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Beschluss

10 K 6804/19

VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2019:1219.10K6804.19.00
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Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 14.250 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 14.250 € festgesetzt. I. Das Gericht legt den Antrag, „gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 02.09.2019 anzuordnen bzw. wiederherzustellen“ gemäß § 88, § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24.09.2019 gegen die Verfügung des Landratsamts Rastatt vom 02.09.2019 hinsichtlich Ziff. 1 dieser Verfügung anzuordnen und hinsichtlich Ziff. 2-5 u. 7-8 der Verfügung wiederherzustellen. Denn Ziff. 1 der Verfügung vom 02.09.2019 ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 45 Abs. 5 WaffG). Insoweit kommt daher lediglich ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 WaffG in Betracht. In Bezug auf die Ziffern 2-5 u. 7-8 wiederum hat das Landratsamt den Sofortvollzug in Ziff. 9 der Verfügung ausdrücklich angeordnet. Damit ist insoweit ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu stellen. Ziff. 6 der streitgegenständlichen Verfügung schließlich stellt mangels Regelung keinen Verwaltungsakt dar, enthält vielmehr lediglich einen rechtlichen Hinweis. Mangels entsprechenden Vortrags ist nicht davon auszugehen, dass sich der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren auch gegen diesen Hinweis wendet. II. Der so verstandene Antrag ist zwar zulässig. Er hat aber im Ergebnis gleichwohl keinen Erfolg, da er unbegründet ist. 1. Dies gilt zunächst für den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich Ziff. 1 der streitgegenständlichen Verfügung, mit der die einzeln aufgeführten Waffenbesitzkarten wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit widerrufen wurden, anzuordnen. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung. Bei seiner Entscheidung hat es zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Maßgeblich zu berücksichtigen sind dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen schon bei kursorischer Prüfung als wahrscheinlich rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs keinen Erfolg. Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Widerruf im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 99/06 -, juris Rn. 4, wonach maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Fall der Anfechtung des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis derjenige des Ergehens des Widerspruchsbescheids ist) rechtmäßig ist (hierzu unter a). Selbst wenn man von offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs ausgehen wollte, fiele die dann vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus (hierzu unter b). a) Der Widerruf der Waffenbesitzkarten dürfte rechtmäßig sein. Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung hat der Antragsteller weder an dieser noch an anderer Stelle geltend gemacht. Dem Gericht drängen sich insoweit auch keine Fehler auf. Der Widerruf dürfte auch materiell rechtmäßig sein. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.Voraussetzung für eine Waffenerlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter anderem die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG. Diese dürfte im Fall des Antragstellers nicht mehr gegeben sein. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b). Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 Buchst. c WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen das Waffengesetz verstoßen haben. Der Antragsteller dürfte hiernach unzuverlässig sein. Das Landratsamt geht davon aus, dass der Antragsteller über Jahre hinweg unzählige Male Tauben im Wohngebiet abgeschossen hat. Der Antragsteller trägt demgegenüber vor, er habe lediglich ab und zu und ohne Blei auf Tauben geschossen, indem er die Bleikugel aus der Patrone entfernt und die Hülse so als Platzpatrone verwendet habe, die Tauben hätten auf dem Dach seiner Werkshalle gesessen, auf dem Dach sei eine große Photovoltaikanlage installiert, diese sei durch den Kot der Tauben zusehends verunreinigt worden. Die Prognoseentscheidung des Landratsamts dürfte hiernach nicht zu beanstanden sein. Dies gilt unabhängig davon, welche der genannten Versionen der Ereignisse der Wahrheit entspricht. Entspricht der vom Landratsamt geschilderte Sachverhalt der Wahrheit, muss sich der Antragsteller entgegenhalten lassen, eine Schusswaffe ohne Erlaubnis im Wohngebiet abgefeuert zu haben, dies sogar unzählige Male. Aus § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 3 WaffG und § 12 Abs. 4 WaffG folgt, dass das Gesetz das Schießen mit einer Schusswaffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG außerhalb von Schießstätten grundsätzlich an die vorher zu erteilende Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde bindet (VG Münster, Urteil vom 13.07.2018 - 1 K 4629/16 -, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2005 - 18 K 5694/04 -, juris Rn. 17; Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 10 Rn. 15). Gemäß § 2 Abs. 2 WaffG bedarf der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zum Waffengesetz genannt sind, der Erlaubnis. Gemäß § 2 Abs. 3 WaffG hat Umgang mit einer Waffe oder Munition, u.a. wer damit schießt. Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG bedarf einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe nicht, wer auf einer Schießstätte schießt. § 12 Abs. 4 Satz 2 WaffG erlaubt das Schießen außerhalb von Schießstätten ergänzend hierzu ohne Schießerlaubnis bei Vorliegen bestimmter im Gesetz aufgezählter Voraussetzungen. Der Antragsteller dürfte hiernach nicht die erforderliche Erlaubnis haben, um im Wohngebiet mit scharfer Munition zu schießen. Er kann sich insoweit aller Voraussicht nach nicht gemäß § 13 Abs. 6 WaffG auf seine Jagderlaubnis berufen, da gemäß § 40 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) die Jagd nicht an Orten ausgeübt werden darf, an denen die Jagdausübung nach den Umständen des Einzelfalles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde. Dies ist in Wohngebieten ersichtlich der Fall. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 WaffG dürften ebenfalls nicht vorliegen. Der Antragsteller kann sich wohl insbesondere nicht auf § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WaffG berufen. Zwar ist das Schießen außerhalb von Schießstätten nach dieser Norm ohne Schießerlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum zulässig. Geschossen werden darf in diesen Fällen aber lediglich mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können (Buchst. a) bzw. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann (Buchst. b). Eine Schießerlaubnis gemäß § 10 Abs. 5 WaffG hat der Antragsteller nach Aktenlage ebenfalls nicht. Darüber hinaus muss sich der Antragsteller, wenn der vom Landratsamt geschilderte Sachverhalt der Wahrheit entspricht, entgegenhalten lassen, unerlaubt mit scharfer Munition auf Haustauben geschossen zu haben. Auch insoweit hat der Antragsteller wohl nicht die nötige Erlaubnis. Denn die Jagd darf, wie sich aus § 7 Abs. 7 Satz 1 JWMG ergibt, nach Maßgabe des JWMG und aufgrund dieses Gesetzes nur ausgeübt werden auf Wildtiere, deren Arten dem Nutzungsmanagement oder dem Entwicklungsmanagement zugeordnet sind (vgl. Brenner/ Bürner/ Kurz, Jagdrecht in Baden-Württemberg, 12. Auflage 2015, § 7 R. 35). Haustauben sind keine Wildtiere (vgl. Anlage zu § 7 Abs. 1 u. 3 JWMG, dort Nr. 2 (Federwild); Deuschle/ Friedmann, Jagdrecht für Baden-Württemberg, 2016, § 7 Rn. 1; vergleichbar auch VG Münster, Urteil vom 13.07.2018 - 1 K 4629/16 -, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2005 - 18 K 5694/04 -, juris Rn. 17). Eine Schießerlaubnis gemäß § 10 Abs. 5 WaffG hat der Antragsteller nach Aktenlage (auch insoweit) nicht. Schließlich muss sich der Antragsteller, wenn der vom Landratsamt geschilderte Sachverhalt der Wahrheit entspricht, entgegenhalten lassen, ganzjährig auf Tauben geschossen zu haben. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 JWMG darf die Jagd auf Wildtiere nur zu bestimmten Zeiten ausgeübt werden (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten sind Wildtiere gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 JWMG zu verschonen (Schonzeit). Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 JWMG sind in der Zeit vom 1. März bis 30. April sämtliche Wildtiere mit der Jagd zu verschonen (allgemeine Schonzeit). Für Ringel- und Türkentauben enthalten die § 10 Abs. 1 Nr. 21 u. 22 JWMG weitere Einschränkungen. Der Antragsteller dürfte aber auch dann unzuverlässig sein, wenn sich die Dinge ereignet haben, wie er behauptet. Denn der Antragsteller muss sich auch in diesem Fall entgegenhalten lassen, wiederholt ohne die erforderliche Erlaubnis mit einem Gewehr geschossen zu haben. Selbst wenn der Antragsteller jeweils die Bleikugel aus der Patrone entfernt und die Hülse so als Platzpatrone verwendet hat, hätte er für das Schießen gemäß § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 3 WaffG einer Erlaubnis bedurft. Auf § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WaffG kann sich der Antragsteller, wie oben bereits dargelegt, insoweit nicht berufen, da sein Gewehr Florbert den Geschossen eine Bewegungsenergie von (weit) mehr als 7,5 Joule erteilt und aus dem Gewehr auch nicht ausschließlich Kartuschenmunition verschossen werden kann. Auch wenn man vor dem Schießen die Bleikugel aus der Patrone entfernt und die Hülse so lediglich als Platzpatrone verwendet, besteht beim Abfeuern im Wohngebiet Lebensgefahr, da man damit rechnen muss, dass man Patronen übersehen hat, etwa die Patrone im Lauf, oder bei dem Entfernen unsorgfältig gearbeitet hat. Das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit rechtfertigt die Annahme, dass der Antragsteller auch in Zukunft Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird bzw. mit diesen Gegenständen unsachgemäß umgehen wird. Der Antragsteller ist nicht einsichtig. Er ist im Gegenteil der Ansicht, durch sein vermeintlich besonders kluges Vorgehen die waffenrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Die Jahresfrist der § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG ist auf den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 WaffG nicht anwendbar. Die Pflicht der Waffenbehörde zum Widerruf für den Fall, dass die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund eines Tatbestandes i.S.d. § 5 Abs. 1 WaffG festgestellt wird, besteht zeitlich unbefristet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12.95 -, Ls. 3, juris). b) Selbst wenn man von offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs ausgehen wollte, fiele die dann vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Wegen der mit dem Umgang mit Waffen verbundenen Gefahren überwiegt das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, sofort vor einem - potentiell - waffenrechtlich nicht zuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Waffen weiter benutzen zu dürfen. Der Antragsteller hat nichts konkret dazu vorgetragen, beruflich oder aus sonstigen existentiellen Gründen auf die Waffenbesitzkarten angewiesen zu sein. Die vermeintlichen Verunreinigungen durch die Tauben begründen kein solch existentielles Bedürfnis. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, das jedenfalls ganz überwiegend als Freizeitaktivität ausgeübte Schießen einstweilen nicht zu betreiben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 23). 2. Soweit sich der Antragsteller gegen Ziff. 2 der streitgegenständlichen Verfügung wendet und insoweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt, hat der Antrag gleichfalls keinen Erfolg. Im Rahmen der Prüfung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls zwischen dem Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Dabei kommt es zum einen darauf an, ob die Anordnung des Sofortvollzuges durch die Behörde formell rechtmäßig war. Zum anderen sind - wie im Rahmen der Prüfung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung - die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Schließlich muss ein besonderes Eilbedürfnis auch tatsächlich gegeben sein. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Eilantrag auch insoweit abzulehnen. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist formell rechtmäßig (hierzu unter a). Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines sowie die Anordnung, den Jagdschein abzugeben, dürften rechtmäßig sein und den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten verletzen (hierzu unter b). Es besteht auch ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug (hierzu unter c). a) Die Anordnung des Sofortvollzuges genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Mit dem Hinweis, im Falle eines möglichen Widerspruchsverfahrens und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung des förmlichen Rechtsbehelfs bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller weitere Schusswaffen und Langwaffenmunition erwerbe, um dies zu verhindern, sei die sofortige Einziehung und damit verbundene Rückgabe des Jagdscheins erforderlich, hat das Landratsamt ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in ausreichender Weise dargelegt. b) Ziff. 2 der streitgegenständlichen Verfügung ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins besteht eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Zwar können die Anordnungen wohl nicht, wie in der streitgegenständlichen Verfügung geschehen, auf § 18 Satz 1 BJagdG gestützt werden, da diese Norm voraussetzt, dass Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden, woran es hier fehlen dürfte. Der Widerspruch wird aber gleichwohl aller Voraussicht nach erfolglos bleiben. Denn es ist davon auszugehen, dass das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde insoweit § 48 LVwVfG als Rechtsgrundlage heranziehen und das ihm in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausüben wird (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 30.03.2015 - 5 K 963/15 -, juris Rn. 22 m.w.N. zur Zulässigkeit des Abstellens auf den voraussichtlichen Ausgang des Widerspruchsverfahrens). § 18 Satz 1 BJagdG verdrängt für die tatbestandlich geregelten Fälle - wie die der Unzuverlässigkeit - als spezielle Norm die Vorschriften über die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten nicht. Dem vom Inhaber eines rechtswidrig erteilten Jagdscheins getätigten Vertrauen ist durch die Regelung des § 48 Abs. 3 LVwVfG ausreichend Genüge getan (VG Stuttgart, ebda; VG Hamburg, Urteil vom 18.03.2015 - 4 K 3351/14 -, juris Rn. 24; Tausch, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Auflage 2015, § 18 Rn. 4; Metzger, in Lorz/ Metzger/ Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 4. Auflage 2011, § 18 BJagdG Rn. 8). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Widerspruchsbehörde wird sich wohl auf diese Norm stützen können. Denn die Verlängerung des Jagdscheins vom 24.04.2018 war aller Voraussicht nach rechtswidrig. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Bei fehlender Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG darf gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden. Gemäß § 17 Abs. 3 BJagdG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 1) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2). Der Antragsteller dürfte hiernach unzuverlässig sein. Obige Ausführungen unter 1.a) gelten an dieser Stelle entsprechend. Die Jahresfrist des §§ 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG steht dem Widerruf aller Voraussicht nach nicht entgegen. Denn die Jahresfrist beginnt als Entscheidungsfrist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit für sich allein vermag den Fristenlauf hiernach nicht auszulösen. Nötig ist vielmehr die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalts. Hierzu gehören auch alle für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife nicht mit dem Zeitpunkt zusammenfallen könnte, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkennt. Vielfach wird nämlich der jeweilige Einzelfall zu diesem Zeitpunkt in jeder Hinsicht entscheidungsreif und eine weitere Sachaufklärung überflüssig sein, weil angesichts des infolge der Aufdeckung des Entscheidungsfehlers feststehenden Sachverhalts nur eine Entscheidung rechtmäßig sein kann. Nur wenn und soweit dies bei Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht der Fall ist, ist eine weitere Sachaufklärung - gegebenenfalls unter Mitwirkung des Betroffenen und nach seiner Anhörung - erforderlich und beginnt die Jahresfrist erst, sobald diese Sachaufklärung zur Entscheidungsreife geführt hat (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 -, Ls. 2 u. juris Rn. 17-21). Der Zeitablauf bis zum Erlass der Verfügung vom 02.09.2019 bzw. bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides dürfte dem Widerruf hiernach nicht entgegenstehen. Zwar war das Landratsamt bereits im Zeitpunkt der Verlängerung des Jagdscheins am 24.04.2018 über den Vorwurf des Taubenabschusses im Wohngebiet informiert. Es hatte der Staatsanwaltschaft xxx seine Einschätzung der Rechtslage in Bezug auf das Waffen- und Jagdrecht bereits mit Schriftsatz vom 07.03.2018 ausführlich dargelegt. Auch hatte es gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 13.04.2018 zu der ihm übersandten Zeugenaussage von Frau xxx Stellung genommen. Die Jahresfrist begann hier aber frühestens am 12.11.2018 mit dem Eingang des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2018 vor dem Amtsgericht xxx beim Landratsamt. Frühestens zu diesem Zeitpunkt waren dem Landratsamt alle für die Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig bekannt. So hatte das Landratsamt zuvor von dem zeitnahen Erlass einer Widerrufsverfügung Abstand genommen, da es zunächst den Ausgang des Strafverfahrens, in welchem der Mitarbeiter des Landratsamtes xxx als Zeuge (Bl. 761 der Akte des Landratsamts) bzw. als Sachverständiger (Bl. 775 der Akte des Landratsamts) geladen worden war, abwarten und mögliche in dem Strafverfahren gewonnene Informationen verwerten wollte (s. die interne E-Mail vom 02.10.2018, Bl. 787 d.A. des Landratsamtes). Diese Vorgehensweise war nicht zu beanstanden, nachdem der Antragsteller den Tatvorwurf in tatsächlicher Hinsicht bestritten hatte und eine mögliche Verurteilung des Antragstellers auch mit Blick auf die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG hätte relevant sein können. Nach dieser Vorschrift besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Ob die Jahresfrist hier sogar erst mit der Stellungnahme des Antragstellers im Anhörungsverfahren, welche aufgrund des zweifachen Antrages des Antragstellers auf Fristverlängerung verspätet beim Landratsamt einging, begann - dafürspricht, dass die Jahresfrist bei Ermessensverwaltungsakten regelmäßig erst nach Anhörung des Betroffenen beginnt (Sachs, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 48 Rn. 229 m.w.N.), dagegenspricht, dass das Landratsamt hier davon ausging, eine gebundene Entscheidung gemäß § 18 Satz 1 BJagdG zu treffen - kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Die Ermessensentscheidung, die das Regierungspräsidium voraussichtlich treffen wird, den Jagdschein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zu widerrufen, wird voraussichtlich auch nicht ermessensfehlerhaft sein. Es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs vor. Der Antragsteller hat insoweit, wie oben bereits ausgeführt, nicht substantiiert vorgetragen. Die Verpflichtung des Antragstellers, den Jagdschein in seiner physischen Form zurückzugeben, kann auf § 52 Satz 1 LVwVfG gestützt werden. c) Es besteht auch tatsächlich ein Eilbedürfnis. Im Falle der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit besteht regelmäßig ein Bedürfnis, die Gefahr, die von dem unzuverlässigen Jäger ausgeht, schnellstmöglich zu beseitigen (vgl. Metzger, in: Lorz/ Metzger/ Stückel, Jagdrecht, Fischereirecht, 4. Auflage 2011, § 18 BJagdG Rn. 3). Ohne die Anordnung des Sofortvollzuges wäre der Antragsteller gemäß § 13 Abs. 6 WaffG weiterhin befugt, Waffen zur Jagd zu führen und mit ihnen zu schießen. 3. Soweit sich der Antrag gegen die Anordnungen in den Ziffern 3-5 u. 8 der streitgegenständlichen Verfügung richtet, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist auch insoweit ordnungsgemäß begründet und das Eilbedürfnis besteht tatsächlich. Die jeweiligen Verfügungsteile sind aller Voraussicht nach rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für das Gebot in Ziff. 3, die Waffenbesitzkarten und den Europäischen Feuerwaffenpass abzugeben, ist § 46 Abs. 1 WaffG. Die Anordnung in Ziff. 4, die auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen und die vorhandene erlaubnispflichtige Munition einem empfangsbereiten Berechtigten zu überlassen oder zur Vernichtung abzugeben oder unbrauchbar zu machen und entsprechende Nachweise zu erbringen, beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, die Androhung der Sicherstellung in Ziff. 5 ist als Minusmaßnahme von § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gedeckt. Die weiteren Anordnungen der Ziff. 8 beruhen auf § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen jeweils vor. 4. Der Eilantrag hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, wie er sich gegen Ziff. 7 der streitgegenständlichen Verfügung wendet, mit der dem Antragsteller die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition dauerhaft untersagt wurde. Auch an dieser Stelle hat das Landratsamt die Anordnung des Sofortvollzuges ordnungsgemäß begründet und es besteht tatsächlich ein Eilbedürfnis. Das Verbot dürfte auch rechtmäßig sein. Ermächtigungsgrundlage für das dauerhafte Verbot ist § 41 Abs. 1 WaffG. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (Nr. 1) oder wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (Nr. 2). Gemäß § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Diese Voraussetzungen sind hier aller Voraussicht nach gegeben, nachdem der Antragsteller in der Vergangenheit ein Verhalten zu Tage gelegt hat, welches den Verdacht begründet, dass er auch in Zukunft durch seinen Umgang mit Waffen Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursachen wird. Die Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß § 45 WaffG in Ziff. 1 der streitgegenständlichen Verfügung steht dem Erlass des Verbots der Ziff. 7 nicht entgegen. Zwar ist im Falle der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit stets und vorrangig an eine Rücknahme oder einen Widerruf der entsprechenden Erlaubnis nach § 45 zu denken (Heinrich, in: MüKo StGB, 3. Auflage 2018, § 41 WaffG Rn. 1). Zwischen dem Erlass einer Rücknahme- bzw. Widerrufsverfügung gemäß § 45 Abs. 1 u. 2 WaffG und einer Verbotsverfügung gemäß § 41 WaffG besteht aber kein Exklusivitätsverhältnis (so wohl auch BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 6 C 36.15 -, juris Rn. 19 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 03.12.2018 - 7 B 11152/18 -, juris Rn. 68; Hess. VGH, Urteil vom 12.10.2017 - 4 A 626/17 -, juris Rn. 55 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 25 ff.), da die beiden Normen unterschiedliche Voraussetzungen haben und die Rechtsfolgen voneinander abweichen. Selbst eine sofort vollziehbare Rücknahme bzw. ein sofort vollziehbarer Widerruf beendet die Zugriffsmöglichkeit des früher Berechtigten nicht unmittelbar, da ihm eine angemessene Frist nach § 46 Abs. 3 WaffG zur Ausübung und Umsetzung seines Wahlrechts zusteht, ob er die Unbrauchbarmachung der Waffe nachweist oder sie einem anderen Berechtigten oder der Waffenbehörde übergibt (Lehmann/ v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, 125. Erg.-Lfg 11/2015, § 41 WaffG Rn. 44). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Der Streitwert wird gemäß § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG auf 14.250 € festgesetzt. Unabhängig von der Zahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten ist beim Widerruf von Waffenbesitzkarten grundsätzlich der Auffangstreitwert zugrundezulegen, wobei in dem Auffangwert zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Für jede weitere Waffe ist entsprechend Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW 2014, Beilage zu Heft 1) eine Erhöhung um 750 € vorzunehmen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.2019 - 1 S 315/19 -, Ls. 1 u. 2, juris). In die Waffenbesitzkarte 194/1973 sind noch 6 Waffen eingetragen, bei der Waffenbesitzkarte 2098/1975 ist es 1 Waffe, bei der Waffenbesitzkarte 2442/1976 sind es 4 Waffen, bei der Waffenbesitzkarte 1/1993 sind es 2 Waffen, bei den Waffenbesitzkarten 6/1994 und 12/2000 sind es jeweils 1 Waffe, bei der Waffenbesitzkarte 105/2006 sind es 0 Waffen (jeweils Bl. 902 der Akte des Landratsamtes) und bei der Waffenbesitzkarte 23/81 sind es ebenfalls 0 Waffen (Bl. 50 der Akte des Landratsamtes). Für den Entzug des Jagdscheins in Ziff. 2 der streitgegenständlichen Verfügung ist gemäß Nr. 20.3 ein Streitwert von 8000 € anzusetzen. Der Feuerwaffenpass und die vollstreckungsrechtlichen Folgeanordnungen der Ziff. 3-5 u. 8 der streitgegenständlichen Verfügung (zu diesen vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.04.2007 - 1 S 2751/06 -, juris Rn. 13 sowie Nr. 1.72 des Streitwertkatalogs) fallen für die Streitwertfestsetzung nicht ins Gewicht. In Bezug auf die Untersagung, die tatsächliche Gewalt über Waffen auszuüben, in Ziff. 7 der streitgegenständlichen Verfügung orientiert sich das Verwaltungsgericht am Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 VwGO von 5.000 €. Der so errechnete Streitwert von 28.500 € ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).