Urteil
31 K 22/22
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0412.31K22.22.00
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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer waffenrechtlichen Aufhebungsverfügung (Rücknahme oder Widerruf) ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. (Rn.19)
2. Bei waffenrechtlichen Rücknahme- und Widerrufsentscheidungen nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG schadet der Austausch der Rechtsgrundlage nicht, weil das behördliche Handeln jeweils als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist. (Rn.22)
3. Bei der NPD handelt es sich um eine Vereinigung, deren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist. (Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer waffenrechtlichen Aufhebungsverfügung (Rücknahme oder Widerruf) ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. (Rn.19) 2. Bei waffenrechtlichen Rücknahme- und Widerrufsentscheidungen nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG schadet der Austausch der Rechtsgrundlage nicht, weil das behördliche Handeln jeweils als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist. (Rn.22) 3. Bei der NPD handelt es sich um eine Vereinigung, deren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist. (Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Die Klage, über die im Einvernehmen der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheidet (§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und § 101 Abs. 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO ist unbegründet. Die angegriffen Verfügungen aus dem Bescheid des Beklagten vom 27. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1.1 Der Beklagte hat in Ziffer 1 des Bescheides vom 27. November 2019 zu Recht den Kleinen Waffenschein der Klägerin aufgehoben. a. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer waffenrechtlichen Aufhebungsverfügung (Rücknahme oder Widerruf) ist zumindest grundsätzlich und im Ausgangspunkt der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2020 (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 13, und vom 16. Mai 2007 - BVerwG 6 C 24/06 - juris Rn. 35; Hessischer VGH, Urteil vom 30. November 2022 - 4 A 2186/20 -, juris Rn. 38, und Beschluss vom 15. September 2022 - 4 A 2514/20.Z. -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 30. November 2020 - 24 ZB 18.1646 -, juris Rn. 3, und vom 5. Oktober 2020 - 24 BV 19.510 -, juris Rn. 14; VG Berlin, Urteile vom 25. Oktober 2021 - VG 1 K 180.19 -, juris Rn. 15, und vom 16. November 2020 - VG 1 K 354/19 -, juris Rn. 16; VG Potsdam, Urteil vom 9. Mai 2022 - 3 K 5987/17 -, juris Rn. 18; VG Bayreuth, Urteil vom 15. Dezember 2020 - B 1 K 19.277 -, juris Rn. 38; VG Würzburg, Urteil vom 14. Juli 2020 - B 1 K 18.234 -, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2019 - 22 K 7170/16 -, juris Rn. 25). Bezogen auf diesen Zeitpunkt findet vorliegend prinzipiell das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Art. 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, Anwendung. Dabei handelt es sich um das auch aktuell noch gültige Waffengesetz. b. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Kleinen Waffenscheins der Klägerin ist § 45 Abs. 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Dass der Beklagte seine Entscheidung im Verwaltungsverfahren davon abweichend ursprünglich noch auf § 45 Abs. 2 (Satz 1) WaffG gestützt hat (anders dann aber im hiesigen Klageverfahren), steht der Heranziehung von § 45 Abs. 1 WaffG als richtiger Ermächtigungsnorm nicht entgegen. Denn es ist allgemein anerkannt, dass der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen schon im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis die Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründende Tatsachen vorgelegen haben, in eine Rücknahme „umgedeutet“ werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 28. April 2021 - 24 CS 21.494 -, juris Rn. 15, und vom 14. Januar 2019 - 21 CS 18.701 -, juris Rn. 24; VG Berlin, Urteile vom 25. Oktober 2021, a.a.O., Rn. 13, und vom 16. November 2020, a.a.O., Rn. 15; VG Potsdam, Urteil vom 9. Mai 2022, a.a.O., Rn. 29; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 1. Juli 2020 - 1 K 2730/19 -, juris Rn. 53; VG Greifswald, Urteil vom 27. Januar 2020 - 6 A 1935/18 HGW -, juris Rn. 23; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 45 Rn. 3a; Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 45 WaffG Rn. 6). Dies kann sich auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützen, das zum Austausch der Rechtsgrundlage im gerichtlichen Verfahren etwa im Beschluss vom 29. Juli 2019 (- BVerwG 2 B 19/18 -, juris) allgemein wie folgt ausgeführt hat (Rn. 24): „Es ist als allgemeiner Grundsatz anerkannt, dass die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind. Dies kommt bereits in dem römisch-rechtlichen Rechtssatz ‚iura novit curia‘ zum Ausdruck. Im geltenden Verwaltungsprozessrecht findet er seinen Niederschlag in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid (nur) aufhebt, (wenn und) soweit er rechtswidrig (und den Kläger in seinen Rechten verletzt). Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, ist das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm und die dadurch geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird. Bei gebundenen Verwaltungsakten schadet eine inhaltlich fehlerhafte Begründung (auch) zur zugrunde liegenden Rechtsgrundlage daher grundsätzlich nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 , vom 27. Oktober 1983 - 3 C 64.82 - BVerwGE 68, 143 und vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 ; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 23 f.). Bei einer solchen Konstellation bedarf es auch keiner (richterlichen) Umdeutung, so dass die Bestätigung des Behördenhandelns nicht davon abhängt, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 ). Auch § 39 Abs. 1 VwVfG normiert für Verwaltungsakte lediglich eine formelle Begründungspflicht; aus der Regelung folgt keine Pflicht zur objektiv richtigen Begründung mit der Folge eines Rechtswidrigkeitsverdikts, falls die von der Behörde genannte Rechtsnorm nicht die materiell-rechtlich richtige ist, um ihren Entscheidungsausspruch zu tragen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 30).“ Hiernach schadet auch bei waffenrechtlichen Rücknahme- und Widerrufsentscheidungen nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG der Austausch der Rechtsgrundlage nicht, weil das behördliche Handeln jeweils als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist („ist zurückzunehmen“ bzw. „ist zu widerrufen“). c. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 WaffG sind im Fall der Klägerin erfüllt. Es ist nachträglich bekannt geworden, dass die der Klägerin im Januar 2010 auf der Grundlage von § 10 Abs. 4 WaffG erteilte waffenrechtliche Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Der Klägerin fehlte bereits im Zeitpunkt der Erteilung die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 1. Var. i.V.m. § 5 WaffG). Das ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Dabei kann offen bleiben, ob auch insoweit auf die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2020 geltende Gesetzesfassung abzustellen ist oder - was näher liegen dürfte - die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG stattdessen in ihrer im Erteilungszeitpunkt geltenden Fassung heranzuziehen ist (zur Diskussion um den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes im Kontext des § 48 VwVfG nur Schoch, in: ders./Schneider , Verwaltungsrecht, Werkstand: 3. EL Aug. 2022, § 48 VwVfG Rn. 87 ff.). In seiner weiterhin aktuellen, durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) mit Wirkung vom 20. Februar 2020 eingeführten Fassung bestimmt § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG, dass Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren: a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, bb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder cc) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden; b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat; oder c) eine solche Vereinigung unterstützt haben. Nach der vom 1. April 2008 bis 5. Juli 2017 geltenden Fassung (a.F.) der Vorschrift (eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 ) fehlte in der Regel Personen die Zuverlässigkeit, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich Mitte 2019 zu dem Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. in grundlegender Weise in einem Fall geäußert, in dem der dortige Kläger seit Oktober 2000 aktives Mitglied der NPD und stellvertretender Vorsitzender eines NPD-Kreisverbandes war, die NPD außerdem in einem Kreistag und in einem Gemeinderat vertreten hatte sowie 2009 als Listenkandidat der Partei für die Landtagswahl kandidiert hatte. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zunächst klar, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. auch auf Mitglieder und Anhänger politischer Parteien Anwendung finden kann, und zwar auch dann, wenn das Bundesverfassungsgericht nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG und § 46 BVerfGG die Verfassungswidrigkeit der betreffenden Partei festgestellt hat. Des Weiteren hatte das Bundesverwaltungsgericht unter dem Blickwinkel des revisiblen Bundesrechts keine Bedenken dagegen, die NPD als eine Vereinigung anzusehen, die im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Die Frage, wann eine Person die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer Partei im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. unterstützt, beantwortete das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass dies jedenfalls dann den Fall ist, wenn die betreffende Person leitende Funktionen oder Mandate als Vertreter der Partei in Parlamenten und Kommunalvertretungen wahrnimmt. Schließlich nahm das Bundesverwaltungsgericht an, dass atypische Umstände, die geeignet sind, bei Funktions- und Mandatsträgern einer nicht verbotenen politischen Partei die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. zu widerlegen, nicht schon dann vorliegen, wenn - negativ - keine individuellen Äußerungen und Verhaltensweisen der betreffenden Person bekannt sind, die eine Tendenz zur Anwendung, Androhung oder Billigung von Gewalt oder zur Missachtung der geltenden Rechtsordnung erkennen lassen. Da Funktions- und Mandatsträger typischerweise einen gesteigerten Einfluss auf die Ausrichtung und das Profil der Partei haben, sind dem Bundesverwaltungsgericht zufolge vielmehr - positiv - konkrete Belege für die aktive Bekämpfung derartiger Tendenzen in der Partei und ihrem unmittelbaren Umfeld zu fordern, damit die durch die Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Partei begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition als entkräftet angesehen werden können. Atypische Umstände im dargelegten Sinne sind daher bei den in Rede stehenden Personen grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn - neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten - feststeht, dass sie sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert haben. Dabei obliegt demjenigen, der sich zur Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. auf derartige in seiner Sphäre liegende Umstände beruft, im Verfahren vor der Waffenbehörde oder dem Verwaltungsgericht eine besondere Darlegungspflicht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2019, a.a.O., Rn. 14 ff.). Dies zugrunde gelegt, geht der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Erteilung des Kleinen Waffenscheins Nr. 37/10 im Januar 2010 gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. als unzuverlässig anzusehen war. Die Klägerin war schon seit 2006 Mitglied der NPD und in dieser Eigenschaft als Mitglied in der BVV Lichtenberg tätig. Dabei hatte sie ausweislich ihrer eigenen Angaben bei der Beantragung des Kleinen Waffenscheins im Oktober 2009 die Funktion der Fraktionsvorsitzenden inne, was sich auch mit allgemein zugänglichen Informationen im Internet deckt (vgl. z.B. den von der Klägerin verfassten „Bericht von der 18. BVV-Sitzung der BVV Lichtenberg“, abrufbar unter: ; s. daneben etwa auch die in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen Unterlagen, die im Rahmen der seit September 2011 erfolgten Überprüfungen vom Polizeipräsidenten zur Person der Klägerin eingeholt worden waren). In der Presse wurde die Klägerin, nachdem die NPD seit 2006 über fünf Jahre in vier Berliner Bezirksverordnetenversammlungen vertreten war, 2011 als „eine der wenigen aktiven Frauen in der Berliner NPD“ bezeichnet (vgl. „Rechtsextremismus: Mandat zur Provokation“, Tagesspiegel vom 5. September 2011, abrufbar unter: ). Bei der NPD handelt es sich um eine Vereinigung, deren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BVerfSchG, der zur Bestimmung des wesensgleichen, aber im Waffengesetz nicht definierten Begriffs der verfassungsmäßigen Ordnung herangezogen werden kann (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2019 - 2 BvR 2299/15 -, juris Rn. 27; Hessischer VGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris Rn. 38; VG Potsdam, Beschluss vom 2. März 2023 - 3 L 10/23 -, juris Rn. 15; Gade, a.a.O., § 5 Rn. 29a; BT-Drs. 14/7758 vom 7. Dezember 2001, S. 55), sind Bestrebungen dann verfassungsfeindlich, wenn sie darauf gerichtet sind, Verfassungsgrundsätze im Sinne des § 4 Abs. 2 BVerfSchG zu beseitigen oder außer Gang zu setzen. Die Bestrebungen der NPD sind auf die Beseitigung von Verfassungsgrundsätzen gerichtet. Im Einklang mit Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden wird die NPD vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindliche Partei eingestuft, die nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, indem sie auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten, mit der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) unvereinbaren autoritären „Nationalstaat“ zielt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 1/13 -, juris Ls. 9 u. Rn. 633 ff.). Diese Einschätzung wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einhellig geteilt, und zwar gerade auch im waffenrechtlichen Kontext (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2022 - 6 S 988/22 -, juris Rn. 13; Hessischer VGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 38 ff.; VG Potsdam, Beschluss vom 2. März 2023, a.a.O., Rn. 16; VG Schwerin, Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 A 209/18 SN -, juris Rn. 36 ff.; VG Gießen, Beschlüsse vom 23. Dezember 2019 - 9 L 2757/19.GI -, juris Rn. 22 f., und vom 5. Juli 2018 - 9 L 1982/18.GI -, juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 17 K 532/17 -, juris Ls. 2 u. Rn. 32; aus der waffenrechtlichen Literatur etwa auch Gade, a.a.O., § 5 Rn. 29c). Das für den hier maßgeblichen Zeitraum und / oder den Berliner Landesverband der NPD eine abweichende Beurteilung geboten sein könnte, hat die Klägerin nicht behauptet und ist auch sonst nicht erkennbar. Im Gegenteil, wird die NPD beispielsweise auch schon im Verfassungsschutzbericht 2010 des Bundesamtes für Verfassungsschutz hinsichtlich ihrer ideologischen Merkmale als „eine ideologisch festgefügte Partei mit einer geschlossenen rechtsextremistischen Weltanschauung“ beschrieben, für die „ ie ethnisch-homogene ‚Volksgemeinschaft‘ (…) das Kernelement dar “. Dem Bericht zufolge ist „ er darauf beruhende völkische Ansatz Mittelpunkt der politischen, ökonomischen und sozialen Konzepte der Partei und Richtschnur für die Beschäftigung mit unterschiedlichen Themen“ (S. 67). Weiter heißt es in dem Bericht etwa (S. 69): „Die NPD tritt offensiv für eine fundamentale Systemalternative zur bestehenden politischen Ordnung in Deutschland ein. Im Parteiprogramm kommt dies nur mittelbar zum Ausdruck, indem die NPD das unter ‚Einflussnahme fremder Mächte‘ entstandene Grundgesetz als untauglich einstuft, ‚nationale Souveränität nach innen‘ zu schaffen. Deshalb sei eine neue, vom Volk zu verabschiedende Verfassung unabdingbar. In zahlreichen Reden, Erklärungen oder Stellungnahmen fordern Vertreter der Partei indessen unverhohlen und bisweilen in einem bemerkenswert aggressiven Ton die Überwindung des Systems. Diese kompromisslos ablehnende Haltung äußert sich durch eine Agitation gegen den demokratischen Rechtsstaat insgesamt, aber auch durch die Diffamierung seiner Repräsentanten und Institutionen sowie durch die Infragestellung einzelner Verfassungsprinzipien.“ Ähnlich lautet die Darstellung der Partei etwa im Verfassungsschutzbericht 2010 der Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport (S. 180 ff.). Hinsichtlich des Berliner Landesverbandes wird dort zudem unter anderem ausgeführt, dass dieser sich zwischen 2005 und 2008 „zum zentralen Akteur des Berliner Rechtsextremismus entwickeln konnte“ (S. 182). Unzweifelhaft hat die Klägerin die NPD durch ihre Tätigkeit als Mandats- und Funktionsträgerin auch in relevanter Weise unterstützt und nicht lediglich untergeordnete, für die Beurteilung der waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit unbeachtliche Aktivitäten zugunsten der Partei entfaltet (z.B. Zahlung von Mitgliedsbeiträgen; vgl. etwa auch VG Gießen, Beschluss vom 23. Dezember 2019, a.a.O., Ls. 1 u. Rn. 24 ff.: Unterstützung eines parteilosen Kandidaten durch Kandidatur auf Kommunalwahlliste der NPD; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Dezember 2019, a.a.O., Ls. 2 u. Rn. 35: Unterstützung durch Tätigkeit als Vorsitzender eines NPD-Kreisverbandes). Des Weiteren sind auch keine atypischen Umstände ersichtlich, die geeignet sind, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. zu widerlegen. Es liegen keine durchgreifenden Anhalte dafür vor, dass der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen dem von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. erfassten Verhalten und dem Schutzzweck des Waffengesetzes im Fall der Klägerin im Zeitpunkt der Erteilung des Kleinen Waffenscheins an die Klägerin im Januar 2010 gefehlt hat. Denn es steht nicht fest, dass sich die Klägerin seinerzeit von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der NPD unmissverständlich und beharrlich distanziert hatte. Insbesondere hat die insoweit darlegungsbelastete Klägerin etwas anderes nicht hinreichend durch ihren Vortrag belegt, dass sie sich andernfalls bei den Wahlen zur BVV Lichtenberg gar nicht hätte durchsetzen könne. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen nur um eine Behauptung der Klägerin, die nicht durch hinlänglich belastbares Tatsachenmaterial fundiert ist. Tatsächlich lässt sich anhand des Vorbringens der Klägerin letztlich noch nicht einmal für den gegenwärtigen Zeitpunkt in belastbarer Weise feststellen, dass sich die Klägerin zwischenzeitlich klar und eindeutig von rechtsextremistischem Gedankengut distanziert hat. Auch der im Mai 2018 erfolgte Austritt der Klägerin aus der NPD sowie die damit verbundene Beendigung der politischen Betätigung der Klägerin vermögen dies nicht ohne Weiteres zu belegen. Irrelevant ist für die Anwendung des § 45 Abs. 1 WaffG im Übrigen, welcher Art der behördliche Rechtsfehler war, der bei der ursprünglichen Entscheidung über die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zu dem (objektiven) Rechtsverstoß geführt hat, insbesondere, ob die Behörde seinerzeit einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlegen war oder sogar eine bewusste Fehlentscheidung gegeben war; vielmehr ist die Behörde nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung immer dann zur Rücknahme verpflichtet, wenn ihr nachträglich bekannt wird, dass sie gegen zwingendes Recht verstoßen und deswegen unrichtig entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 - BVerwG 1 C 33/83 -, juris Ls. u. Rn. 11; VG Bayreuth, Urteil vom 15. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 41; Gerlemann, in: Steindorf, a.a.O.). Die Rücknahme ist also selbst dann obligatorisch zu verfügen, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt der Behörde von Anfang im vollen Umfang bekannt war, die Behörde jedoch wegen „nachträglicher besserer Rechtserkenntnis“ zu einer Neubewertung der Tatsachen gelangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1985, a.a.O., Rn. 11). Davon unabhängig kann vorliegend allerdings gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Polizeipräsident bereits bei der Erteilung des Kleinen Waffenscheins an die Klägerin im Januar 2010 in voller Kenntnis des (partei-)politischen Engagements der Klägerin für die NPD gehandelt hatte. Im Gegenteil, legen die Verwaltungsvorgänge des Beklagten es nahe - wie es der Beklagte im hiesigen Klageverfahren selbst auch erklärt hat -, dass dem Polizeipräsidenten das Nähere des politischen Engagements der Klägerin erst im Nachhinein bekannt geworden war. So heißt es etwa in einer behördlichen Notiz von Ende 2011, die im Zusammenhang mit der damaligen Überprüfung der Zuverlässigkeit der Klägerin stand: „Frau Y... gab 2009 in ihrem KWS-Antrag an, Fraktionsvorsitzende zu sein. Nachforschungen im Internet ergaben, dass sie Fraktionsvorsitzende der NPD Fraktion in der BVV in Lichtenberg ist.“ Weitere Einzelheiten der Betätigung der Klägerin für die NPD sowie der Aktivität der NPD in der BVV Lichtenberg enthielt dann etwa ein Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abteilung Verfassungsschutz, an den Polizeipräsidenten vom 2. Februar 2012 (vgl. vor der Einleitung des Widerrufsverfahrens dann auch nochmals das weitere Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abteilung Verfassungsschutz, vom 6. November 2018). Nichts anderes gilt, wenn für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin im Rahmen der Rücknahmeentscheidung nach § 45 Abs. 1 WaffG in rechtlicher Hinsicht nicht § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. heranzuziehen, sondern auf die zum 20. Februar 2020 eingeführte aktuelle Fassung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG abzustellen sein sollte. Im Gegenteil, diente die Neuregelung seinerzeit gerade der Ausweitung der Unzuverlässigkeitstatbestände, indem gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG nunmehr schon die bloße Mitgliedschaft in Vereinigungen (einschließlich Parteien), die verfassungs- bzw. staatsfeindliche Bestrebungen verfolgen, die Regelunzuverlässigkeit begründet; auf eine weitergehende, aktive Unterstützung kommt es danach nicht mehr an (vgl. Gade, a.a.O., § 5 Rn. 29a, 20c; Papsthart, in: Steindorf, a.a.O., § 5 WaffG Rn. 54). Und selbst wenn auch bezüglich der heranzuziehenden Tatsachengrundlage auf den 20. Februar 2020 oder sogar den 12. November 2020 als Datum des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen sein sollte, so wäre die Klägerin zu diesen Zeitpunkten aufgrund ihrer erst im Mai 2018 beendeten Mitgliedschaft in der NPD wegen des in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorgesehenen 5-Jahres-Zeitraums als unzuverlässig anzusehen gewesen. d. Unbeschadet des Vorstehenden lässt sich die Aufhebungsentscheidung hier im Übrigen mit Blick auf den nachträglichen Umstand der Bundestagskandidatur der Klägerin im Jahr 2017 jedenfalls auch als auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützter Widerruf aufrecht erhalten. e. Die Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 bzw. § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG ist auf die zwingende, nicht in das behördliche Ermessen gestellte Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgrund des abschließenden Charakters der Regelung mit Blick auf den von ihr beabsichtigten Schutz vorrangiger Grundrechte oder Rechtsgüter Dritter nicht anwendbar; die Pflicht zur Aufhebung besteht vielmehr zeitlich unbefristet (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - BVerwG 6 C 24/06 -, juris Rn. 71, und vom 26. März 1996 - BVerwG 1 C 12/95 -, juris Ls. 3 u. Rn. 27; VG Bayreuth, Urteil vom 15. Dezember 2020, a.a.O.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 10 K 6804/19 -, juris Rn. 18; VG Mainz, Beschluss vom 28. November 2017 - 1 L 1119/17.MZ -, juris Rn. 59; Gade, a.a.O., § 45 Rn. 2, 6; Gerlemann, in: Steindorf, a.a.O., § 45 WaffG Rn. 6; BT-Drs. 14/7758 vom 7. Dezember 2001, S. 79). Des Gleichen ist die Aufhebung des Kleinen Waffenscheins der Klägerin auch nicht wegen Zeitablaufs als verwirkt anzusehen. Dabei kann dahinstehen, ob einem behördlichen Eingreifen überhaupt das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegenstehen kann, wenn die Behörde, wie im Fall der Aufhebung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 WaffG, kraft gesetzlicher Anordnung zwingend tätig werden muss (offen gelassen etwa auch von BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007, a.a.O., Rn. 69; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28. März 2023 - 1 M 254/22 OVG -, juris Rn. 20; ablehnend z.B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2023 - 22 L 302/23 -, juris Rn. 70 ff.; VG Schwerin, Urteil vom 17. Oktober 2022 - 3 A 1052/21 SN -, juris Rn. 43). Denn es fehlt jedenfalls an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verwirkung (vgl. zu ihnen nur BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - BVerwG 2 C 10/17 -, juris Rn. 21 m.w.Nachw.). Es liegen keine besonderen Umstände vor, die die Aufhebung des Kleinen Waffenscheins der Klägerin unter Berücksichtigung des bei ihr durch den Zeitablauf seit der Erteilungsentscheidung erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Insbesondere können solche besonderen Umstände nicht darin gesehen werden, dass der Beklagte im Rahmen der erstmals im September 2011 aufgrund von § 4 Abs. 3 WaffG eingeleiteten Überprüfungen zunächst noch keine Veranlassung gesehen hatte, seine Entscheidung vom Januar 2010 wegen einer von Anfang an bestehenden oder nachträglich eingetretenen Unzuverlässigkeit der Klägerin zu revidieren. Dies allein lässt die spätere Aufhebungsentscheidung gegenüber der Klägerin noch nicht als treuwidrig erscheinen. Das gilt umso mehr, als letztlich auch erst mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2019 die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen einer Aufhebung waffenrechtlicher Erlaubnisse im Fall von Funktions- und Mandatsträgern der NPD näher geklärt wurden. Erst Recht kann von einer Verwirkung der Eingriffsbefugnis des Beklagten nicht die Rede sein, wenn man die Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 27. November 2019 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2020) zumindest als auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis im Hinblick auf die nachträgliche Tatsache der Bundestagskandidatur der Klägerin im Jahr 2017 für gerechtfertigt ansieht (s.o.). Auch sonst steht der Klägerin hier kein Vertrauensschutz zur Seite, den sie der Aufhebung ihres Kleinen Waffenscheins mit Erfolg entgegenhalten könnte. Ebenso wenig kann die Entscheidung des Beklagten als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. 1.2 Die Aufforderung zur Rückgabe des waffenrechtlichen Erlaubnisdokuments (Ziffer 2 des Bescheides vom 27. November 2019) gründet sich auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnung ist Folge der rechtmäßigen Aufhebung der waffenrechtlichen Erlaubnis (vgl. nur Hessischer VGH, Urteil vom 30. November 2022, a.a.O., Rn. 74). Eigenständige Rechtsfehler der Rückgabeverfügung sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf eines Kleinen Waffenscheins. Die 1952 geborene und in Berlin wohnhafte Klägerin war seit 2006 Mitglied der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und in dieser Eigenschaft als Mitglied in der Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Lichtenberg von Berlin (im Folgenden: BVV Lichtenberg) tätig. Im Jahr 2017 trat sie für die NPD als Direktkandidatin bei der Bundestagswahl an. Im Mai 2018 trat die Klägerin aus der NPD aus sowie von allen politischen Ämtern und Funktionen zurück. Mit Datum vom 20. Januar 2010 erteilte der Polizeipräsident in Berlin - Landeskriminalamt - (im Folgenden: der Polizeipräsident) der Klägerin die Erlaubnis zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe (Kleiner Waffenschein Nr. 37/10). In dem zugrunde liegenden Antragsformular (vom 23. Oktober 2009) hatte die Klägerin als derzeit ausgeübten Beruf angegeben: „Fraktionsvorsitzende“. Im September 2011 leitete der Polizeipräsident gestützt auf § 4 Abs. 3 WaffG erstmals eine Überprüfung der Zuverlässigkeit der Klägerin ein, im Rahmen derer festgestellt wurde, dass gegen die Klägerin strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt wurden oder in der Vergangenheit geführt worden waren (unter anderem wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung und Bedrohung mit Waffen). Mit Schreiben vom 23. April 2015 teilte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abteilung Verfassungsschutz, dem Polizeipräsidenten im Rahmen weiterer Maßnahmen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Klägerin mit, dass bei ihr keine vorhaltbaren Erkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 WaffG zu der Klägerin vorlägen. Mit Bescheid vom 27. November 2019 widerrief der Polizeipräsident nach weiterer Überprüfung sowie vorheriger Anhörung der Klägerin auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 WaffG den Kleinen Waffenschein der Klägerin (Ziffer 1). Darüber hinaus forderte er die Klägerin gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG auf, das Erlaubnisdokument unverzüglich, d.h. innerhalb von drei Werktagen nach Zustellung des Bescheides an ihn zurückzugeben (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Rückgabeverfügung wurde angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung führte der Polizeipräsident unter Verweis auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG (a.F.) und neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen aus, der Klägerin fehle die erforderliche Zuverlässigkeit, weil sie durch ihre politischen Aktivitäten für die NPD in den letzten fünf Jahren verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt habe. Besondere Umstände, die die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit ausnahmsweise entkräften könnten, seien nicht erkennbar und von der Klägerin im Rahmen ihrer Möglichkeit zur Stellungnahme auch nicht vorgetragen worden. Den gegen den Bescheid vom 27. November 2019 von der Klägerin am 13. Dezember 2019 erhobenen Widerspruch wies der Polizeipräsident mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2020 zurück. Wegen der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf diesen Bezug genommen. Am 16. März 2020 hat die Klägerin Klage erhoben, die zunächst das Aktenzeichen VG 1 K 106/20 erhalten hat. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, es seien nicht nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Der maßgebliche Sachverhalt sei dem Beklagten bereits bei der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis bekannt gewesen oder hätte ihm jedenfalls bekannt sein können. Sie habe von Anfang an auf den Bestand der Erlaubnis vertrauen dürfen. Überdies habe die nachfolgende Überprüfung der Zuverlässigkeit ab September 2011 ergeben, dass keine Tatsachen festzustellen seien, die zur Versagung hätten führen können oder müssen. Spätestens im Zuge dieser Überprüfung sei dem Beklagten auch bekannt geworden, dass sie für die NPD der BVV Lichtenberg als Fraktionsvorsitzende angehört habe. Zudem sei dem Beklagten im Zuge der Überprüfung bekannt geworden, dass die Vielzahl von Strafermittlungsverfahren gegen sie allesamt nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien, weil sich die Tatvorwürfe nicht bestätigt hätten. So habe der Beklagte mit Abschluss der Überprüfung im April 2015 festgestellt, dass keine vorhaltbaren Erkenntnisse vorlägen. An den Tatsachen, auf denen diese Feststellungen fußten, habe sich unter waffenrechtlichen Aspekten zwischenzeitlich nichts geändert. Sie sei immer noch strafrechtlich unbelastet. Seit Mai 2018 führe sie außerdem ein politisch inaktives Leben. Der Hinweis des Beklagten auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greife zu kurz. Denn sie habe ihrer politischen Aktivität zu keiner Zeit dadurch Vorschub geleistet, dass sie sich einer ausdrücklich erklärten gewaltgeneigten, bedrohenden und / oder einschüchternden Verhaltensweise anderer Parteimitglieder oder -anhänger angeschlossen habe. Vielmehr habe sie sich tendenziell von solcher kämpferisch-aggressiver Haltung stets unmissverständlich und beharrlich distanziert. Allein diesem persönlichen Verhalten habe sie es auch zu verdanken, dass sie sich bei den Kommunalwahlen zur BVV Lichtenberg ab 2006 habe durchsetzen können. Eine Umdeutung des von dem Beklagten erklärten Widerrufs in eine Rücknahme sei nicht zulässig, weil die Rücknahme der Waffenerlaubnis eine abweichende rechtliche Tragweite für sie mit sich bringe. Die Voraussetzungen des § 48 VwVfG für die unbeschränkte Rücknahme eines Verwaltungsaktes lägen nicht vor. Es handele sich vorliegend nicht um einen auf Geld- oder Sachleistung gerichteten Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG. Außerdem sei die Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 VwVfG abgelaufen. Im Übrigen erscheine es lebensfremd und auch rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Beklagte zehn Jahre nach der Erlaubniserteilung nunmehr darauf zurückziehen wolle, er habe wenigstens fünf Jahre keine Kenntnis von ihrem politischen Engagement gehabt, über das sogar in internationalen Medien berichtet worden sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Landes Berlin, zuletzt vertreten durch das Landeskriminalamt bei dem Polizeipräsidenten in Berlin, LKA 553 - Waffen- und Jagdrecht -, vom 27. November 2019 über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis aus dem Kleinen Waffenschein Nr. 37/10, ausgestellt am 20. Januar 2010, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, es habe tatsächlich kein Widerruf, sondern eine Rücknahme der Waffenerlaubnis nach § 45 Abs. 1 WaffG zu erfolgen gehabt, weil die Erlaubniserteilung von Beginn an rechtswidrig gewesen sei. Die NPD sei eine Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F., deren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet und als verfassungsfeindlich einzuordnen seien. Das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG stehe dem nicht entgegen. Weil die Klägerin die NPD bereits seit 2006 als aktives Mitglied zunächst auf lokaler Ebene im Rahmen ihrer Tätigkeit als Bezirksverordnete, und später sogar auf bundesweiter Ebene, unterstützt habe, habe die Unzuverlässigkeit schon 2010 im Erteilungszeitpunkt bestanden. Die Behörde habe von den maßgeblichen Tatsachen jedoch erst nachträglich Kenntnis erlangt, wobei unerheblich sei, dass dies bereits im Rahmen der im September 2011 eingeleiteten Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG geschehen sei. Der Austausch der Rechtsgrundlage sei gemäß § 47 VwVfG zulässig. Atypische, die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit widerlegende Umstände lägen nicht vor. Insbesondere sei eine Distanzierung von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen anderer Parteimitglieder oder -anhänger nicht hinreichend erkennbar, insbesondere nicht im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlaubniserteilung. Schließlich könne sich die Klägerin auch weder auf (allgemeinen) Vertrauensschutz berufen noch auf die durch die Sonderregelung in § 45 WaffG verdrängten allgemeinen Bestimmungen aus §§ 48, 49 VwVfG, insbesondere § 48 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 VwVfG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen auf die Streitakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten; Letztere haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.