Beschluss
1 AV 5/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist von dem obersten Bundesgericht zu entscheiden, dem eines der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und das zuerst angerufen wird.
• Ein unanfechtbarer Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindet und überträgt die Zuständigkeit an die ordentliche Gerichtsbarkeit auch dann, wenn der Verweisungsbeschluss sachlich fehlerhaft sein sollte, es sei denn, es läge ein extremer Rechtsverstoß vor.
• Streitigkeiten über Akte richterlicher Rechtsprechung und der ihnen vorausgehenden gerichtlichen Maßnahmen fallen nicht unter den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg (§ 40 VwGO), weil für Strafsachen eine abdrängende Zuständigkeitsregelung des § 13 GVG besteht.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Kompetenzkonflikt: Verweis an ordentliche Gerichtsbarkeit bindend • Ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist von dem obersten Bundesgericht zu entscheiden, dem eines der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und das zuerst angerufen wird. • Ein unanfechtbarer Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindet und überträgt die Zuständigkeit an die ordentliche Gerichtsbarkeit auch dann, wenn der Verweisungsbeschluss sachlich fehlerhaft sein sollte, es sei denn, es läge ein extremer Rechtsverstoß vor. • Streitigkeiten über Akte richterlicher Rechtsprechung und der ihnen vorausgehenden gerichtlichen Maßnahmen fallen nicht unter den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg (§ 40 VwGO), weil für Strafsachen eine abdrängende Zuständigkeitsregelung des § 13 GVG besteht. Der Kläger wandte sich mit einem Begehren an das Verwaltungsgericht Trier, das Zweifel an seiner Zuständigkeit hatte und den Rechtsstreit per Beschluss an das Amtsgericht Trier verwies. Das Amtsgericht lehnte die Übernahme des Verfahrens ab und hielt keinen einklagbaren Anspruch vor den ordentlichen Gerichten für ersichtlich. Streitgegenstand sind Maßnahmen im Zusammenhang mit zwei Strafverfahren vor dem Amtsgericht (u. a. Durchführung einer Hauptverhandlung, Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen, Anordnung von Leibesvisitationen). Das Verwaltungsgericht sah die Angelegenheit als Zuständigkeitsfrage zwischen Verwaltungs- und Amtsgericht und rief das Bundesverwaltungsgericht an. Es ging um die Klärung, welches oberste Bundesgericht bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet und ob der Verweisungsbeschluss bindend ist. • Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig, einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgericht Trier und Amtsgericht Trier zu entscheiden; eine Regelungslücke in § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO ist verfassungskonform dahin zu schließen, dass jenes oberste Bundesgericht entscheidet, dem eines der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und das zuerst angerufen wurde. • Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2016 hat nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindende Wirkung; er ist unanfechtbar, weil die Beteiligten keine Beschwerde eingelegt haben. Die gesetzliche Bindungswirkung bleibt grundsätzlich bestehen, selbst wenn der Verweisungsbeschluss fehlerhaft war, und kann nur in extremen Fällen durchbrochen werden, in denen die Verweisung offensichtlich unhaltbar ist und dem Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zuwiderläuft. • Im konkreten Fall liegt kein solcher extremer Rechtsverstoß vor. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Begehren des Klägers Maßnahmen betrifft, die in engem Zusammenhang mit Strafverfahren vor dem Amtsgericht stehen. • Für Strafsachen gilt eine abdrängende Sonderzuweisung durch § 13 GVG; dies schließt verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte richterlicher Rechtsprechung und die ihnen vorausgehenden gerichtlichen Maßnahmen aus. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter; daher eröffnet § 40 VwGO keinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg gegen gerichtliche Entscheidungen der Judikative. Die Klage ist vor den ordentlichen Gerichten zu führen; das Amtsgericht Trier ist für die Entscheidung zuständig. Der unanfechtbare Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts bindet die Beteiligten und überträgt die Zuständigkeit an die ordentliche Gerichtsbarkeit. Ein gravierender Verstoß, der diese Bindung aufheben würde, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger Maßnahmen im Zusammenhang mit Strafverfahren rügen will, ist dies durch das zuständige Strafgericht bzw. im dortigen Instanzenzug zu klären; verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz steht hierfür nicht zur Verfügung.