Urteil
10 K 1724/20
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch eines Mitglieds eines öffentlich-rechtlichen Versorgungswerkes auf Offenlegung der internen rechnerischen und entscheidungsrelevanten Grundlagen von Vertreterversammlungsbeschlüssen über die (Nicht‑)Anpassung des Rentensteigerungsbetrags besteht nicht ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage in Satzung oder Gesetz.
• Beschlüsse der Vertreterversammlung über Festsetzung oder Unterlassung der Anpassung von Rentensteigerungsbeträgen sind keine Verwaltungsakte mit unmittelbarer Außenwirkung und unterfallen daher nicht der Begründungs- und Offenlegungspflicht des LVwVfG-BW.
• Ein isolierter Auskunftsanspruch kann sich nicht aus dem Landesinformationsfreiheitsgesetz, aus allgemeinen Mitgliedsrechten, aus dem Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden‑Württemberg oder unmittelbar aus Verfassungsgrundrechten herleiten lassen.
• Besteht ein Anspruch auf eine höhere Rente und wird dieser gerichtlich geltend gemacht, trifft das Versorgungswerk nach § 315 Abs. 3 BGB (analog) die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine finanzielle Lage eine weitergehende Anpassung nicht zulässt.
Entscheidungsgründe
Kein allgemeiner Auskunftsanspruch von Mitgliedern über interne Berechnungsgrundlagen von Versorgungswerk‑Beschlüssen • Ein Anspruch eines Mitglieds eines öffentlich-rechtlichen Versorgungswerkes auf Offenlegung der internen rechnerischen und entscheidungsrelevanten Grundlagen von Vertreterversammlungsbeschlüssen über die (Nicht‑)Anpassung des Rentensteigerungsbetrags besteht nicht ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage in Satzung oder Gesetz. • Beschlüsse der Vertreterversammlung über Festsetzung oder Unterlassung der Anpassung von Rentensteigerungsbeträgen sind keine Verwaltungsakte mit unmittelbarer Außenwirkung und unterfallen daher nicht der Begründungs- und Offenlegungspflicht des LVwVfG-BW. • Ein isolierter Auskunftsanspruch kann sich nicht aus dem Landesinformationsfreiheitsgesetz, aus allgemeinen Mitgliedsrechten, aus dem Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden‑Württemberg oder unmittelbar aus Verfassungsgrundrechten herleiten lassen. • Besteht ein Anspruch auf eine höhere Rente und wird dieser gerichtlich geltend gemacht, trifft das Versorgungswerk nach § 315 Abs. 3 BGB (analog) die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine finanzielle Lage eine weitergehende Anpassung nicht zulässt. Der Kläger, Pflichtmitglied eines öffentlich‑rechtlichen Versorgungswerkes und Rentner, verlangte Auskunft darüber, welche tatsächlichen Entscheidungs‑ und Berechnungsgrundlagen den in den Jahren 2017–2019 gefassten Beschlüssen der Vertreterversammlung über die Unterlassung der Rentenanpassung zugrunde lagen. Der Kläger hatte zuvor per Schreiben Auskunft verlangt; der Beklagte verwies auf Nichtöffentlichkeit der Vertreterversammlungen und auf Satzungsregelungen, veröffentlichte aber bereits allgemeine Informationen online. Der Kläger focht zudem vorsorglich einen Rentenerhöhungsbescheid an. Er klagte vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung der Bescheide und auf Verpflichtung zur Auskunftserteilung; die Klage auf Aufhebung wurde als unzulässig zurückgewiesen, die Auskunftsklage als zulässig, aber unbegründet entschieden. Das Gericht stellte fest, dass über den Auskunftsantrag weder wirksam entschieden noch zeitgerecht gehandelt worden war, bejahte insoweit Rechtsschutzbedürfnis und Zulässigkeit der Untätigkeitsklage. • Zulässigkeit: Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 VwGO). Die Auskunftsklage war als Verpflichtungsklage/Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, weil der Beklagte nicht verbindlich über das Auskunftsersuchen entschieden hatte. • Unzulässigkeit der Aufhebungsklage: Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des Rentenerhöhungsbescheids, weil er im Verfahren ausdrücklich keine Erhöhung seiner Rente begehrt. • Keine Satzungsgrundlage für Auskunft: § 38 Satzung gewährt nur Auskunft über das konkrete Mitgliedschaftsverhältnis (z. B. Beitrags‑ oder Leistungsdaten), nicht aber Einsicht in interne Entscheidungs‑ und Kalkulationsunterlagen der Vertreterversammlung. • Keine Begründungs‑ oder Offenlegungspflicht der Vertreterversammlungsbeschlüsse: Entscheidungen der Vertreterversammlung nach § 22 Abs. 2 Satzung sind keine Verwaltungsakte mit unmittelbarer Außenwirkung; daher greift § 39 LVwVfG‑BW nicht. • § 40 Abs. 4 Satzung und § 315 BGB (analog): Aus der Satzung folgt zwar eine Pflicht, Leistungsverbesserungen zu prüfen und bei Vorliegen zu mitteilen; daraus ergibt sich jedoch kein isolierter Anspruch auf Offenlegung der internen Berechnungen. Im Prozess über einen konkreten Rentenanspruch wäre das Versorgungswerk nach § 315 Abs. 3 BGB analog darlegungs‑ und beweispflichtig dafür, dass die finanzielle Lage eine (weitergehende) Anpassung nicht zulässt. • Kein Anspruch aus RAVG‑BW oder LIFG‑BW: Das Gesetz über das Versorgungswerk enthält keine Auskunftsregelung zugunsten einzelner Mitglieder; das Landesinformationsfreiheitsgesetz findet wegen des Ausschlusstatbestands für Selbstverwaltungsorganisationen der Freien Berufe (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 LIFG‑BW) keine Anwendung. • Keine grundrechtliche oder allgemeine Mitgliedschaftsableitung: Aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 GG) oder der Informationsfreiheit (Art. 5 GG) lässt sich kein individueller Anspruch auf Offenlegung nicht allgemein zugänglicher interner Unterlagen ableiten; Einsichts‑ und Mitwirkungsrechte stehen primär der demokratisch legitimierten Vertreterversammlung zu. • Keine unzulässige Rücklagenbildung festgestellt: Die vom Kläger vorgebrachten Anhaltspunkte für ein grobes Missverhältnis zwischen Beiträgen und Leistungen oder für unangemessene Vermögensbildung sind nicht substantiiert; veröffentlichte Bilanzdaten rechtfertigen keine Ansprüche auf Detailoffenlegung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger erhält keinen isolierten Auskunftsanspruch auf Offenlegung der in den Jahren 2017–2019 der Vertreterversammlungsentscheidung zugrundeliegenden Kalkulationen und Entscheidungsgrundlagen, weil hierfür weder Satzung noch Gesetz oder verfassungsrechtliche Grundsätze eine Rechtsgrundlage bieten. Beschlüsse der Vertreterversammlung sind keine Verwaltungsakte mit unmittelbarer Außenwirkung und unterliegen deshalb nicht der Begründungs‑ und umfassenden Offenlegungspflicht des Verwaltungsverfahrensrechts. Soweit der Kläger einen materiellen Anspruch auf eine höhere Rente geltend machen wollte, würde im Rahmen eines solchen Leistungsprozesses dem Versorgungswerk die Darlegungs‑ und Beweislast zufallen, darzulegen, dass seine finanzielle Lage eine weitergehende Anpassung nicht zulässt; dies hat der Kläger hier aber nicht konkret verfolgt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Berufung wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage.