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Urteil

10 K 1934/22

VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:0304.10K1934.22.00
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Leitsätze
Bei Sitzungsprotokollen und Beschlusstexten, in denen sich eine informationspflichtige Stelle nach § 23 Abs. 1 UVwG (juris: UmwVwG BW) bei der Anlage von Vermögen mit dem Zweck der Gewinnerzielung zusätzlich auf Ziele des Umweltschutzes verpflichtet (hier: Selbstverpflichtung einer berufsständischen Versorgungsanstalt auf Klimaneutralität bis 2045 und die UN Principles for Responsible Investment bei der Anlage des von der Anstalt verwalteten Geldes), handelt es sich nicht um Umweltinformationen i. S. d. § 23 Abs. 3 UVwG (juris: UmwVwG BW; vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2022 – 10 S 3607/21 – , juris, Rn. 31).(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Sitzungsprotokollen und Beschlusstexten, in denen sich eine informationspflichtige Stelle nach § 23 Abs. 1 UVwG (juris: UmwVwG BW) bei der Anlage von Vermögen mit dem Zweck der Gewinnerzielung zusätzlich auf Ziele des Umweltschutzes verpflichtet (hier: Selbstverpflichtung einer berufsständischen Versorgungsanstalt auf Klimaneutralität bis 2045 und die UN Principles for Responsible Investment bei der Anlage des von der Anstalt verwalteten Geldes), handelt es sich nicht um Umweltinformationen i. S. d. § 23 Abs. 3 UVwG (juris: UmwVwG BW; vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2022 – 10 S 3607/21 – , juris, Rn. 31).(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. I. Der Antrag zu I. ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. a) Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Zuständigkeit des Bezirksberufsgerichts für Ärzte in Karlsruhe betrifft nach § 55 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Heilberufe (HBKG BW) nur Berufsrechtsverletzungen, um die es im vorliegenden Rechtsstreit nicht geht. b) Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), da die Überlassung des Sitzungsprotokolls einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 S. 1 VwVfG darstellt. Insbesondere fehlt es nicht an einer Regelungsabsicht der Beklagten. Hinsichtlich der Regelungsabsicht bei der Erteilung von Auskünften ist zu differenzieren. Liegt der Schwerpunkt der Erteilung in der bloßen Abgabe der Information, handelt es sich um eine rein tatsächliche Handlung der Behörde. Liegt der Schwerpunkt hingegen auf der Entscheidung über die Erteilung der Auskunft, liegt eine Regelung vor (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1969 – I C 65.67 –, juris, Rn. 40; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Anh. § 42 Rn. 38). Für die Erfüllung der Ansprüche nach dem LIFG wird dabei die Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage angenommen (Debus, LIFG, § 9 Rn. 39 ff.); denn es wird über das Bestehen von Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbeständen entschieden und dabei eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen (VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2017 – 1 K 1802/16 –, juris, Rn. 15; VG Karlsruhe, Urteil vom 12.06.2019 – 9 K 4617/17 –, juris, Rn. 18; Urteil vom 13.08.2020 – 13 K 4994/19 –, juris, Rn. 17; BeckOK-InfoMedien/Beyerbach, LIFG, § 9 Rn. 12, Stand: 11/21). Nichts Anderes kann konsequenter Weise auch für einen Anspruch aus dem Mitgliedschaftsverhältnis des Klägers bei der Beklagten gelten. Gerade wenn – wie hier – ein Informationsanspruch durch die das Mitgliedschaftsverhältnis regelnden Normen nicht ausdrücklich eingeräumt wird, liegt die Annahme einer Regelungsabsicht besonders nahe. Denn dann übt die Behörde ein Entschließungsermessen aus, ob sie die begehrte Information erteilt oder nicht (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1969 – I C 65.67 –, juris, Rn. 40). Die Annahme einer Regelungsabsicht entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung der zur Entscheidung berufenen Kammer (VG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2022 – 10 K 1724/20 –, juris, Rn. 29). Auch hinsichtlich eines möglichen Anspruchs des Klägers aus § 24 Abs. 1 S. 1 UVwG liegt der Schwerpunkt auf der Entscheidung über die Erteilung der Auskunft. Bei der Entscheidung, ob sie einem Informationsantrag nachkommt, hat die informationspflichtige Stelle insbesondere die Ausschlusstatbestände der §§ 28, 29 UVwG zu beachten und die darin angeordnete Interessenabwägung vorzunehmen. c) Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ein Anspruch auf Erteilung einer Abschrift des Sitzungsprotokolls ergibt sich möglicherweise aus den Vorschriften, die das Mitgliedschaftsverhältnis des Klägers bei der Beklagten regeln, oder aus den Ansprüchen auf Zugang zu Umweltinformationen. d) Hinsichtlich der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen bestehen keine Bedenken. Das Vorverfahren wurde in Übereinstimmung mit § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwGO, § 14 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom Verwaltungsrat der Beklagten selbst durchgeführt. Auch hinsichtlich der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO) ergeben sich keine Bedenken. 2. Der Antrag zu I. ist jedoch unbegründet, da die Ablehnung der Erteilung einer Abschrift der Sitzungsprotokolle den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Denn der Kläger hat hierauf keinen Anspruch. a) Ein derartiger Anspruch ergibt sich zunächst einmal nicht aus den Rechten des Klägers als Mitglied der Beklagten. aa) Die Vorschriften des Gesetzes über die Versorgungsanstalt der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 02.08.1951, zuletzt geändert am 07.01.2022 (im Folgenden: Gesetz), die das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern regeln, bieten für einen derartigen Anspruch keine Grundlage. Das Rechtsverhältnis der Mitglieder zur Beklagten bestimmt sich in erster Linie nach §§ 7 bis 10 dieses Gesetzes. § 7 regelt dabei Näheres zur Pflichtmitgliedschaft und zur freiwilligen Mitgliedschaft, § 8 die Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge, § 9 die Ansprüche auf Versorgungsleistungen und § 10 die Möglichkeit der Rückerstattung von Beiträgen. Ein Auskunftsanspruch über den Hergang der Sitzungen der Vertreterversammlung ist nicht vorgesehen. Zudem steht die Beklagte nach § 13 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes unter Aufsicht des Sozialministeriums im Benehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum. § 13 Abs. 1 S. 2 erklärt insoweit auch § 120 GemO BW für anwendbar, der ein Informationsrecht der Aufsichtsbehörde vorsieht. Der Gesetzgeber hat also offenbar die Notwendigkeit einer Kontrolle der Organe der Beklagten und den dabei entstehenden Informationsbedarf erkannt, diese Aufgabe jedoch den Aufsichtsbehörden zugewiesen, nicht aber Initiativen aus der Mitte der Mitglieder der Beklagten (vgl. entsprechend VG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2022 – 10 K 1724/20 –, juris, Rn. 49; VG Augsburg, Urteil vom 5. Mai 2011 – Au 2 K 09.86 –, juris, Rn. 40; VG Trier, Urteil vom 1. September 2010 – 5 K 244/10.TR –, juris, Rn. 23). Dass die Beamten des Sozialministeriums die Beschlüsse der Vertreterversammlung nicht zu Gesicht bekämen, wie der Kläger vorträgt, ist daher nur abhängig davon, wie zurückhaltend das Sozialministerium von seinen bestehenden Kontrollrechten Gebrauch macht. An der Rechtslage vermag dies nichts zu ändern. bb) Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch auf Zugang zum Sitzungsprotokoll aus den ergänzenden Regelungen der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Beklagten i. V. m. § 5 S. 3 ihrer Satzung i. d. F. vom 01.01.2021 (im Folgenden: Satzung) über das Mitgliedschaftsverhältnis bei der Beklagten. Zwar werden nach § 11 S. 1 des Gesetzes die Rechtsverhältnisse der Beklagten ergänzend durch Satzung geregelt. Allerdings sehen auch die Satzung und die in ihr inkorporierte Geschäftsordnung keinen Auskunftsanspruch vor. Insbesondere umfassen die in §§ 22 ff. der Satzung enthaltenen Rechte und Pflichten aus der Teilnahme keinen derartigen Anspruch. Demgegenüber sind nach § 3 Abs. 1 S. 1 der Geschäftsordnung die Sitzungen der Vertreterversammlung nicht öffentlich. Entsprechend sieht auch § 7 Abs. 1 S. 2 der Satzung vor, dass die Tagesordnungen nur an die Mitglieder der Vertreterversammlung versandt werden. Schließlich würde ein allgemeiner Auskunftsanspruch auch mit der Pflicht der Mitglieder der Vertreterversammlung zur Amtsverschwiegenheit nach § 12 S. 1 der Satzung a. E. kollidieren. cc) Auch aus dem gesetzlichen Auftrag der Beklagten zur Versorgung ihrer Mitglieder (vgl. § 2 des Gesetzes) lässt sich ein derartiger Anspruch nicht ableiten. Zwar vermittelt die Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungsanstalt als öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis grundsätzlich auch Auskunftsansprüche als Nebenpflichten. Dabei mag offenbleiben, ob diese sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 666 BGB ergeben, da die Beklagte gleichsam einen Auftrag ihrer Mitglieder zur Verwaltung der Versorgungsabgaben bis zu ihrer Auszahlung als Versorgungsleistungen erfüllt (Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 11. Oktober 2002 – 21 A 391/02 –, juris, Rn. 25), oder aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 14, 15 SGB I auf berufsständische Versorgungswerke (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Februar 2022 – 9 S 2011/20 –, juris, Rn. 106) oder, wie der Kläger vorschlägt, aus einer entsprechenden Anwendung des § 242 BGB. Als Voraussetzung eines derartigen Anspruchs reicht ein bloß allgemeines Informationsbedürfnis jedoch nicht aus. Voraussetzung ist vielmehr ein Bezug der begehrten Information zu der Aufgabe der Versorgungsanstalt. Die begehrte Auskunft muss daher Ansprüche des betreffenden Mitglieds zum Gegenstand haben, die grundsätzlich noch verwirklicht werden können (Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 11. Oktober 2002 – 21 A 391/02 –, juris, Rn. 26). Ein solches Interesse kann sich namentlich daraus ergeben, den eigenen Lebensbedarf auf die Höhe der zukünftigen Versorgungsbezüge einzustellen. Hierfür genügt allerdings eine Bekanntgabe der in Aussicht stehenden Versorgungsbezüge der Höhe nach. Zur Offenlegung der zugrundeliegenden Erwägungen und Berechnungsgrundlagen ist eine Versorgungsanstalt nach der Rechtsprechung der Kammer hingegen allenfalls dann verpflichtet, wenn zwischen der Beitragslast und den aus der Pflichtmitgliedschaft erwachsenden Vorteilen ein grobes Missverhältnis besteht (VG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2022 – 10 K 1724/20 –, juris, Rn. 49). Denn die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Beklagten obliegt nicht ihren Mitgliedern, sondern der ihren satzungsmäßig berufenen Organen und der Aufsichtsbehörde (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2022 – 10 K 1724/20 –, juris, Rn. 49; VG Augsburg, Urteil vom 5. Mai 2011 – Au 2 K 09.86 –, juris, Rn. 40; VG Trier, Urteil vom 1. September 2010 – 5 K 244/10.TR –, juris, Rn. 23). Umfassende Einsichts- und Auskunftsansprüche stehen demnach nur den Mitgliedern der Vertreterversammlung als demokratisch legitimiertem Organ zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 6 C 25.03 –, juris, Rn. 16 ff.). Nach diesem Maßstab kann der Kläger die Erteilung einer Abschrift des Sitzungsprotokolls nicht verlangen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass sein Interesse sich in einem allgemeinen Informationsbedürfnis erschöpft. Denn die ökologischen Auswirkungen der von der Beklagten gewählten Geldanlagen sind ohne direkte Konsequenz für die Höhe der Versorgungsansprüche des Klägers. Auch soweit der Kläger vorträgt, langfristig sei ein Nachlassen der Rendite von Investitionen in fossile Geldanlagen zu erwarten, betrifft dies allein die Berechnungsgrundlagen der Versorgungsleistungen, nicht ihre Höhe. Denn es bleibt der Beklagten unbenommen, hierdurch etwa entstehende Verluste durch andere Einnahmequellen, etwa eine Erhöhung der Versorgungsabgabe nach § 22 Abs. 1 S. 1 der Satzung, auszugleichen. Für ein grobes Missverhältnis der Vor- und Nachteile aus der Mitgliedschaft, das die Beklagte auch zu einer Offenlegung der Berechnungsgrundlage ihrer Leistungen zwingen würde, ist jedenfalls gegenwärtig nichts ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Herausgabe einer Abschrift der Sitzungsprotokolle für die Verfolgung des Informationsbedürfnisses des Klägers nicht erkennbar erforderlich ist. Die ökologischen Konsequenzen der Nachhaltigkeitsstrategie der Beklagten kann der Kläger schon anhand des veröffentlichten Beschlussinhalts einschätzen. Weshalb dazu die Kenntnis von konkreten einzelnen Äußerungen in der Sitzung der Vertreterversammlung erforderlich sein sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Im Übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, sich wegen des Hergangs der Sitzung an die einzelnen Mitglieder der Vertreterversammlung zu wenden und diese dazu zu befragen, welchen Standpunkt sie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsstrategie der Beklagten vertreten. dd) Aus dem Wahlrecht des Klägers zur Ärztekammer nach § 11 Abs. 1 S. 1 HBKG BW ergibt sich kein Anspruch auf Einsichtnahme in die Sitzungsprotokolle. aaa) Ein derartiger Anspruch besteht schon deswegen nicht, weil es sich bei dem Mandat der Mitglieder der Vertreterversammlung der Beklagten um ein freies Mandat handelt. Ein umfassender wahlrechtsakzessorischer Auskunftsanspruch dient der Kontrolle des Delegierten. Er kann daher nur bei einem imperativen Mandat bestehen, nicht jedoch bei einem freien Mandat. Während der Träger eines imperativen Mandats an Weisungen seiner Wähler gebunden ist und Sanktionen bis hin zur Abberufung zu gewärtigen hat, ist der Träger eines freien Mandats nur seinem Gewissen verpflichtet. (vgl. zu dieser Unterscheidung v. Mangoldt/Klein/Starck/Müller GG Art. 38 Rn. 47; Stern, Staatsrecht I, 2. Auflage 1984, S. 1069 ff.). Das Mandat der Mitglieder der Vertreterversammlung der Beklagten ist jedoch ein freies Mandat. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 S. 3 des Gesetzes, nach dem sie an Weisungen der Kammern, von denen sie nach § 4 Abs. 1 gewählt werden, nicht gebunden sind. Im Übrigen steht dem Kläger selbst das aktive Wahlrecht zur Vertreterversammlung der Beklagten nicht zu. Dieses liegt vielmehr nach § 4 Abs. 1 der Satzung bei den Vertreterversammlungen der Ärztekammer, der Zahnärztekammer und der Tierärztekammer. Diesen Organen gehört der Kläger nicht an. Ein derartiger Anspruch ist schließlich auch nicht erforderlich, um dem Kläger eine informierte Ausübung seines Wahlrechts zu ermöglichen. Vielmehr kann der Kläger auf jene allgemeinen Mittel verwiesen werden, wie sie ihm etwa auch im Vorfeld von Bundes- und Landtagswahlen zustehen: Er kann sich auf die öffentlichen Äußerungen der Kandidaten verlassen oder auf diese zugehen und sie selbst um Stellungnahmen etwa zur Nachhaltigkeitsstrategie der Beklagten bitten. ee) Aus der Abgabenordnung (AO) i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 45 KAG folgt ebenfalls kein Anspruch auf Erteilung einer Abschrift des Sitzungsprotokolls. Zwar ist die Versorgungsabgabe eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe i. S. d. § 45 S. 1 KAG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Februar 1996 – 9 S 1155/93 –, juris, Rn. 18 zu § 12 KAG a. F.). Jedoch verweist § 3 KAG gerade nicht auf die Auskunftsansprüche nach §§ 90 Abs. 2, 187 AO. ff) Auch aus § 29 Abs. 1 LVwVfG ergibt sich kein Anspruch auf Erteilung einer Abschrift des Sitzungsprotokolls. Die Entscheidung der Beklagten über ihre Nachhaltigkeitsstrategie stellt bereits kein Verwaltungsverfahren dar. Denn sie ist nicht auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags i. S. d. § 9 LVwVfG gerichtet. Zudem war der Kläger nicht Beteiligter i. S. d. § 13 LVwVfG. Insbesondere war er nicht nach § 13 Abs. 2 S. 2 LVwVfG beizuziehen, weil der Beschluss der Beklagten über ihre Nachhaltigkeitsstrategie ihm gegenüber keine rechtsgestaltende Wirkung hat. gg) Ein Anspruch auf Erteilung einer Abschrift des Sitzungsprotokolls folgt schließlich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 20 Abs. 2 GG. Die demokratische Legitimation der Vertreterversammlung der Beklagten weist keine Mängel auf, die durch die Gewährung verfassungsunmittelbarer Auskunftsansprüche ausgeglichen werden müssten. Aus der Entscheidung des Grundgesetzes für die Volkssouveränität und dem sich daraus ergebenden Demokratieprinzip folgt, dass Organe und Amtswalter der staatlichen und kommunalen Verwaltung zur Ausübung von Staatsgewalt einer Legitimation bedürfen, die – als eine demokratische – auf die Gesamtheit der Staatsbürger, das Volk, zurückgeht, jedoch regelmäßig nicht durch unmittelbare Volkswahl erfolgen muss. Nur für die Vertretungen der Gemeinden und Kreise schreibt das Grundgesetz im Blick auf die Bedeutung dieser Gebietskörperschaften als Träger dezentralisierter öffentlicher Verwaltung eine unmittelbare personelle Legitimation vor. In aller Regel genügt indes ein mittelbarer Legitimationszusammenhang, der durch eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk über die von diesem gewählte Vertretung zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern hergestellt wird (BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 – 2 BvF 3/89 –, juris, Rn. 38). Uneingeschränkte personelle Legitimation besitzt ein Amtsträger dann, wenn er verfassungsgemäß sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das Parlament oder dadurch erhalten hat, dass er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen Zustimmung bestellt worden ist (sog. Legitimationskette, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 – 2 BvF 1/92 –, juris, Rn. 137). Das Handeln der Amtsträger selbst muss zudem eine ausreichende sachlich-inhaltliche Legitimation erfahren; dies setzt voraus, dass die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung – ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle – handeln können und die Regierung damit in die Lage versetzen, die Sachverantwortung gegenüber Volk und Parlament zu übernehmen (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 – 2 BvF 1/92 –, juris, Rn. 136). Außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der in ihrem sachlich-gegenständlichen Aufgabenbereich nicht beschränkten gemeindlichen Selbstverwaltung ist das Demokratiegebot jedoch offen für andere, insbesondere vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichende Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 2 BvL 5/98 –, juris, Rn. 143). Demokratisches Prinzip und Selbstverwaltung stehen unter dem Grundgesetz nicht im Gegensatz zueinander. Das demokratische Prinzip des Art. 20 Abs. 2 GG erlaubt deshalb, durch Gesetz – also durch einen Akt des vom Volk gewählten und daher klassisch demokratisch legitimierten parlamentarischen Gesetzgebers – für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen. Mit der Übertragung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Formen der Selbstverwaltung darf der Gesetzgeber auch das Ziel verfolgen, einen sachgerechten Interessenausgleich zu erleichtern, und so dazu beitragen, dass die von ihm beschlossenen Zwecke und Ziele effektiver erreicht werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 2 BvL 5/98 –, juris, Rn. 144). Verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter ist den Organen von Trägern der funktionalen Selbstverwaltung aus verfassungsrechtlicher Sicht dabei nur gestattet, weil und soweit das Volk auch insoweit sein Selbstbestimmungsrecht wahrt, indem es maßgeblichen Einfluss auf dieses Handeln behält. Das erfordert, dass die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 2 BvL 5/98 –, juris, Rn. 148). Gemessen hieran, begegnet die demokratische Legitimation der Vertreterversammlung der Beklagten als Trägerin funktionaler Selbstverwaltung keinen Bedenken, die durch Einräumung von Auskunftsansprüchen aufgefangen werden müssten. Eine personelle Legitimation ergibt sich nicht allein daraus, dass die Mitglieder der Vertreterversammlungen der Kammern der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte und durch diese wiederum die Mitglieder der Vertreterversammlung der Beklagten gewählt werden (§ 11 Abs. 1 S. 1 HBKG, § 4 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes). Ein weiteres Moment der personellen Legitimation tritt dadurch hinzu, dass der demokratisch legitimierte Landesgesetzgeber selbst dieses Wahlverfahren in den vorgenannten Vorschriften vorgesehen hat. Mit der Versorgung der Mitglieder und ihrer Hinterbliebenen weist § 2 des Gesetzes der Beklagten auch eine hinreichend klar abgegrenzte Aufgabe zu. Dies gilt auch für ihre Befugnisse. § 8 S. 1 des Gesetzes ermöglicht insoweit die Erhebung einer Versorgungsabgabe. Dass die nähere Ausgestaltung dieser Befugnis durch § 11 S. 1 des Gesetzes i. V. m. § 22 f., 34 der Satzung untergesetzlich geregelt ist, begegnet mit Blick auf das Erfordernis einer jederzeitigen Anpassung der Abgabe an die Haushaltslage der Beklagten ebenfalls keinen Bedenken. In sachlich-inhaltlicher Hinsicht wird diese Legitimation ergänzt durch die vom Sozialministerium im Benehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz wahrgenommene Aufsicht (vgl. § 13 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes). Dabei verweist § 13 Abs. 1 S. 2 auf die aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung. Es stellt sich daher nicht so dar, dass, wie die Klägerseite vorträgt, von der Vermögensverwaltung der Beklagten allein langfristige Geldanlagen, Schuldaufnahmen und Verfügungen der Aufsicht unterlägen (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes). Vielmehr stehen dem Sozialministerium umfassende aufsichtsrechtliche Befugnisse zu. Es kann Informationen verlangen (§ 120 GemO), Beanstandungen vornehmen (§ 121 GemO), Anordnungen aussprechen (§ 122 GemO) und ggf. ersatzweise vornehmen (§ 123 GemO) sowie einen Beauftragten bestellen (§ 124 GemO). Die Vertreterversammlung der Beklagten weist daher das für Organe der Träger funktionaler Selbstverwaltung typische und von Verfassungs wegen ausreichende Maß an demokratischer Legitimation auf. b) Ebenso wenig steht dem Kläger ein besonderer umweltrechtlicher oder ein allgemeiner Informationsanspruch auf Erteilung einer Abschrift des Sitzungsprotokolls zu. aa) Aus § 24 Abs. 1 S. 1 UVwG BW folgt kein derartiger Anspruch. aaa) Bei dem Inhalt des Protokolls handelt sich bereits nicht um eine Umweltinformation. Der Begriff der Umweltinformation ist in § 23 Abs. 3 UVwG definiert. Bei seiner Auslegung sind allerdings Art. 2 Nr. 1 RL 2003/4/EG (im Folgenden: Umweltinformationsrichtlinie), deren Umsetzung das UVwG dient, sowie Art. 2 Nr. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 05.06.1998 (im Folgenden: Århus-Konvention), deren Umsetzung die Umweltinformationsrichtlinie dient, zu berücksichtigen. (1) Die Beratung über die Nachhaltigkeitsstrategie der Beklagten fällt nicht unter § 23 Abs. 3 Nr. 3 a) UVwG. Nach dieser Vorschrift zählen zu den Umweltinformationen auch alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, wobei zu den Maßnahmen auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme gehören (vgl. § 23 Abs. 3 Nr. 3 b) UVwG). Umweltbestandteile sind dabei Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen (vgl. § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG). Faktoren sind insbesondere Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt (vgl. § 23 Abs. 3 Nr. 2 UVwG). Im Interesse einer möglichst umfassenden Transparenz in Umweltangelegenheiten ist zwar grundsätzlich ein weites Begriffsverständnis der Umweltinformation zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – 4 C 13.07 –, juris, Rn. 11 ff.). Bloß mittelbare Auswirkungen auf die Umwelt sind daher ausreichend (BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 – 7 C 21.98 –, juris, Rn. 28). Die betreffende Information muss nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen. Ein Umweltbezug muss ihr aber, wenn er ihr nicht bereits unmittelbar innewohnt, zumindest durch eine Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2022 – 10 S 3607/21 –, juris, Rn. 31). Gemessen hieran, handelt es sich bei den Sitzungsprotokollen nicht um eine Umweltinformation. Der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Nr. 3 a) UVwG verlangt in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 c) RL 2003/4/EG eine Auswirkung oder wahrscheinliche Auswirkung der Maßnahme auf die Umwelt. Auswirkungen für die Umwelt hat jedoch allenfalls die Ausführung der in dem Beschluss enthaltenen Bekenntnisse durch konkrete Anlageentscheidungen des Verwaltungsrats der Beklagten. In systematischer Hinsicht fällt auf, dass § 23 Abs. 3 Nr. 5 UVwG in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 e) der Umweltinformationsrichtlinie und Art. 2 Nr. 3 b) der Århus-Konvention bestimmte Vorbereitungshandlungen für konkrete Maßnahmen i. S. d. § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG ausdrücklich erfasst. Unter diese Vorschrift fallen Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne von Nummer 3 verwendet werden. Wenn aber § 23 Abs. 3 Nr. 5 UVwG die einzige Vorschrift zu Vorbereitungshandlungen für Maßnahmen darstellt, dann liegt es nahe, dass der europäische und ihm folgend auch der Landesgesetzgeber das Problem gesehen haben und in dieser Vorschrift abschließend regeln wollten. Dass Informationen über derartige Vorbereitungshandlungen außerdem unter § 23 Abs. 3 Nr. 3 a) UVwG fallen sollen, ist demnach fernliegend (a. A. wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2012 – OVG 12 S 12.12 –, juris, Rn. 6 ff.). Ferner ist nicht ersichtlich, wie die Erteilung einer Abschrift der Sitzungsprotokolle den Zwecken des § 1 Abs. 1 S. 1 UVwG dienlich sein sollte. Nach dieser Vorschrift bezweckt das Umweltverwaltungsgesetz die Förderung einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung unter Beachtung der Ressourcenschonung, des Klimaschutzes und der Auswirkungen auf den Menschen durch schonende und sparsame Nutzung von Umweltgütern, die sich nicht erneuern, eine die dauerhafte Verfügbarkeit sichernde Nutzung sich erneuernder Umweltgüter und Wahrung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen. Gegenüber dem bereits veröffentlichten Beschlussinhalt könnte das Sitzungsprotokoll, wenn es nicht ohnehin nur das Abstimmungsergebnis festhält, allenfalls Auskunft darüber geben, wer welche Äußerung getätigt hat. Inwiefern diese Information sich für die vorgenannten Zwecke als nützlich erweisen könnte, erschließt sich der Kammer nicht, zumal es dem Kläger unbenommen bleibt, sich an die im Versorgungsbrief namentlich aufgezählten Mitglieder der Vertreterversammlung zu wenden und diese nach den von ihnen vertretenen Positionen zu befragen. Nichts Anderes ergibt die Berücksichtigung von Erwägungsgrund Nr. 1 der Umweltinformationsrichtlinie. Nach diesem Erwägungsgrund besteht der Zweck der Umweltinformationsrichtlinie darin, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Jedoch ist es nach § 4 Abs. 4 S. 2 des Gesetzes a. E. Aufgabe der Vertreterversammlung der Beklagten, Richtlinien für die Anlage von Vermögen aufzustellen. Die Teilnahme der Öffentlichkeit an einem Entscheidungsverfahren in Umweltfragen, deren Qualität die Umweltinformationsrichtlinie sicherstellen möchte, steht im vorliegenden Fall somit gar nicht zur Debatte. Allenfalls ließe sich – vorbehaltlich der zuvor bereits ausgeführten Argumente – auf die Wahlentscheidung des Klägers abstellen. Bei dieser handelt es sich jedoch nicht um ein Entscheidungsverfahren in Umweltfragen. Schließlich würde der Begriff der Umweltinformation mit der Ausdehnung auf Geldanlagestrategien im Allgemeinen nach Auffassung der Kammer selbst unter Beachtung eines weiten Begriffsverständnisses überdehnt. Jedes Geldanlageprogramm hat insofern Umweltauswirkungen, als es um den Erwerb von Finanzprodukten geht, die in letzter Folge zu Auswirkungen auf Umweltbestandteile durch die Realwirtschaft führen. Letztlich müssten damit Informationen über jedes Geldanlageprogramm einer informationspflichtigen Stelle i. S. d. § 23 UVwG grundsätzlich jedermann auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. Was für Geldanlageprogramme gilt, müsste dann freilich auch für jede andere Handlung einer solchen informationspflichtigen Stelle gelten. Ob und zu welchen Zeiten die Räumlichkeiten einer informationspflichtigen Stelle beheizt werden, wann die Mitarbeiter Heimarbeit verrichten, ob ein Bleistift beschafft wird, – all dies hat in letzter Konsequenz Auswirkungen auf Umweltbestandteile. Letztlich würde damit § 24 Abs. 1 S. 1 UVwG in einen allgemeinen Auskunftsanspruch für jegliches behördliche Handeln umgedeutet. Damit ginge jedoch nicht nur der spezifische Umweltbezug des Informationsanspruchs nach § 24 Abs. 1 S. 1 UVwG verloren, es würden zugleich auch bestehende allgemeine Informationsansprüche wie § 1 Abs. 2 LIFG ihre eigenständige Bedeutung verlieren und ihre Ausschlusstatbestände umgangen. Dies lag jedoch ausweislich des § 24 Abs. 1 S. 2 UVwG, nach dem weitere Informationsansprüche unberührt bleiben, erkennbar nicht in der Absicht des Gesetzgebers. (2) Ebenso wenig handelt es sich um eine Umweltinformation i. S. d. § 23 Abs. 3 Nr. 3 b) UVwG. Hierunter fallen solche Maßnahmen, die den Schutz von Umweltbestandteilen im o. g. Sinne bezwecken. Auch in diesem Fall stellt die Unmittelbarkeit der Umweltauswirkung kein taugliches Abgrenzungskriterium für Umweltinformationen dar. So ist anerkannt, dass auch staatliche Förderungsprogramme für umweltschützende Maßnahmen erfasst sind (BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 – 7 C 21.98 –, juris, Rn. 26 ff.). Auch hierunter fällt das begehrte Sitzungsprotokoll nicht. Der Wortlaut der Vorschrift setzt eine konkrete Maßnahme sowie eine auf Umweltschutz gerichtete Zwecksetzung voraus. Durch den Beschluss der Vertreterversammlung hat die Beklagte jedoch nicht eine konkrete Maßnahme ausgeführt. Hierzu ist der Beschlusstext, der lediglich ein Bekenntnis zu den UN Principles of Responsible Investment sowie zur Klimaneutralität bis 2045 enthält, zu unbestimmt. Es ging in diesem Beschluss vielmehr darum, sich einen Zweck für konkrete Anlageentscheidungen überhaupt erst zu setzen. Dies gilt bereits für den Beschlusstext als solchen und somit erst recht für das Protokoll über die vorausgehende Sitzung. Hinzu kommt, dass der hierbei gesetzte Zweck allenfalls nachrangig der Schutz von Umweltbestandteilen war. Die Anlagetätigkeit der Beklagten dient vorrangig vielmehr der Erfüllung ihres Versorgungsauftrags nach § 2 des Gesetzes, nicht – wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall – die Förderung von Maßnahmen des Umweltschutzes. Insofern konnte die Beklagte lediglich die Vereinbarkeit nachhaltiger Geldanlageformen mit ihrem gesetzlich vorgegebenen Daseinszweck prüfen, nicht jedoch diesen ihr gesetzlich aufgegebenen Zweck einfach ändern. Dieses Ergebnis wird durch systematische Erwägungen gestützt. Zu beachten ist, dass § 23 Nr. 3 b) UVwG den anderen Varianten der Umweltinformation gleichgestellt ist. Die zur Verfügung zu stellenden Informationen müssen daher eine ähnlich hohe Relevanz für Umweltbestandteile aufweisen wie in den weiteren Fällen des § 23 Abs. 3 UVwG. Daraus folgt, dass eine Maßnahme den Schutz von Umweltbestandteilen nicht allein deshalb bezweckt, weil die informationspflichtige Stelle ihr auf einen anderen Zweck gerichtetes Handeln auf seine Vereinbarkeit mit Nachhaltigkeitsaspekten überprüft. Ein annähernd gleiches Gewicht der Tatbestandsvarianten ist vielmehr erst dann gegeben, wenn der Umweltschutz selbst den Zweck der anvisierten Maßnahme ausmacht. Dementsprechend liegt es nahe, § 23 Abs. 3 Nr. 3 b) im Zusammenhang mit § 23 Abs. 3 Nr. 4 UVwG zu sehen, nach dem Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts als Umweltinformationen anzusehen sind. § 23 Abs. 3 Nr. 3 b), Nr. 4 UVwG ist danach der Zweck gemeinsam, der Öffentlichkeit eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die durch Umweltrecht vorgegebenen oder selbst gesetzten Nachhaltigkeitsziele von informationspflichtigen Stellen auch ernsthaft verfolgt werden, und zwar sowohl vor als auch nach der Umsetzung der Umweltschutzmaßnahme. Dieser Zweck gebietet es jedoch ebenfalls nicht, Informationen in den Begriff der Umweltinformation einzubeziehen, bei denen Nachhaltigkeitsaspekte nur neben anderen, vorrangigen Zwecken wie dem Versorgungsauftrag der Beklagten stehen. Ist der Zweck einer Maßnahme – wie hier des Geldanlageprogramms der Beklagten – nicht auf den Schutz von Umweltbestandteilen gerichtet, so kann diese fehlende Zweckbeziehung auch nicht durch die subjektive Entscheidung einer informationspflichtigen Stelle ausgeglichen werden, bei der Maßnahme Nachhaltigkeitsaspekte dennoch zu beachten. Neben einer Ausuferung des Begriffs würden hierbei auch unsachgemäße Differenzierungen drohen. So wäre eine informationspflichtige Stelle, die sich bei der Geldanlage auf die Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten verpflichtet, offenlegungspflichtig, nicht aber eine Stelle, die sich bewusst dagegen entscheidet, weil es insoweit an einem subjektiven Umweltbezug fehlen würde. (3) Schließlich handelt es sich bei dem Sitzungsprotokoll nicht um eine Umweltinformation nach § 23 Abs. 3 Nr. 5 UVwG. Unter diese Vorschrift fallen Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne von Nummer 3 verwendet werden. Dabei ist anerkannt, dass auch die Finanzierung umweltrelevanter Maßnahmen und die Finanzkraft des Vorhabenträgers derartige Informationen darstellen (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – 4 C 13.07 –, juris, Rn. 13). Das Sitzungsprotokoll ist vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht umfasst. Es handelt sich weder um eine Kosten-Nutzen-Analyse, noch um eine sonstige wirtschaftliche Analyse oder Annahme. Zweck eines Protokolls ist nicht die Durchführung wirtschaftlicher Analysen, sondern die Wiedergabe der wesentlichen Vorgänge der Beratung. Die Beratung diente – anders als im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall – nicht der Finanzierung einer umweltrelevanten Maßnahme. Konkrete Finanzierungsentscheidungen wurden nicht getroffen, sondern lediglich ein Bekenntnis zu Nachhaltigkeitszielen abgegeben. Auch insoweit ist zu beachten, dass § 23 Abs. 3 Nr. 5 UVwG den anderen Varianten des Umweltinformationsbegriffs systematisch gleichgestellt ist. Die wirtschaftlichen Analysen und Annahmen müssen für Umweltbestandteile also ein vergleichbares Gewicht besitzen wie Informationen etwa nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG. Ein solches Gewicht kommt jedoch nicht den Redebeiträgen einzelner Mitglieder der Vertreterversammlung der Beklagten im Rahmen ihrer Beratung zu. Aus demselben Grund hat das Sitzungsprotokoll für die Zwecke des § 1 Abs. 1 S. 1 UVwG und der Umweltinformationsrichtlinie einen deutlich geringeren Nutzen als eine vollentwickelte wirtschaftliche Analyse oder Annahme. Die Gewährung von Informationszugang ist daher auch nicht durch Sinn und Zweck des Zugangsanspruchs geboten. bbb) Jedenfalls steht dem Zugang § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UVwG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Bekanntgabe von Umweltinformationen abzulehnen, soweit sie nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. In zeitlicher Hinsicht dauert der Schutz auch nach Ende des behördlichen Entscheidungsprozesses fort (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 –, juris, Rn. 40). Für die Annahme nachteiliger Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen ist eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Schutzguts erforderlich, die hinreichend wahrscheinlich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2015 – OVG 12 B 16.14 –, juris, Rn. 32). Nach diesem Maßstab ist die Informationsbekanntgabe abzulehnen. Es drohen Nachteile für die nach § 3 Abs. 1 S. 1 der Geschäftsordnung vertrauliche Beratung. Die Mitglieder der Vertreterversammlung haben nach § 4 Abs. 4 S. 2 des Gesetzes und § 5 S. 2 der Satzung unter anderem den Haushaltsplan und die Richtlinien für die Anlage von Vermögen zu beschließen. In ihren Händen liegt demnach die Entscheidung, wie mit den Versorgungsabgaben der Mitglieder der Beklagten verfahren werden soll. Entsprechend groß ist die Gefahr, dass die Mitglieder der Beklagten gleichsam wie „Treugeber“ der einbezahlten Versorgungsabgaben versuchen, die Beratung zu überwachen und Einfluss darauf zu nehmen. Einem solchen Verhalten, das die Vertraulichkeit der Beratung erheblich stören würde, würde der öffentliche Zugang zu Informationen über den Hergang der Sitzung Vorschub leisten. Dies gilt selbst noch bei einer Bekanntgabe der Sitzungsprotokolle nach Abschluss der Beratung. Denn der Haushaltsplan ist nach § 15 Abs. 2 S. 1 der Satzung jährlich zu beschließen. Demnach würde jedenfalls die Vertraulichkeit der nächsten Beratung darunter leiden, dass die Sitzungsprotokolle im Nachhinein Dritten zugänglich gemacht werden könnten. Dem steht auf der anderen Seite ein nur geringes Informationsinteresse des Klägers gegenüber. Er kann die Konsequenzen der Nachhaltigkeitsstrategie der Beklagten allein anhand des Beschlussinhalts abschätzen. Der Zugang zum Sitzungsprotokoll ist auch nicht ausnahmsweise nach § 28 Abs. 1 S. 2 UVwG zulässig. Es handelt sich nicht um den Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen. Grundsätzlich ist der Begriff der Emission nach Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 der Umweltinformationsrichtlinie weit auszulegen, damit die Zugänglichkeit von Umweltinformationen der Regelfall bleibt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 16). Unter diese Rückausnahme fallen jedoch lediglich vorhersagbare, nicht bloß hypothetische Emissionen. Daher verlangt der Gerichtshof der Europäischen Union bei Informationen über die von einem Produkt verursachten Emissionen, dass diese nach der Bestimmung des Produkts oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich freigesetzt werden (EuGH, Urteil vom 23. November 2016 – C-673/13 P –, juris, Rn. 75). Nach diesem Maßstab liegt keine Information über Emissionen vor. Denn bei der verabschiedeten Nachhaltigkeitsstrategie ging es nicht um den Erwerb oder Vertrieb konkreter Finanzprodukte durch die Beklagte, sondern allgemein um die Vereinbarkeit von Nachhaltigkeitszielen mit dem Versorgungsauftrag der Beklagten. Welche Emissionen die Nachhaltigkeitsstrategie der Beklagten hervorrufen oder vermeiden wird, ist aufgrund der in ihrem Wortlaut sehr allgemein gefassten Beschlüsse noch nicht absehbar. Dies gilt erst recht für das Sitzungsprotokoll. bb) Der allgemeine Informationsanspruch des § 1 Abs. 2 LIFG ist auf die Beklagte als Selbstverwaltungsorganisation der Freien Berufe nicht anwendbar, § 1 Abs. 3 Nr. 3 LIFG (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2022 – 10 K 1724/20 –, juris, Rn. 56). cc) Ein Anspruch auf Erteilung einer Abschrift der Sitzungsprotokolle folgt ferner auch nicht aus Unionsrecht. aaa) Art. 8 f. VO (EU) 2019/2088 (im Folgenden: Offenlegungsverordnung) gewähren einen derartigen Anspruch unabhängig von der durch die Rechtsprechung noch nicht geklärten Frage, ob berufsständische Pflichtversorgungswerke als Finanzmarktteilnehmer i. S. d. Art. 2 Nr. 1 d), Nr. 8 b) der Offenlegungsverordnung i. V. m. Art. 2 Abs. 2 g) VO (EU) 1286/2014 (PRIIP-Verordnung) anzusehen sind (dafür immerhin Wendt/Wendt/Gerold, PRIIP-Verordnung, 1. Auflage 2021, Art. 2 Rn. 62; BeckOK WpHR/Harnos, 10. Ed. 1.1.2024, VO (EU) 1286/2014 Art. 2 Rn. 11), schon allein deswegen nicht, weil diese Vorschriften keinen individuellen Anspruch auf Offenlegung von Informationen vermitteln, sondern objektive Pflichten aufstellen. Nach Art. 14 der Offenlegungsverordnung liegt die Einrichtung effektiver Durchsetzungsmechanismen in den Händen der Mitgliedsaaten. Für die Bundesrepublik Deutschland sind sie im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geregelt. Verstöße gegen die Offenlegungsverordnung lösen zum einen eine behördliche Anordnungsbefugnis (§ 5 Abs. 6 S. 1 KAGB) nebst Bußgeldtatbestand (§§ 340 Abs. 2 Nr. 24, 165 KAGB) und zum anderen eine zivilrechtliche Prospekthaftung aus, § 306 Abs. 1 KAGB (Zetzsche/Nast in: Assmann/Wallach/Zetzsche, Kapitalanlage-gesetzbuch, 2. Auflage 2022, Art. 1 Rn. 20 ff.). Dass daneben noch die Absicht des deutschen Gesetzgebers bestanden hätte, jedem einzelnen Anleger Informationsansprüche zu verschaffen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen sind die nach den Art. 4 ff. der Offenlegungsverordnung preiszugebenden Informationen stets auf ein Produkt bezogen, nicht jedoch auf die Art und Weise seines Zustandekommens. Das vom Kläger begehrte Sitzungsprotokoll ist also jedenfalls nicht umfasst. bbb) Aus denselben Gründen besteht auch kein Anspruch aus Art. 3 ff. VO (EU) 2020/852. dd) Ein Auskunftsanspruch lässt sich schließlich auch nicht unmittelbar aus den Bestimmungen des Grundgesetzes ableiten. aaa) Er ergibt sich nicht aus der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG, weil es an einer allgemein zugänglichen Informationsquelle fehlt (BVerwG, Urteil vom 16. September 1980 – I C 52.75 –, juris, Rn. 23; VG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2022 – 10 K 1724/20 –, juris, Rn. 58). bbb) Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz folgt nichts Anderes. Zwar können nach dieser Rechtsprechung auch unzureichende Maßnahmen zum Klimaschutz das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzen und dies im Wege der intertemporalen Freiheitssicherung auch schon vor Eintritt der sie bedrohenden Folgen des Klimawandels (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 –, juris, Rn. 182 ff.). Ein verfassungsunmittelbarer Informationsanspruch kann dabei in Betracht kommen, wenn er unerlässlich ist, um eine Grundrechtsposition unter zumutbaren Bedingungen effektiv wahrnehmen zu können. Dies ist jedenfalls für Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG anerkannt (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2003 – 3 C 46.02 –, juris, Rn. 15 ff.; BFH, Urteil vom 5. Oktober 2006 – VII R 24/03 –, juris, Rn. 9; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 16 K 11306/19 –, juris, Rn. 55). Zu einer effektiven und zumutbaren Wahrnehmung seines Rechts auf Schutz vor den Folgen des Klimawandels genügt dem Kläger jedoch die Möglichkeit, sich an die in dem Versorgungsbrief benannten Mandatsträger zu wenden. Dass die Folgen des Klimawandels bereits jetzt so unmittelbar und drastisch ausfallen, dass dies eine Aushebelung des nach § 4 S. 3 des Gesetzes freien Mandats durch unmittelbare Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche rechtfertigen würde, ist für die Kammer nicht ersichtlich. II. Das Klagebegehren zu II. ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen liegen auch insoweit vor. a) Der Antrag ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft. Das Verpflichtungsbegehren des Klägers hat sich nach Klageerhebung erledigt, soweit er die Erteilung einer Abschrift des Beschlusses der Vertreterversammlung zur nachhaltigen Investmentstrategie vom 20.10.2021 begehrt. Der erstrebte Verpflichtungsausspruch erledigt sich, wenn er für den Kläger objektiv sinnlos wird und mit keinem Nutzen mehr für ihn verbunden ist, weil z. B. durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Grundlage der begehrten Regelung entfallen ist (Schoch/Schneider/Riese, 44. EL März 2023, VwGO § 113 Rn. 113). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Behörde dem Klagebegehren entspricht (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 – 9 C 25.85 –, juris, Rn. 4 f.). Mit der Veröffentlichung des Beschlusstexts im 71. „Versorgungsbrief“ der Beklagten ist Erledigung eingetreten, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. b) Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Ein solches besteht nur bei der Weiterverwertung bereits erlangter Prozessfrüchte, einer tiefgreifenden Grundrechtsverletzung, bei einem Rehabilitierungsinteresse nach einer öffentlichkeitswirksamen Maßnahme oder bei Wiederholungsgefahr (Schoch/Schneider/Riese, 44. EL März 2023, VwGO § 113 Rn. 125). Hier kommt eine Wiederholungsgefahr jedenfalls deshalb in Betracht, weil der Beschluss der Vertreterversammlung erst im Juni 2022, mithin sechs Monate nach dem ursprünglichen Antrag des Klägers, veröffentlicht wurde und dies sich bei der Veröffentlichung weiterer vom Kläger begehrter Informationen aufgrund des jährlichen Erscheinens des Versorgungsbriefs voraussichtlich in gleicher Weise wiederholen wird. c) Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere erscheint ein Anspruch aus den o. g. Vorschriften auf Veröffentlichung des Beschlussinhalts entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zumindest möglich und die Versagung war bei Erledigung nicht bereits bestandskräftig. 2. Ein früherer Anspruch des Klägers auf Veröffentlichung des Beschlusses der Vertreterversammlung über die Nachhaltigkeitsstrategie der Beklagten muss jedoch im Wesentlichen aus denselben Gründen ausscheiden wie ein Anspruch auf Erteilung einer Abschrift des Sitzungsprotokolls. Soweit ein derartiger Anspruch auf die Mitgliedschaftsrechte des Klägers gestützt werden soll, spricht hiergegen wiederum der fehlende Einfluss auf die Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers. Soweit dieser Anspruch hingegen auf sonstige Rechte des Klägers, insbesondere auf § 24 Abs. 1 S. 1 UVwG gestützt werden soll, handelt es sich aus den o. g. Gründen wiederum nicht um eine Umweltinformation i. S. d. § 23 Abs. 3 UVwG. III. Bereits die Klageerweiterung um die Klagebegehren zu III. ist unzulässig. Eine Klageerweiterung bedarf entweder der – hier verweigerten – Zustimmung der Beklagten (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) oder der Sachdienlichkeit (Alt. 2). Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 – 4 C 13.04 –, juris, Rn. 22) und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert (BVerwG, Beschluss vom 16.08.1989 – 5 B 87.89 –, BeckRS 1989, 31231231). Eine erkennbare Unzulässigkeit des neuen Klagebegehrens schließt die Sachdienlichkeit dabei aus (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1980 – 6 C 39.80 –, juris, Rn. 13). Schon der Streitstoff ändert sich durch die Anträge zu III. jedoch grundlegend, da diese nicht mehr auf Informationen über das Handeln der Vertreterversammlung, sondern auf Informationen über das Handeln des Verwaltungsrats gerichtet sind. Insofern hätte erst ermittelt werden müssen, um welche Entscheidungen des Verwaltungsrats in Umsetzung des Beschlusses der Vertreterversammlung es gehen könnte, was den Rechtsstreit erheblich verzögert hätte. Im Übrigen sind die Anträge zu III. erkennbar unzulässig. Es fehlt an einem erstmaligen Antrag bei der Beklagten i. S. d. § 75 S. 1 VwGO. Mit seinem ursprünglichen Antrag gegenüber der Beklagten vom 06.02.2021 (AS 94 der Behördenakte) begehrte der Kläger bei Auslegung am objektiven Empfängerhorizont entsprechend §§ 133, 157 BGB lediglich die Herausgabe von Unterlagen über die Sitzung der Vertreterversammlung am 20.10.2021, nicht auch über nachfolgende Entscheidungen des Verwaltungsrats. Dies ergibt sich bereits aus dem Einleitungssatz, der ausschließlich auf die Sitzung der Vertreterversammlung vom 20.10.2021 Bezug nimmt, sowie aus der stichpunktartigen Aufführung der begehrten Unterlagen, die sich allesamt auf diese Sitzung beziehen. Sofern der Kläger vorträgt, mit seiner Bitte um „detaillierte Informationen“ sei darüber hinaus auch Auskunft über jedes Handeln des Verwaltungsrats in Ausführung des Beschlusses der Vertreterversammlung erfasst worden, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. Vom Verwaltungsrat ist in dem Antragsschreiben nicht die Rede. Vielmehr heißt es vor dem Verlangen nach detaillierter Information, es habe „dem Vernehmen nach […] eine umfangreiche Vorlage für die Vertreterinnen und Vertreter zum Thema [n]achhaltiges Investieren“ gegeben. Bei verständiger Auslegung bezieht sich auch dies nur auf Informationen über die Handlungen der Mitglieder der Vertreterversammlung, nicht des Verwaltungsrats. Nur hierüber entschied die Beklagte folglich in ihrem Bescheid. Soweit der Kläger erstmals mit Widerspruch vom 12.02.2022 auch geltend machte, er müsse auch Entscheidungen des Verwaltungsrats überprüfen können (AS 51 der Behördenakte), ist dies nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als neuer Antrag zu verstehen. Diese Formulierung ist eingebettet in Gegenargumente des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten. Zudem fehlt es in diesem Zusammenhang – anders als etwa im ursprünglichen Antrag des Klägers – an einer klaren Bezeichnung der begehrten Information. Es liegt daher näher, dass der Kläger lediglich seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen wollte, es stünden ihm umfassende Ansprüche auf Information und Kontrolle über das Handeln der Organe der Beklagten zu, die sein zuvor formuliertes Auskunftsbegehren stützen könnten. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von einem Vollstreckbarkeitsausspruch wegen der Kosten (§ 167 Abs. 2 VwGO) sieht die Kammer ab, da die Beklagte über ausreichend Geldmittel verfügt, um die Rechtskraft des Urteils abzuwarten. V. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung obergerichtlich geklärter Grundsätze auf den Einzelfall. Beschluss vom 26.03.2024 Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 S. 2, 3, 39 GKG auf 10.000,00 € festgesetzt. Der Kläger begehrt Auskunft über die Nachhaltigkeitsstrategie der Beklagten. Er ist Arzt im Ruhestand und Pflichtmitglied der beklagten Versorgungsanstalt und engagiert sich ehrenamtlich für ein höheres Maß an Nachhaltigkeit im Gesundheitswesen. Ein Mitglied der Vertreterversammlung der Beklagten oder der Vertreterversammlung der Ärztekammer ist er nicht. In einer Sitzung ihrer Vertreterversammlung vom 20.10.2021 beschloss die Beklagte eine neue Nachhaltigkeitsstrategie für ihre Geldanlagen. Am 06.12.2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Anträge und die Beschlussvorlagen, die Tischvorlagen, das Protokoll und die gefassten Beschlüsse der Vertreterversammlung von jenem Tage zuzusenden. Die Beklagte teilte mit, eine Zusammenfassung ihrer Nachhaltigkeitsstrategie werde in ihrem jährlichen „Versorgungsbrief“ veröffentlicht und an die Mitglieder versendet. Dem solle nicht vorgegriffen werden. Der Kläger machte daraufhin deutlich, dass es ihm um den genauen Wortlaut der Dokumente gehe, und bat im Falle der Ablehnung um Zusendung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheids. Mit Bescheid vom 28.01.2022, dem Kläger zugestellt am 31.01.2022, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung trug sie vor, die Sitzungen der Vertreterversammlung seien nicht öffentlich; dies müsse auch für den Wortlaut der Dokumente über die Sitzungen gelten. Mit dem am 15.02.2022 eingegangenen Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, ihm als Pflichtmitglied müsse Gelegenheit gegeben werden, sich über das Verwaltungshandeln der Beklagten, das für ihn unmittelbare Wirkung habe, zu informieren. Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen der Vertreterversammlung stehe dem nicht entgegen, da der Kläger keinen Zutritt zu diesen begehre. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2022, dem Kläger zugestellt am 09.05.2022, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung trug sie vor, der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen schütze eine vertrauensvolle Beratung. Er erfasse demnach auch die Sitzungsprotokolle. Dem Informationsinteresse des Klägers werde durch den jährlichen „Versorgungsbrief“ ausreichend Rechnung getragen. Die Entscheidungen der Vertreterversammlung unterlägen nicht der Kontrolle der Mitglieder, sondern der Rechtsaufsicht des Sozialministeriums. Mit der am 07.06.2022 eingegangenen Klage vertritt der Kläger neben der Wiederholung seines bisherigen Vorbringens die Auffassung, er habe wegen seines Engagements für den Klimaschutz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Auskunft. Die Nachhaltigkeitsstrategie der Beklagten habe angesichts des fortschreitenden Klimawandels, der zu einem Absinken der Rendite unangepasster Geschäftsmodelle führe, erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit zukünftiger Versorgungsleistungen der Beklagten. Zudem sei die Auskunft erforderlich, damit er bei der Wahl zur Vertreterversammlung der Ärztekammer, die wiederum die Mitglieder der Vertreterversammlung der Beklagten bestimme, eine informierte Wahlentscheidung treffen könne. Im Übrigen sei die demokratische Legitimation der Organe der Beklagten defizitär, solange nicht entsprechend starke Kontrollansprüche der Mitglieder der Beklagten anerkannt würden. Jedenfalls handele es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen, die die Beklagte auch ohne Darlegung eines besonderen Interesses herauszugeben habe. Am 13.06.2022 ist der 71. Versorgungsbrief der Beklagten im Internet erschienen und an ihre Mitglieder versendet worden. Darin hat sie den Inhalt des Beschlusses über die Nachhaltigkeitsstrategie zitiert und den dazu führenden Evaluierungsprozess zusammengefasst. Der Beschluss enthält ein Bekenntnis zu den „UN Principles of Responsible Investment“ (UN PRI) sowie zum Ziel der Klimaneutralität bis 2045. Der Kläger hat daraufhin sein ursprünglich auch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Abschrift des Beschlusstextes auf den Antrag zu II. umgestellt. Die Anträge zu III. hat er erst in der mündlichen Verhandlung gestellt. Er beantragt zuletzt, I. den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2022 und deren Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Zugang zum Protokoll der Sitzung der Vertreterversammlung vom 20.10.2021 zu gewähren in Form von Übersendung einer Abschrift des Protokolls, II. festzustellen, dass die Versagung der Erteilung einer Abschrift des Beschlusses der Beklagten über ihre Nachhaltigkeitsstrategie vom 20.10.2021 mit Bescheid vom 28.01.2022 rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat. III. a) den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2022 und deren Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu sämtlichen Unterlagen zu gewähren, in denen die Entscheidungen des Verwaltungsrats der Beklagte über Investitionstätigkeiten seit der Sitzung der Vertreterversammlung vom 20.10.2021 enthalten sind oder sich daraus ergeben, b) hilfsweise, für den Fall, dass der Antrag zu III. a) unzulässig oder unbegründet ist, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu sämtlichen Unterlagen zu gewähren, in denen die Entscheidungen des Verwaltungsrats der Beklagte über Investitionstätigkeiten seit der Sitzung der Vertreterversammlung vom 20.10.2021 enthalten sind oder sich daraus ergeben, soweit diese Investitionen als Investitionen im Sinne von Art. 8 der VO (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 (SFDR) i.V.m. den technischen Regulierungsstandards nach Abs. 3 UAbs. 4 und Abs. 4 UAbs. 4 dieser Norm eingestuft sind oder diese Investitionen als Investitionen im Sinne von Art. 9 der VO (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 (SFDR) i.V.m. den technischen Regulierungsstandards nach Abs. 5 UAbs. 4 und Abs. 6 UAbs. 4 dieser Norm eingestuft sind oder diese Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Art. 3 der VO (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020 (Taxonomie-VO) erfolgen. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen und stimmt einer Klageerweiterung nicht zu. Sie ist der Auffassung, gerade gegenüber dem Informationsinteresse eines ihrer Mitglieder wiege der Schutz einer vertrauensvollen Beratung besonders schwer, da die Gefahr einer Kontrolle der Vertreterversammlung insbesondere von Mitgliedern ausgehe. Dem Interesse des Klägers werde auch durch die Möglichkeit Rechnung getragen, bei Mitgliedern der Vertreterversammlung oder künftigen Wahlkandidatinnen und -kandidaten direkt um Auskunft nachzusuchen. Die Versendung von Sitzungsprotokollen an ihre etwa 90.000 Mitglieder stelle für die Beklagte ebenso einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand dar wie die Prüfung jedes auf Einsicht in die Sitzungsunterlagen gerichteten Antrags auf ein besonderes berechtigtes Interesse.