Urteil
1 K 795/23
VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:0523.1K795.23.00
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Leitsätze
1. Für die Überprüfung der Handhabung von Prozesskostenhilfeanträgen durch das zuständige Gericht ist außerhalb des prozessordnungsmäßigen Instanzenzuges der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.(Rn.15)
2. Ist bei Nichteröffnung des Verwaltungsrechtswegs die Verweisung an ein zuständiges Gericht eines zulässigen Rechtswegs nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nicht möglich, weil ein zulässiger Rechtsweg nicht besteht, so ist die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.(Rn.16)
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Überprüfung der Handhabung von Prozesskostenhilfeanträgen durch das zuständige Gericht ist außerhalb des prozessordnungsmäßigen Instanzenzuges der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.(Rn.15) 2. Ist bei Nichteröffnung des Verwaltungsrechtswegs die Verweisung an ein zuständiges Gericht eines zulässigen Rechtswegs nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nicht möglich, weil ein zulässiger Rechtsweg nicht besteht, so ist die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.(Rn.16) 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klagen (§ 64 VwGO in Verbindung mit §§ 59 ff. ZPO) haben keinen Erfolg, da sie nicht zulässig sind. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. a) § 40 VwGO gewährt in Übereinstimmung mit Artikel 19 Abs. 4 GG keinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Rechtsprechung, die in spruchrichterlicher Tätigkeit als Instanz der unbeteiligten Streitentscheidung getroffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.09.2016 – 1 AV 5.16 –, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.11.2006 – 5 BV 05.1586 –, juris Rn. 31; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 40 VwGO Rn. 13; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 74 f.; Wöckel, in Eyermann: VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn 5; eingehend zur Reichweite des Art. 19 Abs. 4 GG BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02 –, BVerfGE 107, 395-418). Die spruchrichterliche Tätigkeit umfasst dabei insbesondere die streitentscheidende Urteils- und Beschlussfassung mitsamt den zugehörigen Vor- und Zwischenentscheidungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.09.2016 – 1 AV 5.16 –, juris Rn. 6). b) Der Sache nach wenden sich die Kläger gegen die Entscheidung des zuständigen Senatsvorsitzenden bzw. Berichterstatters am VGH Baden-Württemberg, die Prüfung ihrer Prozesskostenhilfeanträge nicht gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1 VwGO dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen, sondern über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Senat entscheiden zu lassen. Damit aber begehren sie die Korrektur einer genuin spruchrichterlichen Entscheidung, für die § 40 VwGO außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Instanzenzugs einen Rechtsweg nicht eröffnet. Auf den Umstand, dass die Entscheidung über Prozesskostenhilfeanträge gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO originär dem Prozessgericht obliegt und insoweit eine prozessordnungswidrige Sachbehandlung durch den VGH Baden-Württemberg nicht im Ansatz erkennbar ist, kommt es sonach ebenso wenig an wie auf den Sinn und Zweck von §§ 2 und 46 VwGO, wonach es nicht Aufgabe der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte sein kann, Rechtsprechungsakte des für sie zuständigen Rechtsmittelgerichts zu überprüfen. Nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung ist damit ebenfalls, dass die Betrauung des Urkundsbeamten mit der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 4 Satz 1 VwGO jederzeit widerruflich und ein irgendgearteter Anspruch auf Entscheidung durch den Urkundsbeamten anstelle des Spruchkörpers im Gesetz nicht angelegt ist. 2. Aufgrund der Nichteröffnung des Verwaltungsrechtswegs sind die Klagen als unzulässig abzuweisen, da eine Verweisung an ein zuständiges Gericht eines zulässigen Rechtswegs nicht möglich ist. a) Ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, so hat das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Eine solche Verweisung ist hier jedoch nicht möglich, da ein zuständiges Gericht eines zulässigen Rechtswegs nicht ersichtlich ist. Für das von den Klägern verfolgte Begehren ist weder der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten noch der zu irgendeiner Fachgerichtsbarkeit eröffnet. b) Eine Regelung für den Fall, dass ein zuständiges Gericht eines zulässigen Rechtswegs nicht besteht, hat der Gesetzgeber nicht getroffen. In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings anerkannt, dass in Fällen, in denen eine Verweisung nicht in Betracht kommt, weil für das Rechtsschutzbegehren schon die deutsche Gerichtsbarkeit an sich nicht eröffnet ist, die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 20.11.2006 – 5 BV 05.1586 –, juris Rn. 38; Ehlers, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 17a GVG Rn. 6; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 41 VwGO/§ 17a GVG Rn. 24; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 17a GVG Rn. 9). Nicht anders kann es sich verhalten, wenn – wie hier – zwar die deutsche Gerichtsbarkeit an sich, innerhalb der deutschen Gerichtsbarkeit jedoch kein zulässiger Rechtsweg eröffnet ist. Denn auch in solchen Fällen bedarf es im Sinne der Rechtssicherheit einer verfahrensabschließenden Entscheidung, die in Ermangelung eines dazu berufenen anderen Gerichts nur von dem mit der Sache befassten Gericht getroffen werden kann. Ob bei Abweisung einer Klage als unzulässig wegen Nichteröffnung irgendeines zulässigen Rechtswegs § 17a Abs. 5 GVG teleologisch zu reduzieren ist, muss dabei der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vorbehalten bleiben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt. Von einer streitwerterhöhenden Zusammenrechnung mehrerer Auffangstreitwerte ist trotz der subjektiven Klagehäufung abzusehen, da den Klagen jeweils derselbe Streitgegenstand zugrundeliegt. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einzulegen. Die Adresse lautet: Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert jedoch später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Kläger begehren die Verpflichtung des beklagten Landes, auf Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg über von ihnen angebrachte Prozesskostenhilfeanträge einzuwirken. Der Kläger zu 1. ist Geschäftsführer und Alleingesellschafter der in Liquidation befindlichen Klägerinnen zu 2. und 3. Mit Urteilen vom 29.03.2022 (..., ..., ..., ... und ...) wies das VG Karlsruhe mehrere von den Klägern erhobene Klagen als unzulässig ab. Mehrere Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeweils noch zu stellende Anträge auf Zulassung der Berufung gegen besagte Urteile lehnte der VGH Baden-Württemberg mit Beschlüssen vom 10.06.2022 (..., ... und ...), vom 13.06.2022 (...) und vom 20.06.2022 (...) ab. Mit weiteren Beschlüssen vom 18.07.2022 (..., ..., ..., ... und ...) lehnte der VGH Baden-Württemberg fünf weitere Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist ab. Hiergegen erhobene Anhörungsrügen wies der VGH Baden-Württemberg mit Beschlüssen vom 16.08.2022 (..., ..., ..., ... und ...) zurück. Eine hiergegen erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers zu 1. wies der Präsident des VGH Baden-Württemberg mit Schreiben vom 29.12.2022 zurück. Am 24.02.2023 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend, zur Entscheidung über ihre Anträge auf Prozesskostenhilfe sei von Gesetzes wegen der Urkundsbeamte des VGH Baden-Württemberg berufen gewesen. Indem über ihre Anträge jeweils der Senat entschieden habe, sei ihnen der gesetzliche Richter entzogen und die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten verweigert worden. Die Kläger beantragen, das beklagte Land zu verurteilen, dem zuständigen Urkundsbeamten des VGH Baden-Württemberg die Anordnung zu erteilen, über ihre Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 02.06.2022 gegen die Urteile des VG Karlsruhe vom 29.03.2022 (..., ..., ..., ... und ...) durch einen rechtsmittelfähigen Beschluss zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klagen abzuweisen. Es fehle bereits an der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, denn bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfeanträge handle es sich um Akte der Rechtsprechung, gegen die außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Instanzenzuges Rechtsschutz weder gegeben noch geboten sei. Eine Verweisung an einen anderen Rechtsweg sei nicht möglich, da für das von den Klägern verfolgte Begehren auch kein anderer Rechtsweg eröffnet sei. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 13.04.2023 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.