Beschluss
3 S 1556/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:1007.3S1556.24.00
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Leitsätze
Auch wenn auf Grund großer Eilbedürftigkeit dem Antragsteller nur wenig Zeit für die Beschwerdebegründung verbleibt und dieser die Beschwerdebegründungsfrist nicht ausschöpfen kann, prüft der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nur die dargelegten Gründe (a. A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2023 - 11 S 1926/23 - juris Rn. 3). Dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist dadurch Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der Anforderungen an die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung ein großzügiger Maßstab anzulegen ist.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.10.2024 - 1 K 5730/24 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn auf Grund großer Eilbedürftigkeit dem Antragsteller nur wenig Zeit für die Beschwerdebegründung verbleibt und dieser die Beschwerdebegründungsfrist nicht ausschöpfen kann, prüft der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nur die dargelegten Gründe (a. A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2023 - 11 S 1926/23 - juris Rn. 3). Dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist dadurch Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der Anforderungen an die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung ein großzügiger Maßstab anzulegen ist.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.10.2024 - 1 K 5730/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Der Senat entscheidet über die am heutigen Tag um 12.48 Uhr beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Beschwerde des Antragstellers zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, da die Versammlung, die der Antragsteller veranstalten möchte, heute um 18:00 Uhr beginnen soll und er das mit der Beschwerde verfolgte Ziel nur bei einer vorherigen Entscheidung des Senats vollständig erreichen könnte. Der Antragsteller hat seine Beschwerde bereits in der Beschwerdeschrift begründet. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit, sich zu der Beschwerdeschrift zu äußern; sie hat davon Gebrauch gemacht. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat nur die dargelegten Gründe. Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss ein Beschwerdeführer alle diese Begründungen angreifen (vgl. OVG Brem., Beschl. v. 26.01.2021 - 1 B 321/20 - juris Rn. 4). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - auf Grund großer Eilbedürftigkeit dem Antragsteller nur wenig Zeit für die Beschwerdebegründung verbleibt und dieser die Beschwerdefrist nicht ausschöpfen kann. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht dem nicht entgegen. Dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der Anforderungen an die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung ein großzügiger Maßstab anzulegen ist. 2. Dies zugrunde gelegt geben die dargelegten Gründe dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Auflage Ziff. 1 des Bescheids vom 01.10.2024 wiederherzustellen, im Ergebnis abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden und dem privaten Interesse des Antragstellers den Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einzuräumen. a) Zwar vermag der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - nicht die Prognose zu treffen, dass die angegriffene Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist; der Senat hält die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung vielmehr für offen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine - hier vorliegende - zeitliche Verlegung einer Versammlung unter Berufung auf das Schutzgut der öffentlichen Ordnung nicht von vornherein ausgeschlossen. Die öffentliche Ordnung kann betroffen sein, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzugs an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 - juris Rn. 15; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12 - juris Rn. 7; Beschl. v. 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 - BVerfGK 7, 221 und Beschl. v. 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 - BVerfGE 111, 147 ). Für eine Versammlungsbeschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung im vorbezeichneten Sinne reicht es indes nicht aus, dass die Durchführung der Versammlung an diesem Tag in irgendeinem, beliebigen Sinne als dem Gedenken zuwiderlaufend zu beurteilen ist. Vielmehr ist die Feststellung erforderlich, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12 - juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 26.02.2014 - 6 C 1.13 - juris Rn. 16; Thür. OVG, Beschl. v. 07.11.2016 - 3 EO 842/16 - juris Rn. 7). Ob diese Voraussetzungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorliegend erfüllt sind, vermag der Senat in der Kürze der ihm zur Entscheidung verbleibenden Zeit nicht zu klären. Insbesondere vermag der Senat weder abschließend zu klären, ob der 7. Oktober 2023 als „Gedenktag“ i. S. d. verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung angesehen werden kann - hierfür mag die von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht zu Recht herausgestellte Singularität und Grausamkeit des von der Hamas verübten Massakers sprechen, dagegen, dass fraglich sein könnte, ob der Tag im öffentlichen Bewusstsein im Sinne eines „common sense“ als Erinnerungstag angesehen wird - noch ob die vom Antragsteller angemeldete Veranstaltung eine eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken aufweist. Letzteres liegt auch daran, dass der Antragsteller sich zu der geplanten Veranstaltung widersprüchlich geäußert hat. Während einerseits von einer „Mahnwache“ die Rede ist, wird andererseits ausgeführt, dass Redebeiträge gehalten werden sollen und der Antragsteller das Massaker „kontextualisier[en] oder - mit Verweis auf internationale Berichte und Medien - kritisch hinterfrag[en]“ will. b) Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung jedoch nicht allein mit der - aus seiner Sicht bestehenden - voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids begründet, sondern selbständig tragend (vgl. UA S. 21 f.: „Der Antrag wäre im Übrigen auch dann abzulehnen gewesen, wenn sich die angegriffene Anordnung nicht als voraussichtlich rechtmäßig erwiesen hätte“) mit einer Folgenabwägung. Mit dieser setzt sich das Beschwerdevorbringen jedoch nicht auseinander. Auch bei der - wie ausgeführt hier gebotenen Großzügigkeit hinsichtlich des Darlegungserfordernisses - lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, weshalb die Folgenabwägung des Verwaltungsgerichts aus Sicht des Antragstellers unzutreffend sein soll. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb bei einer Gegenüberstellung der Folgen, die eintreten würden, wenn die Versammlung zu Unrecht verschoben würde, gegenüber den Folgen überwiegen würden, die eintreten würden, wenn die Versammlung zu Unrecht wie geplant stattfinden würde. Der Antragsteller macht zwar allgemein geltend, er habe im Kooperationsgespräch angegeben, er wolle die Versammlung am 07.10.2024 abhalten, da das Massaker im Zusammenhang mit den Reaktionen des Staates Israel stehe. Eine darüberhinausgehende besondere Bedeutung gerade des gewählten Versammlungsdatums, die im Rahmen der Folgenabwägung zu berücksichtigen wäre, ist jedoch nicht vorgetragen; sie drängt sich angesichts des auf einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnen bezogenen Versammlungsmottos „76 Years of Occupation“ auch nicht auf. Zwar trifft es zu, dass für den Grundrechtsträger keine Obliegenheit besteht, für die Bestimmung des Versammlungszeitpunkts Gründe zu benennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.2014 a. a. O. Rn. 19). Dies entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht von einer Auseinandersetzung mit der selbständig tragenden Folgenabwägung des Verwaltungsgerichts. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Eine Halbierung des Hauptsachestreitwerts ist im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.06.2024 - 14 S 956/24 - juris Rn 33). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.