Beschluss
10 K 200/25
VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0410.10K200.25.00
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Leitsätze
Zum hinreichend begründeten Verdacht des Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, durch zwei Untersuchungen von Proben (hier: Dönerfleisch und Dönerschneidemesser).(Rn.35)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum hinreichend begründeten Verdacht des Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, durch zwei Untersuchungen von Proben (hier: Dönerfleisch und Dönerschneidemesser).(Rn.35) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, wehrt sich gegen eine beabsichtigte lebensmittelrechtliche Veröffentlichung. Er betreibt seit dem Jahr 2017 unter der Firma „XXX“ eine Schankwirtschaft nebst Imbissbetrieb in der XXX in XXX. Bei einer aufgrund eines Erkrankungsfalls mit Salmonellen durchgeführten Verdachtskontrolle am 13. Mai 2024 stellten Lebensmittelkontrolleure des Landratsamts Rastatt Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften fest. Unter anderem rügten sie Verschmutzungen an der Saladette und der Teigknetmaschine sowie eine Überschreitung der zulässigen Kühltemperaturen an den Kühlgeräten. Die Kontrolleure entnahmen Proben aus Putenfleisch, welches frisch vom Drehspieß heruntergeschnitten war, aus gemischtem Salat und aus einer Dönersauce. Mit Verfügung vom folgenden Tag ordnete das Landratsamt die Beseitigung der festgestellten Mängel an. Ein Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Stuttgart (im Folgenden: Untersuchungsamt) vom 23. Mai 2024 ergab eine Belastung mit Salmonellen des Typs Salmonella Agona in 25 g der Probe aus dem Putenfleisch. Die weiteren Proben blieben beanstandungsfrei. Aufgrund von zwei weiteren Infektionsfällen mit Salmonella Agona in XXX kontrollierte das Landratsamt den Betrieb des Antragstellers am 14. Oktober 2024 erneut. Die hierbei entnommenen Proben vom Puten-Hähnchen-Drehspieß, der Messerfläche eines Dönerschneidemessers und des Schneidemessers des Dönerschneiders wiesen nach einem Gutachten des Untersuchungsamts vom 23. Oktober 2024 jeweils Belastungen mit Salmonella Agona auf. Die Ergebnisse weiterer fünf Proben waren negativ. Am 24. Oktober 2024 untersagte das Landratsamt Rastatt die Beschäftigung eines mit Salmonellen infizierten Mitarbeiters. Die Begutachtung weiterer, am 31. Oktober 2024 entnommener Proben – darunter auch zwei Proben eines Puten-Hähnchen-Drehspießes – wies keine Kontamination nach. Den Telefonanruf durch einen Mitarbeiter des Landratsamts Rastatt nahm im Betrieb des Antragstellers derjenige Mitarbeiter entgegen, dessen Beschäftigung zuvor untersagt und bis dahin noch nicht wieder freigegeben worden war. Hierzu teilte der Antragsteller mit, der Mitarbeiter habe nur das Geschäft aufgeschlossen und sei zudem in ärztlicher Behandlung gewesen. Bei einer weiteren Kontrolle am 25. November 2024 wurde die Verschmutzung von Gebrauchsgegenständen, unter anderem des Dönerschneidemessers, sowie die unsachgemäße Lagerung von Lebensmitteln gerügt. Die Kontrolleure nahmen Proben, darunter von Puten-Hähnchen-Fleisch eines im Verkaufsbereich aufgestellten Drehspießes sowie eine Tupferprobe von der Innenseite des Gehäuses des Dönerschneidemessers. Mit Verfügung vom 28. November 2024 forderte das Landratsamt Rastatt den Antragsteller zur Beseitigung der Mängel auf. Mit mündlicher Verfügung vom 2. Dezember 2024 ordnete es die Betriebsschließung an. Die Begutachtung der am 25. November 2024 genommenen Proben wies im Puten-Hähnchen-Drehspieß und auf der Innenseite des Gehäuses des Dönerschneidemessers erneut Salmonella agona nach. Das Untersuchungsamt wies darauf hin, dass Salmonellen Erreger von Magen-Darm-Erkrankungen seien. Da das beprobte Fleisch vor dem Verzehr keinem keimabtötenden Verfahren mehr unterworfen worden wäre, sei es als gesundheitsschädlich einzustufen. Ob dies auf einem Verstoß gegen EG-Hygienerecht beruhe, könne aufgrund der vorliegenden Daten nicht abschließend beurteilt werden. Die vom Schneidemesser entnommenen Tupferprobe stelle einen Hinweis dar, dass diesen Anforderungen nicht entsprochen worden sei. Die weiteren neun Tupferproben zeigten keine Kontamination. Am 4. Dezember 2024 legte der Antragsteller dem Landratsamt Rastatt ein Privatgutachten vor. Die dort genommenen Abstrichproben – unter anderem von einem Schneidemesser – wiesen „nach Reinigung und Desinfektion“ jeweils keine Salmonellenbelastung auf. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 hörte das Landratsamt Rastatt den Antragsteller zu einer geplanten lebensmittelrechtlichen Veröffentlichung des Kontrollergebnisses an. Es fügte den aus den Anträgen ersichtlichen Veröffentlichungstext bei und führte ergänzend aus, nach der Mängelbeseitigung habe der Betrieb am 10. Dezember 2024 wieder geöffnet werden können. Am 2. Januar 2025 teilte das Landratsamt Rastatt der Staatsanwaltschaft Baden-Baden mit, dass ein Verdacht hinsichtlich einer Straftat nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 LFGB vorliege und eine Veröffentlichung beabsichtigt sei. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin ein Ermittlungsverfahren, das noch nicht abgeschlossen ist. Zur Begründung seines am 15. Januar 2025 eingegangenen Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz trägt der Antragsteller vor, die Veröffentlichung dürfe nicht vor Erlass eines Bußgeldbescheids oder Abschluss des Strafverfahrens erfolgen. Er habe die zugrundeliegenden Missstände beseitigt. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Er lasse das Dönerschneidemesser durch seine Mitarbeiter mehrmals täglich desinfizieren und reinigen. Diese seien jetzt hinreichend für Hygienemängel sensibilisiert. Zudem habe er seinen Betrieb zunächst einige Jahre ohne Beanstandungen geführt. Schließlich bedürfe es einer Zusicherung des Landratsamts, die Veröffentlichung nach sechs Monaten wieder zu löschen. Der Antragsteller beantragt – sachdienlich gefasst –, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, das Ergebnis der amtlichen Kontrolle vom 25. November 2024 mit dem nachstehenden Text: „Wegen eines Erkrankungsfalls wurden am 25.11.2024 Verdachtsproben von einem „Puten-Hähnchen Drehspies“ und eine Tupferprobe vom „Gehäuse Dönerschneidmesser Innen“ entnommen. Durch Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Stuttgart wurden in beiden Proben Salmonellen nachgewiesen. Die Probe Puten-Hähnchen Drehspieß wurde als nicht sicher und gesundheitsschädlich eingestuft. Der mit Salmonellen behafteter Antrag Gegenstand „Gehäuse Dönerschneidmesser innen“ birgt die Gefahr in sich, dass Lebensmittel, die mit diesem Gegenstand in Berührung kommen, hergestellt oder behandelt werden, mit Salmonellen kontaminiert werden“, sowie der Rechtsgrundlage Art. 14 Abs. 2 a) VO (EG) nr. 178/2002 i.V.m. § 58 Abs. 2 Nr. 1 LFGB; Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 a der VO (EG) 852/2004 und der Anmerkung: „Der Betrieb wurde nach Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses auf Salmonellen am 2. Dezember 2024 geschlossen. Nach der Mängelbeseitigung konnte der Betrieb am 10. Dezember 2024 wieder geöffnet werden“, auf der Internetseite https://verbraucherinfo-bw.de/,Lde/Startseite/Lebensmittelkontrolle/Rastatt zu veröffentlichen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Fleisch, welches vom im Verkaufsbereich stehenden Dönerspieß gelöst worden sei, sei damit bereits in den Verkehr gebracht. Es liege nahe, dass die erfassten Krankheitsfälle vom Betrieb des Antragstellers herrührten. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellte, sei die Verhängung eines Bußgelds von 1.000,- € zu erwarten. Trotz der Behebung der Verstöße komme der Veröffentlichung weiter abschreckende Wirkung zu. Eine Zusicherung hinsichtlich der Löschungsfrist sei nicht erforderlich; es sei selbstverständlich, dass das Landratsamt sich an Recht und Gesetz halten werde. Mit E-Mail vom 28. Februar 2025 hat die Staatsanwaltschaft dem Landratsamt mitgeteilt, dass mit Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren keine Bedenken gegen die Veröffentlichung bestünden. Der Kammer liegt neben den Schriftsätzen der Beteiligten der Verwaltungsvorgang des Landratsamts Rastatt vor, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zum Erlass einer solchen Sicherungsanordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d.h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Im Hinblick auf den Umfang der Prüfung des Gerichts und den Grad der Wahrscheinlichkeit, mit dem Anordnungsgrund und -anspruch vorliegen müssen, sind die Gerichte gehalten, der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Daher hat das Gericht einerseits die Eilbedürftigkeit des Begehrens des Antragstellers zu berücksichtigen, andererseits aber auch den Zweck des Anordnungsverfahrens in den Blick zu nehmen, nämlich die Schaffung vollendeter Tatsachen vor einer Hauptsacheentscheidung zu verhindern. Um die verfassungsrechtlich verankerten Rechte, insbesondere Grundrechte, zu schützen, muss der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass kein Anordnungsgrund oder -anspruch besteht, umso höher sein, je schwerwiegender die drohenden Nachteile und je weniger wahrscheinlich ihre Rückgängigmachung im Falle eines späteren Obsiegens sind. Daraus folgt die Verpflichtung, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.1.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 9). 1. Gemessen hieran hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, dessen Gewicht eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage gebietet. Das Verwaltungshandeln durch amtliche Information ist irreversibel; bei Fehlinformationen ändern daran auch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts, da die faktischen Wirkungen von Information regelmäßig nicht mehr eingefangen und umfassend beseitigt werden können. Eine Verbraucherinformation zu – angeblichen – Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses erhebliche wirtschaftliche Folgen bis hin zur Existenzvernichtung haben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.2.2024 - 9 S 1954/23 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 21.5.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 6). Eine derartige Veröffentlichung beabsichtigt das Landratsamt Rastatt, wie aus dem Anhörungsschreiben ersichtlich wird. Das Gewicht des Anordnungsgrundes wird auch dadurch nicht wesentlich vermindert, dass der Antragsteller als türkischer Staatsangehöriger sich nicht auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.1.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 10) berufen kann, sondern lediglich auf Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.1.2002 - 1 BvR 1783/99 -, juris Rn. 32). An der Tragweite der Folgen der Veröffentlichung ändert sich hierdurch nichts. 2. Ein Anordnungsanspruch ist jedoch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung. Der hierin liegende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist durch § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gedeckt. Nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchst. e der Verordnung (EU) 625/2017, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. a) Aus den Vorträgen der Beteiligten und dem Akteninhalt – insbesondere den Ergebnissen der entnommenen Proben – ergibt sich glaubhaft der hinreichende Verdacht eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1, 2 Buchst. a) VO (EG) 178/2002 (im Folgenden: Lebensmittelbasis-VO). Hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 2 Lebensmittelbasis-VO muss nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB ein hinreichender Verdacht bestehen. An die Tatsachengrundlage sind i.R.v. § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB, da es um die Veröffentlichung eines bloßen Verdachtsfalls geht, von Verfassungs wegen hohe Anforderungen zu stellen; damit wird sichergestellt, dass auch vor der bestandskräftigen Feststellung eines Verstoßes möglichst nur solche Informationen veröffentlicht werden, die sich auch nachträglich noch als richtig erweisen. Ein in tatsächlicher Hinsicht unaufgeklärter Verdacht der Behörde genügt somit nicht. Auch in Fällen, in denen dem Verdacht nicht (nur) durch Proben, sondern auch auf andere Weise nachgegangen wird, müssen die den Verdacht begründenden Tatsachen aus Sicht der Behörde aufgeklärt und in den Überwachungsergebnissen entsprechend dokumentiert sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.3.2022 - 9 B 159/22 -, juris Rn. 17 ff. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 44; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 5.5.2023 - 1 B 7/23 -, juris Rn. 60). Die materielle Beweislast trifft dabei den Antragsgegner (vgl. Purnhagen in: Sosnitza/Meisterernst, 188. EL November 2023, EG-Lebensmittel-Basisverordnung Art. 14 Rn. 5). Dies gilt – wie stets (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.4.1990 - 6 S 416/90 -, juris Rn. 3; Schoch in: Schoch/Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO § 123 Rn. 97) – auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Hierfür spricht insbesondere, dass die mit der Lebensmittelüberwachung betrauten Behörden die Möglichkeit haben, nach §§ 38 Abs. 2a Satz 2, 43 Abs. 1 Satz 1 LFGB Proben zu nehmen. Art. 14 Abs. 1 Lebensmittelbasis-VO verbietet das Inverkehrbringen unsicherer Lebensmittel. Lebensmittel gelten nach Art. 14 Abs. 2 Lebensmittelbasis-VO als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie a) gesundheitsschädlich, b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Dabei ist die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass nur eines dieser beiden Merkmale vorliegen muss, um die Sicherheit des Lebensmittels abzulehnen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.4.2013 - C-636/11 -, juris Rn. 28 ff. zu Art. 10 Lebensmittelbasis-VO). Nach Art. 14 Abs. 4 sind bei der Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit die wahrscheinlichen sofortigen und/oder kurzfristigen und/oder langfristigen Auswirkungen des Lebensmittels nicht nur auf die Gesundheit des Verbrauchers, sondern auch auf nachfolgende Generationen (Buchst. a), die wahrscheinlichen kumulativen toxischen Auswirkungen (Buchst. b) und die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten Verbrauchergruppe, falls das Lebensmittel für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist (Buchst. c), zu berücksichtigen. Da das Verbot des Art. 14 Abs. 1 Lebensmittelbasis-VO sich auf das Inverkehrbringen bezieht, das verdächtige Lebensmittel also noch nicht verzehrt sein muss, genügt die bloß konkret feststehende Eignung zur Gesundheitsschädigung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.2.2023 - 14 ME 357/22 -, juris Rn. 30; Sosnitza/Meisterernst/Purnhagen, 190. EL August 2024, EG-Lebensmittel-Basisverordnung Art. 14 Rn. 26). Für die Wahrscheinlichkeit, dass ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, reicht einerseits eine nur theoretische Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen nicht aus, andererseits bedarf es auch keiner an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Von der Wahrscheinlichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen ist vielmehr dann auszugehen, wenn die wissenschaftlichen Auffassungen, die solche Auswirkungen erwarten, überwiegen. Dies kann allerdings nicht zahlenmäßig festgestellt werden; erforderlich ist vielmehr eine Gewichtung der wissenschaftlichen Qualifikation, der wissenschaftlichen Grundlagen und insbesondere, wie hoch in den einzelnen wissenschaftlichen Äußerungen die Wahrscheinlichkeit eingeschätzt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.9.2020 - 9 S 2343/20 -, juris Rn. 14). Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, sind nach Art. 14 Abs. 3 Lebensmittelbasis-VO die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen (Buchst. a) sowie die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie (Buchst. b) zu berücksichtigen. Nach diesen Maßstäben besteht vorliegend der hinreichende Verdacht, dass mit dem Puten-Hähnchenfleisch ein unsicheres Lebensmittel (dazu aa) in den Verkehr gebracht wurde (dazu bb). aa) Dass das beprobte Puten-Hähnchen-Fleisch zur Gesundheitsschädigung geeignet war, steht aufgrund der Untersuchung der am 25. November 2024 entnommenen Proben hinreichend fest. Wird der hinreichende Verdacht durch das Ergebnis einer Begutachtung von Proben begründet, ist er durch mindestens zwei Untersuchungen eines akkreditierten amtlichen Labors gem. Art. 37 Abs. 4 Buchst. e) KontrollVO abzusichern (vgl. zum Folgenden Streinz/Meisterernst/Holle, 2. Aufl. 2025, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch § 40 Rn. 82 ff.). Dadurch soll die Richtigkeit der Probeergebnisse gewährleistet werden, bevor die Öffentlichkeit über Verstöße informiert wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.4.2013 - 13 B 238/13 -, juris Rn. 45). Die Erst- und die Zweituntersuchung müssen sich im Hinblick auf die Art der Untersuchung entsprechen. Es liegen deshalb keine zwei Untersuchungen i.S.d § 40 Abs. 1a S. 1 LFGB vor, wenn dasselbe Lebensmittel jeweils einmal einer chemischen Analyse und einmal einer sensorischen Prüfung unterzogen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.4.2020 - 9 S 2943/19 -, juris Rn. 12 ff.). Das gilt insbesondere dann, wenn der analytische Befund der Objektivierung und Bestätigung des sensorischen Befunds dient, da die chemische Analyse in diesen Fällen als notwendiger Bestandteil ein und derselben Untersuchung anzusehen ist. Nur wenn beide vorgenommenen Untersuchungen nach den für sie geltenden Untersuchungsstandards jeweils für sich genommen schon das Ergebnis der Untersuchung tragen, handelt es sich auch um zwei Untersuchungen iSd § 40 Abs. 1a S. 1 LFGB (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.4.2020 - 9 S 2943/19 -, juris Rn. 17 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 31.8.2022 - AN 14 E 22.130 -, BeckRS 2022, 23334, Rn. 46). Es ist nicht erforderlich, dass dieselbe Probe doppelt untersucht wird. Vielmehr kann es sich auch um verschiedene Proben handeln, die jeweils einfach untersucht werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4.11.2022 - 20 CE 22.2069 -, juris Rn. 16; a. A. offenbar Streinz/Meisterernst/Holle, 2. Aufl. 2025, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch § 40 Rn. 86). Dabei reicht es nach Auffassung der Kammer aus, dass nur die erste der einfach untersuchten Proben aus dem Fleisch selbst stammte, die zweite hingegen vom Innengehäuse des Dönerschneidemessers. Hierfür spricht, dass der Wortlaut des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB nur fordert, der Verdacht müsse sich aufgrund zweier positiver Untersuchungen ergeben. Maßgaben über den Stoff, von dem die Proben zu entnehmen sind, trifft der Wortlaut der Vorschrift nicht. Auch das systematische Zusammenspiel mit der in Betracht kommenden Verbotsnorm – Art. 14 Abs. 1, 2 Buchst. a Lebensmittelbasis-VO – gebietet, dass auch die positive Untersuchung der von einem Werkzeug zur Bearbeitung des verdächtigen Lebensmittels entnommenen Probe ausreicht. Die Feststellung der Ungeeignetheit eines Lebensmittels zum Verzehr durch Menschen i.S.d. Art. 14 Abs. 2 Buchst. b Lebensmittelbasis-VO kann auch darauf beruhen, dass das verdächtige Lebensmittel mit kontaminierten Gegenständen in Berührung gekommen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.2.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 1.2.2024 - 9 S 1954/23 -, juris Rn. 43). Nichts Anderes gilt für die Feststellung der Gesundheitsschädlichkeit, da nach Art. 14 Abs. 3 Buchst a Lebensmittelbasis-VO auch die normalen Bedingungen auf den jeweiligen Produktionsstufen zu berücksichtigen sind. Zu diesen zählt auch die Berührung mit den zur Verarbeitung des Lebensmittels eingesetzten Gegenständen. Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck des Erfordernisses zweier positiver Untersuchungsergebnisse nicht, dass beide Untersuchungen sich auf das Lebensmittel selbst beziehen müssen. Ein Laborirrtum wird ebenso ausgeschlossen, wenn die Untersuchungen je einer Probe des Lebensmittels und eines Gegenstands, mit dem das Lebensmittel in Berührung gekommen ist, zu positiven Ergebnissen führen. So verhält es sich hier. Das Dönerschneidemesser, an dessen Innengehäuse die Salmonellen ebenfalls festgestellt wurden, dient nach allgemeiner Lebenserfahrung ausschließlich zur Bearbeitung des auf den Drehspießen aufgesetzten Fleischs und kommt mit diesem daher regelmäßig in Berührung. Dies wird nicht zuletzt auch durch die beiden positiven Proben nahegelegt. bb) Das Puten-Hähnchen-Fleisch war im Zeitpunkt der Probeentnahme bereits in den Verkehr gebracht. Ein Inverkehrbringen stellen nach Art. 3 Nr. 8 Lebensmittelbasis-VO das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, der Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst dar. Ein Bereithalten von Lebensmitteln zu Verkaufszwecken ist bereits dann anzunehmen, wenn das betreffende Lebensmittel mit der inneren Absicht des Verkaufs bereitgehalten wird (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7.3.2024 - 3 MB 28/23 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2024 - 9 S 1010/24 -, juris Rn. 16; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmitterecht, Stand: November 2023, EG-Lebensmittel-Basisverordnung Art. 3 Rn. 43). Für die Feststellung der Verkaufsabsicht ist ein gewichtiges Indiz, dass sich das betreffende Lebensmittel in einem verkaufsfertigen Zustand befindet, mithin der Herstellungsprozess abgeschlossen ist und die im Betrieb vorgesehenen Kontrollmaßnahmen durchlaufen hat. Ist dies geschehen, so kann es auch genügen, dass das Lebensmittel in einer Kühlung im nicht verkaufsoffenen Bereich des Unternehmens aufbewahrt wird (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7.3.2024 - 3 MB 28/23 -, juris Rn. 8 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.5.2010 - 13 ME 181/09 -, juris Rn. 7; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmitterecht, Stand: November 2023, EG-Lebensmittel-Basisverordnung Art. 3 Rn. 43). Nach diesen Maßstäben war das auf den Drehspieß im Verkaufsbereich des Betriebs des Antragstellers aufgezogene Puten-Hähnchenfleisch bei der Probeentnahme bereits in den Verkehr gebracht. Die weiteren vor der Abgabe an den Endverbraucher durchzuführenden Schritte – nach allgemeiner Lebenserfahrung sind dies das Abtrennen von Fleischstücken von dem Drehspieß mit dem Schneidemesser sowie das Einbringen in die Teigtasche oder -rolle – stehen einer Verkaufsabsicht nicht entgegen. Sie dienen insbesondere weder der Prüfung noch der Beseitigung einer Kontamination. b) Auch hinsichtlich des weiteren vom Landratsamt zur Veröffentlichung beabsichtigten Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 a der VO (EG) 852/2004 liegt ein hinreichender Verdacht vor. Nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009 vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31. März 2009, S. 109, im Folgenden: EG-Lebensmittelhygiene-VO) haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen. Nach Kap. V Nr. 1 Buchst. a dieses Anhangs müssen Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Reinigung und die Desinfektion muss so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht. Auch insoweit ergibt sich der hinreichende Verdacht eines entsprechenden Verstoßes aus der Untersuchung der beiden Proben. Denn bei ordnungsgemäßer Reinigung wäre es nicht zu einer Kontamination des Gehäuses des Messers gekommen. Die Kammer sieht sich an dieser Feststellung nicht durch die Angabe in der Begutachtung der Probe des Hähnchenfleischs gehindert, dass nicht abschließend festgestellt werden könne, ob der Verstoß auf einer Verletzung des EG-Hygienerechts beruhe. Denn zum einen bedarf es für eine Veröffentlichung keiner abschließenden Feststellung, sondern lediglich eines – hier zu bejahenden – hinreichenden Verdachts. Zum anderen tritt als erschwerendes, der Begutachtungsstelle unbekanntes Moment die von den Lebensmittelkontrolleuren vor Ort festgestellte Verschmutzung des Dönerschneidemessers hinzu. c) Schon aufgrund der Gefahr einer Infektion mit Salmonellen erweisen die Verstöße sich als erheblich (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25.6.2024 - 5 V 1094/24 -, juris Rn. 27). d) Die zur Veröffentlichung beabsichtigten Verstöße tragen den hinreichenden Verdacht einer Straftat (dazu aa). Im Übrigen lassen sie auch ein Bußgeld von wenigstens 350,- € erwarten (dazu bb). aa) Nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 LFGB ist das Inverkehrbringen eines gesundheitsschädlichen Lebensmittels im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Buchst. a BasisVO strafbar. Dies gilt nach § 58 Abs. 6 LFGB auch bei Fahrlässigkeit. Neben einer Geldstrafe kann im Falle vorsätzlichen Handelns eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden, während die Freiheitsstrafe bei Fahrlässigkeit nur bis zu einem Jahr betragen kann. Hinsichtlich der objektiv mit dem erforderlichen Verdachtsgrad gegebenen Pflichtverletzung handelte der Antragsteller hier zumindest fahrlässig. bb) Auch ein Bußgeld von wenigstens 350,- € ist vorliegend zu erwarten. Eine Bußgeldprognose für die Zwecke des § 40 Abs. 1a LFGB ist auch dann zulässig, wenn das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben ist (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.11.2022 - 9 B 1077/22 -, juris Rn. 44 ff.). Sie unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.5.2023 - 9 S 313/23 -, juris Rn. 32). Dabei genügt es, wenn die Behörde nachvollziehbar die Erwartung darlegt, dass das Bußgeld die Erheblichkeitsschwelle von 350,00 € überschreiten wird, ohne dass sie sich zwingend schon auf einen konkreten Betrag festlegen müsste (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.12.2019 - 5 L 3285/19.F -, juris Rn. 37). Da kein einschlägiger Bußgeldkatalog existiert, ist die Höhe des Bußgeldes sowohl von den festgestellten Mängeln als auch von subjektiven Merkmalen wie Vorsatz, Häufigkeit der Verstöße, Erstmaligkeit der Verstöße, Einsichtsfähigkeit und weiteren Kriterien abhängig (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 23.9.2019 - 16 K 2470/19 -, juris Rn. 57 f.). Die Annahme einer entsprechenden Bußgelderwartung bedarf einer hinreichend verlässlichen Grundlage. Als Anhaltspunkte können dem Gericht entsprechende Ausführungen der jeweiligen Behörde, wie im konkreten Fall verfahren werden soll, ein – auch noch nicht rechtskräftiger – Bußgeldbescheid oder eine entsprechende Verwaltungspraxis dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.5.2023 - 9 S 313/23 -, juris Rn. 33). Es reicht indes aus, wenn eine entsprechende Erwartung nicht bereits bei der Bußgeldstelle, sondern erst bei der Überwachungsbehörde besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.2.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 40). Die Anforderungen an die Bußgeldprognose dürfen aufgrund der von § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB geforderten Unverzüglichkeit der Veröffentlichung nicht überspannt werden. Nachvollziehbar hat das Landratsamt Rastatt dargelegt, dass aufgrund der Wiederholung des Verstoßes sowie der Verwendung unzulässigen Personals von einem Bußgeld von 1.000,- € auszugehen sei. Im Übrigen eröffnet schon der Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Kap. V Nr. 1 Buchst. a EG-Lebensmittelhygiene-VO nach § 2 Nr. 5 LMRStVO i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a LFGB einen Bußgeldrahmen von 50.000,- €. e) Das Landratsamt Rastatt hat den Antragsteller mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB zu der geplanten Veröffentlichung unter Darstellung ihres Inhalts und der Rechtsgrundlage angehört. f) Es hat auch die Staatsanwaltschaft Baden-Baden gemäß § 40 Abs. 1a Satz 4 LFGB ins Benehmen gesetzt. Eine bloße Anhörung – wie hier mit Schreiben vom 2. Januar 2025 erfolgt – reicht aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.11.2022 - 9 B 1077/22 -, juris Rn. 63). Hierauf hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass keine Bedenken bestünden. Auf die Frage, ob die Anhörung eine Fristsetzung zur Rückäußerung beinhalten muss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.10.2022 - 14 ME 304/22 -, juris Rn. 31), kommt es hiernach nicht an. g) Die Veröffentlichung ist – jedenfalls, wenn sie zeitnah nach Zustellung dieses Beschlusses erfolgt – auch unverzüglich. § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB fordert keine „schnellstmögliche“, sondern lediglich eine unverzügliche Information. Dabei ist der Behörde eine gewisse Prüfungsfrist zuzugestehen, damit sie die Voraussetzungen des intensiven Eingriffs in die Grundrechte des Antragstellers im Fall einer Veröffentlichung sorgsam prüfen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.11.2020 - 9 S 2421/20 -, juris Rn. 20 f.). Nicht zu vertreten hat die Behörde Zeiträume, die nicht in ihre Sphäre fallen. Dies gilt insbesondere für im behördlichen Verfahren durch den Lebensmittelunternehmer beantragte Fristverlängerungen, aber auch für die zeitliche Verzögerung, die maßgeblich auf der Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde mit Blick auf das laufende gerichtliche Eilverfahren beruht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.11.2020 - 9 S 2421/20 -, juris Rn. 23). Eine schuldhafte Verzögerung durch das Landratsamt Rastatt ist hier nicht zu erkennen. Auf die Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses am 3. Dezember 2024 hin hörte es den Antragsteller mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 unter Setzung einer siebentägigen Frist an; es hörte am 2. Januar 2025 die Staatsanwaltschaft an und teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 3. Januar 2025 mit, die Veröffentlichung werde am 17. Januar 2025 erfolgen. Damit stellte das Landratsamt sicher, dass der Antragsteller rechtzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen konnte. Mit dem Eingang des hierauf gerichteten Antrags ist die Verantwortung für die Unverzüglichkeit auf das Gericht übergegangen. h) Der Veröffentlichungstext benennt das betroffene Lebensmittel mit hinreichender Bestimmtheit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.5.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 14). i) Von einer Verpflichtungserklärung, dass das Landratsamt Rastatt die Veröffentlichung nach Ablauf der in § 40 Abs. 4a LFGB niedergelegten Frist wieder löschen werde, hängt entgegen der Auffassung des Antragstellers die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Veröffentlichung nicht ab. Er hat hieran im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt kein berechtigtes Interesse, da ihm im Falle einer verspäteten Löschung ohnedies die Möglichkeit eines weiteren Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz offensteht. Zu einer stärkeren Position würde auch die Verpflichtungserklärung ihm nicht verhelfen. j) Die Veröffentlichung ist schließlich auch im Übrigen verhältnismäßig. Dem steht insbesondere die Beseitigung der Verstöße nicht entgegen. Auch die Veröffentlichung bereits beseitigter Verstöße ist geeignet, die Abschreckungswirkung der Veröffentlichung und damit der Anreiz, Hygienevorschriften auch ohne Kontrollen einzuhalten, zu erhöhen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.2.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 47). Die Veröffentlichung steht zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt auch nicht außer Verhältnis. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Verstoß beseitigt ist und es an einer absehbaren Wiederholungsgefahr fehlt; in diesem Fall sind der Informationsgewinn für die Verbraucher und die Erziehungswirkung für den Lebensmittelunternehmer so gering, dass sie die Schwere des Eingriffs durch die Veröffentlichung nicht aufzuwiegen vermögen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.1.2019 - 13 B 1587/18 -, juris Rn. 44; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.3.2023 - 14 ME 16/23 -, juris Rn. 16 ff.). So ist der vorliegende Fall jedoch nicht gelagert. Allein die Vorlegung des Privatgutachtens vom 4. Dezember 2024, wonach die betroffenen Geräte nach Reinigung und Desinfektion keimfrei gewesen seien, widerlegt eine Wiederholungsgefahr nicht. Denn im Betrieb des Antragstellers kam es bereits am 13. Mai 2024 sowie am 14. Oktober 2024 zu positiven Probeuntersuchungsergebnissen hinsichtlich Salmonellen. Diese wurden jeweils beanstandet, was aber – wie die der Veröffentlichung zugrundeliegenden Probeentnahmen zeigen – nicht zu einer dauerhaften Verhaltensänderung führte. Allein die im Dezember 2024 vorgenommenen Reinigungsmaßnahmen, die überdies bereits unter dem Druck der bevorstehenden Veröffentlichung durchgeführt wurden, reichen nicht aus, um diesen Eindruck zu widerlegen. Nicht außer Verhältnis zu den Zwecken der Veröffentlichung steht schließlich auch die Erwähnung des Krankheitsfalls. Die Veröffentlichung macht hinreichend deutlich, dass dieser lediglich der Anlass der Verdachtskontrolle war, ohne dass diese der Aufklärung eines Kausalzusammenhangs gedient hätte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Anlehnung an Ziff. 1.5, 25.2 des Streitwertkatalogs. Eine Herabsetzung des Streitwerts im Eilverfahren ist nicht geboten, da dieses die Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.4.2021 - 9 S 661/21 -, juris Rn. 25).