OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 K 5730/24

VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:1007.1K5730.24.00
1mal zitiert
14Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das planvoll ins Werk gesetzte Massaker palästinensischer Terroristen an der israelischen Zivilbevölkerung vom 7. Oktober 2023 ist eine allgemeinkundige Tatsache und hat in seiner spezifischen Gestalt als von unterscheidungslosem Vernichtungswillen getragenes und in Art und Ausmaß in der jüngeren Vergangenheit beispielloses Geschehen Eingang in das kollektive Gedächtnis der deutschen Öffentlichkeit gefunden.(Rn.31) 2. Die tatsächliche Infragestellung des allgemeinkundigen Geschehens sowie dessen offene oder zumindest unterschwellige Rechtfertigung als „Ausbruch aus dem Gefängnis“ oder als „Kampf gegen Besatzer“ können nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme geben, dass eine für den Jahrestag des Massakers beabsichtigte Versammlung eine eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken haben und nach ihrer Art und Weise das sittliche Empfinden der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen wird.(Rn.36) 3. Ist im Zusammenhang mit dem Staat Israel von einer seit 1948 andauernden „Besatzung“ die Rede, so beinhaltet dies angesichts der allgemeinkundigen historischen Umstände aus Sicht eines objektiven Betrachters die Wertung, auch das völkerrechtlich zu Israel gehörende Gebiet sei „besetzt“, und gibt Grund zu der Annahme, ein entsprechendes Versammlungsmotto ermuntere Personen zur Teilnahme, die das Existenzrecht Israels in Frage stellen. (Rn.38) 4. Auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung vermag nach den Umständen des Einzelfalles eine versammlungsrechtliche Auflage zur zeitlichen Verschiebung einer Versammlung zu tragen. (Rn.47)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das planvoll ins Werk gesetzte Massaker palästinensischer Terroristen an der israelischen Zivilbevölkerung vom 7. Oktober 2023 ist eine allgemeinkundige Tatsache und hat in seiner spezifischen Gestalt als von unterscheidungslosem Vernichtungswillen getragenes und in Art und Ausmaß in der jüngeren Vergangenheit beispielloses Geschehen Eingang in das kollektive Gedächtnis der deutschen Öffentlichkeit gefunden.(Rn.31) 2. Die tatsächliche Infragestellung des allgemeinkundigen Geschehens sowie dessen offene oder zumindest unterschwellige Rechtfertigung als „Ausbruch aus dem Gefängnis“ oder als „Kampf gegen Besatzer“ können nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme geben, dass eine für den Jahrestag des Massakers beabsichtigte Versammlung eine eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken haben und nach ihrer Art und Weise das sittliche Empfinden der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen wird.(Rn.36) 3. Ist im Zusammenhang mit dem Staat Israel von einer seit 1948 andauernden „Besatzung“ die Rede, so beinhaltet dies angesichts der allgemeinkundigen historischen Umstände aus Sicht eines objektiven Betrachters die Wertung, auch das völkerrechtlich zu Israel gehörende Gebiet sei „besetzt“, und gibt Grund zu der Annahme, ein entsprechendes Versammlungsmotto ermuntere Personen zur Teilnahme, die das Existenzrecht Israels in Frage stellen. (Rn.38) 4. Auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung vermag nach den Umständen des Einzelfalles eine versammlungsrechtliche Auflage zur zeitlichen Verschiebung einer Versammlung zu tragen. (Rn.47) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine versammlungsrechtliche Verfügung der Antragsgegnerin. Am 12.08.2024 meldete der Antragsteller für die Gruppierung „XXX“ für den Abend des 07.10.2024 eine Versammlung auf dem Marktplatz in Mannheim zu dem Thema „76 Years of occupation and genocide“ an. Bei „XXX“ handelt es sich um eine Gruppierung, die sich in der Rhein-Neckar-Region für Solidarität mit Palästina einsetzt und pro-palästinensische Demonstrationen und Versammlungen organisiert. Nach den Vorstellungen des Antragstellers soll bei der Versammlung der palästinensischen Toten gedacht werden. Hierfür sollen Kerzen angezündet und Blumen niedergelegt werden, auch Fahnen und Transparente sollen verwendet werden. Zudem soll es Redebeiträge geben. Am 06.09.2024 und am 27.09.2024 fanden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin Kooperationsgespräche statt. Mit Bescheid vom 01.10.2024 erließ die Antragsgegnerin u. a. die folgende Verfügung: „Auflage (§ 15 Versammlungsgesetz): 1. Anordnung einer zeitlichen Verschiebung der Versammlung Die Durchführung der Versammlung am Montag, den 07.10.2024 wird hiermit untersagt. Alternativ besteht für Sie die Möglichkeit, die Kundgebung an einem anderen Tag durchzuführen.“ Zur Begründung dieser Verfügung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen Folgendes aus: Dem Datum des 7. Oktober komme im Hinblick auf seine Singularität („Zäsur“, „tektonisches Ereignis“) und seine historische Bedeutung im Kontext des Nahostkonfliktes und der Bedrohung von Juden ein eindeutiger Symbolgehalt zu. Es handele sich, anders als etwa bei dem 9. November, nicht um ein ambivalentes Datum, das verschiedene Deutungen zulasse. Die Dimension der Ereignisse vom 07.10.2023 lasse sich nicht in eine Abfolge bisheriger Geschehnisse einreihen. Das Massaker sei nicht ein Anschlag unter vielen, sondern der tödlichste Tag für Juden seit dem Holocaust gewesen. In der Geschichte Israels seien noch nie so viele Menschen gewaltsam umgekommen wie an diesem Tag. Die aktuellen Entwicklungen im Nahostkonflikt wurzelten ebenfalls in dem barbarischen Akt vom 07.10.2023. Auch aus der Perspektive eines objektiven und mit durchschnittlichen Kenntnissen versehenen verständigen Dritten komme diesem Tag eine besondere Symbolkraft zu. Dabei sei von besonderer Relevanz, dass der Terrorangriff von der Hamas gefilmt und fast zeitgleich auf Social-Media-Kanälen übertragen worden sei. Auf diese Weise hätten die Menschen die Brutalität, die verstörende Kaltblütigkeit und die Zerstörungswut der Hamas-Terroristen direkt und ungefiltert wahrnehmen können. Die Trauer und die Solidarität mit den unschuldigen Opfern prägten diesen Tag sowie die Gedankenwelt und den Gefühlshaushalt der meisten Menschen, auch in Mannheim. Die von dem Antragsteller für den 07.10.2024 angemeldete Versammlung greife den symbolischen Sinngehalt dieses Tages auf eine Weise an, die grundlegende soziale bzw. ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletze. Der Versammlung sei nach den Umständen des Einzelfalls eine dezidierte Provokationswirkung beizumessen, die den Sinn und ethisch-moralischen Wert des Gedenktages negiere. Dies führe zu der unmittelbaren Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürger und der Würde der Opfer. Die spezifische Kombination von Versammlungszeitpunkt, Veranstalter und Zuschnitt des Versammlungsthemas lasse nichts anderes als den Schluss zu, dass die Versammlung – obschon in unterschwelliger, nichtsdestotrotz aber eindeutiger Weise – eine Stoßrichtung gegen das Gedenken an die Opfer des Terroranschlags vom 07.10.2023 aufweise. Die Ausführungen des Antragstellers in den Kooperationsgesprächen ließen erkennen, dass mit der Versammlung eine Botschaft einhergehe, die den Terrorangriff als Akt des bewaffneten Widerstandes bzw. des Befreiungskampfes als Mittel der Selbstverteidigung bzw. der gebotenen „Dekolonialisierung“ in ein positives Licht rücke, wenn nicht sogar bejubele, aber doch jedenfalls billige. Dahinter stehe ein in Teilen der Bevölkerung gängiges Narrativ, nach dem das palästinensische Volk unterdrückt und die Hamas als Befreiungsbewegung gegen den als illegitimen Siedlerkolonialstaat verstandenen Staat Israel angesehen werde. In diesen Kreisen gelte der Terrorangriff der Hamas zuweilen als revolutionärer Tag zum Feiern. Das Motto der der angemeldeten Versammlung bringe in Kombination mit dem beabsichtigten Versammlungszeitpunkt am 07.10.2024 eine geistige Aneignung dieses Narrativs zum Ausdruck. Die Versammlung schaffe ein psychisches Klima, in dem der bewaffnete Kampf im Gazastreifen und der Massenmord als legitim erachtet würden. Im Hinblick auf diesen ideologischen Hintergrund lasse der Veranstalter eine eindeutige Distanzierung von der Hamas und dem Massaker vom 07.10.2023 nicht erkennen, vielmehr trete ein erhebliches Maß an Indifferenz gegenüber den berechtigten Belangen der Mitbürger zutage, sich am ersten Jahrestag der Terrorattacke dem Gedenken an die Opfer zuzuwenden. Im Kooperationsgespräch vom 27.09.2024 habe der Antragsteller ausgeführt, seiner Ansicht nach sei mangels einer unabhängigen Untersuchung „unklar“, was am 07.10.2023 passiert sei; insofern habe er von „Mythen“ und „Vermutungen“ gesprochen. Auch in Bezug auf die Gruppierung „XXX“ könne nicht von einer distanzierenden Haltung gegenüber der Hamas die Rede sein. Im Hinblick auf die pro-palästinensische Ausrichtung der Gruppierung sei es bei der gebotenen lebensnahen Betrachtung hinreichend wahrscheinlich, dass zahlreiche Sympathisanten und Unterstützer der Hamas an der Versammlung teilnehmen. Bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „öffentlichen Ordnung“ seien auch der aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folgende Persönlichkeitsschutz und das staatsethische Grundprinzip von Art. 1 Abs. 1 GG sowie die objektivrechtliche Dimension der Grundrechte von Relevanz. Zweck der Auflage sei es, eine Instrumentalisierung der durch den Terrorangriff vom 07.10.2023 getöteten bzw. entführten Personen und eine darin liegende Verobjektivierung des Menschen zu verhindern. Vor dem Hintergrund des postmortalen Schutzes des Persönlichkeitsrechts gelte es zu berücksichtigen, dass unter den Toten und Geiseln auch zahlreiche deutsche Staatsbürger seien. Eine Versammlung, die durch ihre Gesamtumstände für den unbefangenen Durchschnittsbetrachter das entwürdigende Bild einer Rechtfertigungs- und Relativierungskampagne zeichne und als Verhöhnung der Opfer des Angriffs vom 07.10.2023 wahrgenommen werden könne, verletze jedenfalls am ersten Jahrestag des Massakers auch das (postmortale) Persönlichkeitsrecht der deutschen Terroropfer und Geiseln. Es sei nicht ersichtlich, warum es dem Antragsteller für den Veranstaltungszeitpunkt gerade auf den 07.10.2024 ankomme. Auf Instagram sei als Thema der Versammlung „365 Tage Genozid in Gaza“ angegeben worden. Es sei offensichtlich, dass dieser Titel eine Tarnung, gleichsam ein Mummenschanz sei, um die Versammlung durch die Simulation eines ersten Jahrestages gerade am 07.10.2024 durchzuführen. Im Kern suche der Antragsteller den Bezug zum Datum des 7. Oktober, um Kritik an der Politik Israels zu üben. Dies könne er ebenso wirkmächtig aber auch an anderen Tagen tun, weswegen ein besonders schutzwürdiges Interesse, die Versammlung gerade am 07.10.2024 durchzuführen, nicht bestehe. Am 04.10.2024 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Anordnung in Ziff. 1 des Bescheides vom 01.10.2024. Am selben Tag hat er einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Seine Verfahrensbevollmächtigte trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Bei der angegriffenen Verfügung handle es sich zwar um eine Auflage, diese komme nach ihrem Inhalt jedoch einem Versammlungsverbot gleich. Der Antragsteller habe in den Kooperationsgesprächen unmissverständlich klargemacht, dass der 07.10.2024 als Termin für die Versammlung essenziell sei. Es sei nicht zu verkennen, dass dem 7. Oktober im Kontext des Nahostkonfliktes eine historische Bedeutung zukomme. Die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin reiche jedoch nicht aus, um ein Versammlungsverbot zu rechtfertigen. Er habe weder schriftlich noch mündlich zu erkennen gegeben, dass das Ziel der Mahnwache ein Protest gegen das Trauern über die Geschehnisse vom 07.10.2023 sei. Er habe eindeutig ausgeführt, dass bei der Mahnwache der „noch anhaltende Genozid an der palästinensischen Bevölkerung“ als Reaktion auf den 07.10.2023 thematisiert werden solle und dass die Versammlung daher im direkten Zusammenhang mit diesem Datum stehe. Dem Veranstaltungsmotto „76 Years of occupation and genocide“ sei zu entnehmen, dass nicht nur die aktuellen Geschehnisse in Gaza („genocide“), sondern auch vergangene Ereignisse – bis 76 Jahre zurück – („occupation“) thematisiert werden sollten. Dass dieses Thema mit dem Anzünden von Kerzen und dem Niederlegen von Blumen verbunden werden solle, zeige den Charakter der Versammlung als Mahnwache für die Todesopfer in Gaza und im Westjordanland. Dass er seine kritische Haltung aufgrund noch anstehender unabhängiger Untersuchungen, die von den Vereinten Nationen gefordert, jedoch durch die israelische Regierung bis heute verhindert würden, in den Kooperationsgesprächen offengelegt habe, rechtfertige keine andere Einordnung und Schlussfolgerung. Die Antragsgegnerin verkenne, dass er nicht Gewalt verherrliche, Leid relativiere oder rechtfertige, sondern kritisch hinterfrage, ob Gewalt in der dargestellten Form stattgefunden habe. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, es handle sich bei der angemeldeten Versammlung um eine provokative Gegendemonstration, sei eine bloße Vermutung, auf die eine versammlungsrechtliche Beschränkung nicht gestützt werden dürfe. Des Weiteren sei fraglich, ob es sich bei dem 7. Oktober um einen Gedenktag handele. Jedenfalls sei die Verfügung unverhältnismäßig. Als milderes Mittel komme eine Auflage dahingehend in Betracht, die Versammlung am 07.10.2024 nur in einer Weise durchzuführen, die das Gedenken an die Opfer nicht störe. Hierzu habe er auch die Bereitschaft signalisiert. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflage Nr. 1 im Bescheid der Stadt Mannheim wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid. Ergänzend führt sie im Wesentlichen Folgendes aus: Die Dimension und die Grausamkeit des Terroranschlages der Hamas sei zwar nicht zwingend im Bereich des Strafrechts, aber jedenfalls im Gefahrenabwehrrecht zu berücksichtigen, zumal sich noch immer israelische Geiseln in den Händen der Hamas befänden. Bei der Versammlung gehe es um sogenanntes „victim blaming“, was bedeute, dass die Opfer für die Taten der Täter verantwortlich gemacht würden. Nachdem in Frankfurt am Main ebenfalls eine propalästinensische Versammlung für den 07.10.2024 verboten worden sei, habe in Mannheim der Leiter der Versammlung von „Free Palestine“ vom 03.10.2024 potentielle Teilnehmer dieser Versammlung in Frankfurt am Main dazu aufgerufen, sich am 07.10.2024 in Mannheim einzufinden. Falls das Verbot in Frankfurt am Main bestehen bleiben sollte, sei zu besorgen, dass deutlich mehr Personen an der Versammlung teilnehmen als geplant. Nach dem iranischen Raketenangriff befinde sich der Nahostkonflikt in einer Phase der unkontrollierbaren Eskalation. In den sozialen Medien seien Videos von propalästinensischen Versammlungen verbreitet worden, auf denen der iranische Angriff auf die israelische Zivilbevölkerung gefeiert worden sei. Der Antragssteller habe keinerlei Bereitschaft signalisiert, die Modalitäten der Versammlung dahin zu verändern, dass von der Kundgebung keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe. Die Auflage habe auch nicht die Wirkung eines faktischen Versammlungsverbotes. Bei einer zeitlichen Verlegung würde die Versammlung nicht ihres wesentlichen Inhalts und ihrer zentralen Zielsetzung beraubt. Es würden lediglich die nicht schützenswerten Ziele, Dritte durch die Wahl des Zeitpunktes zu provozieren und „victim blaming“ zu betreiben, eingeschränkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Verfahrensakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist begründet, wenn er gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet ist und wenn nach Abwägung der betroffenen Interessen das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird dabei maßgeblich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestimmt. Je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, desto eher überwiegt das private Interesse an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Umgekehrt ist die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung im Rahmen der Interessenabwägung ein gewichtiges Indiz dafür, dass das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung zurückzustehen hat. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, so hat das Gericht eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Soweit der dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sachverhalt umstritten ist, erfordert die summarische Prüfung im Eilverfahren eine Sachverhaltsermittlung auf Grund glaubhafter Tatsachen und überwiegender Wahrscheinlichkeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – 7 VR 5.14 –, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 – 13 S 1132/96 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 20.10.2016 – 1 S 1662/16 –, juris Rn. 5; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 80 Rn. 158; jeweils m. w. N.). Nach diesem Maßstab ist der gegen den richtigen Antragsgegner (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) gerichtete Antrag nicht begründet. 1. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung formal ordnungsgemäß begründet. Die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bestehende Pflicht der Behörde, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, soll ihr den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Beteiligten den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Ihr Zweck ist es ferner, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln. Aus der Begründung muss daher hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, aus welchen öffentlichen oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen die Behörde es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen zu versagen. Nur pauschale oder formelhafte, für jede beliebige Fallgestaltung passende Wendungen genügen dementsprechend nicht. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses dagegen nicht von Bedeutung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2016 – 3 S 2225/15 –, juris Rn. 8). Die Behörde kann sich dabei auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen, wie es im Recht der Gefahrenabwehr häufig der Fall ist. Die Begründung des Sofortvollzugs kann dann in der Regel knapp gehalten werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2010 – 10 S 2391/09 –, juris Rn. 4). Gemessen hieran hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet, denn sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass nach ihrer Auffassung mit einem Stattfinden der Versammlung am 07.10.2024 eine unmittelbare, erhebliche und irreversible Gefahr für die öffentliche Ordnung einhergehe und daher die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise geboten sei. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses nicht von Belang, da es sich hierbei um eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Auflage handelt. 2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Auflage überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn die Auflage erweist sich bei der hier im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Die Durchführung der angemeldeten Versammlung stellt voraussichtlich eine hinreichende Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG dar, weil sie gerade am 07.10.2024 und damit dem ersten Jahrestag des barbarischen Massakers palästinensischer Terroristen an der israelischen Zivilbevölkerung stattfinden soll (dazu unter a)). Die angegriffene „Auflage“ ist davon ausgehend voraussichtlich zu Recht ergangen (dazu unter b)). a) Rechtsgrundlage der angegriffenen Auflage ist § 15 Abs. 1 VersG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Dabei umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 – 3 S 1669/23 –, juris Rn. 5). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Solche Eingriffe kommen nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Dabei liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen von freiheitseinschränkenden Maßnahmen bei der Behörde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 – 3 S 1669/23 –, juris Rn. 5, m. w. N.). aa) Die Antragsgegnerin beruft sich voraussichtlich zu Recht auf eine hinreichend gewichtige Gefahr für die öffentliche Ordnung. § 15 VersG erlaubt Beschränkungen der Versammlungsfreiheit auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung, sofern diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen. Dies kann der Fall sein, wenn ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindert werden soll, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potenzieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird, etwa wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.01.2001 – 1 BvQ 9/01 –, juris Rn. 15; 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 –, juris Rn. 23, und vom 27.01.2012 – 1 BvQ 4/12 –, juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 26.02.2014 – 6 C 1.13 –, juris Rn. 16 f.). Bloße Störungen des sittlichen Empfindens der Bürger ohne Provokationscharakter oder Störungen, die, obgleich provokativen Charakters, kein erhebliches Gewicht aufweisen, ergeben als solche keinen verhältnismäßigen Anlass für eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit. Die Feststellung, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung einer Versammlung an einem bestimmten Gedenktag Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen, setzt bei alledem voraus, dass die Versammlung eine den Umständen nach eindeutige Stoßrichtung gegen das mit diesem Tag verbundene Gedenken erkennen lässt. Die Versammlungsfreiheit wird nicht in unverhältnismäßiger Weise beschränkt, wenn dem Grundrechtsträger etwa angesonnen wird, eine Versammlung am Holocaust-Gedenktag nur in einer Weise durchzuführen, die dem Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus den ihm aus Sicht der Mitbürger gebührenden Stellenwert belässt, insbesondere dessen Sinn und ethisch-moralischen Wert nicht negiert, und die auch nicht in anderer Weise dem Anspruch der Mitbürger entgegenwirkt, sich ungestört dem Gedenken zuwenden zu können, ohne hierbei erheblichen Provokationen ausgesetzt zu sein. Bringt der Grundrechtsträger die Bereitschaft hierzu nicht auf, muss die Versammlung von seinen Mitbürgern zwangsläufig als erhebliche provokative Beeinträchtigung ihres sittlichen Empfindens wahrgenommen werden und offenbart er damit ein Maß an Indifferenz gegenüber ihren berechtigten Belangen, das seinerseits keinen grundrechtlichen Vorrang beanspruchen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2014 – 6 C 1.13 –, juris Rn. 16 f.). bb) Gemessen hieran bestehen in der notwendigen Zusammenschau der den Fall prägenden Umstände, also insbesondere der Bedeutung des Veranstaltungstages (dazu unter (1)), der Haltung des Antragstellers hierzu unter Einschluss der Haltung der Vereinigung „XXX“, unter deren Namen er agiert (dazu unter (2)), sowie dem Versammlungsmotto, jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Erfahrungen mit vergleichbaren Versammlungen (dazu unter (3)), gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung am 07.10.2024 Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen (dazu unter (4)). (1) Das planvoll ins Werk gesetzte Massaker palästinensischer Terroristen der Hamas an der israelischen Zivilbevölkerung vom 07.10.2023 stellt ein nach Art und Ausmaß in der jüngeren Geschichte beispielloses Verbrechen dar, bei dem mehr jüdische Zivilisten gewaltsam zu Tode gekommen sind als jemals sonst an einem einzigen Tag seit dem Menschheitsverbrechen des Holocaust. Der Tod unschuldiger Zivilisten war dabei auch nicht etwa unwillkommene Nebenfolge eines irgendgearteten „Kampfes“ gegen die israelischen Sicherheitskräfte, sondern vielmehr gerade Ziel des von langer Hand geplanten terroristischen Überfalls, wie sich nicht zuletzt aus zahlreichen allgemein bekannten Videoaufnahmen ergibt, die die Terroristen selbst von sich und ihren Taten angefertigt haben und die sie bei der bestialischen Ermordung zahlloser Besucher eines Musikfestivals oder selbst von Greisen, schwangeren Frauen, Kindern und Säuglingen zeigen. Auch haben die palästinensischen Terroristen gezielt unschuldige Menschen als Geiseln genommen, die sie zwischenzeitlich teils ebenfalls ermordet und teils noch immer in ihrer Gewalt haben. Diese maßgeblichen Umstände des Geschehens sind aufgrund der mannigfaltigen foto- und videografischen Dokumentation sowie auf der Grundlage seriöser Recherchen allgemeinkundig (vgl. nur: Human Rights Watch, 7. Oktober: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen durch Hamas-geführte Gruppen, https://www.hrw.org/de/news/2024/07/17/7-oktober-verbrechen-gegen-die-menschlichkeit-kriegsverbrechen-durch-hamas, abgerufen am 07.10.2024), zumindest aber zur Überzeugung der Kammer (§§ 122 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO) erwiesen. In seiner spezifischen Gestalt als planvolles, von unterscheidungslosem Vernichtungswillen getragenes und in Art und Ausmaß in der jüngeren Vergangenheit beispielloses Massaker an der israelischen Zivilbevölkerung mit mehr als 1.000 Toten, hundertfacher und teils noch immer fortdauernder Geiselnahme sowie mehreren Tausend teils schwer Verletzten hat das Geschehen vom 07.10.2023 Eingang in das kollektive Gedächtnis der deutschen Öffentlichkeit gefunden. Augenfälligen Ausdruck findet die herausgehobene Bedeutung dieses Ereignisses und der Erinnerung daran in dem Umstand, dass der Bundeskanzler persönlich am 07.10.2024 an einer entsprechenden Gedenkzeremonie der jüdischen Religionsgemeinschaft in Deutschland teilnimmt (vgl. https://www.bundeskanzler.de/bk-de/aktuelles/gedenkzeremonie-der-juedischen-gemeinde-hamburg-zum-ersten-jahrestag-des-7-oktobers-2312748, abgerufen am 06.10.2024) und darüber hinaus der Deutsche Bundestag für dieselbe Woche eine gesonderte Debatte zu dem Thema „7. Oktober: Ein Jahr nach dem terroristischen Überfall der Hamas auf Israel“ angesetzt hat (vgl. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw 41-de-vereinbarte-debatte-israel-1020982, abgerufen am 06.10.2024). Dem Jahrestag des Massakers vom 07.10.2023 kommt insoweit in der Gesellschaft ein eindeutiger Sinngehalt zu (vgl. auch: Chernivsky/Lorenz-Sinai, Der 7. Oktober als Zäsur für jüdische Communities in Deutschland, APuZ, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/antisemitismus-2024/549359/der-7-oktober-als-zaesur-fuer-juedische-communities-in-deutschland/, abgerufen am 07.10.2024). (2) Zwar mag aus alldem noch nicht für sich genommen folgen, dass nicht auch am Jahrestag dieser Verbrechen palästinensischer Terroristen des ebenso unbestreitbaren Leids der palästinensischen Zivilbevölkerung gedacht werden darf. Das Verhalten des Antragstellers gibt jedoch hinreichenden Grund zu der Annahme, dass es ihm mit der Wahl des Versammlungsdatums gerade darum geht, in einer gegen das Gedenken an die Opfer des Massakers vom 07.10.2023 gerichteten Stoßrichtung eine Täter-Opfer-Umkehr zu befördern und so in einer das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigenden Weise die Berechtigung des Gedenkens infragezustellen. In dem Kooperationsgespräch mit der Versammlungsbehörde vom 27.09.2024 hat der Antragsteller ausweislich des Gesprächsprotokolls mitgeteilt, die Versammlung solle als Gegengewicht zu der einseitigen Berichterstattung der deutschen Medien dienen. Es sei unklar, was am 07.10.2023 tatsächlich geschehen sei, denn es gebe insoweit keine unabhängige Untersuchung und es kursierten unterschiedliche Mythen und Geschichten. Viele Menschen im In- und Ausland sähen das Geschehen vom 07.10.2023 zudem als einen „Ausbruch aus dem Gefängnis“, als das der Gazastreifen seit 2006 anzusehen sei. Auf die ausdrückliche Frage der Behörde, wie er selbst zu dieser Einschätzung stehe, hat der Antragsteller mitgeteilt, eine ganze Generation könne seit 2006 den Gazastreifen nicht verlassen, werde bombardiert und habe wenig Essen und Trinken. Er selbst könne daher aus emotionaler Sicht verstehen, wenn sich Menschen davon befreien wollten, und zwar auch mit den Mitteln, die ihnen dafür zur Verfügung stünden. Auf die weitere Frage, ob er Gewalt als legitimes Mittel ansehe, hat der Antragsteller angegeben, es gebe eine UN-Resolution, die auch den bewaffneten Kampf als legitim ansehe, wenn es sich um den Kampf gegen einen Besatzer handle. In seinen Augen sei Israel der Besatzer. Er finde es allerdings nicht in Ordnung, wenn wahllos Menschen getötet würden, die damit nichts zu tun hätten. Eine zeitliche oder örtliche Verlegung der Versammlung komme für ihn nicht in Frage. Daran ändere auch nichts, dass der vorgesehene Versammlungsort am Mannheimer Marktplatz sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Mannheimer Synagoge befinde, in der im selben Zeitraum Gedenkveranstaltungen der Jüdischen Gemeinde anlässlich des Jahrestages des 07.10.2023 geplant seien. Gegen etwaige Aufrufe zur Gewalt werde er bei der Versammlung sofort einschreiten. Er müsse aber selbst feststellen, dass die Emotionalisierung unter den potentiellen Versammlungsteilnehmern gestiegen sei. Die Palästinenser seien nicht an dem schuld, was am 07.10.2023 geschehen sei. Wenn der Antragsteller vor den belegten Fakten zum Massaker am 07.10.2023 die Augen verschließen möchte und meint, es sei „unklar“, was am 07.10.2023 tatsächlich geschehen sei, ist ihm dies unbenommen. Die Kammer spricht dem Antragsteller auch nicht das durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Recht ab, meinen zu dürfen, die Ereignisse an diesem Tag seien anders zu bewerten, zu gewichten oder gar (abwegige) Rechtfertigungsgründe hierfür für einschlägig zu halten. Auch „falsche“ und unhaltbare Meinungen sind geschützt (allg. M., vgl. nur Paulus, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Auflage 2024, Art. 5 Rn. 73). Die Haltung des Antragstellers ist gleichwohl für die Frage, ob seine Versammlung eine eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken an die Opfer des 07.10.2023 aufweist, mit ausschlaggebend. Denn (Meinungs-)Inhalte und Erscheinungsbild einer Versammlung lassen sich nicht völlig voneinander trennen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt das auch nicht: Besonderheiten gemeinschaftlicher Kundgabe und Begleitumstände einer Versammlung müssen sich nicht allein aus dem äußeren Erscheinungsbild ergeben. Ein aufgesetztes und vorgeschobenes Verhalten verbietet den Blick auf dahinter verborgene Gewalt-, Aggressions- und Provokationsbereitschaft nicht (so treffend: Beljin, DVBl. 2002, 15 (19)). Die Ausführungen des Antragstellers im Kooperationsgespräch geben auch für die Kammer Grund zu der Annahme, dass durch die geplante Versammlung offen oder zumindest subtil ein vermeintlicher Rechtfertigungszusammenhang zwischen dem barbarischen Massaker vom 07.10.2023 und vorangegangenem Verhalten israelischer Behörden hergestellt und damit das Geschehen gerade an seinem ersten Jahrestag relativiert werden soll. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller zudem die allgemeinkundigen tatsächlichen Umstände des Geschehens in Zweifel zieht und damit implizit auch die Berechtigung des Gedenkens in Frage stellt. Nahrung findet die Sorge der Behörde vor der mit der Versammlung bezweckten oder zumindest einhergehenden Herstellung eines Rechtfertigungszusammenhangs auch in den vom Antragsteller bemühten Narrativen vom „Ausbruch aus dem Gefängnis“ oder dem „Kampf gegen einen Besatzer“. Auch durch diese wird nämlich zumindest unterschwellig der Eindruck erweckt, es könne legitime Gründe für die am 07.10.2023 ins Werk gesetzte gezielte Ermordung unschuldiger Zivilisten gegeben haben. Die damit verbundene Umwertung der Opfer eines gezielten Massakers an der Zivilbevölkerung zu bloßen „Begleitschäden“ eines an sich „legitimen“ Kampfes richtet sich aber gerade gegen die Beispiellosigkeit des Geschehenen und berührt damit den Kern des Gedenkens an die Opfer. Auch das vom Antragsteller gewählte Versammlungsthema „76 Years of occupation and genocide“ bedient aus Sicht des unbefangenen Betrachters das Narrativ eines irgendgearteten Rechtfertigungszusammenhangs. In der Verbreitung eines solchen Narrativs in einer öffentlichen Versammlung gerade am ersten Jahrestag des Massakers vom 07.10.2023 wäre eine Provokation zu erblicken, die das sittliche Empfinden der Bevölkerung empfindlich beeinträchtigt. Hinzu tritt die von der Antragsgegnerin zutreffend dargestellte Haltung des Veranstalters „XXX“, unter dessen Namen der Antragsteller agiert: Die Antragsgegnerin stellt hierzu zu Recht darauf ab, dass „XXX“ sich ausdrücklich nicht von der auch in Deutschland verbotenen Terrororganisation Hamas, die für das Massaker am 07.10.2023 verantwortlich ist, distanziert, im Gegenteil. Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Stellungnahme von „XXX“ vom 30.01.2024 („Ebenso wurden willkürliche und auf keiner Grundlage basierende Verbote gegen Samidoun und Hamas durch das Innenministerium erlassen, um die palästinensische Community in Deutschland zu diskriminieren.“ – „XXX“ auf Instagram, Post vom 30.01.2024, auf der fünften Seite), belegt diese Haltung eindrücklich. Auch dies spricht für die konkrete Gefahr einer provokativ-aggressiven und dem berechtigten Anliegen eines würdigen Gedenkens an die Opfer des Massakers widersprechenden Art und Weise der geplanten Versammlung, zumal deren Ankündigung im Internet unter dem Label von „XXX“ als Versammlungsmotto abweichend von dem des Antragstellers „Vigil for Gaza: 365 Days of Genocide“ lautet und damit einen aggressiven Tonfall der Versammlung durch Bezugnahme auf eine Nachtwache vor hohen Festen bzw. auch Vortag von Festen („Vigil“) erzeugt und mit einem behaupteten Genozid in Gaza seit einem Jahr verknüpft. (3) Selbst wenn man gleichwohl davon ausgehen wollte, dass dem Antragsteller selbst die Herstellung eines Rechtfertigungszusammenhangs und eine gegen das Gedenken an die Opfer des 07.10.2023 gerichtete Stoßrichtung der Versammlung nicht im Sinn steht – was für die Kammer nach alldem fernliegt –, bestünde zumindest die begründete Sorge, dass durch das Versammlungsthema eine große Zahl an Teilnehmern angezogen wird, die ebendies beabsichtigen. Mit der Wendung „76 Years of occupation“ wird nämlich aus Sicht eines unbefangenen Betrachters erkennbar nicht lediglich auf die derzeit unter israelischer Verwaltung stehenden, völkerrechtlich aber nicht zu Israel gehörenden Gebiete abgehoben, sondern vielmehr auf den Staat Israel als solchen. Der Gazastreifen stand, was allgemeinkundig, jedenfalls aber zur Überzeugung der Kammer (§§ 122 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO) erwiesen ist, bis zum Jahr 1967 unter ägyptischer und das Westjordanland bis zum gleichen Jahr unter jordanischer Verwaltung. Die Annahme einer 76 Jahre währenden israelischen „Besatzung“ kann sich somit aus Sicht des unbefangenen Betrachters nicht auf den Gazastreifen oder das Westjordanland, sondern nur auf die Gründung des Staates Israel im Jahr 1948 beziehen. Damit wiederum wird erkennbar unterstellt, auch das völkerrechtlich zu Israel gehörende Gebiet sei seit der Gründung des Staates Israel „besetzt“. Auch wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellen wollte, dass er selbst sich die damit verbundene Infragestellung des Existenzrechts Israels nicht zu eigen macht, stünde doch zumindest zu besorgen, dass Personen dieser Geisteshaltung sich durch das Thema der Versammlung angesprochen und zur Teilnahme ermuntert fühlen. Es wäre aber eine das sittliche Empfinden der Bevölkerung erheblich beeinträchtigende Provokation, wenn gerade am Jahrestag des Massakers vom 07.10.2023 das Existenzrecht Israels in einer öffentlichen Versammlung offen oder zumindest unterschwellig in Frage gestellt würde. Die Antragsgegnerin stellt im Weiteren zu Recht darauf ab, dass sich der Marktplatz als Veranstaltungsort in unmittelbarer Nähe zur Synagoge befindet, in der an diesem Tag diverse Gedenkveranstaltungen stattfinden. Dort liegen zudem die nächstgelegene Haltestelle des ÖPNV sowie das nächstgelegene Parkhaus zur Synagoge. Ebenso bezieht sich die Antragsgegnerin nachvollziehbar und überzeugend auf fachkundige Einschätzungen dazu, dass von „großen Potenziale[n] für Emotionalisierung, Polarisierung und Radikalisierung“ auszugehen sei, was mit weiteren fachkundigen Einschätzungen und der Medienberichterstattung zur Radikalisierung der Pro-Palästina-Versammlungen übereinstimmt („Polizeigewerkschaft befürchtet Ausschreitungen“, https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/polizei-warnung-demos-hamas-ueberfall-100.html, abgerufen am 07.10.2024; „In Berlin werden die Raketenangriffe auf Israel bejubelt – Wegner ist entsetzt“, https://www.morgenpost.de/bezirke/mitte/article407382800/pro-palaestina-demos-bejubeln-raketenangriff-auf-israel.html, abgerufen am 07.10.2024). Zudem ist eine große Verunsicherung unter jüdischen Mitbürgern in Deutschland zu verzeichnen und Straftaten gegen Juden sind signifikant gestiegen (vgl. Schoeps, „Was der 7. Oktober für Juden in Deutschland bedeutet: Viele fragen sich, ob man hier überhaupt noch leben kann“, https://www.tagesspiegel.de/wissen/was-der-7-oktober-fur-juden-in-deutschland-bedeutet-viele-fragen-sich-ob-man-hier-uberhaupt-noch-leben-kann-12473642.html, abgerufen am 07.10.2024; Chaimowicz, „Wieder allein. Am Jahrestag des Überfalls der Hamas gibt es für deutsche Juden kaum noch Mitgefühl. Warum bloß?“, https://www.zeit.de/2024/42/juden-deutschland-7-oktober-israel-hamas-holocaust, abgerufen am 07.10.2024; „Polizei registriert seit Jahresbeginn mehr als 3200 antisemitische Straftaten“, https://www.spiegel.de/politik/deutschland/antisemitismus-polizei-registriert-seit-jahresbeginn-mehr-als-3200-straftaten-a-3e26de0f-6dd7-4691-aadc-f1656b2ffebe, abgerufen am 07.10.2024). (4) Der Antragsteller relativiert in abwegiger Weise das Ausmaß des Massakers, bemüht eine ersichtlich nicht mögliche Rechtfertigung der Gräueltaten vom 07.10.2023 und stellt das Existenzrecht Israels in Frage. Dies alles wird über die Versammlungsmotti, deren Anmeldung unter dem Namen der Gruppe „XXX“ erfolgte, die sich offen zur Hamas bekennt, transportiert. Da es ihm gerade darauf ankommt, am Jahrestag des Massakers diese Botschaften zu senden, ohne dass hierfür ein anderer einleuchtender Grund benannt oder ersichtlich wäre, ist diese Art und Weise der geplanten Versammlung als beabsichtigte Provokation zu bewerten, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen würde. Aus alldem folgt für die Kammer, dass die geplante Versammlung gerade am 07.10.2024 eine gewichtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde. Kein entscheidendes Gewicht kommt hierbei den Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in der Antragsschrift zu. Soweit dort ausgeführt wird, es sei nicht zu verkennen, dass der 7. Oktober im Kontext des Nahostkonfliktes eine mittlerweile historische Bedeutung genieße, er Anlass für Gedenk- und Aufklärungsveranstaltungen sein werde und an diesem Tag – auch in Mannheim – viele Menschen ihre Trauer und Solidarität mit den unschuldigen Opfern kundtun würden, sind dies nicht die Worte des Antragstellers, sondern verfahrenstaktisch motivierte Beschwichtigungen, die mit dessen Haltung nicht in Einklang zu bringen sind. Wie bereits ausgeführt, verbietet jedoch ein aufgesetztes und vorgeschobenes Verhalten den Blick auf dahinter verborgene Gewalt-, Aggressions- und Provokationsbereitschaft nicht (vgl. Beljin, a.a.O.). Nichts anderes gilt für die Behauptung, der Antragsteller habe weder schriftlich durch die Bezeichnung der Versammlung noch mündlich während der Kooperationsgespräche zu erkennen gegeben, dass das Ziel der Mahnwache ein Protest gegen die Auslebung von Trauer über die am 07.10.2023 stattgefundenen Morde und Entführungen sein solle. b) Unter Berücksichtigung all dessen ist die Anordnung voraussichtlich rechtmäßig. aa) Das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG umfasst zwar auch das Recht des Veranstalters, über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung zu befinden. Aus diesem Selbstbestimmungsrecht folgt allerdings nur, dass der Veranstalter sein Demonstrationsinteresse insoweit eigenständig konkretisieren darf. Kollidiert sein Grundrecht der Versammlungsfreiheit mit anderen Rechtsgütern, so steht ihm nicht auch ein Bestimmungsrecht darüber zu, wie gewichtig diese Rechtsgüter in die Abwägung einzubringen sind und wie die Interessenkollision rechtlich bewältigt werden kann. Insoweit bleibt ihm nur die Möglichkeit, seine Vorstellungen im Zuge einer Kooperation mit der Verwaltungsbehörde einzubringen. Die Abwägung, ob und wieweit gegenläufige Interessen die Einschränkung der Demonstrationsfreiheit rechtfertigen, obliegt der Versammlungsbehörde und den mit der rechtlichen Überprüfung befassten Gerichten. Das grundsätzliche Recht auf freie Wahl von Ort und Zeitpunkt der Versammlung steht daher dem Erlass entsprechender Auflagen wie namentlich der Verlegung der Versammlung auf einen anderen Tag nicht generell entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.2001 – 1 BvQ 9/01 –, juris Rn. 16). Ob es sich bei der Anordnung einer Terminverlegung um eine Auflage oder aber um ein Versammlungsverbot handelt, bestimmt sich danach, ob damit eine Zweck- oder Zielvereitelung bzw. eine erhebliche Charakterveränderung der Versammlung bewirkt wird, ob also die Versammlung trotz Terminverlegung für die Teilnehmer der Versammlung noch einen Sinn ergibt. Maßgeblich für die Bestimmung des Sinnes der Versammlung sind das Versammlungsthema und gegebenenfalls der konkrete Anlass der Versammlung. Zu ermitteln sind diese dabei aus der Sicht eines objektiven Dritten, um einen Missbrauch der unterschiedlichen Rechtmäßigkeitsanforderungen auszuschließen (vgl. Enzensperger, NVwZ 2014, 883, m. w. N. zum Meinungsstand). bb) Davon ausgehend ist in der hier in Rede stehenden Anordnung einer zeitlichen Verschiebung der Versammlung nur eine Auflage zu sehen, in jedem Fall, wenn man den Antragsteller in seiner Argumentation ernst nehmen will, dass es ihm um das von ihm benannte Versammlungsmotto geht. Denn dieses nimmt Bezug auf eine Frage, die unabhängig von dem beabsichtigten Versammlungstag derzeit und fortlaufend im Fokus der öffentlichen Diskussion steht. Es ist daher zu erwarten, dass der Auseinandersetzung des Antragstellers mit dem Thema auch am Folgetag der Veranstaltung ähnliche Beachtung in der Öffentlichkeit geschenkt werden wird wie am 07.10.2024 selbst, zumal derartige Versammlungen ihre volle Außenwirksamkeit regelmäßig ohnehin erst durch eine anschließende Berichterstattung in Presse und sozialen Medien entfalten (vgl. zu alldem auch BVerfG, Beschluss vom 27.01.2012 – 1 BvQ 4/12 –, juris Rn. 10). Es besteht auch kein Zweifel daran, dass an die Versammlung an einem anderen Tag, auch in zeitlicher Nähe zum 07.10.2024, stattfinden darf. Geht es dem Antragsteller hingegen gerade um eine Verknüpfung mit dem Jahrestag des Massakers, so liegt darin die dargestellte und im konkreten Fall auch gewichtige Gefahr für die öffentliche Ordnung, die mangels anderer milderer Mittel durch die Versagung der Versammlung an diesem Tag und deren Verlegung mittels einer Auflage verhindert werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.2001 – 1 BvQ 9/01 –, juris Rn. 14 ff.). Geht der Veranstalter hierauf nicht ein, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. cc) Die angegriffene Anordnung wäre im Übrigen selbst dann voraussichtlich rechtmäßig, wenn man darin ein Versammlungsverbot erblicken wollte. Die bereits ausgeführten konkreten Gefahren für die öffentliche Ordnung vermöchten nämlich auch ein – zeitweiliges – Versammlungsverbot zu tragen. Das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich des Zeitpunkts der Versammlung erübrigt nicht die Abwägung mit kollidierenden Interessen Dritter. Diese Abwägung liegt vielmehr in der staatlichen Verantwortung einer verfassungskonformen Schrankenziehung (Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.04.2015 – 10 CS 15.947 –, juris Rn. 6). Das grundsätzliche Recht des Antragstellers, mit seinen Meinungen eine Versammlung durchzuführen, solange sie nicht unfriedlich sein soll oder wird und nicht gegen Strafgesetze verstößt, stellen weder die Antragsgegnerin noch die Kammer in Frage. 3. Der Antrag wäre im Übrigen auch dann abzulehnen gewesen, wenn sich die angegriffene Anordnung nicht als voraussichtlich rechtmäßig erwiesen hätte. Aus den dargelegten Gründen, denen der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht wenig entgegensetzt, wäre nämlich zumindest nicht davon auszugehen, dass die angegriffene Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist. Die bei Annahme offener Erfolgsaussichten der Hauptsache erforderliche Abwägung ginge zu Lasten des Antragsstellers aus. Fände die Versammlung am 07.10.2024 statt und verwirklichte sich dabei die von der Behörde gefürchtete Gefahr, so wäre die damit verbundene Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung irreversibel. Da das Gedenken an die Opfer des Massakers in besonderer Weise an dessen Jahrestag anknüpft, wäre eine Störung dieses Gedenkens von ganz erheblichem Gewicht und eine gleichwertige Nachholung eines ungestörten Gedenkens an einem anderen Tag nicht möglich. Dem Gedenken an die Opfer des Geschehens vom 07.10.2023 kommt gerade an dessen ersten Jahrestag auch in Deutschland eine erhebliche Bedeutung zu, die sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass dem Terrorangriff deutsche Staatsangehörige zum Opfer gefallen sind und das Massaker in ganz besonderer Weise für in Deutschland lebende Juden und Menschen mit israelischen Wurzeln eine tiefgreifende Zäsur darstellt. Demgegenüber wiegen die Folgen einer sofortigen Vollziehung der angegriffenen Auflage weniger schwer. Dem Antragsteller ist die Durchführung der Versammlung mit dem von ihm gewählten Inhalt grundsätzlich erlaubt. Insbesondere ist es dem Antragsteller unbenommen, die Versammlung in zeitlicher Nähe zum 07.10.2024 abzuhalten. Es ist zu erwarten, dass der Auseinandersetzung des Antragstellers mit dem Thema auch am Folgetag der Veranstaltung ähnliche Beachtung in der Öffentlichkeit geschenkt werden wird wie am 07.10.2024 selbst, zumal derartige Versammlungen ihre volle Außenwirksamkeit regelmäßig ohnehin erst durch eine anschließende Berichterstattung in Presse und sozialen Medien entfalten (vgl. zu alldem auch BVerfG, Beschluss vom 27.01.2012 – 1 BvQ 4/12 –, juris Rn. 10). 4. Die Kammer folgt ergänzend und im jeweils weitestmöglichen Umfang selbständig tragend den zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid. Weiter ergänzend wird im jeweils weitestmöglichen Umfang selbständig tragend auf die überzeugenden Ausführungen in der Erwiderungsschrift der Antragsgegnerin vom 04.10.2024 Bezug genommen, die sich die Kammer nach eigenständiger Überprüfung umfassend zu eigen macht, und zwar insbesondere auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Anordnung. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur Streitwertfestsetzung bei Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen versammlungsrechtliche Auflagen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2024 – 2 S 496/24 –, juris Rn. 17). Eine weitere Halbierung des sonach anzusetzenden gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,- Euro für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Hinblick auf die absehbare Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst.