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Gerichtsbescheid

A 10 K 10734/17

VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2020:0528.A10K10734.17.00
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Leitsätze
1. Mädchen und Frauen kann in Gambia in Abhängigkeit von ihrem Alter, ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihrer sozialen Herkunft die zwangsweise Genitalverstümmelung und damit eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) drohen.(Rn.31) 2. Der gambische Staat ist – trotz der Kriminalisierung der Genitalverstümmelung im Dezember 2015 – nicht willens oder in der Lage, den betroffenen Individuen gem. § 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wirksamen Schutz zu gewähren.(Rn.38) 3. Fehlt es an einer Vorverfolgung i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, droht eine Verfolgung wegen tatsächlicher oder unterstellter Homosexualität in Gambia nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.(Rn.58) 4. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) kann im Hinblick auf Gambia gegeben sein, wenn eine schwer kranke Frau (hier: homozygote Sichelzellenanämie) sich und ihre zwei minderjährigen Kinder in Gambia nicht aus eigener Kraft ernähren können wird und der Betroffenen eine Rückkehr in den Familienverbund wegen einer von Seiten der Angehörigen in der Vergangenheit angedrohten Genitalverstümmelung nicht zumutbar ist.(Rn.65) (Rn.68)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf die Klägerinnen hinsichtlich Gambias ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.07.2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 1, die Klägerin zu 2 und die Beklagte jeweils ein Drittel.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mädchen und Frauen kann in Gambia in Abhängigkeit von ihrem Alter, ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihrer sozialen Herkunft die zwangsweise Genitalverstümmelung und damit eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) drohen.(Rn.31) 2. Der gambische Staat ist – trotz der Kriminalisierung der Genitalverstümmelung im Dezember 2015 – nicht willens oder in der Lage, den betroffenen Individuen gem. § 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wirksamen Schutz zu gewähren.(Rn.38) 3. Fehlt es an einer Vorverfolgung i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, droht eine Verfolgung wegen tatsächlicher oder unterstellter Homosexualität in Gambia nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.(Rn.58) 4. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) kann im Hinblick auf Gambia gegeben sein, wenn eine schwer kranke Frau (hier: homozygote Sichelzellenanämie) sich und ihre zwei minderjährigen Kinder in Gambia nicht aus eigener Kraft ernähren können wird und der Betroffenen eine Rückkehr in den Familienverbund wegen einer von Seiten der Angehörigen in der Vergangenheit angedrohten Genitalverstümmelung nicht zumutbar ist.(Rn.65) (Rn.68) Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf die Klägerinnen hinsichtlich Gambias ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.07.2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 1, die Klägerin zu 2 und die Beklagte jeweils ein Drittel. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die zulässigen Klagen (dazu unter I.) sind zum Teil begründet (dazu unter II.). I. Die Klagen sind zulässig. Insbesondere weist die Klägerin zu 2 auch als spanische Staatsangehörige und mithin Unionsbürgerin gem. Art. 20 Abs. 1 AEUV, § 1 FreizügG/EU und trotz der daraus folgenden Freizügigkeit für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 FreizügG/EU) das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auf. Das klägerische Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, wenn der Rechtsschutzsuchende schutzwürdige Interessen verfolgt. Demgegenüber ist das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessert (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, Rn. 75, 94). Obwohl die Klägerin zu 2 als spanische Staatsbürgerin nach § 2 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 FreizügG/EU für den Aufenthalt in der Bundesrepublik keines Aufenthaltstitels bedarf, kann die Feststellung, dass sie international Schutzberechtigte ist, ihre Rechtsstellung verbessern. Denn die Anerkennung als international Schutzberechtigter einerseits und andere Aufenthaltsrechte nach dem Aufenthaltsgesetz andererseits sind nach Rechtsqualität, Inhalt und Rechtsfolgen nicht identisch. Vielmehr stehen die unterschiedlichen Aufenthaltszwecken dienenden Rechte nebeneinander. Die Zuerkennung eines Schutzstatus steht insbesondere nicht in einem Verhältnis der Subsidiarität gegenüber anderen Aufenthaltsrechten nach dem Aufenthaltsgesetz. Denn es kann nicht angenommen werden, dass ein bloßes Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz bereits einen Verfolgungsschutz enthält, der einen Asylanspruch ausschließt (BVerwG, Urt. v. 13.01.1987 – 9 C 53/86 – juris). Auch aus den Vorschriften § 10 Abs. 2 AufenthG, § 14 Abs. 2 Nr. 1 AsylG lässt sich beispielhaft ableiten, dass das Bestehen eines Aufenthaltsrechts dem Rechtsschutzbedürfnis in Hinblick auf ein Asylgesuch nicht entgegensteht. II. Die Klagen sind teilweise begründet. Die Klägerin zu 1 hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu unter 1.a.), noch einen Anspruch auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus (hierzu unter 1.b.). Das Bundesamt ist jedoch zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich Gambias ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt (hierzu unter 1.c.). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist aufzuheben, soweit er dem entgegensteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin zu 2 hat ebenfalls keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu unter 2.b.(aa.)) oder auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus (hierzu unter 2.b.(bb.)). Das Bundesamt ist jedoch auch in Hinblick auf die Klägerin zu 2 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich Gambias ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt (hierzu unter 2.b.(cc.)). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist aufzuheben, soweit er dem entgegensteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin zu 1 hat weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu unter a.), noch einen Anspruch auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus (hierzu unter b.). Das Bundesamt ist jedoch zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich Gambias ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt (hierzu unter c.). a. Die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Diesbezüglich ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine so verstandene wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der - auch deutlich - unter 50 v. H. liegt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen in ihrer Bedeutung überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht noch nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch würde sie außer Betracht lassen. Ergeben alle Umstände des Einzelfalles jedoch die „tatsächliche Gefahr“ (sog. „real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden kann, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17; VGH Mannheim, Urt. v. 30.05.2017 – A 9 S 991/15 – juris, Rn. 25 ff.; Urt. v. 02.05.2017 – A 11 S 562/17 – juris, Rn. 30 ff.). Wurde der Ausländer bereits im Herkunftsland verfolgt, greift ergänzend zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) ein. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Ausländer eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 – juris, zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004). Die Gründe für seine Verfolgungsfurcht hat der Asylsuchende im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, § 15 und § 25 Abs. 1 AsylG vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001 – 1 B 24.01 – juris, Rn. 5; Urt. v. 24.03.1987 – 9 C 321.85 – juris, Rn. 9; Urt. v. 22.03.1983 – 9 C 68.81 – juris, Rn. 5). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin zu 1 keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. aa. Dies gilt zunächst in Hinblick auf den Vortrag der Klägerin zu 1, ihr drohe im Falle einer Rückkehr nach Gambia, der Genitalverstümmelung unterworfen zu werden. (i.) Grundsätzlich stellt die Genitalverstümmelung eine Handlung dar, die aufgrund ihrer Art so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Auch erfolgen derartige Handlungen in Anknüpfung an die Zugehörigkeit der betroffenen Frau oder des betroffenen Mädchens zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG. Denn eine bestimmte soziale Gruppe kann auch allein durch das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität der betroffenen Personen definiert sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29.17 – NVwZ 2018, 1408). Damit stellt eine Genitalverstümmelung eine an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29.17 – NVwZ 2018, 1408; VG Freiburg, Urt. v. 16.05.2009 – A 10 K 6283/17 – juris; VG Würzburg, Urt. v. 21.12.2018 – W 10 K 18.31682 – juris, Rn. 35; VG Aachen, Urt. v. 16.09.2014 – 2 K 2262/13.A – juris, Rn. 31; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 22.11.2017 – 9a K 5898/17.A – juris, Rn. 17). (ii.) In Gambia ist die Praxis der Genitalverstümmelung weit verbreitet und wird von so gut wie allen ethnischen Gruppen als Teil ihrer Traditionen praktiziert. So sind etwa 76 Prozent aller Frauen in Gambia im Alter zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten. Die Genitalverstümmelung wird in unterschiedlichen Regionen Gambias und innerhalb der verschiedenen ethnischen Gruppen jeweils unterschiedlich stark praktiziert. Generell ist die Genitalverstümmelung im ländlichen Raum Gambias stärker verbreitet. Das Vorkommen ist am höchsten in den sehr ländlichen Landesteilen Basse (97 Prozent) und Mansakonko (94 Prozent). Der niedrigste Anteil beschnittener Frauen findet sich mit 47 Prozent in der städtisch geprägten Region Banjul (EASO, Country of Origin Information Report - The Gambia, Country Focus, Dezember 2017, S. 71; UK Home Office, Country Policy and Information Note Gambia: Female genital mutilation (FGM), Dezember 2016). Unter den verschiedenen Bevölkerungsgruppen ist der Anteil der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren, die beschnitten wurden, am höchsten unter den Sarahule (97,8 Prozent), den Mandinka (96,7 Prozent) und den Bambara (92,1 Prozent). Diese werden gefolgt von den Fula (87,3 Prozent), Djola (87 Prozent) und Serer (43 Prozent). Innerhalb der Wolof (12,4 Prozent), Creole (25 Prozent) und Manjago (18,1 Prozent) ist die Genitalverstümmelung weniger verbreitet (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Rechtslage zu FGM/C – Weibliche Genitalverstümmelung, 05.06.2018, S. 14; EASO, Country of Origin Information Report - The Gambia, Country Focus, Dezember 2017, S. 72; Immigration and Refugee Board of Canada, The Gambia: The practice of female genital mutilation (FGM); treatment of people and NGOs who oppose the practice; state protection provided to victims and to people who oppose the practice, 18.05.2018; UK Home Office, Country Policy and Information Note Gambia: Female genital mutilation (FGM), Dezember 2016). Auch die religiöse Orientierung der Frauen beziehungsweise ihrer Familien spielt eine Rolle: 77,3 Prozent der muslimischen Frauen und 20,9 Prozent der christlichen Frauen sind beschnitten (EASO, Country of Origin Information Report - The Gambia, Country Focus, Dezember 2017, S. 72). Die meisten Betroffenen werden in der Kindheit, jedenfalls aber vor dem Eintritt in die Pubertät der Genitalverstümmelung unterzogen: Von den beschnittenen Gambierinnen gaben 55 Prozent an, vor ihrem fünften Lebensjahr beschnitten worden zu sein. Weitere 28 Prozent seien zwischen dem fünften und neunten Lebensjahr beschnitten worden. Sieben Prozent seien zwischen dem zehnten und vierzehnten Lebensjahr beschnitten worden (EASO, Country of Origin Information Report - The Gambia, Country Focus, Dezember 2017, S. 71; UK Home Office, Country Policy and Information Note Gambia: Female genital mutilation (FGM), Dezember 2016). Ausgehend von diesen Daten empfiehlt das UK Home Office, bei der Beurteilung, ob einer Person die Genitalverstümmelung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, folgende Faktoren zugrunde zu legen: die Volkszugehörigkeit und die Frage, wie verbreitet die Beschneidung in dieser Gruppe ist; die sozialen Beziehungen der Person zu ihrer Familie und ob die Genitalverstümmelung unter den Mitgliedern dieser Familie praktiziert wird; der Bildungsgrad der Person; ob die Person aus einer ländlich oder städtisch geprägten Gegend Gambias stammt; das Alter der betreffenden Person (UK Home Office, Country Policy and Information Note Gambia: Female genital mutilation (FGM), Dezember 2016). Insbesondere das Alter der Person solle nicht als allein ausschlaggebender Faktor angesehen werden. Es gäbe keine Quellen oder Beweismittel, die dafür angeführt werden könnten, dass Frauen vor der Genitalverstümmelung sicher seien, sobald sie der Altersgruppe, in der der Eingriff zumeist durchgeführt wird, nicht mehr angehören. Die Praxis der Genitalverstümmelung stehe im Zusammenhang mit der Heiratsfähigkeit der Person und könne daher auch in höherem Alter noch durchgeführt werden, um die Eheschließung vorzubereiten (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Gambia: Female genital mutilation (FGM), Dezember 2016). (iii.) Die regelmäßig von Familienmitgliedern ausgehende Gefahr für Mädchen oder Frauen, einer Genitalverstümmelung unterworfen zu werden, ist auch einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG zuzurechnen. Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG ist die drohende Beifügung eines ernsthaften Schadens durch einen nichtstaatlichen Akteur flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage ist, der bedrohten Person gem. § 3d AsylG Schutz zu gewähren. Dies ist vorliegend der Fall. Bei den Familienangehörigen, die den Eingriff der Genitalverstümmelung üblicherweise vornehmen oder durch Personen aus dem sozialen Umfeld vornehmen lassen, handelt es sich um nichtstaatliche Akteure. Der gambische Staat ist nach Auffassung des Gerichts nicht willens oder in der Lage, den von einer Genitalverstümmelung bedrohten Mädchen und Frauen wirksamen Schutz zu gewähren i.S.d. § 3d AsylG. Nach § 3d Abs. 2 S. 1 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Der bloße Erlass von Rechtsvorschriften, die die von Seiten der privaten Akteure drohende Handlung verbieten oder sanktionieren, reicht danach nicht aus. Vielmehr muss die Bereitschaft zur effektiven Unterbindung der Verfolgungshandlungen durch empirische Erkenntnisse belegbar sein (BeckOK AuslR/Kluth, 25. Ed. 1.3.2020, AsylG § 3d Rn. 3). Gemessen hieran bietet der gambische Staat Mädchen und Frauen keinen Schutz vor drohender Genitalverstümmelung. Zwar wurde die Genitalbeschneidung durch das im Dezember 2015 erlassene Gesetz „Women’s (Amendment) Act“ verboten. Die neu geschaffenen Sections 32A und 32B des Gesetzes stellen das Durchführen, Anregen oder Fördern der Genitalverstümmelung unter Strafe. Den Tätern droht eine Geldstrafe von 50.000 Dalasi (ca. 1.000 Euro). Auch wer von einer Genitalbeschneidung Kenntnis erlangt und diese nicht zur Anzeige bringt muss mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 10.000 Dalasi rechnen. Wer schließlich eine Genitalbeschneidung durchführt, die den Tod des betroffenen Mädchens zur Folge hat, wird mit lebenslanger Gefängnisstrafe bestraft. Allerdings wurde nach Inkrafttreten des „Women’s (Amendment) Act“ im Zeitraum zwischen Januar 2016 und Mai 2018 nur von zwei Fällen von Genitalverstümmelung berichtet, die vor gambischen Gerichten zur Anklage gebracht wurden (EASO, Country of Origin Information Report - The Gambia, Country Focus, Dezember 2017, S. 71, 72; Immigration and Refugee Board of Canada, The Gambia: The practice of female genital mutilation (FGM); treatment of people and NGOs who oppose the practice; state protection provided to victims and to people who oppose the practice, 18.05.2018). Auch nach Einschätzung verschiedener Staatenberichte und unterschiedlicher NGOs werde allein die Kriminalisierung der Praxis nicht zu einer zeitnahen Aufgabe dieser „Tradition“ oder einer tiefgreifenden Veränderung der gesellschaftlich verbreiteten Ansichten führen. So stellt etwa das Auswärtige Amt fest, dass ein Beharren auf der „Tradition“ der Genitalverstümmelung innerhalb von mindestens sieben der neun größten ethnischen Gruppen Gambias eine wirkliche Verbesserung verhindere (Auswärtiges Amt – Lagebericht zu Gambia – Stand 05.08.2019, S. 6). Das US Department of State geht davon aus, dass die Genitalverstümmelung auch nach Erlass des „Women’s (Amendment) Act 2015“ weiterhin weitgehend ungehindert praktiziert und das Gesetz nicht tatsächlich durchgesetzt werde. Die Beschneidungen geschähen abseits der Öffentlichkeit und würden dem Staat nicht zur Kenntnis gebracht. Dies läge zum einen daran, dass viele Gambier und Gambierinnen mit dem Gesetz nicht einverstanden seien. Zum anderen schreckten auch Individuen, die selbst gegen die Verstümmelungspraxis seien, davor zurück, Bekannte oder Familienmitglieder anzuzeigen (US Department of State, The Gambia 2018 Human Rights Report, 2018). Tatsächlich zeigen Umfragen, dass im Jahr 2016 nach wie vor 61 Prozent der Gambier und 65 Prozent der Gambierinnen die Genitalverstümmelung befürworten und diese bei ihren Töchtern durchführen lassen würden (Immigration and Refugee Board of Canada, The Gambia: The practice of female genital mutilation (FGM); treatment of people and NGOs who oppose the practice; state protection provided to victims and to people who oppose the practice, 18.05.2018, m.w.N.). (iv.) Es ist aber nicht festzustellen, dass der Klägerin zu 1 in Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Genitalverstümmelung droht. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie gilt nicht zu Gunsten der Klägerin zu 1. Der Vortrag der Klägerin zu 1, wonach ihre Mutter, Tante und Großmutter einige Zeit vor ihrer Ausreise aus Gambia zu Beginn des Jahres 2015 den Entschluss gefasst hätten, sie zu beschneiden, ist zwar glaubhaft. Er begründet aber keine Vorverfolgung i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, weil eine Verfolgung der Klägerin zu 1 nicht unmittelbar bevorgestanden hat. Der Vortrag der Klägerin zu 1 ist in Hinblick auf den Entschluss ihrer älteren Familienmitglieder, sie der Genitalverstümmelung zu unterwerfen, glaubhaft. Die Klägerin zu 1 gehört der Volksgruppe der Fula an, bei denen 87,3 Prozent der Frauen beschnitten sind. Zwar stammt sie aus Serekunda und damit aus der größten Stadt Gambias, sodass die Beschneidungsrate auch unter den Fula dort niedriger liegen dürfte als in den ländlicher geprägten Landesteilen. Ausgehend von dem sehr hohen Anteil der Fula-Frauen, die in Gambia genitalverstümmelt werden, ist aber davon auszugehen, dass auch ein großer Prozentsatz der in Städten lebenden Fula dieses Ritual fortführt. Es erscheint insoweit möglich, dass auch innerhalb der Familie der Klägerin zu 1 an der Tradition der Genitalverstümmelung festgehalten wird und die älteren weiblichen Familienmitglieder auf die Einhaltung dieser sozialen Regel achten. Die Angaben der Klägerin zu 1, wonach besonders die Großmutter und eine Tante Druck auf ihre Mutter aufgebaut hätten, die Klägerin zu 1 beschneiden zu lassen, deckt sich mit Erkenntnissen, wonach es den älteren weiblichen Familienmitgliedern, insbesondere Großmüttern obliege, auf das Wahren der Tradition zu achten. Sie wirkten oft als treibende Kräfte, träfen die maßgeblichen Entscheidungen und setzten widersprechende Familienmitglieder unter Druck (Immigration and Refugee Board of Canada, The Gambia: The practice of female genital mutilation (FGM); treatment of people and NGOs who oppose the practice; state protection provided to victims and to people who oppose the practice, 18.05.2018). Allerdings wurde die Klägerin zu 1 auch bei Zugrundelegung dieser Tatsachen vor ihrer Ausreise aus Gambia nicht in Hinblick auf eine zwangsweise Beschneidung vorverfolgt. Sie gibt vielmehr an, sich der von Seiten ihrer Großmutter angekündigten Genitalverstümmelung dadurch entzogen zu haben, dass sie im Jahr 2014 ihr Elternhaus verließ. Dass der Klägerin zu 1 eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit bereits unmittelbar bevorgestanden hätte, etwa weil ihre weiblichen Familienmitglieder die Vornahme der Genitalverstümmelung bereits konkret geplant hätten, hat die Klägerin zu 1 nicht vorgetragen. Aus ihrer Angabe, die Zwangsbeschneidung habe jedenfalls vor ihrem 20. Geburtstag, mithin in einem Zeitraum von ungefähr drei Jahren, durchgeführt werden sollen, ist vielmehr zu schließen, dass ein Zeitpunkt für die Vornahme der Beschneidung und des nach Angaben der Klägerin zu 1 dabei zu feiernden Fests noch nicht feststand. Die Klägerin zu 1, die bei Verlassen ihres Elternhauses ca. 17 Jahre alt war, war jedenfalls nicht unmittelbar von der Genitalverstümmelung bedroht. Der Klägerin zu 1 droht in Hinblick auf eine etwaige Genitalverstümmelung auch bei der Rückkehr nach Gambia nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG. Bereits vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zu 1 mittlerweile 23 Jahre alt und zweifache Mutter ist, bestehen Zweifel daran, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Gambia einer zwangsweisen Beschneidung unterworfen würde. Üblicherweise wird die Genitalverstümmelung in Gambia im frühen Kindesalter, jedenfalls aber noch während der Pubertät durchgeführt, da sie als Merkmal von Reinheit, Jungfräulichkeit und guter Erziehung gilt und zur Herbeiführung der Heiratsfähigkeit dient (ACCORD - Anfragebeantwortung zu Gambia: Informationen zur Lage von Personen, die sich oder jemand anderen einer traditionellen Praktik, insbesondere der Beschneidung, entziehen, 14.12.2018; UK Home Office, Country Policy and Information Note Gambia: Female genital mutilation (FGM), Dezember 2016). Dies deckt sich mit den Angaben der Klägerin zu 1 selbst, wonach die Genitalverstümmelung in ihrer Familie bzw. ihrem Umfeld durch einen ersten Eingriff bei fünfjährigen Mädchen, und sodann durch einen zweiten Eingriff im Alter von 20 Jahren durchgeführt werde. Das Alter der Klägerin zu 1 schließt zwar für sich alleine nicht aus, dass die Klägerin zu 1 bei ihrer Rückkehr nach Gambia durch ihre Großmutter, Tante oder Mutter der Genitalverstümmelung unterzogen wird. Allerdings ist in Anbetracht dessen, dass die Klägerin zu 1 nicht mehr der Altersgruppe angehört, bei welcher die Zwangsbeschneidung üblicherweise durchgeführt wird, anhand einer Gesamtschau der sonstigen persönlichen Umstände zu ermitteln, ob eine Genitalverstümmelung konkret droht (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 16.11.2004 – 8 L 3184/04 – juris; UK Home Office, Country Policy and Information Note Gambia: Female genital mutilation (FGM), Dezember 2016). Umstände, wonach die Klägerin zu 1 als erwachsene Frau und zweifache Mutter damit rechnen müsste, einer Beschneidung unterzogen zu werden, sind aber weder substantiiert dargetan worden noch anderweitig ersichtlich. So hat die Klägerin zu 1 nicht geltend gemacht, dass ihre Stiefmutter oder andere Verwandte planen könnten, sie bei einer Rückkehr über fünf Jahre nach ihrer Ausreise zwangsweise zu verheiraten. Insoweit als damit nichts dafür spricht, dass die Heiratsfähigkeit der Klägerin zu 1 hergestellt werden solle, fehlt es an einem der hauptsächlichen Beweggründe für die Vornahme der Genitalverstümmelung. Weiter wird das Ritual der Genitalverstümmelung als wichtiger Beitrag zur Erziehung der Töchter angesehen, die dadurch in die Gesellschaft eingeführt und als erwachsene Frauen initialisiert werden sollen. Die Klägerin zu 1 ist auf eigene Faust aus Gambia ausgereist, sie hat über fünf Jahre lang getrennt von ihrer Familie gelebt und ist mittlerweile selbst Mutter. Es ist davon auszugehen, dass sie dadurch – auch in den Augen ihrer Familienangehörigen und ihres sozialen Umfelds – ein beachtliches Maß an Selbstständigkeit erlangt hat. Gerade durch den Umstand, dass die Klägerin zu 1 zweifache Mutter ist, dürfte sie bereits den gesellschaftlichen Status einer erwachsenen Frau eingenommen haben. Vor diesem Hintergrund dürfte die Durchführung der Zwangsverstümmelung als Initialisierungsritual bei der Klägerin zu 1 auch aus Sicht derer, die das Ritual der Genitalverstümmelung praktizieren, nicht mehr nötig sein. Aber selbst wenn man unterstellte, dass die älteren weiblichen Angehörigen der Klägerin zu 1 weiterhin beabsichtigten, die Klägerin zu 1 zwangsweise zu beschneiden, droht ihr eine Genitalverstümmelung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Denn es ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin zu 1 unter derartigen Umständen im Falle ihrer Ausreise nach Gambia in den ehemaligen Familienverband zurückkehren und sich und die Klägerin zu 2 einem Risiko schwerster Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit aussetzen würde. So hat die Klägerin zu 1 in ihrer Anhörung durch das Bundesamt auch angegeben, sie fürchte im Falle einer Rückkehr nach Gambia Probleme mit ihrer Familie. Ihre Familie würde sie, auch weil sie sich der beabsichtigten Zwangsbeschneidung entzogen habe, nicht mehr akzeptieren. Es ist zu lebensnah, anzunehmen, dass das Vertrauen der Klägerin zu 1 zu ihren Verwandten durch deren Androhung, die Genitalien der Klägerin zu 1 zu verstümmeln und ihr mithin eine schwere, lebensbedrohliche Körperverletzung zuzufügen, irreversibel geschädigt ist. Bereits vor ihrer Ausreise aus Gambia hat sich die Klägerin zu 1 im Alter von 17 Jahren daher entschieden, das Haus ihrer Mutter zu verlassen, obwohl dies bedeutete, dass sie auf sich alleine gestellt war. Für eine Störung des familiären Verhältnisses spricht schließlich auch der Umstand, dass die Klägerin zu 1 ihrer Mutter nach ihren Angaben 30.000 Dalasi (umgerechnet ca. 580 €) entwendet hat, um ihre Ausreise aus Gambia zu finanzieren. Der Annahme eines tiefgreifenden Zerwürfnisses mit der Familie steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin zu 1 weiterhin einen gewissen telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter unterhält. Die Kontaktaufnahme aus dem Ausland, bei welcher die Klägerin zu 1 keinerlei tätliche Übergriffe auf ihre Person zu befürchten hat, lässt nicht darauf schließen, dass die Klägerin zu 1 in die für sie selbst und die Klägerin zu 2 große Gefahren bergende familiäre Lebensgemeinschaft zurückkehren könnte. Nach alledem ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin zu 1 sich im Falle einer Rückkehr nach Gambia in eine Situation begeben würde, die es ihren Angehörigen könnte, sie zu verstümmeln. bb. Der Klägerin zu 1 ist die Flüchtlingseigenschaft auch nicht wegen ihrer tatsächlichen oder einer durch andere Personen unterstellten Homosexualität zuzuerkennen. Grundsätzlich kann bei Personen, die aufgrund einer tatsächlichen oder unterstellten sexuellen Orientierung verfolgt werden, ein Verfolgungsgrund i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gegeben sein. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Denn die sexuelle Orientierung ist ein für die eigene Identität äußert bedeutsames Merkmal und die betreffenden Personen können nicht gezwungen werden, auf dieses zu verzichten (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a AsylG). Weiter ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG erforderlich, dass die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, indem sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn in dem Herkunftsland strafrechtliche Vorschriften existieren, die spezifisch Homosexuelle betreffen. Denn die Existenz derartiger Vorschriften lässt die Annahme zu, dass die Mehrheit der Gesellschaft des jeweiligen Herkunftslands die von dieser Strafvorschrift sanktionierten Angehörigen einer sexuellen Orientierung als von der Norm abweichend betrachtet (vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12 – juris, Rn. 49). Staatliche Verfolgungshandlungen in Form unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG sind nicht schon aufgrund des Umstandes zu bejahen, dass homosexuelle Handlungen im Herkunftsland unter Strafe stehen. Dies hat der Europäische Gerichtshof in Bezug auf Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. c der QuaIifikationsrichtlinie (damalige Fassung: 2004/83/EG vom 29. April 2004) festgestellt (EuGH, Urt. v. 07.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12 – juris, Rn. 55). Vielmehr sei eine Verfolgungshandlung dann anzunehmen, wenn die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellende Vorschrift auch tatsächlich umgesetzt wird, und dabei Freiheitsstrafen verhängt werden. Dann sei eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. c der Qualifikationsrichtlinie zu bejahen (ebd. juris, Rn. 61). Die mit der Prüfung eines Asylantrags befassten Stellen haben alle relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, wie diese angewandt werden, zu prüfen. Ergibt sich danach, dass für homosexuelle Handlungen Freiheitsstrafen tatsächlich verhängt werden, ist von der Existenz einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung i.S.d. §§ 3a, 3b AsylG auszugehen. Ob der oder die Schutzsuchende bereits in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden seines oder ihres Heimatlandes gelangt ist, ist demgegenüber irrelevant. Denn von den Asylsuchenden kann nicht erwartet werden, dass er oder sie seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner oder ihrer sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (EuGH, Urt. v. 07.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12 – juris, Rn. 76). Gemessen hieran droht Homosexuellen in Gambia, die aus Gambia nicht bereits vorverfolgt i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ausgereist sind, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (dazu unter (i.)). Die Klägerin zu 1 wurde in Gambia nicht wegen ihrer tatsächlichen oder unterstellten Homosexualität vorverfolgt (dazu unter (ii.)). (i.) Gleichgeschlechtliche – auch einvernehmliche – sexuelle Handlungen sind in Gambia strafbar. Die Artikel 144, 144A, 145 und 147 Abs. 2 des Gambischen Strafgesetzbuchs (Criminal Code) stellen gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Strafe. Auch Versuch und Anstiftung sind strafbewehrt. Es drohen zwischen fünf Jahren und lebenslänglicher Haft (Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia, 05.08.2019, S. 6; International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ilga)/Lucas Ramon Mendos, State-Sponsored Homophobia 2019, März 2019; UK Home Office, Country Policy and Information Note – The Gambia: Sexual orientation and gender identity or expression, August 2019). Es fehlen aber tatsächliche Hinweise darauf, dass die Vorschriften, welche homosexuelle Handlungen mit Freiheitsstrafe bedrohen, unter Gambias Präsident Adama Barrow weiterhin vollzogen werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia, 05.08.2019, S. 6; vgl. hierzu auch VG Freiburg, Urt. v. 29.03.2018 – A 1 K 4602/16 – juris, Rn. 32 ff; VG Augsburg, Urt. v. 05.04.2018 – Au 1 K 17.35153 – juris, Rn. 32). Zwar wurden die Gesetze, die Homosexualität unter Strafe stellen, bislang von der Regierung Barrow nicht revidiert. Jedoch soll Barrow nach Erkenntnissen von Human Rights Watch und des UN-Menschenrechtsausschusses versprochen haben, gleichgeschlechtliche Paare nicht wegen einverständlicher sexueller Handlungen strafrechtlich zu verfolgen (vgl. Human Rights Watch (HRW), Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2017, 18.01.2018, S. 5; US Department of State, The Gambia 2018 Human Rights Report, S. 12). Diese Politik steht in scharfem Kontrast zur hasserfüllten Rhetorik des vormaligen Präsidenten Jammeh (HRW, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2017, 18.01.2018, S. 5). Nach Aussage von Dr. Touray, Ministerin für Beschäftigung und selbst Menschenrechtsaktivistin und ehemalige Präsidentschaftskandidatin, hätten die Menschen – auch nach Auffassung des Präsidenten – ein Recht, ihre sexuelle Orientierung selbst zu bestimmen und auszuleben (EASO, Country of Origin Information: The Gambia, Dezember 2017, S. 70). Wenngleich eine Gesetzesänderung bislang weder bevorsteht, noch geplant ist, und die Strafverfolgung von LGBTI-Personen nach derzeitiger Gesetzeslage wiederaufgenommen werden könnte, so fehlt es doch an Erkenntnissen darüber, dass seit dem Amtsantritt von Präsident Barrow im Januar 2017 gegen LGBTI-Personen ermittelt wurde, oder dass diese verhaftet oder verurteilt worden seien (Arnold Bergsträßer Institut Freiburg, Auskunft an VG Freiburg vom 06.08.2019, S. 2; UK Home Office, Country Policy and Information Note – The Gambia: Sexual orientation and gender identity or expression, August 2019, S. 7). Die Kammer schließt sich daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 26.10.2016 – A 9 S 908/13 – juris, Rn. 41 ff, zur Sachlage vor dem Amtsantritt von Adama Barrow) an, wonach bei fehlender Vorverfolgung i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie eine Verfolgung wegen Homosexualität in Gambia nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. (ii.) Die Klägerin zu 1 wurde vor ihrer Ausreise nicht wegen ihrer tatsächlichen oder durch Dritte unterstellten Homosexualität verfolgt und war von Verfolgung auch nicht unmittelbar bedroht i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, sodass ihr die Vermutungswirkung dieser Vorschrift nicht zugutekommt. Die Klägerin zu 1 hat ihre homosexuelle Orientierung nicht glaubhaft geschildert. Zwar hat die Klägerin zu 1 plausibel und nachvollziehbar vorgetragen, wie sie sich aufgrund der durch ihre Verwandten angedrohten Genitalverstümmelung entschieden hat, ihr Zuhause verlassen. Es ist weiter glaubhaft, dass die Klägerin zu 1 Frauen getroffen hat, die einen freieren Lebenswandel pflegten und die Klägerin zu 1 bei sich aufgenommen haben. Es mag sein, dass diese Frauen homosexuell sind und untereinander gleichgeschlechtliche Liebesbeziehungen pflegen. Die Angaben der Klägerin zu 1, wonach ihr der Lebensstil dieser Frauen imponiert habe und wonach sie sich auch auf intime Kontakte mit diesen Frauen eingelassen habe, legen aber nicht den Schluss nahe, die Klägerin zu 1 sei homosexuell. Die Klägerin zu 1 hat lediglich erklärt, sie habe auch so leben wollen, wie die Frauen, bei denen sie Obdach gefunden habe. Es habe ihr gefallen, dass die Frauen sich kleideten wie Männer, dass sie unter sich blieben und auf sich alleine gestellt lebten. Sie habe ihre Gefühle nicht kontrollieren können. Eine innere Entwicklung hin zu einer homosexuellen Orientierung bzw. ihre Auseinandersetzung mit neu aufkommenden Gefühlen hat die Klägerin zu 1 nicht beschrieben. Vor dem Hintergrund, dass Homosexualität in Gambia von der Mehrheitsbevölkerung strikt abgelehnt wird und der Klägerin zu 1 ihre angebliche homosexuelle Neigung vor dem Zusammentreffen mit den fremden Frauen nicht bewusst gewesen war, wäre zu erwarten, dass die Klägerin zu 1 eine innere Entwicklung zu durchlaufen hatte, um sich für ein gleichgeschlechtliches Sexualleben zu öffnen. Eine solche innere Auseinandersetzung hat die Klägerin zu 1 aber nicht ansatzweise geschildert. Zudem sind die Angaben der Klägerin zu 1 zur weiteren Entwicklung ihrer vermeintlichen homosexuellen Orientierung nach der Ausreise aus Gambia widersprüchlich. Sie gab bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt an, nicht lesbisch zu sein. Weil sie ein Kind habe, wolle sie dieser Neigung nicht mehr weiter folgen. Sodann gab sie auf die Frage, ob sie in Deutschland sexuelle Kontakte mit Frauen gehabt habe, an, sie unterhalte mit einer homosexuellen Gambierin in Baden-Baden eine sexuelle Beziehung. Schließlich machte sie geltend, sie würde im Falle ihrer Rückkehr nach Gambia dort weiterhin heimlich homosexuelle Kontakte pflegen. Ausgehend von diesen Aussagen ist nicht klar, ob sich die Klägerin zu 1 selbst als homosexuell ansieht, oder nicht. Sollte sie sich als homosexuell definieren, jedoch beschlossen haben, ihre Neigung nicht weiter zu verfolgen, so hat die Klägerin zu 1 nicht erklärt, was sie zu dieser Entscheidung bewegt hat. Auch stellt die Klägerin zu 1 ihre Aussage, ihrer homosexuellen Neigung nicht weiter nachgehen zu wollen, selbst in Frage, indem sie angibt, bei einer Rückkehr nach Gambia auch dort heimlich homosexuelle Kontakte ausleben zu wollen. Sofern ihre Aussagen so zu verstehen sein sollten, dass sie ein Ausleben homosexueller Neigungen in Deutschland aufgegeben habe, um ihr Kind vor negativen Konsequenzen, etwa durch Verurteilung durch Dritte, zu schützen, ist nicht verständlich, warum sie ihre lesbische Veranlagung in Gambia ausleben wollen sollte, wo Homosexualität von der Mehrheit der Gesellschaft stärker geächtet wird und weniger akzeptabel ist als in Deutschland und wo ihr nach ihrer Aussage eine Ächtung durch ihre Familie droht. Insgesamt sind die Angaben der Klägerin zu 1 wegen dieser nicht auflösbaren Widersprüche und Inkonsistenzen nicht glaubhaft. Auch die Angaben der Klägerin zu 1, wonach sie durch Unbekannte wegen ihrer angeblichen Homosexualität denunziert und von der Polizei zwei Wochen inhaftiert worden sei, sind nicht glaubhaft. Zwar erscheint es möglich, dass unbekannte Dritte die Klägerin zu 1 und die Frauen, bei denen sie Unterschlupf gefunden hatte, wegen ihres von der Norm abweichenden Lebensstils, unter Umständen gar wegen einer unterstellten Homosexualität denunziert haben könnten. Denn die Mehrheitsbevölkerung Gambias lehnt Homosexualität ab und verurteilt diese (ilga/Lucas Ramon Mendos, State-Sponsored Homophobia 2019, März 2019; UK Home Office, Country Policy and Information Note – The Gambia: Sexual orientation and gender identity or expression, August 2019; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, 20.04.2018). Auch gab es unter dem zum fraglichen Zeitpunkt, zwischen Ende 2014 und Anfang 2015, noch amtierenden Präsidenten Yahya Jammeh immer wieder Hetzkampagnen gegen Homosexuelle und Ankündigen, wonach diese für ihr Verhalten bestraft, sogar getötet werden sollten (Schweizer Flüchtlingshilfe, Gambia: Situation der LGBTI, 28.07.2015, S. 7f). Durch das dadurch entstandene Klima aus Angst könnten sich auch der Klägerin zu 1 völlig unbekannte Personen bewegt gesehen haben, sie und die sie umgebende Gruppe aus Frauen bei staatlichen Stellen anzuschwärzen. Allerdings scheint die Erklärung der Klägerin zu 1, unbekannte Dritte hätten ihre Homosexualität verraten, weil der Staat dies mit Geld entlohne, wenig realistisch. Es gibt keine Informationen dazu, dass derartige Zahlungen existieren. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der gambische Staat Geld für das Aufspüren Homosexueller ausgeben sollte. Jedenfalls aber ist die Angabe der Klägerin zu 1, Polizisten wären mit einer Liste in der Hand auf sie zugekommen, als sie an einer Straßenkreuzung stand, und hätten sie als Homosexuelle erkannt und verhaftet, nicht lebensnah oder nachvollziehbar. Selbst wenn die Klägerin zu 1 von unbekannten Dritten denunziert worden sein sollte, ist nicht vorstellbar, dass die Polizisten sie auf offener Straße allein ihres Aussehens nach erkannt haben sollen. Weiter hat die Klägerin zu 1 ihre vermeintliche zweiwöchige Inhaftierung sehr detailarm geschildert. Sie hat sich im Wesentlichen auf die Aussage beschränkt, sie sei geschlagen worden und die Polizisten hätten sie gefragt, warum sie lesbisch sei. Diese Angaben wirken sehr ergebnisorientiert, plakativ und stellen sich nicht wie eine Erzählung eigener Erlebnisse dar. Auch hat die Klägerin zu 1 bei ihrer Schilderung mit keinem Wort erwähnt, was mit den anderen Frauen passierte, die mit ihr gemeinsam festgenommen und verhört worden sein sollen. Es wäre aber zu erwarten, dass sie über das Schicksal ihrer Leidensgenossinnen eine Aussage trifft. Mit wenigstens einer dieser Personen hat die Klägerin zu 1 nach ihren Angaben eine intensive, für ihre Identitätsbildung und das Ausleben ihrer sexuellen Orientierung wichtige, teilweise sogar intim gelebte Beziehung gepflegt. Dass die Klägerin zu 1 das Schicksal der Frauen, mit denen sie zunächst zusammengelebt habe und sodann zwei Wochen lang inhaftiert war, unerwähnt ließ, lässt die Schilderungen ebenfalls lebensfern erscheinen. b. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes liegen ebenfalls nicht vor.Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG werden Schutzsuchende als subsidiär schutzberechtigt anerkannt, wenn sie stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt erstens die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, zweitens Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder drittens eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.Auch im Rahmen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „...tatsächlich Gefahr liefe..." des Art. 2f der Qualifikationsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“) (VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 34 m.w.N).Hat der Schutzsuchende bereits im Herkunftsland einen ernsthaften Schaden erlitten, greift - wie im Rahmen der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - ergänzend zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ein. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solch einem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht werden wird. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Ausländer (auch insoweit) eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einem solchen Schaden bedroht sein werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004; VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 36).Nach diesen rechtlichen Vorgaben steht der Klägerin zu 1 ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht zu. Eine tatsächliche Gefahr, dass ihr bei einer Rückkehr nach Gambia ein ernsthafter Schaden droht, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Weder droht ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, der Genitalverstümmelung unterworfen zu werden. Noch ist anzunehmen, dass sie aufgrund ihrer tatsächlichen oder unterstellten Homosexualität gefoltert oder unmenschlich behandelt werden könnte. c. Es liegt ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Schlechte humanitäre Verhältnisse können dann eine „Behandlung“ im Sinne des Art. 3 EMRK sein, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts beruhen oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Im Unterschied zum Tatbestand des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG setzt das Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK allerdings nicht zwingend voraus, dass die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG ausgeht (VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 57). Vielmehr kann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK grundsätzlich auch gegeben sein, wenn es an einem verantwortlichen Akteur fehlt. Wenn die schlechten humanitären Bedingungen im Herkunftsland – wie hier – nicht zumindest überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, müssen ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, um sie als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können. Insoweit ist eine tatsächliche Gefahr erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 168 ff.; Urt. v. 11.04.2018 – A 11 S 924/17 – juris, Rn. 123 ff. und Urt. v. 03.11.2017 – A 11 S 1704/17 – juris, Rn. 165 ff., jew. m.w.N.).Lebt die Klägerin – wie hier – in Deutschland im Familienverband mit ihrer Kernfamilie, zu der insbesondere die minderjährigen Kinder gehören, ist für die Gefahrenprognose eine hypothetische Rückkehrsituation zu Grunde zu legen, in welcher der Familienverband gemeinsam zurückkehrt. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Familienmitglieder bereits ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie nationaler Abschiebungsschutz festgestellt worden ist. Denn ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern(teilen) mit ihren minderjährigen Kindern darf grundsätzlich durch staatliche Maßnahmen nicht zwangsweise getrennt werden. Danach ist davon auszugehen, dass die Familie entweder gemeinsam in ihr Herkunftsland zurückkehrt, oder insgesamt in Deutschland verbleibt (BVerwG, Urt. v. 04.07. 2019 – 1 C 45/18 – juris, Rn. 15 ff). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind angesichts der Lebensverhältnisse und der wirtschaftlichen Lage in Gambia sowie in Ansehung der persönlichen Situation der Klägerin zu 1 außergewöhnlichen Umstände im obigen Sinne ausnahmsweise gegeben. Die Wirtschaftslage in Gambia ist schlecht und es gibt kein Sozialhilfesystem (Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia vom 05.08.2019 (Stand Juli 2019), S. 9; European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report, The Gambia Country Focus, Dezember 2017, S. 41 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gambia, 02.10.2018, S. 21). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gebieten nur beschränkt gewährleistet (Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia vom 05.08.2019 (Stand Juli 2019), S. 9). Etwa drei Viertel der Bevölkerung Gambias sind in der Landwirtschaft beschäftigt, auch im Einzelhandel und im Kleinhandwerk existieren Arbeitsplätze (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gambia, 02.10.2018, S. 21; vgl. Darboe, Mustapha, Das Migrationsdilemma (in: Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, Gambia nach der Diktatur, 01.05.2019)). Die wirtschaftliche Situation Gambias hat sich durch die globale Covid-19-Pandemie und die damit einhergehenden weitreichenden Einschränkungen des Soziallebens und der wirtschaftlichen Aktivität seit März 2020 weiter verschlechtert. Durch das Ausbleiben von ausländischen Reisenden wird besonders die Tourismusbranche, die den umsatzstärksten Sektor der gambischen Wirtschaft darstellt, hart getroffen (International Monetary Fund, IMF Executive Board Approves a US $ 21.3 Million Disbursement to The Gambia to Address the COVID-19 Pandemic, 15.04.2020). Nach Schätzungen des International Monetary Fund wird Gambias Wirtschaft im Jahr 2020 nur um 2,5 Prozent statt der vor Beginn der Pandemie erwarteten 6,9 Prozent des Bruttoinlandsprodukts wachsen (International Monetary Fund, IMF Executive Board Approves a US $ 21.3 Million Disbursement to The Gambia to Address the COVID-19 Pandemic, 15.04.2020; Jallow, Yankuba, Coronavirus Cripples Gambia’s Leisure Industry, 30.03.2020). Weil die Regierung Gambias durch Notstandsverordnung vom 27.03.2020 angeordnet hat, dass alle nicht-systemrelevanten wirtschaftlichen Aktivitäten einzustellen seien (Regierung Gambias, Second Address to the Nation by President Adama Barrow on COVID-19, 27.03.2020, abrufbar über Website der Regierung), sind auch in anderen Wirtschaftszweigen starke Umsatzeinbußen zu spüren. So dürfen etwa Straßenhändler, Fahrradmechaniker, Schreiner, Schneider, Feuerholzverkäufer oder andere Kleinstunternehmer ihre Dienste bzw. Produkte bis auf weiteres nicht mehr anbieten (Agence de Presse Africaine, Gambia: Livelihoods affected by anti-COVID-19 restrictions, 02.04.2020; International Organization for Migration, Gambian Returnees Produce Protective Equipment for COVID-19 Frontline Border Officials, 05.05.2020). Um die dadurch entstehende wirtschaftliche Härte abzumildern, hat die gambische Regierung verschiedene Unterstützungsprogramme initiiert. So sollen nach Plänen von Präsident Barrow durch ein 734 Millionen Dalasi (ca. 13,3 Millionen €) umfassendes Hilfsprogramm 84 Prozent der gambischen Haushalte mit Grundnahrungsmitteln wie Reis, Zucker und Öl unterstützt werden (Camara, Arfang, Gambia: Barrow Launches Over D700m COVID-19 Food Aid, 27.04.2020). Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1 im Falle einer Rückkehr nach Gambia in der Lage wäre, für sich und ihre zwei minderjährigen Kinder das Existenzminimum zu sichern. Die Klägerin zu 2 und der Sohn der Klägerin zu 1 sind bei der Rückkehrprognose mit zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2 aufgrund ihrer spanischen Staatsangehörigkeit wohl ein Aufenthaltsrecht in Spanien besitzt. In entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 45.18 – juris) sind auch Angehörige der Kernfamilie, die ein eigenes Aufenthaltsrecht aus anderen als humanitären Gründen besitzen, bei der Rückkehrprognose zu berücksichtigen. Die Klägerin zu 1 könnte wegen ihres nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Rechts auf familiäres Zusammenleben nicht ohne ihre Kinder zur Rückkehr nach Gambia gezwungen werden. Auch dass die beiden Kinder aufgrund der Krankheit der Klägerin zu 1 zeitweise in Pflegefamilien untergebracht waren, lässt keine anderen Schlüsse zu. Denn die Klägerin zu 1 bleibt für ihre Kinder erziehungsberechtigt. Vor dem Hintergrund, dass ihre weiblichen Angehörigen sie zwangsweise beschneiden wollten, ist es der Klägerin zu 1 nicht zumutbar, in den ehemaligen Familienverband zurückzukehren und damit sich und die Klägerin zu 2 dem Risiko der Genitalverstümmelung auszusetzen. Die Klägerin zu 1 ist aber nicht in der Lage, sich und ihre beiden minderjährigen Kinder selbstständig, ohne Unterstützung durch ihre Familie, zu ernähren. Wegen der schweren chronischen Erkrankung der Klägerin zu 1 ist nicht zu erwarten, dass sie dauerhaft einer körperlichen Arbeit, etwa im landwirtschaftlichen Bereich oder als Verkäuferin, nachgehen können wird. Durch die homozygote Sichelzellenanämie weist die Klägerin zu 1 eine chronische Blutarmut auf und erleidet in unregelmäßigen Abständen akute Sichelzellkrisen mit schwerem Schmerzsyndrom, welche eine über mehrere Tage dauernde stationäre Behandlung mit intensiver Flüssigkeitssubstitution, analgetischer Therapie und Antibiotikagabe erfordern (ausweislich eines fachärztlichen Befunds der Internistin ...). Die Klägerin zu 1 konnte aufgrund ihrer Krankheit vor ihrer Ausreise aus Gambia im Jahr 2015 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und wurde von ihrer Mutter und der Familie unterstützt. Dass eine derartige Unterstützung in Zukunft von den Familienangehörigen geleistet werden wird, ist nicht denkbar. Dass die Klägerin zu 1 über keinerlei Schulbildung verfügt, verschlechtert ihre finanziellen Perspektiven zudem. Weiter wird sie als alleinerziehende Mutter ohne Kontakt zu ihrer Familie einige Zeit mit der Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung ihrer Kinder beschäftigt sein, sodass ihr zumindest in den kommenden Jahren wenig Zeit für eine Erwerbstätigkeit bleibt. Auch existiert nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes in Gambia für Rückkehrer keine staatliche Unterstützung. Rückkehrer werden vielmehr in der Regel durch ihre gambische Großfamilie wiederaufgenommen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia vom 05.08.2019 (Stand Juli 2019), S. 9). Schließlich ist nicht hinreichend sicher, ob die Klägerin zu 1 und ihre zwei Kinder den staatlichen „Social Welfare Service“ (Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia vom 05.08.2019 (Stand Juli 2019), S. 9) in Anspruch nehmen könnten und inwiefern dieser eine Existenzsicherung durch Zurverfügungstellung von Unterkunft, Nahrungsmitteln und Kleidung bietet. Denn trotz der Existenz eines solchen, an alleinstehende Frauen und Kinder gerichteten Hilfsangebots sind in Gambia 40 Prozent der Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gambia, 02.10.2018, S. 21). Auch ist nicht anzunehmen, dass das Auskommen der Klägerin zu 1 und ihrer Kinder durch das von der Regierung initiierte Programm zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung in Zeiten der Covid-19-Pandemie gesichert wäre. Denn dieses Programm richtet sich zum einen an die gesamte gambische Bevölkerung, sodass die vorhandenen Güter sehr begehrt und stark umkämpft sein dürften. Zum anderen ist nicht sicher, wie lange die gambische Regierung diese kostenlose Verteilung von Grundnahrungsmitteln aufrechterhalten wird. Es ist davon auszugehen, dass diese, sobald die Covid-19-Pandemie sich abschwächt, eingestellt werden wird. Ob daneben die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 oder S. 2 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebeverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, Urt. v. 08.09.2011 – 10 C 14.10 – juris, Rn. 16). d. Hat die Klägerin zu 1 einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Gambias, erweist sich bereits aus diesem Grund auch die Androhung der Abschiebung der Klägerin zu 1 nach Gambia nebst Ausreisefristsetzung als rechtswidrig (vgl. BeckOK AuslR/Pietzsch, AsylG § 34 Rn. 24). Aus demselben Grund ist auch die unter Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtswidrig. 2. Der Antrag der Klägerin zu 2 auf Gewährung internationalen Schutzes ist zulässig (hierzu unter a.), aber nur teilweise begründet (hierzu unter b.). a. Der Asylantrag der Klägerin zu 2 ist zulässig. Er ist nicht bereits aus dem Grund unzulässig, dass die Klägerin zu 2 als spanische Staatsangehörige Unionsbürgerin ist. Nach § 1 AsylG gilt das Gesetz für alle Ausländer, und damit auch Unionsbürger, die Schutz vor politischer Verfolgung oder internationalen Schutz beantragen. Somit unterfällt die Klägerin zu 2 dem Anwendungsbereich des AsylG. Der von der Klägerin zu 2 gestellte Asylantrag ist auch nicht unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Danach ist ein Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird. Als sichere Drittstaaten im Sinne dieser Vorschrift gelten gem. § 26a Abs. 2 AsylG auch die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Auch ist der spanische Staat, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, verpflichtet, die Klägerin zu 2, die seine Staatsangehörigkeit besitzt, aufzunehmen. Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass sicherer Drittstaat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung der Vorschrift nur ein Staat sein kann, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. In Art. 33 Abs. 2 der EU-Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) ist abschließend geregelt, wann die Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig ablehnen dürfen. Der Fall, dass ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Aufnahme des Schutzsuchenden bereit ist, ist aber in Art. 33 Abs. 2 EU-Verfahrensrichtlinie nicht als Unzulässigkeitsgrund vorgesehen (BVerwG, Beschl. v. 23.3.2017 – 1 C 20.16 – juris, Rn. 12 ff.; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 12. Aufl. 2018, AsylG § 29 Rn. 11-12). Wegen der gebotenen unionsrechtskonformen Reduzierung der Vorschrift ist der Antrag der Klägerin zu 2 somit nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG als unzulässig anzusehen. Da auch die anderen Unzulässigkeitstatbestände des § 29 AsylG nicht erfüllt sind, ist der Asylantrag zulässig. b. Die Klage der Klägerin zu 2 ist insoweit unbegründet, als sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hier zu unter aa.), hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes begehrt (hierzu unter bb.). Das Bundesamt ist aber zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich Gambias ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt (hierzu unter cc). aa. Die Klägerin zu 2 hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Unabhängig davon, ob die Klägerin zu 2 in Gambia dem Risiko einer Genitalverstümmelung ausgesetzt wäre, ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls ausgeschlossen, weil die Klägerin zu 2 in Spanien Schutz erlangen kann. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AsylG kann eine Person als Flüchtling anerkannt werden, die sich außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen begründeter Furcht vor Verfolgung nicht in Anspruch nehmen will. Im Rahmen der Prüfung, ob ein Staat willens und in der Lage ist, Schutz zu bieten, sind alle Länder miteinzubeziehen, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt. Dies folgt zum einen aus der Legaldefinition des Begriffs „Herkunftsstaat“ in Art. 2 lit. n der EU-Qualifikationsrichtlinie als „das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit“. Zum anderen kann über den asylrechtlichen Schutzstatus jeweils nur einheitlich entschieden werden. Nur wenn keiner der Staaten, deren Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, Schutz gewährt, kommt nach dem Prinzip der Subsidiarität des internationalen Schutzes eine Flüchtlingsanerkennung in Betracht (BVerwG, Urt. v. 02.08.2007 – 10 C 13/07 – juris, Rn. 9; BeckOK AuslR/Kluth, 24. Ed. 1.11.2019, AsylG § 3 Rn. 16). Dass der spanische Staat seiner Staatsangehörigen, der Klägerin zu 2, keinen Schutz vor der ihr in Gambia unter Umständen drohenden Genitalverstümmelung bieten kann oder will, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Danach scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls aus. bb. Auch ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG steht der Klägerin zu 2 nicht zu. Eine ausländische Person ist subsidiär schutzberechtigt, wenn sie stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Aufgrund des einheitlichen, europarechtlich geprägten Begriffs des „Herkunftsstaats“ ist wiederum der spanische Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Klägerin zu 2 besitzt, in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BeckOK AuslR/Kluth, 24. Ed. 1.11.2019, AsylG § 4 Rn. 28). Dass der Klägerin zu 2 in Spanien Todesstrafe, Folter oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohen, ist weder geltend gemacht worden, noch sonst ersichtlich. Somit ist ihr kein subsidiärer Schutz zu gewähren. cc. Es liegen in der Person der Klägerin zu 2 die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Gambias vor. Die Klägerin zu 2 hat Anspruch darauf, dass über die Frage eines Abschiebeverbots in Bezug auf Gambia entschieden wird, obwohl sie (zumindest auch) die spanische Staatsangehörigkeit besitzt. Ob sie die gambische Staatsangehörigkeit ebenfalls durch Geburt von ihrer gambischen Mutter erworben hat, kann dahinstehen. Nach § 31 Abs. 3 AsylG ist im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, es sei denn, dem Antragsteller wird die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt. Der Gesetzgeber hat nicht ausdrücklich geregelt, hinsichtlich welcher Staaten über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu entscheiden ist. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Asylsuchende Anspruch auf die Feststellung eines derartigen Abschiebungsverbotes jedenfalls hinsichtlich der Staaten, für die das Bundesamt eine ihm nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss (BVerwG, Urt. v. 02.08.2007 – 10 C 13/07 – juris, Rn.11; NK/Hofmann, Rn. 7 zu § 31 AsylG). Dies wird regelmäßig auf das Herkunftsland des Schutzsuchenden zutreffen, im Hinblick auf welches die politische Verfolgung geltend gemacht wird (BVerwG, Urt. v. 02.08.2007 – 10 C 13/07 – juris, Rn. 12). Für die Klägerin zu 2 wurde eine politische Verfolgung lediglich in Hinblick auf Gambia geltend gemacht. Weiter hat das Bundesamt in Ziffer 5, S. 2 des Bescheids vom 24.07.2017 der Klägerin zu 2 die Abschiebung nach Gambia angedroht und damit eine für die Klägerin zu 2 nachteilige, negative Feststellung getroffen. Daher hat die Klägerin zu 2 jedenfalls einen Anspruch, diese nachteilige Feststellung überprüfen und ggfs. abändern zu lassen, ungeachtet des Umstandes, dass ihre Abschiebung nach Gambia bereits aufgrund ihrer spanischen Staatsangehörigkeit rechtlich unmöglich sein dürfte. Die Voraussetzungen für ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Gambias liegen in der Person der Klägerin zu 2 vor. Zwar droht der Klägerin zu 2 im Falle einer Ausreise nach Gambia nicht, einer Genitalverstümmelung unterworfen zu werden (dazu unter (i.)), jedoch besteht die tatsächliche Gefahr, dass die Klägerin zu 2 in Gambia unter derart schlechten humanitären Verhältnisse leben müsste, dass dies ausnahmsweise einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 EMRK gleichkäme. (i.) Ein Abschiebeverbot i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht wegen einer der Klägerin zu 2 drohenden Genitalverstümmelung. Zwar stellt die Genitalverstümmelung an Mädchen und Frauen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung und verstößt gegen das Folterverbot aus Art. 3 EMRK (EGMR, Entsch. v. 17. 5. 2011 − 43408/08 (Enitan Pamela Izevbekhai u. a./Irland) – NVwZ 2012, 686). Der Klägerin zu 2 droht aber im Falle einer Ausreise nach Gambia nicht, der Genitalverstümmelung unterworfen zu werden. Es ist, wie bereits ausgeführt, nicht anzunehmen, dass die Klägerin zu 1 sich und die Klägerin zu 2 dem Risiko einer Genitalverstümmelung, sollte es von den älteren Familienangehörigen ausgehen, aussetzen würde. Weil zu erwarten ist, dass die Klägerin zu 1 mit ihren Kindern nicht in den Familienverbund zurückkehren würde, droht auch der Klägerin zu 2 von Seiten der älteren weiblichen Familienangehörigen, etwa ihrer Urgroßmutter oder ihrer Großtante, keine Zwangsbeschneidung. Dass die Klägerin zu 1 selbst die Klägerin zu 2 der Genitalverstümmelung unterwerfen könnte, ist auch nicht anzunehmen. Die Klägerin zu 1 ist selbst nicht beschnitten und hat sich glaubhaft von dieser Praxis distanziert. (ii.) Es besteht aber die tatsächliche Gefahr, dass die Klägerin zu 2 im Falle einer Ausreise unter extrem schlechten humanitären Bedingungen zu leben hätte, die ausnahmsweise einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK gleichstehen. Wie bereits ausgeführt, ist die Klägerin zu 1 als schwer kranke, alleinerziehende Mutter zweier minderjähriger Kinder nicht in der Lage, die Existenzgrundlage der Kleinfamilie zu sichern. Die Unterstützung der erweiterten Familie können die Klägerinnen und der Sohn der Klägerin zu 1 nicht in Anspruch nehmen. Dass sie in den Familienverband zurückkehren könnten, ist nicht denkbar, weil wie bereits ausgeführt das Verhältnis der Klägerin zu 1 zu ihren Angehörigen tiefgreifend gestört ist, insbesondere aufgrund der der Klägerin zu 1 in der Vergangenheit angedrohten Genitalverstümmelung. Sollten die älteren Familienangehörigen planen, die Klägerin zu 1 oder zu 2 in Zukunft zwangsweise zu beschneiden, ist ein Zusammenleben mit der Familie schon aus diesem Grund unzumutbar. Darüber hinaus ist nicht denkbar, dass die Klägerinnen und der Sohn der Klägerin zu 1 ihre Lebensgrundlagen durch staatliche Unterstützung sichern könnten. Denn Sozialleistungen existieren in Gambia nur in extrem begrenzten Umfang. Insoweit als die Klägerinnen und der Sohn der Klägerin zu 1 zu ihrer Lebenssicherung ausschließlich auf den regelmäßigen Erhalt dieser Leistungen angewiesen wären, besteht die tatsächliche Gefahr, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia in extremer Armut leben müssten und Hunger leiden würden. d. Weil die Klägerin zu 2 einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Gambias hat, sind die Androhung der Abschiebung der Klägerin zu 2 nach Gambia nebst Ausreisefristsetzung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes, sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 6 desselben Bescheids rechtswidrig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Klägerinnen begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, weiter hilfsweise Abschiebungsschutz. Die im Jahr 1997 geborene Klägerin zu 1 ist gambische Staatsangehörige und gehört dem Volk der Fula an, sie ist islamischen Glaubens. Sie reiste nach eigenen Angaben am 14.01.2016 auf dem Landweg nach Deutschland ein. Die Klägerin zu 2 ist die im Jahr 2016 in Deutschland geborene Tochter der Klägerin zu 1, sie ist ebenfalls gambischer Staatsangehörigkeit und gehört dem Volke der Fula an. Sie soll im islamischen Glauben erzogen werden. Am 04.07.2016 stellten beide Klägerinnen einen Asylantrag. Der am 11.05.2018 in Deutschland geborene jüngere Sohn der Klägerin zu 1, der gambischer Staatsangehörigkeit ist, stellte am 24.06.2019 ebenfalls einen Asylantrag, über den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter einem gesonderten Aktenzeichen (...) entschieden hat. Bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 19.05.2017 gab die Klägerin zu 1 an, sie komme aus der Stadt Serekunda in Gambia, dort habe sie gemeinsam mit ihrer Mutter, einem Bruder, einer Schwester und einer Tante mütterlicherseits gelebt. Die Klägerin zu 1 machte im Wesentlichen geltend, sie habe Gambia aus Angst vor einer drohenden Genitalverstümmelung und aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes verlassen. Sie leide seit ihrer Geburt an homozygoter Sichelzellenanämie, die zwar in Gambia behandelt worden sei, es habe aber Probleme mit der Blutversorgung gegeben. Wegen dieser Krankheit habe sie nie eine Schule besucht. Auch sei sie wegen ihrer Erkrankung nicht wie eigentlich üblich und der Tradition nach erforderlich im Alter von fünf Jahren im Genitalbereich beschnitten worden. Die dem Volk der Fula angehörenden Mädchen würden zunächst im Alter von fünf Jahren und sodann vor Erreichen des zwanzigsten Lebensjahrs beschnitten werden. Weil sich ihr Gesundheitszustand im Laufe der Jahre stabilisiert habe, hätten beide Beschneidungen noch vor ihrem zwanzigsten Lebensjahr durchgeführt werden sollen. Dies habe ihre Großmutter entschieden. Die Großmutter habe auch Druck auf ihre Mutter ausgeübt, die Beschneidung durchführen zu lassen. Obwohl das gambische Parlament im Februar 2016 ein die Genitalverstümmelung von Frauen unter Strafe stellendes Gesetz verabschiedet habe, würden Mädchen in Gambia weiterhin beschnitten. Über Frauen, die nicht beschnitten seien, werde schlecht gesprochen. Solche Frauen seien gar keine richtigen Frauen. Die Klägerin zu 1 gab an, sie sei von zu Hause weggerannt, um sich der bevorstehenden Beschneidung zu entziehen. Sie habe dann in Serekunda einige Frauen kennengelernt, die lesbisch gewesen seien und einen ganz anderen Lebensstil pflegten. Sie hätten zusammengewohnt und sich angezogen wie Männer. Dieses Verhalten habe ihr gefallen, sie hätte auch so leben wollen. Sie habe dann, auch weil sie nicht mehr nach Hause zurückgekonnt habe, immer wieder bei den Frauen übernachtet. Es sei auch zu intimen Kontakten gekommen. Sie habe gewusst, dass Homosexualität in Gambia verboten ist und dass gleichgeschlechtliche Beziehungen mit dem islamischen Glauben nicht vereinbar seien. Sie habe aber ihre Gefühle nicht kontrollieren können. Eines Tages habe sie an einer Straßenkreuzung gestanden, als plötzlich einige Polizisten mit einer Liste zu ihre gekommen seien. Die Polizeibeamten hätten sie angesprochen und mitgenommen. Sie vermute, sie sei von anderen Personen als homosexuell denunziert worden. Sie sei dann zwei Wochen inhaftiert gewesen. Während der Haft sei sie immer wieder geschlagen und gefragt worden, warum sie lesbisch sei. Nach zwei Wochen habe ihre Mutter eine Kaution bezahlt, und sie sei freigekommen. Die Polizisten hätten ihr aber gedroht, dass ihre eine lange Haftstrafe drohe, wenn sie noch einmal erwischt würde. Ihre Mutter und ihre Geschwister hätten in der Folge nicht mehr mit ihr reden wollen, weil sie nicht akzeptiert hätten, dass sie homosexuelle Kontakte gehabt habe. Sie habe dann ihrer Mutter 30.000 Dalasi geklaut und habe Gambia Anfang 2015 verlassen. In Deutschland wolle sie ihre lesbische Neigung nicht mehr ausleben. Sie hätte eine sexuelle Beziehung mit einer in Deutschland lebenden Gambierin gehabt. Da sie nun eine Tochter habe und für sie da sein wolle, wolle sie aber keine weiteren intimen Kontakte mit Frauen. Im Jahr 2015 habe sie einen spanischen Staatsangehörigen, D. L. S., kennengelernt, der der Vater der am 04.06.2016 geborenen Klägerin zu 2 ist. Die Klägerin zu 1 machte geltend, sie befürchte, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia beschnitten würde. Auch hätte sie Probleme mit ihrer Familie, die sie nicht akzeptiere, weil sie als homosexuell angesehen werde. Für die Klägerin zu 2 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 24.07.2017 die Anträge der Klägerinnen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz ab. Weiter stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht gegeben sind. Es forderte die Klägerinnen auf, Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Bescheids bzw. nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte das Bundesamt den Klägerinnen die Abschiebung nach Gambia an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Vortrag der Klägerin zu 1 sei nicht glaubhaft gewesen, da sie ungenaue und widersprüchliche Angaben gemacht habe. So sei der Vortrag der Klägerin zu 1 zu der ihr drohenden Beschneidung ungenau gewesen. Die Rolle, die die Großmutter der Klägerin zu 1 dabei spiele, sei nicht nachvollziehbar geschildert worden. Zu der vorgetragenen Inhaftierung habe die Klägerin zu 1 auch auf Nachfrage nur vage Angaben gemacht. Der Vortrag der Klägerin zu 1 zu ihren homosexuellen Neigungen sei widersprüchlich gewesen, da sie einerseits angegeben habe, keine weiteren sexuellen Beziehungen zu Frauen führen zu wollen, andererseits aber eine intime Begegnung mit einer Gambierin in Deutschland vorgetragen habe. Der Klägerin zu 2 könne keine Verfolgung drohen, da sie in Deutschland geboren sei. Ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG sei nicht festzustellen gewesen, da die Klägerin zu 1 als junge und arbeitsfähige Frau jedenfalls mit Unterstützung ihrer in Gambia lebenden Familie in der Lage sei, sich und ihrer Tochter eine existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Auch dass die Klägerin zu 1 an einer Sichelzellenanämie leide, sei insoweit unbeachtlich, da diese Krankheit in Gambia behandelbar sei. Gegen diesen haben die Klägerinnen am 08.08.2017 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, im Falle einer Rückkehr nach Gambia drohe ihnen die Genitalbeschneidung. Die Klägerin zu 1 fürchte außerdem, dass sich ihr Gesundheitszustand mangels adäquater Möglichkeiten zur Behandlung der Sichelzellenanämie verschlechtern würde. Eine Abschiebung der Klägerin zu 2 nach Gambia, wie im angegriffenen Bescheid angedroht, sei schon aufgrund ihrer spanischen Staatsangehörigkeit rechtswidrig. Die Klägerin zu 1 hat zur Glaubhaftmachung ihrer Asylgründe im Gerichtsverfahren acht ärztliche Berichte aus dem Zeitraum von August 2016 bis Dezember 2019 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie sich in regelmäßigen Abständen von wenigen Wochen bis Monaten wegen Schmerzkrisen, die im Zusammenhang mit ihrer Sichelzellenanämie auftreten, in die Notaufnahme begeben hat und mehrmals in stationärer Behandlung war. Weiter wurden zwei fachärztliche Bescheinigungen zu den Akten gegeben, wonach weder die Klägerin zu 1, noch die Klägerin zu 2 im Genitalbereich beschnitten sind. Auch wurde eine Kopie des spanischen Reisepasses der Klägerin zu 2 eingereicht. Zudem wurde ein Abstammungsgutachten in spanischer Sprache vom 01.03.2017 vorgelegt, welches den spanischen Staatsbürger D. L. S. als Vater der Klägerin zu 2 ausweist. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.07.2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihren Bescheid vom 24.07.2017. Das Gericht hat die Behördenakte der Klägerinnen sowie die des jüngeren Sohns der Klägerin zu 1 beigezogen, sowie die Gerichtsakte des Sohns. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Behördenakten, die gewechselten Schriftsätze sowie die den Klägerinnen mitgeteilten Erkenntnismittel verwiesen.