom 7. April 1988 schrieb der Beteiligte zu 2), der Hessische Minister des Innern, beim Polizeipräsidenten in F, dem Beteiligten zu 1), eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (Erster Kriminalhauptkommissar) zur Beförderung aus. Als Aufgabengebiete waren die Leitung der Sachgebiete P V/1 (Präsidialdienst) und P V/5 (projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit) angegeben. Weiter heißt es in dem Fernschreiben, die Bewerber/-innen sollten über langjährige Erfahrungen in den entsprechenden Tätigkeitsfeldern verfügen. Um die Stelle bewarben sich insgesamt acht Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, darunter der bisherige Stelleninhaber, Kriminalhauptkommissar (KHK) M. Mit Schreiben vom 26. April 1988 teilte der Beteiligte zu 1) dem bei ihm gebildeten Personalrat, dem Antragsteller, mit, daß der Beteiligte zu 2) beabsichtige, KHK M mit sofortiger Wirkung den vorbezeichneten Dienstposten zu übertragen und ihn noch im April 1988 zum Ersten Kriminalhauptkommissar (EKHK) zu befördern. Im Auftrag des Beteiligten zu 2) beantrage er die Zustimmung des Antragstellers zu dieser Maßnahme. Für eine mündliche Erörterung der Angelegenheit stehe dem Antragsteller Leitender Regierungsdirektor P zur Verfügung. Dem Schreiben war eine Aufstellung beigefügt, die die Namen, Geburtsdaten und Amtsbezeichnungen der acht Bewerber sowie die Dienststellenbereiche enthielt, denen sie seinerzeit zugewiesen waren. Mit Schreiben vom 28. April 1988 verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung zu der beabsichtigten Beförderungsmaßnahme. Zur Begründung führte er aus, er bezweifele nicht die Qualifikation des KHK M; jedoch sei der Ausschreibungstext so einseitig auf ihn zugeschnitten, daß von einer echten Chancengleichheit aller Bewerber nicht die Rede sein könne. Das Problem der Polizei bestehe weniger in einer projektbezogenen Öffentlichkeitsarbeit als in einer erfolgreichen Bekämpfung der Kriminalität. Er, der Antragsteller, schlage deshalb vor, die A 13-Stelle bei einem Fachkommissariat, einem Polizeirevier oder einer Station einzurichten und dann erneut auszuschreiben. Der Beteiligte zu 2) erblickte in den Ausführungen des Antragstellers keine ausreichende schriftliche Begründung in der Zustimmungsverweigerung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG in der Fassung vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103; im folgenden: HPVG F. 1988). Er ging davon aus, daß die Maßnahme nach dieser Bestimmung personalvertretungsrechtlich als gebilligt gelte, und beförderte KHK M am 29. April 1988 zum Ersten Kriminalhauptkommissar. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 1988 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat vorgetragen, er habe der beabsichtigten Beförderungsmaßnahme in seiner Stellungnahme vom 28. April 1988 schriftlich begründet und damit wirksam widersprochen, so daß der Beteiligte zu 1) verpflichtet gewesen sei, das Stufenverfahren zu eröffnen und die Stufenvertretung zu beteiligen. Für das Hessische Personalvertretungsgesetz gelte nicht der Versagungskatalog des § 77 Abs. 2 BPersVG, so daß die Begründung seiner Zustimmungsverweigerung nicht hieran zu messen sei. Es reiche aus, wenn der Personalrat diejenigen Versagungsgründe anführe, die er für einschlägig erachte. Es sei nicht zulässig, daß der Dienststellenleiter selbst die vorgetragenen Versagungsgründe auf ihre Erheblichkeit und Schlüssigkeit überprüfe. Der Antragsteller hat beantragt, 1. festzustellen, daß der Antragsteller der beabsichtigten Übertragung der Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 (EKHK) -- Leiter der Sachgebiete P V/1 (Präsidialdienst) und P V/5 (projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit) -- an den KHK M und der Beförderung des genannten Kriminalhauptkommissars ordnungsgemäß die Zustimmung nach § 69 Abs. 2 HPVG F. 1988 verweigert hat; 2. festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) verpflichtet ist, die im Antrag zu 1. genannte Personalangelegenheit gemäß § 70 HPVG F. 1988 der übergeordneten Dienststelle vorzulegen, damit die Stufenvertretung entscheiden kann. Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, der Antragsteller habe seine Zustimmung zu der beabsichtigten Beförderungsmaßnahme in rechtlich nicht zulässiger und daher unbeachtlicher Weise verweigert. Der Hinweis auf den angeblich einseitigen Ausschreibungstext stelle keine ordnungsgemäße Begründung im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG F. 1988 dar. Im übrigen sei es unzutreffend, daß der Ausschreibungstext einseitig auf die Person des Bewerbers M zugeschnitten gewesen sei. Auf die Ausschreibung hätten sich -- neben dem Bewerber M -- noch sieben weitere Beamte gemeldet, die mit in die endgültige Auswahl einbezogen worden seien. Das Anforderungsprofil, das der Hessische Minister des Innern von dem künftigen Stelleninhaber erwarte, unterliege nicht der Beteiligungspflicht seitens des Antragstellers. Eine offensichtlich fehlerhafte Begründung der Zustimmungsverweigerung sei dem Fehlen einer Begründung gleichzustellen. Damit entfalle auch jegliche Verpflichtung zur Einleitung des Stufenverfahrens. Im übrigen verlange der Antragsteller mit seinem Antrag zu 2. etwas rechtlich Unmögliches, nachdem KHK M auf der ausgeschriebenen Stelle befördert worden sei. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main -- Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) --, das den Beteiligten zu 2) nicht an dem Verfahren beteiligt hat, hat den Antrag mit Beschluß vom 17. November 1988 -- I/V L 1315/88 -- abgelehnt. Es ist davon ausgegangen, daß die Zustimmung des Antragstellers zu der Beförderung des Bewerbers M kraft der gesetzlichen Fiktion des § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG F. 1988 als erteilt gelte, weil die Zustimmungsverweigerung keine den Anforderungen dieser Bestimmung genügende schriftliche Begründung enthalte. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 2. Dezember 1988 zugestellten Beschluß mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 16. Dezember 1988 am 27. Dezember 1988 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, die Angelegenheit sei zwar in der Sitzung des Personalrats am 27. April 1988 mit dem Leiter der Präsidialabteilung, LRD P, jedoch nicht mit dem Dienststellenleiter selbst oder seinem Stellvertreter, Polizeivizepräsident F, erörtert worden. Die dabei gegebenen Informationen seien höchst unvollständig gewesen. Es sei lediglich mitgeteilt worden, wer sich um die ausgeschriebene Stelle beworben habe und daß beabsichtigt sei, den Stelleninhaber KHK M zu befördern. Über die Auswahlentscheidung sowie die persönlichen und fachlichen Verhältnisse der nicht berücksichtigten Bewerber seien keine Auskünfte gegeben worden. Die zweiwöchige Äußerungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 2 HPVG F. 1988 habe deshalb nicht zu laufen begonnen, so daß auch nicht die Fiktionswirkung des Satzes 4 dieser Bestimmung habe eintreten können. Darüber hinaus habe er aber seine Zustimmungsverweigerung ordnungsgemäß begründet. Er beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main -- Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) -- vom 17. November 1988 -- I/V L 1315/88 -- aufzuheben und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Der Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er behauptet, Polizeivizepräsident F habe den Antragsteller in dessen Sitzung am 27. April 1988 umfassend über die getroffene Auswahlentscheidung und die fachlichen und persönlichen Verhältnisse der nicht berücksichtigten Bewerber informiert. Zudem seien alle Fragen zu der beabsichtigten Beförderungsmaßnahme beantwortet worden. Der Senat hat von Amts wegen den Hessischen Minister des Innern als Beteiligten zu 2) an dem Verfahren beteiligt. Er behauptet, in der Sitzung des Antragstellers am 27. April 1988 seien diesem die Bewerbungsunterlagen unterbreitet und die getroffene Personalentscheidung eingehend erörtert worden. Der Antragsteller habe damit die für seine Meinungs- und Willensbildung erforderlichen Informationen erhalten. Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und das weitere schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers und des Beteiligten zu 1) Bezug genommen. Dem Senat liegt der das Verfahren betreffende Beförderungsvorgang des Beteiligten zu 1) (ein Heftstreifen) vor, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.