Beschluss
HPV TL 2772/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1207.HPV.TL2772.86.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Der von dem Antragsteller unter Nr. 2 gestellte Feststellungsantrag ist, soweit er das Mitbestimmungsrecht aus § 64 Abs. 1 Nr. 1 c HPVG F. 1984 (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 c HPVG in der Fassung vom 24. März 1988 (GVBl I S. 103; im folgenden HPVG F. 1988)) betrifft, zulässig. Auch wenn die dem vorliegenden Streitverfahren zugrunde liegenden Stellenumsetzungen bereits zum 1. April 1985 vollzogen wurden und der Antragsteller schon am 20. Februar 1985 der Beförderung der betreffenden Dienstposteninhaber zu Kriminalhauptkommissaren (Besoldungsgruppe A 11 BBesG) zugestimmt hatte, so besitzt er doch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Klärung der Frage, ob die fragliche Planstellenverlagerung seiner Mitbestimmung gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 c HPVG F. 1984 unterlag. Angesichts der Rechtsauffassung des Beteiligten kann in gleichgelagerten Fällen auch künftig die streitige Rechtsfrage jederzeit wieder aktuell werden. Unter diesen Umständen entspricht es der Funktion des verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahrens, im Interesse des Betriebsfriedens die gegenseitigen Kompetenzen und Pflichten abschließend zu klären. Der Antrag ist, soweit er das Mitbestimmungsrecht aus § 64 Abs. 1 Nr. 1 c HPVG betrifft, auch begründet. Nach dieser Bestimmung unterliegt in Personalangelegenheiten der Beamten die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit der Mitbestimmung des Personalrats. Für die Anwendung dieses Mitbestimmungstatbestands ist nicht erforderlich, daß dem Beamten ein anderer Aufgabenkreis zugeteilt wird. Das Mitbestimmungsrecht greift vielmehr auch dann ein, wenn seiner bisherigen Tätigkeit (seinem Dienstposten) eine Planstelle zugeteilt wird, die einer höheren oder niedrigeren Besoldungsgruppe angehört als die, in der sich der betreffende Beamte befindet (BVerwG, Beschluß vom 26. November 1979 - 6 P 6.79 -, ZBR 1980, 323 = PersV 1981, 286; Hess. VGH, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - HPV TL 32/82 -; OVG Münster, Beschluß vom 21. Dezember 1978 - CL 19/78 -). Dies folgt daraus, daß die Wertigkeit einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 1 c HPVG F. 1984 von der der Besoldung zugrunde liegenden Ämterverteilung (haushaltsmäßigen Feststellung der Beamtenstellen) und nicht von der hiervon möglicherweise abweichenden verwaltungsinternen Bewertung des Dienstpostens abhängt (Hess. VGH, Beschluß vom 26. Januar 1983 - HPV TL 22/81 -; Fürst, GKÖD V, K § 76 RdNr. 15). Allerdings muß der Dienstherr im Zeitpunkt der Zuteilung der höherwertigen Planstelle die Absicht haben, den Dienstposteninhaber auf dem fraglichen Dienstposten zu belassen, ihn also auch künftig mit der nunmehr höherwertigen Tätigkeit zu betrauen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, der darin liegt klarzustellen, daß bereits eine typische Vorentscheidung für Beförderungen und ähnliche Maßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 1 b HPVG F. 1984 der Mitbestimmung unterworfen ist. Denn eine wirksame Ausübung der Rechte der Personalvertretung ist nur gewährleistet, wenn schon der maßgebliche erste Schritt zu einer Beförderung oder ähnlichem durch entsprechende Aufgabenübertragung in gleicher Weise der Mitbestimmung unterliegt wie die spätere Maßnahme selbst (Lorenzen/ Haas/Schmitt, BPersVG, Kommentar, Stand: Mai 1988, § 76 RdNr. 37 mit Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 28. April 1967 - VII P 12.65 -, PersV 1967, 275). Hat der Dienstherr aber nicht die Absicht, den Dienstposteninhaber auf dem höher bewerteten Dienstposten zu belassen, um ihn gegebenenfalls zu befördern, dann besteht kein Anlaß, die Personalvertretung an der fraglichen Personalentscheidung zu beteiligen. Der Sachverhalt ist dann ebenso zu beurteilen wie die befristete oder aus anderen Gründen vorübergehende Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit auf einen Beamten, die nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt (Hess. VGH, Beschluß vom 17. Juli 1985 - HPV TL 2026/84 -, ZBR 1986, 59 = ESVGH 35,294). Ob einem Beamten eine höherwertige Tätigkeit auf Dauer oder nur zur vorübergehenden Ausübung zugewiesen worden ist, ergibt sich nicht aus einer rückschauenden Betrachtung, insbesondere nicht daraus, wie lange die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde. Es kommt vielmehr darauf an, welchen Willen der Dienstherr bei der Zuweisung der Tätigkeit (hier: bei der Zuweisung der höherwertigen Planstelle) zum Ausdruck gebracht hat. Aber auch ohne eine ausdrückliche Erklärung kann sich aus den erkennbaren näheren Umständen ergeben, ob lediglich eine vorübergehende oder doch eine auf Dauer angelegte Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit gewollt ist (Hess. VGH, Beschluß vom 17. Juli 1985 - HPV TL 2026/84 -, a.a.O., mit Hinweis aus BAG, Urteil vom 22. März 1967 - 4 AZR 107/66 -, BAGE 19, 295 und Urteil vom 10. März 1982 - 4 AZR 541/79 -, PersV 1984, 281). Nach dem vom Beteiligten nicht bestrittenen Vorbringen des Antragstellers wurden die fraglichen Planstellen dem K 21 bzw. dem K II zugewiesen, weil nur die jeweiligen Stelleninhaber eine "reelle Chance" im Beförderungsverfahren hatten. Ihren Dienstposten wurden die A 11-Planstellen also in der Absicht zugeteilt, sie - wenn möglich - zu befördern. Die Planstellenzuweisung war also die erste Stufe für die angestrebte Beförderung der betreffenden Beamten. Durch diese Maßnahme wurde die eigentliche Vorentscheidung für die spätere Personalentscheidung getroffen. Für die Richtigkeit des Sachvortrags des Antragstellers spricht der Bericht des Beteiligten vom 14. Januar 1985 an den Hessischen Minister des Innern. Dieser Bericht betrifft zwar die Umsetzung einer A 13-Planstelle vom K 32 zum K 11; er zeigt jedoch, daß der Beteiligte - jedenfalls seinerzeit - Stellenumsetzungen sehr eng mit beabsichtigten Personalentscheidungen verband. In dem Schreiben heißt es: " In den Erörterungsgesprächen mit dem Personalrat wurde deutlich, daß gegen die vorgeschlagene Maßnahme (gemeint ist die Planstellenumsetzung) und die mit ihr letztlich beabsichtigte Beförderungsmaßnahme keine sachlichen Bedenken bestehen. Es geht dem Personalrat nach wie vor darum, bereits im Vorfeld beabsichtigter Beförderungsentscheidungen mitreden zu können,..." Das nach alledem dem Antragsteller nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 c HPVG F. 1984 zustehende Mitbestimmungsrecht scheitert auch nicht daran, daß das von dem Beteiligten gewählte Verfahren aus beamtenrechtlichen Gründen rechtsfehlerhaft ist. Der Dienstherr verletzt nämlich den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch der an einer Beförderung interessierten Beamten, wenn er verwaltungsintern ohne vorherige Ausschreibung den für die Beförderung auf einer freien Planstelle in Betracht kommenden Beamten auswählt, seinem Dienstposten die freie Planstelle zuweist und erst dann die Planstelle mit den Anforderungen des betreffenden Tätigkeitsfeldes ausschreibt (Hess. VGH, Beschluß vom 4. November 1988 - 1 TG 3796/88 -). Gerade die Fehlerhaftigkeit des von dem Beteiligten gewählten Verfahrens wäre ein Grund für den Antragsteller, im Interesse aller in Betracht kommenden Bewerber die Zustimmung zu der beabsichtigten Stellenneuverteilung zu verweigern. Auch soweit der Antragsteller beanstandet, daß ihm die beabsichtigte Stellenumverteilung lediglich mitgeteilt und nicht mit ihm erörtert worden sei, ist der Antrag begründet. Nach § 55 Abs. 4 Satz 2 HPVG F, 1984 (§ 60 Abs. 4 Satz 2 HPVG F. 1988) hat der Dienststellenleiter in dem gemeinschaftlichen Monatsgespräch mit dem Personalrat beabsichtigte Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, rechtzeitig und eingehend mit dem Personalvertretungsorgan zu erörtern. Dieser Erörterungspflicht, auf die auch ausdrücklich in § 60 Abs. 1 HPVG F. 1984 Bezug genommen wird, ist der Beteiligte nicht nachgekommen. Der von dem Antragsteller unter Nr. 1 gestellte Antrag ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet. Ihm fehlt für die begehrte Feststellung, daß die Stellenumsetzung gemäß § 66 Abs. 2 HPVG F. 1984 seiner Mitwirkung bedurft hätte, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahrens setzt voraus, daß die Rechtsfrage nach der bei der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Sach- und Rechtslage zwischen den Beteiligten erneut streitig werden kann. Hat sich hingegen während des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens die Sach- oder Rechtslage derart geändert, daß die gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten in Zukunft ohne rechtliche Auswirkungen ist, fehlt es an der für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Wiederholungsgefahr. Die Entscheidung einer derartigen Rechtsfrage würde auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens hinauslaufen, was nicht dem Betriebsfrieden dienen, sondern den früheren Streit aktualisieren würde (BVerwG, Beschluß vom 27. Februar 1986 - 6 P 32.82 -, PersV 1986, 329; Hess. VGH, Beschluß vom 9. November 1988 - HPV TL 2276/86-). Der Antragsteller stützt sein Mitwirkungsrecht auf § 66 Abs. 2 HPVG F. 1984. Nach dieser Bestimmung hatte der Personalrat unter anderem bei allgemeinen Maßnahmen der Personalplanung und -lenkung, Erstellung und Veränderung von Organisationsplänen sowie Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertungen mitzuwirken. Diese Mitwirkungstatbestände hat der Gesetzgeber in die Neufassung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988, a.a.O., nicht mit aufgenommen. Der dem § 66 Abs. 2 HPVG F. 1984 entsprechende § 81 Abs. 2 HPVG F. 1988 hat weitgehend die Regelung des § 66 Abs. 2 HPVG in der Fassung vom 9. Januar 1979 (GVBl I S. 1) übernommen. § 81 Abs. 2 HPVG F. 1988 lautet: "Der Personalrat hat mitzuwirken bei der Aufstellung von Organisations- und Stellenplänen sowie bei der Errichtung, Auflösung, Einschränkung und Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen." Die Frage, ob die Stellenumverteilung als Maßnahme der Personalplanung und -lenkung, als Veränderung des Organisationsplans oder als Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, kann sich künftig nicht mehr stellen. Für die Entscheidung dieser Rechtsfrage fehlt dem Antragsteller also das Rechtsschutzbedürfnis. Keiner Klärung bedarf die Frage, ob die Verlagerung einzelner Planstellen im Laufe eines Haushaltsjahres den Mitwirkungstatbestand des § 81 Abs. 2 1. Alternative HPVG F. 1988 ("Aufstellung von Organisations- und Stellenplänen") erfüllt und ob der Antragsteller auf Grund der Übergangsregelung des § 120 Abs. 1 HPVG F. 1988 aus jener Bestimmung ein Mitwirkungsrecht herleiten kann. Im Bereich der Behörde des Beteiligten besteht kein Organisations- und Stellenplan, also kein Plan, durch den die Verwaltung die im Haushaltsplan für das Rechnungsjahr bewilligten Planstellen auf die in ihrem Bereich von Beamten wahrgenommenen Aufgaben mit der Folge einer sachlichen Bewertung dieser Tätigkeiten verteilt. Der Beteiligte ordnet nämlich nicht die ihm haushaltsmäßig bewilligten Planstellen jeweils bestimmten Funktionen bindend zu, sondern verwendet sie nach dem System der sogenannten Topfwirtschaft von Fall zu Fall dort, wo eine Beförderungsmöglichkeit ausgeschöpft werden soll. Soweit der Antragsteller beantragt festzustellen, daß die Planstellenumsetzung seiner Mitbestimmung nach § 57 a Abs. 1 HPVG F. 1984 bedurft hätte, ist der Antrag zulässig. Er besitzt für die begehrte Feststellung das erforderliche Rechtsschutzinteresse, auch wenn § 63 Abs. 1 HPVG F. 1988 im Gegensatz zu § 57 a Abs. 1 HPVG F. 1984 bestimmt, daß dem Personalrat beim Erlaß von Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten (nur noch) ein Mitwirkungsrecht und nicht mehr wie früher ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Denn unabhängig von der Form der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung (Mitbestimmung oder Mitwirkung) kann sich auch künftig den Beteiligten erneut die Frage stellen, ob Planstellenumsetzungen der hier streitigen Art als Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten zu werten sind. Unter diesen Umständen hat der Antragsteller ein rechtlich schätzenswertes Interesse, daß die streitige Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren abschließend entschieden wird. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, denn die Stellenplanumsetzungen sind keine Verwaltungsanordnungen für die innendienstlichen sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten. Eine Verwaltungsanordnung im Sinne des § 57 a HPVG F. 1984 erfordert eine verwaltungsinterne allgemeine Weisung oder Anordnung, die sich an die Beschäftigten in ihrer Gesamtheit, mindestens aber an einen unbestimmten Teil von ihnen richtet und von ihnen im Bereich ihrer dienstlichen, sozialen, persönlichen und organisatorischen Angelegenheiten ein Tun oder Unterlassen verlangt oder ihnen Befugnisse einräumt. Dabei muß die Weisung oder Anordnung innendienstliche Verbindlichkeit haben und gestaltend in die Angelegenheiten der Beschäftigten eingreifen. Die Stellenplanumsetzungen betreffen jeweils nur einzelne Dienstposten und sie berühren nur einzelne Beschäftigte, nämlich die jeweiligen Dienstposteninhaber. Sie richten sich also nicht an die Beschäftigten in ihrer Gesamtheit oder an einen unbestimmten Teil von ihnen. Es sind Einzelmaßnahmen und keine Verwaltungsanordnungen. Eine Kostenentscheidung entfällt. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird nicht zugelassen, weil es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 111 Abs. 2 HPVG F. 1988). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 1000 Berlin 12, schriftlich einzulegen und innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. I. Die Behörde des Beteiligten, des Polizeipräsidenten in Wiesbaden, ist organisatorisch in die Präsidialabteilung, eine Schutzpolizei- und eine Kriminalabteilung gegliedert. Die Kriminalabteilung besteht aus 10 Fachkommissariaten. Die dem Beteiligten zugewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppen A 4 bis A 11 BBesG werden von ihm eigenverantwortlich bewirtschaftet. Veränderungen bei den Planstellen der Besoldungsgruppen A 12 BBesG aufwärts bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hessischen Ministers des Innern. Am 4. Februar 1985 schrieb der Polizeipräsident in Wiesbaden landesweit vier Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesG (Kriminalhauptkommissar) zur Besetzung bei seiner Behörde zum 1. April 1985 aus. Es handelte sich unter anderem um die Stelle des Arbeitsgruppenleiters "Diebstahlkriminalität" und Abwesenheitsvertreters des Kommissariatsleiters beim Kommissariat (K) 21 und die des Hauptsachgebietsleiters K II. Den Dienstposten waren bis zu diesem Zeitpunkt Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesG (Kriminaloberkommissar) zugeteilt. Die benötigten Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesG wurden mit Wirkung vom 1. April 1985 von K 32 abgezogen und den zur Besetzung ausgeschriebenen Dienstposten zugewiesen. Mit Zustimmung des Antragstellers, des Personalrats beim Polizeipräsidenten in Wiesbaden, wurden die beiden bisherigen Dienstposteninhaber zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) befördert. Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden, mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 15. Oktober 1985 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingeleiteten Beschlußverfahren dagegen, daß ihm der Beteiligte mit Schreiben vom 5. Februar 1985 die Umsetzung der Planstellen lediglich mitgeteilt, ihm aber keine Beteiligungsrechte eingeräumt habe. Er hat vorgetragen, durch die Neuverteilung der beiden A 11-Planstellen und eine weitere Umsetzung einer A 13-Planstelle zum 1. April 1985 vom K 32 zum K 11 sei die Struktur in der Organisation der Kriminalabteilung verändert worden. Mit der Umsetzung der beiden A 11-Stellen seien Veränderungen der inhaltlichen Dienstpostenbewertung verbunden, weil die bisher von Beamten der Besoldungsgruppe A 11 BBesG wahrgenommenen Tätigkeiten nunmehr von Beamten der Besoldungsgruppe A 10 BBesG, die in der Regel weniger Dienstjahre und Erfahrungen aufzuweisen hätten, zu versehen seien. Im Gegensatz dazu würden die bisherigen Tätigkeiten im K 21 und K II entsprechend aufgewertet. Die Umsetzung der beiden A 11-Stellen sei daher nach § 66 Abs. 2 HPVG in der Fassung vom 11. Juli 1984 (GVBl I S. 181; im folgenden HPVG F. 1984) mitwirkungspflichtig. Darüber hinaus stelle die Umsetzungsmaßnahme eine Verwaltungsvorschrift für die personellen Angelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Beteiligten dar, die gemäß § 57 a Abs. 1 HPVG F. 1984 mitbestimmungspflichtig sei. Die Stellenumsetzungen erfüllten auch den Mitbestimmungstatbestand des § 64 Abs. 1 Nr. 1 c HPVG F. 1984. Sie enthielten zwar noch keine konkrete Personalmaßnahme, zielten jedoch auf die Beförderung von bestimmten Beamten hin. Ließe man die Umsetzung von Planstellen ohne vorherige Zustimmung seitens der Personalvertretung zu, könnte der Beteiligte in derartigen Fällen die Mitbestimmungsrechte des Personalrats gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 b HPVG F. 1984 stets umgehen. Schließlich sei § 55 Abs. 4 HPVG F. 1984 verletzt, weil ihm, dem Antragsteller, keine Gelegenheit gegeben worden sei, im Monatsgespräch die Stellenumsetzungen zu erörtern. Sinn des Monatsgesprächs könne es aber nicht sein, daß das Personalvertretungsorgan lediglich die Entscheidungen des Dienststellenleiters entgegennehme. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, 1. die Änderung des Stellenplans für die Beamten, Angestellten und Arbeiter bei der Schutz- Kriminal- und Wasserschutzpolizei; hier: Planstellenumsetzung vom 4. Februar 1985 hätte gemäß §§ 57 a Abs. 1, 66 Abs. 2 HPVG der Mitbestimmung bzw. der Mitwirkung des Personalrats bedurft, 2. die Änderung hätte darüber hinaus gemäß §§ 55 Abs. 4, 64 Abs. 1 Ziffer 1 c HPVG der Mitbestimmung des Personalrates bedurft. Es wurde weiter beantragt, die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im vorliegenden Verfahren für notwendig zu erklären. Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen, dem Antragsteller stehe kein Mitwirkungsrecht gemäß § 66 Abs. 2 HPVG F. 1984 zu, denn es handele sich bei den Stellenumsetzungen um keine allgemeine Maßnahme der Personalplanung und -lenkung, sondern um zwei Einzelmaßnahmen. Bezüglich der Dienstpostenbewertung orientiere er sich am Ergebnis der 1977 durchgeführten Funktionsanalyse. Dementsprechend gehe er davon aus, daß er die ihm zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zugewiesenen Planstellen auf die dem gehobenen Dienst zugeordneten Funktionen ohne Differenzierung nach einzelnen Besoldungsgruppen und nach sachlichen Gesichtspunkten verteilen dürfe. Der in § 66 Abs. 2 HPVG F. 1984 nunmehr gebrauchte Begriff des "Organisationsplans" bezeichne nur die Anordnungen, die den internen Behördenablauf regelten, sich somit auf die Gliederung der Kriminalabteilung - über die Leitung zu den Inspektionen, Kommissariaten und Sachgebieten - erstrecke. Durch die haushaltsrechtliche Maßnahme der zwei Stellenumsetzungen würde das K 32 weder neu organisiert noch in seiner Struktur verändert. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 57 a Abs. 1 HPVG F. 1984 sei nicht gegeben, da es sich nicht um die Vorbereitung allgemeiner Regeln, sondern um konkrete Einzelfälle gehandelt habe. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 64 Abs. 1 Ziffer 1 b und c stehe dem Antragsteller im Vorfeld von Personalentscheidungen nicht zu. Ein Verstoß gegen § 55 Abs. 4 HPVG F. 1984 setze voraus, daß es sich um eine beteiligungspflichtige Maßnahme gehandelt habe. Gegen die Hinzuziehung eines Anwalts im vorliegenden Verfahren habe er keine Einwendungen. Die Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) beim Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluß vom 17. September 1986 - PV - L/I - 22/85 - den Antrag in der Sache abgelehnt und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt. Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf den Beschluß Bezug genommen. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 18. September 1986 zugestellten Beschluß mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 9. Oktober 1986 am 16. Oktober 1986 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 14. November 1986, der am 17. November 1986 beim Beschwerdegericht einging, näher begründet. Er hat vorgetragen, die Umsetzungen der beiden Planstellen erfüllten den Mitwirkungstatbestand des § 66 Abs. 2 HPVG F. 1984, denn sie beträfen die gesamte Personalplanung und -lenkung bei dem Beteiligten. Die Auswirkungen der Stellenveränderungen gingen über die beiden Planstellen hinaus und beträfen die gesamte Personalplanung und -lenkung. Es handele sich insbesondere um eine "Veränderung" von Organisationsplänen. Mit der Umsetzung der beiden A 11-Stellen sei eine Veränderung der inhaltlichen Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung verbunden, die Auswirkungen auf den gesamten Stellen- und Organisationsplan bei dem Beteiligten habe. Die Umsetzungen hätten eine Umbewertung der Dienststellen im Bereich der Kriminal- und Schutzpolizei zur Folge. Die Maßnahmen erfüllten aber auch den Mitbestimmungstatbestand des § 57 a HPVG. Die Neubewertung der Dienstposten beschränke sich nicht auf die beiden hier in Rede stehenden Stellen, sondern habe eine Umbewertung aller Kommissariate zur Folge. Der Beteiligte umgehe die Vorschrift des § 57 a HPVG F. 1984 dadurch, daß er personelle Umsetzungen als Einzelfälle darstelle, obwohl sein gesamter Geschäftsbereich dadurch betroffen werde. Zu berücksichtigen sei, daß es sich nicht um zwei Einzelfälle handele; der Beteiligte sei vielmehr in der Zeit vom 1. April 1985 bis zum 1. April 1988 in insgesamt fünf Fällen so verfahren. Er habe die freie Planstelle jeweils dorthin verlagert, wo nur der jeweilige Stelleninhaber eine reelle Chance gehabt habe, aus dem großen Kreis der Bewerber für eine Beförderung ausgewählt zu werden - dies wird von dem Beteiligten nicht bestritten -. Somit liege die tatsächliche Entscheidung über die spätere Beförderung bereits bei der entsprechenden Stellenverlagerung. Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 1986 - PV - L/I - 22/85 - abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Feststellungsantrag zu entscheiden. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist weiterhin der Ansicht, daß die Verlagerung von Planstellen keine Veränderung einer Dienstpostenbewertung im Sinne des § 66 Abs. 2 HPVG F. 1984 darstelle. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß sowie das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (1 Heftstreifen), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.